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BGH · VI ZR 176/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 176/87

Dem Begriff der Schadenseinheit kommt für die Verjährung nur im Rahmen der Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen nach § 852 Abs. 1 BGB Bedeutung zu. Für die Frage der Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung gemäß § 209 BGB ist jedoch vom Streitgegenstand auszugehen. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Verjährung durch den anhängigen Rechtsstreit nur im Umfang der bezifferten Leistungsklage unterbrochen worden. § 852 Abs. 1 BGB in drei Jahren nach Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen verjähren. Zu folgen ist dem Berufungsgericht auch darin, daß nach § 852 Abs. 2 BGB während der Dauer der zwischen den Parteien geführten Regulierungsverhandlungen die Verjährung der auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche bis zu dem Zugang des ablehnenden Schreibens der Beklagten vom 4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt das aber nicht zwangsläufig dazu, daß auch für den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 24. Waren die Ersatzansprüche insoweit nicht schon auf die Klägerin übergegangen, als diese die Regulierungsverhandlungen mit der Beklagten führte, waren sie vielmehr bei dem Verletzten R.verblieben, dann wären sie zu dem Zeitpunkt der Gewährung der Rehabilitationsmaßnahmen im Jahre 1985 nur dann nicht verjährt gewesen, wenn die Verjährung bis dahin in der Person des Verletzten R.unterbrochen oder gehemmt war. Der Vortrag der Klägerin geht auch nicht dahin, wegen noch bestehender Forderungen sei zu dem Zwecke der Unterbrechung der Verjährung i.S. des § 209 BGB (Feststellungs-) Klage erhoben worden. Verletzten R.war auch nicht durch die bis Februar 1983 geführten Regulierungsverhandlungen zwischen der Klägerin und der Beklagten die Verjährung bei ihm verbliebener Wäre daher bezüglich der im Jahre 1985 durchgeführten Rehabilitationsmaßnahmen ein Forderungsübergang auf die Klägerin erst zu diesem Zeitpunkt erfolgt, so wäre die Forderung bereits bei ihrem Übergang verjährt gewesen. Nur dann, wenn für den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der im Jahre 1985 fortgesetzten Rehabilitationsmaßnahmen davon auszugehen ist, daß auch insoweit die Bewilligung der Maßnahmen bereits zusammen mit der Bewilligung der Umschulungsmaßnahmen aus den Jahren 1980/1981 erfolgte, könnte wegen des damals erfolgten Forderungsübergangs auf die Klägerin nach § 127 AFG a.F. auch insoweit der Ablauf der Verjährung bis zu dem Ende der Regulierungsverhandlungen zwischen den Parteien am 4. 2. Für die für den Beginn des Laufs der Verjährung maßgebliche Kenntnis i.S. des § 852 Abs. 1 BGB ist - worauf das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Februar 1983, dem Zeitpunkt, als die Regulierungsverhandlungen zwischen den Parteien beendet wurden, Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hatte, begann spätestens von diesem Zeitpunkt an die Verjährungsfrist zu laufen. Juli 1986 rechtshängig wurde, war daher für das Feststellungsbegehren die gleichermaßen nach den Vorschriften für unerlaube Handlungen wie für Ansprüche nach dem StVG maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist (§§ 852 BGB, 14 StVG) abgelaufen (vgl. Juni 1983 erhobene Klage als Leistungsklage nur den Lauf der Verjährung für die bezifferte Ersatzforderung (21.982,29 DM) unterbrochen, nicht jedoch auch für den Feststellungsanspruch, den sie mit dem in der mündlichen Verhandlung am 24. a) Ob und in welchem Umfang eine erhobene Leistungsklage oder Feststellungsklage die Unterbrechung der Verjährung hinsichtlich eines Anspruchs herbeiführt, bestimmt sich danach, was der Gegenstand der Klage ist (BGH, Urteile vom 4. Juli 1986 -sich allein auf die Schadensfolgen bezog, wie sie sich in dem bezifferten Zahlungsantrag für die Aufwendungen anläßlich der Rehabilitationsmaßnahmen in den Jahren 1980/1981 ausdrückten. Damit ist gemäß § 209 BGB nur die