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BGH · VI ZR 176/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 176/57

baggers ein Grajben angelegte Gegen 9 Uhr zerriß beim Heben des Greiferkorbes das von der Beklagten als Kundengießerei nach Muster für die Pirma & KgfRP serienweise in Stahlguß hergestellte Seilschloß des Auslegerhalteseils in zwei Stücke, Dieser Bruch war durch einen Pabrika-tionsmangel, nämlich durch drei große Warmrisse verursacht, die eine 70 $ige Schwächung des Materialquerschnitts bewirkten, Infolge des Bruchs des Seilschlosses riß das Seil und stürzte der Ausleger mit dem G^eiferkorb herab. Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht den Tatbestand des § 831 Abs. 1 Satz 1 (in Verbindung mit § 823 Abs.1) BGB für gegeben und das Bntlastungsvorbringen der Beklagten für unzureichend erachtet. 1) Verrichtungsgehilfen der Beklagten haben dadurch, daß sie das mit dem Fabrikationsmangel erheblicher Warmrisse behaftete Seilschloß an die Firma auslieferten, eine nicht wegdenkbare Bedingung zu dem Unfalltode des Arbeiters gesetzt. Denn es handelt sich im vorliegenden Falle nicht um die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, d.h. eine Unterlassung, sondern um positives Tun. Unerheblich ist ^ferner, ob auch - von der Beklagten nicht zu vertretende -^onstruktionsmängel des Seilschlosses zu der Warmrißbildung und im Zusammenwirken mit den Warmrissen zu dem Bruch des Werkstücks beigetragen haben. Denn Seilschlösser dieser Konstruktion konnten unter Vermeidung von Warmrissen hergestellt werden, und das am Bagger der Baufirma verwendete Seilsehloß wäre nach den Feststellungen trotz seiner Konstruktion nicht gebrochen* wenn sein Materialquerschnitt nicht durch die Risse entscheidend geschwächt gewesen wäre* Bie Beweislast dafür, daß der Riß durch Sichtprüfung nicht zu erkennen war und demgemäß die mit der Kontrolle des Werkstücks betrauten Verrichtungsgehilfen die ihnen übertragene Aufgabe pflichtgemäß erfüllt haben, trägt die Beklagte,. Ba sie den ihr obliegenden Beweis nicht zu führen und somit, das Tatbeständsmerkmäl der Wider-rechtlichkeit nicht auszuräumen vermag, trifft die Auffassung des.Berufungsgerichts, daß der. lieferung des mangelhaften Seilschlosses auf einem Versagen der.Kontrolle beruht, muß die Beklagte zur Entlastung ■ nach § 831 Abs, 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB behaupten und beweisen, daß entweder die mit der Kontrolle dieses Werkstücks beauftragten Arbeitnehmer oder aber die Mittelspersonen, die diese angestellt und zu leiten hatten, sorgfältig ausgewählt, unterwiesen und überwacht worden sind (BGHZ 4? Jedenfalls sei bei ihr - einem mittleren Gießereibetriebe, der monatlich zwischen 20000 und 25000 Gußteile versende, - schon seit 1947 eine ständig überwachte innerbetriebliche Organisation vorhanden, die alle Vorkehrungen getroffen habe, daß kein zu beanstandendes Gußstück den Betrieb verlassen könne; auch seien die Betriebsleiter mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt worden, Hach Beendigung des Gusses sei jedes einzelne. Es kann der Revision nicht zugegeben werden, daß diese Behauptungen - ihre Richtigkeit unterstellt - die Verschulden- und Käusalitätsvermutuhg des § 851 BGB zu widerlegen vermöchten* Pebruar 1957 ergibt das freilich nicht, und die Beklagte vermag nach eigenem Tortrag nicht anzugeben, wie die Überwachung damals im Einzelnen durchgeführt worden ist, - so wäre allenfalls ein Organisationsverschulden auszuschließen, aber keine ausreichende Grundlage für den Entlastungsbeweis nach § 831 BGB geboten. Es mußte und konnte vielmehr von der Beklagten erwartet und verlangt werden, daß sie die in dem entscheidenden Zeitraum mit der Kontrolle betrauten Arbeitnehmer oder wenigsten© die