1. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von 5.600,- DM Schmerzensgeld nebst 4 # Zinsen ist dem Grunde nach mit der Maßgabe gerechtfertigt, daß sich der Kläger ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen muß. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe den Unfall verursacht, indem er an unübersichtlicher Stelle mit überhöhter Geschwindigkeit überholt habe und dabei überdies auf der für ihn linken Fahrbahnhälfte zu weit nach links gekommen sei. Der Beklagte führt den Unfall darauf zurück, daß der Kläger das Vorfahrtsrecht des die BoH|0 Straße benutzenden Verkehrs verletzt habe. Das Oberlandesgericht hat dem Feststellungsbegehren ohne Einschränkung stattgegeben und die Zahlungsansprüche einschließlich des Anspruchs auf Schmerzensgeld für dem Grunde nach voll gerechtfertigt erklärt. 1. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß sich das Vorfahrtsrecht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die ganze Breite der Fahbahn erstreckt, und daß es bereits verletzt wird, wenn der Wartepflichtige den Vorfahrtsbercchtigten in der sicheren Fortsetzung der Fahrt behindert. Nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat dor Spitzenfahrer der Kolonne eben deshalb verhalten, weil er mit seiner bisherigen Geschwindigkeit nicht woiter-fahren konnte, ohne den seine Vorfahrt verletzenden Kläger zu gefährden. Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsund Denkfehler davon aus, daß der Beklagte angesichts des von ihm bemerkten und sogar als völliges Anhalten gedeutetes ’»Verhalten" der Kolonne mit einer Verkehrslage von der Art, wie sie tatsächlich eingetreten war, hätte rechnen können und müssen. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht davon ausgehen dürfen, daß die durch die überholten Fahrzeuge verdeckte Einmündungsstelle deshalb für den Beklagten unübersichtlich gewesen sei und weist auf die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats hin. Es macht vielmehr dem Kläger zu dem Vorwurf, daß er einer für ihn ungeklärten konkreten Verkehrslage nicht angemessen Rechnung trug (vglo BGH Urteil vom 13- Mai 1953 - 3 StR 124/53 - VRS 5, 453; Floegel/Hartung, 17- AufL Rdn. 14 zu § 9 Rdn. 36 zu § 10 StVO mit weiteren Nachweisen) • Ohne Rechtsfehler geht daher das Berufungsgericht von einer Pflicht des Beklagten aus, angesichts der verhaltenden Fahrzeugkette mit dem Vorhandensein eines für ihn noch unerkennbaren Hindernisses zu rechnen. Wenn der Beklagte statt dessen seinerseits auf jede Vorsichtsmaßnahme verzichtete, obwohl er den Anlaß der Stockung nicht erkennen konnte, so konnte das Berufungsgericht irrtumsfrei darin das typisch gefährliche Vorpreschen eines "forschen” d.h. unbesonnenen und rücksichtslosen Kraftfahrers und damit einen schweren Verstoß gegen die Grundregel des § 1 StVO erblicken. Dabei ist es entgegen der Meinung der Revision ohne Belang, daß dem Beklagten nicht gerade eine Vorfahrtsverletzung als Anlaß für das Verhalten der Kolonne erkennbar war. Soweit der Kläger die Vorfahrt auf der linken Straßenseite als Überhorbahn des Beklagten behindert habe, werde diesem Umstand durch den vom Kläger selbst vorgenommenen Abzug in Höhe von 1/5 des Gesamtschadens ausreichend Rechnung getragen. Ob das auch im Verhältnis zu dem Fahrer des ersten Wagens der Fahrzeugkette gelten könnte, möge dahinstehen, da dieser sein Tempo verhalten habe und den Kläger habe vorbeifahren lassen. Im vorliegenden Falle wird aber schon der erwogene Vergleich mit dem Verhältnis des Klägers zu dem Zeugen Schwarz deshalb nicht verständlich, weil ein haftungsbegründendes Verhalten des letzteren erst entgegen dem tatsächlichen Verlauf unterstellt werden müßte, und daher für eine Abwägung insoweit jeglicher Anhalt fehlt. Nachdem der Kläger einmal in die Fahrbahn des Zeugen SchMP eingefahren war, mußte er zwangsläufig