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BGH · VI ZR 175/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 175/65

Als Ergebnis der Untersuchung ist in der Kartothekkarte vom Beklagten auf gezeichnet ein beginnender grauer Star mit Herabsetzung des Sehvermögens auf 5/25 der Horm auf dem rechten Auge und ein reifer Star auf dem linken Auge, das bei positiver Projek- Juni 1959 ergab nach der Eintragung auf der Kartothekkarte als Befund mit Korrektur plus 12,0 sph + 1,0 cyl 180° auf dem linken Auge 5/5> also volles Sehvermögen; es war jedoch “noch stark gereizt11, weshalb der Beklagte ein Cortisonpräparat (Scheroson F) verordnet©. November I960 konsultierte der Kläger wegen seines rechten Auges, auf dem inzwischen ein reifer Star bestand, den Chefarzt der KHHÜHi^^-Klinik in Prof. Die v/egen des reifen Stars am rechten Auge angeratene Operation hat der Kläger noch nicht durchführen lassen. Der Kläger hat mit der Klage die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihm den aus der •’mißlungenen11 Staroperation vom 6, Mai 1959 erwachsenen und noch erwachsenden Schaden zu ersetzen habe, Sr hat vorgetragen, das geringe Sehvermögen seines linken Auges, der verzögerte Heilverlauf und die inzwischen aufgetrete-nen Anomalien (Pupillenhochstand, Verwachsung der Regenbogenhaut mit der Hornhaut im Harbenschnitt) seien auf einen Kunstfehler des Beklagten zurückzuführen, der entweder bei Durchführung der Operation oder während seiner Heilbehandlung nach der Operation unterlaufen sei. Als er bei der letzten Untersuchung im Juli 1959 den Beklagten deshalb befragt habe, habe dieser gemeint, mit der Zeit werde sich das bessern. Dr. P^|^^habe im Sommer 1962 schon auf den ersten Blick erklärt, daß das Auge ’’vermurkst11 sei und der Beklagte bei der Operation hineingeschnitten habe. Auch Professor RflHlHHHB habe bei der anschließen-den Untersuchung geäußert, der Zustand seines linken Auges sei auf eine Komplikation bei oder nach der Operation zurückzuführen. che starke Schmerz während der Operation, die bereits am dritten Tage nach dem Eingriff zu beobachtende Blut füllung des Auges und der anormale Heilverlauf der Operationsvmnde mit den Verwachsungen wiesen zwangsläu fig darauf hin, daß die Außerachtlassung der geböte« nen Sorgfalt durch den Beklagten ihn das Augenlicht auf dem operierten Auge gekostet habe. Wenn der Kläger überhaupt einen Schmerzenslaut von sich gegeben habe, dann vielleicht vor der eigentlichen Operation beim Anlegen der sogenannten ’’Zügelnaht", bei der durch den Ansatz des oberen geraden Augenmuskels ein Faden geführt werde. Unrichtig sei auch, daß das Auge am dritten Tag nach der Operation mit Blut gefüllt gewesen seiAuch hier handele es sich um eine Erscheinung, die weder mit der Operation noch mit dem Heilverlauf der Operationswunde etwas zu tun habe- Blutfüllungen der Vorderkammer des Auges nach der Staroperation seien durchaus möglich, sie würden alsbald von selbst wieder aufgesogen- Richtig sei, daß sich der postoperative Heilverlauf beim Kläger durch Komplikationen verzögert habe. Die Dauer der Wieder herstellung sei individuell; beim Kläger sei sie lang samer als sonst vonstatten gegangen- Hierin könne jedoch kein Indiz gegen die kunstgerechte Durchführung von Operation und Heilbehandlung erblickt werdenDie verzögerliche Wiederherstellung der Vorderkammer sei Grund für den erhöhten Reizzustand des Auges gewesen. Obwohl mit der Verordnung der Brille die Behandlung des Klägers praktisch abgeschlossen gewesen sei, sei er, wie alle staroperierten Patienten darauf hingewiesen worden, daß nach einigen Monaten zv/ecks Korrektur der Gläser eine Nachuntersuchung erforderlich sei. Vor der Operation sei der Kläger auf dem linken Auge praktisch blind gewesen und habe nach der Operation sein volles Sehvermögen wieder erlangt. Das Berufungsgericht hält in Übereinstimmung mit dem Landgericht das von ihm als zulässig angesehene Peststellungsbegehren für unbegründet, weil es für nicht erwiesen erachtet, daß dem Beklagten bei der Staroperation oder der anschließenden Heilbehandlung ein Kunstfehler unterlaufen ist» 1• Damit geht das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision zutreffend von der Beweislast des Klägers dafür aus, daß der Beklagte schadensursächlich objektiv gegen die anerkannten Hegeln der augenmedizinischen Wissenschaft verstoßen ^"Kunstfehler"j und diesen Verstoß auch verschuldet hat, Umstände, die zwar meist zusammen vorliegen werden, aber nicht gleichzusetzen sind I>BGHZ 8, HO; RG HRR 