* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 104/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 104/62

die V/agen für die Klägerin in Leihbesitz zu nehmen und von jeder Verfügung abzusehen0 Die Kraftfahrzeugbriefe wurden von Stpppp bei Zahlung des Kaufpreises der Klägerin ausgo-händigto Als Frau ppppim April 1961 die der Klägerin gegebenen Wechsel nicht einlöste, wollte diese auf ihr Sicherungs-oigentum zurückgreifen * Dabei stellte sie fest, daß Frau FJPP| die Volkswagen nach kurzem Gebrauch an die Beklagten veräußert hatteDie Kaufverhandlungen waren von dem Zweitbeklagten geführt worden, der Geschäftsführer und Hauptgesellschafter der Erstbeklagton ist«, Die Beklagten haben die Volkswagen jeweils binnen 24 Stunden nach Lieferung an die Firma RflPHP in Vaduz (Liechtenstein) zu dem sogenannten grauen Export nach USA w0iterverkaufto Nur bei einem der 8 Volkswagen ist es unter den Parteien streitig, ob er zu den von den Beklagten angekauften Wagen gehört* Die Xlägerin hat den Beklagten zu dem Vorwurf gemacht, schuldhaft ihre Sicherungsrechte verletzt zu haben* Da Kraftfahrzeugbriefe nicht vorgelegt worden seien, habe der branchenkundige Zweitbeklagte damit rechnen müssen, daß Frau Mit den gegen beide Urteile des Oberlandeageriehts oin-gelegten Bevisionen verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter© Der Senat hat die beiden Vorfahren zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden© Las Berufungsgericht verkennt nicht, daß dieses nach der tatsächlichen Seite näher substanziierte Verteidigungsvoi’-bringon rechtlich erheblich sein kann* Die Berücksichtigung dieses Vorbringens führe aber dazu, so legt das Berufungsgericht dar, daß die Entscheidung des Rechtsstreits verzögert werdeo Insbesondere sei dem Anwalt der Klägerin, dem der Schriftsatz einen Tag vor dem Verhandlungstermin vom 26» Januar 1962 zugestellt worden sei, eine Stellungnahme in diesem Termin unmöglich gewesen«. Las Berufungsgericht sieht eine grobe Nachlässigkeit der Beklagten darin, daß sie die neuen Verteidigungsmittel nicht in der Berufungsbegründung oder wenigstens den Anforderungen der §§ 132, 272 ZPO entsprechend geltend gemacht haben0 Es hat daher das neue Vorbringen sowohl aufgrund des § 329 Abs* 3 ZPO wie aufgrund des § 279 Abs, 2 in Verb«, mit § 523 ZPO als verspätet zu-rückgewiesen » Lie Verfahrensrüge der Revision gegen diese Zurückweisung hat keinen Erfolg» Las neue Vorbringen der Beklagten stützte sich auf die Urkunden des Anlagenbandes, den die Klägerin mit Schriftsatz vom 19° September 1961 (Blc 44) dem Landgericht überreicht hatte * Mit den Urkunden, deren Inhalt im Schriftsatz nur stichwortartig angegeben war, Oktober 1961 näher mit den Unterlagen über die Finan-zierungsgcschäfto befaßt und ihre rechtlichen Folgerungen aus der Durchsicht der Urkunden dargelegt haben0 Jedenfalls aber mußten sie, wenn sie die rechtliche Wirksamkeit der Finanzierungs- und Sicherungsgesehäfte bestritten und hierauf die Berufung stützen wollten, so rechtzeitig auf die Beschaffung des erforderlichen Materials bedacht seindaß ihr Vorbringen dem Gericht und dem Gegner in einer für die Vorbereitung und Stellungnahme ausreichenden Zeit vor dem Verhandlungstermin vorlago Das gilt umso mehr, als die Beklagten die Möglichkeit gehabt hätten, unter Hinweis auf beizusiehende Informationen oder die erforderliche Überprüfung der Urkunden eineiVerlängerung der Frist zur Begründung der Berufung zu beantragen» Die Beklagten haben aber dem Berufungsgericht vor Erlaß des Urteils vom 20 Februar 1962 keine Erklärung dafür abgegeben, weshalb es ihnen nicht möglich war, von den Eheleuten Informationen über die Sicherungsgesehäfte zu erhalten, oder worauf es beruht, daß der zur Verfügung stehende Anlagenband erst eine Woche vor dem Verhandlungstermin überprüft wurde, obwohl in diesem Zeitpunkt das Landgericht längst über die Höhe der Forderung entschieden hatte* Braten die Beklagten ohne nähere Erklärung für den Grund ihrer Säumnis erst unmittelbar vor dem Verhandlungstermin mit einem vollständig neuen und klärungsbedürftigen Vorbringen hervor, so läßt es sich aus Hechtsgründen nicht beanstanden, daß .das Berufungsgericht diese Säumnis in freier Überzeugung als grobe Nachlässigkeit gewertet hat0 Ferner ist vom Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum angenommen worden, daß eine Berücksichtigung des neuen Vorbringens den Abschluß des Hechtsstreits verzögern werde * Durch vorbereitende Auflagen an die Klägerin aufgrund Nach Art und Umfang des neuen Vorbringens war eine sachgerechte Würdigung nur aufgrund eriner entsprechend vorbereiteten neuen Verhandlung möglich, die die Entscheidung hinausschobo Fehl geht die Auffassung der Revision, das Berufungsgericht habe schon unabhängig von dem Vorbringen des Schriftsatzes vom 23» Januar 1962 den sich aufdrängenden Bedenken nachgehon müssen, ob die Sicherungo-vertrüge nicht sittenwidrig seien oder ob nicht dem Eigentums-erwerb der Klägerin das Vorbehaltseigentum der Lieferfirma im Wege gestanden habe» Läßt man das Vorbringen des Schriftsatzes vom 23. Januar 1962 außer acht, so hatte das Berufungsgericht gemäß dem unbestrittenen Klagevortrag davon auszugehen, daß der Klägerin das Sicherungseigentum an den Wagen zustand, als sie von den Beklagten angekauft wurden. Erwerber eines Kraftfahrzeugs in der Regel grob fahrlässig handelte wenn er sich von dem Veräußerer den Kraftfahrzeuge brief nicht vorlegen läßt«, hat der Bundesgerichtshof in den Urteil vom 2* Dezember 1958 - VIII ZR 212/57 = DM BUB § 932 Nr«, 12 näher dargelegt„ Br hat dabei darauf hingewiesen, daß eine großzügige Geschäftshandhabung von KraftfahrzGughändlorn in diesem Punkte nicht mit der Wirkung rechtlich anerkannt werden dürfe, daß der Kraftfahrzeugbrief seiner vom Gesetzgeber gewollten Schutzfunktion zugunsten des Uigentüraers beraubt werde« Hur bei ganz besonderen Umständen, die für einen gewissenhaften Kaufmann an der Berechtigung des Verkäufers keinen Zweifel ließen, könne eine grobe Fahrlässigkeit des Erwerbers verneint werden« Als solchen besonderen Umstand wollen die Beklagten die Anweisung des Volkswagen-Vverkoo an seine Vertragshändler werten, bei exportverdächti-gen Kunden die Kraftfahrzeugbriefe vorerst zurückzuhalten0 Mit dem Hinweis auf diese Praxis haben die Eheleute P^^P nach der Darstellung der Beklagten auch die Hichtvorlage der Briefe erklärt«, Wollten sich die Beklagten aber mit dieser Erklärung und der entgegengenommenen Versicherung, daß die Kraftfahrzeuge bezahlt und unbestrittenes Eigentum seien, begnügen, so konnten sie dies nur dann, wenn keine Bedenken an der Richtigkeit der abgegebenen Erklärung bestandene Sonst handelten sie auf eigenes Risiko«, Praktiken des grauen Marktes dürfen keineswegs dazu führen, daß auf diesem Markt die Schutzfunktion des Kraftfahrzeugbriefes zugunsten des Eigentümers im Ergebnis entfällt0 Hach den vom Berufungsgericht gewürdigten Einzelumständen konnte der Zweitbeklagte aber gerade nicht darauf vertrauen, daß die Verfügungsbefugnis der Frau trotz des fehlenden Kraft- Wie das Berufungsgericht feststellt, 3ind dem Zweitbeklagten auch Bedenken in dieser Richtung gekommen« Zu ihrer Ausräumung war aber die Erklärung der Käuferin ebenso wenig geeignet, wie das Leumundszeugnis des CflHVs, an dessen Firma die Beklagten die Wagen weiterveräußerten und der an der Gründung der Erstbeklagten zu dem Zwecke des grauen Exports beteiligt war Hätte sich der Zweitbeklagte die Unterlagen über den Ankauf der Volkswagen von den Eheleuten PflBPgeben lassen, oder hätte er jene näheren Erkundigungen angestellt, die ihm das Berufungsgericht mit Hecht zu demutet, so wäre wenigstens mit einiger Wahrscheinlichkeit offenbar geworden, daß Frau Prast nicht EigentümeikLn der Wagen war« Indem sich der Zweitbcklag-te ohne weitero Nachforschungen auf die Ankäufe einließ, handelte or grob fahrlässig im Sinne des § 932 BGB0 Auch für einen Eigentumserwerb aufgrund des § 366 HGB fehlten die Voraussetzungen 0 Die Haftung des Zweitbeklagten ergibt sich aus § 823 Abs, 1 in Verbindung mit § 249 BGB0 Dio von den Parteien angeschnittene Frage, ob der Zweitbeklagto, der selbst keinen Besitz an den Wagen erworben hat, auch bei 1o Die Beklagten haben im Nachvorfahren den Einwand des .Mitverschuldens der Klägerin (§ 254 BGB) erhobene Sie schon eino schuldhafte Vernachlässigung der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt darin, daß sich die Klägerin überhaupt auf die Kreditgeschäfte mit Frau Fjd^einge lassen und nach Abschluß der Sicherungsgeschäfte davon abgesehen habe, den Bestand des Sicherungsgutes laufend zu prüfen0 