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BGH · VI ZR 177/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 177/67

nein Ges. über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienstund Arbeitsunfällen § 4 Durch Arto 4 § 16 Abs, 2 des Unfallversicherungs-Neurege-lungsgesetzcs (UV1TG) ist auch § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienstund Arbeitsanfällen (Dienstund ArbeitsunfallG) vom 7, Dezember 1943 (RGBl I 674) insoweit aufgehoben worden, als diese Vorschrift Rückgriffsansprüche aus Arbeitsunfällen betrifft. Die Beklagte hat sich auf § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienstund Arbeitsunfällen vom 7. In Übereinstimmung mit dem Landgericht vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, daß das klagende Land durch § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienstund Arbeitsunfällen vom 7. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift treffe das allerdings nicht ohne weiteres zu, weil die Formulierung ’’nach den Vorschriften des Versorgungsrechts” zunächst ersichtlich auf Unfälle von Beamten hinv/eisc, während das klagende Land den ihm abgetretenen Verdienstausfallanspruch eines seiner Angestellten geltend macht. Diese Vorschrift sei durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz nicht aufgehoben worden; die Regelung, daß die eine öffentliche Verwaltung nicht von der anderen Verwaltung Schadensersatz verlangen könne, sei unberührt geblieben. Die Ansicht der Beklagten, Art. 4 § 16 Abs. 2 Nr. 8 DVlICr besage nicht, daß das Dienstund ArbeitsunfallG, soweit es Arbeitsunfälle betrifft, schlechthin aufgehoben werde, sondern es sei nur inso weit außer Kraft gesetzt, als es dem UVNG entgegenstehe oder gleichlautende Vorschriften enthalte, findet im Gesetz keine Stütze. Zwar enthält der Vordersatz der Vorschrift des Art. 4 § 16 Abs. 2 UVNG die Generalklausel, daß "alle diesem Gesetz entgegenstehenden oder gleichlautenden Vorschriften außer Kraft" treten; insoweit ist jede in Betracht kommende ältere Vorschrift auf ihre Vereinbarkeit mit dem neuen Gesetz zu prüfen. Der Gesetzgeber hat jedoch in dem mit "insbesondere" beginnenden Satzteil diejenigen Vorschriften aufgezählt, welche auf jeden Pall, also ohne daß eine Nachprüfung der Vereinbarkeit mit dem neuen Recht gestattet ist, außer Kraft treten. Dienstund ArbeitsunfallG in dem Umfang; in weichem es Arbeitsunfälle betrifft (Ar bo 4 § 16 Abs, 2 Nr,8 UVNG) 2s kommt also für die Frage der Weitergeltung des Dienstund ArbeitsunfallG nur darauf an, ob es sich um einen Dienstunfall oder um einen Arbeitsunfall handelt. Hätte der Gesetzgeber diese Vorschrift auch dann weitergelten lassen wollen, wenn es sich um einen Arbeitsunfall handelt, so hätte dies ira Gesetzeswortlaut zu dem Ausdruck gebracht werden müssen, zu demal die in Art. 4 § 16 Abs. 2 UVNG im einzelnen als aufgehoben bezeichneten Vorschriften erkennen lassen, inwieweit eine bisher gültige gesetzliche Vorschrift durch die Neuregelung in Wegfall geraten sollte. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß eine Gesetzeslücke vorliegt und daß sich der Gesetzgeber über den Umfang der Außerkraftsetzung des Dienstund ArbeitsunfallG nicht im klaren war. daß alle Vorschriften des Dienstund ArbeitsunfallG aufgehoben sind, soweit es sich - wie hier - um einen Arbeitsunfall handelt, und daß dieses Gesetz seit dem 1, Juli 1963 nur noch bei Dienstunfallen Anwendung finden darf.Darüberhinaus ist der Senat der Ansicht, daß der Arbeitsunfall, den der Verwaltungsangestellte HfB|-erlitten hat, auch nach altem Hecht nicht nach dem Dienstund ArbeitsunfallG zu beurteilen gewesen wäre. Zweck des Dienstund ArbeitsunfallG- war es, wie sich aus seiner Präambel ergibt, gegenüber der bis dahin geltenden gesetzlichen Regelung, die bei Dienstund Arbeitsunfällen Schadensersatzansprüche gegen öffentliche Verwaltungen oder gegen Unternehmer grundsätzlich ausschloß (§ 124 Abs- 2 DBG, §§ 898, 899 RVO a.3\), Unbilligkeiten zu beseitigen und den Schutz des Verletzten zu verstärken. Deshalb war in § 1 Abs. 2 bestimmt worden, daß, wenn ein Arbeitsunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten war, der Versicherte und seine Hinterbliebenen Schadensorsatzansprüche gegen den Unternehmer oder gegen ihm nach § 899 RVO a.F. Gleichgestellte auch dann geltend machen konnten, v/enn ein solcher Anspruch nach bisherigem Recht ausgeschlossen war. Da in den Vorinstanzen die von der Beklagten aufgestellte Behauptung, den Verwaltungsangestellten treffe ein mitwirkendes Verschulden, noch nicht geprüft worden ist, war die Sache in Anwendung von § 565 ZPO an dos Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.

