In der Badewanne befanden sich etwa 100 Liter Wasser« Die Sektion der Leiche ergab als Todesursache akute Kohlenoxydvergiftung* Eine Untersuchung des Gerätes durch das Gaswerk zeigte, daß der Erhitzer auf einen Gasdurchlauf von 63 Litern in der Minute eingestellt war, während vom Hersteller ein Durchlauf von höchstens 45 Litern in der Minute vorgeschrieben ist o Nach der weiteren Erklärung des Sachverständigen sei in den letzten 32 Jahren kein Fall des Verlustes einer Anmeldung innerhalb des Dienstbetriebes der Städtische Gaswerke vorgekommen« Das Gericht sei daher der Überzeugung, daß der Beklagte die Neuanlage nicht angemeldet habe« Bei Vornahme der Anmeldung wäre das Gerät überprüft, beanstandet und bis zur Anbringung einer Abgasleitung plombiert worden« Bei Vorhandensein einer Abgasleitung wäre der lod des Ehemannes der Klägerin nicht eingetreten« Dies gelte selbst bei Einstellung des Erhitzers auf einen Gasdurchlauf von 63 Liter pro Minute* Ein Mitverschulden des Ehemannes der Klägerin sei nicht erwiesen. Revision mit Recht rügt, keine eindeutige Feststellung darüber getroffen, wann und in welcher Form dieses Verlangen ausgesprochen und bekanntgemacht worden ist» Da die Forderung, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, über die Bestimmungen der TVR Gas (1950) hinausgeht, muß sie in einer vom Gaswerk gemäß Ziff« 7 b der Richtlinien für die Zusammenarbeit zwischen Gaswerk und den zugelassenen Gaseinrichtern erlassenen Ausführungsanweisung der Gaswerke zu den TVR Gas (1950) enthalten sein« Derartige Ausführungsanweisungen bedürfen einer schriftlichen Fixierung und Veröffentlichung, sei es in einem eigenen Veröffentlichungsorgan der Gaswerke oder der Staat, sei es in dem von der zuständigen Innung herausgegebenen Installationsnachrichtenblatt« Das Berufungsgericht hat aber nicht festgestellt, daß für die Geltungsdauer der TV® Gas (1950) die Städtischen Gaswerke eine Aus-führungsamveisung entsprechenden Inhalts in der vorerwähnten Form bekanntgemacht oder erneuert haben« Ergibt die sonach gebotene neue tatrichterliche Klärung, daß eine solche Aus-führungsanweisung ergangen ist, so kommt es, entgegen der Meinung der Revision, nicht darauf an, ob diese Anweisung von den selbständigen Gaseinriehtern anerkannt worden ist« Denn die Richtlinien (Ziffer 7 b) sehen die Hotwendigkeit einer derartigen Anerkennung nicht vor« klagten, bekannt war, einmal auf die Bekundung des Zeugen sodann auch darauf , daß der Beklagte diese Erklärung dos Zeugen nicht mehr bestritten habe« Die von der Revision gegen diese Feststellung erhobene Rüge einer Verletzung des § 286 ZPO greift durch« Das Berufungsgericht hat den Inhalt des Schriftsatzes des Beklagten vom 6« August 1959? auf den es im Tatbestand des Urteils Bezug nimmt, außer acht gelassen« In diesem Schriftsatz hat der Beklagte das Bestehen und die Bekanntgabe einer entsprechenden Vorschrift ausdrücklich bestritten« Pas Berufungsgericht hätte daher seine Überzeugung von der Richtigkeit der Aussage des Zeugen nicht auch auf ein Nichtbest,reiten seitens des Beklagten stützen dürfen« Die Revision rügt weiter mit Recht, daß das Berufungsgericht bei der Feststellung des Bestehens einer zusätzlichen Vorschrift und deren Kenntnis seitens des Beklagten den Inhalt der in der Sache erholten Gutachten und Auskünfte nicht berücksichtigt hat« Zwar bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 3? 