Verjährung dieses Anspruchs, nicht jedoch auch eines Ersatzanspruchs unterbrochen worden, der andere Schadensfolgen oder künftige Schäden betraf.c) Die Verjährung des am 24. Zutreffend hat das Berufungsgericht hierzu ausgeführt, daß dem Begriff der Schadenseinheit für die Verjährung nur im Rahmen der Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen nach § 852 Abs. 1 BGB Bedeutung zukommt. Für die Frage der Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung gemäß § 209 BGB ist jedoch - wie ausgeführt - vom Streitgegenstand auszugehen (vgl. Auch kann der Ansicht der Revision nicht gefolgt werden, nur bei einer Teilklage sei es gerechtfertigt, die Unterbrechung der Verjährung allein auf den rechtshängig gemachten Teil eines bereits entstandenen Schadens zu beschränken. Zwar führt auch bei der Teilklage das Abstellen auf den Streitgegenstand zu dem Ergebnis, daß die Unterbrechung der Verjährung nach § 209 BGB nur hinsichtlich des eingeklagten Teils eintritt. Sie greift wegen der Bedeutung des Streitgegenstandes für den Umfang der durch Klageerhebung i.S. des § 209 bewirkten Unterbrechung auch dann ein, wenn bei einem (Gesamt-) Schaden nur wegen einzelner Ansprüche die Sache rechtshängig wird. Daraus folgt auch, daß bei nachträglich auftretenden Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Kenntnis vom Gesamtschaden voraussehbar und die nicht Gegenstand einer Feststellungsklage waren, die Verjährung der Schadensersatzansprüche nicht durch eine vorausgegangene, andere Schadensfolgen betreffende Leistungsklage unterbrochen wird (vgl. Um eine solche bisher nicht anhängige Schadensfolge handelte es sich bei der Geltendmachung des Ersatzanspruchs für die Kosten der Rehabilitationsmaßnahmen im Jahre 1985 sowie für weitere künftige Maßnahmen dieser Art. Dieser Anspruch unterliegt Zu Recht hat daher das Berufungsgericht wegen der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung bezüglich des Feststellungsanspruchs die Berufung zurückgewiesen.

Zitierte Normen: § 852 BGB
BGBVerjährungAnspruchKlägerinRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein
BGB §§ 209, 852 Abs. 1
Dem Begriff der Schadenseinheit kommt für die Verjährung nur im Rahmen der Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen nach § 852 Abs. 1 BGB Bedeutung zu. Für die Frage der Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung gemäß § 209 BGB ist jedoch vom Streitgegenstand auszugehen.
BGH, Urt. v. 3. November 1987 - VI ZR 176/87 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 176/87
URTEIL
Verkündet am:
3. November 1987 Recknagel
 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Bundesanstalt für Arbeit, vertreten durch die Präsidentin des Landesarbeitsamtes Rheinland-Pfalz-Saarland,	0	A,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die GflMÜ Versicherungsbank WaG, vertreten durch ihren Vorstand, die Herren A. Wilhelm KBB (Vorsitzender), Dr. Dieter ß^B und Dr. Helmut Kaiser-W®BBB-Ring Bi, KBB,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 und
- Prozeßbevollmächtigte:	Prof.	Dr.
Dr.
WH
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1987 durch die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Macke, Bischoff und Dr. Birkmann
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Mai 1987 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 23. Mai 1979 kam es zu einem Verkehrsunfall, an dem der Kfz-Mechaniker R. sowie ein Versicherungsnehmer der Beklagten beteiligt waren. Aufgrund der schweren Verletzungen konnte R. seinen Beruf nicht mehr ausüben. Die Klägerin, die Bundesanstalt für Arbeit, nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht wegen Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch, die sie dem Verletzten R. gewährt hat. Berufsförderungsmaßnahmen fanden zunächst in den Jahren 1980 und 1981 statt. Wegen der ihr dadurch entstandenen Aufwendungen hat die Klägerin gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer ihres Versicherungsnehmers im Juni 1983 bezifferte Zahlungsklage erhoben.