den Einbiegevorgang fortsetzen, und zwar unter dem erschwerenden Umstand, daß er nunmehr für Überholer auf der zweiten Fahrbahnhälfte zunächst durch die im Tempo verhaltende Kolonne verdeckt war. Sie kommt dem Kläger übrigens Bchon insofern zugut, als erst das von dem Beklagten erkannte, aber nicht berücksichtigte Verhalten der Kolonne einen Schuldvorwurf gegen den Beklagten begründet. Damit rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht im Rahmen der Abwägung nach § 254 Abs. 1 BGB dem Gewicht des vom Kläger gesetzten Verursachungsbeitrags nicht geiecht geworden ist. Dieses Vorbringen ist, abgesehen davon, daß über die Lage der Fahrspur des Beklagten kein Streit besteht, unerheblich; das Verhalten des Beklagten wäre nicht sachgemäßer gewesen, wenn er an der für ihn ungeklärten Verkehrsstockung auf seiner rechten Fahrbahnhälfte in knapperem Seitenabstand vorbeigefahren wäre. Es kommt auch nicht auf den Beweia-antritt des Klägers dafür an, daß sich aus der Lage der nach dem Unfall Vorgefundenen Glassplitter darauf schließen lasse, die Fahrgeschwindigkeit des Beklag-ten habe sich bei dem Überholvorgang noch oberhalb der im Stadtverkehr höchstzulässigen befunden. Das bei der Abwägung zu berücksichtigende Verschulden des Beklagten ist dadurch gekennzeichnet, daß er leichtfertig diejenige Geschwindigkeit erheblich überschritten hat, die nach der ihm erkennbaren Verkehrslage zu verantworten und damit für ihn gemäß § 9 Abs. 1 StVO die höchstzulässige war. Der Senat kommt zu dem Ergebnis, daß der Kläger angesichts des ihm zur Last fallenden schweren Verstoßes auch unter Berücksichtigung der Leichtfertigkeit des Beklagten und der durch den Uberholvorgang besonders stark hervortretenden Betriebsgefahr seines Kraftwagens die Hälfte seines Schadens auf sich behalten muß«
BUNDESGERICHTSHOF
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049
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
13. Mai 1969 Kriegl Jus t i zhaup t s okr c t ilr
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VI ZR 176/68 URTEIL
in dem Rechtsstreit
des Studenten der Rechte Paul vi NflP am RhBfc» BüBB B,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
Rechtsanwalt Br«
gegen
den Baumeister Jacob
HB» G^BN^raße B,
K
9
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
*
Rechtsanwalt Br*
- Prozeßbevollmächtigter
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sov/ie dor Bundes-richter Dr. \7cbor,Prof .Dr.Nüßgcns, Sonnabend und Dunz
für Recht erkannt;
I. Auf die Revision des Beklagten wird das Teilund Grundurteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9.Juli 1968 aufgehoben.
II. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im übrigen das Teilund Grundurteil der 5«Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 1.Dezember 1967 dahin abgeändert:
1. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von 5.600,- DM Schmerzensgeld nebst 4 # Zinsen ist dem Grunde nach mit der Maßgabe gerechtfertigt, daß sich der Kläger ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen muß.
2. Der Zahlungsanspruch des Klägers auf Ersatz von materiellem Schaden in Höhe von 27.224,- DM nebst 4 # Zinsen ist zu 5/8 dem Grunde nach gerechtfertigt. Der weitergehende Anspruch wird abgewiesen.
3. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den ihm zukünftig aus dem Unfall vom 3. April 1964 noch entstehenden Schaden zur Hälfte zu ersetzen. Der weitergehende Peststellungsantrag wird abgewiesen.
III. Im übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewi e sen.
IV. Per Rechtsstreit wird zur Entscheidung über den Betrag der Zahlungsansprüche an das Landgericht zurückverwiesen.
V. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden zur Hälfte dem Beklagten auferlegt. Im übrigen bleibt die Entscheidung über sie dem Schlußurteil des Landgerichts Vorbehalten.