162, 175) keines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Beweismittel und Beweis er gebnis und einer Auseinandersetzung damit«, Die Urteilsgründe müssen jedoch erkennen lassen, daß eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat« Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben« Nach dem Tatbestand des land-gerichtlichen Urteils, auf welches das Berufungsurteil verweist, sind die Akten der Staatsanwaltschaft München 1 betreffend das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen fahrlässiger Tötung (6 a Js 1525/54) beigezogen worden und haben sich die Parteien mit der Verwertung des Inhalts dieser Akten einverstanden erklärt* In diesen Akten befindet sich - in Abschrift - ein Prüfungsbericht der Städtischen . TVH Gas (1950) hinausgehende Vorschrift nicht bekannt ist, ebensowenig eine Vorschrift, aus der ein Verbot der Anbringung von Kleinwasserheizern über Badewannen zu Brausezwecken abgeleitet werden kann« Der TÜV hat sich hier mit dem Gutachten des Sachverständigen SchflBHV vom 180 tf°vem1:jer 1954 auseinandergesetzt, nach dessen Inhalt hier eine ordnungsgemäße Abgasleitung erforderlich gewesen wäre und eine Anbringung derartiger Warmwaseerbereiter über Badewannen nach den ortspölizeilichen Vorschriften der Stadtwerke ver- Schließlich haben die Städtischen Gaswerke in ihren Auskünften vom 3« Januar 1956, 6» März 1956 und 80 Juni 1956 jeweils auf die Bestimmung der OTB Gas (1950) hingewiesen, nicht aber eine Ausführungsanweisung im Sinne der Ziff« 7 b der Richtlinien erwähnt * In dem Gutachten vom 6* März 1956 ist allerdings auf die Fußnote 2 zu Ziff» 35 © der 5DVR Gas (1950) hingewiesen worden« Danach kann im kurzzeitiger Benutzungsdauer dann nicht die Bede sein, wenn der klein-Wasser-Heizer für die Herstellung von Brause- oder Kinderbädern dient, weshalb in diesem Fall neben den Be- und JSntlüftungsöffnUngen ein Luftungskanal oder eine Abgasanlage erforderlich ist« Diese Bestimmung bezieht sich jedoch nur auf Klein-Wasserheizer, die in Bäumen von 8 - 12 cbm Inhalt aufgestellt sind (Ziff« 35 e)? nicht aber auf Klein-Wasserheizer in Bäumen von mehr als 12 cbm Inhalt (Ziff« 35 d)« Demgemäß hat auch der Sachverständige Ackermann in seinen gutachtlichen Äußerungen ausgeführt, daß hier weder die IVB noch ortspolizeiliehe Vorschriften einen Abzug vorschreiben« Dem Sachverständigen ist sonach eine entsprechende Ausführungsanweisung nicht bekannt gewesen« Seine Annahme, daß die Städtischen Gaswerke bei einer der- drücklich erklärt hat, daß die Städtischen Gaswerke zu ihrem erstellten Gutachten - es handelt sich um den Prüfungsbericht vom 3* Juni 1954 - stehen und daß die Einrichtung, von der Einregulierung und der Nichtanmeldung abgesehen, den technischen Richtlinien und Vorschriften entsprochen hat* Die BeweisWürdigung des Berufungsgerichts ist somit nicht erschöpfend o Sie laßt wesentliche Ergebnisse der Beweisaufnahme unberücksichtigte Wegen dieses verfahrensrechtlichen Verstoße gegen § 286 ZPO binden die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, soweit sie das Bestehen einer Uber die TVR Gas (1950) hinausgehenden Ausführungsanweisung der Städtischen Gaswerke und deren Kenntnis seitens des Beklagten bejahen, das Revisionsgericht nicht (§ 561 Abs<> 2 ZPü) o Das angefochtene Urteil kann daher, soweit es auf Grund dieser fehlerhaften Feststellungen den Beklagten verurteilt, keinen Bestand habenP Denn das Berufungsgerich hat, wie die Revision mit Recht rügt, bei der auf Grund der Aussage des Zeugen getroffenen Feststellung, daß im Falle einer Meldung das Gerät beanstandet und plombiert worde: wäre, die Tatsache außer acht gelassen, daß der Werksinspekto: KuflHHHP? dasselbe falsch eingestellt hat, hat das Berufungsgericht nicht getroffen» Auch durch diese Nichtberücksichtigung der früheren Prüfungsergebnisse hat das Berufungsgericht gegen § 286 ZPO verstoßen» Die von ihm getroffene Feststellung, daß im Falle einer Meldung das Gerät beanstandet und dann der Unfall vermieden worden wäre, ist daher gleichfalls fehlerhaft und für das Rovisionsgericht nicht