für deren Anstellung und Beaufsichtigung verantwortlichen Mittelspersonen angab und für sie geeignete Entlastungsbehauptungen aufstellte» Das ist indessen in keiner Weise geschehen* Betriebsleiter Horn erst 1950 - möglicherweise also nach der Fertigung des unfallursächlichen Seilschlosses - bei der Beklagten eingetreten, und daß s°Sar erst seit 1955 Putzermeister ist» Offen bleibt auch, seit wann der im Alter von 14 Jahren bei der Beklagten eintrat, mit Kontrollaufgaben befaßt wird* Verrichtungsgehilfen oder Mittelspersonen der.Beklagten sich*so verhalten haben, wie jede mit Sorgfalt ausgewählte Person sich verhalten hätte (BOHZ 12, 94, 96), ist nicht feststellbar* Denn mög^ licherweise ist ein für das bloße Auge sichtbarer Außenriß unentdeckt geblieben, der bei sorgfältiger Besichtigung hätte erkannt werden können und müssen* Daß die Beklagte - wie sie behauptet ^ obwohl sie seit Jahren für die Firma gießt,, noch nie eine Beanstandung erfahren hat, vermag einen Entlastungsbeweis nach § 851 BOB nicht zu ersetzen.

Zitierte Normen: § 831 BGB § 97 ZK
BGBFirmasorgfältigBrSeilschloßKontrolleRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 176/57
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Verkündet
 am 28o Oktober 1958 Romacker, Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2338 075
Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Sisenwerke	1<BPk«G.
, vertreten durch qen persönlich haftenden Gesell-ter Hans Joachim	H4HH? P^JBfcstraße ^P,
Beklagte5 Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin;
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen -
1)	die Witwe Else H Ogfcstraße
2)	Ute HggMfc vertreten durch die Klägerin zu 1, daselbst,
 Klägerinnen, Berufungsklägerinnen und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr/^PP -
hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28» Oktober 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Kleinewefers, Br» Engels, Br»Karl E» Meyer, Br. Bode und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt*	'
* ' '	'	*	SV	\ '	*
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/ Weinstr«\ vom 22. Pebruar 1957 wird zurückgewiesen. *	.	;
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Am 24o März 1952 wurde von der Baufirma Robert auf der Plugplatzbaustelle Harnstein unter Verwendung eines ihr von der Pirmä	gelieferten Greif-
baggers ein Grajben angelegte Gegen 9 Uhr zerriß beim Heben des Greiferkorbes das von der Beklagten als Kundengießerei nach Muster für die Pirma	&	KgfRP serienweise
 in Stahlguß hergestellte Seilschloß des Auslegerhalteseils in zwei Stücke, Dieser Bruch war durch einen Pabrika-tionsmangel, nämlich durch drei große Warmrisse verursacht, die eine 70 $ige Schwächung des Materialquerschnitts bewirkten, Infolge des Bruchs des Seilschlosses riß das Seil und stürzte der Ausleger mit dem G^eiferkorb herab.
Von einem dieser Teile wurde, der außerhalb des Drehbereiches des Baggers mit dem Planieren des Grabens befaßte>Arbeiter Wilhelm	getroffen	und	getötet,	\
Die Klägerinnen, seine Witwe und seihe minderjährige Tochter, nehmen die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, indem sie über die ihnen zufließenden Sozialrenten hinaus weitere Geldrenten wegen entgangenen Unterhalts verlangen. Das Dandgericht wies ihre Klage ab, das Oberlandesgericht erklärte die Klageansprüche * dem Grunde nach für gerechtfertigt. Mit der Revision, deren Zurückweisung die .Klägerinnen beantragen, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtliohen Urteils,
 Entscheidungsgründe $
Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht den Tatbestand des § 831 Abs. 1 Satz 1 (in Verbindung mit § 823 Abs. 1) BGB für gegeben und das Bntlastungsvorbringen der Beklagten für unzureichend erachtet.
