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BGH · VI ZR 176/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 176/61

Rechtsanwalt Dr, hat der VI„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20„ März 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Engels und der Bundesrichter Dr» Klei-newefers, Hanebeck, Dr<, Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Auf seine Klage gegen die Deutsche Reichsbahn stellte das Landgericht Essen durch Urteil vom 2, Februar 1933 (2 0 293/32) fest, daß die Reichsbahn dem Lehrer KQHI allen Schaden zu ersetzen habe, der ihm durch den Unfall entstanden sei und noch entstehen werde. a) Ausgegangen sind sie von dem Gedanken, daß der Staat, der die volle Arbeitskraft des Beamten für sich in Anspruch nimmt, dafür den Beamten und seine Angehörigen angemessen zu unterhalten hat und die Hinterbliebenenversorgung daher ebenso wie das Gehalt und das Ruhegehalt des Beamten selbst einen Teil der Gegenleistung für'die Dienste des Beamten bildet» Auf die Gewährung dor Hinterblicbenenversorgung habe der Beamte einen Rechtsanspruch» Dieser Anspruch stehe dem Beamten als ein bedingter Anspruch auch dann zu, wenn er noch nicht verheiratet sei und noch keine Kinder habe» Die Höhe der Hinterbliebenenversorgung sei zwar von der Dauer des Dienstes, abgesehen von Ausnahmefällen dagegen nicht vom Zeitpunkt der Heirat oder der Geburt der Kinder abhängig» Hach § 123 Abs» 1 Ziffer 2 :BB$, § 130 Ziffer 2 LBG NRW sei der Staat zur Zahlung des Witwengeldes auch dann verpflichtet, wenn der Beamte nach Eintritt in den Ruhestand heirate, ohne schon das 65» Lebensjahr vollendet zu haben» Da er in diesem Zeitpunkt keine Dienste mehr leiste, die Hinterbliebenenversorgung durch den Staat aber eine Gegenleistung für geleistete Dienste, darstelle, müsse der Beamte den Anspruch auf die Versorgung seiner Hinterbliebenen in diesem Palle bedingt be- reits während der Zeit vor dem Eintritt in den Ruhestand und damit vor seiner Eheschließung erv/orben haben» Der Lehrer sei durch den Unfall mit der nachfolgenden Versetzung in den Ruhestand gehindert worden, den ihm damals bereits zustehenden Anspruch auf Versorgung seiner Hinterbliebenen hinsichtlich der Höhe der Versorgung zu erweitern» Der Nachteil, den er hierdurch erlitten habe, sei ein nach §§ 842, 843 BGB durch Rentenzahlung zu ersetzender Schade» K(0l habe daher einen Schadensersatzanspruch auf Zahlung der Unterschiedsbeträge zwischen dem tatsächlichen Witwen- und Waisengeld und demjenigen Witwen-und Waisengeld gehabt, das die Klägerinnen bezogen hätten, wenn er, was nach der Lebenserfahrung mangels entgegenstehender Anhaltspunkte anzunehmen sei, bis zu dem 65» Lebens-, jahr im Dienst geblieben wäre» Nur sei dieser Anspruch nicht auf Leistung an ihn selbst, sondern an die Klägerinnen gegangen» Daß der Verzicht auf Mehrforderungen, den KMÜ in dem gerichtlichen Vergleich vom 7» Juli 1933 ausgesprochen hat, diesen Anspruch ergriffen habe, ist nach Ansicht der vorinstanzlichen Gerichte zu verneinen» Der Vergleich sei lückenhaft» Zwar sei vereinbart worden, daß die Deutsche Reichsbahn an K^Bi den Unterschiedsbetrag zwischen dem jeweiligen Ruhegehalt und demjenigen Dienst-g e h a 1 t zahlen solle, das er bezogen hätte, wenn er noch im Dienst stände» Dagegen enthalte der Vergleich keine Bestimmung des Inhalts, daß auch der Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlichen Ruhegehalt und demjenigen Ruhegehalt zu zahlen sei, das KflBI bezogen hätte, falls er bis zu dem 65° Lebensjahr im Dienst geblieben wäre» Ein Verzicht auf die Zahlung dieses Unterschiedsbetrages könne?] in den Ruhestand mit der Verhinderung eines Ansteigens seines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung nicht zu seinen und seiner Hinterbliebenen Lasten gehen dürfe» Lie Vergleichsvereinbarung über die Zahlung des ünterschiedsbetrages zwischen jewei~ ligem Ruhegehalt und entgangenem Dienstgehalt lasse den Willen der Vergleichsparteien zu dem Ersatz der durch die unfallbedingte vorzeitige Pensionierung erwachsenden Vermögensnachteile erkennen und lege jene Auslegung