widriges Verhalten die ausserordentliche Kündigung des auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Pachtvertrages durch den Verpächter, so kann dieser den entgangenen Pachtzins nur bis zu dem Tage als Schadensersatz fordern, zu dem nach dem Vertrag erst . Er verlegte sein Geschäft unmittelbar an eine verkehrsreiche Strassenbahnhaltestelle, als er durch Vertrag vom 15« August 1950 von der BiSUj-Brauerei AG die Erlaubnis erhielt, auf deren dort gelegenem Grundstück einen Verkaufskiosk zu errichten und zu benutzen. 5. Ausser der von BiflHBl direkt erhobenen* Pacht von monatlich Uff 30,- zahlt Herr GeBB bis zu dem 50-4-1951 weitere XM lo,- an Herrn 6BHI, Dieser Betrag wird ab 1,5«1951» nachdem die Anfangsinvestitionen des Herrn GeBB überbrückt sind, nach beiderseitiger Vereinbarung erhöht«-* Elektrische Beleuchtung und Heizung geht zu lasten des Pächters (GeBB)«- Veränderungen des Kioskes können nur im Einvernehmen mit Herrn GäBBP vorgenommen werden und gehe^nach einem Jahr, bei Kündigung durch Herrn GeBB zu dem Kündigungstermin, in den Besitz des Herrn GBHB über (icl. Auf Veranlassung IiJHVi sprach der Beklagte bei Direktor BiflHFvor* Br bot für den Ball, dass dem Kläger gekündigt werde, die Zahlung von monatlich 250 DM für die Oberlassung des Standplatzes an. Vf gers im Kiosk des Klägers unmöglich gemacht habe, obwohl gerade die Toto-Annahmestelle nach Ziffer 7 des Pachtvertrages Hauptbestandteil des Geschäfts habe bleiben sollen« Der Beklagte könne nicht für Bich in Anspruch nehmen, dass er das Geschäft durch eigene Arbeit aufgebaut habe* Die ausserordentliche Umsatz Steigerung während seiner Pachtzeit beruhe nur darauf, dass der Hessische Fussballtoto einen ungeahnten Aufschwung genommen habe. Die ursprüngliche Vereinbarung von nur 4-0 DH monatlich sei v.on vornherein zeitlich begrenzt gewesen und habe auf einem persönlichen Entgegenkommen beruht; der Kläger habe damals den Beklagten für die Fus8ballmannschaft seines Sportvereins gewinnen wollen. sich aus bei der BiSHP-Brauerei vorgesprochen "und darauf hingewirkt, dass die Platzüberlassung an den Kläger gekündigt werde, Br, der Beklagte, habe gefürchtet, in diesem Falle seine Existenz zu verlieren. La sich der später erzielte hohe Gewinn* also keineswegs organisch aus der Aufbauarbeit des Klägers entwickelt habe, sei dessen Verlangen, bei eigeziem Aufwand von 30 DM monatlich 230 DM als Pacht zu erhalten, auf eine unbillige Ausbeutung des Beklagten hinausgelaufen. Vor allem habe der Kläger dem Beklagten ohne triftigen Grund gekündigt und ihn dadurch gezwungen, in einem anderen Kaum das Geschäft zu betreiben, wenn er nicht seine mühsam auf gebaute Existenz habe verlieren wollen. Die Toto-Annahmestelle habe auch im Grunde nichts mit dem Kiosk des Klägers zu tun, sondern sei ihm, dem Beklagten, persönlich übertragen v/or-den. einem vom Kläger vorgeschlagenen Pächter übertragen worden wäre, Der Kläger ael nie gehindert gewesen, den Kiosk su anderen Zwecken zu verpachten» Hach der eohrift-sätzlichen Anerkennung des Räumungsanspruohe habe kein Anlass bestanden, dem Kläger noch* besonders mitzuteilen, dass der Kiosk am 31« Januar 195^ geräumt werde. habe« Da es sich um verhältnismässig geringwerte, jederzeit ersetzbare Stücke gehandelt habe, sei auch nicht einzusehen, wieso dem Kläger durch die Entfer-nung dieser Gegenstände ein über ihren Sachwert hinausgehender Vermögensschaden entstanden sein solle. Gegen dieses urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. I. 1, Das Berufungsgericht hat unterstellt, der Beklagte habe bei dem Brauereidirektor BlfllH bewusst darauf hingewirkt, dass die Brauerei dem Kläger die weitere Überlassung des Platzes kündige. Es meint, ein solches Verhalten des Beklagten sei, wenn es bewiesen werde, vertragswidrig und nicht damit zu entschuldigen, dass der Hauptstellenleiter Limm^den Plan ausgeheckt habe und der Die von der Bi®HBhBrauerei ausgesprochene Kündigung sei bereits nach wenigen Tagen zurttokgenommen wer--den, so dass als schädliche folge zunächst hur eine Verstimmung des Klägers und eine Erschütterung seines Vertrauens zu dem Beklagten übrig geblieben sei. Dass der Kläger dies zu dem Anlass genommen habe, seinerseits dem Beklagten den Pachtvertrag über den Kiosk zu kündigen, was zu dem Auszug des Beklagten und letztlich zu dem späteren Vermögensschaden geführt habe, beruhe auf dem freien Entschluss des Klägers, für den eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses durch das Geschehene