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BGH · VI ZR 222/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 222/79

BGB §§ 242 Be, 611, 810; BDSG § 26 Auch nach Abschluß einer (hier klinischen und anschließend ambulanten) psychiatrischen Behandlung besteht selbst gegenüber dem inzwischen beschwerdefreien Patienten in der Regel keine grundsätzliche Verpflichtung zur Gewährung der Einsicht in die Krankenunterlägen (Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 23. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin vom 13. Der Kläger hat vorgetragen, er benötige die Krankenunterlagen für eine Dissertation unter dem Titel "Gesellschaftliche Determinanten individueller Konfliktverhaltensprädisposition", die er unter Betreuung des Professors Dr. L. Sie macht ferner geltend, eine* Einsicht der Unterlagen durch den Kläger sei therapeutisch unvertretbar und müßte außerdem persönliche Belange der befragten Angehörigen wie auch der be- Die Beziehungen zwischen den Parteien als Patient und Krankenhausträger seien - im Prozeß nicht umstritten privatrechtlicher Art. Demnach stehe dem Kläger ein Recht auf Einsicht in die Unterlagen der stationären wie der nachfolgenden ambulanten Behandlung zu.' Das ergebe sich als Nebenanspruch aus dem Behandlungsvertrag, insbesondere seit der Bundesgerichtshof entgegen früherer Rechtsprechung eine Pflicht des Arztes zur Dokumentation bejahe. Pflicht des Arztes dem Patienten gegenüber zur Führung von Krankenunterlagen folge auch das grundsätzliche Einsichtsrecht des Patienten, ohne daß es im Einzelfall eines besonderen rechtlichen Interesses bedürfte. Ein allgemeines Einsichtsrecht des Patienten in die Krankenunterlagen wird zwar in jüngerer Zeit mehrfach mit Verschiedener Begründung im Schrifttum und in Entscheidungen von Instanzgerichten bejaht. Dies nicht nur deshalb, weil hier therapeutische Bedenken auch nach Abklingen des KrankheitszuStandes besonderes Gewicht haben können, sondern vor allem auch, weil die persönliche Einbeziehung des behandelnden Arztes wie auch - das trifft hier zu - dritter Personen eine besondere Rolle spielen kann und subjektive Beurteilungselemente in den Vordergrund treten. Dann aber kann die Entscheidung rieht einseitig am Persönlichkeits-reebt des Klägers ausgerichtet werden, dem, soweit er, wie der Kläger, derzeit zu rationale Entscheidungen fähig ist, allerdings auch in gewissem Umfang das Recht zur Belbstschädigung zugestanden werden muß. Das würde freilich, jedenfalls weil der Kläger inzwischen wohl unstreitig die aufgetretenen psychischen Störungen hinter sich gebracht hat, nicht hindern, sein Recht auf Kenntnisnahme in demjenigen Umfange, in dem es im Parallelurteil anerkannt wird, zuzugestehen, nämlich in Bezug auf Behandlungsmaßnahmen, hier insbesondere Medikation und körperliche Befunde. Ein solches Anliegen würde auch - anders als in Fällen der Art, wie sie dem Parallelurteil zugrunde liegen - nicht einen Anspruch auf Einsicht in die Krankenunterlagen insgesamt mit gewissen Einschränkungen, sondern allenfalls einen solchen auf Auskunft und evtl. Denn die klinischen Unterlagen über eine typische psychiatrische Behandlung enthalten, wie dem Senat jedenfalls aus langjähriger Erfahrung bekannt ist, ganz vorwiegend Aufzeichnungen, gegen deren Offenlegung nach den Ausführungen des Senats im Parallelurteil durchgreifende Bedenken bestehen können, so daß die Entscheidung darüber dem behandelnden Arzt Vorbehalten bleiben muß. 2. a) Bei alledem wird nicht verkannt, daß der Kläger bei seinem Wunsch nach Einsicht in die Krankenunterlagen ein besonderes und anerkennenswertes Interesse verfolgt. Gerade im Bereich der Psychiatrie ist die Berechtigung ärztlicher Vorbehalte gegen eine Einsicht des Patienten in die ärztlichen Unterlagen, - die hier zwangsläufig nicht nur naturwissenschaftlich