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BGH

Gericht: BGH

Nachdem der Schmerzensgeldanspruch vom Landgericht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden war, hat das Landgericht der Klägerin ein Schmerzensgeld von 2.500,— DM zugebilligt. Bei einem unbezifferten Zahlungsantrag könne sich die Beschwer der Klägerin zwar daraus ergeben, daß den aus ihrem tatsächlichen Vorbringen hervorgehenden Vorstellungen oder ihren Vorschlägen zur Höhe des Betrages nicht entsprochen 1. Ursprünglich sei die Klägerin noch davon ausgegangen, daß bei ihr eine contusionelle Hirnschädigung und nicht nur eine Gehirnerschütterung eingetreten sei« Die Grundlage für diese Äußerung der Kiäge« rin über ihre Vorstellung von der Höhe des Schmerzensgeldes sei jedoch entfallen; bereits das Landessozialgericht habe in einem Urteil vom 30« Januar 1968 aufgrund der inzwischen vorliegenden Gutachten festgestellt, daß die Klägerin allenfalls eine Gehirnerschütterung erlitten haben könne, und habe deren Folgen als Kode Dezember 1963 abgeklungen bezeichnet« Dem sei das Berufungsgericht schon in seinem Urteil vom 19« Juni 1968 im wesentlichen gefolgt, in dem es, weil die Klägerin lediglich eine Gehirnerschütterung erlitten habe, den Feststellungsanspruch abgewiesen hat« Es habe demgemäß bereits in seinem Streitwertbeschluß vom 22« Dezember 1966 den Anspruch auf Schmerzensgeld mit 2«000, — DM und damit erheblich geringer bewertet als zunächst die Klägerin selbst« Gegen den Inhalt dieses früheren Urteils des Senats sei die Klägerin später nicht mehr angegangen« Sie habe überdies für die Entscheidung über den Schmerzensgeldanspruch um die Verwertung der im sozialgerichtlichen Verfahren erhobenen Gutachten gebeten« Dafür, daß sie sich nunmehr gegen die hier- 2« Das Berufungsgericht erwägt abschließend noch: Auch das BerufungsVorbringen rechtfertige nicht die Annahme einer Beschwer, da es - abgesehen von Art und Dauer der Verletzung - keine Punkte auf zeige, in denen das Landgericht den Tatsachenbehauptungen der Klägerin nicht gefolgt sei« Schließlich stelle es keine Beschwer dar, wenn der Klägerin, die Zinsen nicht verlangt habe, solche aus dem zugebilligten Schmerzensgeld be trag nicht zugesprochen worden seien. Im vorliegenden Palle lag ein zulässiger Antrag jedenfalls zunächst insoweit vor, als die Klägerin in Verbindung mit entsprechenden Tatsachenbehauptungen über Art und Auswirkungen ihrer Verletzung eip Schmerzensgeld von "mindestens” 10.000,— PM begehrt hatte. Ber Antrag konnte insbesondere nicht dadurch selbsttätig unter die angegebene Mindestgrenze absinken, daß sich ein Teil der Klagbehauptungen (über Art und Schwere der Beeinträchtigung) im Laufe des Rechtsstreits als unrichtig erwies. Wie jedem anderen Kläger bleibt ihm, falls nicht (anders als hier) die Voraussetzungen für eine Teil-Erle di gungs erklärung vorllegen, vielmehr nur der Weg der Teilrücknahme, wenn ihm sein Begehren aus späterer Sicht teilweise selbst nicht mehr voll berechtigt erscheint (Senatsurteil vom 1. Daß das Berufungsgericht diese Grundsätze verkannt hat, ergibt sich schon daraus, daß es insoweit auf seine (jedenfalls nach dem damaligen Streitstand verfehlte) Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren über den Grund des Schmerzensgeld ans pruchs zurückgreifen will. 2. Diese Fragen bedürfen hier indessen jedenfalls deshalb nicht der Vertiefung, weil - was das Berufungsgericht übersieht - das Landgericht in dem von der Klägerin angefochtenen Urteil selbst nicht davon ausgeht, diese sei im zweiten Abschnitt des erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr auf ihren ursprünglichen Vortrag über das Ausmaß ihrer Beeinträchtigung zurückgekommen. Daß die Klägerin noch bis zuletzt an ihrer Behauptung festgehalten hat, eine schwere Hirnschädigung erlitten zu haben, wird übrigens dadurch bestätigt, daß sie in ihrer Berufungsbegründung die verneinende Entscheidung des Landgericht für unrichtig hält, die Frage allerdings jetzt nicht mehr weit er verfolgen wolle. Das Berufungsgericht wird bei seiner neuerlichen Entscheidung von einer Beschwer der Klägerin insoweit auszugehen haben, als das Urteil des Landgerichts ihrem unmißverständlich zu dem Ausdruck gekommenen Begehren nicht entsprochen hat, und wird übrigens auch bei der Kostenentscheidung, falls es sie nicht dem Schlußurteil des Landgerichts vor behält, einen teilweisen Mißerfolg der Klage berücksichtigen müssen. Keinem Bedenken begegnet freilich die Ansicht des Berufungsgerichts, daß auch bei einem unbeziffer-ten Leistung san trag die Nicht Zubilligung von Zinsen eine Beschwer nur enthält, wenn solche überhaupt verlangt waren« Der Zinsanspruch kann aber als zulässige Klagerwelterung in der Berufungsinstanz Bedeutung gewinnen, wenn im übrigen äne berufungsfähige Beschwer der Klägerin durch das Urteil des Landgerichts vorliegt.

