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BGH · VI ZR 176/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 176/84

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 12. Juni 1984 aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin vom 5. Da das Fahrzeug des Beklagten auf der für ihn linken Seite der Straße zu dem Stehen gekommen sei und sich auch die Unfallspuren auf dieser Straßenseite befänden, sei anzunehmen, daß der Beklagte von seiner Fahrbahn abgekommen sei und den Unfall verschuldet habe. Die Beklagten haben erwidert, der Beklagte sei vorschriftsmäßig rechts gefahren, als ihm plötzlich auf seiner Fahrbahn ein grelles Scheinwerfer licht entgegengekommen sei. Es hat - sachverständig beraten - zu dem ünfallhergang folgende Feststellungen getroffen: Der Beklagte ist zunächst auf seiner rechten Fahrbahnseite gefahren und hat dann durch eine abrupte Lenkbewegung den Wagen nach links gerissen. Als der PKW sich in einer schleuderartigen Drehbewegung bereits auf der Gegenfahrbahn befand, ist das Motorrad in einem Winkel von 40-50° gegen die rechte Vorderseite zwischen Vorderrad und Beifahrertür gestoßen. Genausogut kann es dem Beklagten aber auch auf dessen Fahrbahnseite entgegengekommen oder von einem rechts neben der Straße verlaufenden Radweg schräg in die Fahrbahn des Beklagten hineingefahren sein. Der abrupte Lenkausscblag, der das Abkommen von der Fahrbahn eingeleitet habe, begründe einen weiteren Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Beklagten. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Anscheinsbeweis werden von der Revision mit Recht angegriffen. 1. Der Beweis des ersten Anscheins spricht für ein Verschulden des Kraftfahrers, wenn dieser ohne erkennbaren Anlaß auf die Gegenfahrbahn gerät und dort mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammenstößt (Senat, Urteile vom 2. Der Ort. des Zusammenstoßes weist aber für sich genommen nicht immer nach der Lebenserfahrung auf ein Verschulden des Fahrers hin, der seine rechte Fahrbahn verlassen hat (Senat, Urteile vom 24. Der bloße Umstand, daß ein Kraftfahrer auf die Gegenfahrbahn geraten ist, reicht als Grundlage für einen Anscheinsbeweis nicht stets aus. Das gesamte feststehende Unfallgescbehen muß nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, daß derjenige Verkehrsteilnehmer, der sich im Augenblick des Zusammenstoßes auf seiner Gegenfahrbahn befunden hat, schuldhaft gehandelt hat. In einem so]chen Fall spricht der erste Anschein nicht für ein schuldhaftes Fehlverhalten des auf die Gegenfahrbahn Geratenen. Vielmehr hat, wer daraus einen Ersatzanspruch herleiten will, das schuldhafte Fehlverhalten ohne die Erleichterungen des Anscheinsbeweises auf Grund der konkreten Umstände des Falles nachzuweisen. 2. Ira vorliegenden Fall steht fest, daß der Beklagte zunächst rechts auf seiner Fabrbabnhälfte gefahren ist und dann mit einer plötzlichen Lenkbewegung sein Fahrzeug nach links in den Bereich der Gegenfahrbahn gelenkt hat. Bei dieser Sachlage fehlet ©S an einem typischen Geschehensablauf.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts begründet die abrupte Lenkbewegung keinen Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Beklagten. Diese Erfahrung steht der Annahme entgegen, daß der Motorradfahrer ordnungsgemäß auf seiner Fahrbahnhälfte dem Beklagten entgegengekommen ist und dieser - etwa infolge Übermüdung oder aus Unaufmerksamkeit auf das Erscheinen des Motorradfahrars zu spät oder zu heftig öder aus anderen von ihm zu vertretenden Gründen fehlerhaft reagierend - seinen PKW ausgerechnet in die Fahrbahn des entgegenkommenden Motorrades hineingelenkt haben soll. Das festgestellte fcbpvupte Lenkverhalten des Beklagten unmittelbar vor der Annäherung es Motorradfahrers nach links läßt es vielmehr keineswegs von der Hand weisen, daß das Motorrad plötzLLeh von vorne rechts entgegengekommen ist und der Beklagte in Daß das Fahrzeug des Beklagten sich im Augenblick des Zusammenstoßes kurz jenseits der Mittellinie befand, legt bei diesem Gesamtgeschehen nicht den aus einer ünfalltypik herleitbaren Schluß nahe, daß den Beklagten ein Verschulden an dem Unfall trifft. Da dem Beklagten ein Verschulden nicht nachzuweisen ist, scheidet eine Haftung der Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 11.

