a) Behauptungen des Inhalts aufzustellen, aa) die "Gewerkschaft Öffentliche Bienste, Transport und Verkehr" versuche mit gewaltigem Propagandaaufwand, den Kraftfahrern der Polizei mit Ausführungen über die gewerkschaftliche UnterstutZungseinrichtung für Verkehrsberufe - GUV - Sand in die Augen zu streuen. bb) der Rechtsanspruch mache klar, daß es bei der "Gewerkschaft der Polizei” keine Lücke gebe, insbesondere in Verbindung mit der Behauptung, dagegen seien die Unterstützungen der GUV freiwillige Leistungen, der Rechtsschutz der Gewerkschaft OTV habe Lücken und sei von ordnungsmäßiger Beitragsleistung abhängig, b) die von der Klägerin erwirkte gerichtliche Entscheidung dos Landgerichts Düsseldorf vom 27* Mai I960 als "Kapitulation" zu bezeichnen und zu behaupten, die Gev/erkschaft ÖTV erkenne, daß eine vergleichende Darstellung der beiderseitigen Leistungen ihr Ende bei der Polizei bedeute; B) Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus einer Zuwiderhandlung der Beklagten gegen die unter A 1 bezeichneten Unterlassungsverpflichtungen entstanden ist und in Zukunft noch entstehen v/irdo Hach § 11 ihrer Satzung gewährt die Klägerin zu 1) ihren Mitgliedern unter gewissen Voraussetzungen Unterstützungen ( u.a. Streik-, Arbeitslosen-, Kranken-, Notfall- und Invalidenunterstützungen)« Gemäß § 12 der Satzung kann den Mitgliedern der ÖTV unentgeltlich Rechtsschutz in Streitfällen gewährt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Arbeits- oder Dienstverhältnis entstanden sind« Die Klägerin zu 1) hat sich mit anderen dem Deutschen Gewerkschaftshund angehörigen Gewerkschaften zu einer Arbeitsgemeinschaft mit dem Namen "Gewerkschaftliche Unterstützungseinrichtung für Verkehrsberufe" (GUV) zusammengeschlossen o Nach ihrer Unterstützungsordnung gewährt die GUV den in Vorkehrsberufen tätigen und deshalb besonders gefährdeten Gewerkschaftsmitgliedern gegen Zahlung eines laufenden Beitrags Unterstützungsleistungen für Gemäß § 7 Abs«, 4 der UnterstützungsOrdnung besteht die gewährte Betreuung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Einzelfalles aus freiwilligen Unterstützungsleistungen der beteiligten Gewerkschaften» Ein Rechtsanspruch ist ausgeschlossen» Nach § 2 erbietet sich die GUV außerdem, den Mitgliedern der angeschlossenen Gewerkschaften auf Grund eines von ihr abgeschlossenen Rahmenvertrages Versicherungsverträge zu vermitteln, aus denen die Versicherten Rechtsansprüche gegen den Versicherer auf die Gewährung von Rechtsschutz erlangen» Die GUV hat im Jahre I960 mit der ARAG einen solchen Rahmenvertrag abgeschlossen» Voraussetzung der Rechtsschutzgewährung ist, daß die Mitglieder ihre Beitragspflicht gegenüber der Gewerkschaft erfüllt habeno Bei Verfehlungen, denen Entschuldigungs- oder Kilderungsgründc nicht zur Seite stehen, wird kein Rechtsschutz gewährto Die Beklagte vermittelt ihren Mitgliedern außerdem auf Grund eines Rahmenvertrages mit der 11 ~~ Allgemeine Versicherungs-AG - gegen Zahlung eines monatlichen Betrags von (K55 UM einen Versicherungsvertrag® Nach § 2 des Rahmenvertrags gewährt die Versicherungs- 1 000 DM für Vermögensschadeno Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf den Rechtsschutz in anhängig werdenden Strafverfahren, wenn das zur Abwendung oder Verringerung von Ansprüchen angezeigt erscheint«, Die Entscheidung hierüber ist der Vor- "Der Recht sanspruch schließlich muß jedem klarmachen, daß es bei der Gewerkschaft der Polizei keine Lücke gibt, während sowohl die Unter-stützungsleistungen der GUV als freiwillige Leistungen bezeichnet werden, wie auch schließlich der gesamte Rechtsschutz der ÖTV, der schließlich auch noch von der ordnungsmäßigen Beitragsleistung abhängig gemacht wird? Dio Werbung der Beklagten in den angeführten Druckschriften müsse als unlauter und ehrenkränkend bezeichnet werden0 Der angestollte Leistungsvergleich sei unvollständig, teilweise unrichtig und insgesamt irreführend * Die Beklagte gewähre ihren Mitgliedern ebensowenig wie die ÖTV einen Rechtsanspruch auf die gewerkschaftlichen Unterstützungsleistungen und den hierzu gehörenden Rechtsschutz, Den Mitgliedern der Beklagten stehe nur ein Rechtsanspruch auf die Leistungen der zu, hierbei handele es sich aber nicht um Leistungen der Beklagten, sondern um solche, die sie nur vermittle. zur Wahrung berechtigter Interessen gesagt werden dürfe» In dieser Auseinandersetzung sei es zulässig«, die Leistungen der Gewerkschaften für ihre Mitglieder zu vergleichen» Der eingestellte Leistungsvergleich erwecke entgegen der Ansicht der Kläger keine falschen Vorstellungen» Jedenfalls müsse cs der Beklagten zugute gehalten werden«, daß sie bei der Werbung ihre eigene Ansicht deutlich ausgesprochen habe«, sie vertrete die Interessen der Bediensteten der XöLizei besser als die ÖTV es tun könne» Diese pflege bei ihren Auseinandersetzungen im politischen Kampf auch nicht jedes Wort auf die Goldwaage zu legen» Für die Veröffentlichungen des Landesbezirks Bayern könne die Beklagte nicht verantwortlich gemacht werden« Mit der Berufung haben die Kläger geltend gemacht,, daß die Beklagte in der Auseinandersetzung mit der ÖTV weiterhin die Grenzen des im Werbekampf Zulässigen überschritten habe» So habe sie in dem Flugblatt "Kapitulation" vom 15» das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5» Juli I960 über die Aufhebung der einstweiligen Verfügung veröffentlicht, wobei sie durch einen dickeren Druck den Satz hervorgehoben habe, daß die Mitglieder des geschäftsführenden Hauptvor-standeo der ÖTV die Kosten des Verfahrens tragen müßten., d) der Rechtsanspruch mache klar, daß es bei der "Gewerkschaft der Polizei" keine Lücke gebe, insbesondere in Verbindung mit der Behauptung, dagegen seien die Unterstützungen der GUV freiwillige Leistungen, der Rechtsschutz der ÖTV habe Lücken und sei von ordnungsmäßiger Beitragsleistung abhängig; b) die prozessualen Maßnahmen der Klägerin oder von ihr erv/irkte gerichtliche Entscheidungen als "Kapitulation" zu bezeichnen und zu behaupten, die Gewerkschaft ÖTV erkenne, daß eine vergleichende Darstellung der beiderseitigen Leistungen ihr Ende bei der Polizei bedeute c) in druckschriftlichen Mitteilungen durch Fettdruck schlagwortartig die Mitteilung zu verbreiten, daß die einstv/eilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 27o Mai I960 mit der Folge aufgehoben sei, daß die Kosten des Verfahrens von den namentlich be~ zeichneten Mitgliedern des geschäftsführenden Hauptvorstandes "Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr" getragen werden müßten, a) Behauptungen des Inhalts aufzustellen, aa) die "Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Iransport und Verkehr" versuche mit gewaltigem Propagandaaufwand, den Kraftfahrern der Polizei mit Ausführungen über die gewerkschaftliche Unters tut zungs einrichtung für Verkehrsberufe - GUV - Sand in die Augen zu streuen, bb) der Rechtsanspruch mache klar, daß es bei der Gewerkschaft der Polizei" keine Lücke gebe, insbesondere in Verbindung mit der Behauptung, dagegen seien die Unterstützungen der GUV freiwillige Leistungen, der Rechtsschutz der Gev/erkschaft ÖTV habe Lücken und sei von ordnungsmäßiger Beitragsleistung abhängig, b) die von der Klägerin erwirkte gerichtliche Entscheide des Landgerichts Düsseldorf vom 27« Mai I960 als "Kapitulation" zu bezeichnen und zu behaupten, die ' Gewerkschaft ÖTV erkenne, daß eine vergleidtende Darstellung der beiderseitigen Leistungen ihr Ende bei der Polizei bedeute; Das Oberlandesgericht hat ferner festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zu 2) allen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus einer Zuwiderhandlung der Beklagten gegen die unter 1 bezeichneten Unterlassungsver-pflichtungcn entstanden ist und in Zukunft noch entstehen wird» Die weitergehende Berufung der Kläger zu 2) ist zurückgewiesen worden« Io Die Gewerkschaft ÖTV ist ein nicht rechtsfähiger Verein und als solcher nach herrschender Auffassung im Zivilprozeß nur passiv, aber nicht aktiv parteifähig (vgl« § 50 ZPO)0 Während bei kleineren nicht rechtsfähigen Vereinen der Mangel der aktiven Parteifähigkeit den Rechtsschutz im Zivilprozeß nicht zu schmälern braucht, da sämtliche Vereinsmitglieder im Klagerubrum namentlich aufgeführt werden können, ist diese Möglichkeit bei den Gewerkschaften und den politischen Parteien praktisch meist nicht gegeben, weil die Mitgliederzahl zu groß ist (bei der ÖTV rund 950 000 