nahe. Es sei nicht unwahrscheinlich gewesen, daß KlBft, der bei Vergleichsabschluß 43 Jahre als gewesen sei, noch heiratete und daß aus der Ehe Kinder hervorgingen1s» Zur Zeit des Vergleichsabschlusses sei auch durch die Entscheidung des Reichsgerichts vom 16» März 1932 (RGZ 135, 372) bereits anerkannt gewesen, daß dem Beamten gegen den Staat ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zustehe und er zu seinen Lebzeiten den hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung erlittenen Schaden im Klagewege geltend machen könne» Es sei daher billig, den Vergleich dahin auszule- a) Ihr liegt die Vorstellung zugrunde, daß die Klageforderungen einen Schaden beträfen, der bereits dem Lehrer K4H entstanden sei und nach seinem ‘Tode nun von den Klägerinnen als seinen Erbinnen geltend gemacht werden könne. Auf Grund des Beamtenverhältnisses hat der Beamte selbst daher auch schon einen erforderlichenfalls im 7/ege der Eeststellungsklage verfolgbaren bedingten und betagten Anspruch darauf, daß nach seinem Tode der Staat seinen Angehörigen Versorgung gewährt (RG2 135s 372, 5735 BGH Urteil vom 22Q September 1952 Daher kann sich auch ein Schade, der auf einer unfallbedingten vorzeitigen Pensionierung des Beamten und einem darauf beruhenden Zurückbleiben der Hinterbliebenenbezüge hinter den Sätzen beruht, wie sie bei einer Dienstzeit des Beamten bis zur Erreichung der Altersgrenze in Betracht gekommen wären, erst bei den Hinterbliebenen verwirklichen, Soweit der Beamte infolge vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand ein weniger hohes Ruhegehalt bekommen hat, ist ihm der Schade erwachsen; soweit aber die Versorgungsbe Züge seiner H i n -terbliebenen - gemindert sind, ist es ihr Schade, Die Sachlage ist in dieser Hinsicht nicht anders als in solchen Fällen, in denen die Witwe eines durch Unfall ums Leben gekommenen rentenversicherten Angestellten oder Arbeiters nicht diejenige sozialversicherungsrechtliche Rente bekommt, auf die sie Anspruch gehabt hätte, wenn ihr Ehemann nicht vorzeitig gestorben wärq;, sondern weitergearbeitet und seine Beiträge zur Rentenversicherung geleistet hätte (RG JW 1937, 2531, 2533j BGHZ 9, 179, 189). rj Für den Schaden der Klägerinnen hätte die Deutsche Reichsbahn daher nur nach § 844 Abs» 2 BGB haftbar sein können» b) Die vorinstanzlichen Gerichte haben darauf hinge-wiesen, daß nach der neueren Rechtsprechung zu § 844 Abs» 2 BGB bei der Rentenbemessung für die Witwen der freiberuflich Tätigen eine Pflicht des Ehemannes zur Bildung von Rücklagen zwecks Sicherung der Altersversorgung der Ehefrau für den Fall seiner Arbeitsunfähigkeit pairseines Todes zu berücksichtigen ist (BGH Urteil vom 3o Dezember 1951 - III ZR 68/51 - LM Nr» 2 November 1955 - VI ZR 228/54 - VersR 1956, 38) und daß daher - abweichend von der Entscheidung RGZ 155, 20 - auch die Beamtenwitv/e nicht von dem deliktsrechtlichen Ersatz des Nutzens ausgeschlossen werden darf, der ihr durch die entsprechend erweiterte Witwenrente zugute gekommen wäre» wenn das Beamtenverhältnis ihres Ehemannes nicht durch Unfalltod ein vorzeitiges Ende gefunden hätte (BGHZ 32, 246, 249)» Der gleiche Grundsatz, so meinen die vorinstanzlichen Gerichte, müsse auch dann gelten, wenn der Unfall des Beamten nicht zu seinem Tode, sondern zu einer Verletzung führe, die seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nach sich ziehe und bei seinem späteren Tode eine geringere Bemessung der sonst zu gewährenden Hinterbliebenenversorgung zur Folge habe» Auch die Witwe dessen, der freiberuflich tätig gewesen ist und erst nach einem seine Arbeitsfähigkeit aufhebenden Unfall geheiratet hat, kann den, der für den Unfall verantwortlich gewesen ist, nicht dafür haftbar machen, daß ihr Ehemann infolge des Todes keine Rücklagen für ihre Alterssicherung hat machen können» Ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch ist für die Klägerinnen nicht entstanden» c) Danach sind die Erwägungen gegenstandslos, mit denen die vorinstanzlichen Gerichte den gerichtlichen Vergleich vom 7« Juli 1955 dahin einschränkend auslegen, daß sich der