ReichsknappschaftsG § 45 Wird durch Unfall berufsunfähig, wer wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit bereits eine Bergmannsrente bezog, so stellt es keinen Unfallschaden dar, daß mit der Gewährung der Knappschaftsrento wegen Berufsunfähigkeit die bisherige geringere Bergraannsrente wegfällt» Die Leistungen des öffentlichen Versicherungsträgers an Knappschaftsrente beruhen nur insoweit auf dem Unfall, als sie über die Bergmannsrente hinausgehen, die ohne den Unfall weiterhin zu zahlen gewesen wäre» Gustav BBHHB als Insasse eines Streifenwagens' der Polizei durch Zusammenstoß des Fuhrzeugs mit einem Personenkraftwagen, dessen Halter und Fahrer der Schneidermeister Eduard in Ho^H^war, so schwer verletzt, daß er für den Polizeidienst untauglich wurde und in den Ruhestand versetzt werden mußte• Seit dem 1„ Februar 1961 bezieht er Ruhegehalt. daß die Beklagte ab 1, Dezember 1962 verpflichtet sei, die von der Klägerin an BflHpzu zahlende Knappschaftsrente und die Beiträge zur Rentnerkrankenversicherung im Rahmen des zwischen den Parteien abgeschlossenen Teilungsabkoramens bis zu dem Zeitpunkt zu ersetzen, in dem diese Leistungen den Höchstbetrag von 18o000 DM eri'eicht haben. Sie hat die Ansicht vertx^eten, die Klägerin könne die Knappschaftsrente nicht in voller Höhe erstattet verlangen, sondern nur zu 60$ des Mehrbetrages gegenüber der Bergraannsi’ente, die ohne den Unfall weiter zu zahlen gewesen wäre. 2») Es v/ird festgestellt, daß die Beklagte im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Toi lungs-abkommens vom 17»/27° November 195B verpflichtet ist, der Klägerin ab h Dezember 1962 1» Da nach dem f eilungsabkomtnen die Erstattungs-quote vom Ubergangsfähigen Schaden zu berechnen ist, hat das Berufungsgericht die Berechnungsweise des Landgerichts dahin berichtigt, daß von dem Unfallschaden aus-zugehen ist, dessen Ersatz von hätte fordern können, und daß der Klägerin 60$ des sich ergebenden Betrages bis zur Höhe ihrer dem Ersatzanspruch kongruenten unfallbedingten Leistungen zu zahlen sind» So zu verfahren, entsprach auch der Auffassung, zu der sich die Parteien im Berufungsverfahren übereinstimmend bekannt haben» Das Berufungsgericht ist jedoch mit dem Landgericht der .Ansicht, daß als Unfallschaden des B^H nur der Verlust seiner Dienstbezüge, nicht aber auch der Wegfall der Bergmannsrente anzusehen ist und daß die Leistungen der Klägerin an Knappschaftsrente nur insoweit auf dem Unfall beruhen, als sie über die Bergmannsrente hinausgehen, die sie vorher bereits zu zahlen hatte und ohne den Unfall weiterhin zu gewähren verpflichtet gewesen wäre» Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß diß Dienstbezüge des die sich bei Fortbestehen seines Dienstverhältnisses ab 1» Februar 1961 unstreitig zunächst auf monatlich 756,47 DM belaufen hätten, ab 1» Januar 1963 monatlich 834,90 DM und ab 1» Mai 1964 monatlich 788,60 DM netto betragen haben würden« Da die Klägerin, so hat das Berufungsgericht weiter erwogen, die Quote von 605» des durch ihren Wegfall eingetretonen Schadens nach dem Tei lungsabkommen nur bis zur Höhe ihrer unfallbedingten Rentenleistungen beanspruchen könne und diese nur in der Differenz zwischen Knappschaftsrente und Bergaannsrente beständen, stehe ihr die mit dem Zahlurgs-verlangen geltend gemachte Ersatzforderung nur in Höhe von 11 x (307,20 DM - 149,00 DM) = 1 740,20 DM In gleicher Weise gelte für die mit dem feststellungs-begehren geltend gemachte Verpflichtung der Beklagten, daß sie der Klägerin deren Rentenaufv/endüngen nur in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Knappschaftsrente und Bergmannsrente zu erstatten habe; es sei nicht zu erwarten, daß sich die Ersatzverpflichtung durch Änderung der Be-soldungsvorschriften und Rentensätze noch mindern könne; wie der Unterschiedsbetrag zwischen den beiden Renten einschließlich der monatlichen Krankenversicherungsbei-träge bisher nie auch nur annähernd den im Abkommen vorgesehenen Grenzwert von 60$ der