1932, 1828; Weitnauer Der Betrieb 196% Beilage Nr. 21 S. Das Berufungsgericht hat sich, sachverständig beraten, nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Kläger durch den Beklagten fehlerhaft behandelt worden ist. Allerdings greifen die Grundsätze des Anscheinsbeweises auch dann ein, wenn die ärztliche Behandlung einen Schaden zur Folge hat, der nach medizinischer Erfahrung typischerweise auf einen schuldhaften Behandlungsfehler zurückzuf(ihren ist (BGH aaO, vgl* BS aj • Das sachverständig beratene Berufungsgericht hat aber auch das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht für erwiesen angesehen. Das Berufungsgericht erachtet als nicht erwiesen, daß der Beklagte bei der Staroperation oder der anschließenden Heilbehandlung gegen die allgemein anerkannten Regeln der Augenmedizin verstoßen hat. 1. Der Kläger hat zur Darlegung eines fehlsamen Verschneidens bei der Operation unter Beweisantritt behauptet, während des Eingriffs habe er infolge eines plötzlichen starken Schmerzes laut geschrien, und weiterhin, am dritten Tage nach der Operation habe eine Besucherin im Krankenhaus beobachtet, daß das operierte Auge "völlig mit Blut gefüllt" gewesen sei. Beide Behauptungen hat das Berufungsgericht als richtig unterstellt, sie aber für nicht geeignet zu dem Nachweis eines Kunstfehlers des Beklagten angesehen. Aber selbst ein Blutaustritt in die Vorderäugenkammer bei der Operation ist nach Meinung des Sachverständigen noch kein Zeichen eines anormalen Operationsverlaufs; er komme auch bei gelungenen Operationen vor, wobei das Blut mit der Zeit aufgesogen werde. b) Das Berufungsgericht hält die Behauptung des Klägers, er habe auf dem operierten Auge nie mehr als "Umrisse" gesehen, durch.die Ergebnisse der Sehtests für widerlegt. Es ist davon überzeugt, daß sich diese Sehstärke und eine solche von 5/7 bis 5/6 nach 8 Monaten bei einem falsch angelegten Starschnitt oder einem sonstigen ärztlichen Kunstfehler nicht hätte erreichen lassen. Mit dem Sachverständigen hält es daher für unwahrscheinlich, daß dem Beklagten bei der Operation ein Kunstfehler unterlaufen ist. Die Ergebnisse der durch den Beklagten vorgenommenen Sehprüfungen entnimmt das Berufungsgericht dessen Aufzeichnungen auf der Kartothekkarte des Klägers. Das Berufungsgericht brauchte den vom Kläger unter Beweisantritt behaupteten Äußerungen der sachverständigen Zeugen Dr. und Prof. In möglicher Weise weist es darauf hin, daß sie zu einem Zeitpunkt abgegeben wurden, als ihnen die Aufzeichnungen des Beklagten und das Ergebnis des Sehtests durch Dr. nicht bekannt waren. Legt man die erwähnten Ergebnisse der Sehtests zugrunde, dann konnte das Berufungsgericht sich dem Urteil des Sachverständigen Prof. Bei dieser Sachlage brauchte das Berufungsge-rieht ohne Verstoß gegen das Verfahrensrecht auch nicht den unter Beweis gestellten Behauptungen des Klägers nachzugehen, daß er während der Heilbehandlung mit dem Beklagten bestimmte Gespräche geführt habe. 3. Schließlich lassen nach Auffassung des Berufungs-gerichts der vermehrte Reizzustand des operierten Auges und die späteren Verwachsungen einen hinreichenden Rückschluß auf einen Kunstfehler bei oder nach der Operation nicht zu. und Pr» erstattet» Piesem Gutachten entnimmt das Berufungsgericht, daß die beim Kläger nach der Operation aufgetretenen Beschwerden (“Zustand nach einem nicht dicht verheilten Schnitt des grauen Stars, durch welchen der vorgefallene Glaskörper unter der Bindehaut bloß liegt") sowohl die unmittelbare Folge der Staroperation selbst darstellen als auch auf eine Sprengung der Wunde noch Wochen nachher zurückgeführt werden könnten. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht sei dem unter Sachverständigenbeweis gestellten Vortrag des Klägers nicht nachgegangen, daß die Verwachsung und die schädliche Veränderung, sollten sie während des vom Beklagten zu kontrollierenden Heilverfahrens eingetreten sein, bei gebotener Sorgfalt frühzeitig hätten erkannt und durch eine Nachoperation abgewendet werden können. Nach dem Befund über die spätere Zunahme des Astigmatismus hält er es als "extrem unwahrscheinlich" , daß am Ende der Behandlung durch den Beklagten die Wunde schon geklafft hat. Nach dem Urteil des Sachverständigen brauchte die Verwachsung nicht bereits in den ersten Wochen nach der Operation einzutreten. Die postoperative Entwicklung hält er nicht für eine Folge eines Behänd-lwigsfehlers des Beklagten, sondern für einen schicksalhaften Verlauf.Dem hat sich der Tatrichter angeschlossen.

