nahmen ihn Verwandte hei sich auf o Am 31° Januar 1962 verletzte der Kläger sieh selbst an den Augen* so daß er erblindete, her Kläger wurde zunächst im Allgemeinen Krankenhaus Bar^|p und sodann in der Psychiatrischen Klinik wegen einer endogenen Psychose stationär behandelt; seit 19° Juli 1962 befindet er sich in einem Blindenheime her Kläger begehrt die Feststellung* daß die Beklag“ ten als Gesamtschuldner zu dem Ersatz allen weiteren materiellen und immateriellen Schadens aus dem Unfall* insbesondere auch aus der Erblindung* verpflichtet sind; er hat eine entsprechende Klage erhoben* die vom Landgericht abgewiesen wor~ den ist* Ent scheidungsgründes Io has Berufungsgericht ist unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 13« November 1962 - ' VI ZR 214/61 - LM BGB § 823 (Aa) Nr« 21 = MBH 1963* 122* 123 (auszugsweise) davon ausgegangen* daß die Frage* ob eine bestimmte Erkrankung^ die Folge einer Unfallverletzung ist* den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem konkreten Haftungsgrund und dessen weiterer schädigender Auswirkung betrifft und nicht nach § 286, sondern nach § 28? ZPO ist sodann das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, daß die bei dem Kläger aufgetretene Psychose* in deren Verlauf der Klä- ger die Selbstverstümmelung vornahm, eine Folge der bei dem Unfall am 16„ Januar 1962 erlittenen Verletzungen gewesen isto Das Berufungsgericht ist dem Gutachten des Sachverständigen Professor Dr0 Me^p gefolgt, der es für wahrscheinlich gehalten hat, daß die Sehädelverletzung, die der Kläger nach weislich bei dem Verkehrsunfall erlitten hat, als eine nicht unerhebliche körperliche Schädigung aufzufassen ist, die zu einer commotio cerebri geführt hat und bei der sogar ein anatomischer Bauersehaden erwogen werden kannG Bas Berufungs gerichi ist dem Sachverständigen auch insoweit gefolgt, als dieser zu dem Ergebnis gelangt ist«, daß der Verkehrsunfall sehr wahrscheinlich ein mitwirkender Umstand beim Zustandekommen der schizophrenen Psychose darstellt und daher aus dem GesamtZusammenhang nicht hinweggedacht werden kanno In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen hat das Berufungsgericht ausgeführt, diese hohe Wahrscheinlichkeit werde in erster Linie durch den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Psychose begründet; es sei auch für einen Nichtmediziner schwer vorstellbar, daß beide Ereignisse völlig unabhängig voneinander seien0 Auf Grund der Aussagen der im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen hat das Berufungsgericht festgestellt, daß sich der bis dahin unauffällige Gesundheitszustand des Klägers vom Unfalltage an schlagartig verschlechtert und der Kläger sich in seinem Verhalten und seinem Wesen verändert hatG Bas Berufungsgericht ist der Ansicht 5 es könne dahingestellt bleiben«, ob bei dem Kläger eine gewisse Bisposition für eine endogene Psychose bestanden habe und diese möglicherweise eines Pages auch ohne den Verkehrsunfall ausgebrochen wäre« Selbst wenn dies der Pall gewesen sein sollte, so sei es wahrscheinlich, daß die bei dem Verkehrsunfall erlittene Kopfverletzung den Krankheitsschub ausgelöst hat, in dessen Verlauf er seine Augen verletzte, und daß der Kläger ohne den Verkehrsunfall zu dieser Zeit nicht krank gewesen wäre und sich nicht selbst verletzt hätteQ Es sei deshalb auch unerheblich, ob die angeblichen Angstgefühle,, an denen der Kläger während seiner Kriegsgefangenschaft zeitweise gelitten haben soll, bereits ein erster