Von Rechts wegen
Tatbestand;
Am 3. April. 1964 gegen 19.45 Uhr wurde der damals 69 Jahre alte Kläger in der Bo|HHP Straße zu B^fc in Höhe der Einmündung der F®®straße als Radfahrer von einem von dem Beklagten gesteuerten und gehaltenen Personenkraftwagen angefahren und verletzt. Es herrschte Dunkelheit; die Straße war gut beleuchtet. Der Beklagte befuhr die 10,20 m breite BoflBHHP Straße in Richtung auf die für ihn auf der rechten Straßenseite liegende Einmündung der BflBBstraße, die als gegenüber der BoflBHBP Straße wartepflichtig gekennzeichnet war.
Vor dem Beklagten befand sich eine Kolonne von drei bis vier Personenkraftwagen, deren vorderster von dem Zeugen Schgesteuert wurde. Der Kläger kam mit seinem Fahrrad aus der Franzstraße, um nach links in
die Straße einzubiegen. Dabei schnitt er
die Fahrbahn des Zeugen SchW? der, wie auch die hinter ihm folgenden Kraftfahrer, seine Geschwindigkeit herabsetzte, um dem Kläger die Überquerung zu ermöglichen. Inzwischen hatte der Beklagte auf der für ihn linken Fahrbahnhälfte zur Überholung der vor ihm befindlichen Fahrzeugkolonne angesetzt. Er erfaßte dabei den inzwischen auf dieser Fahrbahnhälfte in die BoflBHHB Straße einbiegenden Kläger.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe den Unfall verursacht, indem er an unübersichtlicher Stelle mit überhöhter Geschwindigkeit überholt habe und dabei überdies auf der für ihn linken Fahrbahnhälfte zu weit nach links gekommen sei.
Der Beklagte führt den Unfall darauf zurück, daß der Kläger das Vorfahrtsrecht des die BoH|0 Straße benutzenden Verkehrs verletzt habe.
Der Kläger begehrt ein Schmerzensgeld sowie Ersatz seines materiellen Schadens, ferner die Feststellung, daß ihm der Beklagte auch künftigen unfallbedingten Schaden zu ersetzen habe. Dabei will er sich ein eigenes Mitverschulden zu 1/5 anrechnen lassen.
Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag in Höhe von 1/4 des Gesamtschadens stattgegeben, den Schmerzensgeldanspruch abgewiesen und den weiteren Zahlungsanspruch dem Grunde nach in Höhe von 1/4 des Gesamtschadens für gerechtfertigt erklärt.
Das Oberlandesgericht hat dem Feststellungsbegehren ohne Einschränkung stattgegeben und die Zahlungsansprüche einschließlich des Anspruchs auf Schmerzensgeld für dem Grunde nach voll gerechtfertigt erklärt.