BerufungsgerichtAugeKunstfehlerKlägerOperationStaroperationRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF2036 035
[M NAMEN DES VOLKES
VI ZR 175/65
URTEIL
Verkündet am
4* April 17 967 Kriegl, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des^ReiseVertreters Christoph KflHBBstraße
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Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.
gegen
 den Facharzt für Augenkrankheiten Prof. Dr. E« W a
THHIH^straße
-
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter
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0
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4- April *967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Heinrich Meyer,
 Br. Pfretzschner und Br. Nüßgens
 für Hecht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13« Juli *965 v/ird zurückgewie-
sen.
Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Am *4. April *959 konsultierte der damals 47-jährige Kläger, ein selbständiger Reisevertreter, den Beklagten <?e inen Facharzt für Augenkrankheiten, in derr:»
Sprechstunde wegen seit etwa einem halben Jahr zunehmender Sehstörungen. Als Ergebnis der Untersuchung ist in der Kartothekkarte vom Beklagten auf gezeichnet ein beginnender grauer Star mit Herabsetzung des Sehvermögens auf 5/25 der Horm auf dem rechten Auge und ein reifer Star auf dem linken Auge, das bei positiver Projek-
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tion nur mehr Lichtreflexe wahrnahm. Der Beklagte empfahl die Staroperation zunächst am linken und später am rechten Auge, womit der Kläger einverstanden war.
Die Operation am linken Auge führte der Beklagte persönlich unter Assistenz des seit 1950 als selbständiger Operateur tätigen Augenarztes Dr. med. Wilhelm am 6. Mai 1959 im RHMBBB®~Krankenhaus
 durch, wo er eine eigene Abteilung hatte. Der postoperative Heilverlauf wurde durch eine verzögerte Wiederherstellung der Vorderkammer des operierten Auges und durch einen vermehrten Reizzustand kompliziert.
Der Kläger wurde am 29- Mai 1959 aus der stationären Behandlung entlassen. Die Untersuchung durch den Beklagten am 1. Juni 1959 ergab nach der Eintragung auf der Kartothekkarte als Befund mit Korrektur plus 12,0 sph + 1,0 cyl 180° auf dem linken Auge 5/5> also volles Sehvermögen; es war jedoch “noch stark gereizt11, weshalb der Beklagte ein Cortisonpräparat (Scheroson F) verordnet©. Außerdem ist vermerkt: “Vorderkammer steht jetzt“; als Ergebnis einer weiteren Untersuchung durch den Beklagten am 5. Juni 1959 ist im Anschluß an den Vermerk vom 1. Juni 1959 “idem“ eingetragen. Bei einer letzten Untersuchung am 24. Juli 1959 bestand nach der Aufzeichnung auf der Kartothekkarte am operierten Auge mit Korrektur + 11,0 sph +1,0 cyl 0° in der Perne 5/5 und mit 14>0 sph +1,0 cyl 0° in der Nähe “Rieden 1“, d.h. kleinste Druckschrift, Sehvermögen; im übrigen ist "noch leichte Reizung“ vermerkt. Der Beklagte verordnete dem Kläger eine Fern- und Lesebrille. Aufgrund eines fernmündlichen Anrufs bei seiner Sekretärin schrieb der Beklag-
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kJ
te den Kläger, der arbeitsunfähig geschrieben, in der Folgezeit aber nicht mehr zur Sprechstunde gekommen war, am *?. September.1959 "arbeitsfähig".
In der Folgezeit war der Kläger am 15* Januar I960 bei Dr.	in	Behandlung,	der ihm für das operier-
te Auge ein neues Glas mit den Daten +13 sph + 2,5 cyl 75° gegen bisher + 11,0 sph + 1,0 cyl 180° verordnete und bei weiteren Beratungen am 31* März und 13- Mai I960 zur Beseitigung des Beizzustandes Homatropin- und Ultras cortinoltropfen sowie entsprechende Salben verschrieb.