Personen)» Es kommt hinzu, daß der Mitgliederbestand dieser Massenorganisationen einem ständigen Wechsel unterworfen ist, so daß ein zuverlässiges Verzeichnis der Namen der Mitglieder für einen bestimmten Zeitpunkt, etwa den der Klageerhebung oder den der letzten mündlichen Verhandlung, durchweg nicht vorgelegt werden kann* Nun ist zwar die Auffassung vorherrschend, daß diese Schwierigkeiten es nicht rechtfertigen, den Gewerkschaften und den politischen Parteien den Rechtsschutz vor den Zivilgerichten zu versagen, sondern daß ein Weg gefunden werden muß, um die Durchsetzung von Ansprüchen dieser Korporationen unbeschadet ihrer Organisationsform möglich zu machen (anderer Meinung OltG München MDR 1955* 35)» Allerdings ist es im wesentlichen aus der geschichtlichen Entwicklung, nämlich der Besorgnis einer staatlichen Überwachung und Einmischung zu erklären, daß die Gewerkschaften es ablehnen, die Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins Vereinsregister zu erwerben• Wenn die Gründe für eine solche Besorgnis weggefallen sind, so lassen sich dobh auch heute noch beachtliche Gesichts- Ohne besondere gewichtige Gründe wird man es auch dem Prozeßgegner nicht zu demuten dürfen, daß er sich in eine gerichtliche Auseinandersetzung über solche Ansprüche mit Personen einlassen muß, denen keine Vermögenswerte der Korporation übertragen sind» Außerdem werden in der Regel, so auch im vorliegenden Pall, Zweifel bestehen, ob die in der Satzung im einzelnen umschriebenen Befugnisse des Vorstands soweit reichen, daß die Vorstandsmitglieder persönlich im eigenen Namen Ansprüche der Organisation geltend machen dürfen«, Mit Recht ist im. auch insoweit, als oine Gewerkschaft mit dem Antrag auf ein gerichtliches Untcrlassungsverbot Rechtsschutz gegen unzulässige Werbeaktionen einer rivalisierenden Gewerkschaft begehrte Die gerichtliche Geltendmachung solcher Ansprüche kann nicht durch die Vorstandsmitglieder im eigenen Hamen erfolgeno Die Zulassung einer solchen Klage bedeutet jedoch einen bedenklichen Eingriff in das Verfahrensrecht, das aus guten Gründen eine Klarstellung darüber verlangt, welche individuelle Person als Kläger am Prozeßverhältnis beteiligt ist (vgl» §§ 130 Nr» 1, 253 Abs» 2 Nr» 1 ZPO)» Davon hängt es im besonderen ab, ob jemand als Zeuge vernommen werden kann oder nicht,, und gegen wen bei einer Abweisung der Klage die Kostenforderung des siegreichen Beklagten beigetrieben werden kann (vgl» Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivil-prozoßrechts 9«» Aufl», § 4-2 II 2 a, § 79 IV 5)» Das auf Klarheit drängende Prozeßrecht kann es nicht zulassen, daß a) Allerdings setzt sich diese Lösung dem Einwand aus, sie achte nicht den Willen des Gesetzgebers, der in folgerichtiger Burchführung seiner grundsätzlichen Auffassung über die rechtliche Natur des nicht rechtsfähigen Vereins ( § 54 BGB) diesem die aktive Parteifähigkeit be.vmßt versagt habe ( § 50 ZPO)« Bemgegenüber ist darauf hinzuv/eisen, daß die gesetzliche Regelung des Rechts der nicht rechtsfähigen Vereine, die allseits als unbefriedigend angesehen wird, wesentlich darauf beruht, daß der Gesetzgeber die Bildung von Korporationen mit politischer, sozialpolitischer der Gesetzgeber die nicht rechtsfähigen Vereine, auch solche mit idealer Zielsetzung, dem für diese unpassenden Gesellschafttsrccht unterstellte und ihnen den prozessualen Rechtsschutz erschwerte, wollte er einen Druck auf die Korporar-tionen ausüben, daß sie sich ins Veroinsregister ointragen ließen* und damit eine staatliche Beobachtung möglich machten, Die Erwartungen des Gesetzgebers, er könne so auf die soziale Wirklichkeit Einfluß nehmen, haben sich nicht erfüllt. b) Aus Anlaß des vorliegenden Falles bedarf es keiner grundsätzlichen Entscheidung der Frage, ob nicht rechtsfähigen Vereinen die unbeschränkte Parteifähigkeit im Zivilprozeß zuzusprochen ist (so Fabricius und Wapler aaO, ferner Denecke im RGRKomm» 11* Aufl« § 54 Anm* 13)o Denn jedenfalls muß nach Auffassung des Senats den in der Form nicht rechtsfähiger Idealvereine organisierten Gewerkschaften die Möglichkeit gegeben werden, bei den Zivilgerichten Rechtsschutz gegen eine rechtswidrige Beeinträchtigung ihrer Tätigkeit durch Privatpersonen und konkurrierende Organisationen zu finden» Das Grundgesetz hat im Art» 9 Ab3» 3 das korporative Daseins- und Betätigungsrecht der zur Wahrung und Förderung der Arbeitsund Wirtschaftsbedingungen gebildeten Vereinigungen unter den Schutz der Verfassung gestellt (vgl» BVerfGE 4? Sollten die Gewerkschaften hierdurch gegenüber anderen nicht rechtsfähigen Idealvereinen bevorzugt werden, so wäre zur Rechtfertigung dieser Bevorzugung anzuführen, daß die Gewerkschaften Träger zahlreicher öffentlicher Funktionen sind und eben wegen dieser Funktionen eine Sonderstellung einnehmen, die sie.über die sonstigen privaten Vereine hinaushebt (vgl«, Nikisch aaO* S* 71, Kueck-Hipperdey aaO Sc 145)* Wenn das Arbeitsgerichtsgesetz im § 10 die Par-toifühigkeit der Gewerkschaften im Verfahren vor den Arbeitsgerichten anerkannt hat, so ist damit der Sonderstellung der Gewerkschaften auf einem Gebiet Rechnung getragen worden, auf dem das Bedürfnis am dringlichsten hervortrato Aus dieser Regelung des § 10 ArbGG darf aber nicht die Folgerung gezogen werden, die Zivilgerichte:-nüs^e den Gewerkschaften als Klägern den Rechtsschutz versagen, IIo Daher war auf die Klage der Gewerkschaft ÖTV (Klägerin zu 1) in die Sachprüfung einzutreten» Zwar hat das Berufungsgericht die Klageanträge auf die Klage der unter dem Namen der ÖTV zusammengefaßten Gewerkschaftsmitglieder sachlich geprüft» Doch besteht deshalb kein Hinderungsgrund, daß das Revioionsgericht die Erwägungen des Berufungsgerichts daraufhin rechtlich nachprüft, ob die getroffenen Entscheidungen für und gegen die in dem Verfahren^vertretene Gewerkschaft ÖTV aufrecht erhalten werden können» b) Baher ist es auch nicht möglich, die in der Rechtsprechung zu § 1 UWG entwickelten Grundsätze über die engen Grenzen anzuwenden, innerhalb derer bei der Werbung ein Vergleich gewerblicher Leistungen zulässig ist (vgl« hierzu Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 9« Auflo 3klo 1 Anno 25 ff zu § 1 UWG)« Die umworbenen Arbeitnehmer und Bediensteten haben ein berechtigtes Interesse an der Aufklärung darüber, bei welcher der konkurrierenden Gewerkschaften die Interessen ihrer Berufsgruppe besser betreut werden« Da es sich bei dem Problem sinnvoller sozialer Organisation im Arbeitsleben zudem um eine Präge von allgemeiner Bedeutung handelt, darf auch eine Gewerkschaft bei der Mitgliederwerbung auf dieses Thema in der Auseinandersetzung eingehen und hierbei vergleichende Gegenüberstellungen sozialpolitischer Unterstützungsleistungen und vermittelter Versicherungsleistungen bringeno odcr daß durch eine Gegenüberstellung nicht kongruenter Leistungen und ihrer Voraussetzungen ein verzerrtes Gesamtbild entsteht» Eine solche unfaire Werbung beeinträchtigt in rechtlich unzulässiger Weise den Mitgliederbestand und das Wirken der Gewerkschaft, deren sozialpolitische Leistungen herabgesetzt werden ( § 823 Abs» 1 BGB io Vom» Ai’to 9 Abs» 3 GG; vglo hierzu Hueck-Nipperdey aaü Sc 111; Nikisch aaO S« 76) o Außerdem kann mit Rücksicht auf die mögliche wirtschaftliche Schwächung der in der Werbung bekämpften und herabgesetzten Gewerkschaft (fühlbarer Mitglieder- und Beitragsrückgang) auch der Tatbestand des § 824 BGB gegeben sein« Gerade weil durch solche vergleichende Lcistungsgegenüberstellungen der Eindruck vermittelt wird? d) Überzeugend hat das Berufungsgericht dargelegt, daß der in dem Flugblatt der Beklagten "Rechtsschutz statt Propaganda" aufgestellte Leistungsvergleich in mehrfacher Hinsicht den Anforderungen nicht genügt,die an eine solche vergleichende Gegenüberstellung gestellt werden müssen« Bei vunkritischen Lesern, an deren Verständnis anzuknüpfen ist, erweckt das Flugblatt unrichtige Vorstellungen über die soziale den ■ vermitteln/ Indem die Gegenüberstellung die verschiedenen Formen der von den Gewerkschaften gewährten oder vermittelten Schutzleistungen vermengt und einige für eine vergleichende Beurteilung entscheidende Gesichtspunkte ausklammert, entsteht das den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechende Bild, die Beklagte gewähre ihren Mitgliedern im Gegen- e) Ebenfalls ist es zu billigen, daß das Berufungsgericht einen rechtlich unzulässigen Übergriff der Y/erbung darin gesehen hat, daß die