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BGH

Gericht: BGH

hange instand zu setzen0 Sie entsandte an 15 * Januar 1962 zur Erledigung der Arbeiten einen Monteur, und zwar den Beklagten August BPHHBHH° Er traf sich gegen 8,30 Uhr verahredungsgemäß mit den Filmvorführern und die von der Klägerin beauftragt waren, ihn bei seinen Arbeiten zu unterstützen* Als er gegen 10,40 Uhr den Zuschauer-raum wieder betrat und, weil ihm etwas nicht in Ordnung zu sein schien, auf die Bühne sprang, bemerkte er, daß sich der Vorhang um die Lampe gelegt hatte und schon mit offenen Flammen branntCo Er versuchte, den Brand mit einem Feuerlöscher zu bekämpfen* Damit hatte er jedoch keinen Erfolg* Die Flammen breiteten sich nach oben über den gesamten Vorhang und schließlich auf die Einrichtung des Kinos aus* Mit der Klage hat die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern als Teilleistung auf ihren Schaden 200«000 DM nebst Zinsen verlangte Ferner hat sie gebeten, festzustcllen, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihr auch allen weiteren Schaden aus dem Brand zu ersetzen» Der Brand sei auf eine nicht vorhersehbare Verkettung von Umständen zurückzuführen» B0SHB9 habe die Lampe nicht in der Bewegungolinie des Vorhangs, sondern mindestens 50 cm seitlich davon aufgestollt» Versuche der Klägerin hätten ergeben, daß die Lampe in dieser Stellung von dem Vorhang nicht habe erfaßt worden können» Außerdem sei der zurückgeraffte Vorhang sicher befestigt gewesen» Der Vorhang müsse daher von dritter Hand bewegt worden sein» Das könne der Zeuge K^^getan haben, indem er versehentlich statt des Lichtschalters die Bedienungsknöpfe für den Vorhang gedrückt habe» Aber auch andere Personen, vor allem die beiden Putzfrauen, die im Vorraum des Kinos saubergemacht hätten, könnten auf der Bühne eine Änderung herbeigeführt haben» Hach den Feststellungen dos Berufungsgerichts, die auch die Beklagten für zutreffend halten, ist der Brand darauf zurückzuführen, daß der Vorhang, der zunächst zurückgerafft war, später die Lampe eingehüllt hat, dann an der brennenden Birne aufgeheizt wurde und dadurch Feuer gefangen hat« Zu der streitigen Frage, wodurch die Berührung zwischen dem linken Vorhangteil und der heißen Birne bewirkt worden ist, hält das Berufungsgericht für bewiesen, daß Brockmöller den zurückgerafften Vorhang ungenügend befestigt und daß sich der Vorhang selbständig aus der Verklemmung gelöst hato Ferner hat es die Überzeugung gewonnen, daß die brennende Lampe so dicht vor dem Vorhang hat stehen lassen, daß der sich lösende Vorhang die Lampe erreichen und mit seinen Falten die Birne Bei diesem Sachverhalt, den das Berufungsgericht recht3irrtumsfrci und unangefochten festgestellt hat, kann nicht zweifelhaft sein, daß seine Pflichten als Monteur fahrlässig verletzt und dadurch den Brand herbeigeführt hat» Er durfte die ungeschützte Lampe (Birne ohne Schirm und ohne Schutzkorb) nicht für mehr als eine Stunde in der Hähe dos Vorhanges brennend zurücklassen«, Vor allem durfte er sie nicht in der Bcwegungslinic dos von ihm zurückgerafften Vorhangs brennend stehen lassen» Mit Recht hat das Berufungsgericht gefordert, daß er die Lampe, die nach dem Gutachten des Sachverständigen Br» Kaeine Temperatur von mindestens 188 Grad entwickelte, ausschal-tete, bevor er die Bühne verließ» Mit dieser Büge kann die Revision keinen Erfolg habeno Ob K^} als Beauftragter der Klägerin seine Pflichten verletzt hat, wird bei der später zu prüfenden Prage des Mitverschuldens zu erörtern sein, kann aber in jetzigen Zusammenhang auf sich beruhen„ Auch wenn eine Pflichtverletzung zur Last fie- le, könnte das die Beklagten nicht entlasten* Entscheidend ist, daß durch das Auf stellen der lampe in der Bähe des zurückgerafften Vorhangs die Sachlage geschaffen hat, aus