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BGH · VI ZR 176/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 176/76

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision -an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Juni 1966 auf ein Ander-Konto des Beklagten mit der Maßgabe, Uber den Geldbetrag zu Gunsten der Käuferin zu verfügen, wenn diese als Eigentümerin des Grundstücks und ferner zu Gunsten der Zweitklägerin die vom Beklagten am 2. Die Klägerinnen haben von dem Beklagten sowohl den Ersatz der an ihn überwiesenen 220.000 DM verlangt als auch den von der Käuferin unmittelbar in Anspruch genommenen Teil des Vorgriffskredites von 32.000 DM sowie den Zinsverlust aus der Ansparsumme für den Bausparvertrag. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil dahin abgeändert, daß der Beklagte nur Je Nach der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte seine Notaramtspflichten zwar noch nicht anläßlich der Beurkundungen vom 31. Januar 1966 weder gewußt noch damit zu rechnen gehabt habe, daß der damalige Kaufpreis nicht ernstlich gewollt war, und die Beurkundung vom 16. Ansprüche auf Ersatz des unmittelbar von der Käuferin in Anspruch genommenen Teiles des Vorgriffskredites von 32.000 DM sowie des Zinsverlustes aus der Ansparsumme für den Bausparvertrag hat das Berufungsgericht daher abgelehnt. Die Verurteilung des Beklagten im übrigen rechtfertigt sich nach Auffassung des Berufungsgerichts aber deshalb, weil dieser bei der Abwicklung des Treuhandauftrages nicht auf die berechtigten Interessen der Erstklägerin Rücksicht genommen und vor Weiterleitung der a) Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, daß der Beklagte nicht schon deshalb pflichtgemäß handelte, weil er den ihm erteilten Auftrag entsprechend der ihm vorliegenden Weisungen ausgeführt hat, sondern daß er auch im übrigen die Interessen der Erstklägerin zu wahren hatte. Ausnahmsweise muß der Notar jedoch auch in solchen Fällen von der Auszahlung absehen, wenn für ihn erkennbar wird, daß die Partei, die das Geld bei ihm hinterlegt bzw. b) Diese Pflicht des Notars entfällt entgegen der Meinung der Revision nicht dadurch, daß seine Kenntnis von den bestehenden Gefahren nur auf Wahrnehmungen aus anderen Amtsgeschäften beruht, über die er gemäß § 18 Abs. 1 BNotO zur Verschwiegenheit gegenüber jedermann verpflichtet ist. Auch das Berufungsgericht verlangt dieses nicht, sondern nur einen allgemeinen Hinweis darauf, daß er angesichts zwischenzeitlicher Vorgänge Veranlassung sehe, der Erstklägerin anheim zu stellen, die Beleihungsfähigkeit zu überprüfen. c) Das Berufungsgericht bejaht auch fehlerfrei eine Amtspflicht des Beklagten zur Warnung der Erstklägerin. aa) Es kann dahinstehen, ob für den Beklagten eine solche Pflicht schon dann entstanden wäre, wenn er nur die Herabsetzung des Kaufpreises beurkundet, aber keine weiteren Kenntnisse von den Geschäftsgepflogenheiten der Kaufvertragsparteien gehabt hätte. bb) Das Berufungsgericht konnte jedoch ohne Rechtsverstoß eine Warnpflicht des Beklagten gegenüber der Erstklägerin aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles bejahen. Denn es hat - von der Revision nicht beanstandet - festgestellt, daß die Käuferin bei den Vertragsverhandlungen durch den Bankkaufmann B. künden aufgenommen hat, bei denen die zweite zur Erlangung überhöhter Kredite diente, und daß der Beklagte wegen eines dieser Fälle sogar wegen Beihilfe zu dem Betrüge verurteilt worden ist. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht daraus folgert, der Beklagte hätte aufgrund dieser Fälle ersehen müssen, daß bei Geschäften, in denen auf Veranlassung B.'s Doppelbeurkundungen vorgenommen wurden, die Gefahr bestand, daß die Urkunde mit dem höheren Kaufpreis nur zu dem Schein aufgenommen wurde und zur Täuschung von Kreditgebern verwendet werden sollte. Das Berufungsgericht mußte auch nicht, wie die Revision meint, deshalb zu einer anderen Beurteilung gelangen, weil die zugunsten der Hypothekenbank auf dem Grundstück lastenden beiden Hypotheken nominell höher waren als der neue Kaufpreis. Nach den Angaben im Nachtragsvertrag war jedoch die Hypothek der Hypothekenbank in Höhe von 150.000 DM noch nicht valu-tiert. Damit war diese Beleihung für den Beklagten, der die genaue Valutierung nicht nachgeprüft hat ( sie konnte auch noch niedriger sein), kein Anhaltspunkt für eine Beruhigung. Da das Gutachten mindestens vermuten ließ, daß nur fiktive Mieten zugrundegelegt waren und der Wert von 1.934.000 DM allenfalls nach Ausführung erheblicher Schönheitsreparaturen gerechtfertigt war, hätte der Beklagte, wenn er das Gutachten gekannt hätte, erst Recht Anlaß zu Zweifeln gehabt, ob die Erstklägerin noch genügend gesichert war. d) Ohne Erfolg wendet sich auch die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe fahrlässig seine Amtspflichten verletzt. Die schuldhafte Amtspflichtverletzung des Beklagten war auch ursächlich für den Schaden von Aus zutreffenden Erwägungen hat das Berufungsgericht schließlich die Klägerinnen nicht darauf verwiesen, auf andere Weise Ersatz ihres Schadens zu suchen. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß der Beklagte bei Ausführung eines der in §§ 23, 24 BNotO bezeichneten Amtsgeschäfte, nämlich eines von der Erstklägerin ihm erteilten Treuhandaufträges, seine ihr gegenüber bestehenden Amtspflichten verletzt hat. Dabei kann offen bleiben, ob die Erstklägerin - wie das Berufungsgericht meint - die allgemeinen wirtschaftlichen Verhätnisse der Grundstückskäuferin hinreichend überprüft hat und damit deren persönliche Kreditwürdigkeit (Bonität) vorbehaltslos bejahen konnte. Die Kreditsachbearbeiter der Erstklägerin durften sich jedenfalls entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aufgrund der ihnen vorliegenden Unterlagen nicht darauf verlassen, daß das Grundstück nach den eingetragenen Vorbelastungen noch eine hinreichende Sicherheit für die Grundschuld der Zweiljbeklagten von 288.400 DM bot. Anhaltspunkte dafür, daß eine solche Garantiezusage vorlag, bestehen jedoch aufgrund des Sachvortrags der Parteien und des unstreitig bei der Erstklägerin eingetretenen Verlustes nicht. Ob - wie das Berufungsgericht meint - bei Finanzierung eines älteren Hauses die Einholung eines eigenen Wertgutachtens durch die den Zwischenkredit gewährende Bank entfallen kann, wenn der in dem Kaufvertrag erwähnte Kaufpreis durch eine bereits zwei Jahre zuvor erstellte Werttaxe eines der Bank unbekannten Gebäudeschätzers bestätigt wird, mag zweifelhaft sein. Das Berufungsgericht wei st deshalb zusätzlich darauf hin, im Streitfälle komme noch hinzu, daß das von der Erstklägerin beliehene Grundstück bereits mit Grundpfandrechten in Höhe von insgesamt 1,3 Millionen DM belastet war, die sämtlich angesehenen Kreditinstituten zustanden, wobei sie sogar an die zweite Rangstelle nach einer Vorbelastung von 900.000 DM kommen sollte. Abgesehen davon, daß sie nicht einmal sicher sein konnte, daß die Vorbelastungen voll valutiert waren und ihr schon deswegen nicht ohne weiteres als Bestätigung des von ihr angenommenen Grundstückswertes dienen konnten, übersieht das Berufungsgericht auch, daß sich die Werttaxe des Gebäudeschätzers und der Kaufpreis in dem notariellen Vertrag nicht notwendig gegenseitig bestätigten. Der Senat konnte aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen nicht selbst abschließend in der Sache entscheiden, da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht - das Verschulden des beklagten Notars nicht gewichtet hat. November 1977 wird gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, daß der erste Satz nach dem Wort "aufgehoben" den Zusatz erhält "...» soweit zu dem Nachteil des Beklagten entschieden ist."

