§ 1629 Abs.% Halbsatz 2 BGB ist als Ausnahme von dem Grundsatz der Gesamtvortrotung des Kindes zu verstehen„ Ohne daß es einer Vertretungsregelung durch das Vormundschaf tsgcricht bedarf, kann daher ein Elternteil TJnter-haltoansprücho des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen, wenn die Eltern getrennt leben. Im Aufträge der Erstklägerin erhob der Beklagte im August 1957 vor dem Amtsgericht Trier eine Klage auf Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 250 DM zugunsten der Kläger seit dem 1» Dezember 1956» In diesem Unterhaltsrechtssiroit schloß der Beklagte im Namen der Erstklägerin mit deren Ehemann einen Vergleich, in dem sich dieser verpflichtete, an die Erstklägerin ab 1. Juli 1958 eine monatliche Unterhaltsrente von 140 DM zu zahlen» Mit diesem Betrag sollten auch die Untorhaltsforderur-gen des Zweitklägers abgegolten sein» Der Vergleich wurde durch einen Schlußvergleioh vom 21» Januar 1959 ergänzt, in dem sich F^^|^ verpflichtete, zusätzlich eine einmalige Abfindung von 250 DM in Raten zu zahlen» Da die Er3tklägerin die Vergleiche nicht gegen sich gelten lassen wollte, beantragte sie, dem Verfahren Fortgang zu geben» Das Amtsgericht stellte sich jedoch auf den Standpunkt, der Beklagte habe die Vergleiche für die Erstklägerin wirksam abgeschlossen, und wies die Klage ab» Das Landgericht hat den Beklagten durch Teilurteil verurteilt, an die Erstklägerin 3 900 DM und an —den Zweitkläger 2 510 DM nebst Zinsen als Schadensersatz für Unterhaltsausfall in der Zeit vom 1„ Dezember 1956 bis zu dem 31 „ August I960 zu zahlen» Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Beklagte durch den weisungswidrigen Abschluß des Prozcßvergleichs seine Pflicht aus dem Anwaltsvertrag gegenüber der Erstklägerin schuldhaft verletzt hat» Ebenfalls ist dem Berufungsgericht zu-zustimmen, daß der Anwaltsvertrag auch Sorgfaltspflichten gegenüber dem Zweitkläger begründete, dessen Intorossonwahrnehmung dem Beklagten übertragen worden war» Mit der Revision stellt der Beklagte erneut zur 1») Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte bei Abschluß des Vergleichs auch für die Erstklägorin in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin des Zv/eitklägers gehandelt habe. Denn nach § 1629 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB kann ein Eltorntoil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen, wenn die Eltern getrennt leben. Nun ist im Schrifttum zwar geltend gemacht worden, diese Vorschrift enthalte nur eine Ausnahme von der Vertretungsbeochränkung des § 1795 BGB (i.V. m.§ 1629 Abs. 2 Halbsatz 1 BGB), die Anwendung der Vorschrift setze aber voraus, daß der die Unterhai tsansprüche des Kindes geltend machende Elternteil das Kind sonst allein vertreten könne. Juli 1957 über die gesetzliche Vertretung des Kindes Rechnung trägt» Doch erscheint es nicht angemessen, diesen eine maßgebliche Bedeutung zuzu-sprochen» Vielmehr muß entscheidend ins Gewicht fallen, daß schon bei Einführung des § 1629 BGB durch das Gloichborechtigungsgesetz entgegen den Vorstellungen des Gesetzgebers kraft höherrangigen Verfassungsrechts (-Art» 117 GG) der Grundsatz galt, daü-Kinder in der Regel von beiden Eltern gemeinsam vertreten werden (Gesamtvertrotung). Da § 1629 Abs» 1 BGB wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz von Anfang an unwirksam war, muß der Richter die Gesetzeslücke ausfüllen, die hinsichtlich der Einzelrogelung der Kindesver-tretung besteht» Dabei hat er die Vorschrift des § 1629 Abs» 2 Halbsatz 2 BGB so auszulegen, daß sie unter der Herrschaft des Grundsatzes der Gesamtvertretung ihren Zweck erfüllt» Dieser Zweck ging aber unstreitig dahin, beim Gotrenntleben der