Zitierte Normen: § 16 UVNG § 565 ZPO
VorschriftLandUnternehmerUnfallGesetzArbeitsunfallGDienstundArbeitsunfallUVNG

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk;; ja 3GHZ?	nein
 Ges. über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienstund Arbeitsunfällen § 4
Durch Arto 4 § 16 Abs, 2 des Unfallversicherungs-Neurege-lungsgesetzcs (UV1TG) ist auch § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienstund Arbeitsanfällen (Dienstund ArbeitsunfallG) vom 7, Dezember 1943 (RGBl I 674) insoweit aufgehoben worden, als diese Vorschrift Rückgriffsansprüche aus Arbeitsunfällen betrifft.
BGH, Ur-t. y. 29. Oktober 1968 - VI ZR 177/67 - OLG Hamm
LG Essen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZK 177/67
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
29° Oktober 1968 Kriegl, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Landes Nordrhein-V/estfaler^vertreten durch die Oberfinanzdlrcktion in DflH|0, J^HB^platz %9
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Deutsche Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahndirektion in E|^^, BjPHHP^latz
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dra
- Prozeßbevollmächtigter:
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1 t \
Der VIo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Dr, Bode, Heinrich Meyer, Dr, Nüi3gens und Sonnabend
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des klagenden Landes wird das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westfalen) vom 28. April 1967 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Am 7« Januar 1965 erlitt der in Diensten des klagenden Landes stehende, bei dem Finanzamt in beschäftigte Verwaltungsangestellte	auf dem
 Wege zu seinem Dienstort am Bahnsteig des Bahnhofs EU einen Unfall; er geriet mit dem linken Fuß in eine schadhafte Stelle des Betonbodens, kam zu Fall, verletzte sich und war bis zu dem 14. Februar 1965 dienstunfähig. Während der Zeit der Dienstunfähigkeit zahlte das klagende Land die Angestelltenvergütung von
1.293?39 DM weiter und entrichtete 158,88 DM Arbeit-
geberanteile zur Sozialversicherung und zur Zusatzversorgung; der Geschädigte trat in diesem Umfang seine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte an das klagende Land ab, das nunmehr die Beklagte auf Ersatz in Anspruch nimmt. Die Beklagte hat sich auf § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienstund Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 berufen und im übrigen geltend gemacht, daß den Geschädigten ein mit einem Drittel zu bewertendes mitwirkendes Verschulden treffe.
Die auf Zahlung von 1.452,27 DM nebst Zinsen gerichtete Klage ist in den beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt das klagende Land sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe s
I. In Übereinstimmung mit dem Landgericht vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, daß das klagende Land durch § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienstund Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 - RGBl. I 674 - (Dienstund ArbeitsunfallG) daran gehindert sei, von der Beklagten Schadensersatz zu verlangen. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift treffe das allerdings nicht ohne weiteres zu, weil die Formulierung ’’nach den Vorschriften des Versorgungsrechts” zunächst ersichtlich auf Unfälle von Beamten hinv/eisc, während das klagende Land den ihm abgetretenen Verdienstausfallanspruch eines seiner
 Angestellten geltend macht. Diese scheinbare Einschränkung erkläre sich aus dem Rechtszustand im Jahre 1943« Damals habe der Fiskus bei Unfällen seiner Beamten den Schädiger nur auf Ersatz von gezahlten Versorgungsbezügen in Anspruch nehmen könneii. Der damalige Rechtszustand habe sich aber seitdem geändert, der Dienstherr könne bei Unfällen von Beamten auch den Ersatz des während der Zeit der unfallbe-dingten Dienstunfähigkeit gezahlten Gehalts verlangen. Das gelte ebenso für Angestellte im öffentlichen Dienst; wenn auch der Angestellte Inhaber der Schadensersatzfordorung bleibe, so sei er doch verpflichtet, diesen Anspruch dem Arbeitgeber abzutreten oder das Empfangene abzuführen. Der in § 4 Abs. 1 des Dienstund ArbeitsunfallG angeordnete Verzicht der einen Verwaltung gegen die andere müsse in gleicher Yfeise wie für Beamte auch für Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst gelten. Diese Vorschrift sei durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz nicht aufgehoben worden; die Regelung, daß die eine öffentliche Verwaltung nicht von der anderen Verwaltung Schadensersatz verlangen könne, sei unberührt geblieben.