von K(^l ausgesprochene Verzicht auf Mehr-fordorungen nicht auf den hier geltend gemachten Schaden beziehe» e) Es erübrigt sich hiernach, auf die Bedenken einzugehen, die von der Revision gegen die Vergleichsauslegung weiter im Hinblick darauf erhoben worden sind, daß nach der beamtenrechtlichen Regelung, die zur Zeit des Unfall und Vergleichsabschlusses galt ( § 13 Abs» 2 des Preussi sehen Gesetzes betr. 59, 70) die Wit we und die Kinder eines Beamten kein Witwen- und Waisengeld erhielten, wenn die Ehe - wie hier - erst nach der Versetzung des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden war, und nur gnadenv/eise den Hinterbliebenen aus ^ einer solchen Ehe auf ihren Antrag bei Bedürftigkeit Hin* terbliebenenbezüge bewilligt werden konnten. f) Das Berufungsgericht hat sich noch damit befaßt, daß die Beklagte in einem Schriftwechsel mit dem Lehrer Koch vom Jahre 1956 dessen Berechnung über die ihn und seinen späteren Hinterbliebenen zu zahlenden Renten als richtig anerkannt hat, nachdem sie, wie es in dem Schreiben vom 15. der Hinterbliebenen des KpB angesehen habe» Sollte das Berufungsgericht damit gemeint haben, daß ein sogenanntes deklatorisches Anerkenntnis vorliege, so würde dieses fortan doch nur solche Einwendungen der Beklagten ausgeschlossen haben, die sie bei seiner Abgabe gekannt hat» Nach dem.unbestrittenen Vorbringen der Beklagten waren aber ihre schriftlichen Unterlagen im Kriege vernichtet worden und ist ihrem Sachbearbeiter bei jenem Schriftwechsel nicht bekannt gewesen, daß K4IV erst nach dem Unfall im Jahre 1939 geheiratet hatte0 Der Beklagten ist es daher nicht verwehrt, sich darauf zu berufen, daß eine Schadensersatzpflicht der Deutschen Reichsbahn und nunmehr auch der Beklagten selbst gegenüber den Klägerinnen gesetzlich überhaupt nicht begründet war und der Vergleich nicht in dem von den vorinstanzlichen Gerichten angenommenen Sinne ergänzend ausgelegt werden kann»

Zitierte Normen: § 844 BGB § 27 UStellungsG
LehrerBeamteUnfallKlägerinnenvergleichenAnspruchHinterbliebeneDienstTod

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
BGB § 844 Abs. 2
Baß beim Tode eines Beamten, der infolge Unfalls vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden war, die Versorgungsbezüge seiner Hinterbliebenen geringer sind, als wenn der Beamte bis zur Erreichung der Altersgrenze im Dienst geblieben wäre, ist ein Schaden, der nicht schon zu Lebzeiten des Beamten in seiner Person entstanden ist, sondern erst den Hinterbliebenen selbst erwächst; sie können den schuldigen Urheber des Unfalls nicht als Erben des Beamten, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 844 Abs. 2 BGB auf Ersatz dieses Schadens in Anspruch nehmen.
BGH, ürt» v. 20. März 1962 - VI ZR 176/61 - OLG Hamm/Westf.
LG Essen
VI ZR 176/61
Verkündet am 20o März 1962 Krieglj
 JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im .Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahndirektion	in	EflHB? BJMMBplatz
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr»
gegen
 lo die Witwe Irmgard Kl Straße
 in
die minderjährige Irmgard KVI in Ei Strasse VBK, vertreten durch die Klägerin zu 1),
Klägerinnen, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten.,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr,
 hat der VI„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20„ März 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Engels und der Bundesrichter Dr» Klei-newefers, Hanebeck, Dr<, Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden.', das Urteil des 9o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf„) vom 16» März 1961 aufgehoben und das Urteil der 2o Zivilkammer des Landgerichts in Essen vom 26» September 1960 abgeänderto
 Die Klage wird abgewiesen»
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägerinnen auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Am 22, Oktober 1931 erlitt der damals 40-jährige Lehrer Friedrich KV auf dem Reichsbahnhof Bochum-Dahlhausen einen Unfall,, der seine Dienstunfähigkeit zur Folge hatte, Er wurde zu dem 1« Juli 1933 in den Ruhestand versetzt.