weggefallenen Dienst-hezüge des erreicht habe, so werde dies aller Voraussicht nach auch künftig nicht der Fall sein» Mit der zeitlichen Begrenzung der festgestellten Erstattungspflicht bis zu dem flp. 2o Die Revision hält es für rechtsirrig, daß das Berufungsgericht der Klägerin hinsichtlich ihrer Rentenaufwendungen einen Anspruch auf Erstattung nur insowei t zuerkannt hat, als die Knappschaftsrente über den Betrag der Bergmannsrente hinausgeht« Sie vertritt die Ansicht, es gehe nicht an, die Knappschaftsrente mit der Gegenüberstellung von bisheriger Leistungspflicht und neuer Mehrbelastung in zwei Bestandteile aufzuspalten; Bergmannsrente und Knappschaftsrente seien rechtlich verschiedene Rentenloistungen; da die Knappschaftsrente aufgrund des Unfalls an B0BH^ zu zahlen, sein Anspruch auf die Bergmannsrente dagegen erloschen sei, habe die Klägerin einen Erstattungsanspruch in der vollen Höhe der Knappschaftsrente o Ben gekennzeichneten Beeinträchtigungsgraden entspricht eine abgestufte Rentenhöhe» Bei der Bergmannsrente beträgt der Jahresbetrag für jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr 0,8 vom Hundert der für den Versicherten maiß^eben-den Rentenberaessungsgrundlage, bei der Knappschaftsrente wegen Berufounfähigkoit 1,2 vom Hundert und bei der Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit 2,5 vom Kundert ( § 53 RKG)» Wenn die Renten auch eine verschiedene Bezeichnung führen, so sind sie nach Grund und Zweck doch gleich; sie alle wollen dem Versicherten wegen Erwerbsbeeinträehtigung einen ihrem Grade entsprechenden Ausgleich gewähren» Der Sache nach trifft es daher zu, daß die geringere Rente, wie das Berufungsgericht dem Sinn der gesetzlichen Regelung entnimmt, bei Eintritt einer höhergradigen Erwerbsbeeinträchtigung in der dann zu gewährenden höheren Rente auf geht» Allerdings ist in § 45 Abs» 3 RKG gesagt, daß die Bergmannsrente mit der Gewährung der Knappschaftsrente wegfälli» Gleichwohl kann kein Zweifel daran bestehen, daß es sich hierbei dem Wesen nach nur um eine der gesteigerten Erwerbebeeinträchtigung Rechnung tragende Erweiterung de3 Rentenbezugrechts handelt, nicht anders, als wenn zu der bisherigen Rente eine Zusatzrente gewährt würde» Rieht mit Unrecht hat sich das Berufungsgericht zur Stütze dieser Ansicht auch auf die Bestimmung in § 53 Abs» 3 Satz 2 RKG bezogen, wonach die Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit in eine Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit wurazuwondeln,} ist, wonn der berufsunfähigo Rentenempfänger erwerbsunfähig wird. Mit dieser Erwägung ist jedoch nichts gewonnen, weil in dem gedachten Kall anders als bei dem vorliegenden Sachverhalt der volle Schaden des Verunglückten erst durch seinen Unfall verursacht und erst durch ihn auch die Leistungspflicht der Klägerin.in der •vollen Höhe der" Knappochaftsrente ausgelöst wox’den wäre, Wie es zu beurteilen v.äro, wenn durch Unfall Berufs-unfäbigkoit bei einem Versichex*ten einträte, dex" wegen vorhandener Erworbobeeinträehtigung vorher möglicherv/eioe bereits Anspruch auf eine Bergmanno-rente gehabt hätte ohne eine solche zu beziehen, kann uncröxiert bleiben; denn auch ein derartige!" Hier wurde vielmehr ein Vei’sicherter durch Unfall berufsunfähig, der festgestclltei’maßen zur Zeit des Unfalls schon nur noch vermindert bergmännisch berufsfähig war und deshalb bereits die Bergmannsrente bezog, Zn Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe sich durch die Berücksichtigung der Tatsache, daß B^IHP bereits Bergmannsrente bezog, mit der Entscheidung BGHZ 9, 179 in Widerspruch gesetzt, Bex* Große Senat für Zivilsachen hat in dieser Hier geht es um die Rentenberechtigung einer und derselben Person, zunächst in der Gestalt der Bergmannsrente und dann der Knappschaftsrente, in beiderlei Gestalt aber von derselben rechtlichen Natur, die letztere Rente -der Sache nach - nur eine erweiterte Form der ersteren» Für den hier gegebenen Sachverhalt kann die sngezogene Entscheidung, wie