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BGH · VI ZR 176/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 176/66

Auf die Revision.des Beklagten und.die Anschlußrevision der Kläger wird das Urteil des 6.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 22. Als Ausweg vereinbarten die Kaufparteien drei Grunddienstbarkeiten* Der jeweilige Eigentümer von Kr. fl)/l sollte berechtigt sein, beim Bau der Garage den Giebel des auf Nr. fl)/) entstehenden Hauses in bestimmter Weise mitzubenutzen. Endlich sollte es den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks Nr. W/fl auch erlaubt sein, eine von der Durchfahrt in ihr Haus führende Tür zu unterhalten und zu benutzen. Das Grundbuchamt trug die Grunddienstbarkeiten am 6, Februar 1959 gemäß einer Verfügung des Rechtspflegers nur im Bestandsverzeichnis der herrschenden Grundstücke ein, sö daß die Rechte nicht zur Entstehung gelangten. pläne auf und verkaufte einen Teil des Hinterlandes an die Kläger, das größere Stück mit dem Bauplatz (fortgeschrieben als Nr. Daß die Grunddienstbarkeiten nicht wirksam begründet worden waren, stellte sich erst heraus, als Frau WflB ein Haus nach eigenen Plänen - allerdings mit der vorgesehenen Durchfahrt - errichtete und es hierüber zu Meinungsverschiedenheiten zwischen ihr und den Klägern kam. Die Kläger müßten sich auch den Wegfall des Giebelrechts anrechnen lassen, das auf ihrem Grundstück zugunsten des Nachbargrundstücks habe eingerichtet werden sollen und dessen Entstehung durch die hier in Präge stehende Amtspflichtverletzung verhindert worden sei. Der Beklagte habe mit einem Käufer des Nachbargrundstücks einen Vergleich ausgehandelt, nach dem die streitigen Grunddienstbarkeiten hätten neu bestellt werden sollen gegen Zahlung von 12.000 Dil durch den Beklagten und weiterer 3 000 DM durch die Kläger als Entgelt für den Portfall der Giebellast. Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt, mit der sie über den vom Landgericht zu-erkannten Betrag hinaus einen weiteren angemessenen, der Höhe nach vom Gericht festzusetzenden Betrag, jedoch mindestens v/eitere 34.000 DM nebst Zinsen verlangt haben. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und den Beklagten verurteilt, an die Kläger insgesamt 33.096,50 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Klager haben sich der Revisiion angcochlossen mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin zu ändern, daß der Beklagte verurteilt wird, an die Kläger weitere 2 830,65 I-H nebst Zinsen zu zahlen. Zur Revision_des_Beklagten Das Berufungsgericht hat den Klägern 30,650 DM für den Umbau des Hauses und als Wertminderung sowie 6 700 DM zu dem Ersatz des Mietausfalls zugebilligt (zusammen 37.350 DM) und ist daher nach Abzug des 1. Nicht zu beanstanden sind die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den Klägern 6 700 BM als Ersatz des Mietausfalls sugosprochen hat. Hinsichtlich des sonstigen Schadens ist der Revision 2uzugeben, daß den Klägern keine weiteren Ersatzansprüche mehr zuständen, wenn die jetzige Grund-stücksnachbarin Prau bereit gev/esen wäre, die von dem früheren Eigentümer Lflp zugesagten Grunddienstbarkeiten einzuräumen und wenn die Kläger es abgeiehnt hätten, hierauf einzugehen. Nach dem eigenen Vorbringen dos Beklagten soll Prau V/4|^ nur gegen Zahlung von 3 000 BM durch die Kläger und von weiteren 12.000 BM durch den Beklagten bereit gewesen sein, die Grunddienstbarkeiten zu bestellen. Mit Hecht hat das Berufungsgericht angenommen, daß es Sache des Beklagten gewesen wäre, die gesamten In diesen Zusammenhang gehört das Angebot des Beklagten, den Klägern in Form eines Wegerechts einen Zufahrtsweg von der LÖ^^straße her zu verschaffen. Demgegenüber rügt die Revision