Die Revision erstrebt die Wiederherstellung des landgerich.tlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
1. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß sich das Vorfahrtsrecht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die ganze Breite der Fahbahn erstreckt, und daß es bereits verletzt wird, wenn der Wartepflichtige den Vorfahrtsbercchtigten in der sicheren Fortsetzung der Fahrt behindert. Gleichwohl geht es davon aus, daß der Beklagte den Unfall durch schuldhaften Verstoß gegen seine Verkehrspflicht herbeigeführt habe. Dazu hat es erwogen:
Nachdem der Zeuge Schwarz mit seiner Geschwindigkeit verhalten habe und den Kläger habe vorbeifahren lassen, habe der Beklagte von seiner Vorfahrt überhaupt nicht oder doch nicht so wie geschehen Gebrauch machen dürfen. Die Verkehrslage sei für ihn unübersichtlich und wegen der Blickversperrung durch die (rechts vor ihm befindliche) Fahrzeugkette nicht einsehbar gewesen. Die verhaltend* Kette habe darauf aufmerksam gemacht, daß vorne etwas vor sich gegangen sei. Da das Überholen ein gefahrerhöhender Vorgang sei, erfordere es besondere Aufmerksamkeit und die Prüfung, ob der Überholende sein
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Vorhaben ohne die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer werde durchführen können. Da der Beklagte infolge der herabgesetzten Geschwindigkeit des vordersten Fahrzeugs den Eindruck gehabt habe, dieser halte sein Fahrzeug an, habe er an der Einmündung nicht überholen dürfen. Sr habe vielmehr damit rechnen müssen, daß die Fahrer der Kolonne ihre Geschwindigkeit deshalb so stark herabsetzten, weil sie einen aus der Seitenstraße kommenden Verkehrsteilnehmer vorbeilassen wollten oder gar zur Vermeidung eines Unfalls vorbcilassen mußten. Da ein erkennbar vom Wartepflichtigen verletztes Vorfahrtsrecht vom Berechtigten nicht beansprucht werden dürfe, habe der Beklagte nach der Grundregel de3 § 1 StVO vom Überholen Abstand nehmen müssen, höchstens aber sich vorsichtig heranbewegen dürfen, wodurch der Zusammenstoß auch noch hätte verhindert werden können. Tatsächlich sei der Beklagte als “forscher Fahrer“ mit seinem Sportwagen auf gut Glück vorgeprescht, wobei es mangels Kücksichtsnahme auf die sich konkret darbictcnde Verkehrs- und Gefahrenlage dann zu solchen schweren Unfällen kommen könne.
2. Diese Erwägungen greift die Revision ohne Erfolg
an.
Die Revision meint, das “Verhalten“ des Zeugen SchflH^, das kein Anhalten gewesen sei, habe entgegen der Meinung des Berufungsurteils keinen Verzicht auf die Vorfahrt gegenüber dem wartepflichtigen Kläger bedeutet. Auf den Grundsatz der von der Revision in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidung des Senats vom 5. November 1967 (VI ZR 248/65 - NJW 1968, 259)
kommt es indessen nicht an. Nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat dor Spitzenfahrer der Kolonne eben deshalb verhalten, weil er mit seiner bisherigen Geschwindigkeit nicht woiter-fahren konnte, ohne den seine Vorfahrt verletzenden Kläger zu gefährden. Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsund Denkfehler davon aus, daß der Beklagte angesichts des von ihm bemerkten und sogar als völliges Anhalten gedeutetes ’»Verhalten" der Kolonne mit einer Verkehrslage von der Art, wie sie tatsächlich eingetreten war, hätte rechnen können und müssen. Die Frage, ob der Kläger die objektiv richtige Reaktion der Kolonne auf die Verkehrslage als Verzicht auf das Vorfahrtsrecht deuten durfte, stellt sich daher nicht.
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht davon ausgehen dürfen, daß die durch die überholten Fahrzeuge verdeckte Einmündungsstelle deshalb für den Beklagten unübersichtlich gewesen sei und weist auf die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats hin. Insbesondere bezieht sie sich auf die Senatsurteile VersR 1965, 269 und 1966, 685 dafür, daß ein Kraftfahrer beim Überholen im Stadtverkehr nicht damit zu rechnen brauche, daß aus dem für ihn nicht einsehbaren Raum unmittelbar vor dem überholten Fahrzeug Fußgänger auftauchen. Das gleiche müsse, so führt die Revision aus, auch für Radfahrer gelten.
Hierbei verkennt die Revision, daß das Berufungsgericht nicht entscheidend auf die bei Überholvorgängen in gewissen Umfange unvermeidliche Uneinsehbarkeit eines Teils des Verkehrsraums für den Überholenden abstellt.