auch das Berufungsgericht zutreffend bemerkt hat, keine richtungiweisende Bedeutung haben0 Bas Berufungsgericht hat hiernach mit Recht angenommen, daß die Klägerin hinsichtlich des durch den Unfall oingetrotonen ErwerbsSchadens ihres Versichert on BflHHHP Erstattung nicht in der vollen Höhe der von ihr zu zahlenden Knappochaftsronte verlangen kann, sondern nur in der Höhe des Unter-ochiedcbotrageo zwischen der Knappschaftsrente und der Bergmannsrente, die bezogen hätte* - so die von ihr vertretene Ansicht - unabhängig von einer Quotenhaftung des Schädigers das Vorrecht vor dem Lande hat* Bas Berufungsgericht hat, der Rechtsprechung dos Bundesgerichtshofs folgend (Urteil vom 17- November 1959 - VI ZR 207/58 - VersR I960, 85 = - VI ZR 191/59 - LM Nr. 32 zu § 1542 RVO = VRS 20, 39), einen Vorrang des Sozialver3icherungsträgere gegenüber dem öffentlichen Bienstherrn nur im Falle einer feil-haftung des Schädigers bejaht, im übrigen aber Gesamt-gläubigorschaft für gegeben gehalten, soweit die übergegangenen Ansprüche nicht ausx^eichen, um beiden - Versicherungsträger wie Bienstherrn - für ihre kongruenten Leistungen vollen Ersatz zu verschaffen* Bie Revision tritt dem entgegen* Auf die Meinungsverschiedenheit der Parteien braucht hier jedoch nicht eingegangen zu werden. Benn gleichviel ob der Klägerin gegenüber dem Lande ein Vorrang zusteht oder nicht, geht der Erstattungsanspruch, den sie aufgrund des feilungs-abkommens gegen die Beklagte geltend machen kann, nicht weiter, al3 es vorstehend dargelegt ist; die festgestellte Begrenzung ergibt sich ohne Rücksicht auf das Land aus ihrer eigenen Rechtsposition* Aus
ja nein Nachschlagewerks BGHZj___________ ReichsknappschaftsG § 45 Wird durch Unfall berufsunfähig, wer wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit bereits eine Bergmannsrente bezog, so stellt es keinen Unfallschaden dar, daß mit der Gewährung der Knappschaftsrento wegen Berufsunfähigkeit die bisherige geringere Bergraannsrente wegfällt» Die Leistungen des öffentlichen Versicherungsträgers an Knappschaftsrente beruhen nur insoweit auf dem Unfall, als sie über die Bergmannsrente hinausgehen, die ohne den Unfall weiterhin zu zahlen gewesen wäre» BGH, ürto Vc 1. Oktober 1968 - VI ZR 175/66 - OLG Köln LG -Aachen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES vi_zr_175/66 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 1» Oktober 1968 Kriegl, Justiz-haup t sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Körperschaft des Öffentlichen Rechts mit dem Sitz in P^J^otraße S/V» gesetzlich vertreten durch den Knappschaftsdirektor Assessor Emil als Mitglied der Geschäftsführung, Klägerin, Berufungsläägei'in und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechts an v/alt Br<> gegen die und MflHHHP in AflBfc, dtraße gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, Br, Wilhelm Br0Christian H< Paul Versicherungsgesellpchaft Bra Lothar B: Hhns und Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte. - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br« 2 / Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatnprüsidenten Dr» Engels und der Bundes-richten Hanebeck, Heinr» Meyer, Dr0 Weber und Br« Hüßgons für Recht erkannt? Die Revisiontder Klägerin gegen das Urteil des 3c Zivilsenats des Obei’landesgerichts In Köln vom 26 c Juli 1966 wird zurückgewiesen« Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand? Am 26 o Dezember 1959 wurde in der am 1906 geborene Polizeihauptwachtmeister.