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BGH · VT ZK 176/39

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VT ZK 176/39

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Juli 1957 gegen 17 Uhr ereignete sich auf der als Hauptverkehrsstraße gekennzeichneten Merscheider Straße in Solingen-Merscheid in Höhe der Einmündung der Dahierfeldstraße ein Verkehrsunfall, an dem die Zweitbeklagte sowie der Former Albert Ehemann der Erstklägerin und Vater der Zweitklägerin beteiligt waren. Die Zweitbeklagte war mit dem 1 1/2 t Opel-Lastwagen der Erstbeklagten auf der Merscheider Straße aus Richtung Solingen gekommen und hatte hinter der Einmündung der Dahierfeldstraße auf ihrer rechten Fahrbahnseite kurz angehalten. Die Klägerinnen haben mit der Klage Ersatz der Abschleppkosten für das Motorrad und der Beerdigungskosten sowie Zahlung von Renten wegen entgangenen Unterhalts verlangt. Sie haben geltend gemacht, den Verunglückten treffe ein Mitverschulden an dem Unfall; denn er habe das verkehrswidrige Verhalten der Zweitbeklagten bereits aus größerer Entfernung erkennen müssex*.\ Wenn auch die Zweitbeklagte möglicherweise das Vorfahrtsrecht des Motorradfahrers verletzt habe, so habe dieser bei der gegebenen Verkehrslage doch nicht darauf vertrauen dürfen, daß sein Vorfahrtsrecht beachtet würde» Im Hinblick auf das Quotenvorrecht der Sozialversicherungsträger verbleibe daher den Klägerinnen kein Anspruch mehr» Entscheidungsgründes Die Zweitbeklagte hat nach ihrer eigenen Darstellung,, der das Berufungsgericht folgt, das mit einer Geschwindigkeit von ca. herannahende Motorrad auf eine Entfernung von etwa 100 m wahrgenommen, als sie gerade zu dem "überqueren der Fahrbahn angesetzt hatte. Das Berufungsgericht erblickt mit Recht ein Verschulden der Zweitbeklagten darin, daß sie entgegen ihrer Verpflichtung, die Fahrbahn für den herannahenden vorfahrteberechtigten -Motorradfahrer so schnell wie möglich frei zu machen, die Fahrbahn nur mit Schrittgeschwindigkeit überquerte. Die Zweitbeklagte hat sodann, als sie mit der Spitze des Lastwagens die Straßenmitte erreicht hatte, plötzlich angehalten, obwohl die Fahrbahn völlig frei von anderen Verkehrsteilnehmern war. Es könne dem Verunglückten auch nicht zur Bast gelegt werden, daß er zunächst nicht gebremst habe; denn er habe darauf vertrauen dürfen, daß die Zweitbeklagte seine Fahrbahn mit einer Geschwindigkeit überqueren werde, die ihm bei seiner Annäherung eine ungehinderte Durchfahrt gestatten werde« Daß die Beklagte an der Straßenmitte anhalten und ihm die Durchfahrt endgültig versperren würde, sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen» Die. Behauptung, der Klägerinnen, er habe das getan, sei von den für sein Mitverschulden beweispflichtigen Beklagten nicht widerlegt worden« Das Berufungsgericht hat den Beklagten die volle Schadenshaftung angelastet, weil die zu Lasten der Klägerinnen allein einzuwerfende Betriebsgefahr des Motorrades gegenüber der überwiegenden Unfallverursachung durch den Lastwagen und dem schweren Verschulden der Zweitbeklagten völlig zurücktrete. Sie übersieht weiter, daß die Zweitbeklagte selbst angegeben hat, sie habe beim Einbiegen das Motorrad auf eine Entfernung von 100 m wahrgenommen. Entgegen der Meinung der Revision ist es für die Vorfahrtsfrage auch nicht ausschlaggebend, ob das Einbiegen in die Hauptverkehrsstraße so rechtzeitig möglich war, daß nach vernünftigem Ermessen niemand dadurch gefährdet werden konnte. Nicht frei von