hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17o September 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Kleinewefers, Br, Gelhaar, Br, Meyer, Br, Bode und Erbel für Recht erkannts Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2« Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 8, April 1954 aufgehoben« ein unabwendbares Ereignis dar und deshalb entfalle auch seine Haftung auf Grund des KraftfahrzeuggesetzesQ Zumindest treffe den Kläger ein mitwirkendes Verschulden, denn er habe das Fahrzeug nicht hart an die Bordsteinkante gelenkt und sich auf der verkehrsreichen Straße von links, schon auf der linken Fahrbohnhälfte stehend, am Kotor zu schaffen gemacht« Bas Berufungsgericht ist der Auffassung* der Beklagte habe die Voraussetzungen eines Schadensausgleichs we^en Verschuldens des Klägers nicht bewiesen« In Anbetracht der Breite der Hüraberger-Straße und, weil der Kläger Eit einer möglicherweise geringfügigen« nur ein kurzfristiges Halten bedingenden Störung am Fahrzeug habe rechnen können, sei ihm kein Vorwurf daraus zu machen, daß er beim plötzlichen Aussetzen der Gaszufuhr das Fahrzeug nicht habe scharf an der rechten Bordsteinkante ausrollen lassen«, Andererseits könne aber auch der Kläger nicht beweisen, daß ihn kein Verschulden treffe, denn möglicherweise habe er mit einem längeren Aufenthalt rechnen, für diesen Fall aber scharf rechts heranfahren müssen« Als Kraftfahrzeugführer wäre er daher, wenn nicht er selbst, sondern ein anderer den Schaden erlitten hatte, nach § 18 KFG haftbar, denn den Entlastungsbeweis nach § 18 Abs 1 Satz 2 KFG habe er nicht erbracht« Für den Fall des Zusammenstoßes zweier Fahrzeuge, bei dem der Führer eines der Fahrzeuge verletzt werde, gelte § 17 KFG entsprechend, wenn der Verletzte seinerseits nach den Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes hafte« Ba der Beklagte ein Verschulden des Klägers nicht bewiesen habe, könne die Schadensausgleichung entsprechend § 17 KFG nur unter Abwägung der Betriebsgefahren beider Fahrzeuge erfolgen« Biese Abwägung ergebe, daß die Betriebsgefahr des in Fahrt befindlichen, durch Platzen des Bei-fens ins^Schleudern geratenen Lastkraftwagens des Beklagten erheblich größer gewesen sei als die des nicht unmittelbar an der Bordsteinkante haltenden Lastkraftwa- 1« Ber Kläger hat die Behauptung des Beklagten, er habe beim Aussetzen der Gaszufuhr das Fahrzeug an der rechten Bordsteinkante ausrollen lassen können, nicht bestritten, sondern in seinem Schriftsatz vom 9« Kurz 1954 nur die Verpflichtung hierzu in Abrede gestellt« Ebenso hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Bipl« Ing« Thiele festgestellt, der Kläger habe beim plötzlichen Aussetzen der Gaszufuhr den Motor auskuppeln und den Wagen scharf rechts ausrollen lassen können« Hiervon ausgehend läßt sich die Ansicht des Berufungsgerichts, dem Kläger könne das Halten des Fahrzeugs ein Meter weit von der Bordsteinkante entfernt deshalb nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, weil die Straße breit und der Kläger möglicherweise mit einer geringfügigen Störung und deshalb nur mit einem kurzfristigen Halten rechnen durfte, nicht aufrechterhalten« Zwar schreibt §15 StVO nicht ausdrücklich das Halten auf der äußersten rechten Seite der Straße vor, jedoch hat nach § 15 Abs 1 StVO der Führer eines Fahrzeuges auf der rechten Seite so zu halten, daß der Verkehr nicht behindert oder gefährdet wird« Deshalb setzt sich der Fahrzeugführer, der die gegebene Möglichkeit, die Behinderung des Verkehrs auf einer verkehrsreichen Straße durch Rechtsheranfahren zu vermeiden, nicht voll ausnützt, einem Schuldvorwurf mit der Folge aus, daß er für einen hierdurch anderen Verkehrsteilnehmern entstehenden Schaden einstehen mußo In gleicher Weise hat er sich, wenn er infolgedessen selbst einen Schaden erleidet, sein schuldhaftes Verhalten nach §§ 17f 18 KFG anrechnen zu lassen (Urteil des erkennenden Senats vom 24«. Juni 1953 — VI ZR 319/52 - in VRS 59 424 und DAR 53, 156)* Unerheblich ist, ob der Kläger mit einem kurzen oder längeren Halten rechnen mußte, entscheidend ist vielmehr, daß sein Hantieren am Motor von der Straßenmitte her mit Uefahren verbunden