Das Berufungsgericht hat den Binwand als unbegründet zurückgewiesen» Die Revision ist der Ansicht, diese Würdigung beruhe auf einer nicht erschöpfenden Berücksichtigung des Verhandlungsergebnisses und auf einer fehlsamon Beurteilung der Rechtslageo Diese Rüge kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Einwand aus § 254 BGB bei richtiger verfahrensrechtlicher Behandlung im Verfahren über dio Höho des Anspruchs nicht mehr berücksichtigt werden durfte» Die Frage, ob der Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Schadens aus dem Verkauf der sieben Volkswagen von vornherein wegen Mitverschuldens der Klägerin nur zu einem bestimmten Bruchteil entstanden ist, war im Zwischanttrteil über den Grund des Anspruchs (§ 3o4 ZPO) zu entscheiden» Die Rechtsprechung hat nur dann eine Berücksichtigung im Betragsverfahren zuge- 2a Bei Bemessung des Schadensumfanges ist das Berufungsgeric richtig davon ausgegangen, wie die Vermögenslage der Klägerin gewesen wäre, wenn ihr die Wagen durch die Beklagten nicht entzogen worden wären» Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin in diesem Falle einen Verkaufserlös von mindestens 3o000 DM pro Wagen erzielt hättCc Diese Feststellung ist <3urc die Bezugnahme auf die eigene Schätzung der Beklagten (Bl0 126) ausreichend Begründet (§ 287 ZPO)0 Das Berufungsgericht ist ferner überzeugt9 daß die Forderung der Klägerin gegen Frau auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch den Betrag von mindestens 210ooo DM erreichte,, Auch bei dieser Feststellung? die den Tat- j rieht er bei Würdigung des Verhandlungsergebnissos freier stout,1 Die Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend9 da das Berufungsgericht von dem ihm bei der Schadensschätzung zustehenden Ermessen keinen mißbräuchlichen Gebrauch gemacht hat, Demnach waren die Revisionen gegen die angefochtenen Urteile als unbegründet zurückzuweiseUo Hanebeck Bundesrichter Dr„Meyer Dre Bode Dr0 Hauß deren Höhe die Klägerin im einzelnen cargelegt hatte

Zitierte Normen: § 259 StGB § 254 BGB § 287 ZPO
LieferfirmaWagen©BerufungsgerichtVolkswagenVorbringenKlägerinKraftfahrzeugbriefe

Volltext der Entscheidung

VI ZR 104/62 VI ZK'17‘6/52
Verkündat am 4o Oktober 1963 Krieg1, Justizoberaekretär als Urkundsbeamtor der Geschäftsstelle
r\
>82 013
im Hainen des Volkes In dem Rechtsstreit
1 ,, der Firma	__
ihren Geschäftsführer Walter Me
20 des Geschäftsführers Walter M e
vertreten durch
- Prozeßbovollmächtigters
 Beklagten p Berufungsklägei* und Revisionskläger
 Rechtsanwalt Br,
 gegen
die Firma AMichaelAlloininhaber:. Kaufmann Michael A0 ZMBP,	Str0^p,
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin«, Berufungsbeklagto und Revisionsbeklagtes
 Rechtsanwalt Br e
hat dor VI0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4° Oktober 1963 unter Mitwirkung der Bundes-riehtor Eanebecks Br0 KoE0 Meyer?Br» Bode«, Bro Hauß und Br0 Pfretzschner
 für Recht erkannt;
Bie Revisionen-?ior Beklagten gegen die Urteile des Io Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 20 Februar und vom 220 Juni 1962 werden zu-rückgewiesenc
 Die Kosten der Revisionsinstanz werden den Beklagten auferlegt „*
Von Rechts wegen
- 2
Tatbestand:
Hie Klägerin betreibt ein Kreditinstitut für die Finanzierung von Kraftwagenkäufeno Sie stand mit der Ehefrau in BpH^in Geschäftsbeziehungen, die Kraftfahrzeuge an Selbstfahrer vermietete* In der Zeit vom 15« April i960 bis zu dem 24o März 1961 schloß die Klägerin mit Frau Fppp insgesamt 15 Kreditgeschäfte zur Finanzierung von Wagenkäufen ab» Daruntor betrafen 8 Geschäfte den Ankauf fabrikneuer Volkswagen, dio Frau	von	dem	Volkswagen-Vertragshändler	StflHHP	in
 gekauft hatte* Frau	üb ereignete die ihr gelie-
ferten Volkswagen der Klägerin zur Sicherung und vereinbarte in den Formularverträgen, daß das Sicherungseigentum bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen der Klägerin aus sämtlichen Finanzierungsverträgen erhalten bleiben solle*