keineswegs unzu demutbar geworden sei. unter diesen umständen könne aus dem Besuch des Beklagten bei Direktor BliflHi billigerweise keine Schadensersatzpflicht mehr hergeleitet werden, möge auch ein Kausalzusammenhang mit den späteren Ereignissen im strengen Sinne zu bejahen sein. Ist das Vorbringen des Klägers richtig, so würde der Beklagte, wie daa Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, schuldhaft gegen die Pflichten verstossen haben, die ihm aus dem Pachtvertrag dem Kläger gegenüber oblagen. Es geht nicht an, dem Verpächter auf dem Wege des Schadensersatzes praktisch so zu stellen, als wenn er einen langfristigen und gesicherten Pachtvertrag gehabt hätte, während tatsächlich jederzeit eine kurzfristige Kündigung seines Pächters hätte hinnehmen müssen, der sich ln der Wahl des KUndigungszeitpunktes nur naoh seinen eigenen Interessen zu richten brauchte» Daher ist es gerechtfertigt, ihm den entgangenen Pachtzins nur bis zu dem Tage als Schadensersatz zu gewähren, auf den nach dem Vertrag erstmals hätte gekündigt werden können. angenommen, der Beklagte sei nach Pachtende nicht verpflichtet gewesen, ausser dem Kiosk auch die Toto-Annahmestelle PU |^Br nach $§ 556, 581 Abs 2 BGB als Pachtgegenatand an den Kläger zurückzugeben, denn Paohtgegenstand sei nach Wortlaut und Sinn des Vertrages nur der Kiosk als solcher gewesen« Die Toto-Annahmestelle sei dem Beklagten von der Totogeeellsohaft ^Übertragen worden* nur diese habe entscheiden können, ob und wie lange sie dem Beklagten verblieb. Hat der Kläger aber dem Beklagten kein geschäftliches Unternehmen zur Butzung überlassen, so lässt sich ein-Schadensersatzanspruch des Klägers nicht damit begründen, dass der Beklagte nicht die Bäume, sondern auch das Geschäft bei Vertragsende habe zurückgeben müssen. Die in dem verpachteten Kiosk betriebene Toto-Annahme-stelle war dem Beklagten von der Totogesellschaft übertragen worden und daher sein eigenes Geschäft. Die Revision hat unter Hinweis auf die Entscheidung RGZ 117, 176 um Prüfung gebeten, ob der Beklagte nicht gegen ein, stillschweigendes Konkurrenzverbot ver-stossen habe und deshalb verpflichtet sei, dem Kläger Schadensersatz zu leisten. In diesem Falle hat das Reichsgerioht mit Recht angenommen, dass der Verkäufer, der zunächst im Gesohäft des Käufers mittätig war, nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen sei, nach seinem Ausscheiden solange jede Wettbewerbstätigkeit gegenüber dem Käufer des Geschäfts zu unterlassen, als er gewinn-beteiligt sein und bleiben wollte. Dagegen spricht im vorliegenden, f ganz anders gelagerten Falle, nichts dafür, dass der Kläger als Verpächter der Räume nach Treu und Glauben habe erwarten kännen, der Beklagte werde nach einer vom Kläger ausgesprochenen Kündigung nicht in anderen Räumen das gleiche Geschäft weiterbetreiben« Zwar hat der Kläger in Ziffer 7 des Vertrages dem Beklagten zur Pflicht gemacht , die Wettbestimmungen und Anordnungen der Totoge-Seilschaft genau zu befolgen und fUr eine Ausdehnung des Totogeschäfts zu sorgen, weil die Toto-Annahmestelle der Hauptbestandteil des Geschäfts bleiben solle. Bas lässt erkennen, dass der Kläger die Absicht hatte, auch nach Beendigung des mit dem Beklagten abgeschlossenen Pachtvertrages das Totogeschäft in seinem Kiosk weiterbetreiben zu lassen. Auf der anderen Seite iBt aber zu beachten, dass der Beklagte sich mit der Übernahme der Toto-Annahmestelle eine Existenzgrundlage schaffen wollte und geschaffen hat. Pemer fällt ins Gewicht, dass nach der Feststellung des Berufungsgerichts nur die Totogesellschaft die Annahmestellen vergibt, unter diesen Umständen konnte der Kläger nicht damit rechnen, dass der Beklagte nach einer vom Kläger ausgesprochenen Kündigung des Pachtvertrages das als Existenzgrundlage aufgebaute Geschäft auch dann auf geben werde, wenn die Totogesellschaft bereit war, ihm die Annahmestelle zu belassen. Auch aus dem Grundgedanken’der Entscheidung *RGZ 153, 180 ^T847kann entgegen der Ansicht der Revision eine Scha-densersatzpfllcht des Beklagten nicht mit der Erwägung hergeleitet werden, der Beklagte habe aus dem Gesichtspunkt der nachwirkenden Treuepflicht das Geschäft nicht auf dem NachbargrundetUck weiterbetreiben und dadurch die Fortführung'des Totogosohäfts im Kiosk des Klägers unmöglich machen dürfen. Das Reichsgericht hat diesen allgemeinen Grundsatz aber in seinen weiteren Ausführungen in verschiedener Hinsicht eingeschränkt, insbesondere ausgesprochen, dass er nicht gelte, wenn der Verpächter dem Pächter die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nioht zugestehen wolle. Das Berufungsgericht hat mit Recht diesen Ausnahmefall hier für gegeben erachtet und ohne Rechtsirrtum ausgeführt, der Kläger könne, nachdem er'dem Beklagten das Pachtverhältnis gekündigt habe, nicht erwarten, dass dieser aus Rücksicht auf die Belange des Klägers seine eigene Existenzgrundlage aufgebe. 