Krankheitsschub gewesen seien oder nicht o ZPO ein (vglo Urteil des erkennenden Senats vom 80 Mai 1964 - VI ZR 38/65 - VersR 1964, 844, 845 mit Nachweisen Uber die bisherige Rechtsprechung)* Diese Vorschrift stellt den Tatrichter besonders frei; sie berechtigt ihn, unabhängig von der Beweislast über die Folgen einer feststehenden Körperverletzung zu befinden und bei Vorliegen ausreichender Unterlagen auch zu einer Schätzung zu greifen* Dies gilt nicht nur für die Auswahl der Beweismittel, sondern auch für die Würdigung des Verbandlungsergebnisseso Der Tatrichter darf bereits auf Grund einer erheblichen Wahrscheinlichkeit einen ursächlichen Zusammenhang fest stellen, wenn sie ihm zur freien Uberzeugungsbildung ausreicht« Für eine solche "Schätzung" ist insbesondere auch dann Raum? wenn über den Ablauf und den Zusammenhang komplizierter Vorgänge im menschlichen Organismus zu entscheiden ist, weil insoweit eine nachträgliche Klarstellung mit naturwissenschaftlicher Sicherheit meist nicht gelingt (vglc Senatsurteil vom 80 Mai 1964, aaOo)o § 287 ZPO dient da“ zu, dem Geschädigten den Nachweis seines Schadens zu erleichtern; an die Stelle der sonst erforderlichen Einzelbegründung tritt das freie Ermessen des Gerichts (Urteil vom lo März 1951 ~ III ZE 9/50 - IM ZPO § 28? Nra 5) ° Bei der Nachprüfung der im Bereich des § 287 ZPO liegenden tatrichterlichen Würdigung sind dem Revisionsgericht enge Grenzen gezogen; e3 hat nur nachzuprüfen, ob die Schadens-ermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden sine (BGHZ Po 175, 176 mit Nachweisen über die Rechtsprechung; vglo auch Urteil des erkennenden Senats vom 25* April 1968 - VI ZR 161/66 o die der Kläger nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils bei dem Verkehrsunfall davongetragen hatte, darin gesehen hat, daß nach der von dem Sachverständigen Professor Br0 vertre * ZPO die richterliche Überzeugung von der Ursächlichkeit des Verkehrsunfalls begründen könne* Auch diese Beurteilung läßt einen hechtsfehler nicht er-kenneno Bas Berufungsgericht hat es in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Professor Br* Me|^p als sehr wahrscheinlich bezeichnet, daß die Psychose des Klägers zunächst als abnorme seelische Reaktion auf den Unfall gedeutet und deshalb keine fachpsychiatrische Behandlung in die Wege geleitet worden sei* Auch diese auf rein tatrichterlichem Gebiet liegende Würdigung, die sich in den durch § 28? Bas Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Verkehrsunfall zu demindest eine Mitursache der im Jahre 1962 durchgemachten Psychose gewesen ist* Biese rechtliche Beurteilung ist gleichfalls nicht zu beanstanden* Bas Bestehen einer Mit-Ursächlichkeit genügt* Es ist anerkannten Rechts, daß auch dann, wenn ein Unfall einen Auch dem von den Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 25o Januar 1966 gestellten Antrag, ein Obergutachten einzuholen, brauchte das Berufungsgericht nicht zu entsprechen,» Selbst bei einer nach § 286 ZPO durchzuführenden Beweisaufnahme steht es im Ermessen des iatrichters, ob er die Einholung eines Obergutachtens für erforderlich hält; die Partei hat hierauf grundsätzlich keinen Ansprüche Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn wegen ungewöhnlicher Schwierigkeiten der Beweisfrage und grober Mängel ihrer Begutachtung eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines Obergutach-tens besteht 'Urteil des erkennden Senats vom 25c April 1961 • VI 2R 141/60 - VersR 1961, 615s 616)0 Bas Berufungsgericht hat