II.	Diese Auffassung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Vorschrift dos § 4 Abs. 1 Dienstund ArbeitsunfallG seit dom 1. Juli 1963 dann außer Kraft getreten, wenn es sich um einen Arbeitsunfall handelt.
In Art. 4 § 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung de Hechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfall-versicherungs-Neuregelungsgesetz - UVNG) vom 30. April 1963 (BGBl. I 241) ist bestimmt, daß mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes alle diesem Gesetz entgegenstehenden oder gleichlautenden Vorschriften außer Kraft treten, insbesondere .....
»8. das Gesetz über die erv/eiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienstund Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. I S.647)9 soweit es Arbeitsunfälle betrifft."
Der Gesetzgeber hat damit das Dienstund Arbeits-unfallG insoweit aufgehoben, als es Arbeitsunfälle betrifft. Die Ansicht der Beklagten, Art. 4 § 16 Abs. 2 Nr. 8 DVlICr besage nicht, daß das Dienstund ArbeitsunfallG, soweit es Arbeitsunfälle betrifft, schlechthin aufgehoben werde, sondern es sei nur inso weit außer Kraft gesetzt, als es dem UVNG entgegenstehe oder gleichlautende Vorschriften enthalte, findet im Gesetz keine Stütze. Zwar enthält der Vordersatz der Vorschrift des Art. 4 § 16 Abs. 2 UVNG die Generalklausel, daß "alle diesem Gesetz entgegenstehenden oder gleichlautenden Vorschriften außer Kraft" treten; insoweit ist jede in Betracht kommende ältere Vorschrift auf ihre Vereinbarkeit mit dem neuen Gesetz zu prüfen. Der Gesetzgeber hat jedoch in dem mit "insbesondere" beginnenden Satzteil diejenigen Vorschriften aufgezählt, welche auf jeden Pall, also ohne daß eine Nachprüfung der Vereinbarkeit mit dem neuen Recht gestattet ist, außer Kraft treten. Unter diese Vorschriften fällt das
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Dienstund ArbeitsunfallG in dem Umfang; in weichem es Arbeitsunfälle betrifft (Ar bo 4 § 16 Abs, 2 Nr,8 UVNG) 2s kommt also für die Frage der Weitergeltung des Dienstund ArbeitsunfallG nur darauf an, ob es sich um einen Dienstunfall oder um einen Arbeitsunfall handelt. Ist die Schädigung bei einem Arbeitsunfall eingotreten, so ist für eine Anwendung des Dienstund ArbeitsunfallG kein Raum mehr; das muß auch für die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Dienstund ArbeitsunfallG gelten. Hätte der Gesetzgeber diese Vorschrift auch dann weitergelten lassen wollen, wenn es sich um einen Arbeitsunfall handelt, so hätte dies ira Gesetzeswortlaut zu dem Ausdruck gebracht werden müssen, zu demal die in Art. 4 § 16 Abs. 2 UVNG im einzelnen als aufgehoben bezeichneten Vorschriften erkennen lassen, inwieweit eine bisher gültige gesetzliche Vorschrift durch die Neuregelung in Wegfall geraten sollte. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß eine Gesetzeslücke vorliegt und daß sich der Gesetzgeber über den Umfang der Außerkraftsetzung des Dienstund ArbeitsunfallG nicht im klaren war. Zwar enthalten die Gesetzesmaterialien, der von der Bundestagsfraktion der ODU/CSU einge-brachte Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Hechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfalls versicherungs-Neuregelungsgesetz - UVNG) - Bundestagsdrucksache IV/120 - und der hierzu ergangene Schriftliche Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik des Deutschen Bundestages - Bundestagsdrucksache IV/938 -, keine Erläuterungen zu der in Art. 4 § 16 Abs. 2 Nr. 8 (im Gesetzentwurf und im Ausschußbericht noch als "Art. 3 § 14 Abs. 2 Nr,9H bezeichnet) getroffenen Regelung. Bei .: der Interpretation der Vorschrift des Art. 4 § 16 Abs. 2 ITr- 8 UVNG gelangt der Senat jedoch zu dem Ergebnis,
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daß alle Vorschriften des Dienstund ArbeitsunfallG aufgehoben sind, soweit es sich - wie hier - um einen Arbeitsunfall handelt, und daß dieses Gesetz seit dem 1, Juli 1963 nur noch bei Dienstunfallen Anwendung finden darf.