mit Recht, daß die Erwägungen des Berufungsgerichts dem Vorbringen des Beklagten nicht gerecht werden. Es ist nicht ersichtlich, woraus das Berufungsgericht schließt, daß die vom Beklagten angebotene Zufahrt von der Lö^Ästraße über das Grundstück Das Vorbringen des Beklagten legt vielmehr die Annahme nahe, daß das von ihm angebotene Wegerecht auf dem Grundstück eines anderen Eigentümers bestellt werden sollte. Es hätte geprüft werden müssen, ob sich auf diesem Wege eine den Klägern zuzu demutende Lösungsmöglichkeit ergab und ob die Kläger gegen ihre Pflicht zur Minderung des Schadens (§ 254 Abs. 2 BGB) verstießen, wenn' sie dieses Angebot des Beklagten ablohnten. Wenn es nicht möglich ist, die Grunddienstbarkeiten noch zu bestellen, oder den Klägern auf anderem Wege eine Zufahrtsmöglichkeit zu dem hinteren Teil ihres Grundstücks zu verschaffen, hat der Beklagte die Kläger, nach § 251 Abs. 1 BGB in Geld zu entschädigen. Bas Berufungsgericht hat auch mit Recht die Höho der geschuldeten Geldleistungen nach § 287 ZPO geschätzt und dabei zutreffend als Anhaltspunkt die Kosten genommen, die erforderlich sind, um durch einen Umbau des Hauses die Zufahrt zu dem rückwärtigen Teil de Grundstücks zu schaffen (17.700 DM) und durch Errichtung eines Anbaus für das Lager die durch den Umbau verlorengegangene Hutzungsfläehe des Hauses auszugleichen (10.300 DM) Im Berufungsurteil wird hierzu ausgeführt: Die Lösung mit dem Anbau für das Lager stoße nach dem erstinstanzlichen Vortrag^der Kläger auf Schwierigkeiten, weil diese Bebauung einen Dispens der Baubehörde voraussetze. Rach der Ansicht des Berufungsgerichts und den eigenen Angaben der Kläger ist es möglich, wenn nicht sogar wahrscheinlich, daß der Lageranbau von der Baubehörde genehmigt wird. Der Wert des Grundstücks ist nur gemindert, wenn der Anbau nicht errichtet werden kann. Sie wenden sich mit ihrem Hechtsmittel dagegen, daß ihre Klage hinsichtlich der Kosten für die Vor*-Prozesse gegen die Grundstücksnaehbarin (2 716,82 DM) und hinsichtlich der durch die Prozesse entstandenen Fahrkosten (113,83 DM) abgewiesen worden ist. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte habe diesen Schaden nicht zu ersetzen, weil die Prozesse keine adäquate Folge des Nichtentstehens der Grund- Bie Kläger haben zur Begründung ihres Ersatzanspruchs vorgetragen, die Prozesse gegen Frau seien mit Wissen und mit der Billigung des Beklagten geführt worden, Bas hat auch der Beklagte nicht bestritten. Zudem ergibt sich aus den Akten 9 0 446/56 des Landgerichts Saarbrücken, die beigezogon und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, daß der jetzige Beklagte den Standpunkt vertreten hat, Frau Weber sei verpflichtet, in die Eintragung der Grunddienstbarkeiten einzuwilligen; sie sei bei Abschluß des Kaufvertrages auf die bestehenden Hechte hingewiesen worden. Mai 1955, das in der Klageschrift des Vorprozesses (Bl. 4 d.A.) wörtlich wiedergegeben ist, daß der Beklagte dem Kläger Albert damals mitgeteilt hat, er müsse wegen der Beeinträchtigung seiner Hechte durch den Neubau der Frau Y/^^ sofort bei dem Amtsgericht eine einstweilige Verfügung erwirken. Geht man von diesem Sachverhalt aus, so kann nicht zweifelhaft sein, daß die Vorprozesse gegen die Grundstücksnachbarin eine adäquate Folge der Pflichtverletzung des Beklagten sind und daß die damit verbundenen finanziellen Lasten dem Beklagten zuzurechnen sind* Baß die Prozesse zu keinem Erfolg geführt haben, steht dem nicht entgegen. Bio Kläger können daher entgegen der Meinung des Berufungsgerichts von dem Beklagten auch die Kosten dos Vorprozesses und die damit verbundenen Fahrtkosfen er-setzt verlangen, soweit sie der Beseitigung des vom Beklagten verursachten Schadens dienen sollten.