Rechtsirrtum sind dagegen die Erwägungen^ mit denen das Berufungsgericht den Vertrauensgrundsatz zugunsten des Verunglückten angewandt hat. Er muß aber von der Durchführung der Vorfahrt Abstand nehmen, wenn die Verkehrslage schwierig wird und ihm Anhaltspunkte zu der Befürchtung gibt, der liärtepflichtige werde möglicherweise sein Vorrecht verletzen (Urteil des erkennenden Senats vom 2. Sie fuhr zudem, wie die Klägerinnen selbst vorgetragen haben, nicht in gleichmäßiger Fahrt, sondern mit ruckartigen Bewegungen, Angesichts dieser in zweifacher Hinsicht bedenklichen Fahrweise der Zweitbeklagten durfte der Verunglückte sich nicht mehr darauf verlassen, daß sie ihm die Fahrbahn noch rechtzeitig freimachen werde« Er fuhr in eine ungeklärte Verkehrslage hinein. Darauf, daß diese als gefährlich erkennbare Verkehrslage sich alsbald und rechtzeitig gefahrlps gestalten werde, durfte er nicht vertrauen (Urteil des erkennenden Senats vom 15. In Hinblick auf die geschilderte, verkehrswidrig langsame und unsichere Fahrweise der Zweitbeklagten mußte Döf^Hi auch ein plötzliches Anhalten des Lastwagens in Rechnung stellen, sei es auch nur zufolge einer Ungeschicklichkeit oder Unbesonnenheit der Fahrerin, deren Fahrweise nach dem eigene» Vorbringen der Klägerinnen den Eindruck erweckte, als ob sie das Fahrzeug nicht genügend beherrschte. Auch die Schadensverursaehung durch die Zweitbeklagte, die mit dem Lastwagen dem Motorrad die Durchfahrt versperrt und die Vorfahrt genommen hat, überwiegt bei weitem die von dem Motorradfahrer gesetzten Ünfallursachen« Der Senat hält es daher für angemessen, daß die Klägerinnen ein'"* Fünftel ihres Schadens selbst zix tragen haben« Das Berufungsgericht erachtet ohne Rechtsirrtum den Entlastungsbeweis der Erstbeklagten nach § 831 BGB als* nicht geführt, Nach seiner Feststellung war die Erstbeklagte selbst mangels eigener Sachkunde zu einer Überwachung der Zweitbeklagten nicht in der Lage, Sie hätte ihrer Überwschungspflicht nur dann genügt, wenn sie die Zweitbeklagte durch eine sachkundige und zuverlässige Person hätte beobachten lassen.

Zitierte Normen: § 13 StVO § 831 BGB § 504 ZPO
KlägerinnenMotorradFahrbahnBerufungsgerichtZweitbeklagteBrZweitbeklagtenRevision

Volltext der Entscheidung

f
VT ZK 176/39
Verkündet am 18. Oktober I960 Krlegl Justizobersekretär als Urkundsbearater der Geschäftsstelle
2191 052
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1. der Händlerin Frau Georg D
2 ♦ der G
efrau Christel D 's trail
 beide in Sl
 Beklagten, Berufungsklägerinnen, Anschlußberufungs beklagten und Revisionsklägerinnen
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof.Br.
gegen
1,	die Witwe Ursula D ö
2.	die minderjährige Petra B ö	,	gesetzlich ver-
treten durch die Klägerin zu 1), beide in S|
traße
,	Klägerinnen,	Berufungsbeklagten, Anschlußberufungs
 Klägerinnen und Revisionsbeklagten
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br«
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Br. K.E. Meyer, Br. Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt;
I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandeegerichts in Düsseldorf vom 1« Oktober 1959 teilweise aufgehoben.
IIi Bas bezeichnete Urteil wird wie folgt neu ge faßt;
2
Unter Abänderung des Urteils der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Wuppertal vom 18,März 1959 werden die Zahlungsansprüche dem Grunde nach zu vier Fünfteln des Schadens für gerechtfertigt erklärt* Pie weitergehende Klage wird abge-wiesen.