bindend* 3>as angefochtene Urteil läßt sich folglich auch, soweit die Verurteilung des Beklagten auf die Nichtanmeldung der Anlage gestützt ist, nicht aufrecht erhalten» her Rechtsstreit bedarf somit erneuter tatrichterlicher Klärung, die sich auch auf die Frage zu erstrecken hat, ob, wie die Klägei'in vorträgt, der Beklagte bei der Anbringung des Geräts dasselbe nicht ordnungsgemäß eingestellt hat» Außerdem wird zu prüfen sein, ob der Beklagte mit einer gefahrdrohenden Verwendung des Uber der Badewanne angebrachten Erhitzers für huschzwecke oder zur Bereitung eines Voll-bades - trotz Vorhandenseins eines Kohlebadeofens - gerech-net hat oder hätte rechnen müssen, ferner, ob und in welcher Weise er dieser von ihm erkannten oder erkennbaren Gefahr vorgebeugt hat» Dabei wird noch die Frage zu klären sein, ob, dem Beklagten bekannt oder erkennbar, eine Verwendung der vorerwähnten Art auch bei einer richtigen Einstellung des Gasdurchlauferhitzers auf höchstens 45 Liter in der Minute Gefahren mit sich gebracht hätte, Verneinendenfalls, ob der Bq-klagte, sofern eine Falsehregulierung seinerseits ausschei-dot, damit rechnen mußte, daß ein Benutzer des Erhitzers eine solche Einstellung vornehmen würde»
177/59 Verkündet am 20* September I960 Kriegl, Justizebersekretär als Urkundebeamter der Geschäft sstelle = Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Fl( Ingenieurs Ernst Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Bi'ozeß bevollmächtigt er: Rechtsanwalt Dr gegen die Engest eilt enswitwe Maria K xn Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* dl - hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20* September I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr* Xleinewefers, Dr„KoE.Meyer, DroBode, Dr» Kauß und Dr* Graf für Hecht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das den Parteien am 27* August/l* September 1959 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgehoben* Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Von Rechts wegen -» 2 — Tat best an Im Frühjahr 1953 richtete der Beklagte, damals Mitinhaber eines Installaiionsgeschäftes, in der Wohnung des Ehemannes der Klägerin, des Behördenangesteilten Fritz KflU, in W& einen Kleingasdurchlauferhitzer für Wasser ein« Er brachte das Gerät im Bad, dessen Rauminhalt 12,6 cbm beträgt, Uber der Badewanne an* Der Erhitzer wurde damals nicht mit einer Abgasleitung versehen* Die dem Beklagten obliegende Anzeige über die Neuerrichtung einer Gasanlage liegt bol den Städtischen Gaswerken nicht vor« Am 0« 1954 wurde der Ehemann der Klägerin im Bad der Wohnung tot aufgefunden« Er hatte ein Bad genommen« In der Badewanne befanden sich etwa 100 Liter Wasser« Die Sektion der Leiche ergab als Todesursache akute Kohlenoxydvergiftung* Eine Untersuchung des Gerätes durch das Gaswerk zeigte, daß der Erhitzer auf einen Gasdurchlauf von 63 Litern in der Minute eingestellt war, während vom Hersteller ein Durchlauf von höchstens 45 Litern in der Minute vorgeschrieben ist o Die Klägerin verlangt vom Beklagten Ersatz der Beerdigungsund Grabpflegekosten in Höhe von 746,80 DM und, wegen der Entziehung des Unterhalt sanspruchs, eine der Höhe nach in das Ermessen dos Gerichts gestellte Rente für die Zeit vom 1« Juni 1954 bis 31 * Mai 1966« Sie hat vorgetragen, der Beklagte habe den Tod ihres Ehemannes schuldhaft verursacht« Er habe es unterlassen, eine Abgasanlage einzubauen, die bei Anlagen der vorliegenden Art, die über einer Badewanne angebracht sind, von den Gaswerken gefordert werde« Auch habe ur, entgegen seiner Pflicht, die Neueinrichtung der Anlage den Städtischen Gaswerken nicht gemeldet« Anderenfalls wäre die Anlage beanstandet und die Errichtung einer Abgasanlage ge- fordert worden» Der