Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. hat ihn kurz vor dem Einlaufen des Zuges geweckt, ihn auf die Beine gestellt und unmittelbar vor der Abfahrt dem vor der Abteiltür stehenden Zugschaffner mit dem Bemerken übergeben, Hflp müsse in aussteigen. Der Zugschaffner war herbeigeeilt, weil er kurz vor der Weiterfahrt des Zuges die noch offenstehende Abteiltür bemerkt hat. Abfahrt des Personenzuges lief auf Gleis 1 ein Eilzug aus der Gegenrichtung ein, der dem Beamten an der Sperre den Blick auf den Bahnsteig 2 nahm« Nach der Abfahrt dieses Zuges sah der Beamte an der Sperre noch einmal Uber die Bahnsteige, stellte niemanden fest, schloß darauf die Sperre und schaltete das Licht ab« Wie - mit Sicherheit schon mehrere Stunden vor der Auffindung - zu Tode gekommen ist, konnte nicht festgestellt werden. Sie ist der Ansicht, daß die Beklagte ihr diese ersetzen müsse und hat die von ihr für die Zeit vom 1. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt, weil sie der Ansicht ist, der Unfall gehe allein auf die Trunkenheit des HflBW zurück. Das Berufungsgericht hat aus den Umständen geschlossen, hätte bei sorgfältigem und ordnungsgemäßem Verhalten.wie alle anderen Fahrgäste die Ptföglichkeit gehabt, die Eisenbahnanlagender Beklagten zu benutzen, ohne sich dabei zu gefährden. Die Revision ist demgegenüber der Ansicht, das Berufungsgericht sei zu Unrecht von einem prima-facie-Beweis ausgegangen. Dann aber dürfe es nach Ansicht der Revision nicht feststellen, daß nm* lediglich wegen seiner Trunkenheit ein solches Mitverschulden treffe, daß er und seine Hinterbliebenen den Schaden allein tragen müßten. Kommt aber ein Volltrunkener an einer an sich gefährlichen, dem Verkehr ausgesetzten Stelle, an der er nach den Verkehrsregeln nichts zu suchen hat, ohne festgestellte weitere Umstände zu Tode, so kann in der Tat der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, daß die Trunkenheit für den Unfall ursächlich war (vgl. Das Berufungsgericht brauchte also nicht den Hergang im einzelnen festzustellen, um zu einer Abwägung der Unfallursachen “schuldhaftes Verhalten" und "normale Betriebsgefahr" zu kommen. Die Revision glaubt, der Abwägung des Berufungsgerichts noch Umstände entgegenhalten zu können, durch die die Betriebsgefahr der Beklagten erhöht worden sei, die das Berufungsgericht aber nicht berücksichtigt habe. Die Revision übersieht hierbei, daß sie nicht nur das Vorliegen solcher Umstände beweisen muß, sondern auch, daß diese Umstände für den Unfall ursächlich geworden sind. Da aber der Unfallhergang ungeklärt ist, wie gerade die Revision in Übereinstimmung mit dem Berufungsurteil betont, ist ein solcher Beweis nicht möglich. Da aber nicht feststellbar ist, wie der Unfall sich abgespielt hat und insbesondere, ob überhaupt im normalen Sichtfeld des Sperrenschaffners gewesen ist, ist all dies rein gedanklich. Ob umgekehrt die nur als Erklärungsversuch vom Berufungsgericht als nicht aus schließbar genannten Möglichkeiten alle gegeben waren oder, wie die Revision meint, teilweise ausgeschlossen werden können, bleibt ebenso unerheblich, da der Ansch einsbev/eis gegen Hunke bestehen bleibt und ein Nachweis fehlt daß der Unfall hätte verhindert werden können oder Umstände im Bereich der Beklagten neben der normalen Betriebsgefahr ursächlich geworden sind.
VI ZR 177/60 Verkündet am 7. März 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. 2203 078 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit __ in r, BiflHHB~VTvertreten durch die Geschäftsführung, den Ersten Direktor Dr. SchuflH-Rh< Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen die D direktion in MI »vertreten durch die BaflBtatraße, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte» - Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7'. März 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Dr. Karl E.Meyer, Hanebeck, Dr. Bode und Pr. Hauß für Recht erkannt; Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 23. Juni I960 