das Gutachten des Professors BrD Mefp, das gegenüber dem Gutachten des Bro med0 Sch^B® bereite ein öbergutachten darstellt, als "sehr ausführlich und gründlich” bezeichnet, also keine Mängel in der Begutachtung festgesteilt» IIo Zu Recht weist jedoch die Revision darauf hin, daß das Berufungsgericht nicht auf die Mitverursachung des Verkehrsunfalls vom 160 Januar 1962 durch die von dem Personenkraftwagen des Klägers ausgehende Betriebsgefahr eingegangen ist* Indes zwingt dieses Unterlassen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz„ Die von dem Berufungsgericht über den Hergang des Verkehrsunfalls vom 160 Januar 1962 getroffenen Feststellungen, deren Ergänzung nach Lage der Dinge nicht zu erwarten ist, reichen dazu aus, daß das Revisions-gericht von sich aus die Abwägung nach § 17 StVO vornehmen kann* Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Zweitbeklagte gegenüber dem Kläger wartepflichtig war und auch die dem Kläger zustehende Vorfahrt beachten wollte0 Beim Bremsen kam dann das Pahrzeug der Beklagten auf der regennassen Fahrbahn ins Rutschen und stieß gegen den Wagen des Klägerso Der Zweitbeklagte hat also die erforderliche Sorg“ falt nicht beachtet und seine Geschwindigkeit nicht den Straßenverhältnissen angepaßt; er hat damit schuldhaft die Vorschrift des § 13 Abs0 1 StVO verletzt0 Gegenüber dieser Vorfahrtverletzung und der hierdurch erhöhten Betriebsgefahr des Kraftwagens der Beklagten tritt die von dem Pahrzeug des Klägers ausgehende Betriebsgefahr so weit zurück, daß sie im Rahmen von § 17 StVG unberücksichtigt zu bleiben hat« Eine Minderung der Haftung der Beklagten tritt also nicht eine
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZR_176/67
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
26, November 1968 Kriegl, Justizhaupts ekr e tär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I, der Firma KBB & Co, GmbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Hnns KBB> HBflB V’ BifllBi Kal
des Speditionskaufmanna Eduard M ErJB BoB*-Straße B<
Istraße 0,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Br,
gegen
den Schauermann Alfred B a WBB^traße - Bl
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
{X
Der Vic Zivilsenat dös Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5° November 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Engels und der Bundesrichter Hane-beck? Dro Bode? Drc Nüßgens und Sonnabend
für Recht erkannt;
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlande sgerichts zu Hamburg vom 14o März 1967 wird zurückgewieseno
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Beklagten auferlegt0
Von Rechts wegen
Tatbestand;_
Am 16c Januar 1962 wurde der Kläger? als er mit seinem Personenkraftwagen durch die Straße BJHHft>rücke in fuhr? von dem Personenkraftwagen der Erstbeklagten? den der Zv/eitbeklagte steuerte? angefahreno Der Zweitbeklag^ te war von links aus der Straße RfHP gekommen und hatte« um dem Kläger die diesem zustehende Vorfahrt einzuräumen? auf der Kreuzung gebremst 0 Dabei war sein Fahrzeug auf der regennassen Fahrbahn ins Rutschen gekommen und gegen den vom Kläger gesteuerten Kraftwagen gestoßen, der dadurch ins Schleudern geriet und gegen einen abgestellten East-kraftwagenanhänger stieße Die Beklagten ersetzten dem Kläger die unfallbedingten Reparaturkosten für sein Fahrzeuge
Nach dem Unfall klagte der Kläger über Schmerzen am Kopf und am linken Bein0 Er begab sich sogleich in ärztliche Behandlungo Da sich sein Zustand verschlechterte?