Beklagte habe ferner das Gerät falsch eir gestellto Ihr Ehemann habe an dem Erhitzer nichts verändert» Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten» Er hat jedes Verschulden an dem Unfall bestritten» Nach der TVR-Gas sei er zur Anbringung einer Abgasanlage nicht verpflichtet gewesen, da der Rauminhalt des Bados größer als 12 cbm gewesen sei» Die Errichtung der Neuanlage habe er dem Gaswerk gemeldet» Die Meldung habe er selbst in den Hausbriefkasten der Gaswerke eingeworfen» Der Tod des Ehemannes der Klägerin sei allein darauf zurückzuführen, daß die Einstellung des Gasdurchlaufes am Erhitzer nachträglich geändert worden sei» Hierfür sei er nicht verantwortlich» Das ikandgericht wies die Klage ab» Das Oberlandesgerichl hat die Ansprüche der iClägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe der Ansprüche an das Landgericht zurückverwiesen» Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederher- -Stellung des landgerichtliehen Urteils» Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen» Entseheidungsgründe: Die Revision ist begrüntet» 1») Für die Ausführung von Gaseinrichtungen gelten die von dem Deutschen Verein von Gas- und Wasserfaehmännern e»Vo ausgearbeiteten "Technischen Vorschriften und Richtlinien für die Einrichtung und Unterhaltung von Niederdrucj^gasan-lagen in Gebäuden und Grundstücken", die im Jahre 1950 neu gefaßt wurden und nach Genehmigung durch den Bundesminister für Yrf'irtschaft am 1» Oktober 1951 in Kraft getreten sind» Die Bestimmungen dieser "DVGW-TVR Gas (1950)" gelten als anerkannte Regeln der Technik. Nach Ziff«, 35 d dieser TVR Gas (1950) dürfen in Räumen von mehr als 12 cbm Inhalt Klein-Yiasserhefeer .* ohne Abgasanlage und ohne Be- und Ent-lüftungoöffnungen angebracht werden«. Jedoch dürfen Klein-wasscrheizer,- ohne Abgasanlage nicht zu dem Füllen von Badewannen Uber 50 1 Fassungsvermögen verwendet werden. Außer den Vorschriften der TVR (Jas (1950) haben die "Gaseinrichter" nach Ziff. 17 b der "Richtlinien für die Zusammenarbeit zwischen Gaswerk und den zugelassenen Gaseinrichtern" die Ausführungsanweisungen des Gaswerks zu den DVGW-TVR Gas (1950) zu beachten«, Nach Ziff„ 1 dieser Richtlinien sind Neuanlagen, Erweiterungen und Änderungen von Gasanlagen vor Beginn der Arbeiten dem Gaswerk in doppelter Ausfertigung zu melden; Erv/eiterungen von Gasanlagen für Geräte bis zu einem Anschlußwert von insgesamt 2,5 m^/h sind nach Ziffer 2 der Richtlinien sofort nach Fertigstellung in einfacher Ausfertigung zu meldeno Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Beklagte den 5?od des Ehemannes der Klägerin durch Fahrlässigkeit hei'boigeführt, weil er keine Ahgasanlage angebracht und auch die Fertigstellung der Neuanlage nicht gemeldet hat. Die Städtischen Gaswerke so führt das Berufungsge- richt aus, seien von der Erwägung ausgegangen, daß die Anbringung eines Kleindurchlauferhitzers Uber einer Badewanne den Benutzer dazu verleite, den Erhitzer für Duschzwecke oder für die Bereitung eines Vollbades zu verwenden. Die bereits bei der Entnahme von 100 Bitern Heißwasser entstehende Ahgas-menge von etwa 6 cbm müsse nach außen abgeführt werden, da sie lcbenobedrohend sei. Die Stadtwerke hätten daher nach der Bekundung des Sachverständigen “ Oberbaudirek- tor bei den Städtischen Gaswerken NflHP “ schon vor dem Unfall ausnahmslos die Anbringung einer Abgasleitung verlangt. .... 