Wohnung und eilte ihrem um ihn zurückzurufen« Dabei stürzte sie sie sich unmittelbar nach dem Austritt die Tenne unc Handtasche ir Klägerin ihre Ehemann nach, dadurch, daß aus der Schexlne nach links wendete, das schräg abfal- Zu Inrecht meint die Revision dagegen, das Berufungsgericht habe die VerkehrsSicherungspflicht der Beklagten rechtsirrig nur im Hinblick auf § 367 Nr 12 StGB, nicht aber auch unter dem Gesichtspunkt der Eröffnung eines Verkehrs geprüft. Die Auffahrt srampe verläuft nicht etwa schräg seitlich oder in einem Bogen, sondern zieht in gerader Richtung zu dem Scheunentor hinauf, so daß jemand, der von der Wohnung SoflHHB her über die Tenne kommt und aus dem Scheunentor heraustritt, ohne Änderung seiner Gehrich-•cung nur geradeaus weiter zu gehen braucht, um ungefährdet über lie Einfahrt hinunter zu kommen. um den Weg ungefährdet zu finden .Daß ein mit den Zugangsverhältnissen nicht Vertrauter bei Nacht auf den Gedanken kommen könne, statt des Hauseingangs im Erdgeschoß den Weg von hinteä her über die Scheune zu wähLen, widerspreche den tatsächlichen Gegebenheiten und der Lebenserfahrung« Die Seltenheit derartiger Unfälle an den sehr zahlreichen, meist ohne Geiändsrsehutz.bestehenden Hocheinfahrten, die es in Bayern allenthalben auf dem Lande gebe, beweise, daß diu dadurch geschaffene Gefahr nur äußerst gering sei, von ausgehen, daß ein Gefahrenpunkt keinen Schaden verursachen werde,, so bedarf es keiner Sicherungsmaßregeln, Dile Anwendung dieser Grundsätze auf die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen führt zur Verneinung einer Sicherungspflicht, Denn die Gefahr eines Absturzes an der Unfallstelle drängte sich dem Benutzer der Rampe nicht nur auf, sondern sie war dichten zudem bei der Breite der Auffahrt und der Grasbewachsung des Seitenstreifens, der einem Betretea des Rampenrandes entgegenwirkte, leicht zu vermeidan. diger die Rampe benutzen oder ein Ortskun-flos vom breiten, geraden Wege abweichen bei der besonderen Gestaltung der Auffahrt als daß sie hätte in Rechnung gezogen wer-Angesichts der geringen Dichte des auf nige Personen beschränkten Verkehrs an der le war unter den ländlichen Verhältnissen besondere, ständige nächtliche Beleuchtung hrt nicht erforderliche Zutre zu der Auf selbst ve der bei i auf dem Wie und dieseh und Eingap fungsgeri beim Verl Durchschr ten brauch ganz unge könneno D nen, daß sehbarem nacheilen tige auf derer Verk dere Verke fenen Fes nicht erfb rufungsge vorauszus ren Sturz ffend gelangt das Berufungsgerieht daher fassung, daß die Klägerin ihren Unfall rschuldet hat« Sie hatte die Wohnung Schnei-lirer Ankunft am 14» Juli 1952 noch bei Tage ge über die Rampe und die Tenne betreten Weg am folgenden Tage mehrfach als Aus-g benutzt* Sie wußte daher - wie das Beru-cht feststellt - ganz genau, daß sie sich assen des Hauses auf diesem Wege nach dem aiten der Scheunentür nur geradeaus zu halte, um trotz des Fehlens eines Geländers fährdet den breiten Weg hinuntergehen zu 3r Unfall habe sich nur dadurch ereignen kön-3ie in ganz unverständlichem, nicht voraus-ferhalten einfach ganz kopflos ihrem Ehemann wollte« Allerdings darf sich der Verkehrss iche rung spf liehen besonders verkehrssicheres Verhalten anehr st ei lnehmer nicht verlassen« Eine beson-hrssicherheit war indessen nach den getrof-bstellungen hier zur Vermeidung des Unfalls rderlich« Es bedurfte vielmehr einer vom Bericht als unverständlich bezeichneten, nicht atzenden Kopflosigkeit der Klägerin, um ih-zu ermöglichen« um den Weg ungefährdet zu finden .Daß ein mit den Zugangsverhältnissen nicht Vertrauter bei Nacht auf den Gedanken kommen könne, statt des Hauseingangs im Erdgeschoß den Weg von hinteü her über die Scheune zu wählen, widerspreche den tatsächlichen Gegebenheiten undder Lebenserfahrung« Die Seltenheit derartige^ Unfälle an den sehr zahlreichen, meist ohne Geländeirschütz.bestehenden Hocheinfahrten, die es in Bayern allenthalben auf dem Lande gebe, beweise, daß die dadurch geschaffene Gefahr nur äußerst gering sei ec. W:.e das Berufungsgericht' richtig erkennt »reicht ipkehrssicherungspflicht - mag sie auf der Eröff-nes Verkehrs, oder auf der Vorschrift des § 367 StGB beruhen - nicht weiter, als es die im Ver-upforderliche Sorgfalt-gebietet« Vorkehrungen ge-en denkbaren Schadenserfolg können nicht ver-\herden« Maßgebend ist vielmehr der typische Ver-wie er für die konkreten örtlichen Verhältnisse acht kommt. Denn die eines Absturzes an der Unfallstelle drängte m Benutzer der Kampe nicht nur auf, sondern zudem bei der Breite der Auffahrt und der Grasbewachsung des Seitenstreifens, der einem n des Rampenrandes entgegenwirkte, leicht zu den. Ortsunkunciger die Rampe benutzen oder ein Ortskundiger kopflos vom breiten, geraden Wege abweichen werde, la^; bei der besonderen Gestaltung der Auffahrt zu fern, z.ls daß sie hätte in Rechnung gezogen werden müssen,, Angesichts der geringen Richte des auf einige wenige Personen beschränkten Verkehrs an der Unfallstelle war unter den ländlichen Verhältnissen auch eine besondere, ständige nächtliche Beleuchtung der Auffahrt nicht erforderlich« Zutreffend gelangt das Berufungsgericht daher zu der Auffassung, daß die Klägerin ihren Unfall selbst verschuldet hat« Sie hatte die Wohnung ScflHB fllfebei ihrer Ankunft am 14» Juli 1952 noch bei Tage auf dem Woge über die Rampe und die Tenne betreten und diesen Weg am folgenden Tage mehrfach als Aus-und Eingang benutzt« Sie wußte daher - wie das Berufungsgericht feststellt - ganz genau, daß sie sich beim Verlassen des Hauses auf diesem Wege nach dem Durchschreiten der Scheunentür nur geradeaus zu halten brauchte, um trotz des Pehlens eines Geländers ganz ungefährdet den breiten Weg hinuntergehen zu . Allerdings darf sich der Verkehrssicherungspflichtige auf sin besonders verkehrssicheres Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer nicht verlassen® Eine besondere Verkehrssicherheit war indessen nach den getroffenen Fes ;Stellungen hier zur Vermeidung des Unfalls nicht erforderlich« Es bedurfte vielmehr einer vom Berufungsgericht als unverständlich bezeichneten, nicht vorauszusotzenden Kopflosigkeit der Klägerin, um ihren Sturz zu ermöglichen« Zu Unrecht nimmt die Revision an, es hätte bei den zu treffenden Sicherungsvorkehrungen die Möglichkeit be:?ücksichtigt werden müssen, daß Sommergäste nachts srmüdet von längerer Tour oder angeheitert aus der Gastwirtschaft heimkehrten und durch das Pehlen eines Geländers gefährdet seien» Sie verkennt, daß der Maßstab der erforderlichen Sorgfalt sich nach dem typischen Verkehr richtet, und daß sich demzufolge der Einzelne auf die gegebenen örtlichen Verhältnisse einstellen muß (®GH VI ZR 312/54 vom 21» April 1956).
TI ZE 176/55 Verkündet am_2eOktobe mmm, j angeatellte: Urkundsbeam Geschäftsstfc 2353 066 1956 listiz-als ;er der Ile Im Kamen des Volkes In dem Hechts streit K mmm in Krl der Hausfrau Elisabeth straße flP, - Prozeß von Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, evollmächtigters Rechtsanwalt Frhr, lo des Rechtsstreits verstorbenen Austräglers Xaver den Ljindwirt Franz Haus I r zu 1) zu 3)i B gegen die Aiksträglerswitwe Maria Haus Hr Kreis die vorgenannte Mari Tochter Maria W _ BeÄsiraße, als Erben des am in Böfl un^deren^ »Mai 1954 während in Böfl Haus Hr Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte % und 2)i Rechtsanwalt Br« Rechtsanwalt Br hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2„ Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ProfiBro Heiß sowie der Iundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Engels, Br« Gelhaar und Erbel für Re chit erkannt * Bie Revision der Klägerin gegen das den Parteien anstelle der Verkündung am ]JO.und 31.März 1955 zugestellte Urteil des Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem. Sitz in Augsburg vom ^3 .März 1955 wird zurückgewiesen, Bie Kosten der Revision werden der Eflägerin auferlegt Von Rechts wegen - 2 Tatbestand; Die damal)s 43-jährige Klägerin kam am 14*Juli 1932 in Begleitung ihres Ehemannes als Sommergast nach Böbing ur d nahm bei der Ehefrau ScflHHP Wohnung, die die Häume im ersten Stock des Austragshauses Nr. 88 ]./2 v'ön den das Unterhaus bewohnenden Austräglern, nämlich der Erstbeklagten und ihrem in Lauf des Rechtsstreits verstorbenen Ehemann, gemietet hatte* Im übrigen war das Anwesen Nr 88, einschließlich der am ersten Stockwerk des Aüstragshau-ses angebauten Scheune, von der Eigentümerin an den Drittbeklagteiji verpachtet* Frau ScBflBI.benutzte nicht,.die vom Erdgeschoß in ihre Wohnung führende, sehr enge und steile Treppe, sondern den Einund Ausgang durch die mit elektrischer Beleuchtung versehene Scheune, zu deren ( doppelflügeli^em, 3 m breitem Tor von außen her eine unmittelbar i:i die Höhe des;ersten Stockwerks reichende, gerade Ho3heinfahrt führte« Diese Auffahrt ruht in ihrem oberen Teil auf zwei schräg abfallenden, an der Scheunenwand etwa 1*80 m hohen Mauerstüeken« Als die Klägerin und ihr. Ehemann, die am Tage die Hocheinfahrt wiederholt Nacht zu dem 16 Gasthaus heingekehrt waren, re Handtasche Juli 1952 auf begangen hatten, in der demselben Wege aus dem vermißte die Klägerin ih-Kurz nachdem, ihr Mann sich wieder über die Hocheinfahrt entfernt hatte, um die der Gastwirtschaft zu holen, fand die \ ■ Tasche in der. Wohnung und eilte ihrem um ihn zurückzurufen« Dabei stürzte sie sie sich unmittelbar nach dem Austritt die Tenne unc Handtasche ir Klägerin ihre Ehemann nach, dadurch, daß aus der Schexlne nach links wendete, das schräg abfal- lende Mauers*; zung der Wirbelsäule zuzog. ück hinunter, wobei sie sich eine Verleb- Sie nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, wi5il die Unfall stelle nicht durch ein Geländer gesichert war» Bas früher auch hier vorhandene Geländer war nämlich in Verlust geraten und damals noch nichi erneuert worden« Bas Landgericht hat die Klage abgswiesen. Bie Berufung der Klägerin blieb erfolglos gung ihrer*auf Zahlung von 6«887>96 BM nebst Zinsen sowie auf Feststellung weiterer Ersatzpflicht gerichteten Ansprüche fort« Bie Beklagten beantragen, die Revision purückzuweisen«. Entscheidungsgrütncles Berufungsgericht bemerkt zwar eingangs seiner Bas Ausführungen zur Sache selbst, es erscheine ihm sehr fragwürdi nissen ei stelle we zu erneue indessen druck, da Mit der Revision setzt diese die Verfol- ob bei den bestehenden örtlichen Verhält-ne Pflicht bestanden habe, das an der Unfall-ggebrocliene Geländer der Hocheinfahrt wieder m. Im Verlaufe seiner Barlegungen gibt es der klaren und bestimmten Auffassung Aus-ß der Vorwurf schuldhafter Belastung eines gefährlichen Zustandes nicht erhoben werden könne« Bas Berufungsurteil gelangt somit im Ergebnis zur Verneinung einer Pflichtwidrigkeit der Beklagten und wird auch von der Revision in diesem Sinne verstanden» i Zu Inrecht meint die Revision dagegen, das Berufungsgericht habe die VerkehrsSicherungspflicht der Beklagten rechtsirrig nur im Hinblick auf § 367 Nr 12 StGB, nicht aber auch unter dem Gesichtspunkt der Eröffnung eines Verkehrs geprüft. Benn das Oberlandesgericht verneint ausdrücklich sowohl eine Verletzung ces bezeichneten Schutzgesetzes, als auch - und zw£,r unter Erörterung der Verkehrsverhältnisse -eine Schg.densersatzpflicht aus § 823 Abs 1 BGB. Im übrigen laufen beide Rechtsgedanken hier auf diesel- be Frage h die Mensche - wie denn bot des § bar der Re chen Verhä Großstadt gefordert ijnaus, ob der Abhang der Hocheinfahrt, über n verkehrten, gesichert werden mußte,, auch im strafrechtlichen Bereich das Ge-167 Nr 12 StGB mit dem allgemeinen Verbot der Körperverletzung ideell konkurrieren kann. Die aus den besonderen tatsächlichen Verhältnissen der TJn:?allstelle abgeleitete Beurteilung des Berufungsgerichts, daß das Fehlen des Geländers keine in Betrach; zu ziehende Gefahr dargestellt habe, kann aus Rechts,gründen nicht beanstandet werden. Der entgegengesetzten Auffassung der Revision liegt erkenn-shtsirrtum zugrunde, daß auch unter, ländli-tnissen jedenfalls für Sommergäste aus der völlige Gefahrlosigkeit aller Hauszugänge werden könne * Bas Berufungsgericht stellt tatsächlich fests Bei der Hocheinfahrt handelt es sich um eine etwa 4 m breite, für di|e Auffahrt von Erntewagen bestimmte Rampe, Unfallstelle einen etwa 1/2 m breiten, mit dichtem Gifas bewachsenen Streifen aufwies. Die Auffahrt srampe verläuft nicht etwa schräg seitlich oder in einem Bogen, sondern zieht in gerader Richtung zu dem Scheunentor hinauf, so daß jemand, der von der Wohnung SoflHHB her über die Tenne kommt und aus dem Scheunentor heraustritt, ohne Änderung seiner Gehrich-•cung nur geradeaus weiter zu gehen braucht, um ungefährdet über lie Einfahrt hinunter zu kommen. Wer die Rampe bei Tageslicht beschreitet, könne angesichts ihrer Breite durch das Fehlen eines Geländers nicht gefährdet werden. Bei Nacht sei ein Beschreiten nur durch Personen denkbar, die die Rampe kennen und daher wissen, daß sie sich nur geradeaus zu halten brauchen, um den Weg ungefährdet zu finden .Daß ein mit den Zugangsverhältnissen nicht Vertrauter bei Nacht auf den Gedanken kommen könne, statt des Hauseingangs im Erdgeschoß den Weg von hinteä her über die Scheune zu wähLen, widerspreche den tatsächlichen Gegebenheiten und der Lebenserfahrung« Die Seltenheit derartiger Unfälle an den sehr zahlreichen, meist ohne Geiändsrsehutz.bestehenden Hocheinfahrten, die es in Bayern allenthalben auf dem Lande gebe, beweise, daß diu dadurch geschaffene Gefahr nur äußerst gering sei, W:Le das Berufungsgericht* richtig erkennt,reicht die Verkehrssicherungspflicht - mag sie auf der Eröffnung e:.nes Verkehrs, oder auf der Vorschrift des § 36'/ Nr 12 StGB beruhen - nicht weiter, als es die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gebietet» Vorkehrungen gegen jeden denkbaren Schadenserfolg können nicht verlangt werden. Maßgebend ist vielmehr der typische Verkehr, vle er für die konkreten örtlichen Verhältnisse in Betracht kommt. Darf ein verständiger und umsichtiger, ir vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch da- r t von ausgehen, daß ein Gefahrenpunkt keinen Schaden verursachen werde,, so bedarf es keiner Sicherungsmaßregeln, Dile Anwendung dieser Grundsätze auf die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen führt zur Verneinung einer Sicherungspflicht, Denn die Gefahr eines Absturzes an der Unfallstelle drängte sich dem Benutzer der Rampe nicht nur auf, sondern sie war dichten zudem bei der Breite der Auffahrt und der Grasbewachsung des Seitenstreifens, der einem Betretea des Rampenrandes entgegenwirkte, leicht zu vermeidan. Die Möglichkeit, daß bei Dunkelheit ein lag Ortsunkun diger kop v/erde, zu fern, den müsse einige we Unfallstel auch eine der Auffall: diger die Rampe benutzen oder ein Ortskun-flos vom breiten, geraden Wege abweichen bei der besonderen Gestaltung der Auffahrt als daß sie hätte in Rechnung gezogen wer-Angesichts der geringen Dichte des auf nige Personen beschränkten Verkehrs an der le war unter den ländlichen Verhältnissen besondere, ständige nächtliche Beleuchtung hrt nicht erforderliche Zutre zu der Auf selbst ve der bei i auf dem Wie und dieseh und Eingap fungsgeri beim Verl Durchschr ten brauch ganz unge könneno D nen, daß sehbarem nacheilen tige auf derer Verk dere Verke fenen Fes nicht erfb rufungsge vorauszus ren Sturz ffend gelangt das Berufungsgerieht daher fassung, daß die Klägerin ihren Unfall rschuldet hat« Sie hatte die Wohnung Schnei-lirer Ankunft am 14» Juli 1952 noch bei Tage ge über die Rampe und die Tenne betreten Weg am folgenden Tage mehrfach als Aus-g benutzt* Sie wußte daher - wie das Beru-cht feststellt - ganz genau, daß sie sich assen des Hauses auf diesem Wege nach dem aiten der Scheunentür nur geradeaus zu halte, um trotz des Fehlens eines Geländers fährdet den breiten Weg hinuntergehen zu 3r Unfall habe sich nur dadurch ereignen kön-3ie in ganz unverständlichem, nicht voraus-ferhalten einfach ganz kopflos ihrem Ehemann wollte« Allerdings darf sich der Verkehrss iche rung spf liehen besonders verkehrssicheres Verhalten anehr st ei lnehmer nicht verlassen« Eine beson-hrssicherheit war indessen nach den getrof-bstellungen hier zur Vermeidung des Unfalls rderlich« Es bedurfte vielmehr einer vom Bericht als unverständlich bezeichneten, nicht atzenden Kopflosigkeit der Klägerin, um ih-zu ermöglichen« um den Weg ungefährdet zu finden .Daß ein mit den Zugangsverhältnissen nicht Vertrauter bei Nacht auf den Gedanken kommen könne, statt des Hauseingangs im Erdgeschoß den Weg von hinteü her über die Scheune zu wählen, widerspreche den tatsächlichen Gegebenheiten undder Lebenserfahrung« Die Seltenheit derartige^ Unfälle an den sehr zahlreichen, meist ohne Geländeirschütz.bestehenden Hocheinfahrten, die es in Bayern allenthalben auf dem Lande gebe, beweise, daß die dadurch geschaffene Gefahr nur äußerst gering sei ec. m die Ve nung ei. Nr 12 kehr e gen i langt kehr, in Beti* ger, von au verurs regeln D fungsg^ führt Gefahr sich sie war dichte] l Betrete vermei de W:.e das Berufungsgericht' richtig erkennt »reicht ipkehrssicherungspflicht - mag sie auf der Eröff-nes Verkehrs, oder auf der Vorschrift des § 367 StGB beruhen - nicht weiter, als es die im Ver-upforderliche Sorgfalt-gebietet« Vorkehrungen ge-en denkbaren Schadenserfolg können nicht ver-\herden« Maßgebend ist vielmehr der typische Ver-wie er für die konkreten örtlichen Verhältnisse acht kommt. Darf ein verständiger und umsichti-vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch da-igehen, daß ein Gefahrenpunkt keinen Schaden uchen werde, so bedarf es keiner Sicherungsmaß- e Anwendung dieser Grundsätze auf die vom Beru-richt getroffenen tatsächlichen Feststellungen £ur Verneinung einer Sicherungsjpflicht. Denn die eines Absturzes an der Unfallstelle drängte m Benutzer der Kampe nicht nur auf, sondern zudem bei der Breite der Auffahrt