* Gustav BBHHB als Insasse eines Streifenwagens' der Polizei durch Zusammenstoß des Fuhrzeugs mit einem Personenkraftwagen, dessen Halter und Fahrer der Schneidermeister Eduard in Ho^H^war, so schwer verletzt, daß er für den Polizeidienst untauglich wurde und in den Ruhestand versetzt werden mußte• Seit dem 1„ Februar 1961 bezieht er Ruhegehalt. Vor seinem Eintritt in den Polizei dienst war BBHBIB Bergmann gewesen« Er war aus dem Bergmannsberuf aus gesundheitlichen Gründen ausgeschieden und bezog von der Klägerin wegen verminderter ) bergmännischer Berufsfähigkeit - auch neben seinem Bienst-einkoraraen - eine Bergmannsrente gemäß § 45 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG)o Aufgrund des Unfalls erkannte ihm die Klägerin wegen eingetretener Berufsunfähigkeit ab lc September I960 gemäß § 46 RKG eine Knapp Schafts rente zu; die vorher gewährte geringere Bergraannsrente fiel damit weg» Seit dem 1G Februar 1961 zahlt die Klägerin für ihn auch die Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner„ GflHBBl war bei der Beklagten haftpflichtversicherte Aufgrund eines leilungsabkommens, das die Klägerin und die Beklagte am 17»/27o November 1958 miteinander abgeschlossen haben, fordert die Klägerin mit der Klage wegen ihrer Aufwendungen für Erstattung von der Beklagteno / In dem T ei lungs abkomm en ist vereinbart, daß die Beklagte der Klägerin von ihren Schadensersatzforderungen aus § 1542 RVO unter Verzicht auf die Prüfung der Rechtslage, insbesondere der Haftungsfrage, für Leistungen aus der Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Übergangsfähigkeit in Pallen der Gefährdungshaftung 60$ erstatte; die Quoten würden vom übergangsfähigen Schaden berechnet, die äußerste Grenze des Ersatzbetrages sei die Höhe der Rentenleistungeno Weiter ist vereinbart, Beiträge zur knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner würden, soweit sie innerhalb des übergangsfähigen Schadens lägen, mit der gleichen Quote wie die Renten-leiatungen ex’stattet. Einschränkend ist bestimmt, daß Rentenleistungen an die Versicherten bis zu dem vollendeten 62 o Lebensjahr des Vorletzten ersetzt würden, und daß von der abkommensgemäßen Regelung Fälle ausgeschlossen seien, in denen im Einzelfall die Knappschaftsleistungen den Betrag von 18o000 BM überstiegene Mit einem Zahlungsanspruch hat die Klägerin Aufwendungs-ersatz hinsichtlich der Rentenleistungen für die Zeit vor-] lo Februar 1961 bis 50, November 1962 und hinsichtlich der Beiträge zur Rentnerkrankenvex^sicherung für die Zeit vom lo Februar 1961 bis 51° Dezember 1961 verlangt» Sie hat geltend gemacht, ohne den Unfall hätte BdHHB in dieser Zeit monatliche Dienstbezüge von 756,47 DM und die Berg-mannsrente von monatlich 149 DM bis zu dem 51° Dezember 1961 und von monatlich 156,50 DM ab lo Januar 1962 gehabt» Demgegenüber habe die ihm gewährte monatliche Knappschaftsrente bis zu dem 31° Dezember 1961 307?20 DM und ab 10Januar 1962 322,90 DM betragen,Da die Knappschaftsrente geringer gewesen sei als 60$ der Gesamteinkünfte aus Diensteinkommen und Bergmannsronte, müsse sie ihr mit 11 x 307?20 DM = 3 379?20 DM plus 11 x 322,90 DM = 3 551?90 DM in voller Hohe ersetzt werden. Die Beiträge zur Rentnerkranken-Versicherung hätten sich monatlich auf 20 DM, vom L Februar bis 31° Dezember 1961 also auf insgesamt 220 DM belaufen und seien ihr zu 60$ mit 132 DM zu erstatten. Den Gesamtbetrag von 7 063?10 DM nebst 4$ Zinsen seit dem 29° Dezember 1962 hat die Klägerin mit dem Zahlungsantrag gefordert» Weiter hat die Klägerin festzustellen begehrt? daß die Beklagte ab 1, Dezember 1962 verpflichtet sei, die von der Klägerin an BflHpzu zahlende Knappschaftsrente und die Beiträge zur Rentnerkrankenversicherung im Rahmen des zwischen den Parteien abgeschlossenen Teilungsabkoramens bis zu dem Zeitpunkt zu ersetzen, in dem diese Leistungen den Höchstbetrag von 18o000 DM eri'eicht haben. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Ansicht vertx^eten, die Klägerin könne die Knappschaftsrente nicht in voller Höhe erstattet verlangen, sondern nur zu 60$ des Mehrbetrages gegenüber der Bergraannsi’ente, die ohne den Unfall weiter zu zahlen gewesen wäre. Dieser Auffassung ist das Landgex^icht bei getreten. Es hat die Beklagte demgemäß zur Zahlung von nur 2 274?36 DM E i I nebst Zinsen verurteilt und dem Feststellungsbegehren nur mit entsprechender Begrenzung entsprochen» Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil teilv/eise geändert und zusammenfassend dahin erkannt? I») Die Beklagte v/ird verurteilt, an die Klägerin 3 702,60 UM nebst 4$ Zinsen seit dem 29» Dezember 1962 zu zahlen» 2») Es v/ird festgestellt, daß die Beklagte im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Toi lungs-abkommens vom 17»/27° November 195B verpflichtet ist, der Klägerin ab h Dezember 1962 a) den vollen Unterschiedsbetrag zv/ischen der von dieser an den Polizoihauptv/achtmeister i»Ro Gustav BfHHV in jeweils zu zahlenden Knappochaftsrente und der jeweiligen Bergmannsrente, die BfHV ohne den Unfall vom 26» Dezember 1959 bezogen hätte, b) 60$ der von der Klägerin zur Rentnerkranken- versicherung des Polizeihauptwachtmeisters i0R» Gustav zu leistenden Beiträge. bis zu dem Zeitpunkt zu erstatten, in dem die bisherigen und künftigen Leistungen der Beklagten insgesamt den Höchstbetrag von 18»000 DM erreicht haben werden, längstens jedoch bis zu dem Ablauf des 0» flflHHIK 1968» Im übrigen wird die Klage abgewiesen f Mit verfolgt der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Klägerin ihr volles Klagebegehren weiter» Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuv/eisen» Entschei dungsgründe 1» Da nach dem f eilungsabkomtnen die Erstattungs-quote vom Ubergangsfähigen Schaden zu berechnen ist, hat das Berufungsgericht die Berechnungsweise des Landgerichts dahin berichtigt, daß von dem Unfallschaden aus-zugehen ist, dessen Ersatz von hätte fordern können, und daß der Klägerin 60$ des sich ergebenden Betrages bis zur Höhe ihrer dem Ersatzanspruch kongruenten unfallbedingten Leistungen zu zahlen sind» So zu verfahren, entsprach auch der Auffassung, zu der sich die Parteien im Berufungsverfahren übereinstimmend bekannt haben» Das Berufungsgericht ist jedoch mit dem Landgericht der .Ansicht, daß als Unfallschaden des B^H nur der Verlust seiner Dienstbezüge, nicht aber auch der Wegfall der Bergmannsrente anzusehen ist und daß die Leistungen der Klägerin an Knappschaftsrente nur insoweit auf dem Unfall beruhen, als sie über die Bergmannsrente hinausgehen, die sie vorher bereits zu zahlen hatte und ohne den Unfall weiterhin zu gewähren verpflichtet gewesen wäre» Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß diß Dienstbezüge des die sich bei Fortbestehen seines Dienstverhältnisses ab 1» Februar 1961 unstreitig zunächst auf monatlich 756,47 DM belaufen hätten, ab 1» Januar 1963 monatlich 834,90 DM und ab 1» Mai 1964 monatlich 788,60 DM netto betragen haben würden« Da die Klägerin, so hat das Berufungsgericht weiter erwogen, die Quote von 605» des durch ihren Wegfall eingetretonen Schadens nach dem Tei lungsabkommen nur bis zur Höhe ihrer unfallbedingten Rentenleistungen beanspruchen könne und diese nur in der Differenz zwischen Knappschaftsrente und Bergaannsrente beständen, stehe ihr die mit dem Zahlurgs-verlangen geltend gemachte Ersatzforderung nur in Höhe von 11 x (307,20 DM - 149,00 DM) = 1 740,20 DM plus 11 x (322,90 DH - 156,50 DM) = 1 830,40 DM 3 570,60 DM au, zuzüglich 60$ von 11 x 20,00 DM Beiträgen zur Rentnerkrankenver- si cherung = 152,00 DH 3 702,60 DM 0 In gleicher Weise gelte für die mit dem feststellungs-begehren geltend gemachte Verpflichtung der Beklagten, daß sie der Klägerin deren Rentenaufv/endüngen nur in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Knappschaftsrente und Bergmannsrente zu erstatten habe; es sei nicht zu erwarten, daß sich die Ersatzverpflichtung durch Änderung der Be-soldungsvorschriften und Rentensätze noch mindern könne; wie der Unterschiedsbetrag zwischen den beiden Renten einschließlich der monatlichen Krankenversicherungsbei-träge bisher nie auch nur annähernd den im Abkommen vorgesehenen Grenzwert von 60$ der weggefallenen Dienst-hezüge des erreicht habe, so werde dies aller Voraussicht nach auch künftig nicht der Fall sein» Mit der zeitlichen Begrenzung der festgestellten Erstattungspflicht bis zu dem flp. 4MHÜIHB 1968 hat das Berufungsgericht der Vereinbarung in dem Teilungsabkommen Rechnung getragen, daß die Ersatzpflicht