Im Jahre 1985 gewährte die Klägerin, da die vorausgegangenen Umschulungsbemühungen ohne Erfolg geblieben waren, R. weitere Berufsförderungsmaßnahmen. Mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 24. Juli 1986 verlesenen Antrag hat sie im laufenden Rechtsstreit über den beziffert geltend gemachten Zahlungsanspruch hinaus die Klage auch auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten erstreckt, ihr die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlaß der beruflichen Rehabilitation des R. als Folge des Verkehrsunfalls entstehen.
Das Landgericht hat der Zahlungsklage auf der Basis einer 60-prozentigen Haftung der Beklagten teilweise stattgegeben, die Feststellungsklage jedoch wegen Verjährung abgewiesen .
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Die Berufung, mit der sich die Klägerin unter Beschränkung auf eine 60-prozentige Haftungsquote der Beklagten gegen die Zurückweisung des Feststellungsantrags wandte, hatte keinen Erfolg.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter.
Entscheidunqsqründe: I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Verjährung durch den anhängigen Rechtsstreit nur im Umfang der bezifferten Leistungsklage unterbrochen worden. Mit der Geltendmachung des ihr zugrundeliegenden konkreten Schadensersatzanspruchs sei nicht die Unterbrechung der Verjährung zukünftig entstehender Ansprüche verbunden gewesen. Bei Erhebung einer bezifferten Leistungsklage sei eine über den ursprünglich eingeklagten Betrag hinausgehende Unterbrechung der Verjährung nach § 209 BGB von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur in solchen Fällen angenommen worden, in denen der Klageanspruch nachträglich lediglich an zwischenzeitlich veränderte Verhältnisse angepaßt worden sei. Im Streitfälle könne nicht davon ausgegangen werden, daß der spätere Feststellungsantrag der Klägerin lediglich eine Anpassung an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse dargestellt habe. Dieser - fünf Jahre später eingeleitete Maßnahmen betreffende - Antrag beruhe vielmehr auf einem eigenständigen
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Anspruch, der mit dem Zahlungsanspruch lediglich das schadenstiftende Ereignis als gemeinsame Grundlage habe.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand.
1. Von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ist das Berufungsgericht ausgegangen, wenn es darauf abgestellt hat, daß Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung und aus Gefährdungshaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz gemäß § 852 Abs. 1 BGB und § 14 StVG i.V.m. § 852 Abs. 1 BGB in drei Jahren nach Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen verjähren. Zu folgen ist dem Berufungsgericht auch darin, daß nach § 852 Abs. 2 BGB während der Dauer der zwischen den Parteien geführten Regulierungsverhandlungen die Verjährung der auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche bis zu dem Zugang des ablehnenden Schreibens der Beklagten vom 4. Februar 1983 gehemmt war.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt das aber nicht zwangsläufig dazu, daß auch für den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 24. Juli 1986 gestellten Feststellungsantrag die Verjährungsfrist erst ab 4. Februar 1983 zu laufen begann. Das wäre nur dann der Fall, wenn für die dem Feststellungsantrag zugrundeliegenden Ersatzansprüche wegen der im Jahre 1985 gewährten und wegen der zukünftig zu gewährenden Rehabilitationsmaßnahmen nicht schon ein Teil der Verjährungszeit zu dem Zeitpunkt des Rechtshängigwerdens des Feststellungsbegehrens verstrichen