oCC
Es macht vielmehr dem Kläger zu dem Vorwurf, daß er einer für ihn ungeklärten konkreten Verkehrslage nicht angemessen Rechnung trug (vglo BGH Urteil vom 13- Mai 1953 - 3 StR 124/53 - VRS 5, 453; Floegel/Hartung, 17- AufL Rdn. 14 zu § 9 Rdn. 36 zu § 10 StVO mit weiteren Nachweisen) • Ohne Rechtsfehler geht daher das Berufungsgericht von einer Pflicht des Beklagten aus, angesichts der verhaltenden Fahrzeugkette mit dem Vorhandensein eines für ihn noch unerkennbaren Hindernisses zu rechnen. Wenn der Beklagte statt dessen seinerseits auf jede Vorsichtsmaßnahme verzichtete, obwohl er den Anlaß der Stockung nicht erkennen konnte, so konnte das Berufungsgericht irrtumsfrei darin das typisch gefährliche Vorpreschen eines "forschen” d.h. unbesonnenen und rücksichtslosen Kraftfahrers und damit einen schweren Verstoß gegen die Grundregel des § 1 StVO erblicken. Dabei ist es entgegen der Meinung der Revision ohne Belang, daß dem Beklagten nicht gerade eine Vorfahrtsverletzung als Anlaß für das Verhalten der Kolonne erkennbar war. Die Verpflichtung des Beklagten zur Vorsicht ergab sich schon aus der allgemein bekannten Tatsache, daß solche Stockungen an Straßeneinmündungen mit besonderer Häufigkeit auf Vorfahrtsverletzungen oder aber auf unbedachter Straßen Überquerung durch einen von rechts kommenden Fußgänger zu beruhen pflegen. Das Berufungsgericht geht daher ohne Rechtsirrtum davon aus, daß der Beklagte angesichts der Stockung nicht mehr auf eine ungestörte Benutzung der linken Fahrbahnhälfte vertrauen durfte, auf die auszuweichen die überholten Fahrer vermieden hatten.
II.
1. Zum Mitverschulden des Klägers führt das Berufungsgericht aus:
Soweit der Kläger die Vorfahrt auf der linken Straßenseite als Überhorbahn des Beklagten behindert habe, werde diesem Umstand durch den vom Kläger selbst vorgenommenen Abzug in Höhe von 1/5 des Gesamtschadens ausreichend Rechnung getragen. Ob das auch im Verhältnis zu dem Fahrer des ersten Wagens der Fahrzeugkette gelten könnte, möge dahinstehen, da dieser sein Tempo verhalten habe und den Kläger habe vorbeifahren lassen.
2. Insoweit ist der Angriff der Revision teilweise begründet.
Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach das eigene Mitverschulden des Verletzten im Verhältnis zu jedem Schädiger einzeln abzuwägen ist und sich dabei verschieden hohe Mitschuldquoten ergeben können. Im vorliegenden Falle wird aber schon der erwogene Vergleich mit dem Verhältnis des Klägers zu dem Zeugen Schwarz deshalb nicht verständlich, weil ein haftungsbegründendes Verhalten des letzteren erst entgegen dem tatsächlichen Verlauf unterstellt werden müßte, und daher für eine Abwägung insoweit jeglicher Anhalt fehlt.
Es erscheint auch nicht sachgemäß, den einheitlichen Unfallvaclauf in zwei zeitliche Abschnitte aufzugliedern und dem Kläger im Verhältnis zu dem Beklagten nur sein Verhalten in der zweiten Phase, nämlich das
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QUO
Einbiegen in die zweite Fahrbahnhälfte nach Überqueren der ersten, zur Last zu legen. Eine solche Betrachtungs-weise könnte vielleicht geboten sein, v/enn der Klüger nicht schon die Vorfahrt des Zeugen Sch^D'-verlötet ‘ hätte, weil dieser ihm seinen Verzicht auf das Vorfahrtsrecht bedeutet hätte. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde indessen die gesamte Störung der Verkehrslage, die schließlich zur Verletzung des Klägers führte, durch dessen verkehrswidriges Einfahren in die vorfahrtsberechte BotH^^i^ Straße eingeleitet. Nachdem der Kläger einmal in die Fahrbahn des Zeugen SchMP eingefahren war, mußte er zwangsläufig den Einbiegevorgang fortsetzen, und zwar unter dem erschwerenden Umstand, daß er nunmehr für Überholer auf der zweiten Fahrbahnhälfte zunächst durch die im Tempo verhaltende Kolonne verdeckt war. Damit war auch die Tatsache, daß der Kläger schließlich in die Fahrbahn des Beklagten geriet, noch eine adäquate Folge seines anfänglichen schweren Verkehrsverstoßes. Der Umstand, daß der Kläger durch die Geistesgegenwart des Zeugen Scl4M) nicht schon von dessen Wagen erfaßt worden war, rechtfertigt hinsichtlich des weiteren Verlaufs keine andere Beurteilung. Sie kommt dem Kläger übrigens Bchon insofern zugut, als erst das von dem Beklagten erkannte, aber nicht berücksichtigte Verhalten der Kolonne einen Schuldvorwurf gegen den Beklagten begründet.