Nachprüfbares enthalten können, besonders deutlich (statt vieler? Daß in dieser Lage (auch insoweit ist auf das Parallelurteil zu verweisen) der Arzt - hier durch seine Klinik vertreten - schon von seiner eigenen Persönlichkeit her nicht mißbräuchlich handelt, wenn er darauf besteht, daß der Behandlungsvertrag insoweit die Nichtzugänglichkeit der im Zuge der Be handlung gemachten Aufzeichnungen für den Patienten voraussetzt, braucht hier nicht noch weiter vertieft zu werden. c) Daneben ist bei der psychischen Behandlung auch das Bedenken des Arztes, daß eine Einsicht des Patienten in die Unterlagen therapeutisch ungünstige Auswirkungen haben könnte, jedenfalls nicht fern-liegend. Daß es - nicht herrschende - Richtungen der Psychiatrie gibt, die eine gegenteilige Auffassung vertreten, hat der Kläger unter Beweis gestellt, und dies kann auch als richtig unterstellt werden. Das ändert nichts daran, daß einem Arzt, der entsprechend der herkömmlichen und noch heute überwiegenden Handhabung davon ausgegangen ist, der Patient werde einen Zugang zu den Krankenunterlagen nicht erzwingen können, eine seiner therapeutischen Überzeugung widersprechende Offenlegung dieser Unterlagen nicht nachträglich zugemutet werden darf.Daß er sie im Einzelfall aus ärztlichen Erwägungen trotzdem gestatten mag, steht auf einem anderen Blatt; derlei muß aber seiner eigenverantwortlichen Entscheidung überlassen bleiben. Entscheidet er sich gegen die Offenlegung, wie dies insoweit dem Grundkonzept des Arztvertrages entspricht, dann ist das auch nach den im Parallelurteil ausgesprochenen Grundsätzen zu respektieren. Derlei ist im 3ereich,der Psychiatrie weithin üblich und gilt gerade nach modernen'wissenschaftlichen Erkenntnissen, wie dem Senat aus seiner Tätigkeit bekannt ist, als oft unerläßliche Voraussetzung für eine zutreffende Beurteilung und Behandlung. Daran kann auch nichts ändern, daß die befragten Angehörigen auf Betreiben des Klägers mit der Herausgabe einverstanden sind. 3. Nach allem können die im Parallelprozeß des näheren ausgeführten Grundsätze gerade im vorliegenden Falle nicht zu einer Bejahung des Ein-sichtsanspruchs führen, den der Kläger aufgrund eines ebenfalls durchaus achtbaren Interesses verfolgt. Die Grundsätze des Parallelurteils, die für den Regelfall ein Einsichtsrecht des Patienten in Unterlagen über typisch bewertungsneutrale Aufzeichnungen bejahen, greifen hier nicht durch.

Zitierte Normen: § 810 BGB
KrankenunterlagenPatientBehandlungArztunterliegenKlägerEinsichtbesonder

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
BGB §§ 242 Be, 611, 810; BDSG § 26
Auch nach Abschluß einer (hier klinischen und anschließend ambulanten) psychiatrischen Behandlung besteht selbst gegenüber dem inzwischen beschwerdefreien Patienten in der Regel keine grundsätzliche Verpflichtung zur Gewährung der Einsicht in die Krankenunterlägen (Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 23. November 1982 - VI ZR 222/79).
BGH, Urt.v. 23. November 1982 - VI ZR 177/81 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
vi zr 177/ei	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
23, November
t
Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschiftu teile
 der Freien vertret
 Universität lurch den Presidenten
 Beklagten und Revisionskiägprin.
- ProzeßbevoZlmächtigter:
Rechtsanwalt
 pegen
d en Diplom-Pädaro/
f
Kläger und Revri sionsheklegten,
- Prose^bevollm
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 198? durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hidaemann und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Lepa
 für Recht erkannt:
I.	Auf di° Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts. vom 1.. ,Juni 1.931 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin vom 13. Dezember 1980 dahin . abgeändert, da? die Klage abgewiesen wird.