- 3 •'
nahmen ihn Verwandte hei sich auf o Am 31° Januar 1962 verletzte der Kläger sieh selbst an den Augen* so daß er erblindete, her Kläger wurde zunächst im Allgemeinen Krankenhaus Bar^|p und sodann in der Psychiatrischen Klinik
wegen einer endogenen Psychose stationär behandelt; seit 19° Juli 1962 befindet er sich in einem Blindenheime
her Kläger begehrt die Feststellung* daß die Beklag“ ten als Gesamtschuldner zu dem Ersatz allen weiteren materiellen und immateriellen Schadens aus dem Unfall* insbesondere auch aus der Erblindung* verpflichtet sind; er hat eine entsprechende Klage erhoben* die vom Landgericht abgewiesen wor~ den ist*
has Berufungsgericht hat unter dem Vorbehalt des Anspruchsübergangs auf Öffentlich-rechtliche Versicherungsträger der Klage stattgegeben*
Mit der Revision* deren Zurückweisung der Kläger beantragt* erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen UrteilsD
Ent scheidungsgründes
Io has Berufungsgericht ist unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 13« November 1962 - ' VI ZR 214/61 - LM BGB § 823 (Aa) Nr« 21 = MBH 1963* 122* 123 (auszugsweise) davon ausgegangen* daß die Frage* ob eine bestimmte Erkrankung^ die Folge einer Unfallverletzung ist* den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem konkreten Haftungsgrund und dessen weiterer schädigender Auswirkung betrifft und nicht nach § 286, sondern nach § 28? ZPO zu entscheiden isto In Anwendung von § 28? ZPO ist sodann das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, daß die bei dem Kläger aufgetretene Psychose* in deren Verlauf der Klä-
ger die Selbstverstümmelung vornahm, eine Folge der bei dem Unfall am 16„ Januar 1962 erlittenen Verletzungen gewesen isto Das Berufungsgericht ist dem Gutachten des Sachverständigen Professor Dr0 Me^p gefolgt, der es für wahrscheinlich gehalten hat, daß die Sehädelverletzung, die der Kläger nach weislich bei dem Verkehrsunfall erlitten hat, als eine nicht unerhebliche körperliche Schädigung aufzufassen ist, die zu einer commotio cerebri geführt hat und bei der sogar ein anatomischer Bauersehaden erwogen werden kannG Bas Berufungs gerichi ist dem Sachverständigen auch insoweit gefolgt, als dieser zu dem Ergebnis gelangt ist«, daß der Verkehrsunfall sehr wahrscheinlich ein mitwirkender Umstand beim Zustandekommen der schizophrenen Psychose darstellt und daher aus dem GesamtZusammenhang nicht hinweggedacht werden kanno In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen hat das Berufungsgericht ausgeführt, diese hohe Wahrscheinlichkeit werde in erster Linie durch den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Psychose begründet; es sei auch für einen Nichtmediziner schwer vorstellbar, daß beide Ereignisse völlig unabhängig voneinander seien0 Auf Grund der Aussagen der im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen hat das Berufungsgericht festgestellt, daß sich der bis dahin unauffällige Gesundheitszustand des Klägers vom Unfalltage an schlagartig verschlechtert und der Kläger sich in seinem Verhalten und seinem Wesen verändert hatG Bas Berufungsgericht ist der Ansicht 5 es könne dahingestellt bleiben«, ob bei dem Kläger eine gewisse Bisposition für eine endogene Psychose bestanden habe und diese möglicherweise eines Pages auch ohne den Verkehrsunfall ausgebrochen wäre« Selbst wenn dies der Pall gewesen sein sollte, so sei es wahrscheinlich, daß die bei dem Verkehrsunfall erlittene Kopfverletzung den Krankheitsschub ausgelöst hat, in dessen Verlauf er seine Augen verletzte, und daß der Kläger ohne den Verkehrsunfall zu dieser Zeit nicht krank gewesen wäre und sich nicht selbst
