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BGH · VI ZR 176/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 176/02

Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 5. Eine nochmalige Überprüfung bereits rechtskräftig abgeschlossener Verfahren durch den Bundesgerichtshof findet grundsätzlich nicht statt, nachdem der Senat das Vorbringen des Klägers im Rahmen der Entscheidung über die Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde umfassend geprüft hat.

12BundesgerichtshofsGreinerRichterinMüllerKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 176/02
vom 12. Dezember 2002 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
 beschlossen:
Der als Gegenvorstellung zu wertende „Widerspruch“ des Klägers gegen den Beschluß des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2002 wird zurückgewiesen.
Eine nochmalige Überprüfung bereits rechtskräftig abgeschlossener Verfahren durch den Bundesgerichtshof findet grundsätzlich nicht statt, nachdem der Senat das Vorbringen des Klägers im Rahmen der Entscheidung über die Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde umfassend geprüft hat.
Pauge
 Zoll
Müller
 Greiner
Diederichsen