Zitierte Normen: § 8a StVG
AnscheinsbeweisVersRMotorradFahrbahnGegenfahrbahnKlägerinZusammenstoß

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:
nein
ZPO § 286 C
Zu den Voraussetzungen des Anscheinsbeweises für Fahrerverschulden bei einem Zusammenstoß auf der linken Fahrbahn im Begegnungsverkehr.
BGH, Urt. v. 19. November 1985 - VI ZR 176/84 - Kammergericht
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
19. November 1985 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VI ZR 176/84
URTEIL
in dem Rechtsstreit
1. des Elektrikers Uwe Dl
 kstraße 62,
2. der pjm^ Versicherungs-Aktiengesellschaft,
 vertreten durch das Vorstandsmitglied Dr. Wilhelm F| Istraße 5-6, B|
- prozeßbevollmächtigter
 Beklagten und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Dr
 gegen
die Prüfer in Carola E|
| r
- prozeßbevollmächtigte:
fstraße 79 a,
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwältin
 Streithelferin auf seiten der Klägerin:
A—> 111 1 i1 111 i nng^-ak«-l <~^haft, vertreten durch das Vorstandsmitglied Herbert BflHI 39, Hl
- prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt. Dr.
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Bischoff und Dr. Schmitz
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. Juni 1984 aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin vom 5. Januar 1983 sowie das Ergänzungsurteil derselben Kammer vom 28. Februar 1983 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen; die Kosten der Streithilfe werden der Streitbelferin auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Ara Abend des 11. Juli 1981 gegen 23.00 Uhr befuhr der Erstbeklagte (im folgenden: der Beklagte) mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpf 1 icht.versicherten PKW die B-Straße in B. in südlicher Richtung. Die Klägerin saß auf dem Beifahrersitz. Etwa 60 m hinter einer leichten Linkskurve der 12 m breiten Straße stieß der Beklagte mit einem entgegen-
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kommenden Motorrad zusammen. Der Motorradfahrer verstarb an den Folgen des Unfalls; die Klägerin wurde erheblich verletzt. Sie erlitt u.a. offene Sprunggelenkluxationsfrakturen, eine Unterschenkelfraktur, Rippenserienfrakturen und ein Schädelhirntrauma.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie könne sich an das Unfallgeschehen nicht erinnern. Da das Fahrzeug des Beklagten auf der für ihn linken Seite der Straße zu dem Stehen gekommen sei und sich auch die Unfallspuren auf dieser Straßenseite befänden, sei anzunehmen, daß der Beklagte von seiner Fahrbahn abgekommen sei und den Unfall verschuldet habe.
Die Beklagten haben erwidert, der Beklagte sei vorschriftsmäßig rechts gefahren, als ihm plötzlich auf seiner Fahrbahn ein grelles Scheinwerfer licht entgegengekommen sei. Er habe gebremst und das Lenkrad heruragerissen, habe aber einen Zusammenstoß nicht mehr vermeiden können.
Die Klägerin begehrt die Zahlung eines Schmerzensgeldes und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten. Das Landgericht hat ihr ein Schmerzensgeld von 30.000 DM zuerkannt und dem Feststellungsbegehren entsprochen. Die Berufung der Beklagten war ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgen sie ihren Klageabweisungsantrag weiter.