Eltern eine schnelle Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes möglich zu machen« Diesem objektiven Sinn der Vorschrift wird die Auslegung gerecht, die {, § 1629Abs» 2 Halbsatz 2 BGB als eine sachgerechte Ausnahme von der sonst notwendigen Vertretung des Kindes durch beide Eltern versteht» Mit dieser Auslegung wird unter Achtung des Wortlautes der Vorschrift dem Interesse des Kindes am besten gedient. ausgeschlossen ist, wenn er von diesem auf Unterhalt in Anspruch genommen wird* Würde in solchen Fällen erst eine Vertretungsregelung durch das Vor-mundschaftsgericht erforderlich sein, das die Beteiligten in der Regel hören müßte ( § 1695 Abs» 1 BGB), so wäre hierdurch gerade die Erreichung des Zweckes in Frage gestellt, den § 1629 Abs, % Halb-; satz 2 BGB erreichen wollte» Der Senat schließt sich daher der herrschenden Auffassung an, die sich inzwischen zur Auslegung dieser Bestimmung in der Rechtslehre und der-Rechtsprechung durchgesetzt hat (vgl« Scheffler in BGB RGRKomm» 11, Aufl» Anm» 22 zu § 1629 mit liachv/eiaen; Drman-Eonke BGBKomm. Bio Voraussetzung einer solchen subsidiären Unterhalts Verpflichtung sind vom Beklagten nicht dargetan, Unter Würdigung der Verhältnisse stellt das Berufungsgericht aus-drücklich klar, daß Hella F( ihrer Mutter gegenüber nicht unterhaltspflichtig War, Schon deshalb kommt es nicht in Frage, daß durch ihre Leistungen der Unterhalt sanspruch der Mutter kraft gesetzlichen Forderungsübergangs auf sieVüberge-gangen ist ( §§ 1607 Abs» 2, 1608 BGB)« b) Es ist aber auch nicht dargetan, daß Hella F^|0l mit der Unterstützung der Mutter und des Bruders ein Geschäft des Vaters besorgen, nämlich für ihn den Unterhalt zahlen wollte (§§<677, 679, 683 BGB), Nach der Feststellung des Tatrichters ihat sic sich lediglich aus Mitleid der Kläger angenommen« Durch eine solche freiwillige Leistung, die der Linderung der Not der Kläger dienen sollte, ist aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die Unterhaltsforderung gegen den im Verzug befindlichen Unterhaltspflichtigen nicht getilgt worden. c) Den Klägern sind also erst durch den vom Beklagten geschlossenen Vergleich ihre Unterhaltsansprüche gegen den Ehemann und Vater genommen__worden, soweit sie über die Vergleichsgrenze hinausgingen» Damit war der vom Berufungsgericht festgestellte Schaden entstanden, für den der Beklagte verantwortlich ist» Soweit Holla F^m^ die Kläger nach dem Vergleich unterstützt hat, ist es rechtlich ausgeschlossen, daß ihr freiwilliges Opfer auf den Schaden angorechnet wird und so dem Beklagten als Entlastung zugute kommt (vgl, Erman aaO Anm« 9 zu § 249; BGHZ 21, 112, 117). Dio Ausführungen des Berufungsurteils, in denen die Entstehung des Schadens begründet wird, enthalten daher entgegen der Ansicht der Revision keinen Reehtofehlor, Soweit das Urteil unter Würdigung der Einkommensverhältnisse der Eheleute die Höhe dos den Klägern durch den Vergleich entstandenen Schadens berechnet hä^, liegen die Ausführungen dos Berufungsurteils im wesentlichen auf tatrichter-lichem Gebiet, Auch in diesem Teil der Urteilsgründe ist nirgends erkennbar, daß Normen des sachlichen Rechts su Lasten des Beklagten unrichtig angewandt worden sind»
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
Da
nein
BGB § 1629
§ 1629 Abs. % Halbsatz 2 BGB ist als Ausnahme von dem Grundsatz der Gesamtvortrotung des Kindes zu verstehen„ Ohne daß es einer Vertretungsregelung durch das Vormundschaf tsgcricht bedarf, kann daher ein Elternteil TJnter-haltoansprücho des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen, wenn die Eltern getrennt leben.
BGH, Urt. v. 6o November 1964 - VI ZR 175/63 - OLG Koblenz
LG Trier
YI_2R_17^/63.