Auf seine Klage gegen die Deutsche Reichsbahn stellte das Landgericht Essen durch Urteil vom 2, Februar 1933 (2 0 293/32) fest, daß die Reichsbahn dem Lehrer KQHI allen Schaden zu ersetzen habe, der ihm durch den Unfall entstanden sei und noch entstehen werde. Darauf schlossen die Prozeßparteien am 7« Juli 1933 vor dem Landgericht einen Vergleich, in dem es heißt:
"Die Beklagte verpflichtet sich:
1, an den Kläger .„„ den Betrag der Klagesumme von 640,50 RM zu zahlen.,, ;
20 ab 1, Juli 1933 den Unterschiedsbetrag zu zahlen zwischen der jeweiligen Pension und dem jeweiligen Gehalt, das der Kläger beziehen würde, falls er noch im Dienst stehen würde. Dieser Unterschiedsbetrag beträgt zur Zeit 118,93 RM im Monat, Der Kläger muß sich jedoch Einnahmen, die er möglicherweise durch Hebenverdienst erzielt, auf diesen Unterschiedsbetrag anrechnen lassen;
3, an den Kläger an Entstellung und Schmerzensgeld einen einmaligen Betrag von 750 RM zu entrichten.
Der Kläger verzichtet auf Mehrforderungen,„„"
 
Am 2o Mai 1939 heiratete Koch die Erstklägerin» Aus der Ehe ging ein Kind hervor, die am 22„ April 1945 geborene Zweitklägerin»
Die Deutsche Reichsbahn und später die Beklagte leisteten die in dem Vergleich vorgesehenen Zahlungen» Nachdem Koch am 25» November 1955 das 65» Lebensjahr vollendet hatte, zahlte die Beklagte den jeweiligen Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlichen Ruhegehalt und dem Ruhegehalt, das Koch bezogen hätte, wenn er bis zur Vollendung seines 65» Lebensjahres im Dienst geblieben wäre» KQHl starb am 9o Oktober 1959» Die Beklagte zahlte den Klägerinnen den bisherigen Unterschiedsbetrag noch für drei Monate» Seit dem 31o Januar I960 lehnt sie weitere Zahlungen ab»
Die Klägerinnen verlangen von der Beklagten die Zahlung der Unterschiedsbeträge zwischen dem tatsächlich bezogenen Witwen- und Y/aisengeld und den Beträgen, die ihnen zugestanden hätten, wenn der Lehrer KflV nicht vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden wäre»
Die Beklagte ist der Ansicht, daß es für den Anspruch an jeder Rechtsgrundlage fehle»
i
Das Landgericht hat dem Klagebegehren entsprochen und die Beklagte verurteilt,
 Io an die Erstklägerin 479,70 DM nebst 4 i° Zinsen seit dem 1. Juni I960 und ab 1» Juli I960 monatlich 99,74 DM,
2» an die Zweitklägerin zu Händen der Erstklägerin 85,-— DM nebst 4 i° Zinsen seit dem Juni I960 und ab 1, Juli I960 monatlich 17,— DM zu zahlen»
ST
 
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die der Zweitklägerin zuerkannte Rente auf die Dauer des Bezugs der Waisenrente befristet wird.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerinnen bitten, erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
1.	Das Klagebegehren stützt sich auf einen Sachverhalt, auf Grund dessen die Ansprüche der Klägerinnen sich gegen die Deutsche Reichsbahn richten würden. Entgegen der Regel des § 1 des Gesetzes zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reichs entstandener Schäden (allgemeines Kriegsfolgengesetz) vom 5. November 1957 sind die Ansprüche, da sie auf Zahlung von - teilweise bereits fällig gewordenen - Renten im Sin-ne des § 5 Ziffer 1 des Gesetzes gehen, nicht erloschen, sondern, falls sachlich begründet, von der Beklagten als jetziger Anspruchsschuldnerin (vgl. Urteil des erkennen-den Senats vom 13. Juni 1961 - VI ZR 215/60 - VersR 1961, 808) zu erfüllen. Die Klagevoraussetzungen der §§ 26 ff. des Gesetzes sind unzweifelhaft gewahrt.