1) Verrichtungsgehilfen der Beklagten haben dadurch, daß sie das mit dem Fabrikationsmangel erheblicher Warmrisse behaftete Seilschloß an die Firma
 auslieferten, eine nicht wegdenkbare Bedingung zu dem Unfalltode des Arbeiters	gesetzt.	Derartige	Hisse	sind
 auch nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge zur Herbeiführung eines Bruchs des Werkstücks im Gebrauch und damit zur Verursachung eines tödlichen Unfalls geeignet. Die Tötung	war	endlich	nicht	gerechtfertigt	und	daher
 widerrechtlich.
Diesem objektiven Tatbestände gegenüber ist es unerheblich, daß das mangelhafte Seilschloß nicht von der Beklagten, sondern von deren Abnehmerin, der Firma <Sb	in den allgemeinen Verkehr gebracht wurde. Denn
 es handelt sich im vorliegenden Falle nicht um die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, d.h. eine Unterlassung, sondern um positives Tun.
Unerheblich ist ^ferner, ob auch - von der Beklagten nicht zu vertretende -^onstruktionsmängel des Seilschlosses zu der Warmrißbildung und im Zusammenwirken mit den Warmrissen zu dem Bruch des Werkstücks beigetragen haben. Denn
 Seilschlösser dieser Konstruktion konnten unter Vermeidung von Warmrissen hergestellt werden, und das am Bagger der Baufirma	verwendete Seilsehloß wäre nach den
 Feststellungen trotz seiner Konstruktion nicht gebrochen* wenn sein Materialquerschnitt nicht durch die Risse entscheidend geschwächt gewesen wäre*
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Die Bildung von Warmrissen ist seihst hei sorgfältigster Herstellung nicht immer zu vermeiden und im konkreten Falle trotz einwandfreier Fertigung auch nicht vermieden worden. Es handelt sich indessen, wie das Berufungsgericht auf Grund sachverständiger Untersuchung feststellt, um einen Außenwarmriß* der schon hei Ablieferung des Gußstücks von der Gießerei vorhanden gewesen sein muß. Nicht mehr nachzuweisen ist allerdings, oh der Riß hei der üblichen Fertigungskontrolle mit* bloßem Auge zu erkennen war oder nicht. Nach dem Sachverständigen Br, Stein, dem das Berufungsgericht insoweit folgt, muß beides frei bleiben,	.
Bie Beweislast dafür, daß der Riß durch Sichtprüfung nicht zu erkennen war und demgemäß die mit der Kontrolle des Werkstücks betrauten Verrichtungsgehilfen die ihnen übertragene Aufgabe pflichtgemäß erfüllt haben, trägt die Beklagte,. Ba sie den ihr obliegenden Beweis nicht zu führen und somit, das Tatbeständsmerkmäl der Wider-rechtlichkeit nicht auszuräumen vermag, trifft die Auffassung des.Berufungsgerichts, daß der. Tatbestand des .