Beklagte den Vorwurf erhob, die ÖTV versuche mit gewaltigem Propagandaaufwand den Kraftfahrern der Polizei mit Ausführungen über die gewerkschaftliche UnterStützungseinrichtung für Verkehrsberufe (GUV) Sand in die Augen zu streuen» Es hätte zu demindest näherer Darlegungen der Beklagten darüber bedurft, daß die Propaganda der Klägerin Anlaß bot, einen solch schwerwiegenden Vorwurf zu erheben» Die Beklagte hat aber im wesentlichen nur geltend gemacht, daß die ÖTV in einem Gegenflugblatt auf die Werbeschrift "Rechtsschutz statt Propaganda” einen kräftigen Ton angeschlagen habe» Endlich geht es über die Grenzen zulässiger Interessenwahrung hinaus, daß die Beklagte in dem Flugblatt "Kapitulation" der Sache nach erklärte, die Klägerin zu 1) sehe ein, daß sie bei der Werbung von Polizei- f) Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts liegt es nahe, daß der Gewerkschaft ÖTV durch die rechtswidrigen V/erbemothoden der Beklagten ein vermögensrechtlicher Schaden entstanden ist oder doch entstehen kann«, Ein in Geld meßbarer Schaden braucht allerdings noch nicht in dem Verlust einiger Mitglieder^zi^liegen, zu demal den Gewerkschaften durch die Mitglieder auch/soziale Lasten entstehen, auf.deren Bedeutung beide Parteien in diesem Verfahren hingewiesen haben* V/ohl aber kann eine ins Gewicht fallende wirtschaftliche Schwächung der Organisation und damit ein nach § 287 ZPO zu schätzender Schaden dann gegeben sein, v/enn die Übergriffe in der Werbung zu einem fühlbaren Rückgang des Mitgliederbestandes und damit des Beitragsaufkömmens geführt haben* Eine Feststellung, ob diese Folge im vorliegenden Falle eingetreten ist, setzt die Klärung voraus, in welchem Umfang die beanstandeten Flugblätter verbreitet worden sind* Dazu bedarf es der Auskunftserteilung der Beklagten, zu der diese nach feststehender Rechtsprechung verpflichtet ist (vgl*RGZ 108, 1, 7)* Die Klägerin zu 1) hat aber schon jetzt ein berechtigtes Interesse daran, daß die Haftung der Beklagten für den aus der unzulässigen Werbung möglicherweise entstehenden Schaden gerichtlich festgestellt wird ( § 256 ZPO), Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß den für die Werbeaktion verantwortlichen Vertretern der Beklagten zu demindest der Vorwurf eines fahrlässigen Verstoßes gegen die §§ 823 Abs, 1, 824 BGB gemacht werden mußo Die heute herrschende Lehre entnimmt aus der entsprechenden Anwendung des § 31 BGB, daß die Gewerkschaft für die Schadensfolgen unerlaubter Handlungen einzustehen hat, die von ihren Vertretern in Ausübung ihrer Funktion begangen worden sind (Schumann, Zur Schadenshaftung des nicht rechtofähige'n Vereins 1956; Enneccerus-Hipp erd ey~aaO § 116 IV 7; Nikisch aaO S. Die KostenentScheidung beruht auf den §§ 915 92, 97, 101 ZPO«, Aus der Abweisung der unter dem Namen der ÖTV klagenden Gewerkschaftsmitglieder hat der Senat keine kosten-rechtlichen Folgen gezogen, da sich dieser Klageantrag mit dem Klageantrag der ÖTV in der Sache weitgehend deckt«, Wäre die Klage nur von den in der Gewerkschaft zusammengefaßten Gewerkschaftsmitgliedern erhoben worden, so hätte diese Klage in eine Klage der ÖTV umgedeutet werden können*
Nachschlagewerk: j a Amtliche Sammlung: ja Zur Veröffentlichung: ZPO § 50; BGB §§ 825 AiP F, GP 824; GG Art, 9 Abs, 3 a) Eine Gewerkschaft* die sich mit der Unterlassungs- m s‘ und Schadenersatzklage gegen die Propaganda einer rivalisierenden Gewerkschaft wendet, um eine Beeinträchtigung ihres Bestandes und ihrer Betätigung abzuwehren* i3t vor den Zivilgerichten insoweit aktiv parteifähig, b) Bei der Mitgliederwerbung einer Gewerkschaft ist eine vergleichende Gegenüberstellung der von ihr und einer rivalisierenden Gewerkschaft den Mitgliedern vermittelten ünterstützungsleistungen grundsätzlich erlaubt. Der Vergleich darf aber keine falschen Vorstellungen über die in Aussicht gestellten Vorteile vermitteln, c) Zur Haftung einer Gev/erkschaft für die Folgen einer die Leistungen einer anderen Gewerkschaft herabsetzenden Y/erbung, BGH5 Urt. vom 6, Oktober 1964 - VI ZR 176/63 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf VI ZK 176/63 V e r k ü n d e t am 6o Oktober 1964 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1. a; b) c) d) e) f) s) h) k) 2 o 2 o a) b) c) d) c) f) s) h) i) Kläger, Berufungskläger, Revisions-kläger und Revisionsbeklagten, . - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0 gegen Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger, - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» hat der VIP Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 6« Oktober 1$64 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Dr6 Engels und der Bundesrichter Br, Bode5 Br, Hauß, Br, Pfretzsclmcr und Br, Nüßgens für Recht erkannt: Io Auf die Rechtsmittel der Klägerin zu 1) und die Revision der Beklagten wird a) das Urteil des 2„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts Büsseldorf vom 3« Mai 1963 nebst der gesamten Kosten-entScheidung insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin zu 1) zurückgewiesen und als zu dem Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, b) das Urteil der 4, Zivilkammer des Landgerichts Büsoel-dorf vom 17« Juli 1962 einschließlich seiner Kostenent- , Scheidung geändert, soweit die Klage der Klägerin zu 1) abgewiesen worden ist, IIo A) Auf Klage und Berufung der Klägerin zu 1) wird die Beklagte verurteilt: 1) es bei Vermeidung einer für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder eine Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, a) Behauptungen des Inhalts aufzustellen, aa) die "Gewerkschaft Öffentliche Bienste, Transport und Verkehr" versuche mit gewaltigem Propagandaaufwand, den Kraftfahrern der Polizei mit Ausführungen über die gewerkschaftliche UnterstutZungseinrichtung für Verkehrsberufe - GUV - Sand in die Augen zu streuen. bb) der Rechtsanspruch mache klar, daß es bei der "Gewerkschaft der Polizei” keine Lücke gebe, insbesondere in Verbindung mit der Behauptung, dagegen seien die Unterstützungen der GUV freiwillige Leistungen, der Rechtsschutz der Gewerkschaft OTV habe Lücken und sei von ordnungsmäßiger Beitragsleistung abhängig, b) die von der Klägerin erwirkte gerichtliche Entscheidung dos Landgerichts Düsseldorf vom 27* Mai I960 als "Kapitulation" zu bezeichnen und zu behaupten, die Gev/erkschaft ÖTV erkenne, daß eine vergleichende Darstellung der beiderseitigen Leistungen ihr Ende bei der Polizei bedeute; 2) der Klägerin zu 1) Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Stückzahl sie folgende Schriften verbreitet hat: a) die als Anlage 6 zur Klageschrift (Hülle 131*14) in Ablichtung von den Klägern überreichte Druckschrift mit der Überschrift "Rechtsschutz statt Propaganda", b) die als Anlage 2 mit Schriftsatz vom 20* November 1962 (Hülle Bl» 157) in Ablichtung von den Klägern überreichte Druckschrift vom 15* Juni I960 mit dem Titel "Der Blickpunkt, Der Gcwcrk-schaf tsvorstand berichtet", die die Überschrift "Kapitulation" enthält0 B) Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus einer Zuwiderhandlung der Beklagten gegen die unter A 1 bezeichneten Unterlassungsverpflichtungen entstanden ist und in Zukunft noch entstehen v/irdo III« Im übrigen wird die Klage abgewiesen und werden die Rechtsmittel der Kläger zurückgewieseno IVo yon den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1) ein Viertel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, und der aulBerge-richtlichen Kosten der Kläger zu 2), die Kläger zu 3) die Hälfte der Gerichtokoston und der^autJergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten? die Beklagte ein Viertel der Gerichthkosten und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1) und 2)o Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin zu l) i3t eine im Vereinsregister nicht eingetragene Arbeitnchmervcreinigung von etwa 950 000 Mitgliedern, zu denen auch Bedienstete der Polizei gehören* Der Organisationsbercich dieser Gewerkschaft (ÖTV) erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich von Berlin«, Die Kläger ztr2) sind die Mitglieder der ÖTV in ihrer Gesamtheit, darunter die satzungsmäßig bestellten, im Urte ilsoingang namentlich aufgeführten neun Mitglieder des gcDchaftsführenden Hauptvorstandes, die zugleich als Vertreter der Gesamtheit der Mitglieder aufgeführt werden«. Als Kläger zu 3) treten die neun Mitglieder des geschäftsführenden Hauptvorstandes der ÖTV persönlich auf« Die