Rechtsanwalt Br. hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* März 1962 untere Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Kleine-wefers, Br. Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Ferner hat sie um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch den Tod ihres Ehemannes künftig noch entstehen wird. Schließlich sei die Blendwirkung so stark gewesen, daß seine Sicht behindert worden sei» Er habe erfolglos versucht, den Fahrer durch Auf- und Abblenden zur Abschaltung des Vollichtes zu veranlassen. schen ihm und den in seinem Wagen beförderten Personen, die Vertreter der gleichen Firma gewesen seien, habe ein Gesellschaftsverhältnis bestanden, so daß er nur nach dem Verschuldensmaßstab des § 708 BGB hafte. Die Klägerin hat ein solches Gesellschaftsverhältnis bestritten und die Ansicht vertreten, dem Beklagten falle eine grobe Fahrlässigkeit zur Last, für deren Folgen er auf jeden Fall aufzukommen habe. Das Landgericht hat die drei Beklagten zur Zahlung von 800 DM nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner im Rahmen der §§ 844 ff BGB der Klägerin den Schaden zu ersetzen haben, der ihr durch den Tod ihres Ehemannes künftig entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergehen o Die Klägerin ist mit der Anschlußberufung von der Beststellungsklage zur Zahlungsklage übergegangen und hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, ihr für den Zeitraum yom 14. Das Oberlandesgericht hat die Verurteilung zu dem Ersatz der Beerdigungskosten und der Trauerkleidung auf einen Betrag von 688 DM beschränkt und weitergehende Zahlungsansprüche für diesen Posten abgewiesen. Ferner hat es den Anspruch auf Zahlung einer Schadensrente für Unterhalts-schaden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit die Ansprüche der Klägerin nicht auf öffentlich-rechtliche oder private Versicherungsträger übergegangen sind, und soweit er nicht durch Aufrechnung mit der noch offenen Kostenerstattungsforderung des Beklagten zu 2) aus der Strafsache 12 Ms 1/57 StA Göttingen erloschen ist. liches Verhalten des Beklagten darin, daß dieser trotz starker und längerer Blendung durch das entgegenkommende Kraftfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/st weitergefahren sei. Nach dem beobachteten rücksichtslosen Verhalten des entgegenkommenden Kraftfahrers, der die Aufforderung zu dem Abblen-den unbeachtet ließ, konnte der Beklagte nicht damit rechnen, daß die Blendung bis zur Annäherung des Kraftfahrzeugs aufhören werde. Unter diesen Umständen bedeutete es einen klaren Verstoß gegen die sich für den Kraftfahrer aus § 9 Abs. 1 StVO ergebende Verpflichtung, daß der Beklagte mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/st längere Zeit weiterfuhr. Entgegen der Ansicht der Revision bedeutet es keine Überspannung, daß das Berufungsgericht das Verhalten des Beklagten als grobe Fahrlässigkeit gewertet hat. Die Ausführungen des Berufungsurteils stehen nicht im Widerspruch zur Überzeugung des Berufungsgerichts, der Beklagte würde trotz der Sichtbehinderung die Stammenden rechtzeitig erkannt haben, wenn diese vorschriftsmäßig durch eine Lampe beleuchtet gewesen wären. Das schwere Verschulden, das der Halter und Fahrer des Pferdefuhrwerks zu vertreten haben, ändert nichts daran, daß der Unfall auch auf die verkehrswidrige Pahrweise des Beklagten zurückzuführen ist. Selbst wenn sonst die Voraussetzungen des § 708 BOB gegeben gewesen wären, konnte nach § 277 BOB angesichts der groben Fahrlässigkeit des Beklagten eine Haftungsfreistellung nicht in Betracht kommen.
Verkündet am 13» März 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundesbeamter der Geschäftsstelle des Vertreters Ludwig K str. Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit in Gl Beklagten, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen Prau Erika Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* März 1962 untere Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Kleine-wefers, Br. Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 1. Juni 1961 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen 2 Tatbestand Am 4. Dezember 1956 gegen 18.30 Uhr fuhr der Beklagte mit seinem Opel-Olympia Personenkraftwagen auf der Bundesstraße 3 bei Bovenden von hinten auf das in gleicher Richtung fahrende, mit zwei Pferden bespannte Langholzfuhr- als Fahrer auf. Die Ladung des Fuhrwerks bestand aus dünnen Holzstangen, die etwa 6,50 m über die hintere Runge des Wagens hinausragten. Die Stammenden waren nicht durch eine rote Laterne kenntlich gemacht. Eine brennende rote Petroleumlampe war an der linken hinteren Runge, eine brennende weiße Petroleumlampe an der vorderen linken Runge des Wagens aufgehängt. Beim Auffahren des Personenkraftwagens schoben sich die überragenden Stammenden teilweise in das Innere des Wagens des Beklagten hinein. Dabei wurden die Ehefrau TH^und der Ehemann der Klägerin Erich sich als Insassen in dem Personenkraftwagen befanden, tödlich verletzt. Die Klägerin hat von BaflHHHt und sowie von dem Beklagten Ersatz der Beerdigungskosten und der Trauerkleidung verlangt. Ferner hat sie um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch den Tod ihres Ehemannes künftig noch entstehen wird. Sie wirft dem Beklagten vor, er sei zu schnell und ohne genügende Aufmerksamkeit in eine unklare Verkehrslage hineingefahren. Sei er, wie er behaupte, durch den Gegenverkehr geblendet worden, so habe er scharf abbremsen müssen. Das habe er nicht einmal unmittelbar vor dem Zusammenstoß getan. werk des Fuhrunternehmers R mit dem Arbeiter Der Beklagte hat entgegnet, er sei mit Ab- blendlicht gefahreno Seine Geschwindigkeit möge etwa 45 bis 50 km/st betragen haben. In einiger Entfernung habe er mehrere rote lichter vor sich gesehen, die er für Rücklichter gehalten habe. Ihm sei dann ein Personenkraftwagen entgegengekommen, der nicht abgeblendet habe. Schließlich sei die Blendwirkung so stark gewesen, daß seine Sicht behindert worden sei» Er habe erfolglos versucht, den Fahrer durch Auf- und Abblenden zur Abschaltung des Vollichtes zu veranlassen. Um auf der feuchten Fahrbahn nicht ins Schleudern zu kommen, habe er das Gas weggenommen und leicht gebremst. Er habe so seine Geschwindigkeit auf etwa 35 km/st herabgesetzt. Die Stammenden des Holzfuhr werks habe er nicht gesehen. Als es gekracht habe und die Stämme ins Wageninnere gedrungen seien, habe er scharf ab-gremst. Die rote Lampe des Langholzfuhrwerks sei für scharf rechts fahrende Verkehrsteilnehmer nicht zu sehen gewesen, da sie verdeckt worden sei. Infolge ihrer hohen Anbringung an der Runge habe sie zudem auf der ansteigenden Straße den Eindruck erweckt, daß sie zu einem wesentlich weiter entfernten Fahrzeug gehöre. Der Beklagte hat sodann geltend gemacht, zwi- schen ihm und den in seinem Wagen beförderten Personen, die Vertreter der gleichen Firma gewesen seien, habe ein Gesellschaftsverhältnis bestanden, so daß er nur nach dem Verschuldensmaßstab des § 708 BGB hafte. Die Klägerin hat ein solches Gesellschaftsverhältnis bestritten und die Ansicht vertreten, dem Beklagten falle eine grobe Fahrlässigkeit zur Last, für deren Folgen er auf jeden Fall aufzukommen habe. Das Landgericht hat die drei Beklagten zur Zahlung von 800 DM nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner im Rahmen der §§ 844 ff BGB der Klägerin den Schaden zu ersetzen haben, der ihr durch den Tod ihres Ehemannes künftig entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergehen o Mit der Berufung haben alle Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter verfolgt. Die Klägerin ist mit der Anschlußberufung von der Beststellungsklage zur Zahlungsklage übergegangen und hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, ihr für den Zeitraum yom 14. Januar I960 bis 31. Dezember 1971, längstens bis zu ihrem Tode, eine monatlich im voraus zu entrichtende Schadensrente von 350 DM zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Verurteilung zu dem Ersatz der Beerdigungskosten und der Trauerkleidung auf einen Betrag von 688 DM beschränkt und weitergehende Zahlungsansprüche für diesen Posten abgewiesen. Ferner hat es den Anspruch auf Zahlung einer Schadensrente für Unterhalts-schaden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit die Ansprüche der Klägerin nicht auf öffentlich-rechtliche oder private Versicherungsträger übergegangen sind, und soweit er nicht durch Aufrechnung mit der noch offenen Kostenerstattungsforderung des Beklagten zu 2) aus der Strafsache 12 Ms 1/57 StA Göttingen erloschen ist. Der Beklagte K^||^ (im folgenden Beklagter