III.	Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
IV.	Per Rechtsstreit wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der Ansprüche und über den Feststellungsantrag an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
V.	Von den Kosten der Revision tragen die Beklagten vier Fünftel, die Klägerinnen ein Fünftel.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Am 11. Juli 1957 gegen 17 Uhr ereignete sich auf der als Hauptverkehrsstraße gekennzeichneten Merscheider Straße in Solingen-Merscheid in Höhe der Einmündung der Dahierfeldstraße ein Verkehrsunfall, an dem die Zweitbeklagte sowie der Former Albert	Ehemann	der	Erstklägerin
 und Vater der Zweitklägerin beteiligt waren. Die Zweitbeklagte war mit dem 1 1/2 t Opel-Lastwagen der Erstbeklagten auf der Merscheider Straße aus Richtung Solingen gekommen und hatte hinter der Einmündung der Dahierfeldstraße auf ihrer rechten Fahrbahnseite kurz angehalten. Da sie wieder nach Solingen zurückfahren wollte, setzte sie den Lastwagen in die Dahlerfeldstraße zurück und überquerte anschließend in langsamer Fahrt, etwa Schrittgeschwindigkeit, die Merscheider Straße, um in einem Linksbogen auf die rechte Faiirbahneeite in Richtung Solingen zu gelangen. Währenddessen näherte sich mit einer Geschwindigkeit von etwa 55 km/st. von Solingen her Albert Dö^|^fcmit seinem NSU-Beiwagen-Kraftrad (247 cbcm). Dö^Pl^versuchte hinter dem Lastwagen vorbeizukommen, stieß aber mit dem an der linken Seite des Lenkers angebrachten Rückspiegel ander hinteren linken Kante des Lastwagens an. Das Motorrad geriet ins Schleudern, fuhr gegen ein auf dem Bürgersteig ar. der Dahlerfeldstraße stehendes Verkehrsschild und überschlug sich. Dö^^^ Wurde bei dem Sturz auf die Fahrbahn tödlich verletzt.
Die Klägerinnen haben mit der Klage Ersatz der Abschleppkosten für das Motorrad und der Beerdigungskosten sowie Zahlung von Renten wegen entgangenen Unterhalts verlangt. Sie haben vorgetragen, die Zweitbeklagte habe den Unfall allein verschuldet. Sie habe, obwohl sie das herannahende Kraftrad schon auf weite Entfernung habe sehen können, die Fahrbahn der Merächeider Straße zu lang-
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sam überquert und dann sogar angehalten, als die Spitze des Lastwagens die Mitte der Merscheider Straße erreicht habe. Dadurch habe sie dem Motorrad die Fahrbahn versperrt und die Durchfahrt unmöglich gemacht. Die Zweitbeklagte, die erst neun Monate vor dem Unfall den Führerschein erworben habe, habe offenbar das Fahrzeug nicht genügend beherrscht. Das ergebe sieh u.a. daraus, daß sie die Fahrbahn nicht in gleichmäßiger Fahrt, sondern in ruckartigen Bewegungen überquert habe.„Pen Getöteten treffe kein Mitverschulden. Für .ihn sei de£ Unfall ein unabwendbares Breignis gewesen. Br habe annehmen dürfen, der Lastwagen werde seine Fahrbahn so zügig räumen, daß er ungehindert.durchfahren könne. Mit einem völlig grundlosen Anhalten des Lastwagens auf seiner Fahrbahn habe er nicht rechnen können. Br habe daher keine Veranlassung gehabt, frühzeitig zu bremsen; er habe aber das Gas weggenommen.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben geltend gemacht, den Verunglückten treffe ein Mitverschulden an dem Unfall; denn er habe das verkehrswidrige Verhalten der Zweitbeklagten bereits aus größerer Entfernung erkennen müssex*.\ Br habe aber seine Faßweise nicht darauf eingerichtet,, sondern sei mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren. Wenn auch die Zweitbeklagte möglicherweise das Vorfahrtsrecht des Motorradfahrers verletzt habe, so habe dieser bei der gegebenen Verkehrslage doch nicht darauf vertrauen dürfen, daß sein Vorfahrtsrecht beachtet würde» Im Hinblick auf das Quotenvorrecht der Sozialversicherungsträger verbleibe daher den Klägerinnen kein Anspruch mehr»
Das Landgericht hat den Ansprüchen der Klägerinnen zu dem größten'&*il stattgegeben. Es hat die Klage dem Grunde nach in vollem Umfang für gerechtfertigt gehalten.
