Insoweit begehrt die Klägerin Schmerzensgeld in Form von Kapital und Rente, wobei sie beides der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten den Schmerzensgeldanspruch weiterhin bis auf eine Kapitalforderung von DM 30.000 abgewiesen. Während der Aufklärung ihres Bewußtseins am zweiten Tage nach dem Unfall habe die Klägerin höchstens in sehr geringem Umfang körperliche Schmerzen empfunden, doch könne auch dies nicht wenigstens mit dem auch bei Anwendung des § 287 ZPO erforderlichen Sicherheitsgrad festgestellt werden. Für die Bemessung des Schmerzensgeldes zieht das Berufungsgericht auch in Betracht, daß der Erstbeklagte den Unfall durch ausgesprochen verantwortungsloses Ver- Dagegen komme den Vermögens-Verhältnissen der Parteien keine entscheidende Bedeutung zu, da der Erstbeklagte haftpflichtversichert sei, während für die Klägerin das Schmerzensgeld nach den Umständen nur Genugtuungsfunktion haben könne. Damit gewinne die Genugtuungsfunktion entscheidende Bedeutung und hier sei auch die nicht überbietbare Schwere der Verletzungen sowie das schwerwiegende Verschulden des Beklagten zu berücksichtigen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Genugtuung könnte eine Schmerzensgeldrente allenfalls in Betracht kommen, wenn sich die Klägerin in irgendeiner Weise ihres Zustandes bewußt wäre. Die Revisionen der Parteien machen geltend, das Berufungsgericht habe bei der Bemessung des Schmerzensgeldes den unangefochten festgestellten Sachverhalt unter teilweise unzutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt. a) Die Revision der Klägerin rügt insbesondere, das Berufungsgericht habe zu Unrecht überhaupt keinen Ansatz für eine Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes gesehen. Insbesondere habe es sich mit der Frage, ob Kapital- oder Rentenform oder beides zweckmäßiger sei, nicht angemessen auseinandergesetzt xmd verkannt, daß auch eine Rentenzahlung der Genugtuung dienen könne, selbst wenn sie der Klägerin nicht in irgend einer Weise zu helfen vermöge. b) Die Revision der Beklagten vertritt demgegenüber die Auffassung, das Berufungsgericht habe zwar zu Recht nur die Genugtuungsfunktion in Betracht gezogen; es habe dieser aber angesichts der weitgehenden physischen Vernichtung der Person der Klägerin eine zu große Bedeutung beigemessen, obwohl sogar die gänzliche Vernichtung der Person durch ihre Tötung nicht zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes führen könne. Richtigerweise hätte das Berufungsgericht nur auf den ersten (kurzen) Zeitraum abstellen dürfen, in dem die Klägerin noch zu wie auch immer gearteten Empfindungen in der Lage gewesen sei. Es soll dem Geschädigten in erster Linie einen angemessenen Ausgleich für seine nicht vermögensrechtlichen Schäden bieten, aber auch dem Gedanken Rechnung tragen, daß der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet (vgl. 1. Es ist jedenfalls soweit man die Ausgleichsfunktion in dem herkömmlichen Sinne dahin versteht, daß dem Verletzten für seine immaterielle Einbuße anderweit Annehmlichkeiten geboten werden sollen, nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht unter den hier vorliegenden Umständen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes diese Funktion, die sonst im Vordergrund steht (GSZ aaO S. Allerdings kann der Zubilligung eines Schmerzensgeldes aus dem Gesichtspunkt der Ausgleichung nicht entgegenstehen, daß der Ausgleich der immateriellen Unbill unvollständig oder auch nicht einmal annähernd möglich ist. Es mag auch dahinstehen, ob wenigstens unter dem Gesichtspunkt des Ausgleichs in dem eingangs umschriebenen engeren Sinne das Schmerzensgeld schon dann funktionslos ist, wenn dem Verletzten sogar Im vorliegenden Falle ergeben nämlich die Feststellungen überdies, daß die fast totale Zerstörung der Persönlichkeit der Klägerin sie nicht nur hindert, den Zusammenhang der Entschädigungszahlung mit ihrem Schaden zu erfassen, sondern daß (mindestens derzeit) ihr persönliches Befinden über die ihr zuteil werdende sachgemäße Pflege hinaus (für deren Kosten der Beklagte