der sich später der Brand entwickelte• Ihn traf daher in erster Linie die Pflicht, durch Ausschalten der lampe die von ihm geschaffene Gefahrcnlagc zu beseitigen, als er sich zusammen mit für längere Zeit entfernt Die Sache könnte möglicherweise anders zu beurteilen sein, wenn hätte davon ausgehen können, daß auf der Bühne bleiben oder bald nach dort zurückkehren und die Bühne bewachen werde« Davon kann jedoch keine Rede sein* und BflB- Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Klägerin als Eigentümerin der lampe für deren vorschriftsgemäßen Zustand verantwortlich gewesen sei, denn dieser Umstand könnte die Beklagten nicht von ihrer Verantwortung befrei- Mit Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin die unzulängliche Imprägnierung des Vorhanges nicht als Verschulden angerechnet» Rach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Überprüfung des Kinos vom 26 * April 1961, an der ein Vertreter des Ordnungsamtes und ein Oberbrandmeister der Berufsfeuerv/ohr teilgenommen hatten, keine Beanstandungen ergeben» Vorhänge und Wandbespannungen wäre, wie der Revision zuzugeben ist, als Filmvorführer der Klägerin beim Verlassen der Bühne ebenfalls verpflichtet gewesen, die lampe auszuschalten, wenn er erkannt hatte oder hätte erkennen müssen, um was für eine Lampe cs sich handelte und daß sie gefährlich nahe am zurückgerafften Vorhang stand» Daß dies ohne weiteres zu bemerken war, hält das Berufungsgericht jedoch nicht für bewiesen» Hach seiner Meinung war die Lampe möglicherweise so aufgestellt, daß sie K^^ nicht ins Auge fiel, zu demal auch die Saal- und die Rampcnbclcuchtung brannten» Diese tatrichterliche Würdigung ist möglich» Sie enthält keinen Rcchtsfehlor und bindet daher den Senat» nen Angaben und nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien an diesem Morgen nach einer durchzechten Hacht verkatert und müde war und daß er in einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft diesen Zustand als Grund für seine Versäumnis angegeben hat, nachzuschen, was für eine Lampe auf der Bühne brannte<> Entgegen der Ansicht der Revision ist aber keiii Verfahr eneverstoß darin zu sehen, daß das Berufungsgericht hierauf nicht besonders eingegangen ist, denn ersichtlich hat es sich nicht davon überzeugen können, daß auch ein nicht verkaterter und aufmerksamer Helfer die ungeschützte Lampe und ihren Stand in der Rahe des Vorhanges hätte bemerken müssen« Hur wenn das fcotctändc, könnte der Klägerin das Unterlassen ihres Gehilfen (Hichtausschaltcn der Lampe) als Mitvcr- Die Klägerin trifft nur insoweit ein eigenes Verschulden, als sie die Benutzung dieser ungeschützten Lampe ermöglicht hat« Sie durfte nicht dulden, daß diese Lampe auf der Bühne aufbewahrt wurde« Davon geht auch das Berufungsgericht aus« Es ist aber bei der hiernach gebotenen Abwägung nach § 254 BGB der Meinung, daß der Schadcnsbeitrag der Klägerin gegenüber der gefahrenträchtigen Situation, die erst der Beklagte geschaffen habe, gänzlich zurück-

LampeVorhangKinoBrandBerufungsgerichtBühneBirneKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Y5_2R_177/66
URTEIL
Verkündet am
27« Februar 1968 Kriegl, lustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 lo der Firma	&	H	AG,
Pi^^^^Bstraßc 0, vertreten durch den Vorstand,
2 *
dos Monteurs August B ABiBstraße

- Prozeßbevollinächtigters
 Beklagte, Berufungskläger und Rovisionskläger,
 Rechtsanwalt Dr,
 gegen
die L	Lichtspiele	GmbH,
ve^reten durch die Geschäftsführerin Frau Priedel Se^lB? Br^BBB^B? WBH®straße B,
Klägerin, Berufungsbcklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
2
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27» Februar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Engels und der Bundesrichtor Dre Bode, Hoinr0 Meyer,
 Dr0 Pfrctzschner und Dr0 Büßgens.