§ 831 Abs, 1 Satz 1 (in Verbindung mit § 823 Abs, 1) BGB gegeben sei, im rechtlichen Ergebnis zu (vgl, BGH Urteil vom 21, April 1956 - VI BR 36/55 * W Nr. 24 zu § 286 0 ZPO = VersR 1956, 410),
 
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2o Da hiernach davon auszugehen ist, daß die Aus-
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lieferung des mangelhaften Seilschlosses auf einem Versagen der.Kontrolle beruht, muß die Beklagte zur Entlastung ■ nach § 831 Abs, 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB behaupten und beweisen, daß entweder die mit der Kontrolle dieses Werkstücks beauftragten Arbeitnehmer oder aber die Mittelspersonen, die diese angestellt und zu leiten hatten, sorgfältig ausgewählt, unterwiesen und überwacht worden sind (BGHZ 4? 1). Die Beklagte hat in dieser Hinsicht vorge-tragens
 Sie wisse nicht, wann die fraglichen Gußteile an die Firma O^HHfe &	geliefert	worden	seien	-
möglicherweise im Jahre 1949 und es lasse sich daher nicht mehr feststellen, wie die Überwachung im Einzelnen durchgeführt worden sei. Jedenfalls sei bei ihr - einem mittleren Gießereibetriebe, der monatlich zwischen 20000 und 25000 Gußteile versende, - schon seit 1947 eine ständig überwachte innerbetriebliche Organisation vorhanden, die alle Vorkehrungen getroffen habe, daß kein zu beanstandendes Gußstück den Betrieb verlassen könne; auch seien die Betriebsleiter mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt worden, Hach Beendigung des Gusses sei jedes einzelne. Stück durch Besichtigung untersucht und sodann an die Firma	abgeliefert	worden.	Die
 einzelnen Gußstücke seien durch langjährig im eigenen Betrieb geschulte Fachkräfte überprüft worden,, die ihrerseits wieder durch erfahrene und erprobte Aufsichtsund technische Personäk überwacht.worden seien (vgl, insbesondere die Schriftsätze vom 14,.Juni 1954 - Bl. 73 -und vom 10. November 1955 - Bl, 184 - sowie die am 22, Februar 1957 gestellten Beweisanträge - Protokollanlagen III und V - Bl. 366 und 368).
 
Die bei ihr üblichen Kontrollen schildert die Beklag te wie folgt? Das bis zur Rotglut abgekühlte Gußstück werde zunächst durch Sandstrahlen geputzt, wobei gleich-zeitig eine Kontrolle durch den Kontrolleur Wilhelm vorgenommen werde, der fehlerhafte Stücke schon jetzt ausscheide* Der gesamte gute Guß wandere dann zu den Putzern, die angewiesen seien, fehlerhafte Guß-' stücke auszuscheiden* Diese Putzer würden durch den Putzer meister Rudolf	überwacht, der dem Betriebsleiter
 direkt unterstehe* Der dann geglühte Guß unterliege einer nochmaligen Kontrolle des Sehreinermeisters und des Kontrolleurs Wilhelm	Schließlich
 werde das gesamte Material nochmals nachgeputzt und nach Kontrolle durch den Kontrolleur Wilhelm	zu dem
 Versandlager transportiert.(vgl* den Schriftsatz vom 17* Oktober 1955 - Bl* 170). Zur Zuverlässigkeit der Kräfte, die diese Kontrollen durchführen, gibt die Beklagte an:
geboren 1917,. eingetreten in die Firma 1931;
BflHfe, geboren 1896, eingetreten 1923, seit 1946 Meister;
geboren 1899, eingetreten 1929? seit 1953 Putzermeister;
Hc*, geboren 1903, als Betriebsleiter eingetreten 1950 (vgl* den Schriftsatz vom 10* November 1955 - Bl. 186)*
'	V	\	i	'	'	•
Es kann der Revision nicht zugegeben werden, daß diese Behauptungen - ihre Richtigkeit unterstellt - die Verschulden- und Käusalitätsvermutuhg des § 851 BGB zu widerlegen vermöchten*
Dem Vorträg der.Beklagten mag zu entnehmen sein,
 
daß die Kontrolle der Gußstücke gegenwärtig einwandfrei organisiert ist, und daß die jetzt mit ihr betrauten Personen sorgfältig ausgesucht worden sind und gehörig über-
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wacht werden. Maßgebend ist indessen der Zeitpunkt, in dem das unfallursächliche Seilschloß zu kontrollieren war. Selbst wenn zu Gunsten der Beklagten davon ausgegangen' wird, daß die Kontrolle damals in entsprechender Weise erfolgte, - der allzu allgemeine Inhalt der Beweisanträge vom 22. Pebruar 1957 ergibt das freilich nicht, und die Beklagte vermag nach eigenem Tortrag nicht anzugeben, wie die Überwachung damals im Einzelnen durchgeführt worden ist, - so wäre allenfalls ein Organisationsverschulden auszuschließen, aber keine ausreichende Grundlage für den Entlastungsbeweis nach § 831 BGB geboten. Denn es fehlt jede Angabe, welche Personen damals mit der Durchführung der Kontrollen oder mit der Einstellung und Überwachung dieser Arbeitnehmer betraut waren, und aus welchen Tatsachen sich die Sorgfalt der Auswahl und Leitung ergeben soll.