II.	Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der im Jahre 1°?0 geborene Kläger, heute als Diplom-Pädagoge quäl:fiziert, litt seit April 1977 an psychischen Störungen. 2r wurde deshalb zunächst einige Monate in dos ?sych* atrische !■ an desk rankenhaus V;. (Baden-Württemberg) eingewi^sen. Von Juni bis August 197? fand eine ebensolche Behandlung in der Psychiatrischen Klinik der beklagten Universität statt, in die sich der Kläger selbst begeben hatte.
 
Die Diagnose bewegte sich dort zwischen den Begriffen "endogene Psychose", "Schizophrenie" und "paranoid-halluzinatorisches Syndrom".
Der Kläger begehrt Einsicht in die bei dieser Gelegenheit über ihn in der Klinik der Beklagten angelegten Krankenunterlagen, in die auch Angaben ärztlich befragter Angehöriger des Klägers eingeflossen sind. Die dabei möglicherweise beteiligten Angehörigen haben auf Betreiben des■Klägers alle ihr Einverständnis mit dessen Einsichtnahme in die Krankenunterlagen erklärt. Ferner hat der Kläger alle Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbunden.
Der Kläger hat vorgetragen, er benötige die Krankenunterlagen für eine Dissertation unter dem Titel "Gesellschaftliche Determinanten individueller Konfliktverhaltensprädisposition", die er unter Betreuung des Professors Dr. L. beim "Institut für Sozialwissenschaften in Erziehung und Ausbildung" an der Technischen Universität B. schreiben wolle. Außerdem wolle er anhand der Krankenunterlagen seine Erkrankung "aufarbeiten" und dabei versuchen, sein individuelles Leiden allgemeiner zu erklären. Die Vorbereitung eines Haftpflichtprozesses ist nach seiner Darstellung nicht der Grund seines Einsichtsbegehrens.
Die Beklagte bestreitet eine Verpflichtung zur Einsichtgewährung. Sie macht ferner geltend, eine* Einsicht der Unterlagen durch den Kläger sei therapeutisch unvertretbar und müßte außerdem persönliche Belange der befragten Angehörigen wie auch der be-
- 4- -
teiligt^n Arzte, '!•' fertile Lm Bereich der Psychiatrie auch selbst als Fersen engagiert seien, unzu demutbar tangieren.
Beide Vorinstanzen haben der Klage,’, die der Kläger in der Berufungsinstanz noch auf Einsicht in die Unterlagen der ambulanten Nachbehandlung erweitert hat, voll stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die beklagte Universität weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
T
•
Das Berufungsgericht begründet seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt:
Die Beziehungen zwischen den Parteien als Patient und Krankenhausträger seien - im Prozeß nicht umstritten privatrechtlicher Art. Demnach stehe dem Kläger ein Recht auf Einsicht in die Unterlagen der stationären wie der nachfolgenden ambulanten Behandlung zu.' Das ergebe sich als Nebenanspruch aus dem Behandlungsvertrag, insbesondere seit der Bundesgerichtshof entgegen früherer Rechtsprechung eine Pflicht des Arztes zur Dokumentation bejahe. Allgemein stellt da? Berufungsgericht auf die in der neueren Betrachtungsweise anerkannte Rationalisierung und "Entmythologisierung" des ArZt/Patienten-verhältnisses im Sinne einer Anerkennung des vollen Selbstbestimmungsrecht? b* l a<=.r Behandlung ab. Aus der
 
Pflicht des Arztes dem Patienten gegenüber zur Führung von Krankenunterlagen folge auch das grundsätzliche Einsichtsrecht des Patienten, ohne daß es im Einzelfall eines besonderen rechtlichen Interesses bedürfte. Die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 810 BGB, die zweifelhaft sein möge, könne daher dahinstehen.