für Hecht erkannt;
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil dos 11o Zivilsenats des Obcrlandcs-gerichts Oelle vom l6o September 1966 v/ird zurückgewieoene
 Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegte
 Von Rechts wegen
 Tatbestand^
Die Klägerin hat in	in Räumen,
 die sic von der L^HBH^-Aktien-Brauerei gepachtet hatte, ein Lichtspieltheater betriebene Ara 15 0 Januar 1962 brannte das Theater aus0 Für den Schaden, der ihr hierdurch entstanden ist, hat die Klägerin die Beklagten verantwortlich gemachte
 Die beklagte S^P & HflB AG war von der Klägerin beauftragt, in dem Lichtspieltheater die schadhaft gewordene Zugvorrichtung des Bühnenvor-
 
hange instand zu setzen0 Sie entsandte an 15 * Januar 1962 zur Erledigung der Arbeiten einen Monteur, und zwar den Beklagten August BPHHBHH° Er traf sich gegen 8,30 Uhr verahredungsgemäß mit den Filmvorführern	und	die von der Klägerin beauftragt
 waren, ihn bei seinen Arbeiten zu unterstützen*
HP wollte das Zugseil des Vorhangs auswechseln*
Da das Ersatzseil, das er mitgebracht hatte, zu kurz war, erklärte er, daß er nach Ahfl^ zu den Eager seiner Firma fahren und ein anderes Zugseil holen wolle* Bevor	nach	AhJHfuhr, untersuchte er noch
 den elektrischen Zugmotor, der hinter dem linken Teil des Vorhangs an der Seitenwand der Bühne in einer Höhe von 3 m angebracht war* Daboi benutzte er, um besser sehen zu können, eine im Kino Vorgefundene Lampe* Diese Lampe bestand aus einem 1,40 m bis 1,60 m hohen Vierkantholz, das auf einem Holzkreuz befestigt war und oben eine nur unsicher befestigte Birnenfasoung trug* Die Birne hatte eine Stärke von 100 bis 200 Yfott und war nicht mit einem Schutzkorb umgeben* Da BHIHHHK durch den aufgezogenen Vorhang behindert war, raffte er den linken Teil des Vorhangs unten zusammen und drückte ihn in eine Nische zurück, die von der seitlichen Blende der Bühne und dem Entlüftungc-schacht gebildet wurde* Vor die Haffung klemmte er ein Spcrrholzbrett, das den Vorhang zurückhaltcn sollte«, Dann stellte er die Lampe in die Nähe des zurückgorafften Vorhangs und prüfte den Motor von einer Leiter aus, die KHp herbcigeholt hatte und sicherte* Bald danach verließen er und KpH Bühne;	hatte	sich	schon	früher entfernt* Die Lampe
 blieb brennend auf der Bühne stehen* Auch die Sual-und die Hampcnbeleuchtung blieb eingeschaltet*
L
 
Der Beklagte Brockmöller kehrte nach etwa 1 1/2 Stunden mit einem längeren Vorhangseil aus AhflB zurück* Er begab sich an die Bühne? legte das Seil dort ab und verließ den Zuschauerraum wieder, weil der ihm bei der Reparatur helfen sollte, noch nicht anv/esend war«. Als er gegen 10,40 Uhr den Zuschauer-raum wieder betrat und, weil ihm etwas nicht in Ordnung zu sein schien, auf die Bühne sprang, bemerkte er, daß sich der Vorhang um die Lampe gelegt hatte und schon mit offenen Flammen branntCo Er versuchte, den Brand mit einem Feuerlöscher zu bekämpfen* Damit hatte er jedoch keinen Erfolg* Die Flammen breiteten sich nach oben über den gesamten Vorhang und schließlich auf die Einrichtung des Kinos aus*
Der Bühnenvorhang war im November 1955 herge-stcllt und imprägniert worden* Die Imprägnierung war seitdem nicht erneuert worden* Eine feuerpolizeiliche Besichtigung des Kinos am 26* April 1961, bei der auch ein Stück des Vorhangs auf Feuersicherheit geprüft worden war, hatte keine Beanstandungen ergeben*
