RVO § 640; BGB § 254 Bb Zur Präge, inwieweit der gemäß § 640 RVO in Anspruch genommene Unternehmer einer Berufsgenossenschaft entgegenhalten kann, sie sei an dem Unfall mitschuldig, weil sic die Beachtung der UnfallverhUtungs-vorschriften nicht hinreichend überwacht habe. Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen ist. Es wird festgestellt, daß der Beklagte der Klägerin gegenüber verpflichtet ist, ihr im Rahmen des § 640 RVO alle ziffernmäßig noch nicht feststehenden Aufwendungen zu ersetzen, die sie nach Gesetz oder Satzung zu Gunsten des gesetzlich versicherten Eduard auf &?und seines Arboitsunfalls vom 3. Der Beklagte verwendete ein Förderband, welches an den Hauptauflaufsteilen der Antriebs-, Umlenk- und Spannrollen keine seitlichen Verkleidungen aufwies, wie sie in der von der Klägerin erlassenen ünfallverhütungsVorschrift '•Stetigförderer" vorgeschrieben sind. Obwohl eine auf Veranlassung dos Beklagten eingebaute, von der Klägerin nicht vorgeschriobono Sicherheitsvorrichtung die Trommel sofort abstellte, erlitt Muskelverletzungen am linken Oberarm. Bio Klägerin hat die Kosten des Heilverfahrens getragen und Verletztengeld sowie Verletztenrente bezahlt; letztere wird sie auch in Zukunft zahlen müssen. Bas Ober-landesgoricht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin dieser Ersatz in Höhe von 2/3 ihrer AufWendungen zugesprochen. Bas Berufungsgericht stellt fest, daß das Fehlen der vorgeschriebenen Verkleidung an den Spannrollen für den Unfall des KfD ursächlich geworden ist • Babei erwägt es unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung Der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe das vom Beklagten unter Beweis gestellte Vorbringen zu Unrecht als für die Entkräftung der Vermutung nicht gooignot betrachtet, wendet sich unzulässigerweise gegen die tatrichterlichc Würdigung, der die Beurteilung dieser Frage im Einzclfall Vorbehalten ist (BGH aaO); Rechtsund Denkfehler vermag die Revision insoweit nicht aufzuzeigen. Es hat deshalb den vom Beklagten vorgotragenon hypothetischen Verlauf, Km| ^ätte eine vorhandene Schutzvorrichtung abnehmen müssen und dann doch an dem ungeschützt laufenden Band hantieren können, zur Entkräftung der Vermutung nicht genügen lassen. 2. Soweit sich das Berufungsgericht nicht davon zu überzeugen vermag, daß der vom Beklagten behauptete hypothetische Verlauf mit Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre, erachtet der Senat die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen der Revision, die u.a. die Zuziehung eines Sachverständigen vermißt, nicht für durchgreifend (Art, I Nr. 4 EntlG v, 15. Bas Berufungsgericht hat das Handeln des Beklagten als grob fahrlässig gewertet und sich dabei zutreffend auf die Prüfung beschränkt, in welchem Grade der von ihm gesetzte Verursachungsbeitrag vorwerfbar ist. 1. Bie Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe mit der Mißachtung erst der Unfallverhü-tungsvorechrift, sodann der mündlichen und schriftlichen Aufforderung zur Abhilfe gegen jedem einleuchtende Sorgfaltspflichten verstoßen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 2. Welche Holle neben dem als ursächlich festgestellten pflichwidrigen Verhalten des Beklagten noch andere Umstände, darunter das unsachgemäße Vorgehen des Verletzten, fUr das Zustandekommen des Unfalls gespielt haben mögen, war für die Präge der groben Fahrlässigkeit nicht zu prüfen« Die dahin zielenden Revisionsrügen gehen daher fehl« Die Frage, ob einer Berufsgenossenschaft, wenn sie den Betrieb, in dem später ein Unfall eingetreten sei, überhaupt nicht kontrolliert habe, ein Mitverschulden zur Last falle, sei im Schrifttum umstritten. So habe sie sich mangels Anzeige des Beklagten nicht auf die Erfüllung verlassen dürfen. Der Bundesgerichtshof hat die umstrittene Frage, ob die Natur dos Rückgriffsrechts