Zitierte Normen: § 287 ZPO § 249 BGB § 287 ZPO § 254 BGB
GrundstückHausBerufungsgerichtGrunddienstbarkeitenKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/f
2081 032
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 176/66	URTEIL	Verkündet am
14. Mai 1968 Krlegi,
 Just i zhaup tsekrctUr
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Notars Victor H	?
Su|^^BD (S^BM? Ha^pstraße 9?
- Prozeßbevollmächtigtes
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers3
Rechtsanwälte Br, und Br.
gegen
 die Bhcloute Albert HüMHP, Bi
 Straße
und Magdalena gob. KpP,
B ?
Kläger, Berufungskläger und Revisionsheklagte,
 Rechtsanwalt Br.
- Prozeßbevollmächtigtor:
2
/
A

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Haneheck, Dr. Bode, Dr. Vebcr, Ir, NtiiBgcns und Sonnabend
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision.des Beklagten und.die Anschlußrevision der Kläger wird das Urteil des 6.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 22. September 1966 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Die Kläger kauften im August 1948 das an der Ha^p-straße von HüflHHHB gelegene Grundstück Plur V Hr.
um darauf ein Wohn-* und Geschäftshaus zu errichten. Der Verkäufer 1ÜIB behielt die Nachbarpurzelle Nr. flP^l. Die Kläger wünschten auch hiervon einen Streifen zu erwerben, der als seitlich an ihrem künftigen Hause vorbeiführende Grundstückseinfahrt dienen und zugleich zu dem an dieser Seite geplanten Hauseingang führen sollte. Der Verkäufer konnte hierauf jedoch nicht eingchon, weil dann das ihm verbleibende Grundstück Nr. flpf/l für die eigenen Baupläne zu schmal geworden wäre, zu demal diese eine zwischen den beiden Häusern zu errichtende Garage umfaßten.
VsäK
 
Als Ausweg vereinbarten die Kaufparteien drei Grunddienstbarkeiten* Der jeweilige Eigentümer von Kr. fl)/l sollte berechtigt sein, beim Bau der Garage den Giebel des auf Nr. fl)/) entstehenden Hauses in bestimmter Weise mitzubenutzen. Andererseits sollte er gegenüber den jeweiligen Eigentümern von Nr. fl)/) verpflichtet sein, beim Bau dieser Garage eine für normale Lastkraftwagen ausreichende Durchfahrt zu dem rückwärtigen Teil von Nr. fl^ll zu schaffen und deren Benützung zu gestatten. Endlich sollte es den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks Nr. W/fl auch erlaubt sein, eine von der Durchfahrt in ihr Haus führende Tür zu unterhalten und zu benutzen.
Die Kläger erwarben noch von ihrem Nachbarn zur anderen Seite zwei kleine Trennparzellcn zur Begradigung ihres Bauplatzes. Am )• fl) 1949 beurkundete der Beklagte u.a. die Auflassung aller drei Grundstücke an die Kläger sowie die Einräumung der vereinbarten Grunddienstbarkeiten (UH Nr. flP/49)* Der hierauf bezügliche Abschnitt beginnt mit dem Satz: "Die Beteiligten bewilligen und beantragen alsdann noch, daß folgende Grunddienstbarkeiten in das Grundbuch eingetragen werden11. Daran schließt sich in drei Ziffern die Passung der bewilligten Belastung. Der Abschnitt endet: "Die Grunddienstbarkeiten sollen auch auf den herrschenden Grundstücken eingetragen werden."
Das Wort "auch" wurde versehentlich weder in die Ausfertigung übernommen, welche die Kläger erhielten, noch in die beglaubigte Abschrift, die der Beklagte dom Grundbuchamt mit einem Begleitschreiben vom 8.Juli 1949
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übersandte, in welchem er lediglich bat, "den gestellten Anträgen zu entsprechen",
Das Grundbuchamt trug die Grunddienstbarkeiten am 6, Februar 1959 gemäß einer Verfügung des Rechtspflegers nur im Bestandsverzeichnis der herrschenden Grundstücke ein, sö daß die Rechte nicht zur Entstehung gelangten. Die sowohl den Klägern wie dem.' Beklagten übersandte Eintragungsnachrieht blieb, unr-beanstandet.