Vor kündet am 6„ November 1964 Kricgl, Justizobcroekrotär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
dec Rechtsanwaltes Gerhard
str. (p
9
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
gegen
1. Prau Maria F|
2. den mini
in Of
den minderjährigen Hans-Günther gcb. ^^Jpi947;
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gesetzlich vertreten durch den Landwirt und Ticrhcilkundi
gen Josef Rf bestellten Pfleger,
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als gerichtlich
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat dor VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß, Dr. Pfrctzschner und Dr. Nüßgens für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5° Juni 1963 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Erstklägerin ist die Ehefrau, der Zweitkläger
1956 von seiner Familie getrennt lebt. Eine von ihm gegen die Erstklägerin erhobene Ehescheidungsklage ist in Jahre 1956 rechtskräftig abgewiesen worden» Seit dem
einen Unterhaltsbetrag von monatlich 50»- DM»
Im Aufträge der Erstklägerin erhob der Beklagte im August 1957 vor dem Amtsgericht Trier eine Klage auf Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 250 DM zugunsten der Kläger seit dem 1» Dezember 1956» In diesem Unterhaltsrechtssiroit schloß der Beklagte im Namen der Erstklägerin mit deren Ehemann einen Vergleich, in dem sich dieser verpflichtete, an die Erstklägerin ab 1. Juli 1958 eine monatliche Unterhaltsrente von 140 DM zu zahlen» Mit diesem Betrag sollten auch die Untorhaltsforderur-gen des Zweitklägers abgegolten sein» Der Vergleich wurde durch einen Schlußvergleioh vom 21» Januar 1959 ergänzt, in dem sich F^^|^ verpflichtete, zusätzlich eine einmalige Abfindung von 250 DM in Raten zu zahlen» Da die Er3tklägerin die Vergleiche nicht gegen sich gelten lassen wollte, beantragte sie, dem Verfahren Fortgang zu geben» Das Amtsgericht stellte sich jedoch auf den Standpunkt, der Beklagte habe die Vergleiche für die Erstklägerin wirksam abgeschlossen, und wies die Klage ab»
der Sohn des Zollsekretärs Ottmar F
der seit
1» Oktober 1956 zahlte F
an die Kläger nur noch
Die Kläger nehmen den Beklagten auf Ersatz des Schadens in Anspruchs der ihnen nach ihrem Vortrag dadurch entstanden ist, daß der Beklagte den Unter-haltorechtsstroit fehlerhaft geführt und gegen den ausdrücklich erklärten Willen der Erstklägerin die ungünstigen Vergleiche abgeschlossen habe«, Ihr Ehe-r mann und Vater sei nach seinen Einkommensverhält-nissen in der Lage und verpflichtet gewesen, ihnen einen wesentlich höheren Unterhaltsbetrag zukommen zu lassen» Ganz unverständlich sei es, daß der Beklagte auf rückständige Unterhaltsleistungen verzichtet habe»
Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
1») an die Erstklägerin 4 450 DM nebst Zinsen und ab 1. August 1961 monatlich 50 DI.I,
2.) an den Zweitkläger 2 840 DM nebst Zinsen und ab 1» August 1961 monatlich 30 DM, längstens jedoch bis zur Berufsausbildung des Zweitklägers
zu zahlen»
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten»
Er hat u»a» geltend gemacht, der Abschluß der Vergleiche habe im wohlverstandenen Interesse der Kläger gelegen» In einem Urteil wäre nicht
zu höheren Zahlungen verurteilt worden, als er sie... vergleichsweise übernommen habe» Die Einkommensverhältnisse des seien erheblich ungünstiger,
als es die Kläger annähmen, außerdem habe er infolge seines Berufes, der getrennten Haushalts-
führung und einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem unehelichen Kinde hohe Auslagen,, Andererseits habe die Erstklägerin Einkommen aus Arbeitsverdienst, aus der Nutzung eines Gartens und aus der Vermietung eines Hauseso Die Kläger seien auch deshalb nicht unterhaltsbedürftig gewesen, weil sie von der Tochter Holla der Eheleute unterstützt worden seien»
Das Landgericht hat den Beklagten durch Teilurteil verurteilt, an die Erstklägerin 3 900 DM und an —den Zweitkläger 2 510 DM nebst Zinsen als Schadensersatz für Unterhaltsausfall in der Zeit vom 1„ Dezember 1956 bis zu dem 31 „ August I960 zu zahlen»
Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos»
Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag weiter, die Klage abzuweisen*
Entscheidungsgründe:
Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Beklagte durch den weisungswidrigen Abschluß des Prozcßvergleichs seine Pflicht aus dem Anwaltsvertrag gegenüber der Erstklägerin schuldhaft verletzt hat» Ebenfalls ist dem Berufungsgericht zu-zustimmen, daß der Anwaltsvertrag auch Sorgfaltspflichten gegenüber dem Zweitkläger begründete, dessen Intorossonwahrnehmung dem Beklagten übertragen worden war» Mit der Revision stellt der Beklagte erneut zur
Nachprüfung, ob den Klägern durch den Vergleichsabschluß ein Schaden entstanden seio Dabei werden in zwei Richtungen gegen die Ausführungen des Berufungs-urtoils Bedenken erhoben„
1») Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte bei Abschluß des Vergleichs auch für die Erstklägorin in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin des Zv/eitklägers gehandelt habe. Hierzu meint der Beklagte, die Erstklägorin habe allein ihren minderjährigen Sohn nicht vertreten können, so daß der Vergleich für diesen wirkungslos gev/esen sei. Diese Auffassung hat das Berufungsgericht mit Rocht zurückgewiesen. Denn nach § 1629 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB kann ein Eltorntoil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen, wenn die Eltern getrennt leben. Nun ist im Schrifttum zwar geltend gemacht worden, diese Vorschrift enthalte nur eine Ausnahme von der Vertretungsbeochränkung des § 1795 BGB (i.V.m.§ 1629 Abs. 2 Halbsatz 1 BGB), die Anwendung der Vorschrift setze aber voraus, daß der die Unterhai tsansprüche des Kindes geltend machende Elternteil das Kind sonst allein vertreten könne. Nachdem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.