verletzt hätteQ Es sei deshalb auch unerheblich, ob die angeblichen Angstgefühle,, an denen der Kläger während seiner Kriegsgefangenschaft zeitweise gelitten haben soll, bereits ein erster Krankheitsschub gewesen seien oder nicht o
Diese Beurteilung läßt einen Sechtsirrturn nicht erkenneno
Das Berufungsgericht ist zutreffend von § 28? ZPO ausgegangen und hat die Befugnisse, welche diese Vorschrift dem Tatrichter gibt, nicht verkannt und nicht Überschritten o Im vorliegenden Rechtsstreit ist der Ursachenzusammenhang im Ablauf desjenigen Geschehens, welches den konkreten Haftungsgrund bildet, unstreitige Im Streit ist nur, welcher Schaden durch den Verkehrsunfall vom 16« Januar 1962 entstanden isto Hur die Kausalbeziehung im Ablauf des Geschehens, das den konkreten Haftungsgrund bildet, wäre nach § 286 ZPO zu beweisen gewesen«, Hach feststehender Rechtsprechung greift hinsichtlich des UrsachenZusammenhangs zwischen dem konkreten Haftungsgrund und dem Schaden § 28? ZPO ein (vglo Urteil des erkennenden Senats vom 80 Mai 1964 - VI ZR 38/65 - VersR 1964, 844, 845 mit Nachweisen Uber die bisherige Rechtsprechung)* Diese Vorschrift stellt den Tatrichter besonders frei; sie berechtigt ihn, unabhängig von der Beweislast über die Folgen einer feststehenden Körperverletzung zu befinden und bei Vorliegen ausreichender Unterlagen auch zu einer Schätzung zu greifen* Dies gilt nicht nur für die Auswahl der Beweismittel, sondern auch für die Würdigung des Verbandlungsergebnisseso Der Tatrichter darf bereits auf Grund einer erheblichen Wahrscheinlichkeit einen ursächlichen Zusammenhang fest stellen, wenn sie ihm zur freien Uberzeugungsbildung ausreicht« Für
eine solche "Schätzung" ist insbesondere auch dann Raum? wenn über den Ablauf und den Zusammenhang komplizierter Vorgänge im menschlichen Organismus zu entscheiden ist, weil insoweit eine nachträgliche Klarstellung mit naturwissenschaftlicher Sicherheit meist nicht gelingt (vglc Senatsurteil vom 80 Mai 1964, aaOo)o § 287 ZPO dient da“ zu, dem Geschädigten den Nachweis seines Schadens zu erleichtern; an die Stelle der sonst erforderlichen Einzelbegründung tritt das freie Ermessen des Gerichts (Urteil vom lo März 1951 ~ III ZE 9/50 - IM ZPO § 28? Nra 5) ° Bei der Nachprüfung der im Bereich des § 287 ZPO liegenden tatrichterlichen Würdigung sind dem Revisionsgericht enge Grenzen gezogen; e3 hat nur nachzuprüfen, ob die Schadens-ermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden sine (BGHZ Po 175, 176 mit Nachweisen über die Rechtsprechung; vglo auch Urteil des erkennenden Senats vom 25* April 1968 - VI ZR 161/66 o
Bas Berufungsgericht hat sich mit dem Ergebnis der Verhandlung und der Beweisaufnahme eingehend auseinandergesetzt und die wesentlichen Gründe angegeben, die für die Bildung seiner Überzeugung maßgebend waren (BGHZ 6? 62, 65)o Es ist nicht erkennbar? daß es sich hierbei von grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen oder wesentliche? die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen hato Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgezlcht eine seine Überzeugung stützende Wahrscheinlichkeit für den Zusammenhang zwischen der Kopfverletzung? die der Kläger nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils bei dem Verkehrsunfall davongetragen hatte, darin gesehen hat, daß nach der von dem Sachverständigen Professor Br0 vertre *