Die Kläger errichteten in den Jahren 1950/51- ihr Gebäude wie geplant als Geschäftsund Wohnhaus und benutzten den Streifen des noch unbebauten Naehbar-grundstUcks in der vorgesehenen Weise als Zugang.. Dessen Eigentümer	gab jedoch die eigenen Bau-
pläne auf und verkaufte einen Teil des Hinterlandes an die Kläger, das größere Stück mit dem Bauplatz (fortgeschrieben als Nr. ^ß/A) am 0D 1953 an Frau Anni	Die	erforderlichen	Bekundungen
 nahm wieder der Beklagte vor.
Daß die Grunddienstbarkeiten nicht wirksam begründet worden waren, stellte sich erst heraus, als Frau WflB ein Haus nach eigenen Plänen - allerdings mit der vorgesehenen Durchfahrt - errichtete und es hierüber zu Meinungsverschiedenheiten zwischen ihr und den Klägern kam. Verhandlungen über eine nachträgliche Belastung des Grundstücks Nr. ^ß/A scheiterten. Frau	sperrte	den	Klägern	die	Durch-
fahrt und ließ die darin befindliche Eingangstür des Hauses der Kläger zu demauern, so daß diese nur durch den Ladoncingang in den ersten Stock und nur durch ein rückwärtiges Fenster auf den hinteren Teil ihres
 
Grundstücks gelangen konnten. Me Kläger führten deshalb mehrere Prozesse gegen Prau	in	denen sie jedoch
 ausnahmslos unterlagen.
Die Kläger haben daraufhin den Beklagten auf Ersatz: ihres Schadens in Anspruch genommen. Sie haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen von Gericht nach § 287 ZPO festzusetzenden Betrag, jedoch mindestens eine Million Pranken alter Währung zu zahlen.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung und die Revision des Beklagten gegen das Grundurteil sind zurückgewiesen worden, die Revision durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 1965 - VI ZR 509/62.
Zur Höhe des Schadens haben die Kläger vorgetragen:
Um die erforderliche Durchfahrt zu dem rückwärtigen Teil ihres Grundstücks zu schaffen, seien sie gezwungen, ihr Geschäftsund Wohnhaus umzübauen. Die Kosten für diesen Umbau beliefen sich auf über 42.000 DM. Durch den Umbau werde der Wert des Hauses um mindestens
40.000	DM gemindert. Außerdem sei ihnen in den Jahren 1956 bis 1965 ein Mictausfall von über 12.000 DM entstanden, weil die obere Wohnung noch der Sperrung des Seiteneingangs durch die Nachbarin keinen eigenen Zugang mehr gehabt habe und5 nur durch den Laden im Erdgeschoß habe erreicht werden können. Schließlich sei der Beklagte auch verpflichtet, ihnen die 2 716,82 DM betragenden Kosten der Vorprozesse gegen die Grundstücksnachbarin und die wegen dieser Prozesse erwachsenen Pahrtkosten in Höhe 115,85 DM zu ersetzen.
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/

Der Haftpflichtversicherer des Beklagten hat an .8. Januar 1964 an die Kläger 4 255>50 DM gezahlt und dabei zu dem Ausdruck gebracht, daß dieser Betrag je zur Hälfte auf Umbaukosten und auf den Mietausfall verrechnet werden sollte.
Die Kläger haben daraufhin den Antrag gestellt, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen vom Bericht nach § 287 ZPO festzusetzenden Betrag, jedoch . mindestens eine Million Franken alter Wahrung, abzüglich der am 8. Januar 1964 erhaltenen 4 255,50 DM zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat erwidert:
Die SchadensaufStellung der Kläger belaufe sich auf das Dreifache dessen, was die Kläger für den Erwerb das Grundstücks und den Bau des Hauses aufgewendet hätten.
Das Fehlen einer Zufahrt zu dem Hof des Anwesens sei eine Unbequemlichkeit, aber kein in Gold meßbarer .Schaden.