2.	Obwohl der Lehrer KfH lange vor der Eheschließung mit der Erstklägerin und der Geburt der Zweitklägerin den Unfall erlitten hat, hat das Berufungsgericht, dem Land-gericht folgend, die zuerkannten Ansprüche doch darum für
 begründet gehalten, weil sie bereits dem Lehrer	er-
wachsen und mit seinem Tode im Wege der Erbfolge auf die Klägerinnen übergegangen seien»
Zu der Auffassung, daß schon in der Person des K<Ml die Ansprüche entstandenen seien, sind die vorinstanzlichen Gerichte auf doppeltem Wege gelangt»
a)	Ausgegangen sind sie von dem Gedanken, daß der Staat, der die volle Arbeitskraft des Beamten für sich in Anspruch nimmt, dafür den Beamten und seine Angehörigen angemessen zu unterhalten hat und die Hinterbliebenenversorgung daher ebenso wie das Gehalt und das Ruhegehalt des Beamten selbst einen Teil der Gegenleistung für'die Dienste des Beamten bildet» Auf die Gewährung dor Hinterblicbenenversorgung habe der Beamte einen Rechtsanspruch» Dieser Anspruch stehe dem Beamten als ein bedingter Anspruch auch dann zu, wenn er noch nicht verheiratet sei und noch keine Kinder habe» Die Höhe der Hinterbliebenenversorgung sei zwar von der Dauer des Dienstes, abgesehen von Ausnahmefällen dagegen nicht vom Zeitpunkt der Heirat oder der Geburt der Kinder abhängig» Hach § 123 Abs» 1 Ziffer 2 :BB$, § 130 Ziffer 2 LBG NRW sei der Staat zur Zahlung des Witwengeldes auch dann verpflichtet, wenn der Beamte nach Eintritt in den Ruhestand heirate, ohne schon das 65» Lebensjahr vollendet zu haben» Da er in diesem Zeitpunkt keine Dienste mehr leiste, die Hinterbliebenenversorgung durch den Staat aber eine Gegenleistung für geleistete Dienste, darstelle, müsse der Beamte den Anspruch auf die Versorgung seiner Hinterbliebenen in diesem Palle bedingt be-
reits während der Zeit vor dem Eintritt in den Ruhestand und damit vor seiner Eheschließung erv/orben haben» Der Lehrer	sei	durch	den Unfall mit der nachfolgenden
 Versetzung in den Ruhestand gehindert worden, den ihm damals bereits zustehenden Anspruch auf Versorgung seiner Hinterbliebenen hinsichtlich der Höhe der Versorgung zu erweitern» Der Nachteil, den er hierdurch erlitten habe, sei ein nach §§ 842, 843 BGB durch Rentenzahlung zu ersetzender Schade» K(0l habe daher einen Schadensersatzanspruch auf Zahlung der Unterschiedsbeträge zwischen dem tatsächlichen Witwen- und Waisengeld und demjenigen Witwen-und Waisengeld gehabt, das die Klägerinnen bezogen hätten, wenn er, was nach der Lebenserfahrung mangels entgegenstehender Anhaltspunkte anzunehmen sei, bis zu dem 65» Lebens-, jahr im Dienst geblieben wäre» Nur sei dieser Anspruch nicht auf Leistung an ihn selbst, sondern an die Klägerinnen gegangen»
Daß der Verzicht auf Mehrforderungen, den KMÜ in dem gerichtlichen Vergleich vom 7» Juli 1933 ausgesprochen hat, diesen Anspruch ergriffen habe, ist nach Ansicht der vorinstanzlichen Gerichte zu verneinen» Der Vergleich sei lückenhaft» Zwar sei vereinbart worden, daß die Deutsche Reichsbahn an K^Bi den Unterschiedsbetrag zwischen dem jeweiligen Ruhegehalt und demjenigen Dienst-g e h a 1 t zahlen solle, das er bezogen hätte, wenn er noch im Dienst stände» Dagegen enthalte der Vergleich keine Bestimmung des Inhalts, daß auch der Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlichen Ruhegehalt und demjenigen Ruhegehalt zu zahlen sei, das KflBI bezogen hätte, falls er bis zu dem 65° Lebensjahr im Dienst geblieben wäre» Ein Verzicht auf die Zahlung dieses Unterschiedsbetrages könne?] trotz des; Wortlauts des Vergleichs nicht an-
genommen werden» Tatsächlich habe die Beklagte diesen ün-terschiedsbetrag auch Jahre hindurch gezahlt» Ebensowenig könne aber, so meinen die vorinstanzlichen Gerichte, dem Vergleich ein Verzicht auf den bedingten Schadensersatzanspruch betreffend die Hinterbliebenenversorgung entnommen werden, zu demal KflU bei Vergleichsabschluß noch nicht verheiratet gewesen sei»
b)	F/eitergehend sind die vorsinstanzlichen Gerichte der Auffassung, der Vergleich müsse bei seiner Lückenhaftigkeit dahin ergänzend ausgelegt werden, daß die vorzeitige Versetzung des KflB. in den Ruhestand mit der Verhinderung eines Ansteigens seines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung nicht zu seinen und seiner Hinterbliebenen Lasten gehen dürfe» Lie Vergleichsvereinbarung über die Zahlung des ünterschiedsbetrages zwischen jewei~ ligem Ruhegehalt und entgangenem Dienstgehalt lasse den Willen der Vergleichsparteien zu dem Ersatz der durch die unfallbedingte vorzeitige Pensionierung erwachsenden Vermögensnachteile erkennen und lege jene Auslegung nahe.