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war bzw. wenn diese Ansprüche zu diesem Zeitpunkt nicht schon verjährt waren. Denn bei nach § 127 AFG a.F. - in der Fassung vor Änderung durch Art. II § 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I 1450) - übergehenden Ersatzansprüchen ist für den Forderungsübergang auf den Zeitpunkt der Bewilligung, wenn nicht gar erst auf den der Leistungsgewährung abzustellen (vgl. BGHZ 83, 245). Für die in den Jahren 1980 und 1981 bewilligten Rehabilitationsmaßnahmen bedeutet dies, daß für die insoweit übergegangenen Ersatzansprüche die Verjährung wegen der zwischen den Parteien geführten Verhandlungen gemäß § 852 Abs. 2 BGB gehemmt war. Anderes aber könnte für die Rehabilitationsmaßnahmen gelten, die erst 1985 gewährt wurden bzw. in Zukunft zu gewähren waren. Waren die Ersatzansprüche insoweit nicht schon auf die Klägerin übergegangen, als diese die Regulierungsverhandlungen mit der Beklagten führte, waren sie vielmehr bei dem Verletzten R. verblieben, dann wären sie zu dem Zeitpunkt der Gewährung der Rehabilitationsmaßnahmen im Jahre 1985 nur dann nicht verjährt gewesen, wenn die Verjährung bis dahin in der Person des Verletzten R. unterbrochen oder gehemmt war. Von der Unterbrechung der Verjährung solcher bei R. verbliebener Forderungen kann nicht ausgegangen werden. Die Klägerin hat vielmehr erklärt, daß der Schaden des R. - soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen seien - reguliert worden sei. Der Vortrag der Klägerin geht auch nicht dahin, wegen noch bestehender Forderungen sei zu dem Zwecke der Unterbrechung der Verjährung i.S. des § 209 BGB (Feststellungs-) Klage erhoben worden. In der Person des . Verletzten R. war auch nicht durch die bis Februar 1983 geführten Regulierungsverhandlungen zwischen der Klägerin und der Beklagten die Verjährung bei ihm verbliebener
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Forderungen gehemmt. Wäre daher bezüglich der im Jahre 1985 durchgeführten Rehabilitationsmaßnahmen ein Forderungsübergang auf die Klägerin erst zu diesem Zeitpunkt erfolgt, so wäre die Forderung bereits bei ihrem Übergang verjährt gewesen. Nur dann, wenn für den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der im Jahre 1985 fortgesetzten Rehabilitationsmaßnahmen davon auszugehen ist, daß auch insoweit die Bewilligung der Maßnahmen bereits zusammen mit der Bewilligung der Umschulungsmaßnahmen aus den Jahren 1980/1981 erfolgte, könnte wegen des damals erfolgten Forderungsübergangs auf die Klägerin nach § 127 AFG a.F. auch insoweit der Ablauf der Verjährung bis zu dem Ende der Regulierungsverhandlungen zwischen den Parteien am 4. Februar 1983 gehemmt gewesen sein. Das Berufungsgericht hat die hierfür erforderlichen Feststellungen weder zu der Frage, in welchem Umfang die Verjährung in der Person des Verletzten R. im Zeitpunkt des Forderungsübergangs gehemmt war, noch dazu getroffen, ob die Gewährung der Umschulungsmaßnahmen 1985 bereits von der Bewilligung der Maßnahmen 1980/1981 mitumfaßt war. Dennoch bedurfte es nicht der Änderung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache, weil der mit dem Feststellungsbegehren der Klägerin verfolgte Anspruch auf jeden Fall im Termin der mündlichen Verhandlung am 24. Juli 1986, in dem er erstmalig rechthängig wurde, verjährt war.
