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BGH

Gericht: BGH

Die Beklagte ist Eigentümerin des um die Jahrhundertwende erbauten Hauses S0 in H^p^4 4P Zu diesem führen von der Straße her drei Treppen aus Sandstein hinauf» Die mittlere besteht aus elf Stufen, ist etwa zwei.Meter breit und wird an beiden Seiten durch altes tiauerwerk begrenzt» Auf ihr kam am 18» März 1958 der Kläger, der seit etwa sechs Jahren als Mieter in dem Hause wohnte, beim Hinabsteigen zwischen der siebten und achten Stufe zu lall» Zur ünfallzeit hatte die Treppe keinen Handlauf o Es war hell und trocken» Der Kläger, der damals 65 Jahre alt war, zog sich eine Kniegelenkverletzung zu, die eine Operation und eine stationäre Krankenhausbehandlung von mehreren Monaten erforderlich machte» rfchrii'ten genügt; ein Handlauf sei nach beiden Gesichts--punkten nicht erforderlich gewesen» Bei den Anforderungen, 30 hat die Beklagte ausgeführt, müsse das Alter des Bauwerks berücksichtigt werden» Zudem habe der Kläger den Zustand der Treppe seit Jahren gekannt und sich darüber entgegen seiner Darstellung niemals beschwert; auch seien keine anderen Mieter dort zu Falle gekommen» Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Treppe zur Unf.r. i.lzeit nicht mehr sicher und gefahrlos begangen werden tonnte, weil die Stufen verwittert, nur teilweise ausgebessert unter Verstärkung durch Eisenkanten behelfsmäßig/und von unterschiedlicher Hohe waren« Infolge dieser besonders bei der siebten und achten Stufe vorhandenen Mängel ist der Kläger nach der Überzeugung des Tatrichters dort zu Fall gekommen, zu demal er keinen Halt an einem Handlauf zu finden vermochte, dessen Anbringung die Verkehrssicherheit erfordert hätte« Der mit der Häuserverwaltung beauftragte Angestellte der Beklagten, so hat das Berufungsgericht aus« geführt, hätte den insgesamt gefährlichen Zustand der Treppe bei seinen regelmäßigen Besuchen bemerken und für Abhilfe sorgen müssen, wenn sich auch nicht feststellen lasse, daß er hierauf vom Kläger oder seiner Ehefrau aufmerksam gemacht worden sei« Die Beklagte müsse demnach wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht für den Schaden des Klägers eintreten. Andererseits habe der Kläger die Sorgfalt außer Acht gelassen, die er beim Begehen der Treppe veratändigerweise hätte beobachten müssen, um sich selbst vor Schaden zu bewahren« Als Hausbewohner habe er den Zustand seit Jahren gekannt; zudem sei es zur Unfallzeit hell und trocken gewesen« Die nach § 254 BGB vorzunehmende Abwägung lasse eine hälftige Teilung des Schadens gerechtfertigt erscheinen« schon während des Krieges auf der fraglichen Treppe zu fall gekommen und habe dies dem von der Beklagten beauftragten Architekten gemeldet• Dieser hat sich, wie die Revision nicht verkennt, trotz Gegenüberstellung einer solchen Meldung und seiner angeblichen Antwort, es sei kein Geld für einen Handlauf da, nicht zu entsinnen vermocht«, Damit war die vom Kläger erhoffte Bestätigung ausgeblieben * Das Berufungsgericht hat sich ersichtlich nicht in der Lage gesehen, die gewünschten Feststellungen allein auf die Aussage der Ehefrau des Klägers zu gründen« Soweit es sich um den als geschehen bekundeten Unfall handelt, wäre dies allerdings wenigstens in Kürze zu begründen gewesen«, Dieser Mangel beschwert den Kläger jedoch nicht, weil die Gefährlichkeit der Treppe, die auf solche Weise dargetan werden sollte, ohnehin bejaht worden ist» Der Beweis für die. Mi thin blieb nach der Lebenserfahrung nur der Schluß auf eine vermeidbare Selbstgefährdung des Klägers durch Unvorsichtigkeit übrig; er laßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden» Daß der Kläger die Benutzung der Treppe gänzlich hätte vermeiden können und müssen, hat das Berufungsgericht nirgends gesagt»