Auf eine entsprechende Regelung hätte sich die Deutsche Reichsbahn nach Treu und Glauben einlassen müssen. Es sei nicht unwahrscheinlich gewesen, daß KlBft, der bei Vergleichsabschluß 43 Jahre als gewesen sei, noch heiratete und daß aus der Ehe Kinder hervorgingen1s» Zur Zeit des Vergleichsabschlusses sei auch durch die Entscheidung des Reichsgerichts vom 16» März 1932 (RGZ 135, 372) bereits anerkannt gewesen, daß dem Beamten gegen den Staat ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zustehe und er zu seinen Lebzeiten den hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung erlittenen Schaden im Klagewege geltend machen könne» Es sei daher billig, den Vergleich dahin auszule-
 
gen, daß die Beklagte als Nachfolgerin der Deutschen Reichsbahn an die Klägerinnen als Erbinnen des Lehrers KflB. die von ihnen verlangten Unterschiedsbeträge zu zahlen habe,
3° Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsirrtum,
a) Ihr liegt die Vorstellung zugrunde, daß die Klageforderungen einen Schaden beträfen, der bereits dem Lehrer K4H entstanden sei und nach seinem ‘Tode nun von den Klägerinnen als seinen Erbinnen geltend gemacht werden könne. Bleibt die Versorgung der Hinterbliebenen eines Beamten, der infolge Unfalls vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist, hinter den Sätzen zurück, die ihnen hätten gewährt 'werden müssen, wenn der Beamte bis zur Vollendung des 65° Lebensjahres im Dienst geblieben wäre, so ist dies aber kein Schade des Beamten, sondern der Hinterbliebenen suilbst. Gewiß ist die Hinterbliebenenversorgung ein Teil der Gegenleistung des Staates (oder sonstigen Dienstherrn des Beamten) für die Dienste des Beamten; sie wurzelt in dem Beamtenverhältnis, auf Grund dessen der Beamte seine Kraft in den Dienst des Staates stellt und der Staat verpflichtet ist, ihn und seine Familie angemessen zu unterhalten, nach seinem Tode die Hinterbliebenen auch angemessen zu versorgen. Auf Grund des Beamtenverhältnisses hat der Beamte selbst daher auch schon einen erforderlichenfalls im 7/ege der Eeststellungsklage verfolgbaren bedingten und betagten Anspruch darauf, daß nach seinem Tode der Staat seinen Angehörigen Versorgung gewährt (RG2 135s 372, 5735 BGH Urteil vom 22Q September 1952
~ III ZR 180/51 - LM Nr« 3 zu § 27 UmstG)« Dennoch erhalten die Hinterbliebenen die Versorgung nicht als Er- ^ ben des, Beamten, sondern unabhängig von der Erbfolge, ja sogar im Palle ihrer Enterbung (RG JW 1937? 2531, 253|jf| Leitet sich ihr Versorgungsanspruch auch aus dem durch
 den Tod des Beamten beendeten Beamtenverhältnis ab, der Höhe nach bestimmt durch das vorherige Dienststellenein- / kommen oder Ruhegehalt des verstorbenen Beamten, so ist -V es doch ein Anspruch, der den Hinterbliebenen mit dem.TO'*.* de des Beamten selbst entsteht. Erfüllbar wird er überhaupt erst für sie. Daher kann sich auch ein Schade, der auf einer unfallbedingten vorzeitigen Pensionierung des Beamten und einem darauf beruhenden Zurückbleiben der Hinterbliebenenbezüge hinter den Sätzen beruht, wie sie bei einer Dienstzeit des Beamten bis zur Erreichung der Altersgrenze in Betracht gekommen wären, erst bei den Hinterbliebenen verwirklichen, Soweit der Beamte infolge vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand ein weniger hohes Ruhegehalt bekommen hat, ist ihm der Schade erwachsen; soweit aber die Versorgungsbe Züge seiner H i n -terbliebenen - gemindert sind, ist es ihr Schade,
 Die Sachlage ist in dieser Hinsicht nicht anders als in solchen Fällen, in denen die Witwe eines durch Unfall ums Leben gekommenen rentenversicherten Angestellten oder Arbeiters nicht diejenige sozialversicherungsrechtliche Rente bekommt, auf die sie Anspruch gehabt hätte, wenn ihr Ehemann nicht vorzeitig gestorben wärq;, sondern weitergearbeitet und seine Beiträge zur Rentenversicherung geleistet hätte (RG JW 1937, 2531, 2533j
 BGHZ 9, 179, 189).