Bis zu diesem Zeitpunkt übernahm Frau Ppppdie Verpflichtung ? die V/agen für die Klägerin in Leihbesitz zu nehmen und von jeder Verfügung abzusehen0 Die Kraftfahrzeugbriefe wurden von Stpppp bei Zahlung des Kaufpreises der Klägerin ausgo-händigto Als Frau ppppim April 1961 die der Klägerin gegebenen Wechsel nicht einlöste, wollte diese auf ihr Sicherungs-oigentum zurückgreifen * Dabei stellte sie fest, daß Frau FJPP| die Volkswagen nach kurzem Gebrauch an die Beklagten veräußert hatteDie Kaufverhandlungen waren von dem Zweitbeklagten geführt worden, der Geschäftsführer und Hauptgesellschafter der Erstbeklagton ist«, Die Beklagten haben die Volkswagen jeweils binnen 24 Stunden nach Lieferung an die Firma RflPHP in Vaduz (Liechtenstein) zu dem sogenannten grauen Export nach USA w0iterverkaufto Nur bei einem der 8 Volkswagen ist es unter den Parteien streitig, ob er zu den von den Beklagten angekauften Wagen gehört*
Die Xlägerin hat den Beklagten zu dem Vorwurf gemacht, schuldhaft ihre Sicherungsrechte verletzt zu haben* Da Kraftfahrzeugbriefe nicht vorgelegt worden seien, habe der branchenkundige Zweitbeklagte damit rechnen müssen, daß Frau
 
nicht verfügungsberechtigt gewesen seio her Zweitbeklagto habe daher Nachforschungen anstellen müssen., oh Frau Fppp, die koine gewerbsmäßige Kraftfahrzeughändlerin gewesen sei, ihre Verpflichtungen aus den Lieferungs- oder Finanzierungsverträgen erfüllt habe» Von solchen Erkundigungen habe er abgesehen, obwohl es nahe gelegen habe, daß Sicherungsrechto an den Wagen bestanden hätten »
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesentschuld ner zu verurteilen,
1)	37o8oo DM (- 8 x 4*725 DM) nebst 5 $ Zinsen seit dem Io April 1961 zu zahlen,
2)	Auskunft zu geben, an wen die Kraftfahrzeuge weiter-veräußert worden sind«
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten„
Sie haben vorgotragon, die Eheleute FflIP seien ihnen von Herrn C|B9, dem Vertreter der Firma Rpp| Rp, einem seriösen Autohändler, als absolut zuverlässig bezeichnet worden o Daher hätten sie die ihnen in jedem Falle abgegebene und durch schriftliche Erklärung bestätigte Versicherung, daß der V/agen bezahlt und unbestrittenes Eigentum der Verkäuferin sei, als glaubwürdig ansehen dürfen» Rückfragen bei der Lieferfirma (St^l^P)) seien im Handel nicht üblich und hier schon deshalb nicht angezeigt gewesen, weil alsdann der Geschäftssweck (grauer Export) in Frage gestellt worden wäre» Bei einer Rückfrage würde sich im übrigen kaum herausgestellt haben, daß Frau den Kaufpreis mit Mitteln der Klägerin beglichen und dieser gegenüber die Verpflichtungen aus den Darlehensvertrügen noch nicht abgewickelt habe0 Was die Kraftfahrzeugbriefe angehe, so hätten die Eheleute F^^B erklärt, diese würden aus den bekannten Gründen (Schutzmaßnahmen gegen den grauen Expc^) bei der Lieferfirma zurückgehalten« Das sei einleuchtend gewesen weil die Volkswagen-Vertragshändler auch sonst auf Weisung dos Volkswagenwerkes versucht hätten, durch vorläufige Einbehaltung der Kraftfahrzeugbriefe der Gefahr einer Weiterveräußerung def
- 4- -

Wagen zu dem grauen Export entgogenzutreten«, Die Beklagten haben sodann die Höhe des Schadens bestritten und u0a© geltend gemacht ? die Klägerin würde bei einer Verwertung ihrer Sicherungs-rechte geringere Erlöse für die Wagen erzielt haben, als sie angebGo
 Das Landgericht hat durch Teilund Zwischenurteil vom 5o September 1961 den Anspruch auf Ersatz des durch die Veräußerung von 7 Volkswagen entstandenen Schadens gegen beide Beklagte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und durch Teilurteil vom 19© Oktober 1961 die Beklagten zur Zahlung von 32o075 DH nebst 4 $ Zinsen seit dem 2o© Juni 1961 verurteilte
 Die Beklagten haben gegen beide Urteile Berufung eingelegt „ Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 20 Februar 1962 das Grundurteil des Landgerichts bestätigt© Im Toilur-toil vom 22o Juni 1962 hat es die Beklagten zur Zahlung von 21oooo DM nebst 4 y©H© Zinsen seit dem 2o© Juni 1961 mit der Maßgabe verurteilt, daß die Beklagten nur Zug um Zug gegen Abtretung der der Klägerin gegen die Eheleute	zuste-
henden Schadensorsatsansprüche aus unerlaubter Handlung zu leisten brauchen© Im übrigen ist die Entscheidung über die Berufung der Beklagten dem weiteren Verfahren vor dem Berufungsgericht Vorbehalten worden ©
Mit den gegen beide Urteile des Oberlandeageriehts oin-gelegten Bevisionen verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter© Der Senat hat die beiden Vorfahren zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden©
Entscheidungsgründes
I©