war, die, wie der Kläger im voraus erkennen konnte, dadurch zu vermeiden oder zu demindest zu verringern waren, daß er sein Fahrzeug ganz rechts ausrollen ließ« Da das schleudernde Fahrzeug des Beklagten das Fahrzeug des Klägers nur gestreift hat und der Kläger dabei verletzt worden ist, wäre der Kläger, wenn sein Fahrzeug ein Meter weiter rechts gestanden hätte, nicht verletzt worden«, Sein schuldhaft pflichtwidriges Unterlassen war daher für den Unfall mitursachlich«, Daß das Fahrzeug kurz vor dem Unfall mit stillstehendem Motor auf der Fahrbahn zu dem Halten gekommen war, steht, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, der Annahme einer Betriebsgefahr nicht entgegen« Tuch von dem auf der Straße stehen bleibenden, also noch im Verkehr befindlichen Fahrzeug kann eine Betriebsgefshr ausgehenDiese Ansicht entspricht einer natürlichen Auffassung vom Verkehr und wird in der Rechtsprechung ständig vertreten (RGZ 122, 270; 126, 333; 132, 262; 160, 129; BGH VI. Samtforderung abgezogen und mit dem bezifferten Klageantrag nur den Restbetrag geltend gemachte Das Berufungsgericht hat im Urteilsausspruch den nach § 1542 RVO erfolgten Übergang der Schadensersatzansprüche des Klägers auf öffentliche Versicherungstrii^er nicht erwähnt und hierzu in den Urteilsgrühden ausgeführt, eines besonderen Ausspruches hierüber bedürfe es nicht.
Y'; - FUr das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! °25 lg Gesetzs StVO § 15 Rechtssatz? V,'er mit dem Kraftfahrzeug auf einer verkehrsreichen Straße, sei es auch nur kurz, anhölt, muß soweit als möglich rechts heranfahren« Aktenzeichens VI ZR 176/54 Urto da BGH v, 21o September 1955 OLG Frankfurt/Main •v F. - T JTI ZR 176/54 Verkündet am 21 oSeptember 1955 Romacker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kraftwagenbesitzers Karl S^^straße^p, in ? Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigterg Recht sanwalt gegen den Kraftfahrer Konrad rtraße M Kläger, Berufungskläger und Revi si on sbeklagt en ? - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Br« hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17o September 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Kleinewefers, Br, Gelhaar, Br, Meyer, Br, Bode und Erbel für Recht erkannts Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2« Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 8, April 1954 aufgehoben« Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen ... 2 ~ Tatbestands Am 9o Juli 1949 steuerte der Kläger einen mit Gas-und Benzinantrieb versehenen Lastkraftwagen der Firma durch die Mrnberger-Straße in Kassel« In der tfähe des Asternweges versagte die Gaszufuhr zu dem Motor* und das Fahrzeug blieb ein Meter neben der rechten Bordsteinkante stehen« Der Kläger stieg aus und machte sich von der Straßenmitte her am Motor zu schaffen, um ihn auf Benzinantrieb umzustellen« Währenddessen kam aus der entgegengesetzten Richtung der Beklagte mit seinem Lastkraftwagen angefahren« Kurz vor dem halten» den Fahrzeug des Klägers platzte am Fahrzeug des Beklagten der linke Vorderreifen« Dadurch schleuderte das Fahrzeug des Beklagten, verletzte den Kläger und streifte den haltenden Wagen« Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe einen nicht verkehrssicheren Reifen verwendet und die an der Uhfallstelle zulässige Fahrgeschwindigkeit überschritten« Infolgedessen habe er den Unfall verschuldet« Br hafte ihm sowohl aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung ( 823 ff BGB) als auch nach den Vorschrif- ten des Kraftfahrzeuggesetzes« Der Kläger hat Ersatz des entstandenen Schadens und Schmerzensgeld verlangt, ferner-die Feststellung begehrt, dass der Beklagte ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen habe« Der Beklagte meint, ihn treffe keine Schuld an dem Unfall'«* Die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs sei nicht zu hoch und der Reifen noch zu 70# erhalten, also verkehrssicher gewesen« Das Fiatzen des Reifens stelle - 3 ein unabwendbares Ereignis dar und deshalb entfalle auch seine Haftung auf Grund des KraftfahrzeuggesetzesQ Zumindest treffe den Kläger ein mitwirkendes Verschulden, denn er habe das Fahrzeug nicht hart an