Am 4. November I960 konsultierte der Kläger wegen seines rechten Auges, auf dem inzwischen ein reifer Star bestand, den Chefarzt der KHHÜHi^^-Klinik in
 Prof. Dr.	Dieser	riet ihm zur Operation,
 wozu sich der Kläger jedoch nicht entschließen konnte. Als er am 19* Juli 1962 v/egen Wirbelsäulenbeschwerden bei dem	praktischen	Arzt	und	Augendiagnostiker Dr. med.	erschien,	stellte	dieser am
 linken Auge des Klägers einen Glaskörpervorfall fest.
Auf Empfehlung Dr. PflHHP3 unterzog sich der Kläger deshalb einer Untersuchung in der Augenklinik des Prof. Dr.	Dieser	stellte am 30. Juli
1962 einen Pupillenhochstand, ferner einen gedeckten Glaskörpervorfall oben, eine Verwachsung der Regenbogenhaut mit der Hornhaut und ein Sehvermögen nach Aus*** gleich der Linsenlosigkeit von 6/25 fest, das den Kläger raus der Nähe nur mehr großen Druck \Nieden 9) zu lesen befähigte. Die v/egen des reifen Stars am rechten Auge angeratene Operation hat der Kläger noch nicht durchführen lassen. Er sieht inzwischen so schlecht, daß
 
er eine Blindenbinde trägt.
Der Kläger hat mit der Klage die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihm den aus der •’mißlungenen11 Staroperation vom 6, Mai 1959 erwachsenen und noch erwachsenden Schaden zu ersetzen habe, Sr hat vorgetragen, das geringe Sehvermögen seines linken Auges, der verzögerte Heilverlauf und die inzwischen aufgetrete-nen Anomalien (Pupillenhochstand, Verwachsung der Regenbogenhaut mit der Hornhaut im Harbenschnitt) seien auf einen Kunstfehler des Beklagten zurückzuführen, der entweder bei Durchführung der Operation oder während seiner Heilbehandlung nach der Operation unterlaufen sei. Im Verlauf der Operation habe er plötz-lieh einen starken Schmerz verspürt und deshalb laut aufgeschrien, worauf die bis dahin angeregte Unterhal-tung zweier Beobachter im Operationsraum sofort ver-stummt sei. Am dritten 3?age nach dem Eingriff sei das operierte Auge im Inneren völlig mit Blut angefüllt gewesen. Gesehen habe er in der Folgezeit auf dem ope~ rierten Auge fast nichts mehr. Als er bei der letzten Untersuchung im Juli 1959 den Beklagten deshalb befragt habe, habe dieser gemeint, mit der Zeit werde sich das bessern. Dr. P^|^^habe im Sommer 1962 schon auf den ersten Blick erklärt, daß das Auge ’’vermurkst11 sei und der Beklagte bei der Operation hineingeschnitten habe. Auch Professor RflHlHHHB habe bei der anschließen-den Untersuchung geäußert, der Zustand seines linken Auges sei auf eine Komplikation bei oder nach der Operation zurückzuführen. Erst auf diese Weise habe er von einem Kunstfehler des Beklagten erfahren. Der plötzli-
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che starke Schmerz während der Operation, die bereits am dritten Tage nach dem Eingriff zu beobachtende Blut füllung des Auges und der anormale Heilverlauf der Operationsvmnde mit den Verwachsungen wiesen zwangsläu fig darauf hin, daß die Außerachtlassung der geböte« nen Sorgfalt durch den Beklagten ihn das Augenlicht auf dem operierten Auge gekostet habe. Infolgedessen habe er seinen Beruf als Reisevertreter aufgeben müssen- Da der ihm entstandene Schaden in seinem Ausmaß noch nicht zu übersehen sei, sei Feststellungsklage geboten.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat geltend gemacht, aus seinen Aufzeichnungen in der Kartothokkarte ergebe sich, daß die beim Kläger nach den modernsten Gesichtspunkten und den jüngsten Erkenntnissen der Augenmedizin durchgeführte Starope« ration ’’vollkommen glatt” vonstatten gegangen sei. Der Vermerk: ’’links Cataract-Operation o.B.” erfolge nur bei normalem Operationsverlauf ohne Besonderheiten.