Zitierte Normen: § 18 BNotO § 319 ZPO
ZweitklägerinErstklägerinNotarBerufungsgerichtKaufpreisGefahrRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ:	nein
BNotO §§ 23, 24
Zur Frage, wann ein Notar bei Treuhandgeschäften ausnahmsweise den Treugeber warnen muß, obwohl die formalen Voraussetzungen für die Abwicklung des Treuhandgeschäfts vorliegen.
BGH, Urt.v.22. November 1977 - VI ZR 176/76 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 176/76
Urteil	Verkündet am
22. November 1977
in dem Rechtsstreit	Walz
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des
ieren Notars Dr
 Hans Udo
W

Beklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
1. die D	Bank	Aktiengesellschaft,
 vertreten durch die Vorstandsmitglieder Karl-Ludwig	und Helmut
2.
die A	Bausparkasse	Aktiengesellschaft,
 vertreten durch die Vorstandsmitglieder Wolfgang 0und Horst
 Klägerinnen und Revisionsbeklagt
 Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Prof. Dr.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1977 durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
 für Recht erkannt:	Tenor	berichtigt	durch
 Berichtigungsbeschluß vom 18. April 1978 ( angeheft. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
 des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 1976 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision -an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Erstklägerin ist eine deutsche Großbank, die Zweitklägerin eine Bausparkasse. Sie verlangen von dem beklagten Notar Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Auszahlung von Geldbeträgen aus einem von ihm unterhaltenen Notar-Anderkonto .
Der Beklagte beurkundete am 31* Januar 1966 einen Grundstückskaufvertrag, in welchem der Kaufmann N. einer Frau Sch. ein in Hamburg-St.Pauli gelegenes Hausgrundstück für 1.800.000 DM verkaufte. Auf den Kaufpreis sollten Hypotheken der	Hypothekenbank in
 Höhe von 900.000 DM und zwei der A^H^-T^H^-Bank abgetretene Eigentümergrundschulden von zusammen 400.000 DM angerechnet werden.
 
In der Folgezeit bemühte sich die Käuferin bei der Zweitklägerin um ein Bauspardarlehen. Sie schloß Anfang Mai 1966 einen Bausparvertrag über 560.000 Ml ab. Den sofort einzuzahlenden Ansparbetrag von 280.000 DM gewährte die Erstklägerin als Darlehen, darüber hinaus aber noch einen sogenannten Vorgriffskredit von 252.000 DM zur Vorfinanzierung des Darlehensahspruches gegen die Zweitklägerin. Bei der Kreditgewährung lag ihr der notarielle Kaufvertrag sowie eine Schätzurkunde eines vereidigten GebäudeSchätzers vom 31. Mai 1964 vor, in der das Grundstück mit 1.934.000 DM bewertet war. In dem Gutachten fand sich unter anderem folgende Bemerkung:
"Es sind allgemeine Mieten in guter Wohnlage und der Wohnungszwangswirtschaft angenommen, die m.E. auf die Dauer immer erzielbar sein werden, wenn Schönheitsreparaturen ausgeführt werden."
Die damals tatsächlich bezahlten Mieten blieben hinter den solchermaßen zugrundegelegten weit zurück.