und der Grasbewachsung des Seitenstreifens, der einem n des Rampenrandes entgegenwirkte, leicht zu den. Die Möglichkeit, daß bei Dunkelheit ein \j lb Ortsunkunciger die Rampe benutzen oder ein Ortskundiger kopflos vom breiten, geraden Wege abweichen werde, la^; bei der besonderen Gestaltung der Auffahrt zu fern, z.ls daß sie hätte in Rechnung gezogen werden müssen,, Angesichts der geringen Richte des auf einige wenige Personen beschränkten Verkehrs an der Unfallstelle war unter den ländlichen Verhältnissen auch eine besondere, ständige nächtliche Beleuchtung der Auffahrt nicht erforderlich« Zutreffend gelangt das Berufungsgericht daher zu der Auffassung, daß die Klägerin ihren Unfall selbst verschuldet hat« Sie hatte die Wohnung ScflHB fllfebei ihrer Ankunft am 14» Juli 1952 noch bei Tage auf dem Woge über die Rampe und die Tenne betreten und diesen Weg am folgenden Tage mehrfach als Aus-und Eingang benutzt« Sie wußte daher - wie das Berufungsgericht feststellt - ganz genau, daß sie sich beim Verlassen des Hauses auf diesem Wege nach dem Durchschreiten der Scheunentür nur geradeaus zu halten brauchte, um trotz des Pehlens eines Geländers ganz ungefährdet den breiten Weg hinuntergehen zu . ! können« Dor Unfall habe sich nur dadurch ereignen können, daß sie in ganz unverständlichem, nicht voraussehbarem ^erhalten einfach ganz kopflos ihrem Ehemann nacheilen wollte« , Allerdings darf sich der Verkehrssicherungspflichtige auf sin besonders verkehrssicheres Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer nicht verlassen® Eine besondere Verkehrssicherheit war indessen nach den getroffenen Fes ;Stellungen hier zur Vermeidung des Unfalls nicht erforderlich« Es bedurfte vielmehr einer vom Berufungsgericht als unverständlich bezeichneten, nicht vorauszusotzenden Kopflosigkeit der Klägerin, um ihren Sturz zu ermöglichen« Zu Unrecht nimmt die Revision an, es hätte bei den zu treffenden Sicherungsvorkehrungen die Möglichkeit be:?ücksichtigt werden müssen, daß Sommergäste nachts srmüdet von längerer Tour oder angeheitert aus der Gastwirtschaft heimkehrten und durch das Pehlen eines Geländers gefährdet seien» Sie verkennt, daß der Maßstab der erforderlichen Sorgfalt sich nach dem typischen Verkehr richtet, und daß sich demzufolge der Einzelne auf die gegebenen örtlichen Verhältnisse einstellen muß (®GH VI ZR 312/54 vom 21» April 1956). Wer"sich auf dem lande aufhält, darf nicht überall mit eirer für Großstädte zu fordernden Verkehrssicherheit rechnen, sondern muß landesübliche Gegebenheiten in Kauf nehmen und ihnen durch eigene Vorsicht begegnen. Worin das Berufungsgericht unter diesen Umständen in dem Pehlen eines Geländers keine so außergewöhnliche Ge:?ährdn^ig^erblickt hat, daß unter den dort bestehenden örtlichen Verhältnissen, insbesondere bei den be sonderen Bedürfnissen und Zwecken des Verkehrs auf de:? Rampe, besondere Vorkehrungsmaßnahmen erforderlich gäwesen wären, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden» lie geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Klägerin erweisen.sich schon hiernach als unbegründet, ohne daß es noch darauf ankommt, ob die Erst- und Zweitt eklagten überhaupt für die Beschaffenheit der Hocheanfahrt verantwortlich sind, und ohne daß der vom Berufungsgericht hilfsweise herangezogene Gesichtspunkt einer Erörterung bedarf, daß die Klägerin zu dem mindesten nach den Grundsätzen des § 254 BGB ihren Schaden allein tragen müsse0 § 97 Meiß Die Revision war daher unter Kost'^nfolge aus Abs 1 ZPO zurückzuweisen, Dr„Kleinewefers Dr „Engels Dr o G-e Lhaar Erhel t T