Allerdings lägen im Bereich der Psychiatrie besondere Verhältnisse vpr, ohne daß aber hier das grundsätzliche Selbstbestimmungsrecht jedenfalls des geschäftsfähigen Patienten eingeschränkt sei. Daher müsse die Beklagte konkrete Bedenken gegen die Gewährung der Einsicht im Einzelfall wenigstens einigermaßen substantiieren, was hier nicht geschehen sei.
Des näheren wird auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils (abgedruckt in NJW 1981, 2521) Bezug genommen.
II.
Die angefochtene Entscheidung hat keinen Bestand.
1.	Ein allgemeines Einsichtsrecht des Patienten in die Krankenunterlagen wird zwar in jüngerer Zeit mehrfach mit Verschiedener Begründung im Schrifttum und in Entscheidungen von Instanzgerichten bejaht. Es kann insoweit auf die Übersicht in dem unter gleichem Datum verkündeten Senatsurteil VI ZR 222/79 (für BGHZ vorgesehen) Bezug genommen werden.
Bei jener Entscheidung (künftig "Parallelurteil") hat der Senat, der diese Frage in BGHZ 72, 132 ausdrücklich offengelassen hatte, ein grundsätzliches
 
Einsichtsrecht des Patienten in Krnnkenunterlagen erstmals bejaht, wie dies i°r neuerlich vordringenden Meinung entspricht. Er hat aber euch dort diesen Anspruch eingeschränkt und deshalb der dortigen Klage im Gegensatz zu den Vorinstanzen nicht voll stattgegeben. Sr hat vielmehr dieses Sinsichtsrecht - indessen ebenfalls vorbehaltlich besonderer therapeutischer Gegengründe - auf physikalisch objektivierte Befunde und Berichte über BehandlungsmaBnahmen wie Operationen und Medikation beschrankt. Insoweit hat er das - auch hinsichtlich seiner praktischen Durchführung näher definierte - Sinsichtsrecht aus. der grundrechtlich gewährleisteten personalen b'ürd.e und Selbstbestimmung
 des Patienten hergeleitet. Er hat aber schon dort be-
/für
 merkt, daß'dieses sinsichtsrecht außerhalb der somatischen Behandlung, also insbesondere da, wo wie in Psychiatrie und Psychotherapie die für notwendig erachtete Einflußnahme auf die geistig-seelische Person des Patienten den Schwerpunkt des Vertragsgegenstandes und damit der Behandlung bildet, vielfach anderes gelten kann. Dies nicht nur deshalb, weil hier therapeutische Bedenken auch nach Abklingen des KrankheitszuStandes besonderes Gewicht haben können, sondern vor allem auch, weil die persönliche Einbeziehung des behandelnden Arztes wie auch - das trifft hier zu - dritter Personen eine besondere Rolle spielen kann und subjektive Beurteilungselemente in den Vordergrund treten. Dann aber kann die Entscheidung rieht einseitig am Persönlichkeits-reebt des Klägers ausgerichtet werden, dem, soweit er, wie der Kläger, derzeit zu rationale Entscheidungen fähig ist, allerdings auch in gewissem Umfang das Recht zur Belbstschädigung zugestanden werden muß.
 
Das würde freilich, jedenfalls weil der Kläger inzwischen wohl unstreitig die aufgetretenen psychischen Störungen hinter sich gebracht hat, nicht hindern, sein Recht auf Kenntnisnahme in demjenigen Umfange, in dem es im Parallelurteil anerkannt wird, zuzugestehen, nämlich in Bezug auf Behandlungsmaßnahmen, hier insbesondere Medikation und körperliche Befunde.
Daß es ihm um Information dieser Art gehe, hat der Kläger nicht behauptet, und es ist auch nicht ersichtlich, daß ihm die Ärzte der Beklagten, die bereits Auskunftsgespräche geführt haben und zu weiteren ausdrücklich bereit sind, derlei verweigert hätten oder verweigern wollen. Ein solches Anliegen würde auch - anders als in Fällen der Art, wie sie dem Parallelurteil zugrunde liegen - nicht einen Anspruch auf Einsicht in die Krankenunterlagen insgesamt mit gewissen Einschränkungen, sondern allenfalls einen solchen auf Auskunft und evtl. Erteilung geeigneter Auszüge begründen können. Denn die klinischen Unterlagen über eine typische psychiatrische Behandlung enthalten, wie dem Senat jedenfalls aus langjähriger Erfahrung bekannt ist, ganz vorwiegend Aufzeichnungen, gegen deren Offenlegung nach den Ausführungen des Senats im Parallelurteil durchgreifende Bedenken bestehen können, so daß die Entscheidung darüber dem behandelnden Arzt Vorbehalten bleiben muß.