Die Klägerin hat vorgetragens
 Der Beklagte BBI^BIBP habe entgegen don VDE-Bcstimmungen bei seinen Arbeiten auf der Bühne eine Lampe ohne Schutzkorb verwendet, die zudem noch unter dem einseitigen Zug eines in Hohe der Fassung befestigten langen Kabels gestanden habe* Er habe den Brand schuldhaft dadurch verursacht, daß er die überaus gefährliche Lampe brennend zuxnickgolassen habe, obwohl sie unbeaufsich-
 
tigt gewesen sei* Der zurückgeraffte Teil des Vorhangs habe sieh aus der unzulänglichen Befestigung geloste Der Vorhang sei aus der Nische herausgefallcn und habe sich um die Birne gelegte Andere Personen seien an
 gewußt, daß 3ich	zu	einer Kinovorstellung in ein
 anderes Kino habe begeben müssen0
er habe das Feuer unsachgemäß bekämpft, weil er cs mit dem Feuerlöscher von unten her angegangen und dadurch die Flammen nach oben getrieben habe«
Die Klägerin hat errechnet, daß ihr durch den Brand ein Gewinn in Höhe von 795»899?86 DM entgangen sei« Dabei ist sie davon ausgegangen, daß sie das Kino auf Grund ihres Pachtvertrages bis zu dem Jahre 1985 hätte betreiben und in dieser Zeit jährlich einen Gewinn in Höhe von 36«753 DM hätte erzielen könneno Die Klägerin hat zunächst in einem Rechtsstreit gegen ihre Verpächtorin, die DHHIB^-Aktien-Braueroi, Ersatz für entgangenen Gewinn mit der Begründung verlangt, daß die Verpächterin die Kinoräume nicht wieder errichtet habe« Nachdem die Verpächterin im Wege der Widerklage Pachtzins gefordert und die Klägerin sich demgegenüber auf ihren Anspruch auf Auskehrung von Versicherungsleistungen für Sachwerte berufen hatte, einigten sich die damaligen Parteien in einem Vergleich dahin, daß das Pachtverhältnis beendet wurde und die Verpächtorin zu dem Ausgleich aller Ansprüche an die Klägerin
 dem Geschehen nicht beteiligt gov/e
Bühne und den Zuschauerraura zugleich mit
 verlassen und sich verabschiedete
 Ferner hat die Klägerin
 vorgeworfen,
50»000 DM zahlteo Die Klägerin hat außerdem auf Grund einer von ihr abgeschlossenen Lichtspieltheater-Bin-heitoversicherung eine Zahlung von 17»292 DM erhalten, die nach ihrem Vorbringen nur die weiterlaufenden Unkosten deckt«,
Mit der Klage hat die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern als Teilleistung auf ihren Schaden 200«000 DM nebst Zinsen verlangte Ferner hat sie gebeten, festzustcllen, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihr auch allen weiteren Schaden aus dem Brand zu ersetzen»
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen»
Sie haben erwidert $
Der Brand sei auf eine nicht vorhersehbare Verkettung von Umständen zurückzuführen» B0SHB9 habe die Lampe nicht in der Bewegungolinie des Vorhangs, sondern mindestens 50 cm seitlich davon aufgestollt» Versuche der Klägerin hätten ergeben, daß die Lampe in dieser Stellung von dem Vorhang nicht habe erfaßt worden können» Außerdem sei der zurückgeraffte Vorhang sicher befestigt gewesen» Der Vorhang müsse daher von dritter Hand bewegt worden sein» Das könne der Zeuge K^^getan haben, indem er versehentlich statt des Lichtschalters die Bedienungsknöpfe für den Vorhang gedrückt habe» Aber auch andere Personen, vor allem die beiden Putzfrauen, die im Vorraum des Kinos saubergemacht hätten, könnten auf der Bühne eine Änderung herbeigeführt haben»
 