bis zu dem vollendeten 62p Lebensjahr des Verletzten dauere, und mit der SLimmenmaßigen Be- 8 - grenzung auf 18„000 DM gleichfalls der dahingehenden Abkommensregelungo 2o Die Revision hält es für rechtsirrig, daß das Berufungsgericht der Klägerin hinsichtlich ihrer Rentenaufwendungen einen Anspruch auf Erstattung nur insowei t zuerkannt hat, als die Knappschaftsrente über den Betrag der Bergmannsrente hinausgeht« Sie vertritt die Ansicht, es gehe nicht an, die Knappschaftsrente mit der Gegenüberstellung von bisheriger Leistungspflicht und neuer Mehrbelastung in zwei Bestandteile aufzuspalten; Bergmannsrente und Knappschaftsrente seien rechtlich verschiedene Rentenloistungen; da die Knappschaftsrente aufgrund des Unfalls an B0BH^ zu zahlen, sein Anspruch auf die Bergmannsrente dagegen erloschen sei, habe die Klägerin einen Erstattungsanspruch in der vollen Höhe der Knappschaftsrente o Der Beurteilung des Berufungsgerichts ist jedoch beizutreten0 Bergmannsrente erhält der Versicherte nach § 45 Absa 1 Ziffo 1 RKG bei verminderter bergmännischer Berufs f äh ig-keito Knappschaftsrente kennt das Gesetz in zwei Erscheinungsformen, als Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit ( § 46 RKG) und als Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit ( § 47 RKG)„ Voraussetzung ist in allen diesen Rentenfällen, daß der Versicherte infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte in seiner Arbeitsoder Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist und daß er d-je Wartezeit nach § 49 Abs» 1 RKG - Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten - eriüllt hato Verschieden ist nur der vorausgesetzte Grad der Beeinträchtigung* Während verminderte bergmännische Berufsfähigkeit vorliegt, wenn der Versicherte nicht inehr imstande ist, die von ihm bisher verrichtete knappschaftliche Arbeit oder andere im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertige Arbeiten in knappschaftiich versicherten Betrieben auszuüben, setzt Berufsunfähigkeit voraus, daß die Erwerbsfähigkeit des Versicherten auf v/eniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versichex*-ten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist* Als erwerbsunfähig gilt der Versichei’te schließlich, wenn er eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkoit erzielen kann»Danach sind also die geringeren Grade der Erwerbsbeeinträchtigung, die für die Bergmannsrente und für die Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit bestimmend sind, in den für die Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit und Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit maßgebenden höheren Graden enthaltene Wird ein Versicherter, der wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit eine B'ergmanns-rente erhalt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig oder tritt bei dem Empfänger der Knappschaftsrente wegen Be-rufnunfähigkeit die Erwerbsunfähigkeit ein, so bedeutet das demnach nicht einen Wegfall, sondern eine Erweiterung der Voraussetzungen für die Rent enge Währung,. Ben gekennzeichneten Beeinträchtigungsgraden entspricht eine abgestufte Rentenhöhe» Bei der Bergmannsrente beträgt der Jahresbetrag für jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr 0,8 vom Hundert der für den Versicherten maiß^eben-den Rentenberaessungsgrundlage, bei der Knappschaftsrente wegen Berufounfähigkoit 1,2 vom Hundert und bei der Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit 2,5 vom Kundert ( § 53 RKG)» Wenn die Renten auch eine verschiedene Bezeichnung führen, so sind sie nach Grund und Zweck doch gleich; sie alle wollen dem Versicherten wegen Erwerbsbeeinträehtigung einen ihrem Grade entsprechenden Ausgleich gewähren» Der Sache nach trifft es daher zu, daß die geringere Rente, wie das Berufungsgericht dem Sinn der gesetzlichen Regelung entnimmt, bei Eintritt einer höhergradigen Erwerbsbeeinträchtigung in der dann zu gewährenden höheren Rente auf geht» Allerdings ist in § 45 Abs» 3 RKG