5 - wenn daa Gerät über einer Badewanne montiert gewesen sei» Der Beklagte habe die Erklärung nicht mehr be- stritten, daß diese über die TVR hinausgehende Forderung der Gaswerke den Installateuren, also auch ihm, be kann gewesen sei, sei es aus von den Gaswerken veranstalteten Kur sen, sei es aus dem von der Innung herausgegangenen Nachrichtenblatt. Nach der weiteren Erklärung des Sachverständigen sei in den letzten 32 Jahren kein Fall des Verlustes einer Anmeldung innerhalb des Dienstbetriebes der Städtische Gaswerke vorgekommen« Das Gericht sei daher der Überzeugung, daß der Beklagte die Neuanlage nicht angemeldet habe« Bei Vornahme der Anmeldung wäre das Gerät überprüft, beanstandet und bis zur Anbringung einer Abgasleitung plombiert worden« Bei Vorhandensein einer Abgasleitung wäre der lod des Ehemannes der Klägerin nicht eingetreten« Dies gelte selbst bei Einstellung des Erhitzers auf einen Gasdurchlauf von 63 Liter pro Minute* Ein Mitverschulden des Ehemannes der Klägerin sei nicht erwiesen. Insbesondere sei kein voller Beweis dafü erbracht, daß gerade der Ehemann der Klägerin das Gerät nach träglich auf einen größeren Gasdurchlauf eingestellt habe« Der Beklagte seinerseits habe nicht bewiesen, daß er das Gerät ordnungsgemäß eingestellt habe« Desgleichen sei nicht bewiesen, daß er den Ehemann der Klägerin darauf aufmerksam gemacht habe, daß er den Durchlauferhitzer nicht zu dem Füllen der Badewanne benützen dürfe« 2.) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand* Die von der Revision erhobenen verfahrensrechtlichen Rügen sind begründet« a) Das Berufungsgericht stellt nur fest, daß die Stadt sehen Gaswerke bei der Neuanlage von Kleindurchlauf- erhitzern Uber einer Badewanne die Anbringung einer Abgasleitung ausnahmslos verlangt haben. Eg hat jedoch, wie die 64 6 ~ Revision mit Recht rügt, keine eindeutige Feststellung darüber getroffen, wann und in welcher Form dieses Verlangen ausgesprochen und bekanntgemacht worden ist» Da die Forderung, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, über die Bestimmungen der TVR Gas (1950) hinausgeht, muß sie in einer vom Gaswerk gemäß Ziff« 7 b der Richtlinien für die Zusammenarbeit zwischen Gaswerk und den zugelassenen Gaseinrichtern erlassenen Ausführungsanweisung der Gaswerke zu den TVR Gas (1950) enthalten sein« Derartige Ausführungsanweisungen bedürfen einer schriftlichen Fixierung und Veröffentlichung, sei es in einem eigenen Veröffentlichungsorgan der Gaswerke oder der Staat, sei es in dem von der zuständigen Innung herausgegebenen Installationsnachrichtenblatt« Das Berufungsgericht hat aber nicht festgestellt, daß für die Geltungsdauer der TV® Gas (1950) die Städtischen Gaswerke eine Aus-führungsamveisung entsprechenden Inhalts in der vorerwähnten Form bekanntgemacht oder erneuert haben« Ergibt die sonach gebotene neue tatrichterliche Klärung, daß eine solche Aus-führungsanweisung ergangen ist, so kommt es, entgegen der Meinung der Revision, nicht darauf an, ob diese Anweisung von den selbständigen Gaseinriehtern anerkannt worden ist« Denn die Richtlinien (Ziffer 7 b) sehen die Hotwendigkeit einer derartigen Anerkennung nicht vor« b) Das Berufungsgericht stützt seine Überzeugung, daß die über die TVR hinausgehende Forderung der Städtischen Gaswerke den Installateuren, also auch dem Be- klagten, bekannt war, einmal auf die Bekundung des Zeugen sodann auch darauf , daß der Beklagte diese Erklärung dos Zeugen nicht mehr bestritten habe« Die von der Revision gegen diese Feststellung erhobene Rüge einer Verletzung des § 286 ZPO greift durch« Das Berufungsgericht hat den Inhalt des Schriftsatzes des Beklagten vom 6« August 1959? auf den es im Tatbestand des Urteils Bezug nimmt, außer acht gelassen« In diesem Schriftsatz hat der Beklagte das Bestehen und die Bekanntgabe einer entsprechenden Vorschrift ausdrücklich bestritten« Pas Berufungsgericht hätte daher seine Überzeugung von der Richtigkeit der Aussage des Zeugen nicht auch auf ein Nichtbest,reiten seitens des Beklagten stützen dürfen« Die Revision rügt weiter mit Recht, daß das Berufungsgericht bei der Feststellung des Bestehens einer zusätzlichen Vorschrift und deren Kenntnis seitens des Beklagten den Inhalt der in der Sache erholten Gutachten und Auskünfte nicht berücksichtigt hat« Zwar bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 3? 