einer Berufsgenossenschaft eine entsprechende Anwendung des § 254 BGB allgemein ausschließt (vgl. Der Sinn des Mitverschul-denoeinv/andeo liegt darin, daß der Geschädigte mit Rücksicht auf eigenes früheres Verholten gerade dem Schädiger gegenüber mit seiner Forderung nach voller Schadloohaltung billigcrweise keinen Erfolg haben darf (Senatsurteil vom 14o März 1961 - BGHZ 34, 355, 363)« Bern trägt das Berufungsgericht nicht Rechnung, wenn es entscheidend auf die öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Klägerin zur Verhütung von Berufsunfallen abstellt. Richtiger-weise wäre zu fragen gewesen, ob es gerade dem Beklagten onstand, der Klägerin die vom Berufungsgericht angenommene Verletzung ihrer öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Unfallverhütung vorzuwerfen, wenn sie von ihm volle Erstattung forderte. Der Beklagte hatte nicht nur zunächst gegen die Unfall-vorhütungsVorschrift verstoßen, deren unmißverständlicher- Inhalt ihm mindestens bekannt sein mußte« Er war überdies erst mündlich und sodann auch noch schriftlich auf seine Versäumnisse hingewiesen und unter Fristsetzung aufgefordert worden, den vorschriftswidrigen Zustand abzustollen. Wenn er daraufhin nichts unternommen, sondern sich auf Ersatzmaßnahmen verlassen hat, die das Berufungsgericht in möglicher und durch den Unfallvorgang bestätigter Würdigung für-.ungenügend erachtet,dam hat er sich der Anordnung der Klägerin bewußt widersetzt. Bor Mitverschuldenseinwand kann regelmäßig nicht auf die Leichtfertigkeit eines Vertrauens gestützt werden, das der Einwendendc selbst bewußt enttäuscht hat (vgl.
Nachschlagewerk; ja BGHZ:____________ nein RVO § 640; BGB § 254 Bb Zur Präge, inwieweit der gemäß § 640 RVO in Anspruch genommene Unternehmer einer Berufsgenossenschaft entgegenhalten kann, sie sei an dem Unfall mitschuldig, weil sic die Beachtung der UnfallverhUtungs-vorschriften nicht hinreichend überwacht habe. BGH, Urt, v. 5. Februar 1970 - VI ZR 177/68 - OLG Frankfurt/Main LG Limburg/Lahn BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES -1'77/'68 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 3. Februar 1970 Kriegl, Justizhauptsekretär als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle dos Steinbruchunternohmors Alfred T s unu a , K 9 Beklagten, Revisionsklägers und Anschluß- revisionsboklagten - - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Steinbruchs-Berufsgenossenschaft, H Ktraßc 0, vertretei^urch den Hauptge kt or Joachim RfliHH in H schäftsfUhrer |^BB8^raße 09 Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin , - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.Br• und Br• / Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Weher, Dr. Bode, Professor Dr. Nüßgens und Dunz sowie der Bundesrichterin Schöffen für Recht erkannt: I. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgorichts in Frank-furt/Main vom 5. Juli 1968 wird zurückgcv/iesen. II. Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen ist. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer dos Landgerichts Dimburg/lahn vom 29« November 1967 abgeändert. 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.198,71 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 24. Dezember 1966 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, daß der Beklagte der Klägerin gegenüber verpflichtet ist, ihr im Rahmen des § 640 RVO alle ziffernmäßig noch nicht feststehenden Aufwendungen zu ersetzen, die sie nach Gesetz oder Satzung zu Gunsten des gesetzlich versicherten Eduard auf &?und seines Arboitsunfalls vom 3. Dezember 1964 aufzubringen hat. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Berufsgenossenschaft verlangt, gestützt auf § 640 RVO, Ersatz ihrer Aufwendungen für einen im Steinbruchbetrieb des Beklagten verletzten Arbeiter. Der Beklagte verwendete ein Förderband, welches an den Hauptauflaufsteilen der Antriebs-, Umlenk- und Spannrollen keine seitlichen Verkleidungen aufwies, wie sie in der von der Klägerin erlassenen ünfallverhütungsVorschrift '•Stetigförderer" vorgeschrieben sind. Der technische Aufsichtsbeamte der Klägerin wies bei einer Betriebsbesichtigung am 22. September 1962 u.a. auf diesen Mangel hin und forderte seine Abstellung. Unter dem 9* Oktober 1962 ging dem Beklagten ferner ein Schreiben der Klägerin zu, dessen hier einschlägige Teile wie folgt lauten: "Die Besichtigung Ihres Betriebes am 20.9*1962 gibt Veranlassung, folgende Verbesserungen des Unfallschutzes zu fordern. Auf die Unterhaltung mit Ihrem Herrn Kxfl|B wird Bezug genommen. I 2* An allen Transportbändern müssen Antriebs-, Umlenk- und Spanntrommeln (Spannrollen) und Kettenräder so verdeckt sein, daß niemand in dio Auflaufstellen geraten kann« Entsprechende Vorschläge wurden Ihnen unterbreitet* Mo oben geforderten Maßnahmen sind im Interesse der Sicherheit Ihrer Belegschaftsmitglieder erforderlich und müssen auf Grund der Unfallver-hütungsvorschriften durchgeführt werden* Mit der Durchführung ist sofort zu beginnen* Einer Anzeige über die erfolgte Durchführung der oben geforderten Maßnahmen zu Punkt 1) bis 3) wird bis zu dem 13* November d.J* entgegengesehen« Der Beklagte kam dieser und den übrigen Auflagen des Schreibens nicht nach« Er mahnte allerdings den am Förderband arbeitenden Hilfsarbeiter K|D zu besonderer Vorsicht und ließ an der Anlage einen entsprechenden Hinweis anbringen* Am 3« Dezember 1964 wollte Schnee und andere Verunreinigungen^? die in das Getriebe des Förderbandes gelangt waren, entfernen, wozu er das Band nicht abstellto. Als eine von ihm benutzte Leiter wegrutschte, geriet er mit dem linken Arm zwischen Förderband und Spanntrommel* Obwohl eine auf Veranlassung dos Beklagten eingebaute, von der Klägerin nicht vorgeschriobono Sicherheitsvorrichtung die Trommel sofort abstellte, erlitt Muskelverletzungen am linken Oberarm. Bio Klägerin hat die Kosten des Heilverfahrens getragen und Verletztengeld sowie Verletztenrente bezahlt; letztere wird sie auch in Zukunft zahlen müssen. Sie verlangt mit der Klage Erstattung ihrer bisherigen Leistungen sowie Feststellung, daß ihr der Beklagte auch ihre künftigen Aufwendungen zu ersetzen habe. Das Landgericht hat der Klage in Höhe der Hälfte der Aufwendungen der Klägerin stattgogeben. Bas Ober-landesgoricht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin dieser Ersatz in Höhe von 2/3 ihrer AufWendungen zugesprochen. Bio Revision des Beklagten erstrebt weiterhin volle Klagabweisung, dio Anschlußrevision der Klägerin den vollen Erfolg der Klage. EntscheidungsgrUnde: 1. Zur Revision der Beklagten. an —■ ■ m ii w «iip I. Bas Berufungsgericht stellt fest, daß das Fehlen der vorgeschriebenen Verkleidung an den Spannrollen für den Unfall des KfD ursächlich geworden ist • Babei erwägt es unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung / / dos erkennendon Senats (vgl* etwa Urt. v. 29. März I960 - VI ZR 84/59 - VersR I960, 614 mit weiteren Nachweisen), hei Verstösson gegen Unfallverhütungsvorschriften spreche eine vom Beklagten zu widerlegende Vermutung dafür, daß ein an der Gefahrenstelle eingetretener Unfall bei Beachtung der Vorschriften vermieden worden wäre* Hiergegen bestehen entgegen der Meinung der Revision keine Bedenken. 