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Am Morgen des 22. Oktober 1957 wurde gegen 6.30 Uhr auf dem Bahnhof in neben Bahnsteig 2 in Gleis 2 die zerstückelte Leiche des Rohrlegers Bernhard HflBP aus auf gefunden. Bine der Leiche entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 2,37 #o: hatte den Vormittag auf einer Arbeitsstelle in Rh^BP zugebracht und anschließend mit Kollegen anläßlich der dortigen Kirmes gezecht. Br ist mit dem fahrplanmassigen Zug Rh^p-Md^B kurz vor 20 Uhr von Rhfl^ abgefahren, und zwar zusammen mit dem Baggerführer RflB* Auf der Bahrt schlief fest ein. Er hatte jedoch vorher gebeten?* dafür zu sorgen, daß er in aus dem Abteil herauskomme. RfllB hat ihn kurz vor dem Einlaufen des Zuges geweckt, ihn auf die Beine gestellt und unmittelbar vor der Abfahrt dem vor der Abteiltür stehenden Zugschaffner mit dem Bemerken übergeben, Hflp müsse in aussteigen. Der Zugschaffner war herbeigeeilt, weil er kurz vor der Weiterfahrt des Zuges die noch offenstehende Abteiltür bemerkt hat. Er half beim Aussteigen, indem er ihn mit beiden Armen in Empfang nahm, dann am Arm faßte und auf die Mitte des Bahnsteigs 2 führte. Bann hat der Zugschaffner die Abteiltür ge- schlossen und ist auf das Trittbrett des anfahrenden Zuges gesprungen. Als er sich noch einmal umschaute, sah er mit der Aktentasche in der Hand ruhig auf der Mitte des Bahnsteigs stehen. Beim Vorbeifahren ander Bahnhofsperre rief der Zugschaffner dem Beamten ah der Sperre zu, hinten auf dem Bahnsteig stehe noch jemand. Unmittelbar nach der l Abfahrt des Personenzuges lief auf Gleis 1 ein Eilzug aus der Gegenrichtung ein, der dem Beamten an der Sperre den Blick auf den Bahnsteig 2 nahm« Nach der Abfahrt dieses Zuges sah der Beamte an der Sperre noch einmal Uber die Bahnsteige, stellte niemanden fest, schloß darauf die Sperre und schaltete das Licht ab« Wie - mit Sicherheit schon mehrere Stunden vor der Auffindung - zu Tode gekommen ist, konnte nicht festgestellt werden. Die Klägerin zahlt an die Witwe und die Kinder des Verstorbenen Sozialleistungen. Sie ist der Ansicht, daß die Beklagte ihr diese ersetzen müsse und hat die von ihr für die Zeit vom 1. Oktober 1957 bis zu dem 30. September 1959 geleisteten Beträge in Höhe von 6 767,10 DM eingeklagt. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt, weil sie der Ansicht ist, der Unfall gehe allein auf die Trunkenheit des HflBW zurück. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bie Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Entscheidungsgründe: Bas Berufungsurteil kann durch die Angriffe der Revision nicht erschüttert werden. I. Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß grundsätzlic des, I-ir die Beklagte gemäß § 1 HaftpflG für die den Angehorigen /eh™ — standenen : Schäden und damit gemäß § 1542 RVO der Klägerin hafte. Allerdings hat es die Annahme abgelehnt, bei dem Unfall hätten sich Umstände ausgewirkt, die eine Erhöhung der Betriebsgefahr der Beklagten darstellten. Andererseits hat es angenommen, ein "prima-facie-Beweis1* spreche dafür, daß durch eigenes Verschulden den Unfall verursacht habe, weil er infolge Trunkenheit (2,57 #o Alkohol im Blut) vollkommen verkehrsunfähig gewesen sei und sich selbst in diesen Zustand versetzt habe, so daß er für alle Folgen hieraus einzustehen habe. Das Berufungsgericht hat aus den Umständen geschlossen, hätte bei sorgfältigem und ordnungsgemäßem Verhalten.wie alle anderen Fahrgäste die Ptföglichkeit gehabt, die Eisenbahnanlagender Beklagten zu benutzen, ohne sich dabei zu gefährden. Daß die Eisenbahnanlagen der Beklagten ihm gefährlich geworden seien, sei allein auf seine Volltrunkenheit zurückzuführen, die es ihm nicht mehr ermöglicht habe, sich verkehrsgerecht zu verhalten. Er habe damit seinen Tod so überwiegend selbst verursacht, daß demgegenüber eine Haftung der Beklagten nur aus ihrer Betriebsgefahr heraus nicht der Billigkeit entspreche. Das äusserst leichtsinnige und grob fahrlässige Verhalten des lasse es daher als gerecht erscheinen, daß er allein für das