Beklagte ist eine ebenfalls nicht im Vereinsrogister eingetragene und als Gewerkschaft anerkannte Vereinigung von Bediensteten der Fölizei« Sie wird abgekürzt als GdP (Gewerkschaft der Polizei) bezeichnet« Hach § 11 ihrer Satzung gewährt die Klägerin zu 1) ihren Mitgliedern unter gewissen Voraussetzungen Unterstützungen ( u.a. Streik-, Arbeitslosen-, Kranken-, Notfall- und Invalidenunterstützungen)« Gemäß § 12 der Satzung kann den Mitgliedern der ÖTV unentgeltlich Rechtsschutz in Streitfällen gewährt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Arbeits- oder Dienstverhältnis entstanden sind« Die Klägerin zu 1) hat sich mit anderen dem Deutschen Gewerkschaftshund angehörigen Gewerkschaften zu einer Arbeitsgemeinschaft mit dem Namen "Gewerkschaftliche Unterstützungseinrichtung für Verkehrsberufe" (GUV) zusammengeschlossen o Nach ihrer Unterstützungsordnung gewährt die GUV den in Vorkehrsberufen tätigen und deshalb besonders gefährdeten Gewerkschaftsmitgliedern gegen Zahlung eines laufenden Beitrags Unterstützungsleistungen für a) Rechtsachutzkosten in Strafverfahren, _ b) Rcchtsschutzkosten in Zivilverfahren, c) Schadensersätzhilfe bei arbeits- oder beamtenrechtlich begründeter Inanspruchnahme, d) sonstige Notfälle (z.B. Haft, Unfalltod)» Gemäß § 7 Abs«, 4 der UnterstützungsOrdnung besteht die gewährte Betreuung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Einzelfalles aus freiwilligen Unterstützungsleistungen der beteiligten Gewerkschaften» Ein Rechtsanspruch ist ausgeschlossen» Nach § 2 erbietet sich die GUV außerdem, den Mitgliedern der angeschlossenen Gewerkschaften auf Grund eines von ihr abgeschlossenen Rahmenvertrages Versicherungsverträge zu vermitteln, aus denen die Versicherten Rechtsansprüche gegen den Versicherer auf die Gewährung von Rechtsschutz erlangen» Die GUV hat im Jahre I960 mit der ARAG einen solchen Rahmenvertrag abgeschlossen» Im § 26 der Satzung der Beklagten ist vorgesehen, daß die GdP für ihre Mitglieder Wohlfahrtseinrichtungen unterhält, auf deren Leistungen kein Rechtsanspruch besteht» Über die Art der Leistungen sind die Mitglieder fortlaufend zu unterrichten = Nach § 3 der Satzung gewährt die Gewerkschaft ihren Mitgliedern Rechtsschutz nach einer besonderen Rechts-schutzordnungo Die Gewährung des Rechtsschutzes fist nach § 1 der Rechtsschutzordnung eine Angelegenheit der Landes-bezirke» Der Rechtsschutz wird uea. bei Rechtsstreitigkeiten gewährt, die sich aus dem Dienst-, Anstellungs- oder Arbcitsvorhältnis des Mitgliedes bei einer Polizeibehörde ergeben ( § 3)» Kr umfaßt: a) die unentgeltliche Rechtsberatung durch die zuständigen Stellen der Landesbezirke, _ b) die Unterstützung der Mitglieder durch Übernahme von Kosten bei Rechtsstreitigkeiten in der von der zuständigen Rechtsschutzkommission als angemessen anerkannten Höhe«, Voraussetzung der Rechtsschutzgewährung ist, daß die Mitglieder ihre Beitragspflicht gegenüber der Gewerkschaft erfüllt habeno Bei Verfehlungen, denen Entschuldigungs- oder Kilderungsgründc nicht zur Seite stehen, wird kein Rechtsschutz gewährto Die Beklagte vermittelt ihren Mitgliedern außerdem auf Grund eines Rahmenvertrages mit der 11 ~~ Allgemeine Versicherungs-AG - gegen Zahlung eines monatlichen Betrags von (K55 UM einen Versicherungsvertrag® Nach § 2 des Rahmenvertrags gewährt die Versicherungs- schutz im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung (AKB) für den Pall, daß gegen die versicherten Fahrer aus Anlaß von Schadensfällen bei Dicnstfahrten durch die Vorgesetzten Behörden Haftpflichtoder Regreßhaftpflichtansprüche geltend gemacht werden» Die Deckungspflicht ist auf folgende Höchstbeträge begrenzt: 10o000 DM für Personenschaden, 3 500 DM für Sachschaden, 1 000 DM für Vermögensschadeno Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf den Rechtsschutz in anhängig werdenden Strafverfahren, wenn das zur Abwendung oder Verringerung von Ansprüchen angezeigt erscheint«, Die Entscheidung hierüber ist der Vor- behalten« Die Klägerin zu 1) und die Beklagte werben mit Druckschriften, um Angehörige der Polizei zu dem Eintritt in ihre Organisation zu bestimmen« Die Beklagte hat bei ihrer Werbung ein Flugblatt mit der Überschrift "Rechtsschutz statt Propaganda” verbreitet« Der erste Absatz dieser Druckschrift lautet: "Mit einem gewaltigen Propagandaaufv/and hat die Gewerkschaft ÖTV versucht, den Kraftfahrern der Polizei mit Ausführungen über die Unterstützungseinrichtung für Verkehrsberufe - GUV - Sand in die Augen zu streuen« Dabei wurde es darauf angelegt, die auf die Bedürfnisse der Polizei zugeschnittene einmalige Versicherung der Mitglieder der Gewerkschaft der Polizei herabzu-setzen«" In der insgesamt vier Druckseiten umfassenden Schrift stellt die Beklagte weiterhin eigene Leistungen, in die sie die der einbezieht, denen der ÖTV und GUV gegenüber« Auf Seite drei der Druckschrift heißt es dann: "Der Recht sanspruch schließlich muß jedem klarmachen, daß es bei der Gewerkschaft der Polizei keine Lücke gibt, während sowohl die Unter-stützungsleistungen der GUV als freiwillige Leistungen bezeichnet werden, wie auch schließlich der gesamte Rechtsschutz der ÖTV, der schließlich auch noch von der ordnungsmäßigen Beitragsleistung abhängig gemacht wird? Spätestens bei der Betrachtung der von der Polizei geforderten "ordnungsmäßigen” Beiträge wird wohl offenbar, daß es wenig Polizeimitglieder bei der ÖTV geben mag, die \über jliese Klippe im Ernstfall hinwegkommen mögeno § 2o Vertrag National - GdP " lo Die Versicherung wird gewährt” usw. siehe oben*!“” (Es wird Bezug genommen auf den auf Seite 2 des Flugblattes mitgcteilten Wortlaut der Bestimmung,») § 14 der Satzung GUV "Abs» 2* Jßlle auf Grund dieser Satzung zu gewährenden Unterstützungen sind freiwillige Leistungen» Ein klagbarer*"Rechtsanspruch auf diese steht weder dom Mitglied noch dessen Angehörigen oder anderen Personen zu„" Satzung -rÖTV § 12 Io "5o Rechtsschutz ist eine freiwillige Leistung der Gewerkschaft«, Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Rechtsschutz steht weder dem Mitglied noch dessen Angehörigen oder anderen Personen zu»" ([Rechtsschutzordnung der GdP: § 3 "Der Rechtsschutz wird gewährt” usw» siehe oben/) " *(Es wird Bezug genommen auf den auf Seite 2 des Flugblattes im Auszug mitgeteilten Wortlaut der Bestimmung)»" Der Landesbezirk Bayern der Beklagten veröffentlichte eine Druckschrift, in der es u.^a. heißt: "Unsere hohe Mitgliederzahl ermöglicht es uns, jedem Mitglied Leistungen zu gewähren, die von keiner anderen Organisation erreicht werden können»" Die Kläger haben vorgetragen: 10 Dio Werbung der Beklagten in den angeführten Druckschriften müsse als unlauter und ehrenkränkend bezeichnet werden0 Der angestollte Leistungsvergleich sei unvollständig, teilweise unrichtig und insgesamt irreführend * Die Beklagte gewähre ihren Mitgliedern ebensowenig wie die ÖTV einen Rechtsanspruch auf die gewerkschaftlichen Unterstützungsleistungen und den hierzu gehörenden Rechtsschutz, Den Mitgliedern der Beklagten stehe nur ein Rechtsanspruch auf die Leistungen der zu, hierbei handele es sich aber nicht um Leistungen der Beklagten, sondern um solche, die sie nur vermittle. Diesen Leistungen komme aber mit Rücksicht auf Art, 8 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Ver-kehrsrochtcs und Verkehrshaftpflichtrechtes vom 16,7»1957, der die Regreßansprüche weitgehend einschränke, keine besondere Bedeutung zu. Die Kläger haben beantragt, die Beklagten zur Unterlassung der beanstandeten Y/erbung und zur Auskunft über ihren bisherigen Umfang zu verurteilen, Ferner haben die Kläger um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten der ÖTV den aus der unzulässigen Werbung entstandenen Schaden zu ersetzen haben. Die Beklagte hat um. Abweisung der Klage gebeten. Sie ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig. Als nicht rechtsfähiger Verein könne die Klägerin in keiner der in der Klageschrift zur Auswahl gestellten Formen den beantragten gerichtlichen Rechtsschutz erreichen. Im übrigen hat die Beklagte vorgetragen, daß die beanstandeten Äußerungen in den Druckschriften nicht über das hinausgingen, was in gewerkschaftlichen Auseinandersetzungen 11 zur Wahrung berechtigter Interessen gesagt werden dürfe» In dieser Auseinandersetzung sei es zulässig«, die Leistungen der Gewerkschaften für ihre Mitglieder zu vergleichen» Der eingestellte Leistungsvergleich erwecke entgegen der Ansicht der Kläger