1. Der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe das vom Beklagten unter Beweis gestellte Vorbringen zu Unrecht als für die Entkräftung der Vermutung nicht gooignot betrachtet, wendet sich unzulässigerweise gegen die tatrichterlichc Würdigung, der die Beurteilung dieser Frage im Einzclfall Vorbehalten ist (BGH aaO); Rechtsund Denkfehler vermag die Revision insoweit nicht aufzuzeigen. Das Berufungsurteil erwägt, der Nachweis der bloßon Möglichkeit, daß der Unfall auch bei Beachtung der UnfallverhütungsVorschrift geschehen wäre, könne zur Entkräftung der tatsächlichen Vermutung der Ursächlichkeit nicht genügen, da diese sonst in der Mehrzahl der Fälle unbrauchbar wäre. Es hat deshalb den vom Beklagten vorgotragenon hypothetischen Verlauf, Km| ^ätte eine vorhandene Schutzvorrichtung abnehmen müssen und dann doch an dem ungeschützt laufenden Band hantieren können, zur Entkräftung der Vermutung nicht genügen lassen. Dies ist aus Rcchtsgründen nicht zu beanstanden (BGH aaO sowie Urteil vom 8. Mai 1956 - VI ZR 48/55 -VersR 1956, 435). 2. Soweit sich das Berufungsgericht nicht davon zu überzeugen vermag, daß der vom Beklagten behauptete hypothetische Verlauf mit Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre, erachtet der Senat die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen der Revision, die u.a. die Zuziehung eines Sachverständigen vermißt, nicht für durchgreifend (Art, I Nr. 4 EntlG v, 15. August 1969). II. Auch die Entscheidung, ob das Verschulden des Unternehmers an dem Unfall sich als grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 640 Abs. 1 S. 1 darstellt, ist nach ständiger Rechtsprechung Sache des Tatrichters und daher der Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen. Bas Berufungsgericht hat das Handeln des Beklagten als grob fahrlässig gewertet und sich dabei zutreffend auf die Prüfung beschränkt, in welchem Grade der von ihm gesetzte Verursachungsbeitrag vorwerfbar ist. Baß es dabei den Begriff der groben Fahrlässigkeit, verkannt oder fehlerhaft gewonnene Feststellungen zugrundegelegt hätte, kann der Revision nicht zugegeben werden. 1. Bie Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe mit der Mißachtung erst der Unfallverhü-tungsvorechrift, sodann der mündlichen und schriftlichen Aufforderung zur Abhilfe gegen jedem einleuchtende Sorgfaltspflichten verstoßen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ben von der Revision hervorgehobenen Umstand, daß der Beklagte andererseits eine nicht vorgeschriebene automatische Abstellvorrichtung hatte anbringen lassen, hat es in Erwägung gezogen. Seine Yüirdigung dahin, daß dem Beklagten gleichwohl ein grobes Verschulden zur last fällt, ist rechtlich möglich» 2. Welche Holle neben dem als ursächlich festgestellten pflichwidrigen Verhalten des Beklagten noch andere Umstände, darunter das unsachgemäße Vorgehen des Verletzten, fUr das Zustandekommen des Unfalls gespielt haben mögen, war für die Präge der groben Fahrlässigkeit nicht zu prüfen« Die dahin zielenden Revisionsrügen gehen daher fehl« 2« Zur Anachlußrevision der Klägerin. I. Bas Berufungsgericht hält eine Minderung dos Klaganspruches deshalb für angemessen, weil der Klägerin ein eigenes Verschulden zur Last falle (§ 254 BGB). Es führt dazu aus: Die Frage, ob einer Berufsgenossenschaft, wenn sie den Betrieb, in dem später ein Unfall eingetreten sei, überhaupt nicht kontrolliert habe, ein Mitverschulden zur Last falle, sei im Schrifttum umstritten. Ber Schadensteilungsgedanke des § 254 BGB sei indessen ein allgemeiner Rechtsgedanke für alle Schadensersatzansprüche. Bie Bestimmung des § 712 RVO lege der Berufs-genossenschsft nicht nur eine Überwachungspflicht, sondern auch eine Pflicht zur Beratung der Mitglieder auf. Sowohl Berufsgenossenschaften wie Unternehmer müßten auf die Verhinderung von Unfällen hinwirken. Wenn beide dioso Pflicht schuldhaft vorletzten, müßten sie im Innen- Verhältnis beide den Schaden tragen. Dies müsse mindestens in den Fällen gelten, in denen die Berufsgenossenschaft Verstöße gegen die von ihr erlassenen Unfallverhütungs-Vorschriften fcstgostellt habe, ohne deren Beseitigung zu überwachen. Sie könne nicht den Unternehmer allein wegen unterlassener Anbringung von Schutzverkleidungen in Anspruch nehmen, wenn sie selbst pflichtwidrig ebenfalls nicht in ausreichendem Maße