5* Soweit der Kläger sich darauf stützt, dass der Be-klagte den Räumungstermin nicht angezeigt und unberechtigt Inventarstücke mitgenommen habe, scheiden Ansprüche auf Ersatz des entgangenen Pachtzinses bei dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ebenfalls aus« Hat wie hier der Verpächter sofort und eventuell zu einem bestimmten Termin das Vertragsverhältnis gekündigt, so besteht keine Rechtspflicht des Pächters, ihm den Tag der Räumung mitzuteilen. Hinsichtlich der mitgenommenen Gegenstände hat das Berufungsgericht Ersatzansprüche verneint, weil der Kläger trotz Hinweises des Beklagten nicht dargetan habe, wieso und in welcher Höhe ihm dadurch ein Schaden entstanden sein solle, der über den Wert der im anderen Rechtsstreit herausverlangten Gegenstände hinausgehe.
I Mr das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung Gesetz: BGB §§ 276, 249 * » Rechtssatz: Veranlasst der Pächter durch ein vertrags- widriges Verhalten die ausserordentliche Kündigung des auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Pachtvertrages durch den Verpächter, so kann dieser den entgangenen Pachtzins nur bis zu dem Tage als Schadensersatz fordern, zu dem nach dem Vertrag erst . mals eine Kündigung möglich ist. Aktenzeichen: VI ZE 177/53 ürt. des BGH. v. 18. Dezember 1954 OBG Frankfurt (Hain) Vf VI ZR 177/53 Verkündet am 18* Dezember 1954 Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Alois jg^atrasae ffc jetzt 9 Klägers, BerufungBklägers und Revisionsklägers , - Prozeesbevollmächtigter* Rechtsanwalt gegen den Kaufmann Siegfried Jflgstrasse Beklagten, BerufungBbeklagten und Revisionsbeklagten , - Prozessbevollmächtigterj Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Me iß sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß für Recht erkanntj Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 19. Mai 1953 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Kläger auf-• erlegt« Von Rechts wegen 4* Tatbestand* - Der Kläger betrieb seit mindestens 1949 in der näheren Umgebung der in FSHHHHMBS Zeitsohriftenhandel und die Annahmestelle FMjpSMer Sportwetten-GmbH Hessen (im folgenden Totogesellschaft genannt). Er verlegte sein Geschäft unmittelbar an eine verkehrsreiche Strassenbahnhaltestelle, als er durch Vertrag vom 15« August 1950 von der BiSUj-Brauerei AG die Erlaubnis erhielt, auf deren dort gelegenem Grundstück einen Verkaufskiosk zu errichten und zu benutzen. Hierfür zahlte er monatlich 50 Bll. A1b sich ihm die Gelegenheit bot, eine noch vorteilhaftere Totoannahmestelle am Hauptbahnhof FSSSSHHP zu übernehmen, verpachte-te er den' Kiosk an der BSHHSHHPMHP zunächst an Herrn der den Zeitschriftenhandel fortführte und sich durch Vertrag mit der Totogesellschaft die Annahmestelle FKSS übertragen Hess. Hach der Lösung des mit HSBB bestehenden Vertragsverhältnisses, verpachtete der Kläger den Verkaufskiosk am 1. Dezember 1950 an den Beklagten. Der Vertrag der Parteien enthält u.a. folgende Bestimmungen* 1 2 3, Hsrr GäBWP_als Eigentümer des auf dem Grundstück BojHHBHMi LflBstr. 1 aufgestellten Verkaufs klopkes verpahfcettdiesen an Herrn Siegfried GeflBp. In dem Kiosk können vom Pächter auf eigene Bech*~ nung vorgehalten werden* _Zeitungen, Zeitschriften« Romane etc. Papi ei/waren, Kinderspiel Sachen, Feuer-werkskörper etc-* Schokolade und SÜaswaren Totoannahmestelle SP des Hessen-Toto. Der Pachtvertrag kann mit einmonatiger Frist von jeder der beiden Vertragsparteien auf den Mona^tsletzten durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden, wobei das Postaufgabedatum massgebend ist. . 