Der vom Kläger behauptete Vorfall mit dem Schmerzens« schrei sei unwahr. Der Patient verspüre infolge örtlicher Betäubung selbst bei einem Fehlschnitt keinen Schmerz. Während der Operation herrsche im Opera« tionsraum absolute Stille, so daß die Behauptung von dem ’’betretenen” Schweigen frei erfunden sei. Wenn der Kläger überhaupt einen Schmerzenslaut von sich gegeben habe, dann vielleicht vor der eigentlichen Operation beim Anlegen der sogenannten ’’Zügelnaht", bei der durch den Ansatz des oberen geraden Augenmuskels ein Faden geführt werde. Der hierzu erforderliche Ein-
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stich der Nadel könne trotz vorheriger Betäubung des Auges in vereinzelten Bällen etwas unange-nehm sein, rufe jedoch keine stärkeren Schmerzen als eine gewöhnliche Injektion hervor. Unrichtig sei auch, daß das Auge am dritten Tag nach der Operation mit Blut gefüllt gewesen seiAuch hier handele es sich um eine Erscheinung, die weder mit der Operation noch mit dem Heilverlauf der Operationswunde etwas zu tun habe- Blutfüllungen der Vorderkammer des Auges nach der Staroperation seien durchaus möglich, sie würden alsbald von selbst wieder aufgesogen- Richtig sei, daß sich der postoperative Heilverlauf beim Kläger durch Komplikationen verzögert habe. Sie seien ausschließlich auf den krankhaften Zustand des Auges, nicht aber auf die Opera-* tion und Heilmethode zurückzuführen- Als Folge jeder Staroperation laufe das den Hohlraum zv/ischen Hornhaut und Regenbogenhaut, die sogenannte Vorderkammer, ausfüllende Augenv/asser aus. Unmittelbar nach dem Eingriff lägen daher beide Häute einander an- Erst allmählich würden sie durch das sich neu bildende Augenwasser voneinander getrennt, wodurch die Vorderkammer wieder hergestellt werde. Die Dauer der Wieder herstellung sei individuell; beim Kläger sei sie lang samer als sonst vonstatten gegangen- Hierin könne jedoch kein Indiz gegen die kunstgerechte Durchführung von Operation und Heilbehandlung erblickt werdenDie verzögerliche Wiederherstellung der Vorderkammer sei Grund für den erhöhten Reizzustand des Auges gewesen. Deswegen sei der Kläger mit entsprechenden Medikamenten versorgt worden, die auch zu einem Abklingen der
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Reizung geführt hätten. Die erst später aufgetretenen Verwachsungen seien schicksalhaft bedingt» Das am 1. Juni und 24. Juli 1959 festgestellte Sehvermögen von 5/5 wäre nicht erreicht worden? wenn bei der Operation auch nur der kleinste Kunstfehler vorgekommen wäre. Obwohl mit der Verordnung der Brille die Behandlung des Klägers praktisch abgeschlossen gewesen sei, sei er, wie alle staroperierten Patienten darauf hingewiesen worden, daß nach einigen Monaten zv/ecks Korrektur der Gläser eine Nachuntersuchung erforderlich sei. Die Behauptung des Klägers? er sei “vorzeitig” und ohne Hinweise auf die Notwendigkeit einer Nachuntersuchung entlassen worden, treffe daher nicht zu. Die von Ds?. NflUgBi mehr als l/2 Jahr nach der Operation vorgenommene Korrektur der Brille sei eine notwendige Folge der sich einige Zeit nach einer Star« operation in aller Regel einstellenden Veränderungen in den Brechungsverhältnissen der Hornhaut.
Im übrigen hat der Beklagte das Bestehen eines Schadens in Abrede gestellt. Vor der Operation sei der Kläger auf dem linken Auge praktisch blind gewesen und habe nach der Operation sein volles Sehvermögen wieder erlangt. Die Sehkraft seines rechten Auges sei bereits vor der Operation auf 1/5 der Norm reduziert gewesen. Wie sein Sehvermögen dort jetzt sei, sei zwar unbekannt, könne aber auf sich beruhen. Denn der Kläger lehne die Operation des operablen Auges ab. Schließlich hat der Beklagte sich gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage gewandt.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen-> Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben«, Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter» Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels«
Entsoheidungsgründe 5
Das Berufungsgericht hält in Übereinstimmung mit dem Landgericht das von ihm als zulässig angesehene Peststellungsbegehren für unbegründet, weil es für nicht erwiesen erachtet, daß dem Beklagten bei der Staroperation oder der anschließenden Heilbehandlung ein Kunstfehler unterlaufen ist»
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1• Damit geht das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision zutreffend von der Beweislast des Klägers dafür aus, daß der Beklagte schadensursächlich objektiv gegen die anerkannten Hegeln der augenmedizinischen Wissenschaft verstoßen ^"Kunstfehler"j und diesen Verstoß auch verschuldet hat, Umstände, die zwar meist zusammen vorliegen werden, aber nicht gleichzusetzen sind I>BGHZ 8, HO; RG HRR 1932, 1828; Weitnauer Der Betrieb 196% Beilage Nr. 21 S. 6).