ohnedies aufkommt) weder subjektiv noch auch nur objektiv einer Förderung zugänglich ist. Am deutlichsten erhellt der höchstpersönliche Charakter des Schmerzensgeldes daraus, daß da, wo allein die Angehörigen oder die Erben als Begünstigte in Frage stehen könnten, wenn nämlich die schädigende Handlung unmittelbar den Tod herbeigeführt hat, ein von Vermögensschaden unabhängiger Entschädigungsanspruch ungleich etwa dem Wergeidanspruch älterer Rechte überhaupt nicht vor-gesehen ist. Damit lag es nahe, die Frage, ob und in welcher Höhe im vorliegenden Fall ein Schmerzensgeld zu gewähren sei, nur unter dem Gesichtspunkt der Genugtuungsfunktion zu prüfen. Gleich aber, wie man die Funktion desSdimerzensgeldes hier einordnen will, kann auch der Revision der Beklagten nicht darin gefolgt werden, daß das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes allenfalls habe von den kurzfristigen Schmerzempfindungen ausgehen dürfen, die die Klägerin in den ersten Tagen nach dem Unfall noch aufzunehmen vermocht hat. a) Die Beklagten meinen zu Unrecht, für eine Leistung nach § 847 BGB könne nur da Raum sein, wo der Verletzte, wenn schon nicht diese selbst zur Kenntnis zu nehmen, so doch die sie veranlassende Beeinträchtigung zu empfinden vermöge. Zwar mag es für die Gestaltung der dem Schädiger aufzuerlegenden Genugtuung oft von Bedeutung sein, in welcher Weise der Verletzte diese wahrzunehmen und als solche zu empfinden vermag. 157) ist aus ähnlichen Erwägungen schon zur Bejahung eines Schmerzensgeldes für den gedachten Fall gekommen, daß die dem Schädiger allenfalls aufzuerlegende Zahlung für den Verletzten wegen seiner besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse gar nicht fühlbar werden kann. Vielmehr müssen hier, eben weil der Gesichtspunkt der Buße auch bei der Motivierung des Schmerzensgeldes in den Vordergrund tritt, ähnliche Erwägungen platzgreifen, wie die, auf denen es beruht, daß nach allgemeiner Meinung auch der Schutz der Ehre der menschlichen Person gegen Beeinträchtigungen primär nicht materieller Natur, nicht voraussetzt, daß der Beeinträchtigte fähig ist, diese Beeinträchtigung zu erkennen. b) Bei alledem mag es fraglich erscheinen, ob nicht die Leistung des Schädigers an den Verletzten dort, wo dieser weder die Verletzung noch die durch sie ausgelöste Wiedergutmachungsleistung wahrzunehmen vermag, die herkömmliche Rechtsfigur der Genugtuung ebenso überschreitet wie den oben abgehandelten Gesichtspunkt des Ausgleichs im engeren Sinne. auch Deutsch aaO), in dem ein nicht notwendig pönaler, verfeinerter Sühnegedanke im Sinne der gesetzlichen Regelung fordert, daß die schwere Beeinträchtigung des Menschseins nicht ohne eine wenigstens zeichenhafte Wiedergutmachung bleibe. Diese Wiedergutmachung kann hier allerdings nicht auf die konkret oder abstrakt für den Betroffenen fühlbare Korrektur einer empfundenen Verletzung bezogen sein, sondern nur in symbolhafter Weise die Beeinträchtigung der in der Dieser sich aufdrängende Gedanke dürfte der Grund dafür sein, daß sich die Rechtsprechung bisher, soweit ersichtlich, nicht entschließen konnte, wenigstens in solchen Fällen ein Schmerzensgeld überhaupt zu versagen, in denen der Verletzte mit Wahrscheinlichkeit keine Schmerzen und mit Sicherheit keine Genugtuung empfinden konnte (etwa weil er in der Zeit zwischen Unfall und Tod nie das Bewußtsein wiedererlangt hat - vgl. b) Es verbietet sich auch die scheinbar naheliegende Erwägung, es dürfe dem Schädiger nicht zugutekommen, daß er mit der gleichzeitigen Ausschaltung oder Zerstörung wichtigster psychischer Funktionen des Geschädigten sogar einen besonders gravierenden Schaden gesetzt hat. Daß jenseits des Bereiches des Ausgleichs von Schmerzen im weiteren Sinne keine verbindliche Relation zwischen der Schwere der Schädigung und der Höhe des Schadens bestehen muß, ergibt sich schon daraus, daß der Gesetzgeber nicht nur, wie oben bemerkt, die Zerstörung des Lebens als solche nicht mit einer zivilrechtlichen Sühne belegt, sondern daß überdies die ganz herrschende Rechtsprechung dem Umstand, daß