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Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung und die Klägerinnen Anschlußberufung eingelegt. Die Klägerinnen haben ihre Re nt enar« spräche erweitert und die Feststellung begehrt, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihnen die auf die Rentenzahlung etwa zu entrichtenden Steuern zu ersetzen.
Das Oberlandesgericht hat durch Zwischenurteil die Klageanspräche dem-Grunde nach fär gerechtfertigt erklärt«
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Abweisungsantrag weiter. Die Klägerinnen bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründes
 Die Zweitbeklagte hat nach ihrer eigenen Darstellung,, der das Berufungsgericht folgt, das mit einer Geschwindigkeit von ca. 55 km/st. herannahende Motorrad auf eine Entfernung von etwa 100 m wahrgenommen, als sie gerade zu dem "überqueren der Fahrbahn angesetzt hatte. Das Berufungsgericht erblickt mit Recht ein Verschulden der Zweitbeklagten darin, daß sie entgegen ihrer Verpflichtung, die Fahrbahn für den herannahenden vorfahrteberechtigten -Motorradfahrer so schnell wie möglich frei zu machen, die Fahrbahn nur mit Schrittgeschwindigkeit überquerte.
Die Zweitbeklagte hat sodann, als sie mit der Spitze des Lastwagens die Straßenmitte erreicht hatte, plötzlich angehalten, obwohl die Fahrbahn völlig frei von anderen Verkehrsteilnehmern war. Dadurch versperrte sie mit dem 5,20 m langen Lastwagen den größten Teil der 5,60 m breiten Fahrbahnhälfte, so daß dem Beiwagen-Kraftrad die Durchfahrt unmöglich würde. Dieses grundlose und für den Unfallverlauf ausschlaggebende Anhalten lastet das Berufungsgericht der Zweitbeklagten zutreffend als besonders schwerwiegendes Verschulden an.
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Die Revision zieht das Verschulden der Zweitbeklagten nicht in Zweifel, wendet sich jedoch gegen die Schadensabwägung , insbesondere gegen die Auffassung des Berufungsgerichts» den Verunglückten treffe kein Mitverschulden«,
Bas Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Geschwindigkeit des Motorradfahrers von 55 km/st. sei den Umständen nach nicht übersetzt gewesen; er sei auf einer zur Vorfahrt berechbigenden breiten Hauptverkehrsstraße gefahren» die vor der ünfallstelle auf mindestens 150 m übersehbar gewesen sei« Sine allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung für den Ortsverkehr habe damals hoch nicht bestanden. Es könne dem Verunglückten auch nicht zur Bast gelegt werden, daß er zunächst nicht gebremst habe; denn er habe darauf vertrauen dürfen, daß die Zweitbeklagte seine Fahrbahn mit einer Geschwindigkeit überqueren werde, die ihm bei seiner Annäherung eine ungehinderte Durchfahrt gestatten werde« Daß die Beklagte an der Straßenmitte anhalten und ihm die Durchfahrt endgültig versperren würde, sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen»
Ale er dies habe ei'kennen können, sei der Unfall für ihn bereits unvermeidbar gewesen. Es könne dahinstehen, ob er verpflichtet gewesen sei, bei der Anfahrt wenigstens das Gas wegzunehmen. Die. Behauptung, der Klägerinnen, er habe das getan, sei von den für sein Mitverschulden beweispflichtigen Beklagten nicht widerlegt worden«
Das Berufungsgericht hat den Beklagten die volle Schadenshaftung angelastet, weil die zu Lasten der Klägerinnen allein einzuwerfende Betriebsgefahr des Motorrades gegenüber der überwiegenden Unfallverursachung durch den Lastwagen und dem schweren Verschulden der Zweitbeklagten völlig zurücktrete.
