* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 176/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 176/65

Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18«, April 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Dr. Bode, Br. Hauß, Heinr. Zur Klarstellung wird der feststellende Peil des Berufungsurteils (II 3) dahin ergänzt, daß die Pflicht des Beklagten, dem Kläger zwei Drittel des Schadens zu ersetzen, nur insoweit besteht, als die Ansprüche des Klägers nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind. Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten 4 404,20 DM Schadensersatz (4 352 DM Verdienstausfall und 52,20 DM für Sachschaden nebst Zinsen sowie ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen» Februar 1961 bei Arbeitsschluß ordnungsgemäß abgesperrt worden; die Türen seien verschlossen worden und das einzige unverglaste Fenster im Erdgeschoß sei mit einer Flastikfolie und mit Brettern abgeschlossen gewesen«, Dringe jemand in eine derart verschlossene Baustelle ein, so bestehe ihm gegenüber keine Sicherungspflicht o Das gelte erst recht gegenüber dem Kläger, weil er nicht seine Geldbörse, sondern die schon am nachmittag entdeckten Zigaretten habe holen wollen» Las Landgericht hat dem Kläger 4 306,38 DM nebst Zinsen zu dem Ersatz seines Verdienstausfalls und seines Sachschadens sowie 4 000 LM Schmerzensgeld zugesprochen und die Ersatzpflicht des Beklagten für den künftigen materiellen Schaden des Klägers festgestellt. Es hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 2 556,84 LM nebst Zinsen Schadensersatz und 4 000 LM Schmerzensgeld zu zahlen, ferner hat es festgestellt, daß der Beklagte dem Kläger 2/3 des materiellen Schadei© zu ersetzen hat, der diesem weiterhin aus den Verbrennungsverletzungen vom 21. 254 BGB bejahte Es hält für bewiesen, daß der Kläger am Spätnachmittag des 21 o Februar 1961 an die Baustelle zurückgekehrt ist, um seine dort zurückgelassene Geldbörse mit der Eisenbahnwochenkarte zu holen, und daß er die Zigaretten, die er bei der Gelegenheit auf dem noch feuchten Betonboden liegen sah, nicht an sich nehmen, sondern an einer anderen Stelle verstecken wollte, um damit den Maurern einen Streich zu spielen« Die Handlampe, die er bei diesem Besuch der Baustelle zur Beleuchtung benutzte, gehörte dem Beklagten und entsprach nicht den Unfallver-hütnngsvorsohriften, weil sie, wie unstreitig.ist, weder mit einem Schutzglas noch mit dem vorgeschriebenen Metallschutzkorb versehen war. Schon dieser Fehler hat zu dem Unfall des Klägers beigetragen, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ermöglichte daB Fehlen der Schutzvorrichtungen, daß der Kläger mit der unter Strom stehenden Birnenfassung in Berührung kommen konnte« Außerdem hatte sich die vorgeschriebene feste Verbindung der Birnenfassung mit dem isolierten Griff gelöst, weil der verbindende Metallappen gebrochen war. Bas hatte zur Folge, daß die Birnenfassung wackelte und noch vorn aus dem Griff heraustreten konnte« Dieser Mangel war nach dem Gutachten des Kriminalobermeistors dem sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, die Hauptursache für den Unfall des Klägers. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen , daß der Beklagte für den ordnungsgemäßen Zustand der in dem Heubau verwendeten Handlampe verantwortlich war. die sieh aus der Benutzung der Werkzeuge und Gerätschaften ergehen konnten» Biese Pflicht oblag ihm vielmehr auch aus dem Gesichtspunkt der allgemeinen Verkehrssi-cherung gegenüber allen Personen, die auf der Baustelle mit der Lampe in Berührung kommen konnten,, Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte verpflichtet war, die Benutzung der Lampe durch die übrigen Handwerker zu dulden« Da eine andere Möglichkeit, die Räume zu beleuchten, nicht bestand, mußte er jedenfalls damit rechnen, daß die im Inneren des Heubaus jedermann zugängliche Lampe auch von den anderen ia Heubau tätigen Handwerkern benutzt wurde« Er^mußte als Bauunternehmer