5. Ausser der von BiflHBl direkt erhobenen* Pacht von monatlich Uff 30,- zahlt Herr GeBB bis zu dem 50-4-1951 weitere XM lo,- an Herrn 6BHI, Dieser Betrag wird ab 1,5«1951» nachdem die Anfangsinvestitionen des Herrn GeBB überbrückt sind, nach beiderseitiger Vereinbarung erhöht«-* Elektrische Beleuchtung und Heizung geht zu lasten des Pächters (GeBB)«- Veränderungen des Kioskes können nur im Einvernehmen mit Herrn GäBBP vorgenommen werden und gehe^nach einem Jahr, bei Kündigung durch Herrn GeBB zu dem Kündigungstermin, in den Besitz des Herrn GBHB über (icl. el« Installation, Reklame etcT) 6h Herr GeBB wird für die laufende Instandhaltung des Kioskes Sorge tragen und ihn dem Strassenblld anpassen (sauberer Anstrich, Reklame etc«). Weiter verpflichtet sich Herr GeBB» die Lieferantenrechnungen laufend zu bezahlen und keine Rückstände auflaufen zu lassen« ' 7« Für die Annahmestelle FMflB schlisset Herr GeBB (Beklagter) im eigenen Hsmen einen Vertrag mit der Staatl. Sportwetten-GmbH Hessen, Wiesbaden, ab. Die WettbeStimmungen und sonstigen Anordnungen der Hauptstelle Pfm. bzw. der Direktion sind genau zu befolgen! da die Toto-Annahme Hauptbestandteil des Geschäftes bleiben soll, ist für möglichste Ausdehnung Sorge zu tragen. Falls die Annaime-stelle durch Verschulden des Herrn GBB aufgekündigt werden sollte, ist diese Kündigung gleichbedeutend mit einer Aufkündigung dieses Vertrages« Später einigten sich die Parteien dahin, dass ab 1. Dezember 1951 25 1> der dem Beklagten zufallenden 3 1/2 £igen To to-Provision als Pachtzins* gezahlt werden sollten, Da die Totoumsätze seit Beginn des Pachtverhältnisses ausserordentlich gestiegen waren, ergab -sich bei dieser Berechnungsart ein Pachtzins von etwa 230 DM monatlich, der indessen kaum%10 £ des vom Beklagten erzielten Reingewinns ausmachte. Der Leiter der Hauptatelle FBBBBBB dör lotoge- * Seilschaft, LiBBBB mit dem der Kläger bald darauf über die Angelegenheit sprach, hielt die Pachtzinserhöhung für ungerechtfertigt. LiBBBB* der dem Kläger verfeindet ist, regte bei dem Brauerei direkt or BiBBRattv den Stand- %• M !■ V/ platz unmittelbar an den Beklagten za verpachten. Auf Veranlassung IiJHVi sprach der Beklagte bei Direktor BiflHFvor* Br bot für den Ball, dass dem Kläger gekündigt werde, die Zahlung von monatlich 250 DM für die Oberlassung des Standplatzes an. Darauf kündigte die BiflHfc-Brauerei am 5* Dezember 1951 dem Kläger. Dieser erreichte jedoch, dass die Brauerei die Kündigung zurücknahm. Nunmehr kündigte der Kläger seinerseits am 14* Dezember 1951 dem Beklagten den Uber den Kiosk abgeschlossenen Pachtvertrag fristlos, eventuell auf den 31. Januar 1952. Drei Tage später richtete DlflBHBkan den Kläger ein Schreiben, in dem er die Pachtzinserhöhung und die vom Kläger ausgesprochene Kündigung missbilligte und anfragte, ob der Kläger dem Beklagten den Kiosk weiterhin zu dem alten Pachtzins überlassen wolle. Berner heisst es in dem Schreiben u.a. «Ihnen 1st bekannt, dasB lediglich die Direktion und die Hauptstellen bestimmen, wer wo eine Annahmestelle betreibt. Ich darf vorsorglich darauf hlnwelsen, dass Herr GeflHfc in diesem Balle meiner Unterstützung sicher sein kann, dass ich auch weiterhin für ihn in Wiesbaden dieselbe Unterstützung anfordern werde. Sie verlangen über ihren Rechtsanwalt, dass Herr GeMM den Kiosk mit sofortiger Wirkung zu räumen hat. Ich weiss nicht, ob Sie sich Gedanken darüber gemacht haben, in welcher tfeise Sie die * Staatliche Sport* • wetten-GmbH Hessen schädigen. Oder sind Sie et-wa der Meinung, dass die Annahmestelle FH Mi wieder in ihren Besitz übergehen wird, oder an eine Person, die von Ihnen vorgeschlagen wird?« Auf die vom Kläger erhobene Räumungsklage erkannte der Beklagte mit Schriftsatz vom 28. Januar 1952 den Räumungs anspruch für den 31* Januar 1952 an. Br räumte auch an diesem Tage und siedelte in einen anderen Klcsk über, den er inzwischen einige Meter entfernt auf einem Nachbar* • , grundstück* hatte auf steilen lassen. Dabei nahm er das von ihm angeschaffte Inventar (drei Regale, einen Verkaufs- W U *M| •bisch und, ein Reklameschild) sowie eine Lichtleitung mit, die der Kläger gelegt hatte, die aber vom Beklagten bezahlt worden war., Seitdem betreibt der Beklagte in dem neuen Kiosk die« Toto-Annahmestelle und den Zeitschriften-verkauf. Der Kläger bemühte sich im Februar 1952 sogleich darum, für einen künftigen Päohter seines Kioskes die Erlaubnis zu dem Betrieb einer Toto-Annahmestelle zu erhalten, Bas wurde jedoch von der Direktion der Totogesells chaft mit der Begründung abgelehnt, dass die be- reits mit vier Annahmestellen besetzt sei. Der Kläger hat bisher die Errichtung einer Toto-Annahmestelle nicht erreichen können. Sein Kiosk stand längere Zeit unbenutzt. Der Kläger hat den Beklagten für den entstandenen Schaden verantwortlich gemacht, weil dieser gegen die Treupflicht des Pächters verstossen*(positive Vertragsverletzung) , schuldhaft und rechtswidrig in das Geschäfts-Unternehmen