Der Vorgriffskredit sollte dadurch gesichert werden, daß die Zweitklägerin der Erstklägerin eine zu ihren Gunsten noch einzutragende Grundschuld abtrete. Von dem Vorgriffskredit erhielt die Käuferin Ende Juni 1966 unmittelbar 32.000 DM. Die restlichen 220.000 Ml zahlte die Erstklägerin am 21. Juni 1966 auf ein Ander-Konto des Beklagten mit der Maßgabe, Uber den Geldbetrag zu Gunsten der Käuferin zu verfügen, wenn diese als Eigentümerin des Grundstücks und ferner zu Gunsten der Zweitklägerin die vom Beklagten am 2. Mai 1966 beurkundete Grundschuld über 288.400 Ml im Range nach den Hypotheken der	Hypothekenbank eingetragen waren. Der
 
Beklagte zahlte die Beträge nach Eintritt dieser Voraussetzungen ohne erneute Fühlungnahme mit der Klägerin aus, obwohl er am 16. Mai 1966 eine Änderung des Kaufvertrages beurkundet hatte, wonach der Kaufpreis auf
850.000	DM herabgesetzt wurde, weil von dem Verkäufer angeblich zunächst durchzuführende Modernisierungsarbeiten nunmehr entfallen sollten.
Die Zweitklägerin trat ihre Grundschuld im Juli 1966 für die Zeit der Zwischenfinanzierung an die Erstklägerin ab.
Ende 1966 geriet die Käuferin in Konkurs. Uber das Hausgrundstück in Hamburg-St.Pauli wurde das Zwangsversteigerungsverfahren angeordnet. Nachdem das Vollstreckungsgericht den Verkehrswert des Grundstückes auf
463.000	DM festgesetzt hatte, nahmen die Klägerinnen von einer Beteiligung an dem Zwangsversteigerungsverfahren Abstand.
Die Erstklägerin hat ihre Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zur Hälfte an die Zweitklägerin abge' treten.
Die Klägerinnen haben von dem Beklagten sowohl den Ersatz der an ihn überwiesenen 220.000 DM verlangt als auch den von der Käuferin unmittelbar in Anspruch genommenen Teil des Vorgriffskredites von 32.000 DM sowie den Zinsverlust aus der Ansparsumme für den Bausparvertrag. Sie haben demgemäß Je 140.700 DM nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil dahin abgeändert, daß der Beklagte nur Je
110.000	DM mit Zinsen an die Klägerinnen zu zahlen hatj im übrigen hat es Jedoch dessen Berufung zurückgewiesen.
 
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der gesamten Klage weiter.
EntscheidungsgrUnde
I.
Nach der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte seine Notaramtspflichten zwar noch nicht anläßlich der Beurkundungen vom 31. Januar und 16. Mai 1966 verletzt, da er am 31. Januar 1966 weder gewußt noch damit zu rechnen gehabt habe, daß der damalige Kaufpreis nicht ernstlich gewollt war, und die Beurkundung vom 16. Mai 1966 zutreffend gewesen sei. Ferner sei er zu einer Unterrichtung der Erstklägerin unmittelbar nach der Beurkundung vom 16. Mai 1966 nicht verpflichtet gewesen, da ihm nicht bekannt gewesen sei, daß diese an dem Vorgang beteiligt war. Ansprüche auf Ersatz des unmittelbar von der Käuferin in Anspruch genommenen Teiles des Vorgriffskredites von 32.000 DM sowie des Zinsverlustes aus der Ansparsumme für den Bausparvertrag hat das Berufungsgericht daher abgelehnt. Das greift auch die Revision nicht an.
Die Verurteilung des Beklagten im übrigen rechtfertigt sich nach Auffassung des Berufungsgerichts aber deshalb, weil dieser bei der Abwicklung des Treuhandauftrages nicht auf die berechtigten Interessen der Erstklägerin Rücksicht genommen und vor Weiterleitung der
220.000	DM nicht noch einmal mit ihr Fühlung genommen habe. Zwar habe er sie nicht ohne weiteres von dem Inhalt
 
der Vertragsänderung benachrichtigen dürfen. Er hätte jedoch in allgemeiner Form darauf hinweisen müssen, daß er angesichts zwischenzeitlicher Vorgänge Veranlassung sehe, eine Überprüfung der Beleihungsfähigkeit anheim zu stellen. Notfalls hätte er ihr auch ohne Begründung mitteilen können, daß er sich nicht in der Lage sehe, den Treuhandauftrag abzuwickeln.