habe davon ausgehen können? daß der Bühnenvorhang feuerfest imprägniert gewesen sei« Trotz der unzulänglichen Imprägnierung sei ein Entflammen des Vorhangs aber auch nur dann möglich gewesen, wenn dieser die Birne ganz eingehüllt habe und dadurch auf-.geheizt worden sei» Unter diesen Voraussetzungen wäre der Brand auch dann entstanden, wenn die' Birne einen Schutzkorb gehabt hätte• Im übrigen beträfen die VBE-BoStimmungen, die einen derartigen Schutzkorb für Beleuchtungen vorcehcn, nur dauernd installierte Beleuchtungsanlagen, nicht aber provisorische Arbcits-leuchten0
Bür die gehörige Beleuchtung während der Arbeit des Beklagten	die	Klägerin	sorgen
 müsseno Sie habe für die Gefährlichkeit der von ihr gestellten lampe einzustehen<> Zudem habe sie den Vorhang nicht rechtzeitig neu imprägnieren lassen und versäumt, den Feuerlöscher, der keine gehörige Lösch-wirkung mehr gehabt habe, prüfen und auffüllen zu lasseno Schließlich habe die Klägerin durch den Vergleich, mit dom sie gegenüber ihrer Verpächtcrin auf einen Wiederaufbau des Kinos gegen eine Entschädigung endgültig verzichtet habe, eine selbständige Ursache für ihren weiteren Gewinnausfall gesetzt*
Bas Landgericht hat den Zahlungsanspruch der Klägerin im nahmen ihres Gesamtschadens gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit der Anspruch nicht auf Vcrsicheruiigsträgcr übergegangen ist»
Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg0
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^0
Mit der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage» Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen <>
Entscheidungsgründes
 Ip Zur Haftung dos Beklagten Brockmöller
 Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß B(
nach § 823 BGB für den Schaden der Klägerin einstehen müsse, weil er die Ursachen für die Brandentstc-hung gesetzt und dabei die Sorgfalt verletzt habe, die von einem Monteur bei Reparaturen in einem Lichtspieltheater zu verlangen sei„
Hach den Feststellungen dos Berufungsgerichts, die auch die Beklagten für zutreffend halten, ist der Brand darauf zurückzuführen, daß der Vorhang, der zunächst zurückgerafft war, später die Lampe eingehüllt hat, dann an der brennenden Birne aufgeheizt wurde und dadurch Feuer gefangen hat« Zu der streitigen Frage, wodurch die Berührung zwischen dem linken Vorhangteil und der heißen Birne bewirkt worden ist, hält das Berufungsgericht für bewiesen, daß Brockmöller den zurückgerafften Vorhang ungenügend befestigt und daß sich der Vorhang selbständig aus der Verklemmung gelöst hato Ferner hat es die Überzeugung gewonnen, daß die brennende Lampe so dicht vor dem Vorhang hat stehen lassen, daß der sich lösende Vorhang die Lampe erreichen und mit seinen Falten die Birne
 
umschließen konnte» Die Möglichkeit, daß erst das Eingreifen einer anderen Person die zu dem Brande führenden räumlichen Beziehungen zwischen Vorhang und lanpc her-gestellt habe, hält das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für ausgeschlossen»
Bei diesem Sachverhalt, den das Berufungsgericht recht3irrtumsfrci und unangefochten festgestellt hat, kann nicht zweifelhaft sein, daß	seine
 Pflichten als Monteur fahrlässig verletzt und dadurch den Brand herbeigeführt hat» Er durfte die ungeschützte Lampe (Birne ohne Schirm und ohne Schutzkorb) nicht für mehr als eine Stunde in der Hähe dos Vorhanges brennend zurücklassen«, Vor allem durfte er sie nicht in der Bcwegungslinic dos von ihm zurückgerafften Vorhangs brennend stehen lassen» Mit Recht hat das Berufungsgericht gefordert, daß er die Lampe, die nach dem Gutachten des Sachverständigen Br» Kaeine Temperatur von mindestens 188 Grad entwickelte, ausschal-tete, bevor er die Bühne verließ»