Während es bis dahin unstreitig war, daß sieben dor von den Beklagten angekauften Volkswagen aufgrund der Sicherungs-Verträge Eigentum der Klägerin-.^aren, haben die Beklagten
5
erstmals in ihrem Schriftsatz vom 23c Januar 1962 (Bio 79) das Eigentum der Klägerin bestritten» Sie haben darauf hinge-wiesen, daß zwischen den Leistungen der Klägerin und den Go-genverpfLichtungen der Frau P^J^ ein auffälliges Mißverhältnis bestehe, und gegenüber den Sicherungsverträgen den Einwand des V/uchers und des sittenwidrigen Kneblungsgeschäfts (§ 138 BG-3) erhobene Sodann haben sie geltend gemacht, daß wenigstens bei einigen Volkswagen die Kaufpreisforderungen der Firma
 Zeitpunkt der Sicherungsverträge noch nicht abge-wickolt gewesen seien, so daß infolge des Eigentumsvorbehalts der Lieferfirma ein Bigentumserwerb der Klägerin nicht möglich gewesen sei (§§ 93o, 933 3GB )<>
Las Berufungsgericht verkennt nicht, daß dieses nach der tatsächlichen Seite näher substanziierte Verteidigungsvoi’-bringon rechtlich erheblich sein kann* Die Berücksichtigung dieses Vorbringens führe aber dazu, so legt das Berufungsgericht dar, daß die Entscheidung des Rechtsstreits verzögert werdeo Insbesondere sei dem Anwalt der Klägerin, dem der Schriftsatz einen Tag vor dem Verhandlungstermin vom 26» Januar 1962 zugestellt worden sei, eine Stellungnahme in diesem Termin unmöglich gewesen«. Las Berufungsgericht sieht eine grobe Nachlässigkeit der Beklagten darin, daß sie die neuen Verteidigungsmittel nicht in der Berufungsbegründung oder wenigstens den Anforderungen der §§ 132, 272 ZPO entsprechend geltend gemacht haben0 Es hat daher das neue Vorbringen sowohl aufgrund des § 329 Abs* 3 ZPO wie aufgrund des § 279 Abs, 2 in Verb«, mit § 523 ZPO als verspätet zu-rückgewiesen »
Lie Verfahrensrüge der Revision gegen diese Zurückweisung hat keinen Erfolg» Las neue Vorbringen der Beklagten stützte sich auf die Urkunden des Anlagenbandes, den die Klägerin mit Schriftsatz vom 19° September 1961 (Blc 44) dem Landgericht überreicht hatte * Mit den Urkunden, deren Inhalt im Schriftsatz nur stichwortartig angegeben war,
6
/
wollte die Klägerin gegenüber den Einwendungen der Beklagten im Höheverfahron nachweisen, daß die zahlenmäßige Berechnung ihrer Schadonaersatsansprüche zutraf* Es mag zweifelhaft sein, oh es den Beklagten als grobe Nachlässigkeit vorgeworfen worden kann, daß sie sich nicht schon in der Berufungsbegründung vom 9. Oktober 1961 näher mit den Unterlagen über die Finan-zierungsgcschäfto befaßt und ihre rechtlichen Folgerungen aus der Durchsicht der Urkunden dargelegt haben0 Jedenfalls aber mußten sie, wenn sie die rechtliche Wirksamkeit der Finanzierungs- und Sicherungsgesehäfte bestritten und hierauf die Berufung stützen wollten, so rechtzeitig auf die Beschaffung des erforderlichen Materials bedacht seindaß ihr Vorbringen dem Gericht und dem Gegner in einer für die Vorbereitung und Stellungnahme ausreichenden Zeit vor dem Verhandlungstermin vorlago Das gilt umso mehr, als die Beklagten die Möglichkeit gehabt hätten, unter Hinweis auf beizusiehende Informationen oder die erforderliche Überprüfung der Urkunden eineiVerlängerung der Frist zur Begründung der Berufung zu beantragen» Die Beklagten haben aber dem Berufungsgericht vor Erlaß des Urteils vom 20 Februar 1962 keine Erklärung dafür abgegeben, weshalb es ihnen nicht möglich war, von den Eheleuten	Informationen	über	die Sicherungsgesehäfte
 zu erhalten, oder worauf es beruht, daß der zur Verfügung stehende Anlagenband erst eine Woche vor dem Verhandlungstermin überprüft wurde, obwohl in diesem Zeitpunkt das Landgericht längst über die Höhe der Forderung entschieden hatte* Braten die Beklagten ohne nähere Erklärung für den Grund ihrer Säumnis erst unmittelbar vor dem Verhandlungstermin mit einem vollständig neuen und klärungsbedürftigen Vorbringen hervor, so läßt es sich aus Hechtsgründen nicht beanstanden, daß .das Berufungsgericht diese Säumnis in freier Überzeugung als grobe Nachlässigkeit gewertet hat0 Ferner ist vom Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum angenommen worden, daß eine Berücksichtigung des neuen Vorbringens den Abschluß des Hechtsstreits verzögern werde * Durch vorbereitende Auflagen an die Klägerin aufgrund
- 7 ~