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tenen und insoweit auch von dem Berufungsgericht geteilten Ansicht auch schon eine leichtere Kopfverletzung gelegent-lieh eine schizophrene Psychose auslosen kann und daß dies beim Kläger der Pall gewesen sein kann* Bas Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß derartige Palle eines Zusammenhangs zwischen einer leichteren Kopfverletzung und einer Psychose selten sind; es hat jedoch seine Ansicht weiterhin darauf gestutzt, daß die wegen der Seltenheit dieser Palle geringe Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit der großen Wahrscheinlichkeit, die sich aus den sonstigen Umständen, insbesondere aus dem sehr auffälligen zeitlichen Zusammenhang ergebe, immerhin von solchem Gewicht sei, daß sie im Rahmen von § 28? ZPO die richterliche Überzeugung von der Ursächlichkeit des Verkehrsunfalls begründen könne* Auch diese Beurteilung läßt einen hechtsfehler nicht er-kenneno
Bas Berufungsgericht hat es in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Professor Br* Me|^p als sehr wahrscheinlich bezeichnet, daß die Psychose des Klägers zunächst als abnorme seelische Reaktion auf den Unfall gedeutet und deshalb keine fachpsychiatrische Behandlung in die Wege geleitet worden sei* Auch diese auf rein tatrichterlichem Gebiet liegende Würdigung, die sich in den durch § 28? ZPO erweiterten Grenzen hält, kann nicht beanstandet werden*
Bas Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Verkehrsunfall zu demindest eine Mitursache der im Jahre 1962 durchgemachten Psychose gewesen ist* Biese rechtliche Beurteilung ist gleichfalls nicht zu beanstanden* Bas Bestehen einer Mit-Ursächlichkeit genügt* Es ist anerkannten Rechts, daß auch dann, wenn ein Unfall einen
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in seiner Gesundheit geschwächten Menschen trifft und die Folgen des Unfalls erst wegen dieses Gesundheitszustandes so stark geworden sind* diese Beeinträchtigung rechtlich in vollem Umfang eine Folge des Unfalls'ist 'vglo Urteil des erkennenden Senats vom 80 Mai 1964 - VI ZR 38/63 '
VersR 1964? 844? 846 mit Nachweisen über die bisherige Rechtsprechung)«
Demgegenüber erweisen sich die Angriffe der Revision als unbegründeto
Zu Unrecht meint die Revision? der Kläger hätte eine schwere Kopfverletzung nach § 286 ZJ?Q beweisen müssen Diese Auffassung verkennt* daß nach den unangreifbaren tat sächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils der Kläger bei dem Unfall eine SchädelVerletzung davongetra-gen hatte? deren Grad nachträglich nicht eindeutig hat geklärt werden können0 Das Berufungsgericht ist bei seiner weitgehend freien Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände zu dem Ergebnis gelangt? daß auch eine leichtere Kopfverletzung die endogene Psychose ausgelöst haben kann und daß diese Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen des Falles ausreichend sei? um den Ur~ sachenzusammenhang zwischen dem Verkehrsunfall und der Selbstverstümmelung zu bejahen«» Die Revision greift also in diesem Punkt die allein dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung an und verkennt? daß das Revisions-ger-i'cht«. insoweit zu einer Nachprüfung nicht befugt ist? weil das angefochtene Urteil in diesem Punkt eingehend begründet ist und keine grundsätzlich falschen und offenbar unsachlichen Erwägungen erkennbar sindö
Die Würdigung des Sachverständigengutachtens liegt im tatrichterlichen Bereich? so daß sich die insoweit erhobenen Revisionsrügen als unbegründet erweisen0
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Unbegründet ist auch die Rüge, das Berufungsgericht hätte gemäß § 144 ZPO den Sachverständigen Professor Dr0 Me^p zu einer Ergänzung seines Gutachtens veranlassen und die den Kläger damals behandelnden Ärzte vernehmen müssen.» Abgesehen davon,, daß im Rahmen von § 287 ZPO der fatrichter den Umfang der Beweisaufnahme nach seinem Ermessen bestimmen darf, unterliegt die Ausübung der Erwägung aus § 144 ZPO nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (RG LZ 1953, 1033p 1034).