Juli 1959 (BVerfGE 10, 59) klargestellt habe, daß— das Kind grundsätzlich von beiden Eltern gemeinsam vertreten werde, müsse das Vormundschaftsgericht zunächst dem einen Elternteil die Alleinvertretung des Kindes gemäß den §§ 1671? 1672 BGB übertragen.
Erst dann greife § 1629 Abs. 2 Halbsatz 2 ein (Göppinger FamRZ I960, 11 und JZ I960, 82; Bosch FamEZ I960, 200).
Es ist zuzugeben, daß diese Auffassung insoweit folgerichtig ist, als Sie den Vorstellungen des Gesetzgebers dos Gleichberechtigungsgesetzes vom 18»
Juli 1957 über die gesetzliche Vertretung des Kindes Rechnung trägt» Doch erscheint es nicht angemessen, diesen eine maßgebliche Bedeutung zuzu-sprochen» Vielmehr muß entscheidend ins Gewicht fallen, daß schon bei Einführung des § 1629 BGB durch das Gloichborechtigungsgesetz entgegen den Vorstellungen des Gesetzgebers kraft höherrangigen Verfassungsrechts (-Art» 117 GG) der Grundsatz galt, daü-Kinder in der Regel von beiden Eltern gemeinsam vertreten werden (Gesamtvertrotung). Da § 1629 Abs» 1 BGB wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz von Anfang an unwirksam war, muß der Richter die Gesetzeslücke ausfüllen, die hinsichtlich der Einzelrogelung der Kindesver-tretung besteht» Dabei hat er die Vorschrift des § 1629 Abs» 2 Halbsatz 2 BGB so auszulegen, daß sie unter der Herrschaft des Grundsatzes der Gesamtvertretung ihren Zweck erfüllt» Dieser Zweck ging aber unstreitig dahin, beim Gotrenntleben der Eltern eine schnelle Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes möglich zu machen« Diesem objektiven Sinn der Vorschrift wird die Auslegung gerecht, die {,
§ 1629Abs» 2 Halbsatz 2 BGB als eine sachgerechte Ausnahme von der sonst notwendigen Vertretung des Kindes durch beide Eltern versteht» Mit dieser Auslegung wird unter Achtung des Wortlautes der Vorschrift dem Interesse des Kindes am besten gedient. Andererseits werden keine berechtigten Interessen des anderen Elternteils gefährdet, da dieser naturgemäß ( § 181 BGB) von der Vertretung des Kindes
ausgeschlossen ist, wenn er von diesem auf Unterhalt in Anspruch genommen wird* Würde in solchen Fällen erst eine Vertretungsregelung durch das Vor-mundschaftsgericht erforderlich sein, das die Beteiligten in der Regel hören müßte ( § 1695 Abs» 1 BGB), so wäre hierdurch gerade die Erreichung des Zweckes in Frage gestellt, den § 1629 Abs, % Halb-; satz 2 BGB erreichen wollte» Der Senat schließt sich daher der herrschenden Auffassung an, die sich inzwischen zur Auslegung dieser Bestimmung in der Rechtslehre und der-Rechtsprechung durchgesetzt hat (vgl« Scheffler in BGB RGRKomm» 11, Aufl» Anm» 22 zu § 1629 mit liachv/eiaen; Drman-Eonke BGBKomm. 3. Aufl, Anm» 5 b zu § 1629» Beitzke, Familienrecht 10» Aufl«, § 29 I 4; neuerdings DG Mönchen-Glad-bach FamRZ 1963, 139°)
2») Der Beklagte meint, die Unterhaltsansprüehe der Kläger seien dadurch abgegolten, daß Hella ihrer Mutter zu dem Zwecke des Unterhalts Zahlungen geleistet habe, die über die mit der Klage geforderten Beträge hinausgingen» Da die Kläger tatsächlich eine volle Deckung ihres Unterhalts erhalten hätten, habe ihnen ko in Anspruch gegen auf nochmalige
Zahlung des Unterhalts zugestanden» Allenfalls seien Hella F^m^ Ansprüche auf Ersatz ihrer Aufwendungen entstanden»
Der Einwand greift nicht durch»
a) Hella v/ar ihrem Bruder gegenüber über-
haupt nicht unterhaltspflichtig» Gegenüber der Mutter hätte bei entsprechenden EinkomGensverhältnissen nur