der Geschädigte die Verletzung nur wenig überlebt hat, selbst dann als schmerzensgeldmindemd und nicht etwa als Grund für seine Erhöhung betrachtet, wenn der Tod gerade durch das Unfallereignis verursacht worden ist (Senatsurteil vom 14. c) Damit hat sich die Bemessung eines Schmerzensgeldes, das nicht nur keinen Ausgleich bewirken, sondern das nach den Umständen beim Verletzten auch keine irgendwie geartete Empfindung der Genugtuung hervorrufen kann, wie bemerkt nach seiner zeichenhaften Sühnefunktion auszurichten. Daß dieses Opfer trotz seines vorherrschenden Sühnecharakters anders als eine Geldstrafe versicherbar und im Bereich des Straßenverkehrs meist auch so wie hier durch Versicherungsschutz gedeckt ist, hat außer Betracht zu bleiben. Zum anderen aber besteht - was die Klägerin verkennen dürfte - keine Notwendigkeit, den Schmerzensgeldbetrag an den Summen zu orientieren, zu denen sich die Rechtsprechung genötigt sieht, um bei vom Verletzten bewußt erlittenen schwersten Dauerschäden einen wenigstens annähernden Ausgleich zu versuchen; denn die eigentliche Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes hat hier außer Betracht zu bleiben. Dt. Juristentags 1964 I Teill S.152) darin zuzustimmen, daß auch die Heranziehung des Schädigers zu dem Ersatz materieller Schäden, die gerade im Falle der Klägerin erheblich ist und für die Zukunft noch erheblicher werden kann, ein zusätzliches Mittel zur Befriedigung des Genugtuungs-(bzw. Die Beklagten rügen andererseits zu Unrecht, daß bei dieser Sachlage wenigstens bezüglich der von der Klägerin nicht empfundenen Beeinträchtigungen überhaupt für ein Schmerzensgeld kein Raum sei.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 847 a) Auch wenn hei dem Verletzten infolge schwerster Hirnverletzung alle geistigen Fähigkeiten und die wesentlichen Sinnesempfindungen erloschen sind, kann die Zubilligung eines Schmerzensgeldes aus dem allgemeinen Gesichtspunkt einer symbolischen Wiedergutmachung gerechtfertigt sein. b) Es ist nicht rechtsfehlerhaft, solchenfalls trotz der besonderen Schwere der Verletzung nur ein Schmerzensgeld mittlerer Größenordnung (hier: DM 30.000) deshalb zuzubilligen, weil eine auch nur teilweise Ausgleichung ohnehin nicht erzielt werden kann. BGH, Urt.v. 16. Dezember 1975 - VI ZR 175/74 - OLG Düsseldorf LG Krefeld BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 175/74 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 16. Dezember 1975 Walz, Justi zhauptSekretär als U rkundsbeamter der Geschäftsstelle der am MHHB 1968 geborenen Andrea I (HHHHHi , gesetzlich vertreten durch ihren Vater, den Einzelhandels-kaufmann Klaus KflHHI» F®®str. 0, Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof gegen 1. denArbeiter Willi Bmmwam Straße ! 9 2. dieM^^^^^HjVersicherungsgeSeilschaft, vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Dipl. Kaufmann Erich QflBM. Dipl .Kaufmann Dr. Siegfried SBBI. Otto sBHB, Dr. Lothar TI Dipl .Kaufmann Heinz B|B, sämtlich ebenda. Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 '"'I / Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Dunz, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann für Recht erkannt: Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Mai 1974 werden zurück -gewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 8/9 und die Beklagten zu 1/9. Von Rechts wegen Tatbestand Der Erstbeklagte, dessen Kfz-Haftpflichtversicherer die Zweitbeklagte war, fuhr am 19. Juli 1969 mit seinem Pkw im Stadtbereich von Krefeld mit einem Blutalkohol von 1,7 %o; seine Geschwindigkeit war mit mindestens 90 km/h weit überhöht. Dabei geriet er auf den Bürgersteig und in eine Fußgängergruppe. Er verletzte die damals 14 Monate alte Klägerin, die von ihrer Mutter auf dem Arm getragen wurde, lebensgefährlich; die Mutter wurde tödlich verletzt. Seitdem ist die Klägerin infolge schwerster Himschädigung völlig gelähmt und keiner geistigen Betätigung oder Sinneswahmehmung fähig; nur geringe Geschmacks-(nicht Geruchs-)empfindungen sind bei ihr nachweisbar. Sie lebt in einem von Ärzten