BGB §§ 249 Fb, 254 De Wenn der Geschädigte nach einem Kraftfahrzeuganfall einen Mietwagen für eine längere Zeit und eine größere Strecke (hier: eine dreiwöchige ürlaubsreise) benötigt, darf er nicht auf das erstbeste Angebot eingehen, sondern muß mindestens ein oder zwei Konkurrenzangebote einholen. Das Landgericht hat dem Kläger weitere Mietwagenkosten von 2.625,83 DM zugesprochen. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht ausgeführt, der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, seinen Urlaub zu verschieben, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, oder sich ein sogenanntes Interimsfahrzeug zu beschaffen. Die Einholung und Ausnutzung eines derart günstigeren Angebots sei dem Kläger insbesondere deshalb zuzu demuten gewesen, weil er den Mietwagen für eine längere Urlaubsfahrt benötigt habe. Die Mietwagenkosten gehören nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zu dem Herstellungsaufwand, den der Schädiger nach § 249 Satz 2 BGB zu ersetzen hat, wenn der Geschädigte diesen Weg der Schadensbeseitigung wählt (Senatsurteile vom 6. Der Geschädigte kann nach § 249 Satz 2 BGB nur den Betrag ersetzt verlangen, der zur Herstellung objektiv erforderlich ist oder war. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (Senat BGHZ 54, 82, 85? Rechtsgedanke des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB anzuwenden: Wenn der Geschädigte die Höhe der Kosten für die Schadensbeseitigung beeinflussen kann, ist er unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (Senat BGHZ 54, 82, 85 f.; Urteil vom 4. Die Verpflichtung des Geschädigten, den Schaden möglichst gering zu halten, bildet gleichsam eine immanente Schranke für die Höhe der zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten. 2. Das Berufungsgericht hat den Kläger mit Recht unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht für verpflichtet erachtet, nicht auf das erstbeste Angebot einzugehen, sondern sich zunächst nach einem günstigeren Angebot umzuhören. So ist von dem Geschädigten zu verlangen, daß er sich durch ein oder zwei Konkurrenzangebote vergewissert, ob das ihm zunächst gemachte Angebot nicht deutlich aus dem Rahmen fällt. Da der Kläger wußte, daß er den Mietwagen für eine weite Fahrt und für die Dauer von etwa 4 Wochen benötigte, durfte er nicht das erstbeste Angebot seiner Vertragswerkstatt unbesehen annehmen. Auch ein Autofahrer, der noch nie einen Verkehrsunfall hatte, kann und muß als verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch die Überlegung anstellen, daß man bei ein oder zwei Konkurrenzunternehmen die Preise erfragt, ehe man derart hohe Ausgaben in der Größenordnung von 5.000 bis 6.000 DM veranlaßt. Der Kläger kann der Beklagten nicht zu dem Vorwurf machen, daß sie ihn nicht auf die Möglichkeit eines billigeren Mietwagenangebots hingewiesen hat. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Höhe der geltend gemachten Mietwagenkosten zu Recht um den Betrag von 490,82 D^ gekürzt, die der Kläger bei einem anderen Mietwagenunternehmen ohne weiteres hätte einsparen können.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 249 Fb, 254 De Wenn der Geschädigte nach einem Kraftfahrzeuganfall einen Mietwagen für eine längere Zeit und eine größere Strecke (hier: eine dreiwöchige ürlaubsreise) benötigt, darf er nicht auf das erstbeste Angebot eingehen, sondern muß mindestens ein oder zwei Konkurrenzangebote einholen. BGH, Urt. v. 2. Juli 1985 - VI ZR 177/84 - OLG Bamberg LG Coburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 177/84 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 2. Juli 1985 Schnurr Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Rentners Josef S| St - Prozeßbevollmächtigte I, H^^straße 17, Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen *m Amm Versicherungs~AG, vertreten durch den Vorstand, M^|Bst:raße 6, Nj - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. i 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Lepa und Dr. Schmitz für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. Juni 1984 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand Am 24. Juli 1983 wurde ein PKW des Klägers bei einem Verkehrsunfall erheblich beschädigt. Die volle Haftung der beklagten Haftpflichtversicherung für die Folgen dieses Unfalls ist außer Streit. Die Parteien streiten nur noch über die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Mietwagenkosten. Der Kläger mietete am Unfalltag bei der Reparaturwerkstatt, bei der er seinen Wagen instandsetzen ließ, einen Mietwagen, der vom Typ her dem Unfa.llfahrzeug entsprach. Mit diesem Fahrzeug führte sr Ln der Zeit vom 30.7. bis 3 18.8.1983 eine Urlaubsreise nach Österreich und in die CSSR durch, die er schon vor dem Unfall geplant und gebucht hatte. Insgesamt sind für 26 Tage und eine Fahrstrecke von 2.681 km Mietwagenkosten von -5.448,92 DM angefallen, worauf die Beklagte zunächst nur 1.385,26 DM gezahlt hat. Mit der Klage hat der Kläger neben anderen Beträgen für den Mietwagen weitere 3.116,65 DM verlangt. Das Landgericht hat dem Kläger weitere Mietwagenkosten von 2.625,83 DM zugesprochen. Einen Restbetrag von 490,82 DM hat es abgewiesen. Die u.a. hiergegen gerichtete Berufung des Klägers war ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf Zahlung der restlichen Mietwagenkosten weiter. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht ausgeführt, der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, seinen Urlaub zu verschieben, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, oder sich ein sogenanntes Interimsfahrzeug zu beschaffen. Der Kläger habe aber gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen. Er habe nicht auf das erstbeste Angebot eingehen dürfen, sondern hätte Vergleichsangebote einholen müssen. Dann hätte er erfahren, daß er bei Abschluß eines Mietvertrages über mehr als 14 Tage 490,82 DM 4 hätte einsparen können. Die Einholung und Ausnutzung eines derart günstigeren Angebots sei dem Kläger insbesondere deshalb zuzu demuten gewesen, weil er den Mietwagen für eine längere Urlaubsfahrt benötigt habe. II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Wenn ein Kraftfahrzeug beschädigt wird, kann der Geschädigte grundsätzlich verlangen, daß der Schädiger ihm für die Dauer der Reparatur oder der Ersatzbeschaffung ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt oder - was der Regel entspricht - ihm die hierzu erforderlichen Kosten ersetzt. Die Mietwagenkosten gehören nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zu dem Herstellungsaufwand, den der Schädiger nach § 249 Satz 2 BGB zu ersetzen hat, wenn der Geschädigte diesen Weg der Schadensbeseitigung wählt (Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90 [[insoweit in BGHZ 61, 346, 347 f. nicht vollständig abgedruckt]; vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - VersR 1985, 283, 284). Der Geschädigte kann nach § 249 Satz 2 BGB nur den Betrag ersetzt verlangen, der zur Herstellung objektiv erforderlich ist oder war. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (Senat BGHZ 54, 82, 85? Urteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73 - VersR 1975, 184, 186). Bei der Prüfung der Erforderlichkeit ist auch der letztlich auf § 242 BGB zurückgehende 5 Rechtsgedanke des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB anzuwenden: Wenn der Geschädigte die Höhe der Kosten für die Schadensbeseitigung beeinflussen kann, ist er unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (Senat BGHZ 54, 82, 85 f.; Urteil vom 4. Dezember 1984 aaO; Born VersR 1978, 777, 783 f.; Köhnken VersR 1979, 788, 790). Die Verpflichtung des Geschädigten, den Schaden möglichst gering zu halten, bildet gleichsam eine immanente Schranke für die Höhe der zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten. 2. Das Berufungsgericht hat den Kläger mit Recht unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht für verpflichtet erachtet, nicht auf das erstbeste Angebot einzugehen, sondern sich zunächst nach einem günstigeren Angebot umzuhören. Der Geschädigte braucht zwar vor der Anmietung eines Fahrzeugs nicht erst eine Art Marktforschung zu betreiben, um das preisgünstigste Mietwagenunternehmen ausfindig zu machen (Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 aaO S. 285; Himmelreich/Klimke, Kfz-Schadensregulierung Rdn. 1498). Eine gewisse Erkundigungspflicht ist ihm aber zuzu demuten (ebenso OLG Düsseldorf NJW 1969, 2051; OLG Stuttgart VersR 1982, 559; OLG Hamm VersR 1982, 1173; OLG München VersR 1983, 1064; Himmelreich/Klimke aaO Rd. 1425 a, 1501; Born VersR 1978, 777, 785; Köhnken VersR 1979, 788, 791). So ist von dem Geschädigten zu verlangen, daß er sich durch ein oder zwei Konkurrenzangebote vergewissert, ob das ihm zunächst gemachte Angebot nicht deutlich aus dem Rahmen fällt. Dazu sind ein oder zwei Telefongespräche erforderlich. Diese kleine Mühewaltung ist von dem Geschädigten 6 33 umsomehr zu fordern, wenn - wie vorliegend - hohe Beträge auf dem Spiel stehen. Da der Kläger wußte, daß er den Mietwagen für eine weite Fahrt und für die Dauer von etwa 4 Wochen benötigte, durfte er nicht das erstbeste Angebot seiner Vertragswerkstatt unbesehen annehmen. Auch ein Autofahrer, der noch nie einen Verkehrsunfall hatte, kann und muß als verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch die Überlegung anstellen, daß man bei ein oder zwei Konkurrenzunternehmen die Preise erfragt, ehe man derart hohe Ausgaben in der Größenordnung von 5.000 bis 6.000 DM veranlaßt. Auch wenn es am Wohnort des Klägers kein Mietwagenunternehmen gab, war ein Telefonanruf in der nächsten größeren Stadt nicht unzu demutbar. Der Kläger kann der Beklagten nicht zu dem Vorwurf machen, daß sie ihn nicht auf die Möglichkeit eines billigeren Mietwagenangebots hingewiesen hat. Denn die Beklagte hat das Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 29.7.1983, mit dem dieser die Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Mietwagens für eine ürlaubsreise mitteilte, nach ihrer unwiderlegten Darstellung erst erhalten, nachdem der Kläger seine Reise bereits angetreten hatte. 7 Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Höhe der geltend gemachten Mietwagenkosten zu Recht um den Betrag von 490,82 D^ gekürzt, die der Kläger bei einem anderen Mietwagenunternehmen ohne weiteres hätte einsparen können. In Höhe dieses Betrages waren die Mietwagenkosten nicht erforderlich. Richterin am BGH Scheffen ist beurlaubt, ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben . Dr. Steffen Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Lepa Dr. Schmitz