2.	a) Bei alledem wird nicht verkannt, daß der Kläger bei seinem Wunsch nach Einsicht in die Krankenunterlagen ein besonderes und anerkennenswertes Interesse verfolgt. Denn er will an einer öffentlichen Hochschule unter Betreuung eines anerkannten Hochschullehrers mit Hilfe dieser Information eine Dissertation verfassen. Daß diese Arbeit nach dem Privatgutachten des
- s -
Hochschullehrers mngiicherweise dazu .'"‘''ihren soll,
 Hie in der Klinik Her Beklagten angeblich betriebene "Drehtürpsychietrie" bloßzustellen, spricht nicht gegen die wissenschaftliche Seriosität des'Vorhabens, die sich im übrigen der Beurteilung durch die Gerichte im vorliegenden Rechtsstreit entziehen muß.
Aber auch ein anerkennenswertes wissenschaftliches Anliegen berechtigt den Kläger nicht zu dem Zugriff auf Material, das nicht allgemein zugänglich ist und das gerade ihm vorzuenthalten den Verfügungs- \ berechtigten nicht nur seine eigenen, sondern auch schutzwürdige Interessen Dritter veranlassen dürfen.
t) Das indessen trifft hier in besonderem Maße zu. Gerade im Bereich der Psychiatrie ist die Berechtigung ärztlicher Vorbehalte gegen eine Einsicht des Patienten in die ärztlichen Unterlagen, - die hier zwangsläufig nicht nur naturwissenschaftlich Nachprüfbares enthalten können, besonders deutlich (statt vieler? Deutsch,NJW 1380, 1305, 1307besonders ausführlich zu dem Einsichtsrecht in psychiatrischen Fällen Lilie, Ärztliche Dokumentation und Informationsrecht des Patienten, 1980, S. 177 ff). Diese Berechtigung beruht vor allem auf dem hier nicht nur beiläufig möglichen, sondern notwendigen persönlichen Engagement von Arzt und Patient, das in der Psychoanalyse in dem anerkannten Phänomen von Übertragung und Gegenübertragung seine deutliche Ausprägung findet. Aber das gilt in unterschiedlich vermindertem Maße auch für jede andere Form der Behandlung durch psychische Einwirkung.
 
Daß in dieser Lage (auch insoweit ist auf das Parallelurteil zu verweisen) der Arzt - hier durch seine Klinik vertreten - schon von seiner eigenen Persönlichkeit her nicht mißbräuchlich handelt, wenn er darauf besteht, daß der Behandlungsvertrag insoweit die Nichtzugänglichkeit der im Zuge der Be handlung gemachten Aufzeichnungen für den Patienten voraussetzt, braucht hier nicht noch weiter vertieft zu werden.
c)	Daneben ist bei der psychischen Behandlung auch das Bedenken des Arztes, daß eine Einsicht des Patienten in die Unterlagen therapeutisch ungünstige Auswirkungen haben könnte, jedenfalls nicht fern-liegend. Daß es - nicht herrschende - Richtungen der Psychiatrie gibt, die eine gegenteilige Auffassung vertreten, hat der Kläger unter Beweis gestellt, und dies kann auch als richtig unterstellt werden. Das ändert nichts daran, daß einem Arzt, der entsprechend der herkömmlichen und noch heute überwiegenden Handhabung davon ausgegangen ist, der Patient werde einen Zugang zu den Krankenunterlagen nicht erzwingen können, eine seiner therapeutischen Überzeugung widersprechende Offenlegung dieser Unterlagen nicht nachträglich zugemutet werden darf. Daß er sie im Einzelfall aus ärztlichen Erwägungen trotzdem gestatten mag, steht auf einem anderen Blatt; derlei muß aber seiner eigenverantwortlichen Entscheidung überlassen bleiben. Entscheidet er sich gegen die Offenlegung, wie dies insoweit dem Grundkonzept des Arztvertrages entspricht, dann ist das auch nach den im Parallelurteil ausgesprochenen Grundsätzen zu respektieren.