auch ihnen gegenüber die vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen treffen, denn er war als Eigentümer der Lampe dafür, verantwortlich, daß von ihr keine Gefahr für andere ausging» Bas ergibt sich aus dem Grundsatz, daß derjenige, der eine Gefahrenlage schafft und in der Lage ist, ihr abzuhelfen, auch verpflichtet ist, das ihm Zumutbare zu tunfr um eine Schädigung anderer soweit wie möglich abzuwenden (vgl» die Urteile des BGH vom 30» Januar 1961 III ZR 226/59 ~ YersR 1961 , 371 und vom 8» Pebruar 1966 - VI ZR 195/64 - VersR 1966, 542) „ Hiernach spielt es entgegen der Ansicht der Revision keine Rolle, daß der Beklagte an sich nicht verpflichtet war, für die Zeit nach Arbeitsschluß für eine Innenbeleuchtung der Baustelle zu sorgen» Entscheidend ist, daß die schadhafte Lampe nach dem Ende der Arbeitszeit im Inneren des Heubaus jedermann zugänglich war und daß der Beklagte damit rechnen mußte, daß die Baustelle auch nach Arbeitsschluß noch betreten wurde» Hach der Lebenserfahrung mußte, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt , unter anderem damit gerechnet werden, daß ein beim Bau Beschäftigter an der Arbeitsstelle versehentlich Binge Der Bevision ist zuzugeben, daß der Kläger keinen Schadensersatz beanspruchen könnte, wenn er widerrecht-lieh nach Arbeitsschluß in den Heubau eingedrungen wäre, um dort etwas zu entwenden« Die in diese Bichtung gehenden Behauptungen des Beklagten sind jedoch widerlegt« Bas Berufungsgericht hat auf Grund der Vernehmung des Klägers als Partei die Überzeugung gewonnen, daß er an die Arbeitsstelle zurückgekehrt ist, um die dort zurückgelassene Geldbörse zu holen« Biese Feststellung ist rechtsirrtums~ frei getroffen worden« Geht man von ihr aus, so ist mit dem Berufungsgericht anzunehmen, daß der Kläger berechtigt war, den Neubau zu betreten« Bie Tatsache, daß die Türen verschlossen waren und der Kläger durch das mit Plastikfolie und Brettern versehene Fenster des Erdgeschosses eingestiegen ist, kann allein nicht ausreichen, sein Vorgehen als widerrechtlich zu kennzeichnen« Mit der Berechtigung des Klägers, den Neubau nach Arbeitsschluß zu betreten, bejaht das Berufungsgericht ersichtlich auch die Befugnis des Klägers zur Benutzung der an der Kellerwand hängenden Handlampe« Auch dagegen ist nichts einzuwenden* Es kann daher entgegen der Meinung der Bevision nicht gesagt worden, daß der Kläger die Lampe unbefugt als ein fremdes Werkzeug benutzt habe und deshalb keinen Schutz verdiene« Dieser Umstand ist aber ebenfalls nicht geeignet, den Kläger außerhalb des Personenkreises zu stellen, der durch die Sicherungspflichten des Beklagten geschützt wird* Wurde die Lampe aber schon längere Zeit in diesem schadhaften Zustand benutzt, so ist die Folgerung des Berufungsgerichts berechtigt, daß die Anweisung des Beklagten, ihm Fehler an elektrischen Geräten zu melden, nicht befolgt wurde, die Maßnahmen des Beklagten also nicht ausreichten, um die Überwachung der auf dem Bau verwendeten elektrischen Geräte zu sichern. 11 Schließlich enthalten auch die Ausführungen des Berufungsurteils zu dem Mitverschulden des Klägers und zur Abwägung keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten« Bas Berufungsgericht hat ausgeführt: Ber Kläger sei als Lehrling des Elektrohandwerks im zweiten Lehrjahr in der Lage gev/esen, die Gefahren zu erkennen, die sich einmal aus dem Fehlen der Schutzvorrichtungen und zu dem anderen beim Arbeiten mit der unter Strom stehenden Lampe auf dem feuchten Zementfußboden ergaben« Ir habe die nach den Umständen und auch nach seiner Erfahrung zu erwartende Sorgfalt außer acht gelassen, weil er, anstatt die Lampe am Griff zu fassen, ohne hinzusehen versucht habe, sie wegzuschieben<> Ihn treffe daher ein erhebliches Mitverschulden« Ber Revision kann nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht dem Eigenverschulden des Klägers nicht die rechtliche Bedeutung und die Tragweite beigemessen habe, die ihm zukommt« Bie Schadensteilung des