Ein Mitverschulden der Erstklägerin an dem Schaden lehnt das Berufungsgericht ab.
II.
Diese Ausführungen halten nicht durchweg den Angriffen der Revision stand.
1.	Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, der Beklagte habe im Zusammenhang mit der Weiterleitung der 220.000 DM seine Amtspflichten schuldhaft verletzt.
a)	Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, daß der Beklagte nicht schon deshalb pflichtgemäß handelte, weil er den ihm erteilten Auftrag entsprechend der ihm vorliegenden Weisungen ausgeführt hat, sondern daß er auch im übrigen die Interessen der Erstklägerin zu wahren hatte. Ein Notar hat sich zwar im allgemeinen streng an die Hinterlegungsanweisungen zu halten (vgl.
 BGH Urt.v.21. Dezember 1959 - III ZR 180/58 « LM RNotO § 21 Nr. 14 = VersR I960, 231). Bei unsachgemäßen Anweisungen muß er allerdings auf die entstehenden Gefahren aufmerksam machen (BGH, Urt.v.23.Mai I960 - III ZR 86/59 *
 
VersR I960, 665, 666). Ihn trifft deshalb zwar regelmäßig die Pflicht, die zu treuen Händen empfangenen Geldbeträge schon dann auszuzahlen, wenn die dafür festgelegten sachgemäßen Bedingungen erfüllt sind. Ausnahmsweise muß der Notar jedoch auch in solchen Fällen von der Auszahlung absehen, wenn für ihn erkennbar wird, daß die Partei, die das Geld bei ihm hinterlegt bzw. auf Ander-Konto eingezahlt hat, möglicherweise aus einem erst jetzt ersichtlich gewordenen Umstand durch eine Auszahlung geschädigt werden kann. Das ist vom Reichsgericht bereits für den Fall bejaht worden, daß die Vertragsgrundlage zwischen dem Beteiligten streitig geworden ist (RG, NotZ 1937» 259).
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß dasselbe zu gelten hat, wenn der Notar wegen des inzwischen verdichteten Verdachts eines Betruges zu Lasten des Einzahlers Anlaß hat, dessen Belange für gefährdet zu halten. Er muß dann den Gefährdeten auf die möglicherweise drohenden Gefahren hinweisen.
b)	Diese Pflicht des Notars entfällt entgegen der Meinung der Revision nicht dadurch, daß seine Kenntnis von den bestehenden Gefahren nur auf Wahrnehmungen aus anderen Amtsgeschäften beruht, über die er gemäß § 18 Abs. 1 BNotO zur Verschwiegenheit gegenüber jedermann verpflichtet ist. Denn das Verschwiegenheitsgebot gilt nicht ausnahmslos und ohne Rücksicht auf die betroffenen Interessen (Senatsurteil vom 22. Februar 1973 - VI ZR 2/72 = VersR 1973, 443, 445). Ein Notar muß ein unter seine Schweigepflicht fallendes Wissen sogar voll preisgeben, wenn er damit strafbare Handlungen verhindern kann. Denn die Pflicht, dem Unrecht zu wehren, geht dem Schutz des Notargeheimnisses vor (vgl. Seybold/Homig,
8
 BNotO, 5.Aufl., § 14 Rdn. 20). Sind - wie im Streitfall -nur Gefahren zu besorgen, wenn der Notar ihm zu treuen Händen überlassene Geldbeträge auszahlt, so wird nicht einmal eine Preisgabe seines Wissens nötig. Auch das Berufungsgericht verlangt dieses nicht, sondern nur einen allgemeinen Hinweis darauf, daß er angesichts zwischenzeitlicher Vorgänge Veranlassung sehe, der Erstklägerin anheim zu stellen, die Beleihungsfähigkeit zu überprüfen. Ein solcher Hinweis ist bei Eintreten der Gefahr geboten und mit der Schweigepflicht durchaus vereinbar.
c)	Das Berufungsgericht bejaht auch fehlerfrei eine Amtspflicht des Beklagten zur Warnung der Erstklägerin.