Die Revision ist demgegenüber der Meinung, daß nicht	sondern	die	Klägerin und ihre Be-
diensteten verantwortlich dafür gewesen seien, daß die Lampe ausgeschaltct wurde, als	und
 der Filmvorführer	die Bühne verließen» Sie ver-
weist darauf, daß die Lampe zu dem Inventar der Klägerin gehörte und folgert daraus, daß die von der lampe ausgehende Gefährdung zur Sphäre der Klägerin gehörte und die Pflicht zur Obhut deshalb in den Pflichtenkreis ihrer Bediensteten fiel»
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Mit dieser Büge kann die Revision keinen Erfolg habeno Ob K^} als Beauftragter der Klägerin seine Pflichten verletzt hat, wird bei der später zu prüfenden Prage des Mitverschuldens zu erörtern sein, kann aber in jetzigen Zusammenhang auf sich beruhen„ Auch wenn	eine	Pflichtverletzung	zur	Last fie-
le, könnte das die Beklagten nicht entlasten* Entscheidend ist, daß	durch	das	Auf	stellen
 der lampe in der Bähe des zurückgerafften Vorhangs die Sachlage geschaffen hat, aus der sich später der Brand entwickelte• Ihn traf daher in erster Linie die Pflicht, durch Ausschalten der lampe die von ihm geschaffene Gefahrcnlagc zu beseitigen, als er sich zusammen mit	für längere Zeit entfernt
 Die Sache könnte möglicherweise anders zu beurteilen sein, wenn	hätte	davon	ausgehen können, daß	auf der Bühne bleiben oder bald
 nach dort zurückkehren und die Bühne bewachen werde« Davon kann jedoch keine Rede sein*	und	BflB-
kaben gemeinsam die Bühne verlassen* Dabei wußte	wie	unangefochten festgcstellt
 ist, daß	zu	einer	Vorführung in ein anderes
 Kino gehen mußte* Er konnte daher nicht damit rechnen, daß die lampe ausgeschaltet wurde oder während seiner Abwesenheit unter Aufsicht war*
Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Klägerin als Eigentümerin der lampe für deren vorschriftsgemäßen Zustand verantwortlich gewesen sei, denn dieser Umstand könnte die Beklagten nicht von ihrer Verantwortung befrei-
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en, sondern allenfalls zu einer Kürzung der Klagcan-sprüche nach § 254 3GB führen,,
Bas Berufungsurteil ist auch im übrigen zur Frage der Schadcnsoroatzpflicht des Beklagten Brockmül-lor rechtlich nicht zu beanstanden»
Bio Schadensersatzpflicht der beklagten &	AG ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis,
 das zwischen ihr und der Klägerin hinsichtlich der Xnstandsctzungsarboiten am Bühnenvorhang bestanden hato Ba sie sich zur Erfüllung ihrer Vortragspflichten ihres Monteurs 34HHBHV bediente, hat sic nach § 278 BGB für dessen Verschulden einzustehen„
Bie Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Mit-verschulden der Klägerin und ihrer Bediensteten halten ebenfalls einer rechtlichen Prüfung stand»
Mit Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin die unzulängliche Imprägnierung des Vorhanges nicht als Verschulden angerechnet» Rach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Überprüfung des Kinos vom 26 * April 1961, an der ein Vertreter des Ordnungsamtes und ein Oberbrandmeister der Berufsfeuerv/ohr teilgenommen hatten, keine Beanstandungen ergeben» Vorhänge und Wandbespannungen