Daß ein eigener Eingang für die im ersten Obergeschoß gelegene Wohnung fehle, beruhe auf einer Fehlplanung bei Errichtung des Hauses. Diesen Fehler wollten die Kläger jetzt auf Kosten des Beklagten mit umfangreichen Baumaßnahmen beseitigen. Der mit der Grunddienstbarkeit erstrebte eigene Zugang zur Wohnung im ersten Obergeschoß habe nur als Notausgang dienen sollen.
 
Die Kläger müßten sich auch den Wegfall des Giebelrechts anrechnen lassen, das auf ihrem Grundstück zugunsten des Nachbargrundstücks habe eingerichtet werden sollen und dessen Entstehung durch die hier in Präge stehende Amtspflichtverletzung verhindert worden sei. Danach verbleibe kaum noch ein Schaden.
Ira übrigen seien die Schadensersatzansprüche der Kläger verwirkt. Der Beklagte habe mit einem Käufer des Nachbargrundstücks einen Vergleich ausgehandelt, nach dem die streitigen Grunddienstbarkeiten hätten neu bestellt werden sollen gegen Zahlung von 12.000 Dil durch den Beklagten und weiterer 3 000 DM durch die Kläger als Entgelt für den Portfall der Giebellast. Dieser Vergleich ist von den Klägern abgelehnt worden.
Das Bandgericht hat den Klägern 15.0ÖC DM abzüglich der am 8. Januar 1964 gezahlten 4 253,50 DM zugesprochen.
Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt, mit der sie über den vom Landgericht zu-erkannten Betrag hinaus einen weiteren angemessenen, der Höhe nach vom Gericht festzusetzenden Betrag, jedoch mindestens v/eitere 34.000 DM nebst Zinsen verlangt haben.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und den Beklagten verurteilt, an die Kläger insgesamt 33.096,50 DM nebst Zinsen zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
(r1
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klager haben sich der Revisiion angcochlossen mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin zu ändern, daß der Beklagte verurteilt wird, an die Kläger weitere 2 830,65 I-H nebst Zinsen zu zahlen.
Entscheidungsgründe s
Zv/ischen den Parteien steht rechtskräftig fest, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den Schaden zu ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, daß die beiden in der notariellen Urkunde vom 0. SB 1949 vereinbarten Grunddienstbarkeiten wegen der fehlenden Eintragung auf dem zu belastenden Grundstück nicht entstanden sind.
Da der Beklagte gegen das iia Höheverfahren ergangene Urteil des Landgerichts keine Berufung eingelegt hat, ist weiterhin rechtskräftig entschieden, daß der Beklagte verpflichtet ist, an die Kläger 15.000 LII abzüglich der bereits gezahlten 4 253,50 DM zu zahlen.
Die Parteien streiten jetzt nur noch darüber, ob und in welchem Umfang der Beklagte weitere Schadens-ersatzbeträge an die Kläger zu zahlen hat.
I. Zur Revision_des_Beklagten
 Das Berufungsgericht hat den Klägern 30,650 DM für den Umbau des Hauses und als Wertminderung sowie 6 700 DM zu dem Ersatz des Mietausfalls zugebilligt (zusammen 37.350 DM) und ist daher nach Abzug des
 
schon gezahlten Betrages von 4 253550 BM zu der noch zu zahlenden Sehadensersatzsummo von 33.096,50 BM gekommen.
1. Nicht zu beanstanden sind die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den Klägern 6 700 BM als Ersatz des Mietausfalls sugosprochen hat. Insoweit wird das Berufungsurteil auch von der Revision nicht angegriffen.