Berufungsgerichts, nach welcher der Beklagte für 2/3 des Schadens aufzukommen hat, trägt dem Maß der von beiden Seiten zu vertretenden Umstände in angemessener, jedenfalls rechtlich nicht angreifbarer Weise Rechnung« Es hat Übereinstimmend mit dem Landgericht festgestellt, daß der Kläger ohne den Unfall in der Zeit vom 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger von den verbleibenden 3 782,97 DM zwei Drittel als Verdienstausfall beanspruchen könne. Soweit das Berufungsgericht die Pflicht des Beklagten, 2/3 des Zukunftsschadens au ersetzen festgestellt hat, war auch im Urteilsspruch klarzustellen, daß die Ersatzpflicht nur insoweit besteht, als die Ansprüche des Klägers nicht auf Öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind*

Zitierte Normen: § 1542 BWHVO
LampeBerufungsgerichtBrKlägerBaustelleGeldbörseRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	nein
BGHZ:	nein
 Veröffentlichung:	ja
BGB § 823 (Bf)
Zur Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers gegenüber einem auf dem Bau Beschäftigten, der nach Arbeitsschluß die Baustelle betritt»
BGH, ürt. v. 18, April 1967 - VI ZR 176/65 - OK München
KJ München II
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
\ 7.6/65,	URTEIL	Verkündet	am
18o April 1967 Kriegl9 Jus t i zhaupts ekr e t är als Urkundsbeamter in dem Rechtsstreit der Geschäftsstelle
 des Maurermeisters und Bauunternehmers Jose (Landkreis MflBIHBl) Haus ¥r
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten, und Revisionsklägers
 Rechtsanwalt Br
 gegen
den minderjährigen Klaus B	%_
vertreten durch seine Mutter Elisabeth Bi (rmmmmmmm. Haue Nr. fli
 gesetzlich
und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br
 
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18«, April 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Dr. Bode, Br. Hauß, Heinr. Meyer und Br. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
I.	Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts München vom 6. April 196$ insoweit aufgehoben* i*is der Beklagte unter Ir. II 1 des Urteilsspruchs zur Zahlung von mehr als 2 249,87 BM nebst 4 v» H. Zinsen seit dem 1. August 1963 verurteilt worden ist. In Höhe von $06,97 BM nebst Zinsen wird die Klage abgewiesen.
II.	Im übrigen wird die Revision des Beklagten gegen das unter I genannte Urteil zurüekge-wiesen.
III.	Zur Klarstellung wird der feststellende Peil des Berufungsurteils (II 3) dahin ergänzt, daß die Pflicht des Beklagten, dem Kläger zwei Drittel des Schadens zu ersetzen, nur insoweit besteht, als die Ansprüche des Klägers nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind.
IV.	Bie Kosten der Revision werden zu 49/50 dem
 unu »u i/vv UB«1 XV. JL tag ex- «uxexxe^u
Von Hechts v/egen
 Tatbestand:
Der Beklagte baute Anfang 1961 als Bauunternehmer das Wohnhaus Br.	in	(Landkreis	Bad
 Tölz). Die Elektroarbeiten für den Heubau erledigte der Elektroinstallateur Josef	Bei	ihm	war	der	Kläger
 seit dem Jahre 1959 als Lehrling beschäftigt.
Am 21. Februar 1961 arbeitete der Kläger auf der Baustelle in	Hach-	Arbeitsschluß	begab	er
 sich in die Wohnung seiner Mutter, kehrte dann aber gegen 18.30 Uhr an die Baustelle zurück, um - wie er behauptet - seine dort liegengebliebene Geldbörse zu holen. Er gelangte durch ein Fenster im Erdgeschoß in den Neubau und steckte dort, um Licht zu machen, den Stecker einer Handlampe in eine Steckdose. Biese Lampe war von den Maurern benutzt worden und hing im Keller.
Sie war mit einer Zuleitung und einem isolierten Handgriff versehen, hatte aber v/eder ein Schutzglas noch ein Schutzgitter. Der Kläger umwickelte die ungeschützte Birne mit einem Taschentuch, um kein Licht nach außen dringen zu lassen. Als er merkte, daß er auf dem frischgelegten und noch feuchten Betonboden des Kellers Fußeindrücke hinterlassen hatte, versuchte er, diese Stellen mit einer Maurerkelle zu glätten. Dazu ging er in Kniebeuge, legte die Lampe hinter sich auf den Boden und bewegte sich bei der Arbeit rückwärts auf die Lampe zu.