Zitierte Normen: § 271 ZPO
SchmerzensgeldBegehrFrageBerufungsgerichtLandgerichtZPOKlägerinBeschwer

Volltext der Entscheidung

I
0
rj
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TI 2R 177/70
URTEIL
Verkündet am
19. Oktober 1971 Kriegl Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 In dem Rechtsstreit
 der Gastwirtin Waltraud G U Nr. m.
geb. Sl
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Schmied Hans-Jürgen K RHHHMi bei FflBBBfe,
 Beklagten und Revisions beklag ten,
- Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Prof. Dr.
und Br. UM -
2 -
1
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19* Oktober 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Weber, Prof.
Dr. Nüßgens, Sonnabend, Dunz und Sehe ff en für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Juli 1970 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
In der Silvesternacht 1961/1962 hatte sich der Beklagte in der von der Klägerin und ihrem Ehemann geführten Gaststätte infolge Trunkenheit ungehörig verhalten.
Bei dem Versuch, ihn zu entfernen, wurde die Klägerin von ihm an den Kopf geschlagen.
Die Klägerin hat von dem Beklagten Schadensersatz, unter anderem ein Schmerzensgeld, begehrt. Sie hat in der Klageschrift behauptet, daß sie durch die Mißhandlung nicht nur eine Gehirnerschütterung, sondern eine "blutige" Hirnschädigung mit Dauerfolgen erlitten habe. Die Höhe ihres— Schmerzensgeldanspruchs hat sie in das Ermessen des Gerichts gestellt, dazu aber bemerkt, daß
DM und die wahr-
 
die unterste Grenze bei 10.000,-scheinliche Höchstgrenze bei 20.000,— DM zu suchen sein dürfte.
Nachdem der Schmerzensgeldanspruch vom Landgericht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden war, hat das Landgericht der Klägerin ein Schmerzensgeld von 2.500,— DM zugebilligt.
Die Berufung der Klägerin, mit der sie ein "höheres" Schmerzensgeld begehrt mit dem Anfügen, daß "etwa das Doppelte als Mindestbetrag in Frage komme", ferner erstmals Zinsen aus dem Schmerzensgeldbetrag, hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen.
Die Revision der Klägerin erstrebt eine sachliche Entscheidung über die Berufung.
Entscheidungsgründ e
I.
Das Berufungsgericht hält die Berufung für mangels Beschwer unzulässig. Bei einem unbezifferten Zahlungsantrag könne sich die Beschwer der Klägerin zwar daraus ergeben, daß den aus ihrem tatsächlichen Vorbringen hervorgehenden Vorstellungen oder ihren Vorschlägen zur Höhe des Betrages nicht entsprochen
 