genannt) verfolgt mit der Revision das Ziel der Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe s Das Berufungsgericht sieht ein für den Unfall ursäch- . liches Verhalten des Beklagten darin, daß dieser trotz starker und längerer Blendung durch das entgegenkommende Kraftfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/st weitergefahren sei. Demgegenüber meint die Revision, das Berufungsgericht stelle überspannte Anforderungen. Ein Kraftfahrer brauche mit einem so schlecht erkennbaren Hindernis, wie es hier gegeben gewesen sei, nicht zu rechnen. Die Geschwindigkeit des Beklagten habe ausgereicht, um vor einem normal beleuchteten Fuhrwerk anhalten zu können. Die herausragenden Stämme seien auch bei langsamer Fahrweise nicht rechtzeitig zu erkennen gewesen« Die Revision ist unbegründet. Nach ständiger Recht- J sprechung darf der Kraftfahrer bei Dunkelheit nur so schnell fahren, daß er jederzeit in der Lage ist, vor einem Hindernis zu halten (vgl. Nachweise bei Floegel/ Hartung, Straßenverkehrsrecht 13. Aufl. Anm. 10 und 16 zu § 9 StVO). Ist die Beachtung dieses Gebotes selbst auf Autobahnen erforderlich (Vereinigte Große Senate BGHSt 16, 146), so gilt es erst recht auf einer verkehrsbelebten Bundesstraße. Der Senat hat allerdings anerkannt, J daß unter ganz besonders schlechten Sichtverhältnissen das Auffahren eines Kraftfahrzeugs auf einen weit nach rückwärts hinausragenden Holzstamm eines unbeleuchteten Fuhrwerks entschuldigt werden kann (vgl. BGH, ürt. vom 11. Februar 1953 - VI ZK 80/52 -; ürt. vom 16. April 1955 -VI ZK 71/54 - ■ LM StVO § 1 Nr. 10 « VersR 1955, 379b Er hat aber in dem zweitgenannten Urteil deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß diese Entschuldigung nicht Platz greifen kann, wenn der Beklagte der Blendwirkung eines entgegenkommenden Fahrzeugs in seiner Fahrweise keine Rechnung getragen hat oder sonst mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist. Eben dieser Fall liegt hier vor. Denn der Eeklagte ist im Abblendlicht mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 4-0 km/st weitergefahren, obwohl er längere Zeit so stark geblendet wurde, daß er nach seinem eigenen Geständnis praktisch überhaupt keine Sicht mehr hatte. Nach dem beobachteten rücksichtslosen Verhalten des entgegenkommenden Kraftfahrers, der die Aufforderung zu dem Abblen-den unbeachtet ließ, konnte der Beklagte nicht damit rechnen, daß die Blendung bis zur Annäherung des Kraftfahrzeugs aufhören werde. Unter diesen Umständen bedeutete es einen klaren Verstoß gegen die sich für den Kraftfahrer aus § 9 Abs. 1 StVO ergebende Verpflichtung, daß der Beklagte mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/st längere Zeit weiterfuhr. Sein Verschulden wiegt deshalb besonders schwer, weil er wußte, daß vor ihm auf der Fahrbahn andere Verkehrsteilnehmer waren. Entgegen der Ansicht der Revision bedeutet es keine Überspannung, daß das Berufungsgericht das Verhalten des Beklagten als grobe Fahrlässigkeit gewertet hat. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht weiter festgestellt, daß der Zusammenstoß vermieden worden wäre, wenn der Beklagte, was möglich gewesen wäre, der Sichtbehinderung eher und energischer Rechnung getragen hätte. Die Ausführungen des Berufungsurteils stehen nicht im Widerspruch zur Überzeugung des Berufungsgerichts, der Beklagte würde trotz der Sichtbehinderung die Stammenden rechtzeitig erkannt haben, wenn diese vorschriftsmäßig durch eine Lampe beleuchtet gewesen wären. Das schwere Verschulden, das der Halter und Fahrer des Pferdefuhrwerks zu vertreten haben, ändert nichts daran, daß der Unfall auch auf die verkehrswidrige Pahrweise des Beklagten zurückzuführen ist. Dieser durfte ebeft nicht darauf vertrauen, daß vor ihm nur ordnungsmäßig beleuchtete Fahrzeuge waren. Einer Stellungnahme dazu, ob zwischen dem Beklagten und den Insaßen seines Wagens gesellschaftsrechtliche Beziehungen bestanden, bedurfte es nicht. Selbst wenn sonst die Voraussetzungen des § 708 BOB gegeben gewesen wären, konnte nach § 277 BOB angesichts der groben Fahrlässigkeit des Beklagten eine Haftungsfreistellung nicht in Betracht kommen. Demgemäß war die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZFO zurückzuv/eisen0 Engels Dr0 Kleinewefers DroBodei* Dr oHäuß,* Heinrich Meyer