dec § 272 b ZP0 war eine Klärung des neu eingeführten Vorbringens im Verhandlungstermin bei der Kurse der Zeit und angesichts der Tatsache, daß die Klägerin ihren Sitz in Berlin hatte, nicht zu erwarten. Nach Art und Umfang des neuen Vorbringens war eine sachgerechte Würdigung nur aufgrund eriner entsprechend vorbereiteten neuen Verhandlung möglich, die die Entscheidung hinausschobo Fehl geht die Auffassung der Revision, das Berufungsgericht habe schon unabhängig von dem Vorbringen des Schriftsatzes vom 23» Januar 1962 den sich aufdrängenden Bedenken nachgehon müssen, ob die Sicherungo-vertrüge nicht sittenwidrig seien oder ob nicht dem Eigentums-erwerb der Klägerin das Vorbehaltseigentum der Lieferfirma im Wege gestanden habe» Läßt man das Vorbringen des Schriftsatzes vom 23. Januar 1962 außer acht, so hatte das Berufungsgericht gemäß dem unbestrittenen Klagevortrag davon auszugehen, daß der Klägerin das Sicherungseigentum an den Wagen zustand, als sie von den Beklagten angekauft wurden. La der Anlagenband mit den Urkunden über die Finansierungsgeschäftc im Betragoverfobren zu dem Nachweis der Schadenshöhe überreicht war, hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, ihn* zu überprüfen. Bio Urkunden wiesen übrigens ohne nähere Erläuterung und ergänzendes Vorbringen noch nicht darauf hin, daß die Schadensersatzan-sprücho der Klägerin unbegründet waren. Bestand an einigen Wagen im Zeitpunkt der Sicherungsverträge noch das Vorbehalr-oigontum der Lieferfirma, so lag es nahe, die Verträge in eino Übertragung des Anwartschaftsrechts auf Erwerb dos Eigen" turns umzudeutono Die Verletzung des dinglichen Anwartschaften rechts hätte aber ebenfalls Beliktsansprüche erzeugen können (BGH IM BGB § 823 (Ad) Nr. 1). Was die Sittenwidrigkeit der Finanzierungsgeschäfte angeht, so hätte es weiterer Darlegung011 durch die insoweit beweispflichtigen Beklagten unter Anführung der hierfür maßgeblichen objektiven und subjektiven Umstände bedurft.
Nach allem war das Berufungsgericht berechtigt, das verspätete Vorbringen aufgrund der §§ 279 Abs. 2 in Verb, mit § 523 ZPO zurückzuweisen.
8 -
TT
JL -L .3
Das Berufungsgericht bejaht die Schadensersatzpflicht der Beklagten? weil es als erwiesen annimmt? daß der für dio Erstbeklagt 0 handelnde Zweitbeklagte der Klägerin sieben Yolks-wagen durch Sachhehlerei entzogen habe (§ 259 StGB in Verb, mit § 823 Abs«, 2 BGB), Der Zweitbeklagte habe den Umständen nach mit der Möglichkeit gerechnet? daß Frau Ffll^die Wagen unterschlagen habe, und sie trotzdem angekauft0 Er sei den Bedenken? ob nicht die Lieferfirma Vorbehaltseigentum oder eine Finansierungsfirma Sicherungseigentum an den Wagon habe? geflissentlich nicht nachgegangen? habe vielmehr diese Möglichkeiten billigend in Kauf genommen? so daß er mit bedingtem Vorsatz i«So des Hehlereitatbestandes gehandelt habe*
Es bedarf gegenüber den Bügen der Revision keines näheren Eingehens darauf? ob die Anwendung des § 259 StGB in allem rechtsirrtumsfrei begründet worden ist. Zweifelhaft könnte sein,, ob die in § 259 StGB vorausgesetzte Vortat (hier Unterschlagung) beim Ankauf der Wagen bereits vollendet war (vgle RGSt 679 7o?79)o Ferner könnten Bedenken dahin bestehen? ob das Berufungsgericht die Anwendung der Beweisregel des §
259 StGB nicht unzulässigerweise auch auf eigene Handlungen und Unterlassungen des Täters geotützt hat (vgl« BGH IM StGB § 259 Nr.« 119 Schönke-Schröder StGB Komm« 11 Aufl«
Anm* VI 2 zu § 259)* Eine Vertiefung dieser Fragen ist nicht erforderlich„ Denn jedenfalls wird das Ergebnis durch die Hilfsbegründung dos Berufungsgerichts getragen? daß der Zweitbeklagte zu demindest grob fahrlässig das Eigentumsrecht der Klägerin und damit zugleich deren Herausgabeanspruch verletzt habe« Die insoweit maßgebenden Feststellungen sind verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen und rechtfertigen den erhobenen Vorwurf* Dabei fällt ausschlaggebend ins Gewicht? daß die Eheleute P^JP über keinen der angebotenen Wagen einen Kraftfahrzeugbrief vorlegen konnten« Daß der
~ 9 ~