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu dem Mitverschulden des Motorradfahrers hält einer rechtlichen
 Nachprüfung nicht stand. Die Revision rügt allerdings zu Unrecht, es habe sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts überhaupt nicht um einen Vorfahrtsfall gehandelt; nach der vom Berufungsgericht nichtberücksichtigten Aussage des Zeugen FflHBBim Strafverfahren sei die Straße im Zeitpunkt des Einbiegens der Zweitbeklagten nach beiden Richtungen völlig frei gewesen* Die Revision übersieht, daß nach den Feststellungen im Ortstermin der Zeuge	von	seinem	Standpunkt	aus nur eine Sicht»
weite von 70 m in Richtung Solingen hatte, während die Sichtweite der Zweitbekiagten beim Rinbiegen 150 m betrug. Sie übersieht weiter, daß die Zweitbeklagte selbst angegeben hat, sie habe beim Einbiegen das Motorrad auf eine Entfernung von 100 m wahrgenommen.
Entgegen der Meinung der Revision ist es für die Vorfahrtsfrage auch nicht ausschlaggebend, ob das Einbiegen in die Hauptverkehrsstraße so rechtzeitig möglich war, daß nach vernünftigem Ermessen niemand dadurch gefährdet werden konnte. Entscheidend ist vielmehr, daß die Zweitbeklagte trotz des von ihr beobachteten Herannahens des Motorrades diesem durch grandioses Anhalten die Fahrbahn versperrt hat.
Nicht frei von Rechtsirrtum sind dagegen die Erwägungen^ mit denen das Berufungsgericht den Vertrauensgrundsatz zugunsten des Verunglückten angewandt hat. Der Vorfahrtsberechtigte kann zwar nach diesem Grundsatz im allgemeinen darauf vertrauen, daß sein Vorrecht vom Wartepflichtigen beachtet wird. Er muß aber von der Durchführung der Vorfahrt Abstand nehmen, wenn die Verkehrslage schwierig wird und ihm Anhaltspunkte zu der Befürchtung gibt, der liärtepflichtige werde möglicherweise sein Vorrecht verletzen (Urteil des erkennenden Senats vom 2. Juni 1954 - VI ZR 263/55 - LM § 13 StVO Nr. 11; BGK Urteil vom 28. Januar 1952 - III ZR 284/51 - VRS 4, 223). Von dieser
 Art war aber die Verkehrslage, die sich dem Motorradfahrer, bot, als er auf die Unfallstelle Zufuhr. Er konnte bepbachten wie die Zweitbeklagte in verkehrswidrig langsamer Fahrt die Fahrbahn überquerte. Sie fuhr zudem, wie die Klägerinnen selbst vorgetragen haben, nicht in gleichmäßiger Fahrt, sondern mit ruckartigen Bewegungen, Angesichts dieser in zweifacher Hinsicht bedenklichen Fahrweise der Zweitbeklagten durfte der Verunglückte sich nicht mehr darauf verlassen, daß sie ihm die Fahrbahn noch rechtzeitig freimachen werde« Er fuhr in eine ungeklärte Verkehrslage hinein. Darauf, daß diese als gefährlich erkennbare Verkehrslage sich alsbald und rechtzeitig gefahrlps gestalten werde, durfte er nicht vertrauen (Urteil des erkennenden Senats vom 15. Juni 1955 .J- VI ZK 319/54 - Ver.sR 1955» 4851 BGH Urteil vom 13. Mai 1953 - 3 StR 124/53 - DAR 53, 157).