2. Für die für den Beginn des Laufs der Verjährung maßgebliche Kenntnis i.S. des § 852 Abs. 1 BGB ist - worauf das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 67, 372, 373) zutreffend hingewiesen hat - davon auszugehen, daß der gesamte, aus einer unerlaubten Handlung (einschließlich Gefährdungshaftung)
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entspringende Schaden, was die Erlangung der Kenntnis betrifft, als eine Einheit aufzufassen ist. Da die Klägerin bereits am 4. Februar 1983, dem Zeitpunkt, als die Regulierungsverhandlungen zwischen den Parteien beendet wurden, Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hatte, begann spätestens von diesem Zeitpunkt an die Verjährungsfrist zu laufen. Als der Feststellungsantrag am 24. Juli 1986 rechtshängig wurde, war daher für das Feststellungsbegehren die gleichermaßen nach den Vorschriften für unerlaube Handlungen wie für Ansprüche nach dem StVG maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist (§§ 852 BGB, 14 StVG) abgelaufen (vgl. BGHZ 67, 372, 373).
Entgegen der Ansicht der Revision hat die von der Klägerin am 10. Juni 1983 erhobene Klage als Leistungsklage nur den Lauf der Verjährung für die bezifferte Ersatzforderung (21.982,29 DM) unterbrochen, nicht jedoch auch für den Feststellungsanspruch, den sie mit dem in der mündlichen Verhandlung am 24. Juli 1986 verlesenen Antrag verfolgt hat.
a)	Ob und in welchem Umfang eine erhobene Leistungsklage oder Feststellungsklage die Unterbrechung der Verjährung hinsichtlich eines Anspruchs herbeiführt, bestimmt sich danach, was der Gegenstand der Klage ist (BGH, Urteile vom 4. Juli 1983 - II ZR 235/82 = NJW 1983, 2813 und vom 26. Juni 1984 - VI ZR 232/82 = VersR 1984, 868). Jede andere Betrachtungsweise würde zu einer Beeinträchtigung der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit führen (BGH, Beschluß vom 25. Februar 1982 - III ZR 76/81 = VersR 1982, 582 m.w.N.).
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b)	Zutreffend hat das Berufungsgericht den geltend gemachten Anspruch vorliegend dahingehend gekennzeichnet gesehen, daß dieser - vor der Erweiterung am 24. Juli 1986 -sich allein auf die Schadensfolgen bezog, wie sie sich in dem bezifferten Zahlungsantrag für die Aufwendungen anläßlich der Rehabilitationsmaßnahmen in den Jahren 1980/1981 ausdrückten. Damit ist gemäß § 209 BGB nur die Verjährung dieses Anspruchs, nicht jedoch auch eines Ersatzanspruchs unterbrochen worden, der andere Schadensfolgen oder künftige Schäden betraf.
c)	Die Verjährung des am 24. Juli 1986 rechtshängig gemachten Anspruchs wurde auch nicht durch die Erhebung der Leistungsklage am 10. Juni 1983 unterbrochen, weil - wie die Revision meint - Leistungsklage und Feststellungsklage eine Schadenseinheit betroffen hätten. Zutreffend hat das Berufungsgericht hierzu ausgeführt, daß dem Begriff der Schadenseinheit für die Verjährung nur im Rahmen der Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen nach § 852 Abs. 1 BGB Bedeutung zukommt. Für die Frage der Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung gemäß § 209 BGB ist jedoch - wie ausgeführt - vom Streitgegenstand auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1983 - II ZR 235/82 -aaO), der sich bei Klageerhebung im Jahre 1983 allein auf den Ersatz für die Aufwendungen für die Umschulungsmaßnahmen der Jahre 1980/1981 erstreckte. Demgegenüber betrifft das Feststellungsbegehren, das nach Gewährung weiterer Berufsförderungsmaßnahmen im Jahre 1985 auf den Ersatz dieses Schadens sowie weiteren zukünftigen Schadens gerichtet ist, einen eigenen Streitgegenstand. Dem ihm zugrundeliegenden Anspruch ist - wie das Berufungsgericht ausgeführt hat - mit
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dem bezifferten Klageantrag zwar dasselbe schadensstiftende Ereignis gemeinsam. Dieser gemeinsame Anlaß ändert jedoch nichts an der Verschiedenartigkeit und Selbstständigkeit der Streitgegenstände.