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Entscheidunqsgründe
I.	Das Berufungsgericht hat ein Verschulden des Beklagten bejaht. Es hat - sachverständig beraten - zu dem ünfallhergang folgende Feststellungen getroffen: Der Beklagte ist zunächst auf seiner rechten Fahrbahnseite gefahren und hat dann durch eine abrupte Lenkbewegung den Wagen nach links gerissen. Als der PKW sich in einer schleuderartigen Drehbewegung bereits auf der Gegenfahrbahn befand, ist das Motorrad in einem Winkel von 40-50° gegen die rechte Vorderseite zwischen Vorderrad und Beifahrertür gestoßen. Der Kollisionsort lag unweit der Fahrbahnmitte auf der Gegenfahrbahn des Beklagten. Woher das Motorrad unmittelbar vor dem Zusammenstoß gekommen ist, hat sich nicht klären lassen. Es kann auf seiner Fahrbahnhälfte dem Beklagten entgegengefahren sein. Genausogut kann es dem Beklagten aber auch auf dessen Fahrbahnseite entgegengekommen oder von einem rechts neben der Straße verlaufenden Radweg schräg in die Fahrbahn des Beklagten hineingefahren sein. Der Motorradfahrer, der nicht unerheblich unter Alkoholeinfluß stand, war kurz vor dem Unfall mit dein ihm nicht gehörenden Motorrad zu einer Probefahrt aufgebrochen.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten. 5s erwägt dazu: Da sich der Zusammenstoß auf der Gegenfahrbahn des Beklagten ereignet habe, spreche der erste Anschein dafür, daß der Beklagte entweder unaufmerksam gewesen sei oder seine Geschwindigkeit schuldhaft nicht so eingerichtet habe, daß er sein Fahrzeug zu beherrschen
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vermochte. Der abrupte Lenkausscblag, der das Abkommen von der Fahrbahn eingeleitet habe, begründe einen weiteren Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Beklagten.
II.	Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Anscheinsbeweis werden von der Revision mit Recht angegriffen.
1.	Der Beweis des ersten Anscheins spricht für ein Verschulden des Kraftfahrers, wenn dieser ohne erkennbaren Anlaß auf die Gegenfahrbahn gerät und dort mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammenstößt (Senat, Urteile vom 2. Februar 1955 - VI ZR 278/53 - VersR 1955, 189; vom 24. Februar 1959 - VI ZR 62/58 = VersR 1959, 465, 466; vom 24. März 1959 - VI ZR 82/58 = VersR 1959, 518, 519; vom 19. Januar 1960 - VI ZR 16/59 = VersR 1960, 523; vom 7. Oktober 1960 - VI ZR 180/59 = VersR 1960, 1017; vom 13. Juni 1961 - VI ZR 224/60 = VersR 1961, 846; vom 16. Juni 1964
- VI ZR 93/63 - VersR 1964, 1102, 1103; vom 15. April 1966
- VI ZR 246/64 = VersR 1966, 693; vom 25. März 1969 - VI ZR 252/67 = VersR 1969, 636, 637). Der Ort. des Zusammenstoßes weist aber für sich genommen nicht immer nach der Lebenserfahrung auf ein Verschulden des Fahrers hin, der seine rechte Fahrbahn verlassen hat (Senat, Urteile vom 24. Februar 1959, vom 24. März 1959, vom 7. Oktober 1960 und vom 16. Juni 1964 = aaO). Die Anwendung des Anscheinsbeweises bei Verkehrsunfällen setzt GeschehehSabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung zunächst der Schluß aufdrängt, daß der Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat. Es muß sich um Tatbestände handeln, für die nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung
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typisch ist (Senat, Urteil vom 24. März 1953 = naO). Der bloße Umstand, daß ein Kraftfahrer auf die Gegenfahrbahn geraten ist, reicht als Grundlage für einen Anscheinsbeweis nicht stets aus. Wenn im zu entscheidenden Einzelfall weitere Umstände des Unfallyeschehens bekannt sind - sei es daß der Kläger sie selbst vorträgt oder daß sie unstreitig oder von Gericht festgestellt sind -, so müssen sie in die Betrachtung mit einbezogen werden. Das gesamte feststehende Unfallgescbehen muß nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, daß derjenige Verkehrsteilnehmer, der sich im Augenblick des Zusammenstoßes auf seiner Gegenfahrbahn befunden hat, schuldhaft gehandelt hat. Wenn das feststehende Gesamtgeschehen nicht die notwendige Typizität aufweist, d.h. wenn dieses Geschehen nicht so eindeutig ist, daß sich nach der Lebenserfahrung der Schluß auf das Fehlverhalten eines der Beteiligten aufdrängt, dann reicht der bloße Umstand, daß-.einer der Unfallbeteiligten sich am Schluß des Unfallgeschehens auf der Gegenfahrbahn befand, als Grundlage für einen gegen ihn ispreöhenden Anscheinsbeweis nicht aus. In einem so]chen Fall spricht der erste Anschein nicht für ein schuldhaftes Fehlverhalten des auf die Gegenfahrbahn Geratenen. Das bedeutet, daß dieser Unfallbeteiligte nicht.gezwungen ist, einen gegen ihn sprechenden Anschein auszuräumen oder zu entkräften. Vielmehr hat, wer daraus einen Ersatzanspruch herleiten will, das schuldhafte Fehlverhalten ohne die Erleichterungen des Anscheinsbeweises auf Grund der konkreten Umstände des Falles nachzuweisen.
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2. Ira vorliegenden Fall steht fest, daß der Beklagte zunächst rechts auf seiner Fabrbabnhälfte gefahren ist und dann mit einer plötzlichen Lenkbewegung sein Fahrzeug nach links in den Bereich der Gegenfahrbahn gelenkt hat. Auf der anderen Seite ist ungeklärt, woher der Motorradfahrer gekommen ist, der sich nach einer Feier das Motorrad Z.U. einer Probefahrt ausgeliehen hatte. Bei dieser Sachlage fehlet ©S an einem typischen Geschehensablauf. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts begründet die abrupte Lenkbewegung keinen Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Beklagten. Es drängt sich lediglich der Schluß auf, daß die Lenkbewegung eine Reaktion auf die Annäherung des Motorradfahrers darstellte. Daß es sich dabei um eine fehlerhafte Reaktion gehandelt hat, läßt sich dem Geschehen dagegen nicht entnehmen, Die Möglichkeit einer Fehlreaktion ist zwar nicht auszuschließen. Sie liegt aber, keinesfalls näher als das Gegenteil. Es ist eine allgemein bekannte Erfahrungstatsache, daß Kraftfahrer bei einer Schreckreaktion instinktiv von einer plötzlich wahrgenommenen Gefahr weglenken. Diese Erfahrung steht der Annahme entgegen, daß der Motorradfahrer ordnungsgemäß auf seiner Fahrbahnhälfte dem Beklagten entgegengekommen ist und dieser - etwa infolge Übermüdung oder aus Unaufmerksamkeit auf das Erscheinen des Motorradfahrars zu spät oder zu heftig öder aus anderen von ihm zu vertretenden Gründen fehlerhaft reagierend - seinen PKW ausgerechnet in die Fahrbahn des entgegenkommenden Motorrades hineingelenkt haben soll. Das festgestellte fcbpvupte Lenkverhalten des Beklagten unmittelbar vor der Annäherung es Motorradfahrers nach links läßt es vielmehr keineswegs von der Hand weisen, daß das Motorrad plötzLLeh von vorne rechts entgegengekommen ist und der Beklagte in
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letzten Augenblick instinktiv nach links ausgewicben ist. Damit sind zwar noch nicht die Voraussetzungen für einen Ansebeinsbeweis zu Lasten des Motorradfahrers gegeben. Bei dieser Sachlage spricht aber jedenfalls kein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Beklagten. Daß das Fahrzeug des Beklagten sich im Augenblick des Zusammenstoßes kurz jenseits der Mittellinie befand, legt bei diesem Gesamtgeschehen nicht den aus einer ünfalltypik herleitbaren Schluß nahe, daß den Beklagten ein Verschulden an dem Unfall trifft. Damit fehlt die Grundlage für einen gegen ihn sprechenden Anschein.
Da bereits die Voraussetzungen für einen Anscheinsbeweis za Lasten des Beklagten nicht vorliegen, stellt sich die Frage der Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht.
III.	Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Nachweis eines Verschuldens des Beklagten auch nicht auf Grund der konkreten Umstände des Falles zu führen. Damit kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
Die Klage 1st insgesamt abzuweisen. Da dem Beklagten ein Verschulden nicht nachzuweisen ist, scheidet eine Haftung der Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 11. Juli 1981 gegenüber der Klägerin aus. Eine Gefährdungshaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin Insassin des PKW des Beklagten war (§ 8 a Abs. 1 Satz 1 StVG).
Dr. Steffen
 Dr. Kullmann	Dr.	Ankernann
 Bischoff
Dr. Schmitz