keine falschen Vorstellungen» Jedenfalls müsse cs der Beklagten zugute gehalten werden«, daß sie bei der Werbung ihre eigene Ansicht deutlich ausgesprochen habe«, sie vertrete die Interessen der Bediensteten der XöLizei besser als die ÖTV es tun könne» Diese pflege bei ihren Auseinandersetzungen im politischen Kampf auch nicht jedes Wort auf die Goldwaage zu legen» Für die Veröffentlichungen des Landesbezirks Bayern könne die Beklagte nicht verantwortlich gemacht werden« Schließlich hat die Beklagte geltend gemacht9 daß die Veröffentlichungen im Rahmen einer längst abgeschlossenen Aktion erfolgt seien. Darüber«, an wen und wo die Flugblätter verteilt worden seien«, ständen ihr heute Unterlagen nicht mehr zur Verfügung» Die Feststellungoklage sei unzulässig«, da die Verletzungshandlungen seit langem abgeschlossen seien» Y/enn den Klägern eine Bezifferung des Schadens jetzt nicht möglich sei* könnten sie ihn später auch nicht beziffern» Tatsächlich sei der ÖTV ein Schaden nicht entstanden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Mit der Berufung haben die Kläger geltend gemacht,, daß die Beklagte in der Auseinandersetzung mit der ÖTV weiterhin die Grenzen des im Werbekampf Zulässigen überschritten habe» So habe sie in dem Flugblatt "Kapitulation" vom 15» Juni I960 eine auf Antrag der ÖTV am 27» Mai I960 gegen die - 12 Beklagte ergangene einstweilige Verfügung veröffentlicht und im Anschluß an den Text dieser Entscheidung geschrieben: "Eie ÖTV erkennt richtig, daß eine vergleichende Darstellung der Leistungen der ÖTV und der GdP im Bereich der Polizei ihr Ende bedeutete" In einer Ausgabe ihrer druckschriftlichen Veröffentlichung "Der Blickpunkt" vom 5o Juli I960 habe die Beklagte unter der dickgedruckten Überschrift: "Einstweilige Verfügung aufgehoben" — das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5» Juli I960 über die Aufhebung der einstweiligen Verfügung veröffentlicht, wobei sie durch einen dickeren Druck den Satz hervorgehoben habe, daß die Mitglieder des geschäftsführenden Hauptvor-standeo der ÖTV die Kosten des Verfahrens tragen müßten., Dabei acoien die Namen der Mitglieder des geschäftsführenden Hauptvorstandes angegeben worden* Die Beklagte habe durch diese Druckschriften die ÖTV und ihren geschäftsführenden Hauptvorstand in der Öffentlichkeit herabsetzen und der Lächerlichkeit preisgeben wollen* Die Kläger haben unter Einschränkung und Erweiterung ihrer erstinstanzlichen Anträge beantragt, die Beklagten zu verurteilen, I* bei Meldung von Geld- und Haftstrafen bis zur gesetzlichen Höhe 1) es zu unterlassen, Behauptungen des Inhalts aufzustellen, a) die "Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr" versuche mit gewaltigem Propagandaaufwand, den Kraftfahrern 5er Polizei mit Ausführungen über die gewerkschaftliche Unterstützungseinrichtung für Verkehrsberufe - GUV -Sand in die Augen zu streuen; b) die von der "Gewerkschaft der Polizei" erbrachten Leistungen könnten von keiner andereii Organisation erreicht werden» c) die Mitglieder der "Gewerkschaft der Polizei" hätten einen Rechtsanspruch auf die in der Rechtsschutsordnung der "Gewerkschaft der Polizei" auf gef ährten Leistungen; d) der Rechtsanspruch mache klar, daß es bei der "Gewerkschaft der Polizei" keine Lücke gebe, insbesondere in Verbindung mit der Behauptung, dagegen seien die Unterstützungen der GUV freiwillige Leistungen, der Rechtsschutz der ÖTV habe Lücken und sei von ordnungsmäßiger Beitragsleistung abhängig; 2) es weiter zu unterlassen, _ a) die Beiträge und Leistungen der "Gewerkschaft der Polizei" mit den Beiträgen und Leistungen der "Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr" und der Gewerkschaftlichen Unterstützungsoin-richtung für Verkehrsberufe "GUV" ohne Benutzung des vollständigen Wortlautes der beiderseitigen Bestimmungen vergleichend nebeneinander zu stellen; b) die prozessualen Maßnahmen der Klägerin oder von ihr erv/irkte gerichtliche Entscheidungen als "Kapitulation" zu bezeichnen und zu behaupten, die Gewerkschaft ÖTV erkenne, daß eine vergleichende Darstellung der beiderseitigen Leistungen ihr Ende bei der Polizei bedeute c) in druckschriftlichen Mitteilungen durch Fettdruck schlagwortartig die Mitteilung zu verbreiten, daß die einstv/eilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 27o Mai I960 mit der Folge aufgehoben sei, daß die Kosten des Verfahrens von den namentlich be~ zeichneten Mitgliedern des geschäftsführenden Hauptvorstandes "Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr" getragen werden müßten, II* ihnen Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte entgegen den unter I erwähnten Verpflichtungen gehandelt habe, und hierbei auch die Stückzahl der verbreiteten Werbeschriften und die Zeitungen und Zeitschriften,* in denen derartige Angaben veröffentlicht worden seien, nach ihren Titeln, ihren Auflagenhöhenund der Zeit ihres Erscheinens aufzuführen, auch die sonstige Art der Verbreitung im einzelnen anzugeben«, III. Die Kläger haben ferner die Feststellung beantragt, daß die Beklagte der ÖTV allen Schaden ersetzen müsse, der aus der Zuwiderhandlung gegen die zu Ziffer I bezeichneten Unterlassungsverpflichtungen entstanden sei und in Zukunft noch entstehen werde0 Das Oberlandesgericht hat die Berufungen der Klägerin zu 1) und der Kläger zu 3) zurückgewieseno Auf die Berufung der Kläger zu 2) hat es die Beklagte verurteilt: 1) es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetisnden Geldstrafe bis zu unbeschränkte] Höhe oder einer Haft strafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, a) Behauptungen des Inhalts aufzustellen, aa) die "Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Iransport und Verkehr" versuche mit gewaltigem Propagandaaufwand, den Kraftfahrern der Polizei mit Ausführungen über die gewerkschaftliche Unters tut zungs einrichtung für Verkehrsberufe - GUV - Sand in die Augen zu streuen, bb) der Rechtsanspruch mache klar, daß es bei der Gewerkschaft der Polizei" keine Lücke gebe, insbesondere in Verbindung mit der Behauptung, dagegen seien die Unterstützungen der GUV freiwillige Leistungen, der Rechtsschutz der Gev/erkschaft ÖTV habe Lücken und sei von ordnungsmäßiger Beitragsleistung abhängig, b) die von der Klägerin erwirkte gerichtliche Entscheide des Landgerichts Düsseldorf vom 27« Mai I960 als "Kapitulation" zu bezeichnen und zu behaupten, die ' Gewerkschaft ÖTV erkenne, daß eine vergleidtende Darstellung der beiderseitigen Leistungen ihr Ende bei der Polizei bedeute; / f 2) don Klägern zu 2) Auskunft darüber zu erteilen,, in welcher Stückzahl sie folgende Schriften verbreitet habe: a) die als Anlage 6 zur Klageschrift (Hülle Bio 14) in Ablichtung von den Klägern überreichte Druckschrift mit der Überschrift VRechtsschutz statt Propaganda”, b) die als Anlage 2 mit Schriftsatz vom 20«, November 1962 (Hülle Bio 157) in Ablichtung von-den Klägern überreichte Druckschrift vom 15« Juni I960 mit dem Titel ”Der Blickpunkt, Der Gewerk» Schaftsvorstand berichtet”, die die Überschrift ’’Kapitulation" enthält0 Das Oberlandesgericht hat ferner festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zu 2) allen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus einer Zuwiderhandlung der Beklagten gegen die unter 1 bezeichneten Unterlassungsver-pflichtungcn entstanden ist und in Zukunft noch entstehen wird» Die weitergehende Berufung der Kläger zu 2) ist zurückgewiesen worden« Die Kläger verfolgen mit der Revision die im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter, denen das Oberlandesgericht nicht stattgegeben hat« Die Beklagte will mit ihrer Revision eine volle Abweisung der Klageanträge erreichen» - 16 Entscheidungsgründe: Io Die Gewerkschaft ÖTV ist ein nicht rechtsfähiger Verein und als solcher nach herrschender Auffassung im Zivilprozeß nur passiv, aber nicht aktiv parteifähig (vgl« § 50 ZPO)0 Während bei kleineren nicht rechtsfähigen Vereinen der Mangel der aktiven Parteifähigkeit den Rechtsschutz im Zivilprozeß nicht zu schmälern braucht, da sämtliche Vereinsmitglieder im Klagerubrum namentlich aufgeführt werden können, ist diese Möglichkeit bei den Gewerkschaften und den politischen Parteien praktisch meist nicht gegeben, weil die Mitgliederzahl zu groß ist (bei der ÖTV rund 950 000 Personen)» Es kommt hinzu, daß der Mitgliederbestand dieser Massenorganisationen einem ständigen Wechsel unterworfen ist, so daß ein zuverlässiges Verzeichnis der Namen der