Hinsichtlich des sonstigen Schadens ist der Revision 2uzugeben, daß den Klägern keine weiteren Ersatzansprüche mehr zuständen, wenn die jetzige Grund-stücksnachbarin Prau	bereit	gev/esen wäre, die von
 dem früheren Eigentümer Lflp zugesagten Grunddienstbarkeiten einzuräumen und wenn die Kläger es abgeiehnt hätten, hierauf einzugehen. Es ist aber nicht erwiesen, daß der Schaden der Kläger^.. auf diese Weise hätte behoben werden können. Nach dem eigenen Vorbringen dos Beklagten soll Prau V/4|^ nur gegen Zahlung von 3 000 BM durch die Kläger und von weiteren 12.000 BM durch den Beklagten bereit gewesen sein, die Grunddienstbarkeiten zu bestellen. Bio Kläger waren nicht verpflichtet, auf einen solchen Vorschlag einsugohen. Mit Hecht hat das Berufungsgericht angenommen, daß es Sache des Beklagten gewesen wäre, die gesamten
15.000	BM an Prau	zu	zahlen.	Ber Beklagte war
 nach § 249 BGB verpflichtet, den Klägern zu den Grunddienstbarkeiten zu verhelfen, wenn sich hierzu eine Möglichkeit bot. Es war daher auch seine Sache, die hierzu erforderlichen Mittel aufzubringen.
Eine Zahlungspflicht der Kläger kann entgegen der Meinung der Revision nicht daraus hergeleitet werden, daß Prau	das ihr eingeräumte Giebelrocht nicht
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ausgenutzt hat. Unstreitig haben die Kläger den Seiton-giebel ihres Hauses in Unkenntnis der Sachlage so gebaut, daß es möglich gewesen wäre, den Giebel zu dem Anbau einer Garage zu verwenden, wie es ursprünglich vorgesehen v/ar. Unter diesen Verhältnissen ist kein mit Geld auszugleichender Vorteil der Kläger darin zu 'sehen, daß Frau	davon	abgesehen	hat,	das	Giebel-
recht auszunutzen.
3. Da die in erster Linie geschuldete Bestellung der Grunddienstbarkeiten nicht erreicht werden konnte, muß, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, eine andere Lösung gefunden werden, durch welche die Kläger wirtschaftlich etwa so gestellt werden, wie sie bei Wirksamwerden der Grunddienstbarkeiten gestanden hätten: die Kläger müssen also zu dem hinteren Teil ihres Grundstücks eine Zufahrt erhalten, die für normale Lastkraftwagen ausreicht, und es muß für die Wohnung im Obergeschoß ein Zugang geschaffen werden, der nicht durch das Ladenlokal führt.
In diesen Zusammenhang gehört das Angebot des Beklagten, den Klägern in Form eines Wegerechts einen Zufahrtsweg von der LÖ^^straße her zu verschaffen.
Bas Berufungsgericht hält dieses Vorbringen des Beklagten für unex'heblich, weil es sieh um ein angebliches Angebot eines angeblichen Käufers des Grundstücks der Frau	handele,	diese	aber	heute	noch
 Eigentümerin der Grundstücke sei. Demgegenüber rügt die Revision mit Recht, daß die Erwägungen des Berufungsgerichts dem Vorbringen des Beklagten nicht gerecht werden. Es ist nicht ersichtlich, woraus das Berufungsgericht schließt, daß die vom Beklagten angebotene Zufahrt von der Lö^Ästraße über das Grundstück
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dor Frau	führen	sollte. Das Vorbringen des
 Beklagten legt vielmehr die Annahme nahe, daß das von ihm angebotene Wegerecht auf dem Grundstück eines anderen Eigentümers bestellt werden sollte. Bas Berufungsgericht hätte das klären und auf dieses Vorbringen des Beklagten eingehen müssen. Es hätte geprüft werden müssen, ob sich auf diesem Wege eine den Klägern zuzu demutende Lösungsmöglichkeit ergab und ob die Kläger gegen ihre Pflicht zur Minderung des Schadens (§ 254 Abs. 2 BGB) verstießen, wenn' sie dieses Angebot des Beklagten ablohnten.
4. Gegen das Berufungsurteil sind aber auch noch in einem weiteren Punkte rechtliche Bedenken zu erheben.
Zu billigen ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Wenn es nicht möglich ist, die Grunddienstbarkeiten noch zu bestellen, oder den Klägern auf anderem Wege eine Zufahrtsmöglichkeit zu dem hinteren Teil ihres Grundstücks zu verschaffen, hat der Beklagte die Kläger, nach § 251 Abs. 1 BGB in Geld zu entschädigen.
