Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 5. Eine nochmalige Überprüfung bereits rechtskräftig abgeschlossener Verfahren durch den Bundesgerichtshof findet grundsätzlich nicht statt, nachdem der Senat das Vorbringen des Klägers im Rahmen der Entscheidung über die Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde umfassend geprüft hat.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 176/02 vom 12. Dezember 2002 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Der als Gegenvorstellung zu wertende „Widerspruch“ des Klägers gegen den Beschluß des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2002 wird zurückgewiesen. Eine nochmalige Überprüfung bereits rechtskräftig abgeschlossener Verfahren durch den Bundesgerichtshof findet grundsätzlich nicht statt, nachdem der Senat das Vorbringen des Klägers im Rahmen der Entscheidung über die Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde umfassend geprüft hat. Pauge Zoll Müller Greiner Diederichsen