Es mag der Beklagten nach Lage der Betriebsverhältnisse nicht möglich sein, die für die Kontrolle gerade des unfallursächlicheil Werkstückes verantwortlichen Arbeitnehmer zu bezeichnen. Solchen .Schwierigkeiten muß Hechnung getragen und die Anforderungen an den Entlastungsbeweis dürfen nicht überspannt werden. Anderseits aber kann das
 ganz allgemeine, in.keiner Weise spezifizierte Vorbringen,
*
alle für die Kontrolle in Betracht kommenden Betriebsangehörigen seien vffijLder Geschäftsleitung sorgfältig ausgesucht und überracht worden, mangels konkreter Nachprüfbarkeit nicht genügen. Es mußte und konnte vielmehr von der Beklagten erwartet und verlangt werden, daß sie
 die in dem entscheidenden Zeitraum mit der Kontrolle betrauten Arbeitnehmer oder wenigsten© die für deren Anstellung und Beaufsichtigung verantwortlichen Mittelspersonen angab und für sie geeignete Entlastungsbehauptungen aufstellte» Das ist indessen in keiner Weise geschehen*
Soweit Personen angegeben werden, ergibt das eigene Vorbringen der Beklagten vielmehr, daß der. Betriebsleiter Horn erst 1950 - möglicherweise also nach der Fertigung des unfallursächlichen Seilschlosses - bei der Beklagten eingetreten, und daß	s°Sar	erst	seit	1955	Putzermeister ist» Offen bleibt auch, seit wann	der
 im Alter von 14 Jahren bei der Beklagten eintrat, mit Kontrollaufgaben befaßt wird*
Daß alle in Betracht' kommenden. Verrichtungsgehilfen oder Mittelspersonen der.Beklagten sich*so verhalten haben, wie jede mit Sorgfalt ausgewählte Person sich verhalten hätte (BOHZ 12, 94, 96), ist nicht feststellbar* Denn mög^ licherweise ist ein für das bloße Auge sichtbarer Außenriß unentdeckt geblieben, der bei sorgfältiger Besichtigung hätte erkannt werden können und müssen*
Daß die Beklagte - wie sie behauptet ^ obwohl sie seit Jahren für die Firma	gießt,,	noch
 nie eine Beanstandung erfahren hat, vermag einen Entlastungsbeweis nach § 851 BOB nicht zu ersetzen. Denn es bleibt die Möglichkeit offen, daß das unfallursächliche Seilschloß infplge vorübergehender Beschäftigung eines unzuverlässigen Verrichtungsgehilfen unbeanstandet geblieben und. ausgeliefert, worden ist*
 
3c Ein mitwirkendes.Verschulden des verunglückten Arbeiters	is>fc	na°k den im Ergebnis rechtlich zutref
 fenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht nachzu-weisen? wird von der Revision auch nicht mehr geltend gemacht *
Da das angefochtene Urteil auch im übrigen nicht auf einem zu dem Nachteil der Beklagten wirkenden Rechtsmangel beruht? war die Revision demnach mit der tfostenfolge aus § 97 Abs, 1 ZK) zurückzuweiseno
 Dr, Kleinewefers	Engels	Dr.K,B,Meyer

Dr. Bode
 Heinr.Meyer *