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 Für den Schaden der Klägerinnen hätte die Deutsche Reichsbahn daher nur nach § 844 Abs» 2 BGB haftbar sein können»
b) Die vorinstanzlichen Gerichte haben darauf hinge-wiesen, daß nach der neueren Rechtsprechung zu § 844 Abs» 2 BGB bei der Rentenbemessung für die Witwen der freiberuflich Tätigen eine Pflicht des Ehemannes zur Bildung von Rücklagen zwecks Sicherung der Altersversorgung der Ehefrau für den Fall seiner Arbeitsunfähigkeit pairseines Todes zu berücksichtigen ist (BGH Urteil vom 3o Dezember 1951	- III	ZR 68/51 -	LM Nr»	2
zu § 844 Abs» 2 BGB = VersR	1952,	790; vom 26» Mai
1954 - VI ZR 69/55 - LM Hr.	11 zu	§ 844 Abs»	2 BGB	=
MDR 1954, 471 = VersR 1954,	325 =	VRS ?3 28;	vom .
25. November 1955 - VI ZR 228/54 - VersR 1956, 38) und daß daher - abweichend von der Entscheidung RGZ 155, 20 - auch die Beamtenwitv/e nicht von dem deliktsrechtlichen Ersatz des Nutzens ausgeschlossen werden darf, der ihr durch die entsprechend erweiterte Witwenrente zugute gekommen wäre» wenn das Beamtenverhältnis ihres Ehemannes nicht durch Unfalltod ein vorzeitiges Ende gefunden hätte (BGHZ 32, 246, 249)» Der gleiche Grundsatz, so meinen die vorinstanzlichen Gerichte, müsse auch dann gelten, wenn der Unfall des Beamten nicht zu seinem Tode, sondern zu einer Verletzung führe, die seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nach sich ziehe und bei seinem späteren Tode eine geringere Bemessung der sonst zu gewährenden Hinterbliebenenversorgung zur Folge habe»
Es braucht hier nicht darauf eingegangen zu werden, ob diese Auffassung gebilligt werden kann, obwohl das Gesetz in § 844 Abs» 2 BGB nur im Palle der Tötung des Unterhaltsverpflichteten einen Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Ersatz von Unterhaltsschaden gewährt»
Entscheidend ist, daß ein Recht der Klägerinnen auf :$$ Gewährung von Unterhalt durch ihren Ehemann bzw» Vater durch den zu Lasten der Deutschen Reichsbahn gehender Unfall gar nicht verletzt worden ist» Da die Erstklägerin den Lehrer KflB erst geheiratet hat und die Zweitklägerin erst geboren worden ist, nachdem	den Unfall längst
 erlitten hatte und in den Ruhestand versetzt worden war, haben Unterhaltsansprüche zur Zeit des Unfalls überhaupt noch nicht bestanden» Die Klägerinnen können nicht verlangen, so gestellt zu werden, als sei Kfl| bei der Eheschließung mit der Erstklägerin und bei der Geburt der Zweitklägerin noch nicht pensioniert gewesen und bis zur Vollendung des 65» Lebensjahres im Dienst verblieben»
Auch die Witwe dessen, der freiberuflich tätig gewesen ist und erst nach einem seine Arbeitsfähigkeit aufhebenden Unfall geheiratet hat, kann den, der für den Unfall verantwortlich gewesen ist, nicht dafür haftbar machen, daß ihr Ehemann infolge des Todes keine Rücklagen für ihre Alterssicherung hat machen können» Ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch ist für die Klägerinnen nicht entstanden»
c)	Danach sind die Erwägungen gegenstandslos, mit denen die vorinstanzlichen Gerichte den gerichtlichen Vergleich vom 7« Juli 1955 dahin einschränkend auslegen, daß sich der von K(^l ausgesprochene Verzicht auf Mehr-fordorungen nicht auf den hier geltend gemachten Schaden beziehe»
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d)	Unhaltbar ist weiter die ergänzende Auslegung des Vergleichs, daß der Ersatz dieses Schadens sogar als vereinbart angesehen werden müsse.