Mitglieder für einen bestimmten Zeitpunkt, etwa den der Klageerhebung oder den der letzten mündlichen Verhandlung, durchweg nicht vorgelegt werden kann* Nun ist zwar die Auffassung vorherrschend, daß diese Schwierigkeiten es nicht rechtfertigen, den Gewerkschaften und den politischen Parteien den Rechtsschutz vor den Zivilgerichten zu versagen, sondern daß ein Weg gefunden werden muß, um die Durchsetzung von Ansprüchen dieser Korporationen unbeschadet ihrer Organisationsform möglich zu machen (anderer Meinung OltG München MDR 1955* 35)» Allerdings ist es im wesentlichen aus der geschichtlichen Entwicklung, nämlich der Besorgnis einer staatlichen Überwachung und Einmischung zu erklären, daß die Gewerkschaften es ablehnen, die Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins Vereinsregister zu erwerben• Wenn die Gründe für eine solche Besorgnis weggefallen sind, so lassen sich dobh auch heute noch beachtliche Gesichts- i punkte dafür anführen, daß die Gewerkschaften - ähnlich die politischen Parteien - hei der überkommenen Organisations-form bleiben, solange ihr besonderer Status nicht gesetzlich geregelt ist* Denn die für den rechtsfähigen Verein geltenden Hechtsnormen des Bürgerlichen Gesetzbuches werden ;jedenfalls nicht allen Bedürfnissen gerecht, die sich aus den öffentlichen Punktionen und den besonderen Organisations-Problemen dieser Korporationen ergeben« Angesichts der sozialen Wirklichkeit geht es nicht an, die Versagung des zivilprozessualen Hechteschutzes mit der Erwägung zu rechtfertigen, Gewerkschaften und politische Parteien müßten die Auswirkungen tragen, die sich aus dem Beharren auf der hergebrachten Organisationsform des nicht rechtsfähigen Idealvereins ergeben« In der Rechtsprechung und in der Lehre haben zwei Versuche, den Gewerkschaften und politischen Parteien den Rechtsschutz vor den Zivilgerichten zu sichern, ohne daß sie selbst als Kläger auftreten, besondere Beachtung gefunden« A) Soweit das. Vermögen dieser Massenorganisationen von natürlichen Personen als Treuhändern verwaltet v/ird oder handelsrechtlichen Kapitalgesellschaften übertragen ist, können die Treuhänder oder die Gesellschaften selbstverständlich die Ansprüche geltend machen, die aus den ihnen übertragenen Vermögensrechten hergeleitet werden« An dieses Vorbild anknüpfend v/ird für die Geltendmachung persönlicher Ansprüche, die sich etv/a aus einem Kamensmißbrauch oder einer Ehrkränkung ergeben, ebenfalls vorgeschlagen, daß vor dem Gericht Treuhänder dieser Organisationen auftreten sollen, die deren Ansprüche im eigenen Kamen zugunsten der Organisation einklagen« Zu einer solchen Geltendmachung könne man die Vorstandsmitglieder wohl durchweg als stillschweigend 18 ermächtigt ansehen, zu dem mindesten aber ließe sich eine solche Ermächtigung in die Satzung aufnehmen (Ennoccerus-Nipperdey: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts 15= KAufl«, Io Bdo , § 1169 IV 8; OLG Frankfurt NJW 1952, 792 mit ablehnender Anmerkung Lent)0 Die Bedenken gegen diesen Vorschlag ergeben sich vor allem daraus, daß es rechtlich sehr zweifelhaft ist, ob bei nicht übertragbaren Ansprüchen eine Ermächtigung an einen anderen möglich ist, den Anspruch im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen«. Sodann fehlt durchweg das eigene, nicht aus der Stellung in der Korporation abgeleitete schutzwürdige Interesse des Ermächtigten, das durchweg für die Zulässigkeit der gewillkürten Prozeßermächtigung vorausgesetzt wird (vgl. BGH LM BGB § 847 Nr. 3 und 13? ZPO § 50 Nr. 6). Ohne besondere gewichtige Gründe wird man es auch dem Prozeßgegner nicht zu demuten dürfen, daß er sich in eine gerichtliche Auseinandersetzung über solche Ansprüche mit Personen einlassen muß, denen keine Vermögenswerte der Korporation übertragen sind» Außerdem werden in der Regel, so auch im vorliegenden Pall, Zweifel bestehen, ob die in der Satzung im einzelnen umschriebenen Befugnisse des Vorstands soweit reichen, daß die Vorstandsmitglieder persönlich im eigenen Namen Ansprüche der Organisation geltend machen dürfen«, Mit Recht ist im. Schrifttum darauf hingewiesen worden, daß diese Auffassung das Institut der gewillkürten Prozeßerraächtigung unter Ausdehnung des Anwendungsbereichs für Zwecke nutzbar machen will, für die es nicht bestimmt und wenig geeignet ist (Wapler NJW 1961, 439). Um persönliche Ansprüche, die den aus der Verletzung des Namensrechts folgenden ähnlich sind, handelt es sich aber auch insoweit, als oine Gewerkschaft mit dem Antrag auf ein gerichtliches Untcrlassungsverbot Rechtsschutz gegen unzulässige Werbeaktionen einer rivalisierenden Gewerkschaft begehrte Die gerichtliche Geltendmachung solcher Ansprüche kann nicht durch die Vorstandsmitglieder im eigenen Hamen erfolgeno B) Eine andere Auffassung läßt es zu, daß die Gesamtheit der unter dem Vereinsnamen (Gewerkschaftsnamen) zusammengefaßton Mitgliedern klagt» Sie sieht die Anführung des“Vcroinsnainens und der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder als hinreichendes Individualisierungs-mittel für die Bestimmung der klagenden Partei an, so daß es der namentlichen Aufführung aller Mitglieder im Kiagc-rubr.um nicht bedürfe (Stoll in "Die Reichsgerichtspraxis im deutschen Rochtsleben", 2» Band, S» 49 /76 ff/ Boehmer, Grundlagen der bürgerlichen Rechtsordnung Zweites Buch, zweite Abteilung, S» 184 ff; Habscheid AcP Bd» 155«» S«375 ff /4l5/$ M Essen NJW 1953, 1716; LG Bonn NJW 1957, 1883; LG Köln MDR 1962, 6l)» Dieser Auffassung hat sich auch das Berufungsgericht in der vorliegenden Sache angeschiossen» Die Zulassung einer solchen Klage bedeutet jedoch einen bedenklichen Eingriff in das Verfahrensrecht, das aus guten Gründen eine Klarstellung darüber verlangt, welche individuelle Person als Kläger am Prozeßverhältnis beteiligt ist (vgl» §§ 130 Nr» 1, 253 Abs» 2 Nr» 1 ZPO)» Davon hängt es im besonderen ab, ob jemand als Zeuge vernommen werden kann oder nicht,, und gegen wen bei einer Abweisung der Klage die Kostenforderung des siegreichen Beklagten beigetrieben werden kann (vgl» Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivil-prozoßrechts 9«» Aufl», § 4-2 II 2 a, § 79 IV 5)» Das auf Klarheit drängende Prozeßrecht kann es nicht zulassen, daß 20- erst aus umfangreichen Mitgliederlisten ermittelt werden muß, welche Personen zu einem bestimmten Zeitpunkt zu den Klägern gehören« Eine Rechtsprechung, die die "jeweiligen” Mitglieder in ihrem korporativen Zusammenschluß und in der Vertretung durch den Vorstand der Korporation in die Parteirolle der Kläger einweist, die weiter bei einem klageab-. weisenden Urteil die Vollstreckung der Kostenforderung des Beklagten nur in das Veroinsvermögen für zulässig erklärt, hat in der Sache die aktive Parteifähigkoit der von dem Mitgliodorwechsel unabhängigen Korporation als einer rechtlich verselbständigten Trägerin von Ansprüchen anerkannt (vgl« auch Wapler aaO; Brecher, Festschrift für Hueck 1959? So 235 £~243Fabricius, Relativität der Rechtsfähigkeit 1963? So 17 ff; Stoin-Jonas-Pohle ZPO Komm« 19. Aufl. § 50 IV 6)o Biese Lösung ist nur durch eine recht künstliche und zu vcrfahrcnsrech blichen Unklarheiten führende Konstruktion verschleierte C) Nach Ansicht des Senats bedarf es solcher Umwege nichto Vielmehr ist die Parteifähigkeit der Gewerkschaften im Zivilprozeß wenigstens auf einem Teilgebiet anzuerkennen, a) Allerdings setzt sich diese Lösung dem Einwand aus, sie achte nicht den Willen des Gesetzgebers, der in folgerichtiger Burchführung seiner grundsätzlichen Auffassung über die rechtliche Natur des nicht rechtsfähigen Vereins ( § 54 BGB) diesem die aktive Parteifähigkeit be.vmßt versagt habe ( § 50 ZPO)« Bemgegenüber ist darauf hinzuv/eisen, daß die gesetzliche Regelung des Rechts der nicht rechtsfähigen Vereine, die allseits als unbefriedigend angesehen wird, wesentlich darauf beruht, daß der Gesetzgeber die Bildung von Korporationen mit politischer, sozialpolitischer 21 oder religiöser Zwecksotzung erschweren oder doch unter staatliche Kontrolle bringen wollte, Die V/ahrung vereinspolizeilicher Interessen erschien dem Gesetzgeber gerade gegenüber den Gewerkschaften am Platze, deren wachsende Einflußnahme er mit Mißtrauen verfolgte- (vglo hierzu Stoll aaO So 50 ff mit Nachweisen aus den Materialien; Habscheid aaO S, 379; Enneccerus-Nippcrdey aaO § 116 Anm, 1)* Indem . der Gesetzgeber die nicht rechtsfähigen Vereine, auch solche mit idealer Zielsetzung, dem für diese unpassenden