Als er sich ihr näherte, griff er mit der linken Hand ohne sich umzusehen nach hinten, um die Lampe weiterzuschieben. Er bekam jedoch nicht den isolierten Handgriff zu fassen. Bei der Berührung der Lampe erhielt er einen elektrischen Schlag, der ihn für etwa eine Stunde bewußtlos machte. Als er wieder zu sich kam, war der Strom-
 
kreis unterbrochen» Der Kläger hatte sich, wie anschließend im Versorgungskrankenhaus Bad Tölz festgestellt wurde, ausgedehnte Verbrennungen 3- Grades an der rechten Schulter- und Brustv/and sowie an der linken Hand zugezogen.
Der linke Daumen und das vordere Glied des linken Zeigefingers mußten abgenommen werden* Während einer sehr langen stationären und ambulanten Behandlung gelang es, in einer Serie von plastischen Operationen die Bewegungsfähigkeit des rechten Schultergolenks zu erhalten und die Gebrauchsfähigkeit der linken Hand zu dem Teil wiederherzustellen, zuletzt durch Bildung eines neuen Daumens aus dem Best des Zeigefingers»
Der Kläger hat für seinen Schaden den Beklagten verantwortlich gemacht» Er hat vorgetragens Die Handlampe, die der Beklagte in seinem Betrieb habe verwenden lassen, sei schadhaft gewesen» Die Lampenfassung sei herausgerutscht gewesen* Bei dem Versuch, die auf dem Boden liegende Lampe zurückzuschieben, sei erümit der Hand an die Birnenfassung geraten» Dadurch sei der elektrische Schlag ausgelöst worden» Der Beklagte habe die Lampe, die schon lange schadhaft gewesen sei, nicht instandsetzen lassen und zugelassen, daß sie längere Zeit auf der Baustelle benutzt wurde, ohne den Unfallverhütungsvorschriften zu entsprechen* Er habe damit rechnen müssen, daß einer der am Bau Beschäftigten nach Arbeitsende die Baustelle betreten werde» Es sei leicht gewesen, sich Zutritt zu dem Neubau zu verschaffen» Er, der Kläger, sei nicht rechtswidrig in den Neubau eingedrungen, sondern habe seine dort zurückgelassene Geldbörse mit der Wochenkarte für die Eisenbahnfahrt holen wollen. Dabei habe er auf dem Boden eine Schachtel mit Zigaretten gesehen» Die Zigaretten hätten dem an der Baustelle beschäftigten Baggerführer gehört. Damit dieser sie nicht habe erreichen
 
können, hätten die Maurer die Schachtel aus Schabernak auf den frisch betonierten Boden geworfen«. Um nun den Mgurern einen Streich zu spielen, habe er die Zigaretten ah einer anderen Stelle verstecken wollene Bei dem Versuch, die Schachtel zu erreichen, habe er dann in dem hoch feuchten Boden die Fußspuren hinterlassen, bei deren Beseitigung er mit der schadhaften lampe in Berührung gekommen sei«,
Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten 4 404,20 DM Schadensersatz (4 352 DM Verdienstausfall und 52,20 DM für Sachschaden nebst Zinsen sowie ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen»
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen»
Ir hat erwidert;
Der Kläger könne keine Ersatzansprüche geltend machen, weil er sich widerrechtlich in den Heubau begeben habe«, Der lau sei am 21. Februar 1961 bei Arbeitsschluß ordnungsgemäß abgesperrt worden; die Türen seien verschlossen worden und das einzige unverglaste Fenster im Erdgeschoß sei mit einer Flastikfolie und mit Brettern abgeschlossen gewesen«, Dringe jemand in eine derart verschlossene Baustelle ein, so bestehe ihm gegenüber keine Sicherungspflicht o Das gelte erst recht gegenüber dem Kläger, weil er nicht seine Geldbörse, sondern die schon am nachmittag entdeckten Zigaretten habe holen wollen»
Die Handlampe sei erst wenige Tage vorher in einwandfreiem Zustand angeschafft worden» Das Schutzglas und das Schutzgitter habe man erst kurze Zeit vor dem Unfall ent-
 
fernt, um eine stärkere Glühbirne einzuschrauben. Von einer Beschädigung der Lampe habe ihm niemand etwas gesagt, obwohl er alle Beschäftigten angewiesen habe, jeden fehler an einem elektrischen Gerät sofort zu meldeno Im übrigen habe der Kläger als Elektrolehrling einen etwaigen Schaden an der Lampe bemerken müssen o In Wirklichkeit habe der Kläger selbst die Lampe beschädigt, als er sein Taschentuch zur Verdunkelung angebracht habe. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt habe der Kläger den Unfall vermeiden können.