162, 175) keines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Beweismittel und Beweis er gebnis und einer Auseinandersetzung damit«, Die Urteilsgründe müssen jedoch erkennen lassen, daß eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat« Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben« Nach dem Tatbestand des land-gerichtlichen Urteils, auf welches das Berufungsurteil verweist, sind die Akten der Staatsanwaltschaft München 1 betreffend das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen fahrlässiger Tötung (6 a Js 1525/54) beigezogen worden und haben sich die Parteien mit der Verwertung des Inhalts dieser Akten einverstanden erklärt* In diesen Akten befindet sich - in Abschrift - ein Prüfungsbericht der Städtischen . Gaswerke MflHÜ vom 3* Juni 1954? erstellt vom Werksinspektor Kurlander* In diesem Prüfungsbericht ist lediglich die zu hohe Einstellung des G-asdurehlaufs beanstandet, nicht dagegen die Nichtbeachtung einer eine Abgasanlage verlangenden Vorschrift« Vielmehr ist erklärt, daß die Anlage» den TVR Gras (1950) entsprochen hat« Desgleichen hat der technische überwachungsverein in seinem im B^niittlungsver- fahren erstellten Gutachten vom 29 * April 1955 ausgeführts daß ihm eine über die Bestimmung der Ziff« 35 Abs. 2 d der TVH Gas (1950) hinausgehende Vorschrift nicht bekannt ist, ebensowenig eine Vorschrift, aus der ein Verbot der Anbringung von Kleinwasserheizern über Badewannen zu Brausezwecken abgeleitet werden kann« Der TÜV hat sich hier mit dem Gutachten des Sachverständigen SchflBHV vom 180 tf°vem1:jer 1954 auseinandergesetzt, nach dessen Inhalt hier eine ordnungsgemäße Abgasleitung erforderlich gewesen wäre und eine Anbringung derartiger Warmwaseerbereiter über Badewannen nach den ortspölizeilichen Vorschriften der Stadtwerke ver- boten sei. Schließlich haben die Städtischen Gaswerke in ihren Auskünften vom 3« Januar 1956, 6» März 1956 und 80 Juni 1956 jeweils auf die Bestimmung der OTB Gas (1950) hingewiesen, nicht aber eine Ausführungsanweisung im Sinne der Ziff« 7 b der Richtlinien erwähnt * In dem Gutachten vom 6* März 1956 ist allerdings auf die Fußnote 2 zu Ziff» 35 © der 5DVR Gas (1950) hingewiesen worden« Danach kann im kurzzeitiger Benutzungsdauer dann nicht die Bede sein, wenn der klein-Wasser-Heizer für die Herstellung von Brause- oder Kinderbädern dient, weshalb in diesem Fall neben den Be- und JSntlüftungsöffnUngen ein Luftungskanal oder eine Abgasanlage erforderlich ist« Diese Bestimmung bezieht sich jedoch nur auf Klein-Wasserheizer, die in Bäumen von 8 - 12 cbm Inhalt aufgestellt sind (Ziff« 35 e)? nicht aber auf Klein-Wasserheizer in Bäumen von mehr als 12 cbm Inhalt (Ziff« 35 d)« Demgemäß hat auch der Sachverständige Ackermann in seinen gutachtlichen Äußerungen ausgeführt, daß hier weder die IVB noch ortspolizeiliehe Vorschriften einen Abzug vorschreiben« Dem Sachverständigen ist sonach eine entsprechende Ausführungsanweisung nicht bekannt gewesen« Seine Annahme, daß die Städtischen Gaswerke bei einer der- artigen Anlage schon immer eine Abgasanlage gefordert haben, beruht lediglich auf einer Mitteilung der Werksleitung« Auf alle diese Auskünfte und gutachtlichen Äußerungen, die gegen das Bestehen einer entsprechenden Ausführungsanweisung sprechen, gehen dio Gründe des Berufungsurteils nicht ein. Auch setzt sich das Berufungsgericht nicht mit der Tatsache auseinander, daß der Zeuge selbst im Ermittlungsverfahren am 22o Dezember 1954 gegenüber dem Kriminalkommissar