Gesellschafttsrccht unterstellte und ihnen den prozessualen Rechtsschutz erschwerte, wollte er einen Druck auf die Korporar-tionen ausüben, daß sie sich ins Veroinsregister ointragen ließen* und damit eine staatliche Beobachtung möglich machten, Die Erwartungen des Gesetzgebers, er könne so auf die soziale Wirklichkeit Einfluß nehmen, haben sich nicht erfüllt. Viel-mehr ging die Entwicklung gegenläufig/,'* indem Rechtsprechung und Lehre mit dem Abbau obri*gkeitsstaatlicher Auffassungen über das Verhältnis des Staates zu den Korporationen den der Natur der Sache entsprechenden körperschaftlichen Cha-rakter des nicht rechtsfähigen Vereins anerkannten und diesem in der sachlich-rechtlichen Behandlung Rechnung trugen (vgl, Enncccerus-Nipperdey aaO § 116), Das führte u,a, dazu, daß man dem nicht rechtsfähigen Idealverein ein eigenes Namens-rccht zusprach, daß man eine Bindung des Vereins Vermögens an die vom Wechsel der Mitglieder unabhängige Korporation als solche bejahte und daß man dem Verein die Handlungen seiner Organe und Hilfspersonen haftungsrechtlich zuordnete, Die Verweisung auf das Gesellschaftsreoht wurde Praktisch nicht mehr beachtet. Hat sich aber die rechtliche Ausgestaltung des nicht rechtsfähigen Vereins völlig von der Konzeption des historischen Gesetzgebers gelöst, so kann sich ernstlich die Präge stellen, ob diese Wandlung im 22 - materiellen Recht nicht auch zu Folgerungen im Verfahrensrecht führen muß und ob eine Beschränkung der Rechtsverfolgung noch gilt, die nur aus einer durch die Rechtsent- V--5 Wicklung überholten Auffassung über den/rechtsfähigen Verein und aus einer obrigkeitsstaatlichen Abwehrtendenz verständlich ist (vgl» hierzu Fabricius aaO S. 186 ff)* b) Aus Anlaß des vorliegenden Falles bedarf es keiner grundsätzlichen Entscheidung der Frage, ob nicht rechtsfähigen Vereinen die unbeschränkte Parteifähigkeit im Zivilprozeß zuzusprochen ist (so Fabricius und Wapler aaO, ferner Denecke im RGRKomm» 11* Aufl« § 54 Anm* 13)o Denn jedenfalls muß nach Auffassung des Senats den in der Form nicht rechtsfähiger Idealvereine organisierten Gewerkschaften die Möglichkeit gegeben werden, bei den Zivilgerichten Rechtsschutz gegen eine rechtswidrige Beeinträchtigung ihrer Tätigkeit durch Privatpersonen und konkurrierende Organisationen zu finden» Das Grundgesetz hat im Art» 9 Ab3» 3 das korporative Daseins- und Betätigungsrecht der zur Wahrung und Förderung der Arbeitsund Wirtschaftsbedingungen gebildeten Vereinigungen unter den Schutz der Verfassung gestellt (vgl» BVerfGE 4? 96) und damit die besondere Bedeutung dieser Koalitionen in unserer Sozialordnung anerkannt» Der verfassungsrechtliche Schutz des Art» 9 Abs» 3 GG greift nicht nur bei einer Beeinträchtigung der Koalition durch den Staat ein, vielmehr sichert diese Verfassungsbestimmung die Koalition auch gegen rechtswidrige Beeinträchtigungen ihres Bestandes und ihres Wirkens durch private Mächte und konkurrierende Organisationen (Hüeck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts 6» Aufl«, II» Bd„ S» 96, III5 Nikisch, Arbeitsrecht, 2» Aufl» II» Bdo S, 76)» Diesem vom Grundgesetz geforderten Schutz darf sich das Verfahronsrccht nicht versagen* Es muß den Gewerkschaften die Möglichkeit eröffnen, die Gerichte zu dem Schutz gegen zivilrechtlich unerlaubte Störungen ihrer Organisation und ihrer Tätigkeit anzurufen0 Die aktive Parteifähigkeit der Gewerkschaften im Zivilprozeß ist daher jedenfalls insoweit anzuerkennen, als aus solchen Störungen und Beeinträchtigungen Unterlassungsund Schadensersatzansprüche hergeleitet werden (im Ergebnis ähnlich LG Hamburg NJW 1959~, 1927; Stein-Jonas-Pohle aaO)? Sollten die Gewerkschaften hierdurch gegenüber anderen nicht rechtsfähigen Idealvereinen bevorzugt werden, so wäre zur Rechtfertigung dieser Bevorzugung anzuführen, daß die Gewerkschaften Träger zahlreicher öffentlicher Funktionen sind und eben wegen dieser Funktionen eine Sonderstellung einnehmen, die sie.über die sonstigen privaten Vereine hinaushebt (vgl«, Nikisch aaO* S* 71, Kueck-Hipperdey aaO Sc 145)* Wenn das Arbeitsgerichtsgesetz im § 10 die Par-toifühigkeit der Gewerkschaften im Verfahren vor den Arbeitsgerichten anerkannt hat, so ist damit der Sonderstellung der Gewerkschaften auf einem Gebiet Rechnung getragen worden, auf dem das Bedürfnis am dringlichsten hervortrato Aus dieser Regelung des § 10 ArbGG darf aber nicht die Folgerung gezogen werden, die Zivilgerichte:-nüs^e den Gewerkschaften als Klägern den Rechtsschutz versagen, , Daß schutzwürdige Interessen der Prozeßgegner nicht gefährdet werden, ergibt sich schon daraus, daß sich in anderen Zweigen der Gerichtsbarkeit ersichtlich aus der Anerkennung der Parteifähigkeit der Gewerkschaften keine Schwierigkeiten ergeben haben* Rach Auffassung des -24- Senats ist gerade dem Prozeßgegner mit der Anerkennung der Parteifähigkeit der Gewerkschaften besser gedient als mit einer Praxis, die zu den vorgeschlagenen Notlösungen Zuflucht nimmt» IIo Daher war auf die Klage der Gewerkschaft ÖTV (Klägerin zu 1) in die Sachprüfung einzutreten» Zwar hat das Berufungsgericht die Klageanträge auf die Klage der unter dem Namen der ÖTV zusammengefaßten Gewerkschaftsmitglieder sachlich geprüft» Doch besteht deshalb kein Hinderungsgrund, daß das Revioionsgericht die Erwägungen des Berufungsgerichts daraufhin rechtlich nachprüft, ob die getroffenen Entscheidungen für und gegen die in dem Verfahren^vertretene Gewerkschaft ÖTV aufrecht erhalten werden können» Die Prüfung führt zu dem Ergebnis, daß die von den Revisionen vorgetragenen Angriffe insoweit unbegründet sind» 1» a) Der Senat stimmt dem Oberlandesgericht zu, daß es sich bei der öffentlichen Auseinandersetzung zweier Gewerkschaften darüber, wer eine umworbene Berufsgruppe in sozialpolitischer Hinsicht besser betreut, nicht um einen Y/ettbe-werb im geschäftlichen Verkehr i»So des § 1 UWG handelt» Der Begriff des ‘'geschäftlichen Verkehrs" wird zwar durchweg weit ausgelegt« Trotzdem wäre es verfehlt, die zu dem hergebrachten Aufgabenbereich der Gev/erkschaft gehörende soziale Betreuung der Mitglieder dem geschäftlichen Verkehr zuzurechnen und damit die auf diese Betreuung bezugnehmende Mitgliederworbung V/ettbewerbsrogeln zu .unterstellen, die auf die Konkurrenz von Gewerbetreibenden zugoschnitten sindo Bas ist boreito vom Reichsgericht zutreffend abgelehnt y/ordcn (RG JW 1933, 1254)« b) Baher ist es auch nicht möglich, die in der Rechtsprechung zu § 1 UWG entwickelten Grundsätze über die engen Grenzen anzuwenden, innerhalb derer bei der Werbung ein Vergleich gewerblicher Leistungen zulässig ist (vgl« hierzu Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 9« Auflo 3klo 1 Anno 25 ff zu § 1 UWG)« Die umworbenen Arbeitnehmer und Bediensteten haben ein berechtigtes Interesse an der Aufklärung darüber, bei welcher der konkurrierenden Gewerkschaften die Interessen ihrer Berufsgruppe besser betreut werden« Da es sich bei dem Problem sinnvoller sozialer Organisation im Arbeitsleben zudem um eine Präge von allgemeiner Bedeutung handelt, darf auch eine Gewerkschaft bei der Mitgliederwerbung auf dieses Thema in der Auseinandersetzung eingehen und hierbei vergleichende Gegenüberstellungen sozialpolitischer Unterstützungsleistungen und vermittelter Versicherungsleistungen bringeno c) Allerdings muß bei solchen vergleichenden Gegenüberstellungen einzelner Leistungen mit Sorgfalt verfahren und vermieden werden, daß die Umworbenen falsche Vorstellungen darüber erhalten, welche konkreten materiellen Vorteile sie bei den Gewerkschaften zu erwarten haben, die ..für sie in Betracht kommen0 Solche Fehleinschätzungen können auch dadurch hervorgerufen werden, daß die Werbung wesentliche Funkte verschweigt, die für den Gesamtvergleich ins Gewicht fallen, -26- odcr daß durch eine Gegenüberstellung nicht kongruenter Leistungen und ihrer Voraussetzungen ein verzerrtes Gesamtbild entsteht» Eine solche unfaire Werbung beeinträchtigt in rechtlich unzulässiger Weise den Mitgliederbestand und das Wirken der Gewerkschaft, deren sozialpolitische Leistungen herabgesetzt werden ( § 823 Abs» 1 BGB io Vom» Ai’to 9 Abs» 3 GG; vglo hierzu Hueck-Nipperdey aaü Sc 111; Nikisch aaO S« 76) o Außerdem kann mit Rücksicht auf die mögliche wirtschaftliche Schwächung der in der Werbung bekämpften und herabgesetzten Gewerkschaft (fühlbarer Mitglieder- und Beitragsrückgang) auch der Tatbestand des § 824 BGB gegeben sein« Gerade weil durch solche