Las Landgericht hat dem Kläger 4 306,38 DM nebst Zinsen zu dem Ersatz seines Verdienstausfalls und seines Sachschadens sowie 4 000 LM Schmerzensgeld zugesprochen und die Ersatzpflicht des Beklagten für den künftigen materiellen Schaden des Klägers festgestellt.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Ersatzpflioht des Beklagten nur für 2/3 des Schadens bejaht. Es hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 2 556,84 LM nebst Zinsen Schadensersatz und 4 000 LM Schmerzensgeld zu zahlen, ferner hat es festgestellt, daß der Beklagte dem Kläger 2/3 des materiellen Schadei© zu ersetzen hat, der diesem weiterhin aus den Verbrennungsverletzungen vom 21. Februar 1961 entstehen wird.
Mit der "Revision erstrebt der Beklagte die volle Abweisung der Klage. Ler Kläger beantragt, die Revision
 Las Berufungsgericht hat die Pflicht des Beklagten dem Kläger 2/3 des Schadens zu ersetzen, nach §§ 823,
A9
 
254 BGB bejahte
 Es hält für bewiesen, daß der Kläger am Spätnachmittag des 21 o Februar 1961 an die Baustelle zurückgekehrt ist, um seine dort zurückgelassene Geldbörse mit der Eisenbahnwochenkarte zu holen, und daß er die Zigaretten, die er bei der Gelegenheit auf dem noch feuchten Betonboden liegen sah, nicht an sich nehmen, sondern an einer anderen Stelle verstecken wollte, um damit den Maurern einen Streich zu spielen« Die Handlampe, die er bei diesem Besuch der Baustelle zur Beleuchtung benutzte, gehörte dem Beklagten und entsprach nicht den Unfallver-hütnngsvorsohriften, weil sie, wie unstreitig.ist, weder mit einem Schutzglas noch mit dem vorgeschriebenen Metallschutzkorb versehen war. Schon dieser Fehler hat zu dem Unfall des Klägers beigetragen, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ermöglichte daB Fehlen der Schutzvorrichtungen, daß der Kläger mit der unter Strom stehenden Birnenfassung in Berührung kommen konnte« Außerdem hatte sich die vorgeschriebene feste Verbindung der Birnenfassung mit dem isolierten Griff gelöst, weil der verbindende Metallappen gebrochen war. Bas hatte zur Folge, daß die Birnenfassung wackelte und noch vorn aus dem Griff heraustreten konnte« Dieser Mangel war nach dem Gutachten des Kriminalobermeistors	dem	sich	das
 Berufungsgericht angeschlossen hat, die Hauptursache für den Unfall des Klägers.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen , daß der Beklagte für den ordnungsgemäßen Zustand der in dem Heubau verwendeten Handlampe verantwortlich war. Er hatte nicht nur die in seinem Dienst stehenden Arbeiter nach § 618 BGB vor den Gefahren zu schützen,
 
die sieh aus der Benutzung der Werkzeuge und Gerätschaften ergehen konnten» Biese Pflicht oblag ihm vielmehr auch aus dem Gesichtspunkt der allgemeinen Verkehrssi-cherung gegenüber allen Personen, die auf der Baustelle mit der Lampe in Berührung kommen konnten,, Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte verpflichtet war, die Benutzung der Lampe durch die übrigen Handwerker zu dulden« Da eine andere Möglichkeit, die Räume zu beleuchten, nicht bestand, mußte er jedenfalls damit rechnen, daß die im Inneren des Heubaus jedermann zugängliche Lampe auch von den anderen ia Heubau tätigen Handwerkern benutzt wurde« Er^mußte als Bauunternehmer auch ihnen gegenüber die vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen treffen, denn er war als Eigentümer der Lampe dafür, verantwortlich, daß von ihr keine Gefahr für andere ausging» Bas ergibt sich aus dem Grundsatz, daß derjenige, der eine Gefahrenlage schafft und in der Lage ist, ihr abzuhelfen, auch verpflichtet ist, das ihm Zumutbare zu tunfr um eine Schädigung anderer soweit wie möglich abzuwenden (vgl» die Urteile des BGH vom 30» Januar 1961 III ZR 226/59 ~ YersR 1961 , 371 und vom 8» Pebruar 1966 - VI ZR 195/64 - VersR 1966, 542) „