aus- drücklich erklärt hat, daß die Städtischen Gaswerke zu ihrem erstellten Gutachten - es handelt sich um den Prüfungsbericht vom 3* Juni 1954 - stehen und daß die Einrichtung, von der Einregulierung und der Nichtanmeldung abgesehen, den technischen Richtlinien und Vorschriften entsprochen hat* Die BeweisWürdigung des Berufungsgerichts ist somit nicht erschöpfend o Sie laßt wesentliche Ergebnisse der Beweisaufnahme unberücksichtigte Wegen dieses verfahrensrechtlichen Verstoße gegen § 286 ZPO binden die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, soweit sie das Bestehen einer Uber die TVR Gas (1950) hinausgehenden Ausführungsanweisung der Städtischen Gaswerke und deren Kenntnis seitens des Beklagten bejahen, das Revisionsgericht nicht (§ 561 Abs<> 2 ZPü) o Das angefochtene Urteil kann daher, soweit es auf Grund dieser fehlerhaften Feststellungen den Beklagten verurteilt, keinen Bestand habenP c) Dasselbe gilt, soweit die Verurteilung des Beklagten auf die Nichtanmeldung dar Anlage gestützt ist» Es mag dahinstehen, ob,wie die Revision meint, das Berufungsgericht mit der Annahme, ein Verlust der Meldung sei ausgeschlossen, gegen Brfahrungssätze verstoßen hat«. Denn das Berufungsgerich hat, wie die Revision mit Recht rügt, bei der auf Grund der Aussage des Zeugen getroffenen Feststellung, daß im Falle einer Meldung das Gerät beanstandet und plombiert worde: wäre, die Tatsache außer acht gelassen, daß der Werksinspekto: KuflHHHP? der Zeuge selbst und der Technische Über- wachungsverein die *nlage, von der falschen Einregulierung abgesehen, für ordnungsgemäß hielten» Eine Feststellung des Inhalts aber, daß der Beklagte bei der Anbringung des Gerätes « 10 - dasselbe falsch eingestellt hat, hat das Berufungsgericht nicht getroffen» Auch durch diese Nichtberücksichtigung der früheren Prüfungsergebnisse hat das Berufungsgericht gegen § 286 ZPO verstoßen» Die von ihm getroffene Feststellung, daß im Falle einer Meldung das Gerät beanstandet und dann der Unfall vermieden worden wäre, ist daher gleichfalls fehlerhaft und für das Rovisionsgericht nicht bindend* 3>as angefochtene Urteil läßt sich folglich auch, soweit die Verurteilung des Beklagten auf die Nichtanmeldung der Anlage gestützt ist, nicht aufrecht erhalten» her Rechtsstreit bedarf somit erneuter tatrichterlicher Klärung, die sich auch auf die Frage zu erstrecken hat, ob, wie die Klägei'in vorträgt, der Beklagte bei der Anbringung des Geräts dasselbe nicht ordnungsgemäß eingestellt hat» Außerdem wird zu prüfen sein, ob der Beklagte mit einer gefahrdrohenden Verwendung des Uber der Badewanne angebrachten Erhitzers für huschzwecke oder zur Bereitung eines Voll-bades - trotz Vorhandenseins eines Kohlebadeofens - gerech-net hat oder hätte rechnen müssen, ferner, ob und in welcher Weise er dieser von ihm erkannten oder erkennbaren Gefahr vorgebeugt hat» Dabei wird noch die Frage zu klären sein, ob, dem Beklagten bekannt oder erkennbar, eine Verwendung der vorerwähnten Art auch bei einer richtigen Einstellung des Gasdurchlauferhitzers auf höchstens 45 Liter in der Minute Gefahren mit sich gebracht hätte, Verneinendenfalls, ob der Bq-klagte, sofern eine Falsehregulierung seinerseits ausschei-dot, damit rechnen mußte, daß ein Benutzer des Erhitzers eine solche Einstellung vornehmen würde» 3») aus diesen Gründen war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent“ Scheidung«, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisene Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht auc. zu beachten haben, daß die Klägerin seit dem Todo ihres Ehemannes eine Angestelltenrente bezieht, somit ein Forderungsübergang gemäß § 154-2 RVO in Frage steht. ^r.Kleinewefers Br«K.E.Meyer Dr.Hauß Dr^G-raf BroBode