Auch dem von den Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 25o Januar 1966 gestellten Antrag, ein Obergutachten einzuholen, brauchte das Berufungsgericht nicht zu entsprechen,» Selbst bei einer nach § 286 ZPO durchzuführenden Beweisaufnahme steht es im Ermessen des iatrichters, ob er die Einholung eines Obergutachtens für erforderlich hält; die Partei hat hierauf grundsätzlich keinen Ansprüche Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn wegen ungewöhnlicher Schwierigkeiten der Beweisfrage und grober Mängel ihrer Begutachtung eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines Obergutach-tens besteht 'Urteil des erkennden Senats vom 25c April 1961 • VI 2R 141/60 - VersR 1961, 615s 616)0 Bas Berufungsgericht hat das Gutachten des Professors BrD Mefp, das gegenüber dem Gutachten des Bro med0 Sch^B® bereite ein öbergutachten darstellt, als "sehr ausführlich und gründlich” bezeichnet, also keine Mängel in der Begutachtung festgesteilt»
Auch die von der Revision gerügte Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht ist nicht gegebene Der Umfang dieser Aufklärungspflicht bestimmt sich nach § 2Q*7 ZPO; insoweit sind Ermessensfehler nicht erkennbar o
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Soweit die Revision bemängelt, daß das Berufungsgericht dem Sachverhalt die Zeugenaussagen kritiklos zugrundegelegt habe, handelt es sich um einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts0 Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht die Wertung der Aussagen der im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen keineswegs den Sachverständigen überlassen* Die Gründe des angefochtenen Urteils ergeben, daß das Berufungsgericht seinen Feststellungen die Zeugenaussagen unmittelbar zugrundegelegt hat*
IIo Zu Recht weist jedoch die Revision darauf hin, daß das Berufungsgericht nicht auf die Mitverursachung des Verkehrsunfalls vom 160 Januar 1962 durch die von dem Personenkraftwagen des Klägers ausgehende Betriebsgefahr eingegangen ist*
Die Beklagten hatten in ihrem Schriftsatz vom 30o September 1963 darauf hingewiesen, daß der Kläger zu-mindest einen der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs entspreichenden leil des Schadens selbst tragen müsse* Die Beklagten haben ihr Vorbringen in der Berufungsbeantwortung allgemein wiederholt; im Hinblick darauf, daß das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, brauchten sie den Gesichtspunkt der Betriebsgefahr im Berufungsrechtszug nicht ausdrücklich noch einmal zu erwähnen* Bas Berufungsgericht hat dieses Vorbringen nicht beschieden, obwohl es einer Darlegung bedurft hätte, wie bei der nach § Vf StVG erforderlichen Abwägung, deren Vornahme das angefochtene Urteil vermissen läßt, die Betriebsgefahr des Kraftwagens des Klägers zu berücksichtigen ist*
Indes zwingt dieses Unterlassen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz„ Die von dem Berufungsgericht über den Hergang des Verkehrsunfalls vom 160 Januar 1962 getroffenen Feststellungen, deren Ergänzung nach Lage der Dinge nicht zu erwarten ist, reichen dazu aus, daß das Revisions-gericht von sich aus die Abwägung nach § 17 StVO vornehmen kann* Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Zweitbeklagte gegenüber dem Kläger wartepflichtig war und auch die dem Kläger zustehende Vorfahrt beachten wollte0 Beim Bremsen kam dann das Pahrzeug der Beklagten auf der regennassen Fahrbahn ins Rutschen und stieß gegen den Wagen des Klägerso Der Zweitbeklagte hat also die erforderliche Sorg“ falt nicht beachtet und seine Geschwindigkeit nicht den Straßenverhältnissen angepaßt; er hat damit schuldhaft die Vorschrift des § 13 Abs0 1 StVO verletzt0 Gegenüber dieser Vorfahrtverletzung und der hierdurch erhöhten Betriebsgefahr des Kraftwagens der Beklagten tritt die von dem Pahrzeug des Klägers ausgehende Betriebsgefahr so weit zurück, daß sie im Rahmen von § 17 StVG unberücksichtigt zu bleiben hat« Eine Minderung der Haftung der Beklagten tritt also nicht eine
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Die Revision erweist sieh als unbegründet und war mit der Kostenfolge aus § 9? ZPO zuruckzuweiseno
Engels Hanebeck DrQ Bo4#
JjTo Nüßgens Sonnabend