Darüberhinaus ist der Senat der Ansicht, daß der Arbeitsunfall, den der Verwaltungsangestellte HfB|-erlitten hat, auch nach altem Hecht nicht nach dem Dienstund ArbeitsunfallG zu beurteilen gewesen wäre.
Zweck des Dienstund ArbeitsunfallG- war es, wie sich aus seiner Präambel ergibt, gegenüber der bis dahin geltenden gesetzlichen Regelung, die bei Dienstund Arbeitsunfällen Schadensersatzansprüche gegen öffentliche Verwaltungen oder gegen Unternehmer grundsätzlich ausschloß (§ 124 Abs- 2 DBG, §§ 898,
 899 RVO a.3\), Unbilligkeiten zu beseitigen und den Schutz des Verletzten zu verstärken. Deshalb war in § 1 Abs. 2 bestimmt worden, daß, wenn ein Arbeitsunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten war, der Versicherte und seine Hinterbliebenen Schadensorsatzansprüche gegen den Unternehmer oder gegen ihm nach § 899 RVO a.F. Gleichgestellte auch dann geltend machen konnten, v/enn ein solcher Anspruch nach bisherigem Recht ausgeschlossen war. Entscheidend war also, daß der durch die Teilnahme am allgemeinen Verkehr entstandene Schadensersatzanspruch sich gegen den Unternehmer richtete, wobei der Haftungsgrund nach allgemeinen Vorschriften zu beurteilen war (vgl. die Amtliche Begründung zu dem Dienstund ArbeitsunfallG, Dj 1944, 21 zu § 1). Es kam allerdings nicht darauf an,
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ob dor Geschädigte den Unfall gerade in dem Betrieb erlitten hatte, in dem er beschäftigt war. Maßgebend war nur, ob der Unternehmer des Unfallbetriebes auch der Unternehmer des Beschäftigungsbetriebes, daß also zwischen dem Beschäftigungsbetrieb und dem Unfallbetrieb eine Unternehmereinheit anzunehmen war (vgl. BGHZ 20, 301, 304 f.).
Der Verwaltungsangestellte	steht	in
 Diensten des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Wegeunfall hat sich im Bereich der Deutschen Bundesbahn zugotragen. Mithin handelt es sich bei dem Beschäftigungsbetrieb und bei dem Unfallbetrieb um zwei verschiedene Unternehmer, so daß weder die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 noch des § 4 Dienstund ArbcitsunfallG gegeben gewesen wären. Der Unfall des Verwaltungsangestellten	war	also	so	zu	be-
urteilen wie der Unfall eines jeden Eisenbahnreisenden. Der Umstand, daß sich	gerade	auf	dem	Weg	zu
 seiner Dienststelle befunden hatte, war ohne Bedeutung.
3» Das klagende Land ist mithin nicht daran gehindert, von der Beklagten Ersatz der aus Anlaß der unfallbedingten Dienstunfähigkeit des Verwaltungsangestellten HflBB erbrachten Leistungen im Rahmen des von diesem abgetretenen Schadensersatzanspruchs zu verlangen.
III.	Die Revision erv/eist sich mithin als begründet, so daß das angefochtene Urteil aufzuheben
 war.
Da in den Vorinstanzen die von der Beklagten aufgestellte Behauptung, den Verwaltungsangestellten
 treffe ein mitwirkendes Verschulden, noch nicht geprüft worden ist, war die Sache in Anwendung von § 565 ZPO an dos Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.
Engels	Dr.	Bode	Meyer
 Dr. Nüßgens
 Sonnabend