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waren überprüft worden» Dabei war ein Saumstreifen des Vorhangs einer Feuerprobe unterzogen worden» Der Klägerin kann kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie die jährlichen Prüfungen durch besonders sachkundige Personen für ausreichend gehalten hat»
Daß der Feuerlöscher keine hinreichende Losch-wirkung gehabt habe, hält das Berufungsgericht rechts-irrtumsfrei nicht für nachgewicocn» In diesem Punkte hat auch die Revision keine Bedenken gegen das Berufungsurteil erhoben»
wäre, wie der Revision zuzugeben ist, als Filmvorführer der Klägerin beim Verlassen der Bühne ebenfalls verpflichtet gewesen, die lampe auszuschalten, wenn er erkannt hatte oder hätte erkennen müssen, um was für eine Lampe cs sich handelte und daß sie gefährlich nahe am zurückgerafften Vorhang stand» Daß dies ohne weiteres zu bemerken war, hält das Berufungsgericht jedoch nicht für bewiesen» Hach seiner Meinung war die Lampe möglicherweise so aufgestellt, daß sie K^^ nicht ins Auge fiel, zu demal auch die Saal- und die Rampcnbclcuchtung brannten» Diese tatrichterliche Würdigung ist möglich» Sie enthält keinen Rcchtsfehlor und bindet daher den Senat»
Allerdings hat das Berufungsgericht bei seiner Würdigung nicht erwähnt, daß	nach	seinen	eige-
nen Angaben und nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien an diesem Morgen nach einer durchzechten Hacht verkatert und müde war und daß er in einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft diesen
 Zustand als Grund für seine Versäumnis angegeben hat, nachzuschen, was für eine Lampe auf der Bühne brannte<> Entgegen der Ansicht der Revision ist aber keiii Verfahr eneverstoß darin zu sehen, daß das Berufungsgericht hierauf nicht besonders eingegangen ist, denn ersichtlich hat es sich nicht davon überzeugen können, daß auch ein nicht verkaterter und aufmerksamer Helfer die ungeschützte Lampe und ihren Stand in der Rahe des Vorhanges hätte bemerken müssen« Hur wenn das fcotctändc, könnte der Klägerin das Unterlassen ihres Gehilfen	(Hichtausschaltcn	der Lampe) als Mitvcr-
schulden an ihrem Schaden angclastet werden«
Die Klägerin trifft nur insoweit ein eigenes Verschulden, als sie die Benutzung dieser ungeschützten Lampe ermöglicht hat« Sie durfte nicht dulden, daß diese Lampe auf der Bühne aufbewahrt wurde« Davon geht auch das Berufungsgericht aus« Es ist aber bei der hiernach gebotenen Abwägung nach § 254 BGB der Meinung, daß der Schadcnsbeitrag der Klägerin gegenüber der gefahrenträchtigen Situation, die erst der Beklagte	geschaffen habe, gänzlich zurück-
treten müsse« Die Klägerin habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß jemand die Lampe über eine Stunde lang brennend neben dem Vorhang stehen lassen werde« Ihr sei daher der volle Schaden zuzubilligen« Das Berufungsgericht hat bei seiner Abwägung alle hierfür wesentlichen Umstände berücksichtigt« Da die Abwägungsgründe keinen Rcchtofehler enthalten, ist der Senat an das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gekommen ist, gebunden«
 
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Das Berufungsurteil läßt auch sonst keinen Rechte-fehler erkennen* Daher war die Revision der Beklagten zurücksuwcisen*
Die Kootencntschcidung ergibt sich aus § 97 ZPO*
Engels	Dr*	Bode	Meyer
 Dr* Pfretzschncr
 Dr* Hüßgens