des Klägers eingegriffen (§ 823 Abs 1 BGB) und durch sittenwidriges Handeln das Vermögen des Klägers geschädigt habe ($ 826 BGB). Der Beklagte habe, so hat der Kläger vorgetragen, nach der vereinbarten Pachtzinserhöhung plenmässig darauf hingearbei.tet, ihn um die Früchte des Kicskgeschäftes zu bringen. Durch den Besuch bei der BiflntBrauerei habe er den Kläger von dem Standpüa tz an der BjlHIHHP VflÜ verdrängen wollen. Darin liege eia so schwerer Verstoss gegen die Treupflicht des .Pächters, dass der Kläger berechtigt gewesen sei, den Pachtvertrag fristlos zu kundigen. Hach dem Misslingen des ersten Planes habe der .Beklagte die günstige Heuverpachtung des Kioskes vereitelt, indem er die ganze bisherige Kundschaft in sein auf dem Hachbargrundstück errichtetes Geschäft mitgenommen und Totogeschäfte seines Pachtnachfol- 0 ••• 5 ” Vf gers im Kiosk des Klägers unmöglich gemacht habe, obwohl gerade die Toto-Annahmestelle nach Ziffer 7 des Pachtvertrages Hauptbestandteil des Geschäfts habe bleiben sollen« Der Beklagte könne nicht für Bich in Anspruch nehmen, dass er das Geschäft durch eigene Arbeit aufgebaut habe* Die ausserordentliche Umsatz Steigerung während seiner Pachtzeit beruhe nur darauf, dass der Hessische Fussballtoto einen ungeahnten Aufschwung genommen habe. Das lasse sioh auch bei'anderen Annahmestellen nachweisen. Ebensowenig könne der Beklagte gel-- tend machen, dasB der Kläger die Fortsetzung der Pacht von unbilligen Bedingungen abhängig gemacht habe. Bel der ausgezeichneten Geschäftslage und den hohen Umsätzen sei der Pachtzins'von monatlich 230 DM nicht über-* höht gewesen. Die ursprüngliche Vereinbarung von nur 4-0 DH monatlich sei v.on vornherein zeitlich begrenzt gewesen und habe auf einem persönlichen Entgegenkommen beruht; der Kläger habe damals den Beklagten für die Fus8ballmannschaft seines Sportvereins gewinnen wollen. Ferner hat der Kläger vorgebracht, er habe, den Kiosk auch deshalb nicht alsbald ln Gebrauch nehmen können, weil der Beklagte am 31. Januar 1932 ohne vorherige Ankündigung geräumt und das Inventar sowie die elektrische Leitung mitgenommen habe. Die Herausgabe dieser Gegenstände 1st vom Kläger in einem anderen Hechtsstreit geltend gemacht worden, der noch im Berufungsrechtszug schwebt« Mi^t der gegenwärtigen Klage hat der Kläger von dem Beklagten Zahlung von 1090 DM verlangt und zwar 690 DM als Pachtzins für die Monate Februar bis April 1952 ( 3 i 230 DM)und 400 DM als Teilersatz für den Verlust seines UnteraehinonS'v Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, der Hauptstellenleiter LiMHHBMhabe von - 7 ~ sich aus bei der BiSHP-Brauerei vorgesprochen "und darauf hingewirkt, dass die Platzüberlassung an den Kläger gekündigt werde, Br, der Beklagte, habe gefürchtet, in diesem Falle seine Existenz zu verlieren. Nur darum habe er nach einer Aufforderung durch LiMHHfc bei Direktor BiflUpvorgesprechen und ihm mitgeteilt, dass er eventuell selbst einen Pachtvertrag mit* der Brauerei abschliessen und einen höheren Pachtzins zahlen wolle* Alles weitere habe sich daraus ergeben, dass der Kläger selbst ihm-gegenüber gekündigt habe. Da der Pachtvertrag keine Könkurrenzklaueel enthalte*, sei nichts dagegen einzuwenden, dass er sein Geschäft in einen benachbarten Kiosk verlegt habe. Bei Pachtbeginn sei die Toto-Annahmestelle völlig heruntergewirtBehaftet »und unrentabel gewesen. Ihr Aufblühen sei in erster Linie auf seinen Flelss und sein geschäftliches Geschick zurückzuführen. Ein Vergleich mit anderen Annahmestellen ergebe, dass deren Umsatz lahge nicht so stark gestiegen sei. La sich der später erzielte hohe Gewinn* also keineswegs organisch aus der Aufbauarbeit des Klägers entwickelt habe, sei dessen Verlangen, bei eigeziem Aufwand von 30 DM monatlich 230 DM als Pacht zu erhalten, auf eine unbillige Ausbeutung des Beklagten hinausgelaufen. Vor allem habe der Kläger dem Beklagten ohne triftigen Grund gekündigt und ihn dadurch gezwungen, in einem anderen Kaum das Geschäft zu betreiben, wenn er nicht seine mühsam auf gebaute Existenz habe verlieren wollen. Die Toto-Annahmestelle habe auch im Grunde nichts mit dem Kiosk des Klägers zu tun, sondern sei ihm, dem Beklagten, persönlich übertragen v/or-den. Da er sich im Totogeschäft bewährt habe, sei von der Totogesellschaft Wert darauf gelegt worden, dass er die Annahmestelle weiterhin betreibe. Selbst wenn er auf ihre Fortführung verzichtet hätte, würde dem Kläger dies aller Wahrscheinlichkeit nach nichts genutzt haben, well