Schon die Annahme ist bedenklich, daß der Vergleich in dem hier in Rede stehenden Punkt eine Lücke aufweise« Zwar ist bei der vergleichsweisen Regelung der Schadensersatzpflicht der Deutschen Reichsbahn keine besondere Bestimmung darüber getroffen worden, was gelten solle, wenn	eine	Familie	gründe	und	nach seinem Tode ohne
 die Versorgung hinterlasse, die sie gehabt haben würde, wenn er den Unfall nicht erlitten hätte und nicht vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden wäre« Daß die Vergleichsparteien diese Frage bewußt offen gelassen haben sollten, nimmt offenbar auch das Berufungsgericht nicht an» Doch spricht auch nichts dafür, daß sie den Fall sehadenser-satzrechtlich näher geregelt haben würden, wenn sie ihn bedacht hätten» Die Annahme der vorinstanzlichen Gerichte von dem Vorhandensein einer Vertragslücke und die von ihnen für richtig gehaltene Ausfüllung der vermeintlichen Lücke gründen sich wesentlich auf die irrige Ansicht, daß die Deutsche Reichsbahn bereits kraft Gesetzes zu dem Ersatz der Minderbezüge an staatlicher Hinterbliebenenversorgung verpflichtet gewesen sei und sich daher billigerweise auch der Übernahme einer entsprechenden vertraglichen Verpflichtung im Vergleich nicht habe entziehen können« Bei der Rechtsfehlerhaftigkeit dieser Auffassung hat auch die in den vorinstanzlichen Urteilen vorgenommene ergänzende Auslegung des Vergleichs keinen rechtlichen Bestand«
e)	Es erübrigt sich hiernach, auf die Bedenken einzugehen, die von der Revision gegen die Vergleichsauslegung
 weiter im Hinblick darauf erhoben worden sind, daß nach der beamtenrechtlichen Regelung, die zur Zeit des Unfall und Vergleichsabschlusses galt ( § 13 Abs» 2 des Preussi sehen Gesetzes betr. die Fürsorge für die Witwen und Wai sen der unmittelbaren Staatsbeamten vom 20» Mai 1882 - GS. S. 298; § 2 Ziff. 3 des Preussischen Gesetzes betr die Fürsorge für die Witwen und Waisen der Lehrer an öffentlichen Volksschulen vom 4. Dezember 1899 - GS =
S. 587 -; beide Gesetze mit Änderung durch § 30 bzw.
§ 52 des Personalabbau- Abwicklungsgesetzes vom 26. März 1926 - GS. S» 105; Ausführungsvorschrift des Finanzministers vom 2» Juni 1926 - PrBBl 1926 S. 59, 70) die Wit we und die Kinder eines Beamten kein Witwen- und Waisengeld erhielten, wenn die Ehe - wie hier - erst nach der Versetzung des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden war, und nur gnadenv/eise den Hinterbliebenen aus ^ einer solchen Ehe auf ihren Antrag bei Bedürftigkeit Hin* terbliebenenbezüge bewilligt werden konnten.
f)	Das Berufungsgericht hat sich noch damit befaßt, daß die Beklagte in einem Schriftwechsel mit dem Lehrer Koch vom Jahre 1956 dessen Berechnung über die ihn und seinen späteren Hinterbliebenen zu zahlenden Renten als richtig anerkannt hat, nachdem sie, wie es in dem Schreiben vom 15. Oktober 1956 heißt, gelegentlich der Besprechung vom 10. Oktober 1956 Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Originalunterlagen gehabt habe. Daß hierin kein selbständiges Schuldanerkenntnis lag, hatte das Landgericht bereits zutreffend dargelegt. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, jedenfalls ergebe der Schriftwechsel aber, daß auch die Beklagte den Vergleich trotz seines Wortlauts als rechtliche Grundlage für Ansprüche
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der Hinterbliebenen des KpB angesehen habe» Sollte das Berufungsgericht damit gemeint haben, daß ein sogenanntes deklatorisches Anerkenntnis vorliege, so würde dieses fortan doch nur solche Einwendungen der Beklagten ausgeschlossen haben, die sie bei seiner Abgabe gekannt hat» Nach dem.unbestrittenen Vorbringen der Beklagten waren aber ihre schriftlichen Unterlagen im Kriege vernichtet worden und ist ihrem Sachbearbeiter bei jenem Schriftwechsel nicht bekannt gewesen, daß K4IV erst nach dem Unfall im Jahre 1939 geheiratet hatte0 Der Beklagten ist es daher nicht verwehrt, sich darauf zu berufen, daß eine Schadensersatzpflicht der Deutschen Reichsbahn und nunmehr auch der Beklagten selbst gegenüber den Klägerinnen gesetzlich überhaupt nicht begründet war und der Vergleich nicht in dem von den vorinstanzlichen Gerichten angenommenen Sinne ergänzend ausgelegt werden kann»
Die Klage ist hiernach unbegründet»
 
Nach § 91 ZPO haben die Klägerinnen die Kosten des Rechtsstreits zu tragen»
Engels	Dr,	Kleinewefers	Hanobeck
 Dr« Hauß
 Ho Meyer