ZustandBrUnfallBerufungsgerichtTreppestufenKlägerHandlaufRevision

Volltext der Entscheidung

yi_ZR_ 177/63
Verkündet
 am 1.Dezember 1964 Kriegl, Juotisobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Br, Fritz K weg #>
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, « prose3bevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 die Stadt H Oberbürgermeister,
 gegen
>, vertreten durch ihren
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - I-rozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom h Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundes-* rieht er Hanebeck, Br. Bode, Heinrich Meyer und Br« pfretzahner
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14o Juni 1963 wird zurückgewiesen«
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt«
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Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die Beklagte ist Eigentümerin des um die Jahrhundertwende erbauten Hauses S0 in H^p^4 4P Zu diesem führen von der Straße her drei Treppen aus Sandstein hinauf» Die mittlere besteht aus elf Stufen, ist etwa zwei.Meter breit und wird an beiden Seiten durch altes tiauerwerk begrenzt» Auf ihr kam am 18» März 1958 der Kläger, der seit etwa sechs Jahren als Mieter in dem Hause wohnte, beim Hinabsteigen zwischen der siebten und achten Stufe zu lall» Zur ünfallzeit hatte die Treppe keinen Handlauf o Es war hell und trocken» Der Kläger, der damals 65 Jahre alt war, zog sich eine Kniegelenkverletzung zu, die eine Operation und eine stationäre Krankenhausbehandlung von mehreren Monaten erforderlich machte»
Der Kläger hat die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch genommen und zunächst Zahlung eines Teilbetrages von 3oo DM nebst Zinsen begehrt» Er hat behauptet, die Treppe sei ausgetreten und schadhaft gewesen» Die nach vorn abschüssige Vertiefung der siebten Stufe habe in der Mitte 4 bis 5 cm betragen» Dort sei er mit dem linken Fuß ausge^ glitten, um dann mit dem Absatz des rechten Schuhs an der Eisenkante der achten Stufe hängen zu bleiben, die sich umgekehrt nach hinten geneigt habe» Da entgegen den baupolizeilichen Bestimmungen 'rein Handlauf vorhanden gewesen sei, habe er keinen Halt gefunden und sei gestürzt» Vor dem Unfall sei er mehrfach vergeblich wegen des Zustandes der Treppe vorstellig geworden» Auf ihr seien auch schon andere Hausbewohner zu Fall gekommen»
Die Beklagte hat um Klageabweisung sowie widerklagend um die Feststellung gebeten, daß der Kläger auch über die Klageforderung hinaus keinen Schadensersatz wegen des Unfalls beanspruchen könne« Sie hat behauptet, die Treppe sei verkehrssicher gewesen und habe den baupolizeilichen Vor-
 
rfchrii'ten genügt; ein Handlauf sei nach beiden Gesichts--punkten nicht erforderlich gewesen» Bei den Anforderungen, 30 hat die Beklagte ausgeführt, müsse das Alter des Bauwerks berücksichtigt werden» Zudem habe der Kläger den Zustand der Treppe seit Jahren gekannt und sich darüber entgegen seiner Darstellung niemals beschwert; auch seien keine anderen Mieter dort zu Falle gekommen»
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Der Kläger * Abweisung der Widerklage beantragt»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Wider-—klage stattgegeben» Die Berufung des. Klägers hatte keinen Erfolg» Auf seine Revision hat der erkennende Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zu-rückverwiesen» Der Kläger hat nunmehr in Erweiterung der Klage Zahlung von 9»ooo. Da nebst Zinsen, ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung begehrt, daß ihm die Beklagte auch allen weiteren Unfallschaden ersetzen müsse» Die Beklagte hat daraufhin ihre Widerklage in der Hauptsache für erledigt erklärt und im übrigen Zurückweisung der Berufung beantragt» Das Oberlandesgericht hat - unter Aufhebung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung - den Zahlungs- und Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und mit dieser Einschränkung auch die begehrte Feststellung ausgesprochen; im übri“ gen hat es die Berufung zurÜckgewiesen»
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Zuerkermung der erhobenen Ansprüche in voller Höhe» Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels«
 