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d)	Im vorliegenden Falle’ sind .ferner seitens der Ärzte der Beklagten unstreitig auch Angehörige des Klägers als Auskunftspersonen in Anspruch genommen’ worden. Derlei ist im 3ereich,der Psychiatrie weithin üblich und gilt gerade nach modernen'wissenschaftlichen Erkenntnissen, wie dem Senat aus seiner Tätigkeit bekannt ist, als oft unerläßliche Voraussetzung für eine zutreffende Beurteilung und Behandlung. Inwieweit das Ergebnis solcher Befragungen, aas auch. 3’ie pflichtgemäße Beurteilung zwischenmenschlicher Beziehungen durch den Arzt" umfaßt, dem Patienten offengelegt wird, .muß dem ärztlichen Ermessen überlassen bleiben. Daran kann auch nichts ändern, daß die befragten Angehörigen auf Betreiben des Klägers mit der Herausgabe einverstanden sind. Selbst wenn die Betreffenden ohne Kenntnis der Aufzeichnungen, um die es ja gerade geht,.die Tragweite dieses Einverständnisses beurteilen'TcS'hriteh,
 was nicht ersichtlich ist, könnte es der Beklagten bzw. ihren Ärzten nicht zugemUtet werden, die die Auskunftspe.rsonen. betreff enden Eindrücke und Wertungen,
N
welche in Erfüllung der ärztlichen Aufgabe gewonnen wurden, jenen gegenüber gegebenenfalls rechtfertigen zu müssen'. Es kann der Beklagten auch entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht zugemu.tet werden, im einzelnen zu substantiieren, daß die vorgenannten Erwägungen auch im Streitfall zutreffen; ihre bzw. ihrer Ärzte Befugnis, den Kläger nach pflichtgemäßem Ermessen die Kenntnis bestimmter Aufzeichnungen vorzuenthalten, würde dadurch im Ergebnis unterlaufen.
e)	Es mag nur ergänzend erwähnt werden, daß auch
 von dem inzwischen gesundeten Kläger selbst in Fehlverarbeitung des früheren, inzwischen verdrängten
11
Geschehens (vgl. Bergen, Arzt und Krankenhaus 1982,
182) für die Ärzte und Angehörigen Angriffe auch rechtlicher Art erfahrungsgemäß befürchtet werden müßten, die ihnen nicht zugemutet werden dürfen.
3.	Nach allem können die im Parallelprozeß des näheren ausgeführten Grundsätze gerade im vorliegenden Falle nicht zu einer Bejahung des Ein-sichtsanspruchs führen, den der Kläger aufgrund eines ebenfalls durchaus achtbaren Interesses verfolgt. Die Grundsätze des Parallelurteils, die für den Regelfall ein Einsichtsrecht des Patienten in Unterlagen über typisch bewertungsneutrale Aufzeichnungen bejahen, greifen hier nicht durch.
Die Klage ist daher in Abänderung der Vorentscheidungen abzuweisen.
Dr. Hiddemann	Dunz	Dr.	Steffen
 Dr. Ankermann	Dr.	Lepa
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j-6n..?rr6ri

Im Urteil vom 2j?. November 1 ?32 in Sachen
 Freie Universität /
• / •
VI ZR 177/31
muß '"uf Seite 6, 1^. Zeile von oben, zwischen das 7/or4:
" daß " und die Worte " dieses Einsichtsrecht ... " das Wort " für " eingefügt werden.
Karlsruhe, den 9- Februar 198^	-	Bundesgerichtshof
 Geschäftsstelle
Jus tizhaup'*'Sekretär