geleiteten Kinderheim. Die volle Haftung der Beklagten ist außer Streit. Streit besteht nur noch darüber, in welchem Umfang der Klägerin derzeit ein Schmerzensgeldanspruch zusteht. Insoweit begehrt die Klägerin Schmerzensgeld in Form von Kapital und Rente, wobei sie beides der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Sie hat indessen als Wertvorstellung für das Kapital einen Betrag von Uber DM 100.000 und für die Rente monatliche Zahlungen von etwa DM 200 angegeben. Das Landgericht hat der Klägerin eine einmalige Schmerzensgeldzahlung von DM 75.000 zugesprochen und die weiter gehenden Ansprüche abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten den Schmerzensgeldanspruch weiterhin bis auf eine Kapitalforderung von DM 30.000 abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren ursprünglichen Schmerzensgeldanspruch weiter. Die Revision der Beklagten erstrebt die Abweisung des Schmerzensgeldanspruchs, soweit er ein Kapital von DM 20.000 übersteigt. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Ent s che idung sgriinde I 1. Das Berufungsgericht (VersR 1975» 1152) begründet seine Entscheidung wie folgt. a) Die Klägerin habe bei dem Unfall neben zahlreichen Hautabschürfungen mehrere Schädelkalottenbrüche, einen Schädelbasisbruch, eine Hirnquetschung und einen Bruch des Gelenkknorrens des rechten Oberarms erlitten. Nach vorübergehender leichter Besserung bei Aufklärung des Bewußtseins am zweiten Tage nach dem Unfall sei es zu einer zunehmenden Bewußtseinstrübung und zu Hirnkrämpfen gekommen. Es liege - so stellt das Berufungsgericht, sachverständig beraten weiter fest - jetzt eine allerschwerste Schädigung des Gehirns vor, die weitgehend die Punktionen des Himmantels ausgeschaltet habe. Im wesentlichen sei nur noch die Himstammtätigkeit erhalten bei Ausschaltung aller geistigen Funktionen. Eine Besserung des Zustandes sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten. Während der Aufklärung ihres Bewußtseins am zweiten Tage nach dem Unfall habe die Klägerin höchstens in sehr geringem Umfang körperliche Schmerzen empfunden, doch könne auch dies nicht wenigstens mit dem auch bei Anwendung des § 287 ZPO erforderlichen Sicherheitsgrad festgestellt werden. Für die Bemessung des Schmerzensgeldes zieht das Berufungsgericht auch in Betracht, daß der Erstbeklagte den Unfall durch ausgesprochen verantwortungsloses Ver- halten verursacht habe. Dagegen komme den Vermögens-Verhältnissen der Parteien keine entscheidende Bedeutung zu, da der Erstbeklagte haftpflichtversichert sei, während für die Klägerin das Schmerzensgeld nach den Umständen nur Genugtuungsfunktion haben könne. b) Auf dieser Grundlage führt das Berufungsgericht aus: Als einmaliger Kapitalbetrag seien DM 30.000 angemessen. Wegen der psychischen Zerstörung der Klägerin sei ein Ausgleich immateriellen Schadens nicht möglich. Damit gewinne die Genugtuungsfunktion entscheidende Bedeutung und hier sei auch die nicht überbietbare Schwere der Verletzungen sowie das schwerwiegende Verschulden des Beklagten zu berücksichtigen. Als Genugtuung aber sei der zuerkannte Betrag ausreichend. Eine zusätzliche Schmerzensgeldrente stehe der Klägerin derzeit nicht zu. Ihr könne, da sie nach sachverständiger Beurteilung nur ”ein körperliches Überbleibsel einer menschlichen Person” sei, über die ihr derzeit zuteil werdende Pflege hinaus nicht sinnvoll geholfen werden. Auch unter dem Gesichtspunkt der Genugtuung könnte eine Schmerzensgeldrente allenfalls in Betracht kommen, wenn sich die Klägerin in irgendeiner Weise ihres Zustandes bewußt wäre. Das sei aber nicht der Fall, da sie körperlicher und geistiger Empfindungen unfähig sei. Abschließend stellt das Berufungsgericht klar, daß der zugesprochene Betrag nicht Schmerzensgeldansprüche abgelte, die sich ergeben könnten, falls die Klägerin wieder fähig werden sollte, ihren Zustand irgendwie zu begreifen. (Künftige Ansprüche auf Ersatz auch immateriellen Schadens sind Gegenstand eines in der Revisionsinstanz nicht angefochtenen Feststellungsausspruchs). 