Bas Berufungsgericht hat auch mit Recht die Höho der geschuldeten Geldleistungen nach § 287 ZPO geschätzt und dabei zutreffend als Anhaltspunkt die Kosten genommen, die erforderlich sind, um durch einen Umbau des Hauses die Zufahrt zu dem rückwärtigen Teil de Grundstücks zu schaffen (17.700 DM) und durch Errichtung eines Anbaus für das Lager die durch den Umbau verlorengegangene Hutzungsfläehe des Hauses auszugleichen (10.300 DM)
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fl fl
 Verfehlt sind jedoch die Gründe, aus denen das Berufungsgericht den Klägern über den. Schadonsbetrag von
28.000	DM (= 17.700 DM plu3 10.300 DM) hinaus weitere 2 650 DM zugesprochen hat. Im Berufungsurteil wird hierzu ausgeführt: Die Lösung mit dem Anbau für das Lager stoße nach dem erstinstanzlichen Vortrag^der Kläger auf Schwierigkeiten, weil diese Bebauung einen Dispens der Baubehörde voraussetze. Das habe auch der Beklagte nicht bestritten. Obwohl die Kläger offenbar mit der Erteilung eines Dispenses rechneten, sei auch der Schaden zu ermitteln, der entstehe, wenn der Anbau nicht möglich sei. In diesem Falle (Lösung ohne Anbau) betrügen die Umbaukosten für den Altbau ebenfalls 17.700 DM. Hinzu komme aber eine Wertminderung, die nach dem Gutachten des Sachverständigen Sievers auf rund 15*600 DM zu errechnen sei. Es sei nicht zweckmäßig, durch eine Anfrage bei der Baubehörde zu klären, ob den Klägern der für den Lägeranbau erforderliche Dispens erteilt werde, denn e3 entspreche der Erfahrung, daß Baubehörden ohne genaue Unterlagen über dos konkrete Bauvorhaben nur unverbindliche Auskünfte erteilen. Deshalb werde als Schaden der Mittelwert zwischen der ersten Lösung (mit Anbau) und der zweiten Lösung (ohne Anbau) angenommen, so daß sich ein Schadensbetrag von 30,650 DM ergebe (28.000 DM plus 33.300 DM = 61.300 DM; davon 1/2 - 30.650 DM).
Diese Art der Berechnung des Schadens wird von der Revision mit Recht bemängelt. Rach der Ansicht des Berufungsgerichts und den eigenen Angaben der Kläger ist es möglich, wenn nicht sogar wahrscheinlich, daß der Lageranbau von der Baubehörde genehmigt wird. Bei dieser Sachlage geht es nicht an, die Kläger auch nur teilweise für eine Wertminderung zu entschädigen,
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von der noch ungewiß ist, ob sie überhaupt entsteht.
Der Wert des Grundstücks ist nur gemindert, wenn der Anbau nicht errichtet werden kann. Die Kläger können also insoweit eine Entschädigung erst beanspruchen, wenn feststeht, daß die Baubehörde den Dispens für den Anbau versagt. Solange das ungeklärt ist, können sie eine Sicherung ihrer Hechte nur im Wege der Peststellungsklage erreichen.
Preilich gibt § 287 ZPO dem Tatrichter bei der Ermittlung der Schadenshöhe weitgehende Ermessens-freiheit. Die zulässigen Grenzen dieses Ermessens sind aber überschritten, wenn dem Geschädigten im Wege der Schätzung der Ersatz eines Schadens gewährt wird, dessen Entstehen noch ungewiß ist.
Hiernach kann das angofochtene Urteil, soweit zu dem Nachteil des Beklagten entschieden worden ist, nicht bestehen bleiben.
II. Zur Anschlußrevision der Kläger
 Die Anschlußrevision der Kläger ist ebenfalls begründet. Sie wenden sich mit ihrem Hechtsmittel dagegen, daß ihre Klage hinsichtlich der Kosten für die Vor*-Prozesse gegen die Grundstücksnaehbarin (2 716,82 DM) und hinsichtlich der durch die Prozesse entstandenen Fahrkosten (113,83 DM) abgewiesen worden ist.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte habe diesen Schaden nicht zu ersetzen, weil die Prozesse keine adäquate Folge des Nichtentstehens der Grund-
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dienstbarkeiten seien. Sie beruhten auf einer falschen rechtlichen Würdigung der Sachlage durch die Kläger und deren Entschluß, gegen die Nachbarin Klage zu erheben.