2
worden sei, der zugesprochene Betrag vielmehr von dieser Größenordnung wesentlich abweiche« Die Klägerin habe es indessen jedenfalls in dem hier maßgeblichen Verfahrens ab schnitt (der Zelt nach Abschluß des ersten Berufungsverfahrens) an solchen wertbestimmenden Angaben fehlen lassen«
1.	Ursprünglich sei die Klägerin noch davon ausgegangen, daß bei ihr eine contusionelle Hirnschädigung und nicht nur eine Gehirnerschütterung eingetreten sei« Die Grundlage für diese Äußerung der Kiäge« rin über ihre Vorstellung von der Höhe des Schmerzensgeldes sei jedoch entfallen; bereits das Landessozialgericht habe in einem Urteil vom 30« Januar 1968 aufgrund der inzwischen vorliegenden Gutachten festgestellt, daß die Klägerin allenfalls eine Gehirnerschütterung erlitten haben könne, und habe deren Folgen als Kode Dezember 1963 abgeklungen bezeichnet«
Dem sei das Berufungsgericht schon in seinem Urteil vom 19« Juni 1968 im wesentlichen gefolgt, in dem es, weil die Klägerin lediglich eine Gehirnerschütterung erlitten habe, den Feststellungsanspruch abgewiesen hat« Es habe demgemäß bereits in seinem Streitwertbeschluß vom 22« Dezember 1966 den Anspruch auf Schmerzensgeld mit 2«000, — DM und damit erheblich geringer bewertet als zunächst die Klägerin selbst« Gegen den Inhalt dieses früheren Urteils des Senats sei die Klägerin später nicht mehr angegangen« Sie habe überdies für die Entscheidung über den Schmerzensgeldanspruch um die Verwertung der im sozialgerichtlichen Verfahren erhobenen Gutachten gebeten« Dafür, daß sie sich nunmehr gegen die hier-
nach wesentlich veränderte Bemessungsgrundlage nicht mehr habe wenden wollen, spreche auch, daß sie das landgerichtliche Urteil nicht angreife, soweit es von einer Ende 1963 abgeklungen gewesenen Gehirnerschütterung ausgehe«
Damit habe die Klägerin die Grundlage verlassen, auf der sie ursprünglich ihre Wert vor Stellungen über das Schmerzensgeld entwickelt habe« Sie hätte gegebenenfalls auf der veränderten tatsächlichen Grundlage, auf die sie sich gestellt habe, eine neue WertvorStellung äußern müssen« Indessen fehle es von ihrer Seite an jeder konkreten Äußerung über die Höhe des Schmerzensgeldes für den Pall, daß eine kontusio-nelle Himschädigung verneint bleibe«
2« Das Berufungsgericht erwägt abschließend noch: Auch das BerufungsVorbringen rechtfertige nicht die Annahme einer Beschwer, da es - abgesehen von Art und Dauer der Verletzung - keine Punkte auf zeige, in denen das Landgericht den Tatsachenbehauptungen der Klägerin nicht gefolgt sei« Schließlich stelle es keine Beschwer dar, wenn der Klägerin, die Zinsen nicht verlangt habe, solche aus dem zugebilligten Schmerzensgeld be trag nicht zugesprochen worden seien.
II.
Di:e Revision macht, ohne daß auf ihre Rügen im einzelnen eingegangen werden müßte, mit Recht geltend, daß die angefochtene Entscheidung von den ihr zugrundegelegten Erwägungen im Ergebnis nicht getra-
gen wird*
1» Bas Berufungsgericht dürfte nicht hinreichend beachtet haben, daß auch der unbezifferte Leistungsan-trag stets dem gesetzlichen Erfordernis der Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Hr. 2 ZPO) und hinsichtlich einer etwaigen Abwandlung durch den Kläger den Vorschriften Über Klagänderung und (Teil-) Rücknahme unterliegt.
Im vorliegenden Palle lag ein zulässiger Antrag jedenfalls zunächst insoweit vor, als die Klägerin in Verbindung mit entsprechenden Tatsachenbehauptungen über Art und Auswirkungen ihrer Verletzung eip Schmerzensgeld von "mindestens” 10.000,— PM begehrt hatte. Bamit war ein Anspruch in dieser Größenordnung (BGHZ 43, 91) rechtshängig geworden.
Ber somit seiner Größenordnung nach feststehende Antrag unterlag nur solchen Schwankungen, die sich aus dem begrenzten Bezifferungsspielraum ergaben. Ber Antrag konnte insbesondere nicht dadurch selbsttätig unter die angegebene Mindestgrenze absinken, daß sich ein Teil der Klagbehauptungen (über Art und Schwere der Beeinträchtigung) im Laufe des Rechtsstreits als unrichtig erwies. Gerade dieses Risiko soll dem Kläger auch nicht durch die Zulassung des unbezifferten Lei-stungsantrags abgenommen werden. Wie jedem anderen Kläger bleibt ihm, falls nicht (anders als hier) die Voraussetzungen für eine Teil-Erle di gungs erklärung vorllegen, vielmehr nur der Weg der Teilrücknahme, wenn ihm sein Begehren aus späterer Sicht teilweise selbst nicht mehr voll berechtigt erscheint (Senatsurteil vom 1. Februar 1966 - VI ZR 143/64 - BGHZ 45,
 