2. Die Revisionen der Parteien machen geltend, das Berufungsgericht habe bei der Bemessung des Schmerzensgeldes den unangefochten festgestellten Sachverhalt unter teilweise unzutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt. a) Die Revision der Klägerin rügt insbesondere, das Berufungsgericht habe zu Unrecht überhaupt keinen Ansatz für eine Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes gesehen. Auch habe es der Genugtuungsfunktion eine zu geringe Bedeutung zugemessen. Insbesondere habe es sich mit der Frage, ob Kapital- oder Rentenform oder beides zweckmäßiger sei, nicht angemessen auseinandergesetzt xmd verkannt, daß auch eine Rentenzahlung der Genugtuung dienen könne, selbst wenn sie der Klägerin nicht in irgend einer Weise zu helfen vermöge. b) Die Revision der Beklagten vertritt demgegenüber die Auffassung, das Berufungsgericht habe zwar zu Recht nur die Genugtuungsfunktion in Betracht gezogen; es habe dieser aber angesichts der weitgehenden physischen Vernichtung der Person der Klägerin eine zu große Bedeutung beigemessen, obwohl sogar die gänzliche Vernichtung der Person durch ihre Tötung nicht zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes führen könne. Richtigerweise hätte das Berufungsgericht nur auf den ersten (kurzen) Zeitraum abstellen dürfen, in dem die Klägerin noch zu wie auch immer gearteten Empfindungen in der Lage gewesen sei. II Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Prüfung stand. Seit der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen (GSZ) BGHZ 18, 149 ff entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß dem Schmerzensgeld eine doppelte Funktion zukommt. Es soll dem Geschädigten in erster Linie einen angemessenen Ausgleich für seine nicht vermögensrechtlichen Schäden bieten, aber auch dem Gedanken Rechnung tragen, daß der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet (vgl. auch BGHZ 35, 363, 369). 1. Es ist jedenfalls soweit man die Ausgleichsfunktion in dem herkömmlichen Sinne dahin versteht, daß dem Verletzten für seine immaterielle Einbuße anderweit Annehmlichkeiten geboten werden sollen, nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht unter den hier vorliegenden Umständen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes diese Funktion, die sonst im Vordergrund steht (GSZ aaO S. 154), ganz außer Betracht läßt. Allerdings kann der Zubilligung eines Schmerzensgeldes aus dem Gesichtspunkt der Ausgleichung nicht entgegenstehen, daß der Ausgleich der immateriellen Unbill unvollständig oder auch nicht einmal annähernd möglich ist. Schon vorübergehende und erst recht substantielle Beeinträchtigungen der physischen und psychischen Person sind Vermögenswerten nie kommensurabel. Es mag auch dahinstehen, ob wenigstens unter dem Gesichtspunkt des Ausgleichs in dem eingangs umschriebenen engeren Sinne das Schmerzensgeld schon dann funktionslos ist, wenn dem Verletzten sogar 8 /! >-/ / /" / o<C :yf subjektiv das Bewußtsein seiner Schädigung verlorengegangen ist (vgl. GSZ aaO S. 156/157; a.A. Deutsch JuS 1969, 148, 199, der übrigens aaO S. 197 unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 6. Dezember I960 - VI ZR 73/60 - VersR 1961, 165 darauf hinweist, daß eine vollständige Trennung der beiden Funktionen nicht möglich sein dürfte). Im vorliegenden Falle ergeben nämlich die Feststellungen überdies, daß die fast totale Zerstörung der Persönlichkeit der Klägerin sie nicht nur hindert, den Zusammenhang der Entschädigungszahlung mit ihrem Schaden zu erfassen, sondern daß (mindestens derzeit) ihr persönliches Befinden über die ihr zuteil werdende sachgemäße Pflege hinaus (für deren Kosten der Beklagte ohnedies aufkommt) weder subjektiv noch auch nur objektiv einer Förderung zugänglich ist. Angesichts dessen erscheint der RechtsStandpunkt des Berufungsgerichts naheliegend. Denn als Ausgleich kann es nicht schon angesehen werden wenn dem Verletzten "lediglich ein Bankkonto verschafft wird" (Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 12. Aufl. TZ. 1181). Anders wäre es, wenn nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung auch eine echte Ausgleichung gegenüber den Angehörigen oder gar den Erben in Betracht gezogen werden könnte. Das trifft aber weder hinsichtlich der Ausgleichs- noch hinsichtlich der Genugtuungsfunktion zu. Vielmehr ist der Schmerzensgeldanspruch als höchstpersönliches Recht des Verletzten ausgestaltet (BGH Urt. v. 15. März 1953 - III ZR 36/52 - LM BGB § 847 Nr. 3 = VersR 1953, 497 und ständig). Auch sein abgeleiteter Erwerb durch die Erben wird nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 847 Abs. 1 S. 2 BGB "in Kauf genommen” (Senatsurteil vom 19. September 1967 - VI ZR 82/66 - LM aaO Nr. 32 = VersR 1967, 1075; vgl. auch Urteil vom 7. Mai 1974 - VI ZR 39/73 - VersR 1974, 971 a.E.). Am deutlichsten erhellt der höchstpersönliche Charakter des Schmerzensgeldes daraus, daß da, wo allein die Angehörigen oder die Erben als Begünstigte in Frage stehen könnten, wenn nämlich die schädigende Handlung unmittelbar den Tod herbeigeführt hat, ein von Vermögensschaden unabhängiger Entschädigungsanspruch ungleich etwa dem Wergeidanspruch älterer Rechte überhaupt nicht vor-gesehen ist. Diese Entscheidung de|* Gerichte ist verbindlich, gleich ob man sie rechtspolitisch billigt oder mit manchen ihre Änderung erstrebt (vgl- Walter, Kfz-Recht von A - Z, Schmerzensgeld Bern. E I). 2. Damit lag es nahe, die Frage, ob und in welcher Höhe im vorliegenden Fall ein Schmerzensgeld zu gewähren sei, nur unter dem Gesichtspunkt der Genugtuungsfunktion zu prüfen. Gleich aber, wie man die Funktion desSdimerzensgeldes hier einordnen will, kann auch der Revision der Beklagten nicht darin gefolgt werden, daß das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes allenfalls habe von den kurzfristigen Schmerzempfindungen ausgehen dürfen, die die Klägerin in den ersten Tagen nach dem Unfall noch aufzunehmen vermocht hat. a) Die Beklagten meinen zu Unrecht, für eine Leistung nach § 847 BGB könne nur da Raum sein, wo der Verletzte, wenn schon nicht diese selbst zur Kenntnis zu nehmen, so doch die sie veranlassende Beeinträchtigung zu empfinden vermöge. Sie verkennen, 10 daß beim Schmerzensgeldanspruch, wenn er auch nicht in eine Privatstrafe ausarten soll (Soergel/Zeuner, BGB 11. Aufl. Rdz. 11 zu § 847 mit Nachw.), vor allem unter dem Aspekt der Genugtuung unverkennbar auch noch etwas vom Charakter der Buße mitschwingt (GSZ aaO S. 155; vgl. auch BVerfG 34, 269 * NJW 1973, 1221, 1226; Deutsch aaO S. 202, 203: Sanktion, Prävention, so auch in Haftungsrecht, Bd. I § 27 III 3). Diese Seite des Schmerzensgeldes muß besondere Bedeutung dann gewinnen, wenn wie hier die Verletzte zwar noch (als Voraussetzung für ihren eigenen Anspruch) lebt, wenn aber gerade die schadensbedingte Zerstörung ihrer Persönlichkeit ihr die Einsicht sowohl in ihren Verlust wie in die Bedeutung des Ausgleichs benimmt. Zwar mag es für die Gestaltung der dem Schädiger aufzuerlegenden Genugtuung oft von Bedeutung sein, in welcher Weise der Verletzte diese wahrzunehmen und als solche zu empfinden vermag. Es kann aber nicht zugegeben werden, daß für eine Leistung des Schädigers überhaupt nur Raum ist, wo eine solche Wahrnehmungsfähigkeit besteht. Der große Senat des Bundesgerichtshofs (aaO S. 157) ist aus ähnlichen Erwägungen schon zur Bejahung eines Schmerzensgeldes für den gedachten Fall gekommen, daß die dem Schädiger allenfalls aufzuerlegende Zahlung für den Verletzten wegen seiner besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse gar nicht fühlbar werden kann. Nichts anderes kann aber gelten, wenn der Verletzte wegen der Zerstörung oder zeitweisen Aufhebung seiner psychischen Funktionen die Zahlung selbst nicht mehr wenigstens als symbolhaften Akt der Buße wahrzunehmen oder zu würdigen 11 vermag. Vielmehr müssen hier, eben weil der Gesichtspunkt der Buße auch bei der Motivierung des Schmerzensgeldes in den Vordergrund tritt, ähnliche Erwägungen platzgreifen, wie die, auf denen es beruht, daß nach allgemeiner Meinung auch der Schutz der Ehre der menschlichen Person gegen Beeinträchtigungen primär nicht materieller Natur, nicht voraussetzt, daß