Ent3cheidungsgründe;
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Treppe
 zur Unf.r. i.lzeit nicht mehr sicher und gefahrlos begangen
 werden tonnte, weil die Stufen verwittert, nur teilweise
 ausgebessert
unter Verstärkung durch Eisenkanten behelfsmäßig/und von unterschiedlicher Hohe waren« Infolge dieser besonders bei der siebten und achten Stufe vorhandenen Mängel ist der Kläger nach der Überzeugung des Tatrichters dort zu Fall gekommen, zu demal er keinen Halt an einem Handlauf zu finden vermochte, dessen Anbringung die Verkehrssicherheit erfordert hätte« Der mit der Häuserverwaltung beauftragte Angestellte der Beklagten, so hat das Berufungsgericht aus« geführt, hätte den insgesamt gefährlichen Zustand der Treppe bei seinen regelmäßigen Besuchen bemerken und für Abhilfe sorgen müssen, wenn sich auch nicht feststellen lasse, daß er hierauf vom Kläger oder seiner Ehefrau aufmerksam gemacht worden sei« Die Beklagte müsse demnach wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht für den Schaden des Klägers eintreten. Andererseits habe der Kläger die Sorgfalt außer Acht gelassen, die er beim Begehen der Treppe veratändigerweise hätte beobachten müssen, um sich selbst vor Schaden zu bewahren« Als Hausbewohner habe er den Zustand seit Jahren gekannt; zudem sei es zur Unfallzeit hell und trocken gewesen« Die nach § 254 BGB vorzunehmende Abwägung lasse eine hälftige Teilung des Schadens gerechtfertigt erscheinen«
Die Rügen, mit denen sich die Revision gegen diese Kürzung der Klageansprüche wendet, greifen nicht durch«
Die zunächst beanstandete Bemerkung des Berufungsgerichts lautet vollständig dahin, früher sei ein Unfall auf der Treppe, soweit feststellbar, noch nicht eingetreten« Das kann sich sachlich nur auf die als übergangen gerügte Bekundung der Ehefrau des Klägers beziehen, ihre Mutter sei
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schon während des Krieges auf der fraglichen Treppe zu fall gekommen und habe dies dem von der Beklagten beauftragten Architekten	gemeldet• Dieser hat sich, wie
 die Revision nicht verkennt, trotz Gegenüberstellung einer solchen Meldung und seiner angeblichen Antwort, es sei kein Geld für einen Handlauf da, nicht zu entsinnen vermocht«, Damit war die vom Kläger erhoffte Bestätigung ausgeblieben * Das Berufungsgericht hat sich ersichtlich nicht in der Lage gesehen, die gewünschten Feststellungen allein auf die Aussage der Ehefrau des Klägers zu gründen« Soweit es sich um den als geschehen bekundeten Unfall handelt, wäre dies allerdings wenigstens in Kürze zu begründen gewesen«, Dieser Mangel beschwert den Kläger jedoch nicht, weil die Gefährlichkeit der Treppe, die auf solche Weise dargetan werden sollte, ohnehin bejaht worden ist» Der Beweis für die. angebliche Unterrichtung der Beklagten war dagegen mit der ausgebliebenen Bestätigung des Architekten B^^pl so offenkundig gescheitert, daß sich nähere Ausführungen hierüber erübrigten«
Die Revision übersieht zudem den Zusammenhang, in dem sich die angegriffene Wendung des Berufungsurteils findet«, Sie erscheint als Erwägung bei der Erörterung des den Kläger treffenden Mitverschuldenso Hier vermag sie ihn jedoch hur zu entlasten« Denn wenn tatsächlich schon einmal ein Hausbewohner, noch dazu ein Mitglied der Familie des Klägers, auf der Treppe gestürzt wäre, hätte der Kläger uaiso mehr Anlaß zu gesteigerter Vorsicht gehabt« Das Berufungsgericht hat indessen folgerichtig einen Umstand, den es nicht zu dem Nachteil der Beklagten festzustellen vermochte , auch dem Kläger nicht angelastet«,
Im übrigen ergibt sich das Selbstverechulden des Klägers aus dem unstreitigen Sachverhalt« Der von der Revision vermißten Beweise bedurfte es deshalb nicht« Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß die Treppe so-wchl wegen des Zustandes der Stufen als auch wegen dos
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fehlenden Handlaufs gefährlich war. Es hat im Gegenteil ausdrücklich festgesteilt, daß beide Umstände zusammen zu dem Unfall geführt haben» Von einer Unvermeidbarkeit des Sturzes kann jedoch - entgegen der Meinung der Revision -bei den genau beschriebenen Mängeln und Verhältnissen keine Hede sein» Das ergibt sich schon daraus, daß der Kläger die Treppe seit Jahren ohne Unfall begangen hatte» Das Fehlen erschwerender Umstände wie Dunkelheit oder Nässe stellt der i'atrichter ausdrücklich fest» Alsdann konnte das Berufungsgericht sehr wohl von dem Unfall darauf zurückschließen, daß es der -Kläger am Unglückstag an der erforderlichen und sonst offenbar auch beobachteten Sorgfalt hat fehlen lassen» Worin die Unvorsichtigkeit im einzelnen bestanden hat, ob der Kläger unaufmerksam oder zu schnell gegangen ißt, konnte dabei auf sich beruhen» Entscheidend war allein, daß die Treppe bei der gebotenen, freilich erhöhten Sorgfalt ohne Unfall zu begehen war, zu demindest von einem mit ihrem Zustand genau vertrauten Hausbewohnero Einmalige, gerade zur Unfallzeit hinzutretende Hindernisse beim Hinabschreiten der Treppe hatte der Kläger selbst nicht behauptet»
Mi thin blieb nach der Lebenserfahrung nur der Schluß auf eine vermeidbare Selbstgefährdung des Klägers durch Unvorsichtigkeit übrig; er laßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden» Daß der Kläger die Benutzung der Treppe gänzlich hätte vermeiden können und müssen, hat das Berufungsgericht nirgends gesagt»
Die Abwägung der beiderseitigen Unfallbeiträge ist als tatrichterliche Entscheidung der Nachprüfung durch das Re-visionsgericht entzogen; insoweit erhebt auch die Revision keine Rügen»
 
Nach alledem mußte die Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen werdeno Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO»
tilgels Hanebeck DroEode Meyer Dr. Pfretzschner