Damit rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht im Rahmen der Abwägung nach § 254 Abs. 1 BGB dem Gewicht des vom Kläger gesetzten Verursachungsbeitrags nicht geiecht geworden ist. Der Kläger hat durch einen schuldhaften Verstoß gegen eine Grundregel des Straßen-
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Verkehrs die erste und gewichtigste Bedingung für die Gefahrenlage gesetzt, der er später zu dem Opfer gefallen ist. Angesichts dessen liegt es nicht mehr im Bereich vertretbaren tatrichterlichen Ermessens, den Beklagten mit einer viermal höheren Quote zu belasten als den Kläger.
Da die tatsächlichen Umstände hinreichend aufgeklärt sind, vermag der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 5 Ziff. 1 ZPO). Der Xläger hat zwar noch Beweis dafür angetreten, daß er, bereits in die BoflBHBl Straße eingebogen, ganz in der Nähe von deren für ihn rechten Fahrbahnrand angefahren worden sei. Dieses Vorbringen ist, abgesehen davon, daß über die Lage der Fahrspur des Beklagten kein Streit besteht, unerheblich; das Verhalten des Beklagten wäre nicht sachgemäßer gewesen, wenn er an der für ihn ungeklärten Verkehrsstockung auf seiner rechten Fahrbahnhälfte in knapperem Seitenabstand vorbeigefahren wäre. Es kommt auch nicht auf den Beweia-antritt des Klägers dafür an, daß sich aus der Lage der nach dem Unfall Vorgefundenen Glassplitter darauf schließen lasse, die Fahrgeschwindigkeit des Beklag-ten habe sich bei dem Überholvorgang noch oberhalb der im Stadtverkehr höchstzulässigen befunden. Das bei der Abwägung zu berücksichtigende Verschulden des Beklagten ist dadurch gekennzeichnet, daß er leichtfertig diejenige Geschwindigkeit erheblich überschritten hat, die nach der ihm erkennbaren Verkehrslage zu verantworten und damit für ihn gemäß § 9 Abs. 1 StVO die höchstzulässige war. Ob er dabei auch noch etwas schneller fuhr, als er unter anderen Verhältnissen, nämlich bei flüssigem und .überschaubarem Verkehr, hätte fahren dürfen, ist jedenfalls deshalb ohne entscheidendes Gewicht, weil er die
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absolute Höchtsgeschwindigkeit zugestandenermaßen allenfalls unwesentlich überschritten hat. Damit kann dahinstehen, ob das angebotene Bev/eismittel überhaupt zu weiterer Aufklärung tauglich gewesen wäre.
Der Senat kommt zu dem Ergebnis, daß der Kläger angesichts des ihm zur Last fallenden schweren Verstoßes auch unter Berücksichtigung der Leichtfertigkeit des Beklagten und der durch den Uberholvorgang besonders stark hervortretenden Betriebsgefahr seines Kraftwagens die Hälfte seines Schadens auf sich behalten muß«
Soweit nach dem Urteil des Senats die Erfolglosig keit der Revision jetzt schon feststeht, waren die Kosten des Revisionsverfahrens dem Beklagten als Revisionskläger gemäß § 97 ZPO aufzuerlegen.
Engels Dr. Weber Hüßgens
Sonnabend Dunz