91, 94; für den umgekehrten Fall der nachträglichen Erhöhung vgl. BGH LM ZPO § 511 Nr. 25 = NJW 1970, 198). Eine solche Teilrücknahme hat indessen wie jede andere prozessuale Erklärung unmißverständlich zu erfolgen; sie bringt die Kostenlast nach § 271 Abs. 3 S. 1 ZPO mit sich und ist überdies nach herrschender Ansicht (Nachweise bei Thomas/Putzo ZPO 4. Aufl. Anm. 3 zu § 268) als Rücknahme von der Zustimmung des Gegners abhängig.
Daß das Berufungsgericht diese Grundsätze verkannt hat, ergibt sich schon daraus, daß es insoweit auf seine (jedenfalls nach dem damaligen Streitstand verfehlte) Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren über den Grund des Schmerzensgeld ans pruchs zurückgreifen will.
Richtigerweise war die Frage, welchen Betrag die Klägerin mit ihrem prozessualen Begehren anstrebte, unabhängig von der sachlich-rechtlichen Frage zu beantworten, ob dieses Begehren nach dem derzeitigen Streit stand noch in vollem Umfange Erfolg versprach.
Das Berufungsgericht hätte daher beachten müssen, daß ausweislich der Akten der Vortrag der Klägerin nirgends ausdrücklich oder sinngemäß erkennen läßt, daß der Schmerzensgeldanspruch angesichts der ungünstigen Beweis ergebnisse ermäßigt, d.h. teilweise zurückgenommen werden solle. Die Klägerin hat vielmehr in diesem Punkte auch dann noch geschwiegen, als sie vom Landgericht ausdrücklich auf die geringe SLinschätzung des Schmerzensgeldanspruches hingewiesen worden war (Anfrage des Vorsitzenden vom 13. Juli 1968 a.E.), die im Streit-
 
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wertbeschluß des Berufungsgerichts deutlich (wenn auch verfahrensmäßig an falscher Stelle) zu dem Ausdruck gekommen war.
2. Diese Fragen bedürfen hier indessen jedenfalls deshalb nicht der Vertiefung, weil - was das Berufungsgericht übersieht - das Landgericht in dem von der Klägerin angefochtenen Urteil selbst nicht davon ausgeht, diese sei im zweiten Abschnitt des erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr auf ihren ursprünglichen Vortrag über das Ausmaß ihrer Beeinträchtigung zurückgekommen. Es setzt sich vielmehr (S. 5 ff seines Urteils) ausdrücklich mit den Behauptungen der Klägerin über eine schwere Him Schädigung mit nachhaltigen Folgen auseinander und lehnt sie in eingehender Beweiswürdigung ab. Damit hat das Landgericht dem Begehren der Klägerin, so wie es dieses verstanden hat, eben nicht stattgeben wollen. Daß es dies nicht, wie geboten, in einer förmlichen Teilabweisung des Klagbegehrens zu dem Ausdruck gebracht hat, kann nichts daran ändern, daß der Sache nach eine entsprechende Teilabweisung und damit in diesem Umfang eine Beschwer der Klägerin vorliegt.
Daß die Klägerin noch bis zuletzt an ihrer Behauptung festgehalten hat, eine schwere Hirnschädigung erlitten zu haben, wird übrigens dadurch bestätigt, daß sie in ihrer Berufungsbegründung die verneinende Entscheidung des Landgericht für unrichtig hält, die Frage allerdings jetzt nicht mehr weit er verfolgen wolle. Schon aus diesen vom Berufungsgericht übersehenen Umständen ergibt sich, daß das angefochtene Urteil keinen Bestand haben kann.
I
 
III.
Das Berufungsgericht wird bei seiner neuerlichen Entscheidung von einer Beschwer der Klägerin insoweit auszugehen haben, als das Urteil des Landgerichts ihrem unmißverständlich zu dem Ausdruck gekommenen Begehren nicht entsprochen hat, und wird übrigens auch bei der Kostenentscheidung, falls es sie nicht dem Schlußurteil des Landgerichts vor behält, einen teilweisen Mißerfolg der Klage berücksichtigen müssen. Seinen Erwägungen dazu, welches Schmerzensgeld nach dem Beweis er ge bnis objektiv angemessen erscheint, wird das Berufungsgericht erst im Rahmen seiner sachlichen Entscheidung über die Berufung Raum geben dürfen.

Keinem Bedenken begegnet freilich die Ansicht des Berufungsgerichts, daß auch bei einem unbeziffer-ten Leistung san trag die Nicht Zubilligung von Zinsen eine Beschwer nur enthält, wenn solche überhaupt verlangt waren« Der Zinsanspruch kann aber als zulässige Klagerwelterung in der Berufungsinstanz Bedeutung gewinnen, wenn im übrigen äne berufungsfähige Beschwer der Klägerin durch das Urteil des Landgerichts vorliegt.
Dr. Weber	Nüßgens	Sonnabend
 Bunz
Sehe ffen