gesagt, daß die Bergmannsrente mit der Gewährung der Knappschaftsrente wegfälli» Gleichwohl kann kein Zweifel daran bestehen, daß es sich hierbei dem Wesen nach nur um eine der gesteigerten Erwerbebeeinträchtigung Rechnung tragende Erweiterung de3 Rentenbezugrechts handelt, nicht anders, als wenn zu der bisherigen Rente eine Zusatzrente gewährt würde» Rieht mit Unrecht hat sich das Berufungsgericht zur Stütze dieser Ansicht auch auf die Bestimmung in § 53 Abs» 3 Satz 2 RKG bezogen, wonach die Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit in eine Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit wurazuwondeln,} ist, wonn der berufsunfähigo Rentenempfänger erwerbsunfähig wird. Ebenso sind nach § 53 Abs» 5 und 6 RKG die Bergmannsrente und die Knappschaftsrento in das Knappschaftsruhegold ,'umzuwandcln,), wenn der Rentenempfänger die hierfür bestimmte Altersgrenze erreicht und die vorgeschriebene Wartezeit erfüllt hat» Hier bringt das Gesetz deutlich zu dem Ausdruck, daß nur eine Umgestaltung und Umbenennung des bestehenden Rentenbezugsrechts eintritt» Es ist kein innerer Grund ersichtlich, 11 den Übergang von der Bergmannsrente zur Knappschaft!srente anders zu werten» Daraus etwas anderes schließen zu wollen,, daß das Gesetz in § 45 Abo» 3 von einem Wegfall der Bergmannsrente bei Gewährung der Knappschaftsrente spricht, wäre eine unangebrachte formale Betrachtungs-weise» Dem Berufungsgericht ist hiernach darin beizustimmen, daß der Erv/erboschaden, der dem Versicherten BdHP durch den Unfall verursacht worden ist, mre in dem Verlust seines Dionstgehalto besteht, ein weiterer Schaden aber nicht daraus konstruiert werden Kann, daß statt der geringeren Bergmannsrente nunmehr die höhere Knappschaftsrente erhält» Soweit in seinen Erwerbsraöglichlceiten dadurch verkürzt worden ist, daß er vermindert bergmännisch berufsfähig wurde, hat es sich um einen Schaden gehandelt, der vor dem Unfall oingetroten und für den ihm durch die Bergmannarentc bereits ein Ausgleich gev/ährt worden ist. Durch den Unfall ist er nur in den ihm nach dem Eintritt der verminderten bergmännischen Berufsfähig-keit verbliebenen Erwerbsmögli ehkei ten betroffen worden. Wenn er dafür nun die höheren Bezüge der Knappschaftsrente erhält, so kann das nicht dahin ausgedeutet werden, daß der Vorschaden aus bereits verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit gleichfalls auf den Unfall zurückzufübren sei» Ebenso können auf der anderen Seite die Leistungen, die die Klägerin zu gewähren hat, nicht auch insoweit auf den Unfall zurückgeführt werden, als sie wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit bereits vorher leistungspflichtig 12 - / gewesen ist» Infolge des Unfalls ist sie nur um die Mehrbeträge belastet, die sie ihm mit der Knappschaft srento über den Kähmen der Bergmannsrento hinaus zu erbringen hat. Die Revision wendet ein, BflHHP würde aufgrund des Unfalls die Knappschaftsrente auch dann erhalten haben, wenn er vorher noch nicht veinnindert bergmännisch berufsfähig gewesen wäre. Mit dieser Erwägung ist jedoch nichts gewonnen, weil in dem gedachten Kall anders als bei dem vorliegenden Sachverhalt der volle Schaden des Verunglückten erst durch seinen Unfall verursacht und erst durch ihn auch die Leistungspflicht der Klägerin.in der •vollen Höhe der" Knappochaftsrente ausgelöst wox’den wäre, Wie es zu beurteilen v.äro, wenn durch Unfall Berufs-unfäbigkoit bei einem Versichex*ten einträte, dex" wegen vorhandener Erworbobeeinträehtigung vorher möglicherv/eioe bereits Anspruch auf eine Bergmanno-rente gehabt hätte ohne eine solche zu beziehen, kann uncröxiert bleiben; denn auch ein derartige!" Sachverhalt ist hiei" nicht gegeben. Hier wurde vielmehr ein Vei’sicherter durch Unfall berufsunfähig, der festgestclltei’maßen zur Zeit des Unfalls schon nur noch vermindert bergmännisch berufsfähig war und deshalb bereits die Bergmannsrente bezog, Zn Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe sich durch die Berücksichtigung