Hiernach spielt es entgegen der Ansicht der Revision keine Rolle, daß der Beklagte an sich nicht verpflichtet war, für die Zeit nach Arbeitsschluß für eine Innenbeleuchtung der Baustelle zu sorgen» Entscheidend ist, daß die schadhafte Lampe nach dem Ende der Arbeitszeit im Inneren des Heubaus jedermann zugänglich war und daß der Beklagte damit rechnen mußte, daß die Baustelle auch nach Arbeitsschluß noch betreten wurde» Hach der Lebenserfahrung mußte, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt , unter anderem damit gerechnet werden, daß ein beim Bau Beschäftigter an der Arbeitsstelle versehentlich Binge
- -9 -
11
liegen ließ, die er sofort dringend benötigte (z»B. Geldbörse, Schlüssel, Fahrtausweise, Kraftfahrzeugpapiere oder sonstige Ausweise) « Auch ein solcher Besucher des Heubaus bewegt sich innerhalb des vom Bauunternehmer:: eröffneten Verkehrs« Auch er ist dessen Verantwortungsbereich zuzurechnen (vgl., Schwab, JZ 1967 Seite 13 ff)*
Der Bevision ist zuzugeben, daß der Kläger keinen Schadensersatz beanspruchen könnte, wenn er widerrecht-lieh nach Arbeitsschluß in den Heubau eingedrungen wäre, um dort etwas zu entwenden« Die in diese Bichtung gehenden Behauptungen des Beklagten sind jedoch widerlegt« Bas Berufungsgericht hat auf Grund der Vernehmung des Klägers als Partei die Überzeugung gewonnen, daß er an die Arbeitsstelle zurückgekehrt ist, um die dort zurückgelassene Geldbörse zu holen« Biese Feststellung ist rechtsirrtums~ frei getroffen worden« Geht man von ihr aus, so ist mit dem Berufungsgericht anzunehmen, daß der Kläger berechtigt war, den Neubau zu betreten« Bie Tatsache, daß die Türen verschlossen waren und der Kläger durch das mit Plastikfolie und Brettern versehene Fenster des Erdgeschosses eingestiegen ist, kann allein nicht ausreichen, sein Vorgehen als widerrechtlich zu kennzeichnen«
Mit der Berechtigung des Klägers, den Neubau nach Arbeitsschluß zu betreten, bejaht das Berufungsgericht ersichtlich auch die Befugnis des Klägers zur Benutzung der an der Kellerwand hängenden Handlampe« Auch dagegen ist nichts einzuwenden* Es kann daher entgegen der Meinung der Bevision nicht gesagt worden, daß der Kläger die Lampe unbefugt als ein fremdes Werkzeug benutzt habe und deshalb keinen Schutz verdiene«
10
Zwar hat sich der Kläger die Verletzungen hoi dem Versuch, die Zigaretten zu verstecken, also hei einem Vorgang zugssogen, der nicht unmittelbar mit dein Abholen der Geldbörse zusammenhing. Dieser Umstand ist aber ebenfalls nicht geeignet, den Kläger außerhalb des Personenkreises zu stellen, der durch die Sicherungspflichten des Beklagten geschützt wird*
Zu billigen ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte seine Schutzpflichten fahrlässig verletzt hat. Werden die Unfallverhütungsvorschriften nicht beachtet, so begründet das in der Regel den Vorwurf der Fahrlässigkeit (vgl« die Urteile des BGH vom 26. Oktober 1955 - VI ZR >163/54 - VersR 1956, 31, vom 9. Juli 1957
- VI ZR 117/56 - VersR 1957, 614 und vom 8. Mai 1962
- VI ZR 180/61 - VersR 1962, 720). Pas gilt hier umso mehr, als das Fehlen der vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen (Schutzglas und Schutzgitter) deutlich zu erkennen war» Es hätte dem Beklagten daher bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht entgehen können«
Im übrigen ist aber auch festgestellt, daß die Lampe schon längere Zeit schadhaft war. Das entnimmt das Berufungsgericht der Aussage des Arbeiters Kl^^ sowie den Äußerungen des Kriminalobermeisters Mm der unangefochten festgestellt hat, daß der Metallappen der Lampe einen 11 typisch alten Bruch” mit Korrosionserseheinungen zeigte. Wurde die Lampe aber schon längere Zeit in diesem schadhaften Zustand benutzt, so ist die Folgerung des Berufungsgerichts berechtigt, daß die Anweisung des Beklagten, ihm Fehler an elektrischen Geräten zu melden, nicht befolgt wurde, die Maßnahmen des Beklagten also nicht ausreichten, um die Überwachung der auf dem Bau verwendeten elektrischen Geräte zu sichern.