der Beeinträchtigte fähig ist, diese Beeinträchtigung zu erkennen. In Fällen, in denen wie hier diese Unfähigkeit zur Wahrnehmung gerade auf der Unrechtshandlung beruht, kommt dem noch vermehrtes Gewicht zu (vgl. OLG Karlsruhe VersR 1961, 287, 288). b) Bei alledem mag es fraglich erscheinen, ob nicht die Leistung des Schädigers an den Verletzten dort, wo dieser weder die Verletzung noch die durch sie ausgelöste Wiedergutmachungsleistung wahrzunehmen vermag, die herkömmliche Rechtsfigur der Genugtuung ebenso überschreitet wie den oben abgehandelten Gesichtspunkt des Ausgleichs im engeren Sinne. Es liegt nicht fern, daß sich die beiden Zweckriehtungen des Schmerzensgeldes in derartigen besonderen Fällen in einem beiden gemeinsamen Bereich überschneiden (vgl. auch Deutsch aaO), in dem ein nicht notwendig pönaler, verfeinerter Sühnegedanke im Sinne der gesetzlichen Regelung fordert, daß die schwere Beeinträchtigung des Menschseins nicht ohne eine wenigstens zeichenhafte Wiedergutmachung bleibe. Diese Wiedergutmachung kann hier allerdings nicht auf die konkret oder abstrakt für den Betroffenen fühlbare Korrektur einer empfundenen Verletzung bezogen sein, sondern nur in symbolhafter Weise die Beeinträchtigung der in der 12 Rechtsordnung bedingungslos geschützten Person sühnen. Dieser sich aufdrängende Gedanke dürfte der Grund dafür sein, daß sich die Rechtsprechung bisher, soweit ersichtlich, nicht entschließen konnte, wenigstens in solchen Fällen ein Schmerzensgeld überhaupt zu versagen, in denen der Verletzte mit Wahrscheinlichkeit keine Schmerzen und mit Sicherheit keine Genugtuung empfinden konnte (etwa weil er in der Zeit zwischen Unfall und Tod nie das Bewußtsein wiedererlangt hat - vgl. obiges Senatsurteil vom 19. September 1967 aaO; ferner Walter aaO Bern. D I 8 mit Nachw.). Deshalb sieht sich der erkennende Senat ungeachtet der Folgerichtigkeit, die der von den Beklagten mit ihrer Revision vertretenen Auffassung nicht abgesprochen werden kann, nicht veranlaßt, in einem Falle der vorliegenden Art nunmehr ein Schmerzensgeld grundsätzlich zu versagen, zu demal auch die Beklagten sich nicht dagegen wehren, einen Betrag von 20.000 DM zahlen zu müssen. 3. Hiervon zu unterscheiden ist - und dies verkennt die Revision der Klägerin - die Frage, wie in einem solchen Fall die Bemessung des Schmerzensgeldes auszurichten ist. a) Hier gilt es zunächst zu beachten, daß der schon im Ansatz mit Unvollständigkeiten behaftete Versuch, immaterielle Unbill gegen geldwerte Vorteile aufzuwiegen, in solchen Fällen gänzlich außer Betracht zu bleiben. Auch unter dem Gesichtspunkt der Genugtuung haben Erwägungen zu unterbleiben, die sonst an das beim Geschädigten erzielbare subjektive Genugtuungsempfinden anknüpfen. Aus beidem wird ersichtlich, daß hier die 13 - Relation zwischen den Auswirkungen der Beeinträchtigung und der notwendig geldwerten Gegenleistung in besonderem Maße gelockert ist, weil das Schmerzensgeld in seiner Funktion noch weiter entmaterialisiert ist, als dies schon dem herkömmlichen Genugtuungsgedanken entspricht. Damit schon verbietet sich der Versuch, die Bemessungsfrage einfach dadurch zu lösen,daß man die Bewußtseinsstörung bzw. Aufhebung hinwegdenkt, die den Verletzten hindert, die Beeinträchtigung wie auch den Ausgleichsversuch zu erkennen (so aber u.a. Horst Günther, Schmerzensgeld 1964 S. 125; vgl. auch S. 122; ähnlich wohl Füchsel DAR 1968, 253, 255, der auf Ersatz für "entgangene Lebensfreude" abstellen will). b) Es verbietet sich auch die scheinbar naheliegende Erwägung, es dürfe dem Schädiger nicht zugutekommen, daß er mit der gleichzeitigen Ausschaltung oder Zerstörung wichtigster psychischer Funktionen des Geschädigten sogar einen besonders gravierenden Schaden gesetzt hat. Daß jenseits des Bereiches des Ausgleichs von Schmerzen im weiteren Sinne keine verbindliche Relation zwischen der Schwere der Schädigung und der Höhe des Schadens bestehen muß, ergibt sich schon daraus, daß der Gesetzgeber nicht nur, wie oben bemerkt, die Zerstörung des Lebens als solche nicht mit einer