aa) Es kann dahinstehen, ob für den Beklagten eine solche Pflicht schon dann entstanden wäre, wenn er nur die Herabsetzung des Kaufpreises beurkundet, aber keine weiteren Kenntnisse von den Geschäftsgepflogenheiten der Kaufvertragsparteien gehabt hätte. Eine solche Kaufpreisherabsetzung muß, wie der Revision ziazugeben ist, nicht immer dafür sprechen, daß der ursprünglichen Preisfestsetzung betrügerische Absichten zugrunde lagen.
bb) Das Berufungsgericht konnte jedoch ohne Rechtsverstoß eine Warnpflicht des Beklagten gegenüber der Erstklägerin aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles bejahen. Denn es hat - von der Revision nicht beanstandet - festgestellt, daß die Käuferin bei den Vertragsverhandlungen durch den Bankkaufmann B. vertreten war, daß der Beklagte früher bei Grundstücksverkäufen auf Veranlassung B.* s in drei Fällen jeweils zwei Ur-
 
künden aufgenommen hat, bei denen die zweite zur Erlangung überhöhter Kredite diente, und daß der Beklagte wegen eines dieser Fälle sogar wegen Beihilfe zu dem Betrüge verurteilt worden ist. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht daraus folgert, der Beklagte hätte aufgrund dieser Fälle ersehen müssen, daß bei Geschäften, in denen auf Veranlassung B.'s Doppelbeurkundungen vorgenommen wurden, die Gefahr bestand, daß die Urkunde mit dem höheren Kaufpreis nur zu dem Schein aufgenommen wurde und zur Täuschung von Kreditgebern verwendet werden sollte. Dabei ist es entgegen der Auffassung der Revision ohne Bedeutung, daß in den früheren Fällen zunächst ein niedriger und dann erst der höhere Kaufpreis beurkundet wurde, während im Streitfall zuerst ein höherer Kaufpreis beurkundet war. Das Berufungsgericht mußte auch nicht, wie die Revision meint, deshalb zu einer anderen Beurteilung gelangen, weil die zugunsten der	Hypothekenbank	auf	dem Grundstück lastenden
 beiden Hypotheken nominell höher waren als der neue Kaufpreis. Die Beleihung eines Grundstücks durch eine Hypothekenbank darf zwar gemäß § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 des Hypothekenbankgesetzes die ersten 3/5 des durch sorgfältige Ermittlung festgestellten Verkaufswertes des Grundstücks nicht übersteigen. Nach den Angaben im Nachtragsvertrag war jedoch die Hypothek der Hypothekenbank in Höhe von 150.000 DM noch nicht valu-tiert. Damit war diese Beleihung für den Beklagten, der die genaue Valutierung nicht nachgeprüft hat ( sie konnte auch noch niedriger sein), kein Anhaltspunkt für eine Beruhigung.
cc) Die nicht festgestellte, aber zugunsten der Revision zu unterstellende Kenntnis der erwähnten Schätzurkunde konnte den Beklagten entgegen der Ansicht der Revision ebenfalls nicht von seiner Warnpflicht freisteilen. Da das Gutachten mindestens vermuten ließ, daß nur fiktive Mieten zugrundegelegt waren und der Wert von 1.934.000 DM allenfalls nach Ausführung erheblicher Schönheitsreparaturen gerechtfertigt war, hätte der Beklagte, wenn er das Gutachten gekannt hätte, erst Recht Anlaß zu Zweifeln gehabt, ob die Erstklägerin noch genügend gesichert war. Denn aus der Nachtragsvereinbarung konnte er deutlich ersehen, daß solche Arbeiten bisher nicht ausgeführt waren. Damit lag es sehr nahe, daß der neue Kaufpreis dem wirklichen Wert etwa entsprach und die Erstklägerin allenfalls gesichert war, wenn wenigstens gewährleistet wurde, daß die Darlehenssumme für Instandsetzungsarbeiten Verwendung fand.