einzutreten habe, was er allein im wesentlichen verursacht habe. . Diese Abwägung im Rahmen der §§ 1 HaftpflG, 254 BGB ist möglich und liegt im Bereich des tatrichterlichen Ermessens. II. Die Revision ist demgegenüber der Ansicht, das Berufungsgericht sei zu Unrecht von einem prima-facie-Beweis ausgegangen. Es gehe davon aus, daß es unaufklärbar sei, wann und wie H^|^ auf das Gleis 2 gekommen sei. Dann aber dürfe es nach Ansicht der Revision nicht feststellen, daß nm* lediglich wegen seiner Trunkenheit ein solches Mitverschulden treffe, daß er und seine Hinterbliebenen den Schaden allein tragen müßten. Dem kann nicht zugestimmt werden. Gewiß konnte das Berufungsgerichte nichts über den eigentlichen Unfallverlauf feststellen. Pestgestellt ist aber, daß auf einem Gleisteil, auf dem er ’'nichts zu tun hatte", in betrunkenem Zustand zu Tode gekommen ist. Kommt aber ein Volltrunkener an einer an sich gefährlichen, dem Verkehr ausgesetzten Stelle, an der er nach den Verkehrsregeln nichts zu suchen hat, ohne festgestellte weitere Umstände zu Tode, so kann in der Tat der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, daß die Trunkenheit für den Unfall ursächlich war (vgl. RG JW 1905, 696; BGH VI ZR 123/55 vom 24.Januar 1956 -VersR 1956, 195; II 2R 177/56 vom 8. Juli 1957). Das Berufungsgericht brauchte also nicht den Hergang im einzelnen festzustellen, um zu einer Abwägung der Unfallursachen “schuldhaftes Verhalten" und "normale Betriebsgefahr" zu kommen. Das Berufungsgericht hat zu Recht erwogen, daß es normalerweise für jeden Fahrgast möglich war, das Bahngelände ungefährdet zu verlassen. Unter.diesen Umständen konnte es, wie ausgeführt, frei abwägen und zu einer völligen Ablehnung der Haftung der Bahn gelangen. 1 1 6 III. Zwar hat die Revision eine ganze Anzahl von Möglichkeiten angegeben, die nach ihrer Ansicht zu dem Unfall geführt haben können; sie hat sogar eine Ordnung versucht, welche Y/ahrscheinlichkeit jeweils grösser sei. Aber das vermag den Anscheinsbeweis nicht zu entkräften. Dieser entfällt erst dann, wenn ein Sachverhalt dargetan ist, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Geschehensablaufs ergibt. Die Tatsachen, aus denen eine solche Möglichkeit hervorgeht, bedürfen des vollen Beweises (erkennender Senat,Urteil vom 18. Dezember 1952 - VI ZR 54/52 -NJW 1953, 584 und ständig). Auf die beweislos vorgetragenen Möglichkeiten braucht sonach nicht eingegangen zu werden. IV. Die Revision glaubt, der Abwägung des Berufungsgerichts noch Umstände entgegenhalten zu können, durch die die Betriebsgefahr der Beklagten erhöht worden sei, die das Berufungsgericht aber nicht berücksichtigt habe. Die Revision übersieht hierbei, daß sie nicht nur das Vorliegen solcher Umstände beweisen muß, sondern auch, daß diese Umstände für den Unfall ursächlich geworden sind. Da aber der Unfallhergang ungeklärt ist, wie gerade die Revision in Übereinstimmung mit dem Berufungsurteil betont, ist ein solcher Beweis nicht möglich. Selbst wenn also der Sperrenschaffner noch etwas aufmerksamer hätte sein können, um festzustellen, ob der Bahnsteig verlassen war, so ist dies belanglos^? so lange nicht zu dem wenigsten im Wege des Anscheinsbeweises dar- getan ist, daß er den Unfall bei genügender Aufmerksamkeit hätte verhindern können. Da aber nicht feststellbar ist, wie der Unfall sich abgespielt hat und insbesondere, ob überhaupt im normalen Sichtfeld des Sperrenschaffners gewesen ist, ist all dies rein gedanklich. Ob umgekehrt die nur als Erklärungsversuch vom Berufungsgericht als nicht aus schließbar genannten Möglichkeiten alle gegeben waren oder, wie die Revision meint, teilweise ausgeschlossen werden können, bleibt ebenso unerheblich, da der Ansch einsbev/eis gegen Hunke bestehen bleibt und ein Nachweis fehlt daß der Unfall hätte verhindert werden können oder Umstände im Bereich der Beklagten neben der normalen Betriebsgefahr ursächlich geworden sind. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Engels Dr. K.E.Meyer Hanebeck Dr•Bode Dr. Hauß