dafür gesorgt habe, daß die UnfallverhUtungsvorschriften beachtet würden. Damit würden, wie das Berufungsgericht meint, die Anforderungen an die Berufsgenossenschaften, technische Aufsichtsbeamtc in erforderlicher Zahl anzustellen (§ 712 RVO), nicht überspannt. Die Klägerin hätte nämlich ohne großen Aufv/and die Erfüllung der Auflagen im Schreiben vom 9» Oktober 1962 und die gesetzte Frist kontrollieren können. So habe sie sich mangels Anzeige des Beklagten nicht auf die Erfüllung verlassen dürfen. Davon sei sie selbst ausgegangen, da sie sonst dem Beklagten eine Frist für die Anzeige nicht hätte zu setzen brauchen. II, Die Angriffe der Anschlußrevision gegen diese Ausführungen haben im Ergebnis Erfolg. 1. Der Bundesgerichtshof hat die umstrittene Frage, ob die Natur dos Rückgriffsrechts einer Berufsgenossenschaft eine entsprechende Anwendung des § 254 BGB allgemein ausschließt (vgl. Sieg BB 1963, 1340), bisher offen-golassen (vgl. das auch vom Berufungsgericht angeführte Urteil dos Senats vom 29. März I960 - VI ZR 84/59 -VersR I960, 614). Die Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, do das Berufungsurteil insoweit auch dann keinen Bestand haben kann, wenn die Frage verneint wird o Bas “Mitverschulden" im Sinne des § 254 BGB stellt sich bei richtiger Betrachtung nicht als ein Verschulden ira Üblichen Sinne der zurechenbaren Verletzung einer Rechtopflicht dar (Soergel/Reimer Schmidt 10. Aufl. § 242 Rdn. 12), welche als Voraussetzung weder erforderlich noch genügend ist. Der Sinn des Mitverschul-denoeinv/andeo liegt darin, daß der Geschädigte mit Rücksicht auf eigenes früheres Verholten gerade dem Schädiger gegenüber mit seiner Forderung nach voller Schadloohaltung billigcrweise keinen Erfolg haben darf (Senatsurteil vom 14o März 1961 - BGHZ 34, 355, 363)« Bern trägt das Berufungsgericht nicht Rechnung, wenn es entscheidend auf die öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Klägerin zur Verhütung von Berufsunfallen abstellt. Richtiger-weise wäre zu fragen gewesen, ob es gerade dem Beklagten onstand, der Klägerin die vom Berufungsgericht angenommene Verletzung ihrer öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Unfallverhütung vorzuwerfen, wenn sie von ihm volle Erstattung forderte. 2. Bie Beantwortung dieser Frage obliegt an sich dem Tatrichter. Ba indessen weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind, vermag der Senat oolbot zu entscheiden (§ 565 Abs* 3 Kr. 1 ZPO). Aus dom festgostellton Sachverhältnis ergibt sich, daß der Beklagte der Klägerin gegenüber einen Mitverschuldens-oinwand nicht erheben könnte. — 4.JL Der Beklagte hatte nicht nur zunächst gegen die Unfall-vorhütungsVorschrift verstoßen, deren unmißverständlicher- Inhalt ihm mindestens bekannt sein mußte« Er war überdies erst mündlich und sodann auch noch schriftlich auf seine Versäumnisse hingewiesen und unter Fristsetzung aufgefordert worden, den vorschriftswidrigen Zustand abzustollen. Wenn er daraufhin nichts unternommen, sondern sich auf Ersatzmaßnahmen verlassen hat, die das Berufungsgericht in möglicher und durch den Unfallvorgang bestätigter Würdigung für-.ungenügend erachtet,dam hat er sich der Anordnung der Klägerin bewußt widersetzt. Er kann ihr daher billigerweise nicht entgegenhalten, daß sie sich nicht von der Befolgung ihrer Auflage überzeugt habe oder gar mit Ordnungsstrafen gegen ihn vorgegangen sei. Baß ein solcher Vorwurf gegen die Klägerin vielleicht von dritter Seite, etwa seitens der Aufsichtsbehörde oder des verletzten Versicherten, erhoben werden könnte, ändert hieran nichts« Bor Mitverschuldenseinwand kann regelmäßig nicht auf die Leichtfertigkeit eines Vertrauens gestützt werden, das der Einwendendc selbst bewußt enttäuscht hat (vgl. RGZ 176, 70, 72). Nach allem war der Klage in vollem Umfang stattzugoben« Br. V/ebor Br. Bode Nüßgens Bunz Schöffen