Das gilt auch für eine erstmals von dem Bundesgerichtshof angeordnete Zahlung von Raten an die Bundeskasse (§ 120 Abs. 2 ZPO), wenn nach Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht dieses Zahlung von Raten an die Landeskasse anordnet. Auf die Erinnerung des Beklagten wird die Bundeskasse angewiesen, von der Einforderung der durch Beschluß vom 22. Dezember 1981 dem Beklagten als Revisionsbeklagtem für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe unter Anordnung monatlicher Ratenzahlung an die Bundeskasse (§ 120 Abs. 2 ZPO) von 40 DM bewilligt. Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, hat dieses dem Beklagten Prozeßkostenhilfe für das weitere Verfahren bewilligt und Ratenzahlung von monatlich 40 DM an die Landeskasse ab 1. Die Ratenzahlungsanordnung des Revisionsgerichts ist unter dem Vorbehalt ergangen, daß sie im Fall der Zurückverweisung des Rechtsstreits durch eine Ratenzahlungsanordnung des nunmehr mit der Sache befaßten und deshalb entsprechend § 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO für Entscheidungen im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe allein zuständigen Oberlandesgerichts abgelöst wird. Zwar erfolgt nach § 119 Satz 1 ZPO die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für jeden Rechtszug jr Das bedeutet jedoch nicht, daß die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe durch das Oberlandesgericht auch für die im früheren Rechtszug getroffene Ratenzahlungs-anordnung ohne jeden Einfluß wäre. Nach dem Einleitungssatz der Anlage 1 zu § 114 ZPO (Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe vom 13. Da die Kostenbelastung der mittellosen Partei nach Höhe und Dauer durch Tabellensätze und Ratenhöchstzahl begrenzt werden soll, andererseits für die Höhe der nach der Tabelle festgelegten Raten frühere Ratenzahlungsanordnungen (unbeschadet der Verrechnung früher angeordneter Raten auf die Ratenhöchstzahl) ohne Einfluß bleiben, stehen nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung die Ratenzahlungsanordnungen jeweils unter dem Vorbehalt ihrer Ablösung durch eine neue Ratenzahlungsanordnung des in einem späteren Rechtszug für Entscheidungen der Prozeßkostenhilfe nach § 127 Abs. 1 ZPO dann zuständigen Gerichts; mit Wirkung der Neufestsetzung der Raten durch dieses Gericht wird die frühere Ratenzahlungs-anordnung gegenstandslos. Dem steht nicht entgegen, daß in der vorliegenden Sache die von dem Revisionsgericht angeordneten Zahlungen, weil hier Prozeßkostenhilfe erstmals vom Bundesgerichtshof gewährt worden ist, nach § 120 Abs. 2 ZPO an die Bundeskasse zu leisten waren, während die von dem Oberlandesgericht nunmehr festgesetzten Raten in Zukunft an die Landeskasse zu leisten sind.
3S“ Nachschlagewerk: ja BGHZ:_________nein ZPO §§ 119, 120 Abs. 2, 127 Abs. 1 Ratenzahlungsanordnungen bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe werden durch eine neue Ratenzahlungsanordnung in einem späteren Rechtszug gegenstandslos. Das gilt auch für eine erstmals von dem Bundesgerichtshof angeordnete Zahlung von Raten an die Bundeskasse (§ 120 Abs. 2 ZPO), wenn nach Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht dieses Zahlung von Raten an die Landeskasse anordnet. BGH.Beschl.v.21. Dezember 1982 - VI ZR 175/80 - OLG Koblenz LG Trier BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 175/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kraftfahrzeugmeisters Manfred Z Beklagten und Erinnerungsführers, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und gegen die LandesVersicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken, BflHHH, vertreten durch den 1. Direktor FflB als Vorsitzender Geschäftsführer, Klägerin und Erinnerungsgegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. ssr Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 21. Dezember 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Lepa beschlossen: Auf die Erinnerung des Beklagten wird die Bundeskasse angewiesen, von der Einforderung der durch Beschluß vom 22. Dezember 1981 festgesetzten Raten mit Wirkung ab 1. September 1982 abzusehen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebühren-frei (§ 5 Abs. k S. 1 GKG). Gründe : Der erkennende Senat hat durch Beschluß vom 22. Dezember 1981 dem Beklagten als Revisionsbeklagtem für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe unter Anordnung monatlicher Ratenzahlung an die Bundeskasse (§ 120 Abs. 2 ZPO) von 40 DM bewilligt. Nach Zurückverweisung des Rechtsstreits auf die Revision der Klägerin an das Oberlandesgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, hat dieses dem Beklagten Prozeßkostenhilfe für das weitere Verfahren bewilligt und Ratenzahlung von monatlich 40 DM an die Landeskasse ab 1. September 1982 angeordnet. Mit seiner als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§5 GKG) anzusehenden Eingabe bittet der Beklagte, die Ratenzahlungen an die Bundeskasse mit Wirkung ab 1. September 1982 auszusetzen. Die Erinnerung ist begründet. Der Beklagte schuldet der Bundeskasse ab 1. September 1982 keine Zahlungen mehr, weil die Ratenzahlungsanordnung des erkennenden Senats durch die Ratenzahlungsanordnung des Oberlandesgerichts von diesem Zeitpunkt ab gegenstandslos geworden ist. Die Ratenzahlungsanordnung des Revisionsgerichts ist unter dem Vorbehalt ergangen, daß sie im Fall der Zurückverweisung des Rechtsstreits durch eine Ratenzahlungsanordnung des nunmehr mit der Sache befaßten und deshalb entsprechend § 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO für Entscheidungen im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe allein zuständigen Oberlandesgerichts abgelöst wird. Diese Voraussetzung ist mit Wirkung ab 1. September 1982 eingetreten. Die von dem Oberlandesgericht in seinem Beschluß vom 21. September 1982 zu dem Ausdruck gekommene Rechtsansicht, seine Ratenzahlungsanordnung beeinflusse die Ratenzahlungsregelung des Revisionsgerichts nicht, ist unzutreffend. Zwar erfolgt nach § 119 Satz 1 ZPO die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für jeden Rechtszug jr besonders, so daß die Gewährung von Prozeßkostenhilfe durch das Revisionsgericht für die neue Instanz, die durch die Zurückverweisung des Rechtsstreits im kostenrechtlichen Sinn gemäß §§ 27, 33 GKG eröffnet worden ist, ohne Wirkung ist, vielmehr das Oberlandesgericht die Voraussetzungen für eine Prozeßkostenhilfe für das weitere Verfahren selbständig zu prüfen hatte. Das bedeutet jedoch nicht, daß die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe durch das Oberlandesgericht auch für die im früheren Rechtszug getroffene Ratenzahlungs-anordnung ohne jeden Einfluß wäre. Nach dem Einleitungssatz der Anlage 1 zu § 114 ZPO (Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe vom 13. Juni 1980 -BGBl. I 677 - ) sind vielmehr die in mehreren Rechtszügen ergangenen Ratenzahlungsanordnungen derart zu einer Einheit zusammengefaßt, daß von der mittellosen Parte unabhängig von der Zahl der Rechtszüge insgesamt höchstens 48 Monatsraten aufzubringen sind ohne Rücksicht auf deren Höhe, die im Verlauf des Verfahrens von dem jeweils befaßten Gericht nach der in der Anlage 1 enthaltenen Tabelle nach Maßgabe des für seine Entscheidung zugrunde zu legenden Nettoeinkommens des Antragstellers jeweils neu zu ermitteln und festzusetzen ist. Da die Kostenbelastung der mittellosen Partei nach Höhe und Dauer durch Tabellensätze und Ratenhöchstzahl begrenzt werden soll, andererseits für die Höhe der nach der Tabelle festgelegten Raten frühere Ratenzahlungsanordnungen (unbeschadet der Verrechnung früher angeordneter Raten auf die Ratenhöchstzahl) ohne Einfluß bleiben, stehen nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung die Ratenzahlungsanordnungen jeweils unter dem Vorbehalt ihrer Ablösung durch eine neue Ratenzahlungsanordnung des in einem späteren Rechtszug für Entscheidungen der Prozeßkostenhilfe nach § 127 Abs. 1 ZPO dann zuständigen Gerichts; mit Wirkung der Neufestsetzung der Raten durch dieses Gericht wird die frühere Ratenzahlungs-anordnung gegenstandslos. Dem steht nicht entgegen, daß in der vorliegenden Sache die von dem Revisionsgericht angeordneten Zahlungen, weil hier Prozeßkostenhilfe erstmals vom Bundesgerichtshof gewährt worden ist, nach § 120 Abs. 2 ZPO an die Bundeskasse zu leisten waren, während die von dem Oberlandesgericht nunmehr festgesetzten Raten in Zukunft an die Landeskasse zu leisten sind. Die Vorschrift des § 120 Abs. 2 ZPO weist der Bundeskasse bezüglich der von dem Prozeßkostenhilfeberechtigten zu leistenden Zahlungen nur eine subsidiäre Stellung zu; nach dem Sinn der Regelung tritt die Bundeskasse nur ein, wenn und solange eine jar Zahlungspflicht des Prozeßkostenhilfeberechtigten gegenüber einer Landeskasse nicht besteht. Dr. Hiddemann Dunz Dr. Steffen Dr. Ankermann Dr. Lepa