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insoweit eine Unterhaltsverpflichtung bestanden, als der Vater bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande war, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts der Mutter Untorhalt zu gewähren ( § 1608 BGB) oder als die Rochtsverfolgung gegen den Vater ausgeschlossen oder erheblich erschwert war ( § 16Ö7 Abs0 2 BGB),
Bio Voraussetzung einer solchen subsidiären Unterhalts Verpflichtung sind vom Beklagten nicht dargetan, Unter Würdigung der Verhältnisse stellt das Berufungsgericht aus-drücklich klar, daß Hella F( ihrer Mutter gegenüber nicht unterhaltspflichtig War, Schon deshalb kommt es nicht in Frage, daß durch ihre Leistungen der Unterhalt sanspruch der Mutter kraft gesetzlichen Forderungsübergangs auf sieVüberge-gangen ist ( §§ 1607 Abs» 2, 1608 BGB)«
b) Es ist aber auch nicht dargetan, daß Hella F^|0l mit der Unterstützung der Mutter und des Bruders ein Geschäft des Vaters besorgen, nämlich für ihn den Unterhalt zahlen wollte (§§<677, 679,
683 BGB), Nach der Feststellung des Tatrichters ihat sic sich lediglich aus Mitleid der Kläger angenommen« Durch eine solche freiwillige Leistung, die der Linderung der Not der Kläger dienen sollte, ist aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die Unterhaltsforderung gegen den im Verzug befindlichen Unterhaltspflichtigen nicht getilgt worden.
Ec ist daher nicht anstelle der Unterhaltsforderung . der Kläger eine Forderung der Hella auf
Ersatz ihrer Aufwendungen aus einer Geschäftsführung
ohne Auftrag entstanden» Dem Sinn ihrer Leistungen entsprach es allein* daß die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten von ihnen nicht Berührt wurde (vgl» auch RGZ 72, 199; Köhler NJW 1957? 940), Im übrigen . ist es kennzeichnend, daß sich F^^^^ im Unterhalts-rechtsstrcit selbst nicht darauf berufen hat, er brauche den Klägern deshalb keinen Unterhalt zu zahlen, weil ihm die Tochter Hella diese Last abgenommen habe«
Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob auf die Leistungen der Hella F^m^ § 1618 BGB anzuwenden ist, kommt es nicht an, da diese Vorschrift nur für das Verhältnis der Hella F^^^^ zur Mutter als der Leistungsempfängerin von Bedeutung sein könnte«
c) Den Klägern sind also erst durch den vom Beklagten geschlossenen Vergleich ihre Unterhaltsansprüche gegen den Ehemann und Vater genommen__worden, soweit sie über die Vergleichsgrenze hinausgingen» Damit war der vom Berufungsgericht festgestellte Schaden entstanden, für den der Beklagte verantwortlich ist» Soweit Holla F^m^ die Kläger nach dem Vergleich unterstützt hat, ist es rechtlich ausgeschlossen, daß ihr freiwilliges Opfer auf den Schaden angorechnet wird und so dem Beklagten als Entlastung zugute kommt (vgl, Erman aaO Anm« 9 zu § 249; BGHZ 21, 112, 117). Eine Vorteilsausgleichung findet nicht statt»
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Dio Ausführungen des Berufungsurteils, in denen die Entstehung des Schadens begründet wird, enthalten daher entgegen der Ansicht der Revision keinen Reehtofehlor, Soweit das Urteil unter Würdigung der Einkommensverhältnisse der Eheleute die Höhe dos den Klägern durch den Vergleich entstandenen Schadens berechnet hä^, liegen die Ausführungen dos Berufungsurteils im wesentlichen auf tatrichter-lichem Gebiet, Auch in diesem Teil der Urteilsgründe ist nirgends erkennbar, daß Normen des sachlichen Rechts su Lasten des Beklagten unrichtig angewandt worden sind»
Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen»
Hanebeck Dr„ Bode Er» Hauß
Dr» Pfretzschner Br» Nüßgens