vergleichende Lcistungsgegenüberstellungen der Eindruck vermittelt wird? der Leser erhalte eine absolut objektive Beurteilungsgrund-lage, geht es nicht an, gegenüber verzerrenden und irreführenden Vergleichen jene Großzügigkeit walten zu lassen, wie sie gegenüber einer drastischen und übertreibenden politischen Propaganda in der Regel am Platz sein wird« d) Überzeugend hat das Berufungsgericht dargelegt, daß der in dem Flugblatt der Beklagten "Rechtsschutz statt Propaganda" aufgestellte Leistungsvergleich in mehrfacher Hinsicht den Anforderungen nicht genügt,die an eine solche vergleichende Gegenüberstellung gestellt werden müssen« Bei vunkritischen Lesern, an deren Verständnis anzuknüpfen ist, erweckt das Flugblatt unrichtige Vorstellungen über die soziale den ■ Betreuung, die von/:beiden Gewerkschaften ihren Mitgliedern v/,i r ö. p vermitteln/ Indem die Gegenüberstellung die verschiedenen Formen der von den Gewerkschaften gewährten oder vermittelten Schutzleistungen vermengt und einige für eine vergleichende Beurteilung entscheidende Gesichtspunkte ausklammert, entsteht das den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechende Bild, die Beklagte gewähre ihren Mitgliedern im Gegen- -27- satz zur ÖTV "lückenlose" Unterstützungsleistungen und "lückenlosen" Rechtsschutz? ohne, daß es auf ordnungsmäßige Beitragszahlung ankomme» Das Berufungsgericht hat mit rechtlich einwandfreien Erwägungen dargelegt, daß diese Werbung der Beklagten geeignet sei, das Wirken der ÖTV zu Beeinträchtigen und ihre Organisation wirtschaftlich zu schwächen» Ebenfalls hat das Berufungsgericht aus zutreffenden Gründen das Bestehen einer Wiederholungsgefahr bejaht» Dabei kommt insbesondere dem Umstand Bedeutung zu, daß die Beklagte noch im Prozeß den Standpunkt vertreten hat^if. sie habe in der geschehenen itorm werben dürfen» Mit Recht hat daher das Berufungsgericht den Unterlassungsanspruch, der sich gegen die vergleichende Werbung der Beklagten wendet, in dem Umfang der Urteilsformel stattgegeben ( §§ 823 Abs» 1, 824, 1004 BGB)» e) Ebenfalls ist es zu billigen, daß das Berufungsgericht einen rechtlich unzulässigen Übergriff der Y/erbung darin gesehen hat, daß die Beklagte den Vorwurf erhob, die ÖTV versuche mit gewaltigem Propagandaaufwand den Kraftfahrern der Polizei mit Ausführungen über die gewerkschaftliche UnterStützungseinrichtung für Verkehrsberufe (GUV) Sand in die Augen zu streuen» Es hätte zu demindest näherer Darlegungen der Beklagten darüber bedurft, daß die Propaganda der Klägerin Anlaß bot, einen solch schwerwiegenden Vorwurf zu erheben» Die Beklagte hat aber im wesentlichen nur geltend gemacht, daß die ÖTV in einem Gegenflugblatt auf die Werbeschrift "Rechtsschutz statt Propaganda” einen kräftigen Ton angeschlagen habe» Endlich geht es über die Grenzen zulässiger Interessenwahrung hinaus, daß die Beklagte in dem Flugblatt "Kapitulation" der Sache nach erklärte, die Klägerin zu 1) sehe ein, daß sie bei der Werbung von Polizei- -28- Mitgliedern gegenüber der Beklagten keine ausreichenden sachlichen Gesichtspunkte anführen könne, und rufe deshalb das Gericht an«, In der rechtlichen Würdigung dieses ehrkränkenden Vorwurfs, der im Zusammenhang mit dem verzerrten Leistungsvergleich gesehen werden muß, ist dem Berufungsgericht zuzustimmen* Dieses hat mit Recht auch in diesem Übergriff der Propaganda eine rechtswidrige , Beeinträchtigung der geschützten Rechte der Klägerin zu 1) gesehen und daher angesichts der Wiederholungsgefahr auch insoweit dem Unterlassungsanspruch stattgegeben«, f) Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts liegt es nahe, daß der Gewerkschaft ÖTV durch die rechtswidrigen V/erbemothoden der Beklagten ein vermögensrechtlicher Schaden entstanden ist oder doch entstehen kann«, Ein in Geld meßbarer Schaden braucht allerdings noch nicht in dem Verlust einiger Mitglieder^zi^liegen, zu demal den Gewerkschaften durch die Mitglieder auch/soziale Lasten entstehen, auf. deren Bedeutung beide Parteien in diesem Verfahren hingewiesen haben* V/ohl aber kann eine ins Gewicht fallende wirtschaftliche Schwächung der Organisation und damit ein nach § 287 ZPO zu schätzender Schaden dann gegeben sein, v/enn die Übergriffe in der Werbung zu einem fühlbaren Rückgang des Mitgliederbestandes und damit des Beitragsaufkömmens geführt haben* Eine Feststellung, ob diese Folge im vorliegenden Falle eingetreten ist, setzt die Klärung voraus, in welchem Umfang die beanstandeten Flugblätter verbreitet worden sind* Dazu bedarf es der Auskunftserteilung der Beklagten, zu der diese nach feststehender Rechtsprechung verpflichtet ist (vgl*RGZ 108, 1, 7)* Die Klägerin zu 1) hat aber schon jetzt ein berechtigtes Interesse daran, daß die Haftung der Beklagten für den aus der unzulässigen Werbung möglicherweise entstehenden Schaden gerichtlich festgestellt wird ( § 256 ZPO), Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß den für die Werbeaktion verantwortlichen Vertretern der Beklagten zu demindest der Vorwurf eines fahrlässigen Verstoßes gegen die §§ 823 Abs, 1, 824 BGB gemacht werden mußo Die heute herrschende Lehre entnimmt aus der entsprechenden Anwendung des § 31 BGB, daß die Gewerkschaft für die Schadensfolgen unerlaubter Handlungen einzustehen hat, die von ihren Vertretern in Ausübung ihrer Funktion begangen worden sind (Schumann, Zur Schadenshaftung des nicht rechtofähige'n Vereins 1956; Enneccerus-Hipp erd ey~aaO § 116 IV 7; Nikisch aaO S. 188; Erman-We st ermann BGB Kommentar 3c Aufl, § 54 Anra, 6), Einer Vertiefung dieser Frage bedarf es an dieser Stelle nicht, denn jedenfalls würde die Haftung der Beklagten aus § 831 BGB folgen, da sie keinen Entlastungsbeweis für die Personen angetreten hat, die die Flugblätter verfaßt und verbreitet haben« 2o Als unbegründet erweisen sich aber auch die Angriffe, die die Revision der ÖTV gegen die teilweise Abweisung der Klage erhebt: a) Die Beklagte hat in ihrer Propaganda nicht isoliert behauptet, ihre Mitglieder hätten einen - vor den ordentlichen Gerichten durchsetzbaren - Rechtsanspruch auf die in ihrer Rechtsschutzordnung aufgeführten Leistungen, 'Wenn ein solcher Eindruck entstanden ist, so ist das eine Folge der verzerrten Gegenüberstellung nicht kongruenter Leistungen, Der Gefahr einer Y/iederholung ist durch die unter oben 1 d) behandelte Verurteilung Genüge getan. b) Eine sachliche Berichterstattung über die Unterstützungsleistungen der beiden rivalisierenden Gewerkschaften und der von ihnen durch Rahmenverträge vermittelten Versicherungoleistungen ist auch möglich, ohne daß die entsprechenden Satzungs- und Vertragsbestimmungen wörtlich angeführt und gegenübergestellt werden® Entscheidend ist nur, daß die Gegenüberstellung kein falsches oder verzerrtes Gesamtbild ergibt® Nicht zu beanstanden ist auch, daß die werbende Gewerkschaft die besonderen wirtschaftlichen Vorteile hervorhebt, die nach . ihrer Auffassung mit der Mitgliederschaft bei ihr verbunden sind® c) Ebensowenig ist es ein rechtlich unzulässiger Eingriff in die geschützten Rechte der Klägerin zu 1), daß in der geschehenen Form eine Gerichtsentscheidung mit gewissen Unterstreichungen veröffentlicht wurde® d) Es bedarf keiner näheren Erörterung, ob schon darin ein rechtswidriger Übergriff der Werbung der Beklagten gegenüber der Klägerin zu 1) zu sehen ist, daß die Behauptung aufgestcllt wurde, die Leistungen der GdP könnten von keiner anderen Organisation erreicht werden® Druckschriften, die diese Wendung enthalten, sind vom Landesbezirk Bayern der Beklagten herausgegeben und verbreitet worden® Dieser Landesverband ist nach der Feststellung des Berufungsgerichts ein selbständiger nicht rechtsfähiger Verein mit eigener Verfassung und eigenen, von der Beklagten unabhängigen Organen® Daß die beanstandete Propaganda des Landesverbandes von der Beklagten veranlaßt oder gefördert wurde, ist nicht dargetan worden® - 31 III. Danach war, v/ie geschehen?, zu erkennen<» Die KostenentScheidung beruht auf den §§ 915 92, 97, 101 ZPO«, Aus der Abweisung der unter dem Namen der ÖTV klagenden Gewerkschaftsmitglieder hat der Senat keine kosten-rechtlichen Folgen gezogen, da sich dieser Klageantrag mit dem Klageantrag der ÖTV in der Sache weitgehend deckt«, Wäre die Klage nur von den in der Gewerkschaft zusammengefaßten Gewerkschaftsmitgliedern erhoben worden, so hätte diese Klage in eine Klage der ÖTV umgedeutet werden können* Fugels Dr«, Bode Dr, Hauß Dr, Pfretzschner Dr. Nüßgens