d)	Ohne Erfolg wendet sich auch die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe fahrlässig seine Amtspflichten verletzt. Es liegt kein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht davon ausgeht, angesichts der früheren Machenschaften des Bevollmächtigten der Käuferin habe der Beklagte bei Anwen dung der gebotenen Sorgfalt damit rechnen müssen, daß die Erstklägerin keine hinreichende Sicherheit erhielt. Das Berufungsgericht läßt mit Recht auch einfache Fahrlässigkeit genügen. Bewußte Fahrlässigkeit ist entgegen der Ansicht der Revision nicht erforderlich. Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn die Amtspflichtverletzung des Beklagten darin liegen würde, daß er entgegen § 14 Abs. 2 BNotO bei Handlungen mitgewirkt hätte, die für ihn erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolg ten, kann hier dahinstehen.
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2.	Die schuldhafte Amtspflichtverletzung des Beklagten war auch ursächlich für den Schaden von
220.000	DM, der mit der pflichtwidrigen Weiterleitung dieses Betrages sogleich eingetreten war.
3.	Aus zutreffenden Erwägungen hat das Berufungsgericht schließlich die Klägerinnen nicht darauf verwiesen, auf andere Weise Ersatz ihres Schadens zu suchen.
Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß der Beklagte bei Ausführung eines der in §§ 23, 24 BNotO bezeichneten Amtsgeschäfte, nämlich eines von der Erstklägerin ihm erteilten Treuhandaufträges, seine ihr gegenüber bestehenden Amtspflichten verletzt hat. Der Revision kann nicht zugegeben werden, es habe sich insoweit um die finanzielle Abwicklung des Kaufes gehandelt, die der Beklagte im Rahmen der Urkundstätigkeit vorgenommen habe.
Für derartige selbständige Treuhandaufträge gilt das Haftungsprivileg des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO nach dessen zweitem Halbsatz nicht (Senatsurteil vom 3. Februar 1976
- VI ZR 86/74 = VersR 1976, 637, 638). Es ist dabei unerheblich, daß der gegen den Beklagten erhobene Vorwurf aus seiner vorausgegangenen Urkundstätigkeit bzw. dem daraus bezogenen Wissen hergeleitet wird. Denn der Beklagte hat nicht anläßlich seiner Urkundstätigkeit bestimmte Pflichten verletzt, sondern ihm fällt zur Last, im Rahmen seines Treuhandauftrages nicht ausreichend die Interessen der Erstklägerin wahrgenommen zu haben, indem er nicht auf Gefahren hinwies, die ihm aus einer Urkundstätigkeit bekannt wurden. Es handelt sich also nicht - wie die Revision meint - um mittelbare Auswirkungen einer Amtspflichtverletzung bei einer Urkundstätigkeit.
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4.	Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht aber ein Mitverschulden der Erstklägerin an dem eingetretenen Schaden. Dabei kann offen bleiben, ob die Erstklägerin - wie das Berufungsgericht meint - die allgemeinen wirtschaftlichen Verhätnisse der Grundstückskäuferin hinreichend überprüft hat und damit deren persönliche Kreditwürdigkeit (Bonität) vorbehaltslos bejahen konnte.
Die Kreditsachbearbeiter der Erstklägerin durften sich jedenfalls entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aufgrund der ihnen vorliegenden Unterlagen nicht darauf verlassen, daß das Grundstück nach den eingetragenen Vorbelastungen noch eine hinreichende Sicherheit für die Grundschuld der Zweiljbeklagten von 288.400 DM bot.