11
Schließlich enthalten auch die Ausführungen des Berufungsurteils zu dem Mitverschulden des Klägers und zur Abwägung keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten« Bas Berufungsgericht hat ausgeführt: Ber Kläger sei als Lehrling des Elektrohandwerks im zweiten Lehrjahr in der Lage gev/esen, die Gefahren zu erkennen, die sich einmal aus dem Fehlen der Schutzvorrichtungen und zu dem anderen beim Arbeiten mit der unter Strom stehenden Lampe auf dem feuchten Zementfußboden ergaben« Ir habe die nach den Umständen und auch nach seiner Erfahrung zu erwartende Sorgfalt außer acht gelassen, weil er, anstatt die Lampe am Griff zu fassen, ohne hinzusehen versucht habe, sie wegzuschieben<> Ihn treffe daher ein erhebliches Mitverschulden«
Ber Revision kann nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht dem Eigenverschulden des Klägers nicht die rechtliche Bedeutung und die Tragweite beigemessen habe, die ihm zukommt« Bie Schadensteilung des Berufungsgerichts, nach welcher der Beklagte für 2/3 des Schadens aufzukommen hat, trägt dem Maß der von beiden Seiten zu vertretenden Umstände in angemessener, jedenfalls rechtlich nicht angreifbarer Weise Rechnung«
Bagegen hat die Revision mit Recht Bedenken gegen die Methode erhoben, mit der das Berufungsgericht den Yer~ dienstausfall des Klägers errechnet hat. Es hat Übereinstimmend mit dem Landgericht festgestellt, daß der Kläger ohne den Unfall in der Zeit vom 1. April 1961 bis 15*
Juli 1963 ein Einkommen von netto 4 703,66 BM erzielt hätte« Biesen Betrag hat es um das von der Allgemeinen Ortskrankenkasse gezahlte Haus- und Krankengeld in Höhe von 367,29 BM und um einen Betrag von 553,40 BM gekürzt,
12	-
den die Bundesbahn-Versicherungsanstalt in der fraglichen Zeit als Waisengeld gezahlt hat. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger von den verbleibenden 3 782,97 DM zwei Drittel als Verdienstausfall beanspruchen könne. Das ist jedoch nicht richtig. Von dem Erwerbsausfall des Klägers in Höhe von 4 703,66 DM hat der Beklagte zwei Drittel, also 3 135,76 DM zu ersetzen. Soweit 1er Kläger gleichartige Deistungen der Ortskrankenkasse und der Bundesbahn-Versicherungsanstalt erhalten hat (397,29 + 553,40 « 920,69 DM), sind seine Ansprüche nach § 1542 HVO auf die öffentlichen Versicherungsträger übergegangen. Er selbst kann daher nur 2 215,07 DM ( 3 135,76 - 920.69 DM) geltend machen. Da der Beklagte außerdem 2/3 des 52,20 DM betragenden Sachschadens, also weitere 34,80 DM zu ersetzen hat, ergibt sich der ürteilsbetrag von 2 249,87 DM. Dein Kläger sind vom Berufungsgericht 2 556,84 DM, also 306,97 DM mehr zugesprochen worden, als ihm zustehen. Daher war die Klage wegen dieses Betrages abzuweisen.
Soweit das Berufungsgericht die Pflicht des Beklagten, 2/3 des Zukunftsschadens au ersetzen festgestellt hat, war auch im Urteilsspruch klarzustellen, daß die Ersatzpflicht nur insoweit besteht, als die Ansprüche des Klägers nicht auf Öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind*
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 97, 91,
92 ZPO*
Engels	Br*	Bode	Dr0 Hauß

Pf r etkjöUiiJticx
I /^Vl V» ASA