der Tatsache, daß B^IHP bereits Bergmannsrente bezog, mit der Entscheidung BGHZ 9, 179 in Widerspruch gesetzt, Bex* Große Senat für Zivilsachen hat in dieser ) -13- Entscheidung ausgesprochen, daß bei Unfalltod eines Invaliden-(Knappschafts-) Rentners die Ansprüche der Hinterbliebenen gegen den verantwortlichen Unfallurheber auf Ersatz des ihnen entstandenen Unterhaltsschadens auf den Sozialversicherungsträger, der ihnen nunmehr Hinterbliebenenrente zu gewähren hat, im Rahmen der §§ 1542 RVO, 105 RKG (a.l'») übergehen, ohne daß dem durch den Tod des Rentners eingetretenen Wegfall der ihm gegenüber bestehenden Rentenlast des Versicherungsträgers rechtliche Bedeutung zukomme0 Tragender Grund dieser Entscheidung war, daß es sich bei der Hintorbliobenenrcnte nicht etwa um eine Fortsetzung der Mnncsrente handele, sondern um ein durch den Tod des Rentners entstandenes neues und eigenes Recht der Hinterbliebenen selbst (vgl0 hierzu Neumann-Dueoberg in VeroR 1968, 710 ff)0 Im vorliegenden Falle ist die Sachlage ein völlig andere. Hier geht es um die Rentenberechtigung einer und derselben Person, zunächst in der Gestalt der Bergmannsrente und dann der Knappschaftsrente, in beiderlei Gestalt aber von derselben rechtlichen Natur, die letztere Rente -der Sache nach - nur eine erweiterte Form der ersteren» Für den hier gegebenen Sachverhalt kann die sngezogene Entscheidung, wie auch das Berufungsgericht zutreffend bemerkt hat, keine richtungiweisende Bedeutung haben0 Bas Berufungsgericht hat hiernach mit Recht angenommen, daß die Klägerin hinsichtlich des durch den Unfall oingetrotonen ErwerbsSchadens ihres Versichert on BflHHHP Erstattung nicht in der vollen Höhe der von ihr zu zahlenden Knappochaftsronte verlangen kann, sondern nur in der Höhe des Unter-ochiedcbotrageo zwischen der Knappschaftsrente und der Bergmannsrente, die bezogen hätte* ohne den Unfall weiter 3» Die Parteien haben in der Berufungsinstanz darüber gestritten, ob die Klägerin in der durch den Forderungsübergang zu ihren Gunsten erlangten Gläubigerstellung angesichts des Forderungs üb er gangs, der nach § 99 NRW Landesbeamtengcsotz (entsprechend § 87 a BBG und § 52 BRRG) zu Gunsten des Landes Nordrhein-Westfalen eingetreten ist, zu dem Lande in Gesamtgläubigerschaft steht - so die Auffassung der Beklagten - oder ob die Klägerin - so die von ihr vertretene Ansicht - unabhängig von einer Quotenhaftung des Schädigers das Vorrecht vor dem Lande hat* Bas Berufungsgericht hat, der Rechtsprechung dos Bundesgerichtshofs folgend (Urteil vom 17- November 1959 - VI ZR 207/58 - VersR I960, 85 = LIi Nr» 5 zu § 87 a BBG; Urteil vom 25* Oktober I960 - VI ZR 191/59 - LM Nr. 32 zu § 1542 RVO = VRS 20, 39), einen Vorrang des Sozialver3icherungsträgere gegenüber dem öffentlichen Bienstherrn nur im Falle einer feil-haftung des Schädigers bejaht, im übrigen aber Gesamt-gläubigorschaft für gegeben gehalten, soweit die übergegangenen Ansprüche nicht ausx^eichen, um beiden - Versicherungsträger wie Bienstherrn - für ihre kongruenten Leistungen vollen Ersatz zu verschaffen* Bie Revision tritt dem entgegen* Auf die Meinungsverschiedenheit der Parteien braucht hier jedoch nicht eingegangen zu werden. Benn gleichviel ob der Klägerin gegenüber dem Lande ein Vorrang zusteht oder nicht, geht der Erstattungsanspruch, den sie aufgrund des feilungs-abkommens gegen die Beklagte geltend machen kann, nicht weiter, al3 es vorstehend dargelegt ist; die festgestellte Begrenzung ergibt sich ohne Rücksicht auf das Land aus ihrer eigenen Rechtsposition* Aus dem Konkurrenzverhältnis der Klägerin zu dem lande könnte sich höchstens ergeben, daß der Klägerin v/eniger hätte zuerkannt werden dürfen, als es im Berufungsurteil geschehen ist. Von der Beklagten ist das Urteil aber nicht angegriffen worden; für eine Erörterung der Frage ist daher kein Raum«, Die Revision ist hiernach unbegründet» Rach § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen» Engels Hanebeck Meyer Br» YJeber Br» Nüßgens