die Bordsteinkante gelenkt und sich auf der verkehrsreichen Straße von links, schon auf der linken Fahrbohnhälfte stehend, am Kotor zu schaffen gemacht« Bas Bandgericht hat die Klage abgewiesen, das Be-| rufungsgorieht den Anspruch auf Ersatz des entstande- | nen Schadens dem Grunde nach zu drei Vierteln nach Maßgabe des Kraftfahrzeuggesetzes fitr gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger drei Viertel des weiteren Schadens j nach Maßgabe des Kraftfahrzeuggesetzes zu ersetzen« * Im übrigen hat es die Abweisung der Klage bestätigt« i J Hit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Ab- i Weisung der Klage« Der Kläger beantragt, die Revision ] zurückzuweisen« i u S t Ent scheidungsgründe g R ll I Bie Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht I die Haftung des Beklagten nach dem Kraftfahrzeuggfe- |j setz bejaht hat, werden von der Revision nicht ange- ii j griffen® Sie 3a ssen auch einen sachlichrechtlichen Irr- ! tum nicht erkennen« 1 - 4 II« Bas Berufungsgericht ist der Auffassung* der Beklagte habe die Voraussetzungen eines Schadensausgleichs we^en Verschuldens des Klägers nicht bewiesen« In Anbetracht der Breite der Hüraberger-Straße und, weil der Kläger Eit einer möglicherweise geringfügigen« nur ein kurzfristiges Halten bedingenden Störung am Fahrzeug habe rechnen können, sei ihm kein Vorwurf daraus zu machen, daß er beim plötzlichen Aussetzen der Gaszufuhr das Fahrzeug nicht habe scharf an der rechten Bordsteinkante ausrollen lassen«, Andererseits könne aber auch der Kläger nicht beweisen, daß ihn kein Verschulden treffe, denn möglicherweise habe er mit einem längeren Aufenthalt rechnen, für diesen Fall aber scharf rechts heranfahren müssen« Als Kraftfahrzeugführer wäre er daher, wenn nicht er selbst, sondern ein anderer den Schaden erlitten hatte, nach § 18 KFG haftbar, denn den Entlastungsbeweis nach § 18 Abs 1 Satz 2 KFG habe er nicht erbracht« Für den Fall des Zusammenstoßes zweier Fahrzeuge, bei dem der Führer eines der Fahrzeuge verletzt werde, gelte § 17 KFG entsprechend, wenn der Verletzte seinerseits nach den Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes hafte« Ba der Beklagte ein Verschulden des Klägers nicht bewiesen habe, könne die Schadensausgleichung entsprechend § 17 KFG nur unter Abwägung der Betriebsgefahren beider Fahrzeuge erfolgen« Biese Abwägung ergebe, daß die Betriebsgefahr des in Fahrt befindlichen, durch Platzen des Bei-fens ins^Schleudern geratenen Lastkraftwagens des Beklagten erheblich größer gewesen sei als die des nicht unmittelbar an der Bordsteinkante haltenden Lastkraftwa- / gens des Klägers« Ein Schadensausgleich im Kähmen des Kraftfahrzeuggesetzes von drei Vierteln zu Lasten des Beklagten und einem Viertel zu Lasten des Klägers sei angemessen« III« Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe das Verhandlungsergebnis insofern unzureichend gewürdigt« als es dem Kläger kein Verschulden am Unfall zugemessen habe« Biese Rüge ist berechtigt« 1« Ber Kläger hat die Behauptung des Beklagten, er habe beim Aussetzen der Gaszufuhr das Fahrzeug an der rechten Bordsteinkante ausrollen lassen können, nicht bestritten, sondern in seinem Schriftsatz vom 9« Kurz 1954 nur die Verpflichtung hierzu in Abrede gestellt« Ebenso hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Bipl« Ing« Thiele festgestellt, der Kläger habe beim plötzlichen Aussetzen der Gaszufuhr den Motor auskuppeln und den Wagen scharf rechts ausrollen lassen können« Hiervon ausgehend läßt sich die Ansicht des Berufungsgerichts, dem Kläger könne das Halten des Fahrzeugs ein Meter weit von der Bordsteinkante entfernt deshalb nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, weil die Straße breit und der Kläger möglicherweise mit einer geringfügigen Störung und deshalb nur mit einem kurzfristigen Halten rechnen durfte, nicht aufrechterhalten« Zwar schreibt §15 StVO nicht ausdrücklich das Halten auf der äußersten rechten Seite der Straße vor, jedoch hat nach § 15 Abs 1 StVO der Führer eines Fahrzeuges auf der rechten Seite so zu halten, daß der Verkehr nicht behindert oder gefährdet wird« Deshalb setzt sich der Fahrzeugführer, der die gegebene Möglichkeit, die