Erwerber eines Kraftfahrzeugs in der Regel grob fahrlässig handelte wenn er sich von dem Veräußerer den Kraftfahrzeuge brief nicht vorlegen läßt«, hat der Bundesgerichtshof in den Urteil vom 2* Dezember 1958 - VIII ZR 212/57 = DM BUB § 932 Nr«, 12 näher dargelegt„ Br hat dabei darauf hingewiesen, daß eine großzügige Geschäftshandhabung von KraftfahrzGughändlorn in diesem Punkte nicht mit der Wirkung rechtlich anerkannt werden dürfe, daß der Kraftfahrzeugbrief seiner vom Gesetzgeber gewollten Schutzfunktion zugunsten des Uigentüraers beraubt werde« Hur bei ganz besonderen Umständen, die für einen gewissenhaften Kaufmann an der Berechtigung des Verkäufers keinen Zweifel ließen, könne eine grobe Fahrlässigkeit des Erwerbers verneint werden« Als solchen besonderen Umstand wollen die Beklagten die Anweisung des Volkswagen-Vverkoo an seine Vertragshändler werten, bei exportverdächti-gen Kunden die Kraftfahrzeugbriefe vorerst zurückzuhalten0 Mit dem Hinweis auf diese Praxis haben die Eheleute P^^P nach der Darstellung der Beklagten auch die Hichtvorlage der Briefe erklärt«, Wollten sich die Beklagten aber mit dieser Erklärung und der entgegengenommenen Versicherung, daß die Kraftfahrzeuge bezahlt und unbestrittenes Eigentum seien, begnügen, so konnten sie dies nur dann, wenn keine Bedenken an der Richtigkeit der abgegebenen Erklärung bestandene Sonst handelten sie auf eigenes Risiko«, Praktiken des grauen Marktes dürfen keineswegs dazu führen, daß auf diesem Markt die Schutzfunktion des Kraftfahrzeugbriefes zugunsten des Eigentümers im Ergebnis entfällt0 Hach den vom Berufungsgericht gewürdigten Einzelumständen konnte der Zweitbeklagte aber gerade nicht darauf vertrauen, daß die Verfügungsbefugnis der Frau	trotz des fehlenden Kraft-
fahrzeugbriefes unbedenklich zu bejahen sei«, Frau f^^p betrieb nach den Kaufverträgen eine Autovermietung, längere Geschäftsbeziehungen zwischen ihr und den Beklagten hatten noch nicht bestanden« Eine Erkundigung nach der Lieferfirma der Volkswagen, die offenkundig ganz kurz vorher von einem
- Io
 Vertragshändler des Volkswagen-Werkes erworben worden wareno ist unterblieben, Unterlagen über den Ankauf der Fahrzeuge und ihre Finanzierung hat sich der Zweitbeklagte nicht vorlegen lassenc In den Kaufverträgen blieb die Spalte, in dio die Nummer der Kraftfahrzeugbriefe eingetragen werden sollte, unausgefüllto Ein branchenkundiger Käufer, der die Gepflogenheiten des Kraftfahrzeughandels kannte, mußte damit rechnen, daß noch ein Eigentumsvorbehalt der Lieferfirma an den '.Vagen bestando Es lag keineswegs fern, daß eben hierauf die Nicht-vorlege der Kraftfahrzeugbriefe zurückzuführen war. Wie das Berufungsgericht feststellt, 3ind dem Zweitbeklagten auch Bedenken in dieser Richtung gekommen« Zu ihrer Ausräumung war aber die Erklärung der Käuferin ebenso wenig geeignet, wie das Leumundszeugnis des CflHVs, an dessen Firma die Beklagten die Wagen weiterveräußerten und der an der Gründung der Erstbeklagten zu dem Zwecke des grauen Exports beteiligt war Hätte sich der Zweitbeklagte die Unterlagen über den Ankauf der Volkswagen von den Eheleuten PflBPgeben lassen, oder hätte er jene näheren Erkundigungen angestellt, die ihm das Berufungsgericht mit Hecht zu demutet, so wäre wenigstens mit einiger Wahrscheinlichkeit offenbar geworden, daß Frau Prast nicht EigentümeikLn der Wagen war« Indem sich der Zweitbcklag-te ohne weitero Nachforschungen auf die Ankäufe einließ, handelte or grob fahrlässig im Sinne des § 932 BGB0 Auch für einen Eigentumserwerb aufgrund des § 366 HGB fehlten die Voraussetzungen 0
Die Erstbekiagto, die die Bösgläubigkeit ihres Geschäfts führers gegen sich gelten lassen muß, ist der Klägerin daher nach den §§ 989, 99o, 249 BGB für den Schaden verantwortlich, der ihr durch die Entziehung der nicht wieder zu beschaffenden Wagen entstanden ist. Die Haftung des Zweitbeklagten ergibt sich aus § 823 Abs, 1 in Verbindung mit § 249 BGB0 Dio von den Parteien angeschnittene Frage, ob der Zweitbeklagto, der selbst keinen Besitz an den Wagen erworben hat, auch bei

leichter Fahrlässigkeit aus dem Gesichtspunkt der Eigentum-Verletzung der Klägerin schadensersatzpflichtig sein wurde„ braucht nicht entschieden zu werden, da mit Recht eine groto Fahrlässigkeit bejaht worden ist»
IIIo
 Unbegründet sind auch die Einwendungen, die die Revision gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts vom 22 0 Juni 1962 erhebt, das der Klägerin einen Betrag von 2l0ooo DU als Schadensersatz zugebilligt hat»