In Hinblick auf die geschilderte, verkehrswidrig langsame und unsichere Fahrweise der Zweitbeklagten mußte Döf^Hi auch ein plötzliches Anhalten des Lastwagens in Rechnung stellen, sei es auch nur zufolge einer Ungeschicklichkeit oder Unbesonnenheit der Fahrerin, deren Fahrweise nach dem eigene» Vorbringen der Klägerinnen den Eindruck erweckte, als ob sie das Fahrzeug nicht genügend beherrschte. Er mußte unter diesen Umständen seine Geschwindigkeit rechtzeitig so einriehteh, daß er notfalls sofort änkaiten konnte» Dazu genügte das Gaswegnehmen nicht; er mußte vielmehr spätestens in dem Zeitpunkt, als seine Entfernung von dem Lastwagen seinem Anhalteweg gleichkam, das Motorrad abbremsen. Daß er dies - wie unbestritten - unterlassen hat, muß ihm als Fahrlässigkeit angerechnet werden»
Die Schadensabwägung des Berufungsgerichts leidet somit an einem Rechtsfehler und kann daher nicht bestehen bleiben» Der Senat kann die Schadensabwägung selbst vornehmen, da alle tatsächlichen Unterlagen geklärt sind»
Im Vergleich zu dem vom Berufungsgericht mit Recht als
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besonders schwerwiegend erachteten Verschulden der Zweitbeklagten erscheint das Verschulden des Verunglückten weit weniger erheblich. Es besteht lediglich darin, daß er die von der Zweitbeklagten in grob verkehrswidriger Weise verschuldete Gefahrenlage nicht richtig eingeschätzt und seine Jahrweise entsprechend eingerichtet hat. Auch die Schadensverursaehung durch die Zweitbeklagte, die mit dem Lastwagen dem Motorrad die Durchfahrt versperrt und die Vorfahrt genommen hat, überwiegt bei weitem die von dem Motorradfahrer gesetzten Ünfallursachen« Der Senat hält es daher für angemessen, daß die Klägerinnen ein'"* Fünftel ihres Schadens selbst zix tragen haben«
Das Berufungsgericht erachtet ohne Rechtsirrtum den Entlastungsbeweis der Erstbeklagten nach § 831 BGB als* nicht geführt, Nach seiner Feststellung war die Erstbeklagte selbst mangels eigener Sachkunde zu einer Überwachung der Zweitbeklagten nicht in der Lage, Sie hätte ihrer Überwschungspflicht nur dann genügt, wenn sie die Zweitbeklagte durch eine sachkundige und zuverlässige Person hätte beobachten lassen. Sie hat ihr aber lediglich ihren Ehemann Karl D^^ als Beifahrer zur Seite gegeben, dem der Führerschein wegen Trunkenheit am Steuer entzogen worden war. Vor dieser Straftat war er bereits siebenmal bestraft worden, und zwar einmal ebenfalls wegen Trunkenheit am Steuer sowie wegen anderer mit der Führung des Kraftwagens und der Ausübung des Gewerbes der Erstbeklagten zusammenhängender Delikte«
Er hat sich damit, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, als charakterlich ungeeignet erwiesen, die Zweitbeklagte ordnungsmäßig zu überwachen, Angesichts der strengen Anforderungen, die an die Überwachung eines Kraftfahrers zu stellen sind, kann es entgegen der Meinung der Revision nicht als Überspannung der Sorgfaltspflicht angesehen werden, wenn das Berufungsgericht die Betreuung
 eines derart ungeeigneten Mannes mit der Überwachung als eine nicht hinreichende Maßnahme erachtet9
Beide Beklagten haften danach gemäß § 840 B6B als Gesamt Schuldner, und zwar auf Ersatz von vier Fünfteln des entstandenen Schadens. In diesem Umfang ist die Revision unbegründet*
In der Urteilsformel sind alle Klageansprüche, damit anscheinend auch der Feststellungeantrag, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden* Das wäre nach § 504 ZPO unzulässig, da der Feststellungsantrag nicht nach Grund und Betrag streitig ist« Urteilsformeln können zwar $us den Entscheidungsgründen dahin ausgelegt werden, daß da# Gericht utr hinsichtlich des Leistungsanspruchs ein Grundurteil er-lcssen, dem Feststellungsantrag dagegen stattgegeben und die begehrte Feststellung treffen wollte« Das gilt, jedoch nur dann, wenn die Gründe des Urteils klar ergeben, daß diese Entscheidung dem Willen des Gerichts entsprochen hat (BGH Urteil vom 23. Oktober 1952 - III ZR 231/51 - LM § 75 Einl. Preuß.ALR Nr* 4 mit Anm. von Pagendarm). In den Entscheidung* gründen des angefochtenen Urteile wird aber der Feststellung* antrag überhaupt nicht behandelt. Aus ihnen kann somit nicht entnommen werden, daß das Berufungsgericht dem Feststellungen antrag stattgeben wollte. Der Rechtsstreit war daher auch zur Entscheidung über den Feststellungsantrag an das Berufungsgericht zurüekzuverweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO«
Engels Dr. K.E.Meyer Dr« Bode Dr. Hauß Heinr. Meyer