Die Erstklägerin nahm bis zur erhofften Ablösung ihres Kredits durch die Zuteilung des Bauspardarlehens seitens der Zweitklägerin die Gläubigerstellung ein, die bei sofortiger Gewährung des Bauspardarlehens der Zweitklägerin zugekommen wäre. Sie mußte folglich selbst die Grundsätze des Realkredits beachten (vgl. Laux, Die Zwischenfinanzierung von Bausparverträgen, 2. Aufl. S.16). Daraus folgte für sie die Verpflichtung, zuverlässige eigene Ermittlungen darüber anzustellen, ob das zu beleihende Objekt einen solchen Wert hatte, daß der zu gewährende Zwischenkredit jederzeit in einem Zwangsversteigerungsverfahren gesichert war. Etwas anderes hätte nur gelten können, wenn die Zweitklägerin ihr eine bindende Ablösungszusage erteilt und sie damit vor etwa eintretenden Ausfällen geschützt hätte. Anhaltspunkte dafür, daß eine solche Garantiezusage vorlag, bestehen jedoch aufgrund des Sachvortrags der Parteien und des unstreitig bei der Erstklägerin eingetretenen Verlustes nicht.
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Ob - wie das Berufungsgericht meint - bei Finanzierung eines älteren Hauses die Einholung eines eigenen Wertgutachtens durch die den Zwischenkredit gewährende Bank entfallen kann, wenn der in dem Kaufvertrag erwähnte Kaufpreis durch eine bereits zwei Jahre zuvor erstellte Werttaxe eines der Bank unbekannten Gebäudeschätzers bestätigt wird, mag zweifelhaft sein. Das Berufungsgericht wei st deshalb zusätzlich darauf hin, im Streitfälle komme noch hinzu, daß das von der Erstklägerin beliehene Grundstück bereits mit Grundpfandrechten in Höhe von insgesamt 1,3 Millionen DM belastet war, die sämtlich angesehenen Kreditinstituten zustanden, wobei sie sogar an die zweite Rangstelle nach einer Vorbelastung von 900.000 DM kommen sollte. Doch auch das konnte die Erstklägerin nicht von einer eigenen Prüfung freisteilen. Abgesehen davon, daß sie nicht einmal sicher sein konnte, daß die Vorbelastungen voll valutiert waren und ihr schon deswegen nicht ohne weiteres als Bestätigung des von ihr angenommenen Grundstückswertes dienen konnten, übersieht das Berufungsgericht auch, daß sich die Werttaxe des Gebäudeschätzers und der Kaufpreis in dem notariellen Vertrag nicht notwendig gegenseitig bestätigten. Denn der Sachverständige kam in seinem Gutachten nur deshalb zu dem hohen Wert, weil er offenbar - wie bereits unter II 1 c ausgeführt - fiktive Mietwerte einsetzte, die selbst nach seiner Auffassung nur nach Ausführung von Schönheitsreparaturen erzielbar waren. Eine solche Formulierung mußte die Erstklägerin mindestens zu Nachforschungen darüber veranlassen, ob und gegebenenfalls welche dieser Arbeiten in dem Haus vorgenommen worden waren und welche Mieten damals tatsächlich erzielt wurden.
14	-
In der unterlassenen Prüfung liegt ein erhebliches Mitverschulden der Erstklägerin.
III.
Bei dieser Sachlage war das angefochtene Urteil aufzuheben.
Der Senat konnte aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen nicht selbst abschließend in der Sache entscheiden, da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht - das Verschulden des beklagten Notars nicht gewichtet hat. Hierzu bedarf es möglicherweise auch noch weiterer tatsächlicher Feststellungen.
Die Sache war daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ihm wurde dabei gleichzeitig die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen.
Dunz	Scheffen	Dr.	Kulimann
 Dr. Ankermann	Dr.	Deinhardt
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 176/76	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des früheren Notars Dr.
9
Han s Udo
9
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Re ch t s anwalt
 gegen
1.	die D	Bank Aktiengesellschaft,
 vertreten durch die Vorstandsmitglieder
 Kart-Ludwig	und Helmut
2.	die A	Bausparkasse Aktiengesellschaft,
 vertreten durch die Vorstandsmitglieder Wolfgang und Horst	Al
 Klägerinnen und Revisionsbeklagte ,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen,
 Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt am 18. April 1978
beschlossen:
Der Tenor des Senatsurteils vom 22. November 1977 wird gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, daß der erste Satz nach dem Wort "aufgehoben" den Zusatz erhält "...» soweit zu dem Nachteil des Beklagten entschieden ist."
Dunz
 Dr. Kullmann