Biese Ausführungen werden dem Sachvortrag der Kläger.:, nicht gerecht und lassen, wie die Ansehluß-revision mit Hecht rügt, wesentliche Umstände unberücksichtigt. Bie Kläger haben zur Begründung ihres Ersatzanspruchs vorgetragen, die Prozesse gegen Frau seien mit Wissen und mit der Billigung des Beklagten geführt worden, Bas hat auch der Beklagte nicht bestritten. Zudem ergibt sich aus den Akten 9 0 446/56 des Landgerichts Saarbrücken, die beigezogon und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, daß der jetzige Beklagte den Standpunkt vertreten hat, Frau Weber sei verpflichtet, in die Eintragung der Grunddienstbarkeiten einzuwilligen; sie sei bei Abschluß des Kaufvertrages auf die bestehenden Hechte hingewiesen worden. Biese Meinung hat der Beklagte schon in einem Schreiben an die Vertreter der Kläger vom 14.August 1963 vertreten (Bi. 7, 8 der Akten 9 0 446/56 des Landgerichts Saarbrücken). Er hat sie auch in dem damaligen Prozeß der Kläger gegen Frau	verfochten. Er ist
 dem damaligen Kläger Albert HflHP als Streitgehilfe beigetreten und hat in jenem Hechtsstreit als Zeuge die auf seinen Informationen beruhenden Behauptungen des Klägers bestätigt. Schließlich ergibt sich aus einem Schreiben des Beklagten vom 10. Mai 1955, das in der Klageschrift des Vorprozesses (Bl. 4 d.A.) wörtlich wiedergegeben ist, daß der Beklagte dem Kläger Albert	damals	mitgeteilt	hat,	er	müsse
 wegen der Beeinträchtigung seiner Hechte durch den Neubau der Frau Y/^^ sofort bei dem Amtsgericht eine einstweilige Verfügung erwirken. In dem Schreiben
 
heißt es weiter: "Am besten stellen Sic diesen Antrag durch einen Rechtsanv/alt. Wegen der dadurch entstehenden Kosten werde ich Ihnen behilflich sein."
Geht man von diesem Sachverhalt aus, so kann nicht zweifelhaft sein, daß die Vorprozesse gegen die Grundstücksnachbarin eine adäquate Folge der Pflichtverletzung des Beklagten sind und daß die damit verbundenen finanziellen Lasten dem Beklagten zuzurechnen sind* Baß die Prozesse zu keinem Erfolg geführt haben, steht dem nicht entgegen. Die Sache könnte anders zu beurteilen sein, wenn die Kläger eine offensichtlich falsche Rechtsansicht vertreten und Verfahren in die Wege geleitet hätten, deren Aussichtslosigkeit offen zutage lag. Davon kann aber keine Rede sein, zu demal auch der Beklagte zu den Prozessen geraten, sie zu demindest gewünscht und gebilligt hat. Bie Kläger waren vei^ pflichtet, den Schaden abzuwenden oder zu mindern (§ 254 Abs. 2 BGB). Sie handelten im Rahmen dieser Verpflichtung, wenn sie mit Billigung des Beklagten versuchten, im Prozeßwege den Schaden zu beseitigen oder zu mindern, den der Beklagte durch seine Pflichtverletzung verschuldet hatte.
Bio Kläger können daher entgegen der Meinung des Berufungsgerichts von dem Beklagten auch die Kosten dos Vorprozesses und die damit verbundenen Fahrtkosfen er-setzt verlangen, soweit sie der Beseitigung des vom Beklagten verursachten Schadens dienen sollten. Bahcr war das Borufungourtoil auch in diesem Punkte aufzuheben. Ba hierzu, vor allem zur Höhe des Ersatzanspruchs, weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, kann der Senat nicht abschließend entscheiden.
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 Zusammenfassend ergibt sich, daß das Berufungsurteil auf die Rechtsmittel beider Parteien aufzuhoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist*
Hanebeck	Dr.	Bode	Br*	V/eber
 Dr*Nüßgens
 Sonnabend