Behinderung des Verkehrs auf einer verkehrsreichen Straße durch Rechtsheranfahren zu vermeiden, nicht voll ausnützt, einem Schuldvorwurf mit der Folge aus, daß er für einen hierdurch anderen Verkehrsteilnehmern entstehenden Schaden einstehen mußo In gleicher Weise hat er sich, wenn er infolgedessen selbst einen Schaden erleidet, sein schuldhaftes Verhalten nach §§ 17f 18 KFG anrechnen zu lassen (Urteil des erkennenden Senats vom 24«. Juni 1953 — VI ZR 319/52 - in VRS 59 424 und DAR 53, 156)* Unerheblich ist, ob der Kläger mit einem kurzen oder längeren Halten rechnen mußte, entscheidend ist vielmehr, daß sein Hantieren am Motor von der Straßenmitte her mit Uefahren verbunden war, die, wie der Kläger im voraus erkennen konnte, dadurch zu vermeiden oder zu demindest zu verringern waren, daß er sein Fahrzeug ganz rechts ausrollen ließ« Da das schleudernde Fahrzeug des Beklagten das Fahrzeug des Klägers nur gestreift hat und der Kläger dabei verletzt worden ist, wäre der Kläger, wenn sein Fahrzeug ein Meter weiter rechts gestanden hätte, nicht verletzt worden«, Sein schuldhaft pflichtwidriges Unterlassen war daher für den Unfall mitursachlich«, Daß das Fahrzeug kurz vor dem Unfall mit stillstehendem Motor auf der Fahrbahn zu dem Halten gekommen war, steht, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, der Annahme einer Betriebsgefahr nicht entgegen« Tuch von dem auf der Straße stehen bleibenden, also noch im Verkehr befindlichen Fahrzeug kann eine Betriebsgefshr ausgehenDiese Ansicht entspricht einer natürlichen Auffassung vom Verkehr und wird in der Rechtsprechung ständig vertreten (RGZ 122, 270; 126, 333; 132, 262; 160, 129; BGH VI. ZS in VR 1955, 345)o 20 Zu der vom Berufungsgericht bereits berücksichtigten, vom Fahrzeug des Klägers ausgehenden Be-riebsgefahr Jkommt somit als mitursächlich für den Unfall des Klägers, hinzu, daß der Kläger schuldhaft nicht an die äußerste rechte Straßenseite herangefahren ist0 Da das Berufungsgeiicht diesen für die Schadensverteilung erheblichen Umstand nicht berücksichtigt hat, die Abwägung der beiderseitigen Verantwortlichkeit im Rahmen der Schadensverteilung aber dem Tatrichter Vorbehalten ist, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweiseno 4 Bei der erneuten Entscheidung über die Schadensausgleichung wird d8s Berufungsgericht auch zu den für die Bewertung des Mitverschuldens des Klägers'bedeutsamen Behauptungen des Beklagten Stellung nehmen müssen, die Hürnberger-Straße weise regen Verkehr auf, und der Kläger habe, als er sich am Motor zu schaffen machte, über der Straßenmitte hinaus gestanden«, IVo Der Kläger hat laut seiner Aufstellung im Schriftsatz vom 19o Februar 1954 die von öffentlichen Versicherungsträgern bereits erhaltenen Beträge von seiner Ge.-*'. Samtforderung abgezogen und mit dem bezifferten Klageantrag nur den Restbetrag geltend gemachte Das Berufungsgericht hat im Urteilsausspruch den nach § 1542 RVO erfolgten Übergang der Schadensersatzansprüche des Klägers auf öffentliche Versicherungstrii^er nicht erwähnt und hierzu in den Urteilsgrühden ausgeführt, eines besonderen Ausspruches hierüber bedürfe es nicht. Damit wird das . Berufungsgericht dem Sinn des § '1*42 WO nicht gerecht. Mit der vom Berufungsgericht gewählten Urteilsfassung kann dem Kläger mehr zugesprochen sein als ihm zusteht und auch das Berufungsgericht ihm zusprechen wollte. Auszugehen ist von dem Gesamt schaden des Klägers, vermindert um den vom Kläger selbst zu tragenden Anteil. Erst hiervon gehen die Betx’äge ab, die der Kläger von Öffentlichen Versicherungsträgern erhalten hat. Die Gründe des Berufungs-urteils lassen die Auslegung zu, der Kläger könne drei Viertel des ihm nach Abzug der Leistungen öffentlicher Versicherungsträger verbleibenden Schadens verlangen. Der Übergang der Ansprüche auf öffentliche Versicherungsträger muß daher im Urteilsausspruch zu dem Ausdruck kommen. Das gleiche gilt für die Feststellung der Verpflichtung dee Beklagten, dem Kläger den weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen (vgl Reinicke in IOT 1951 S 939 94 und Y»ussow, Das Unfallhaftpflicht recht 1954 S 550, 566)0 ])r. Kleinewefere Dr. Gelhaar Dr. K.E. Meyer Dr. Sode Erbel