Auch kann der Ansicht der Revision nicht gefolgt werden, nur bei einer Teilklage sei es gerechtfertigt, die Unterbrechung der Verjährung allein auf den rechtshängig gemachten Teil eines bereits entstandenen Schadens zu beschränken. Zwar führt auch bei der Teilklage das Abstellen auf den Streitgegenstand zu dem Ergebnis, daß die Unterbrechung der Verjährung nach § 209 BGB nur hinsichtlich des eingeklagten Teils eintritt. Entgegen der Ansicht der Revision beschränkt sich die Wirkung der Geltendmachung eines Teils eines Schadens aber nicht auf den Bereich der Teilklage im Sinne der betragsmäßigen Beschränkung auf einen Teil einer Forderung. Sie greift wegen der Bedeutung des Streitgegenstandes für den Umfang der durch Klageerhebung i.S. des § 209 bewirkten Unterbrechung auch dann ein, wenn bei einem (Gesamt-) Schaden nur wegen einzelner Ansprüche die Sache rechtshängig wird. Daraus folgt auch, daß bei nachträglich auftretenden Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Kenntnis vom Gesamtschaden voraussehbar und die nicht Gegenstand einer Feststellungsklage waren, die Verjährung der Schadensersatzansprüche nicht durch eine vorausgegangene, andere Schadensfolgen betreffende Leistungsklage unterbrochen wird (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1979 - VI ZR 24/77 = VersR 1979, 1106).
d)	Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die von der Revision herangezogene Entscheidung des erkennenden
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Senats vom 26. Juni 1984 - VI ZR 232/82 - aaO. Sie stützt nicht ihre Ansicht, mit der Erhebung der Leistungsklage am 10. Juli 1983 sei der gesamte Rehabilitationsaufwand - über die für die Maßnahmen im Jahre 1980/1981 hinaus auch für die weiteren und zukünftigen Aufwendungen - geltend gemacht worden. Hierin ist - wie auch in vergleichbaren vorausgegangenen Entscheidungen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1982 - V ZR 252/80 = NJW 1982, 1809, 1810 m.w.N.) -ausgeführt, daß allein bei einer Ziffern- und betragsmäßigen Anpassung des Klageantrags an die fortschreitende Schadensentwicklung bzw. die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse keine Veränderung des Streitgegenstandes erfolgt. Trotz der ziffernmäßigen Erhöhung des Klageantrags handelt es sich in solchen Fällen um denselben Schadensersatzanspruch, dessen Verjährung bereits durch die Klageerhebung unterbrochen war. Auch der Übergang vom "Zahlungsanspruch" auf den "Freistellungsanspruch" betrifft den gleichen Anspruch i.S. der §§ 209, 194 Abs. 1 BGB (vgl. Senatsurteil vom 27. November 1984 - VI ZR 38/83 = VersR 1985, 238).
Diese Erwägungen gelten jedoch dann nicht - und insoweit sind die von der Revision zitierten Entscheidungen hier nicht einschlägig -, wenn die Veränderung des Klageantrags sich nicht lediglich auf eine sachgerechte Anpassung des bereits geltend gemachten Anspruchs an ihm zugrundeliegende Verhältnisse, sondern auf einen neuen Anspruch bezieht, der sich auf eine Schadensfolge erstreckt, die bisher nicht in die Klage einbezogen war. Um eine solche bisher nicht anhängige Schadensfolge handelte es sich bei der Geltendmachung des Ersatzanspruchs für die Kosten der Rehabilitationsmaßnahmen im Jahre 1985 sowie für weitere künftige Maßnahmen dieser Art. Dieser Anspruch unterliegt
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daher, da er einen neuen Streitgegenstand darstellt, für den Lauf der Verjährung eigenständiger Betrachtung gemäß §§ 852 BGB, 14 StVG.
Zu Recht hat daher das Berufungsgericht wegen der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung bezüglich des Feststellungsanspruchs die Berufung zurückgewiesen.
Dr. Kullmann
 Dr. Ankermann	Dr.	Macke
 Bischoff
Dr. Birkmann