Der Senat hat bereits früher ausgesprochen (BGH Urteil vom 21. Dezember "953 - VI ZR 127/55 * LM § 286
iCj ZPO s* NJY/ *956, 183$) 3 daß es aus den dort gegebenen Gründen nicht angeht, den Arzt schon deshalb haften zu lassen, weil seine Behandlung mit einem Mißerfolg endet. Die Gründe, die in einzelnen Rechtsgebieten dazu geführt haben, den Schuldner zu verpflichten, das auf* zuklären, was in seinem Bereich geschehen ist, treffen für die ärztliche Behandlung nicht in gleichem Haße zu (BGH Urteil vom 2U Dezember 1955 - VI ZR 127/55 * aaO;-Der Beklagte ist nicht schon deshalb für aufklärungs-pflichtig zu erachten, weil es im weiteren Sinne in seinem Bereich - im Zusammenhang mit der Staroperation -zu einem schädigenden Erfolg gekommen ist (BGH aaO; RGRK BGB 11. Aufl. § 282, 4}« Daher ist auch für die Anwendung der Beweislastregel des § 282 BGB, sov/eit eine Haftung aus Vertragsverletzung infrage steht, kein Raum (RGRK BGB aaO vor §§ 249 bis 255, 53; Weitnauer S. 75 vgl. auch Palandt/Danlcelmann 25» Aufl- § 282, 1; Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 12. Aufl. 22, 48), sofern man eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung überhaupt in Erwägung zieht, wenn wie hier auch streitig ist, ob auf seiten des Arztes ein Kunstfehler im objektiven Sinne vorliegt.
2. Es kommen auch nicht die Beweiserleichterungen zugunsten des Klägers in Betracht, die nach ständiger Rechtsprechung bei der Arzthaftung eingreifen. Das Berufungsgericht hat sich, sachverständig beraten, nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Kläger durch den Beklagten fehlerhaft behandelt worden ist. Damit scheidet eine Umkehr der Beweislast aus, die man bei der Arzt-
haftung annimmt, wenn der Arzt schuldhaft einen groben Behandlungsfehler begangen oder den Patienten mindestens grob leichtfertig in eine schadenstypische Gefahrenlage gebracht hat ( BGH Urteil vom 21• Dezember 1955-VI'ZR 127/55 = aaO). Dem Kläger steht aber auch nicht die Erleichterung des Anscheinsbeweises zur Verfügung. Allerdings greifen die Grundsätze des Anscheinsbeweises auch dann ein, wenn die ärztliche Behandlung einen Schaden zur Folge hat, der nach medizinischer Erfahrung typischerweise auf einen schuldhaften Behandlungsfehler zurückzuf(ihren ist (BGH aaO, vgl* BS aj • Das sachverständig beratene Berufungsgericht hat aber auch das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht für erwiesen angesehen.
II.
Das Berufungsgericht erachtet als nicht erwiesen, daß der Beklagte bei der Staroperation oder der anschließenden Heilbehandlung gegen die allgemein anerkannten Regeln der Augenmedizin verstoßen hat. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bewegen sich ausschließlich auf dem Gebiet der dem Tatrichter vorbehaltenen \md der Revision verschlossenen Tatsachenfeststellung. Sie sind nicht begründet.
1.	Der Kläger hat zur Darlegung eines fehlsamen Verschneidens bei der Operation unter Beweisantritt behauptet, während des Eingriffs habe er infolge eines plötzlichen starken Schmerzes laut geschrien, und weiterhin, am dritten Tage nach der Operation habe eine
 Besucherin im Krankenhaus beobachtet, daß das operierte Auge "völlig mit Blut gefüllt" gewesen sei. Beide Behauptungen hat das Berufungsgericht als richtig unterstellt, sie aber für nicht geeignet zu dem Nachweis eines Kunstfehlers des Beklagten angesehen.
Dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Br.Siebeck entnimmt das Berufungsgericht, daß bei einer Staroperation, wenn überhaupt, eine Schmerzempfindung nur beim Anlegen der sogenannten Zügelnaht auftritt, während der eigentliche Operationsschnitt am anästhesierten Auge selbst bei falscher Führung schmerzlos ist. Für die Annahme, daß der Beklagte in benachbarte nicht anästhesierte schmerzerapfindliehe Bereiche abgeglitten ist, findet sich keinerlei Anhaltspunkt. Auf die Beurteilung, daß er so abgeglitten sein könne, v/as der Kläger unter Berufung auf Sachverständigenbeweis vorgetragen hat, kam es nicht an; zu ihrer Bejahung bedurfte es im übrigen kaum der Hilfe eines Sachverständigen. Zu der vorgetragenen Beobachtung der Besucherin folgt das Berufungsgericht den Ausführungen des Sachverständigen, eine solche Wahrnehmung eines Laien könne nur bedeuten, daß das Auge gerötet gewesen sei. Aber selbst ein Blutaustritt in die Vorderäugenkammer bei der Operation ist nach Meinung des Sachverständigen noch kein Zeichen eines anormalen Operationsverlaufs; er komme auch bei gelungenen Operationen vor, wobei das Blut mit der Zeit aufgesogen werde.
Biese tatrichterlichen Würdigungen des Berufungsgerichts sind möglich und daher rechtlich nicht zu beanstan-
den.
2.	Demgegenüber sprechen nach der Überzeugung des Berufungsgerichts verschiedene Umstände gegen einen Kunstfehler des Beklagten bei der Operation und der anschließenden Heilbehandlung.
a)	Nach der Bekundung des sachverständigen Zeugen Br.’	der dem Beklagten bei der Staropera-
tion assistierte und während des gesamten Verlaufs das Operationsfeld beobachtete, ist dem Beklagten beim Eingriff kein Fehler unterlaufen.. Das Berufungsgericht legt im einzelnen dar, weshalb es diesen sachverständigen Augenzeugen, der selbst Augenarzt und seit 1950 selbständiger Augenoperateur ist, für glaubwürdig hält.
Es weist auf seine klaren und bestimmten Angaben sowie das Fehlen eines Abhängigkeitsverhältnisses zu dem Beklagten damals und jetzt hin. Daraus ergibt sich, daß das Berufungsgericht die Verbindung zwischen dem Zeugen und dem Beklagten sowie dessen eigenes wirtschaftliches Interesse erwogen hat.
b)	Das Berufungsgericht hält die Behauptung des Klägers, er habe auf dem operierten Auge nie mehr als "Umrisse" gesehen, durch.die Ergebnisse der Sehtests für widerlegt. Es ist davon überzeugt, daß die Sehkraft
 des Klagers am 1. Juni, 5- Juni und 24* Juni 1959 (Sehtests des. Beklagten) mit Starglas 5/5» am 15. Januar I960 (Prüfungj durch Dr.	5/7 bis 5/6, am 4. November I960
(Sehtest durch Prof. Dr. Z^|^) 5/10 und am 30. Juli 1962 (Sehprüfung durch Prof. Dr.	iramer
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noch 6/25 betrug. Dem Gutachten entnimmt es, daß ein Sehvermögen von 5/5 10 Wochen nach einer Staroperation das optimal Erreichbare darstellt. Es ist davon überzeugt, daß sich diese Sehstärke und eine solche von 5/7 bis 5/6 nach 8 Monaten bei einem falsch angelegten Starschnitt oder einem sonstigen ärztlichen Kunstfehler nicht hätte erreichen lassen. Mit dem Sachverständigen hält es daher für unwahrscheinlich, daß dem Beklagten bei der Operation ein Kunstfehler unterlaufen ist.
Die Ergebnisse der durch den Beklagten vorgenommenen Sehprüfungen entnimmt das Berufungsgericht dessen Aufzeichnungen auf der Kartothekkarte des Klägers. Einer solchen Eintragung entnimmt es auch, daß die Operation "o.B.1*, also ohne Besonderheiten verlaufen ist.
Die Angriffe des Klägers gegen den Beweiswert dieser Eintragungen erachtet das Berufungsgericht aufgrund der Ergebnisse der übrigen Sehprüfungen, insbesondere der am 15. Januar I960 durch Dr.	durchgeführ-
ten für widerlegt, zu demal der Kläger sonstige gegen die Bichtigkeit der Aufzeichnungen sprechende Umstände nicht vorgebracht habe. Das Berufungsgericht hat durchaus nicht verkannt, daß diese Karte keine öffentliche Urkunde, sondern allenfalls ein Beweisanzeichen ist. Es hat sich aber aus anderen Gründen, insbesondere aus dem Ergebnis der weiteren Sehprüfungen von der Richtigkeit der Eintragungen überzeugt. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
c)	Vergeblich versucht die Revision die Grundlagen der Beurteilung des Sachverständigen zu erschüttern.

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Das Berufungsgericht brauchte den vom Kläger unter Beweisantritt behaupteten Äußerungen der sachverständigen Zeugen Dr.	und	Prof.	Dr.	Z^m^
nicht nachzugehen. In möglicher Weise weist es darauf hin, daß sie zu einem Zeitpunkt abgegeben wurden, als ihnen die Aufzeichnungen des Beklagten und das Ergebnis des Sehtests durch Dr.	nicht	bekannt	waren. Dr.	räume selber ein, daß er als "flicht-
fachmann’* nach drei Jahren zu einem Urteil nicht in der Lage sei. Legt man die erwähnten Ergebnisse der Sehtests zugrunde, dann konnte das Berufungsgericht sich dem Urteil des Sachverständigen Prof. Dr. Siebeck anschließen, daß sie gegen einen falsch angelegten Starschnitt und einen sonstigen ärztlichen Kunstfehler sprechen.
Bei dieser Sachlage brauchte das Berufungsge-rieht ohne Verstoß gegen das Verfahrensrecht auch nicht den unter Beweis gestellten Behauptungen des Klägers nachzugehen, daß er während der Heilbehandlung mit dem Beklagten bestimmte Gespräche geführt habe.
3.	Schließlich lassen nach Auffassung des Berufungs-gerichts der vermehrte Reizzustand des operierten Auges und die späteren Verwachsungen einen hinreichenden Rückschluß auf einen Kunstfehler bei oder nach der Operation nicht zu. Der Sachverständige Prof. Dr. Siebeck hat sein Gutachten schriftlich und mündlich aufgrund einer eingehenden Untersuchung des Klägers und der Auswertung des gesamten Akteninhalts, damit auch der vom Beklagten vorgelegten Krankengeschichte und der Bekundun-
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gen sowie Feststellungen der sachverständigen Zeugen
 Dr.	Prof* Pr* RflHHHHIiB? ■*>ro-^° Dr*
und Pr»	erstattet»	Piesem Gutachten entnimmt
 das Berufungsgericht, daß die beim Kläger nach der Operation aufgetretenen Beschwerden (“Zustand nach einem nicht dicht verheilten Schnitt des grauen Stars, durch welchen der vorgefallene Glaskörper unter der Bindehaut bloß liegt") sowohl die unmittelbare Folge der Staroperation selbst darstellen als auch auf eine Sprengung der Wunde noch Wochen nachher zurückgeführt werden könnten. Pas Berufungsgericht folgt dem Sachverständigen in seiner weiteren Annahme, daß sich weder aus der teilweisen Verwachsung der Regenbogenhaut mit der Operationsnarbe noch aus dem jetzigen Hochstand der Pupille auf einen falschen Starschnitt oder einen Kunstfehler bei der Heilbehandlung schließen lasse. Beide Gebrechen könnten vielmehr, so führt der Sachverständige aus, als Folge eines gestörten, für den Beklagten nicht voraussehbaren Heilverlaufs eingetreten sein.
Piesem Gutachten ist das Berufungsgericht bei seiner tatrichterlichen Würdigung gefolgt» Es war nicht gehalten, ein v/eiteres Gutachten, wie der Kläger angeregt hatte, einzuholen. Paß es bei der ausdrücklichen Ablehnung das ihm eingeräumte Ermessen rechtsfehlerhaft überschritten hätte, ist nicht erkennbar.
Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht sei dem unter Sachverständigenbeweis gestellten Vortrag des Klägers nicht nachgegangen, daß die Verwachsung und die schädliche Veränderung, sollten sie
 während des vom Beklagten zu kontrollierenden Heilverfahrens eingetreten sein, bei gebotener Sorgfalt frühzeitig hätten erkannt und durch eine Nachoperation abgewendet werden können. Der Sachverständige hat aufgrund der Aussagen der sachverständigen Zeugen über die Hei-» lung der Operationsv/unde ausgeführt, wahrscheinlich habe es sich um eine verzögerliche Heilung gehandelt0 wobei die Verzögerung zu Anfang nicht habe erkannt werden können. Nach dem Befund über die spätere Zunahme des Astigmatismus hält er es als "extrem unwahrscheinlich" , daß am Ende der Behandlung durch den Beklagten die Wunde schon geklafft hat. So hat auch Prof. Dr. bekundet, daß am. 4» November :960 die Heilung vollzogen gewesen sei. Wann die Regenbogenhaut verwachsen irst, steht nicht fest. Nach dem Urteil des Sachverständigen brauchte die Verwachsung nicht bereits in den ersten Wochen nach der Operation einzutreten. Die postoperative Entwicklung hält er nicht für eine Folge eines Behänd-lwigsfehlers des Beklagten, sondern für einen schicksalhaften Verlauf. Dem hat sich der Tatrichter angeschlossen.
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HI.
Nach alledem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen»
Engels	Hanebeck	Meyer
 Br, Pfretzschner Dr. Nüßgens