nach dem Vorgefallenen keine Aussicht bestanden habe, dass die Aunahmestelle entgegen der Stellungnahme L1MBHB? einem vom Kläger vorgeschlagenen Pächter übertragen worden wäre, Der Kläger ael nie gehindert gewesen, den Kiosk su anderen Zwecken zu verpachten» Hach der eohrift-sätzlichen Anerkennung des Räumungsanspruohe habe kein Anlass bestanden, dem Kläger noch* besonders mitzuteilen, dass der Kiosk am 31« Januar 195^ geräumt werde. Das Inventar habe er, der Beklagte, mitnehmen dürfen, weil es sich hierbei nicht um «Veränderungen des Kioskes" im Sinne von Ziffer 5 des Pachtvertrages gehandelt j habe« Da es sich um verhältnismässig geringwerte, jederzeit ersetzbare Stücke gehandelt habe, sei auch nicht einzusehen, wieso dem Kläger durch die Entfer-nung dieser Gegenstände ein über ihren Sachwert hinausgehender Vermögensschaden entstanden sein solle. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Gegen dieses urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ent tfoheidang8gründe t Die Revision ist nioht begründet, I. 1, Das Berufungsgericht hat unterstellt, der Beklagte habe bei dem Brauereidirektor BlfllH bewusst darauf hingewirkt, dass die Brauerei dem Kläger die weitere Überlassung des Platzes kündige. Es meint, ein solches Verhalten des Beklagten sei, wenn es bewiesen werde, vertragswidrig und nicht damit zu entschuldigen, dass der Hauptstellenleiter Limm^den Plan ausgeheckt habe und der ~ 9 - Beklagte zunächst nur zögernd darauf eingegangen, sei.' Gleichwohl glaubt das Berufungsgericht, dass der Kläger aus dieser etwaigen Vertragsverletzung des Beklagten keine Schadenersatzansprüche herleiten könne. Zur Begründung hat es ausgeführt t Die von der Bi®HBhBrauerei ausgesprochene Kündigung sei bereits nach wenigen Tagen zurttokgenommen wer--den, so dass als schädliche folge zunächst hur eine Verstimmung des Klägers und eine Erschütterung seines Vertrauens zu dem Beklagten übrig geblieben sei. Dass der Kläger dies zu dem Anlass genommen habe, seinerseits dem Beklagten den Pachtvertrag über den Kiosk zu kündigen, was zu dem Auszug des Beklagten und letztlich zu dem späteren Vermögensschaden geführt habe, beruhe auf dem freien Entschluss des Klägers, für den eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses durch das Geschehene keineswegs unzu demutbar geworden sei. unter diesen umständen könne aus dem Besuch des Beklagten bei Direktor BliflHi billigerweise keine Schadensersatzpflicht mehr hergeleitet werden, möge auch ein Kausalzusammenhang mit den späteren Ereignissen im strengen Sinne zu bejahen sein. 2. Entgegen der Ansicht der Revision ist das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gelangt, rechtlich nicht lu beanstanden. Ist das Vorbringen des Klägers richtig, so würde der Beklagte, wie daa Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, schuldhaft gegen die Pflichten verstossen haben, die ihm aus dem Pachtvertrag dem Kläger gegenüber oblagen. Hat er durch sein vertragswidriges Verhalten die ausserordentliche Kündigung dea Verpächters veranlasst, so sind die durnh sin Tieeretehen der Räume entstehenden Schäden zwar unmittelbar auf die vom Verpächter erklärte Kündigung, ' v ' ■* 1 0 - mittelbar aber auf seine vertragswidrige Handlung zurückzuführen t die den Verpächter zur ausserordentlichen Kündigung bestimmt hat. Das entspricht seit der Entscheidung RGZ 76, 367 der in Rechtsprechung und Reohtslehre herrschenden Meinung (vgl Staudinger BGB 10. Aufl § 553 Anm II 2 mit Hinweisen). Der Verpächter kann den Ersatz dieser Schäden beieinem Vertrage von bestimmter Bauer aber nur bis zu dem Zeitpunkt fordern» zu dem der Vertrag nach der Vereinbarung der Parteien sein Ende gefunden hätte, denn der Verpächter hatte von vornherein nur bis zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf den Pachtzins. Eine ähnliohe Einschränkung muss gelten, wenn bei einem Vertrag von unbestimmter Dauer für beide Telle ein Recht zur Kündigung unter Einhaltung einer bestimmten Frist vereinbart ist. Auch in einem solchen Falle hat der Verpächter einen Vertrag, der ihm den Pachtzins nur ln beschränktem MäBe, nämlich jeweils nur bis zu dem nächsten Kündigungstermin sichert. Es geht nicht an, dem Verpächter auf dem Wege des Schadensersatzes praktisch so zu stellen, als wenn er einen langfristigen und gesicherten Pachtvertrag gehabt hätte, während tatsächlich jederzeit eine kurzfristige Kündigung seines Pächters hätte hinnehmen müssen, der sich ln der Wahl des KUndigungszeitpunktes nur naoh seinen eigenen Interessen zu richten brauchte» Daher ist es gerechtfertigt, ihm den entgangenen Pachtzins nur bis zu dem Tage als Schadensersatz zu gewähren, auf den nach dem Vertrag erstmals hätte gekündigt werden können. Jg dem zur Entscheidung stehenden Fall konnten die Parteien den Pachtvertrag mit einmonatiger Frist zu dem Ende eines jeden Monats kündigen (§3 des Vertrages). Da der Kläger nach seiner Kündigung vom 14. Dezember 1951 noch bis einschliesslich Januar 1952 den Pachtzins erhalten hat, kann er wegen des'hier in Rede stehenden,als * wahr unterstellten Sachverhalte über diesen Zeitpunkt hinaus den entgangenen Pachtzins auch dann nioht im Wege des Sohadensersatzes fordern, wenn man davon ausgeht, dasB ihm bei diesem Saohverhalt ein kecht zur fristlosen Kündigung zugestanden hätte. II. -Aber auch aus anderen hechtsgründen lässt sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht herleiten. 1. Das Berufungsgericht hat. angenommen, der Beklagte sei nach Pachtende nicht verpflichtet gewesen, ausser dem Kiosk auch die Toto-Annahmestelle PU |^Br nach $§ 556, 581 Abs 2 BGB als Pachtgegenatand an den Kläger zurückzugeben, denn Paohtgegenstand sei nach Wortlaut und Sinn des Vertrages nur der Kiosk als solcher gewesen« Die Toto-Annahmestelle sei dem Beklagten von der Totogeeellsohaft ^Übertragen worden* nur diese habe entscheiden können, ob und wie lange sie dem Beklagten verblieb. Zu seiner Annahme, Gegenstand des Pachtvertrages seien nicht das Gesohäft, sondern nur die .Bäume gewesen, ist das Berufungsgericht auf Grund einer Auslegung des Vertrages gelangt. Diese Auslegung lässt keinen Hecht sirrtum erkennen und bindet daher den erkennenden Senat. Hat der Kläger aber dem Beklagten kein geschäftliches Unternehmen zur Butzung überlassen, so lässt sich ein-Schadensersatzanspruch des Klägers nicht damit begründen, dass der Beklagte nicht die Bäume, sondern auch das Geschäft bei Vertragsende habe zurückgeben müssen. 2. Ebensowenig kann unter diesen Umständen gesagt werden, dass der Beklagte in den eingerftohtbe^tenund ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers eingegriffen habe und # V "• daher nach § 823 Aba 1 BGB sohadensersatzpflichtig sei. Die in dem verpachteten Kiosk betriebene Toto-Annahme-stelle war dem Beklagten von der Totogesellschaft übertragen worden und daher sein eigenes Geschäft. Der Kläger hat selbst ein Totogeschäft am Bahnhof betrieben. Dass der Beklagte ihn in dieser gewerblichen Betätigung beeinträchtigt habe, behauptet der Kläger selbst nicht. 3. Die Revision hat unter Hinweis auf die Entscheidung RGZ 117, 176 um Prüfung gebeten, ob der Beklagte nicht gegen ein, stillschweigendes Konkurrenzverbot ver-stossen habe und deshalb verpflichtet sei, dem Kläger Schadensersatz zu leisten. Dass die Parteien für die Zeit nach Beendigung des Pachtvertrages ein Wettbewerbsverbot nicht ausdrücklich vereinbart haben, ist unstreitig. Aber auch für die Annahme eines stillschweigenden Verbots dieser Art sind keine Anhaltspunkte gegeben. Inder vom Reichsgericht entschiedenen Sache, auf die sich die Revision beruft, (RGZ 117, 176 /TQÖ/) hatten die Parteien beim Verkauf eines kaufmännischen Geschäfts mit Kundschaft vereinbart, dass der Verkäufer als Gegenwert für seine Leistung u.a. 10 Jahre lang am Verkaufswert der während dieser Zeit abgesetzten Waren mit einem bestimmten Hundertsatz anteilsberechtigt sein sollte. In diesem Falle hat das Reichsgerioht mit Recht angenommen, dass der Verkäufer, der zunächst im Gesohäft des Käufers mittätig war, nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen sei, nach seinem Ausscheiden solange jede Wettbewerbstätigkeit gegenüber dem Käufer des Geschäfts zu unterlassen, als er gewinn-beteiligt sein und bleiben wollte. Dagegen spricht im vorliegenden, f ganz anders gelagerten Falle, nichts dafür, dass der Kläger als Verpächter der Räume nach Treu und Glauben habe erwarten kännen, der Beklagte werde nach einer vom Kläger ausgesprochenen Kündigung nicht in anderen Räumen das gleiche Geschäft weiterbetreiben« Zwar hat der Kläger in Ziffer 7 des Vertrages dem Beklagten zur Pflicht gemacht , die Wettbestimmungen und Anordnungen der Totoge-Seilschaft genau zu befolgen und fUr eine Ausdehnung des Totogeschäfts zu sorgen, weil die Toto-Annahmestelle der Hauptbestandteil des Geschäfts bleiben solle. Bas lässt erkennen, dass der Kläger die Absicht hatte, auch nach Beendigung des mit dem Beklagten abgeschlossenen Pachtvertrages das Totogeschäft in seinem Kiosk weiterbetreiben zu lassen. Auf der anderen Seite iBt aber zu beachten, dass der Beklagte sich mit der Übernahme der Toto-Annahmestelle eine Existenzgrundlage schaffen wollte und geschaffen hat. Pemer fällt ins Gewicht, dass nach der Feststellung des Berufungsgerichts nur die Totogesellschaft die Annahmestellen vergibt, unter diesen Umständen konnte der Kläger nicht damit rechnen, dass der Beklagte nach einer vom Kläger ausgesprochenen Kündigung des Pachtvertrages das als Existenzgrundlage aufgebaute Geschäft auch dann auf geben werde, wenn die Totogesellschaft bereit war, ihm die Annahmestelle zu belassen. 4. Auch aus dem Grundgedanken’der Entscheidung *RGZ 153, 180 ^T847kann entgegen der Ansicht der Revision eine Scha-densersatzpfllcht des Beklagten nicht mit der Erwägung hergeleitet werden, der Beklagte habe aus dem Gesichtspunkt der nachwirkenden Treuepflicht das Geschäft nicht auf dem NachbargrundetUck weiterbetreiben und dadurch die Fortführung'des Totogosohäfts im Kiosk des Klägers unmöglich machen dürfen. ■ Allerdings hat das Reichsgericht in der angeführten. Entscheidung den aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben herzuleitenden Grundsatz aufgestellt, dass* es dem Päch- Vf -14- ter nicht gestattet sei, aas der Stellung heraus, die* ihm erst der Pachtvertrag gegeben habe, hinterrücks dem Verpächter die Möglichkeit zu nehmen, die Paohträume künftig in der bisherigen Weise zu verwerten, d.h. in ihnen den bisherigen Geschäftsbereich fortzuführen oder fortführen zu lassen. Das Reichsgericht hat diesen allgemeinen Grundsatz aber in seinen weiteren Ausführungen in verschiedener Hinsicht eingeschränkt, insbesondere ausgesprochen, dass er nicht gelte, wenn der Verpächter dem Pächter die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nioht zugestehen wolle. Das Berufungsgericht hat mit Recht diesen Ausnahmefall hier für gegeben erachtet und ohne Rechtsirrtum ausgeführt, der Kläger könne, nachdem er'dem Beklagten das Pachtverhältnis gekündigt habe, nicht erwarten, dass dieser aus Rücksicht auf die Belange des Klägers seine eigene Existenzgrundlage aufgebe. Insoweit scheidet auch § 826 BGB als rechtliche Stütze der Klage aus, denn die Verfolgung des eigenen Interesses 1st auch dann, wenn sie einem anderen zu dem Schaden gereicht, für sich betrachtet noch keine gegen die guten Sitten yerstosBende Handlung, denn niemand hat die Pflicht, sein eigenes erlaubtes Interesse dem eines anderen nachzusetzen und die Ausnutzung einer durch die Verhältnisse gebotenen Sachlage zu dem eigenen Vorteil zu unterlassen, auch wenn damit die Schädigung eines anderen verbunden ist (RG WaraRspr 1919 Nr 63). Vielmehr erfordert die Anwendung des § 826 BGB, dass besondere Umstände hinzutreten, die die Handlungsweise entweder ihrem Ziele nach oder wegen der angewandten Mittel nach dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zu einer sittlich verwerflichen machen. Das Vorhandensein solcher umstände ist nioht festgestellt. Insbesondere ist .die Annahme der Revision, das Ver-« r halten des Beklagten habe den Ruin des Klägers herbeige- führt, nicht gerechtfertigt, denn es ist unstreitig, dass der Kläger ein gutgehendes Totogeschäft am Bahnhof betreibt 5* Soweit der Kläger sich darauf stützt, dass der Be-klagte den Räumungstermin nicht angezeigt und unberechtigt Inventarstücke mitgenommen habe, scheiden Ansprüche auf Ersatz des entgangenen Pachtzinses bei dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ebenfalls aus« Hat wie hier der Verpächter sofort und eventuell zu einem bestimmten Termin das Vertragsverhältnis gekündigt, so besteht keine Rechtspflicht des Pächters, ihm den Tag der Räumung mitzuteilen. Hinsichtlich der mitgenommenen Gegenstände hat das Berufungsgericht Ersatzansprüche verneint, weil der Kläger trotz Hinweises des Beklagten nicht dargetan habe, wieso und in welcher Höhe ihm dadurch ein Schaden entstanden sein solle, der über den Wert der im anderen Rechtsstreit herausverlangten Gegenstände hinausgehe. Biese Ausführungen geben zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass. III. Ba hiernach die vom Kläger geltendgemachten Schaden sersatzansprüche aus keinem der in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte begründet elnd, haben die Vor- ■Vf I I J 16 — I Instanzen nit Recht die Klage abgewlesen« Daher war die Revision des Klägers nit der Kostenfolge des § 97 ZRO zurtlckzuweisen« Heiß 3Xr« Gelhaar Banebeck Dr. Bode Br. Hau£ ü i i 4 * >