zivilrechtlichen Sühne belegt, sondern daß überdies die ganz herrschende Rechtsprechung dem Umstand, daß der Geschädigte die Verletzung nur wenig überlebt hat, selbst dann als schmerzensgeldmindemd und nicht etwa als Grund für seine Erhöhung betrachtet, wenn der Tod gerade durch das Unfallereignis verursacht worden ist (Senatsurteil vom 14. März 1961 - VI ZR 146/60 -LM BGB § 847 Nr, 17 - VersR 1961 , 66l; Wussow aaO TZ. 1187 m.w.Nachw. ; Eylmann MDR 1961, 727; die Gegenmeinung - Nachw. bei Eylmann aaO, ferner Weimar MDR 1966, 296, 297 - hat angesichts der klaren Entscheidung des Gesetzes in der Praxis keine Gefolgschaft gefunden; vgl. auch Lieberwirth, Das Schmerzensgeld 3. Aufl. S. 71 f). c) Damit hat sich die Bemessung eines Schmerzensgeldes, das nicht nur keinen Ausgleich bewirken, sondern das nach den Umständen beim Verletzten auch keine irgendwie geartete Empfindung der Genugtuung hervorrufen kann, wie bemerkt nach seiner zeichenhaften Sühnefunktion auszurichten. Das bedeutet nach der einen Seite, daß die Zahlung den Schädiger als fühlbares Opfer treffen soll. Daß dieses Opfer trotz seines vorherrschenden Sühnecharakters anders als eine Geldstrafe versicherbar und im Bereich des Straßenverkehrs meist auch so wie hier durch Versicherungsschutz gedeckt ist, hat außer Betracht zu bleiben. Zum anderen aber besteht - was die Klägerin verkennen dürfte - keine Notwendigkeit, den Schmerzensgeldbetrag an den Summen zu orientieren, zu denen sich die Rechtsprechung genötigt sieht, um bei vom Verletzten bewußt erlittenen schwersten Dauerschäden einen wenigstens annähernden Ausgleich zu versuchen; denn die eigentliche Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes hat hier außer Betracht zu bleiben. d) Zieht man all dies in Betracht, dann erscheint im vorliegenden Fall die Bemessung des Schmerzensgeld- betrages, die als solche dem Tatrichter Vorbehalten ist, auf den nicht herausgehobenen Betrag von DM 30.000 nicht rechtsfehlerhaft. Durch die Wahl einer Leistung, die in ihrer Höhe der ungewöhnlichen Schwere der Verletzung weiter angenähert wäre, könnte keine Genugtuungsfunktion erhöht werden. Andererseits wäre eine weitergehende Bereicherung von Angehörigen oder Erben, der ein eigener Sinn fehlt, weder sittlich noch volkswirtschaftlich wünschenswert (vgl. auch Lieberwirth aaO S. 34, M.J. Schmidt JR 74, 367, 368). Schließlich ist H. Stoll (Verhandlungen des 45. Dt. Juristentags 1964 I Teill S.152) darin zuzustimmen, daß auch die Heranziehung des Schädigers zu dem Ersatz materieller Schäden, die gerade im Falle der Klägerin erheblich ist und für die Zukunft noch erheblicher werden kann, ein zusätzliches Mittel zur Befriedigung des Genugtuungs-(bzw. Sühne-)-Bedürfnisses bildet. Diesen Gedanken kommt besondere Bedeutung zu, wo wie hier nicht ein subjektives Genugtuungsempfinden, sondern nur noch die abstrakte Wahrung der personalen Würde erreichbar ist. III. Nach allem sind beide Revisionen unbegründet. Das ergibt sich für die Revision der Klägerin daraus, daß der abstrakte Wiedergutmachungsgedanke nicht dazu nötigt, wegen der besonderen Schwere der Beeinträchtigung einen an der Obergrenze liegenden Betrag zuzubilligen. Aus den gleichen Erwägungen besteht mindestens kein rechtlich zwingender Grund, der Klägerin (zusätzlich) ein Schmerzensgeld in Rentenform zuzubilligen. 1 Die Beklagten rügen andererseits zu Unrecht, daß bei dieser Sachlage wenigstens bezüglich der von der Klägerin nicht empfundenen Beeinträchtigungen überhaupt für ein Schmerzensgeld kein Raum sei. Darauf, daß für die Nachprüfung der Schmerzens-geldbemessung im übrigen in der Revisionsinstanz kein Raum ist, wurde schon oben hingewiesen. Dr. Weber Nüßgens Dunz Richter Dr.Kullmann Dr. Ankermann ist erkrankt. Dr. Weber VI ZR 175/74 Schreibfehlerberichtigung Im Urteil - VI ZR 175/74 - vom 16. Dezember 1975 muß es auf Seite 9, Zeile 11 anstatt "Diese Entscheidung der Gerichte" richtig lauten: "Diese Entscheidung des Gesetzes". Um Berichtigung wird gebeten. Karlsruhe, den 23. April 1976 Becker Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofes