Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Im Streit sind nur noch Ansprüche, die die Klägerin aus dem reparaturbedingten Ausfall der Nutzung des Straßenbahnfahrzeugs für 78 Tage herleitet. nur einen Tagessatz von 76,60 DM für gerechtfertigt erachtet und deshalb die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Das Berufungsgericht geht grundsätzlich von der Erstattungsfähigkeit der Vorhaltekosten für ein Ersatzfahrzeug aus, obwohl die Klägerin nicht behauptet, daß sie Ersatzfahrzeuge speziell für fremdverschuldete Ausfälle gehalten habe (vgl. Allerdings hat das Berufungsgericht Zweifel, ob im gegebenen Fall die von der Klägerin allgemein gehaltene Reserve (in Gestaltung einer reichlicheren Bestückung ihres Fahrzeugparks) wirklich zu dem Tragen gekommen ist (vgl. 1. Das Berufungsgericht ist der Klägerin nicht in ihrer Meinung gefolgt, daß sie nach den im Senatsurteil BGHZ 56, 214 entwickelten Grundsätzen noch einen maßvollen Zuschlag zu den MVorhaltekosten” zu beanspruchen habe. Denn nach dem zutreffenden Hinweis des Berufungsgerichts verkennt die Klägerin hierbei, daß sie eine Gebrauchsentbehrung gar nicht erlitten, vielmehr durch Einsatz eines Reservefahrzeugs ausgeglichen hat. 2. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß allerdings die Zubilligung der Vorhaltekosten für ein Reservefahrzeug einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz eines nutzungsunabhängigen AlterungsVerbrauchs (vgl. 3. Ohne Erfolg wendet sich schließlich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht der Klägerin nur je Tag des reparaturbedingten Ausfalls 1/365 der jährlichen Vorhaltekosten eines Fahrzeugs zubilligt. Das angefochtene Urteil gesteht der Klägerin zwar zu, daß ein Fahrzeug auch ohne unvorhergesehene Ausfälle jährlich nur an etwa 300 Tagen zu dem Einsatz kommen möge. Es hält seine Berechnung aber deshalb für richtig, weil sonst auch die Reparaturdauer des Unfallfahrzeugs nur mit einem entsprechenden Abzug in Ansatz gebracht werden könnte; damit müsse auf beiden Wegen das gleiche Ergebnis herauskommen. Auch der an sich zutreff aide Hinweis der Revision, daß für den Ausfall von Reservefahrzeugen ebenfalls eine Reserve gehalten werden müsse, ändert daran nichts.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 175/76 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 10* Januar 1978 Walz, Jus ti zhaup t s ekre t är als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der S\ Vorstandsmitglieder gesetzlich vertreten durch die und TI Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, dieser vertreten durch den Präsidentöl desBundesamtes für zivilen Bevölkerungsschutz in Bad Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Dr. Stefffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 23. Juni 1976 wird zurück gewiesen. Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand Am 6. Oktober 1972 kam es zu einem Zusammenstoß zwischen einem Straßenbahnzug der Klägerin und einem Lastzug, dessen Halterin die Beklagte ist. An dem Straßenbahnzug entstanden Schäden, für die die Beklagte nach rechtskräftiger Entscheidung über den Grund des Anspruchs voll haftet. Im Streit sind nur noch Ansprüche, die die Klägerin aus dem reparaturbedingten Ausfall der Nutzung des Straßenbahnfahrzeugs für 78 Tage herleitet. Insoweit hat das Berufungsgericht für die unstreitige Dauer der Reparatur nur einen Tagessatz von 76,60 DM für gerechtfertigt erachtet und deshalb die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Die Revision der Klägerin erstrebt weiterhin einen höheren Betrag. Ent s ch e i dung s gründ e I Das Berufungsgericht geht grundsätzlich von der Erstattungsfähigkeit der Vorhaltekosten für ein Ersatzfahrzeug aus, obwohl die Klägerin nicht behauptet, daß sie Ersatzfahrzeuge speziell für fremdverschuldete Ausfälle gehalten habe (vgl. BGHZ 32, 280). Es meint, der erkennende Senat sei von dieser Einschränkung schon im Urteil vom 14. Oktober 1975 (VI ZR 255/74 - VersR 1976, 170, 171) abgegangen. Indessen wurde damals eine Milderung der früheren Anforderungen nur außerhalb der tragenden Gründe erwogen. Jedoch hat der Senat diese Änderung seiner Rechtsprechung mit einem am heutigen Tage verkündeten Urteil (VI ZR 164/75 i.S. der Klägerin w. K. u. A.) in der Tat vollzogen. Allerdings hat das Berufungsgericht Zweifel, ob im gegebenen Fall die von der Klägerin allgemein gehaltene Reserve (in Gestaltung einer reichlicheren Bestückung ihres Fahrzeugparks) wirklich zu dem Tragen gekommen ist (vgl. das soeben erwähnte Senatsurteil vom 14. Oktober 1975). Die Berechtigung dieser Zweifel brauchte nur geprüft zu werden, wenn sich ansonsten die Mehr- 4 forderung der Klägerin für Schaden durch Nutzungsausfall als berechtigt erweisen würde. Dies ist, wie im Folgend«:! zu zeigen ist, nicht der Fall. II 1. Das Berufungsgericht ist der Klägerin nicht in ihrer Meinung gefolgt, daß sie nach den im Senatsurteil BGHZ 56, 214 entwickelten Grundsätzen noch einen maßvollen Zuschlag zu den MVorhaltekosten” zu beanspruchen habe. Das greift die Revision vergeblich an, wobei dahinstehen kann, ob jene Grundsätze überhaupt auf ein Straßenbahnfahrzeug angewandt werden könnten. Denn nach dem zutreffenden Hinweis des Berufungsgerichts verkennt die Klägerin hierbei, daß sie eine Gebrauchsentbehrung gar nicht erlitten, vielmehr durch Einsatz eines Reservefahrzeugs ausgeglichen hat. Nur dessen Vorhaltekosten kann sie hier beanspruchen, während es in dem letztgenannten Senatsurteil um die Vorhaltekosten d.h. die gebrauchsunabhängigen Gemeinkosten für das Unfallfahrzeug ging. Des näheren kann auf die Begründung des Urteils in der bereits erwähnten Parallelsache verwiesen werden. 2. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß allerdings die Zubilligung der Vorhaltekosten für ein Reservefahrzeug einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz eines nutzungsunabhängigen AlterungsVerbrauchs (vgl. BGHZ aaO S. 219 f) des Unfallfahrzeugs nicht notwendig ausschließen würde. Es geht indessen davon aus, daß nach den Feststellungen in der (einen Liniengelenkbus betreffenden) Parallelsache die Fahrzeuge bis zur Erschöpfung ihrer technischen Nutzungsfähigkeit eingesetzt würden. Ob dies als positive Feststellung Bestand haben kann, mag dahinstehen. Denn jedenfalls wäre es Sache der Klägerin gewesen, die Voraussetzungen für eine solche zusätzliche Einbuße vorzutragen, und zwar spätestens, nachdem diese von der Beklagten (Schriftsatz vom 19. Mai 1976 ABI. 301) mit Nichtwissen bestritten worden waren. Daß sie erst mit der Revisionsbegründung vortragen läßt, die Fahrzeuge würden nicht nur rein zeitlich "abgeschrieben”, sondern auch schon allein aufgrund eines bestimmten Lebensalters aus dem Verkehr gezogen, mag zwar schlüssig sein, muß aber als nicht mehr statthafter neuer Tatsachenvertrag unbeachtet bleiben. 3. Ohne Erfolg wendet sich schließlich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht der Klägerin nur je Tag des reparaturbedingten Ausfalls 1/365 der jährlichen Vorhaltekosten eines Fahrzeugs zubilligt. Das angefochtene Urteil gesteht der Klägerin zwar zu, daß ein Fahrzeug auch ohne unvorhergesehene Ausfälle jährlich nur an etwa 300 Tagen zu dem Einsatz kommen möge. Es hält seine Berechnung aber deshalb für richtig, weil sonst auch die Reparaturdauer des Unfallfahrzeugs nur mit einem entsprechenden Abzug in Ansatz gebracht werden könnte; damit müsse auf beiden Wegen das gleiche Ergebnis herauskommen. Bei der Schätzung der täglichen Vorhaltekosten war das Berufungsgericht gern. § 287 ZPO freier gestellt. Vergeblich rügt die Revision einen Verstoß gegen die Denkgesetze. Einen solchen vermag der Senat in diesen Erwägungen nicht zu erkennen. Auch der an sich zutreff aide Hinweis der Revision, daß für den Ausfall von Reservefahrzeugen ebenfalls eine Reserve gehalten werden müsse, ändert daran nichts. Dieser Umstand kann nur dazu führen, bei der Frage, ob im gegebenen Fall auf die Reserve zurück gegriffen werden mußte, nicht kleinlich zu verfahren. Das Berufungsgericht hat die Notwendigkeit des Rückgriffs aber zugunsten der Klägerin unterstellt. Auch die übrigen Verfahrensrügen der Revision sind unbegründet. Dr. Weber Dunz Dr. Steffen Dr. Ankermann Dr. Deinhardt