1o Die Beklagten haben im Nachvorfahren den Einwand des .Mitverschuldens der Klägerin (§ 254 BGB) erhobene Sie schon eino schuldhafte Vernachlässigung der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt darin, daß sich die Klägerin überhaupt auf die Kreditgeschäfte mit Frau Fjd^einge lassen und nach Abschluß der Sicherungsgeschäfte davon abgesehen habe, den Bestand des Sicherungsgutes laufend zu prüfen0
Das Berufungsgericht hat den Binwand als unbegründet zurückgewiesen» Die Revision ist der Ansicht, diese Würdigung beruhe auf einer nicht erschöpfenden Berücksichtigung des Verhandlungsergebnisses und auf einer fehlsamon Beurteilung der Rechtslageo Diese Rüge kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Einwand aus § 254 BGB bei richtiger verfahrensrechtlicher Behandlung im Verfahren über dio Höho des Anspruchs nicht mehr berücksichtigt werden durfte» Die Frage, ob der Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Schadens aus dem Verkauf der sieben Volkswagen von vornherein wegen Mitverschuldens der Klägerin nur zu einem bestimmten Bruchteil entstanden ist, war im Zwischanttrteil über den Grund des Anspruchs (§ 3o4 ZPO) zu entscheiden» Die Rechtsprechung hat nur dann eine Berücksichtigung im Betragsverfahren zuge-
12 -
lassen, wenn dem Urteil über den Grund des Anspruchs zweifelsfrei der Wille dos Tatrichters zu entnehmen ist, die Entscheidung dem Höheverfahren zu überlassen (HG JW 1931? 3553; BGH2 1, 34?36; Baumbach-lautert ach ZPO-Komiru 2 6C Aufl0 3 C zu §
5o4)° Ein solcher Vorbehalt ist weder im Grundurteil des Landgerichts noch im Berufungsurteil des Oberlandesgerichts vom 5C September 1961 gemacht worden» Zu ihm bestand auch kein Anlaßo da das Vorbringen der Beklagten, soweit es Gegenstand der mündlichen Verhandlung war? keine Umstände enthielt,, die die Anwendung des § 254 BGB nahe legten. Daher war das Berufungsgericht gemäß § 518 SPG an die Entscheidung des Grund Urteils gebunden, daß die Beklagten der Klägerin den Schaden aus der Weiterveräußerung der sieben Volkswagen zu ersetzen haben (RGZ 124, 131, 133; 151, 5S 8)o Fehlt ein Vorbehalt in Grundurteil, kann die beklagte Partei nicht im Höheverfahren durch die Erhebung des Einwandes aus § 254 BGB eine Einschränkung der im Grundurteil ausgesprochenen Haftung erreichen, da eine solche Einschränkung der Bindungswirkung des § 518 SPG zuwiderlaufen würde» Wenigstens gilt das dann, wenn es sich um oinen TatSachenstoff handelt, den die beklagte Partei bei ordentlicher Prozeßführung im Verfahren über den Grund des Anspruchs vortragen kann» War dem Berufungsgericht daher bei richtiger Prozeßbohandlung eine Berücksichtigung des Einwandes aus §254 BGB im Höheverfahren versagt, so können die Beklagten durch die Art der Prüfung nicht beschwert sein» Im übrigen sei bemerkt, daß die Beklagten durch ihren Vortrag ein tlit-verschulden der Klägerin nicht hinreichend dargetan haben»
Dabei fällt vor allem ins Gewicht, daß Frau PfU^ ihren Abzahlungsverpflichtungen zunächst nachgekommen war und daß der Besitz der Kraftfahrzeugbriefe einen erheblichen Schutz gegen unberechtigte Verfügungen über die Wagen bot0
2a Bei Bemessung des Schadensumfanges ist das Berufungsgeric richtig davon ausgegangen, wie die Vermögenslage der Klägerin gewesen wäre, wenn ihr die Wagen durch die Beklagten nicht entzogen worden wären» Das Berufungsgericht stellt fest, daß die
 Klägerin in diesem Falle einen Verkaufserlös von mindestens 3o000 DM pro Wagen erzielt hättCc Diese Feststellung ist <3urc
 die Bezugnahme auf die eigene Schätzung der Beklagten (Bl0 126) ausreichend Begründet (§ 287 ZPO)0 Das Berufungsgericht ist ferner überzeugt9 daß die Forderung der Klägerin gegen Frau
 auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch den Betrag von mindestens 210ooo DM erreichte,, Auch bei dieser Feststellung? die ein Bestandteil der Schadensermittlung v/ar9 kan die Vorschrift des § 287 ZPO zur Anwendung? die den Tat- j rieht er bei Würdigung des Verhandlungsergebnissos freier stout,1 Die Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend9 da das Berufungsgericht von dem ihm bei der Schadensschätzung zustehenden Ermessen keinen mißbräuchlichen Gebrauch gemacht hat,
 Demnach waren die Revisionen gegen die angefochtenen Urteile als unbegründet zurückzuweiseUo
 Hanebeck Bundesrichter Dr„Meyer Dre Bode Dr0 Hauß
 deren Höhe die Klägerin im einzelnen cargelegt hatte
IV
ist infolge Erkrankung gehindert9 das Urteil zu unterschreiben*
Drö Pfretzsebner
 Hanebeck