c) Daher entfällt die Anrechnung der Einkünfte aus der Erbschaft auf den Anspruch nicht schon deshalb, weil bei längerer Lebensdauer des Erblassers der Erbteil (oder Pflichtteilsanspruch) des Betroffenen größer gewesen wäre, hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Oktober i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Zivilsenats des vom 1» Oktober 1959 wird das Urteil in Hamm/westf.Die Kosten der Revision werden dem Kläger auf- 2o500 DK Unterhalte Das Studium ist hei normalen Verlauf his zu dem 3t»Dezember I960 beendete Der Kläger verlangt vom Beklagten Ersatz des ihm infolge des Todes seines Vaters entgangenen und entgehenden Unterhalts« Dem Kläger ist zwar infolge des unfallbedingten Todes seines Vaters ein Unterhaltsanspruch in Höhe von jährlich 2.500,- DM entzogen worden, für den der Beklagte ersatzpflichtig ist» Streitig ist indessen, ob die Vorteile, die; der Tod des Vaters für den Kläger mit sich gebracht hat, 4 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die aus dem Erbfall sich, ergebenden Vorteile, insbesondere die Zinsen aus dem Pflichtteilsanspruch von über 50„000,— DM, glichen den Uhterhaltsverlust aus. Der Kläger hatte in der Klageschrift zu den Vermögensverhältnissen seines verstorbenen Vaters vorgetragen, dieser habe außer der Holzhandlung mit einer halben Million Umsatz im Jahr noch ein Gut von 104,5 ha besessen, laut Vermögenssteuer-bescheid für 1955 betrage das Gesamtvermögen 76.000,- DMo Es sei jedoch zu beachten, daß es sich bei dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen von über 35»000,- DM und dem Grundvermögen von über 19*000,- DM um steuerliche Einheitswerte handele. Unter diesen Umständen bestand für das Gericht kein Anlaß anzunehmen, der Kläger habe irrigerweise bei der Berechnung seiner erbrechtlichen Ansprüche auch für das' landwirtschaftliche Anwesen den Verkehrswert eingesetzt, während für die Pflichtteilsberechnung nach §§ 12, 16 der Höfeordnung ein geringerer Wert maßgebend sein kann. Darüber hinaus hat auch die Revision lediglich behauptet, es sei nicht berücksichtigt, daß das Waldgut nur mit dem linheitswert von 23.000,— DM einzusetzen sei. 700.000,— DM zugrunde gelegt, so steht dem Kläger gemäß § 2307 Abs. 1 in Verbindung mit § 2303 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung der übrigen Berechtigten ein Pflichtteilsanspruch von wesentlich mehr als 50.000,— DM zu, was auch die Revision nicht bezweifelt. Es können vielmehr im Einzelfall triftige Gründe, insbesondere eine berechtigte Rücksichtnahme auf den Erben aus Verwandtschaft-liehen oder wirtschaftlichen Erwägungen - etwa um eine Verschleuderung von Nachlaßgegenständen zu vermeiden -eine andere Beurteilung erheischen» Für das Vorliegen solcher Umstände ist aber kein Anhalt gegeben» Bas Berufungsgericht hat daher unter Würdigung der gesamten Interessenlage zu Recht angenommen, daß der Kläger sich hinsichtlich der auf den Schaden anrechenbaren Zinsen so behandeln lassen müsse, als ob er den Pflichtteil erhalten und angemessen angelegt hätte» Daß dann aber der Ausfall an Unterhalt allein durch die Zinsen des Pflichtteils gedeckt sein würde, ist nicht zweifelhaft. Die Revision meint noch, das Berufungsgericht habe außer Acht gelassen, daß der Kkäger nach seinem Sachvortrag, selbst unter Berücksichtigung solcher anrechenbarer Vorteile, im Endergebnis einen wirtschaftlichen Verlust erleide. Sein Vater sei nämlich Inhaber einer ausbaufähigen Holzhandlung mit einem Jahresumsatz von einer halben Million DM gewesen; ohne den unfallbedingten Tod hätte sich der Betrieb wesentlich vergrößert; die laufenden Unterhaltsverpflichtungen wären aus den Einnahmen bestritten worden; dem Kläger wäre also bei dem mutmaßlichen Tode seines Vaters ein größeres Vermögen angefallen, als er jetzt selbst unter Berücksichtigung der Zinsen erhalte. Derartige Ausnahmebestimmungen lassen keine Ausweitung 2u (BGHZ 7, 30, 33)« Der Kläger könnte daher aus der zukünftigen Entwicklung der Vermögensverhältnisse seines Vaters keinen eigenen Schadenersatzanspruch deshalb herleiten, weil er infolge des verfrühten, unfallbedingten Todes in seinem Erbteile-’ recht oder seinem Pflichtteilsrecht betroffen würde. Wenn also der Vater des Klägers infolge einer Vergrößerung der Firma und seines wachsenden Vermögens höhere Unterhaltsleistungen an den Kläger hätte erbringen müssen, so wäre dies ein beachtenswerter schaden. Es geht aber nicht an, den nach dem Standpunkt unserer Rechtsordnung nicht zu ersetzenden allgemeinen Vermögensschaden dadurch in die Berechnung des Unterhaltsschadens einzubeziehen, daß dieser allgemeine Schaden benutzt wird, um der bei einem Erbfall stattfindenden Vorteilsausgleichung hinsichtlich der zugefallenen Einkünfte aua der vorzeitigen Erbschaft zu entgehen* Wäre es anders, so müßte auch umgekehrt der Schädiger, verlangen können, daß eine mutmaßliche ungünstige Entwicklung des Vermögens des Erblassers seiner Entlastung deshalb zugute käme, weil der frühe Tod des Erblassers die erbrechtliche Lage des Betroffenen verbessert hätte* Auf diese Weise würde sich die Ermittlung der Höhe des Anspruchs auf Ersatz des Unterhaltsschadens von jenen Grundlagen entfernen, die § 844 Abs* 2 BGB als maßgebend ansieht * Unter Anwendung der allgemeinen Rechtsgrundsätze der Vorteilsauegleichung sind auf diesen Anspruch zwar die Einkünfte aus der vorzeitig angefallenen Erbschaft oder aus dem erworbenen Pflichtteil anzurechnen, jedoch ist die Höhe des Schadensersatzanspruchs nicht davon abhängig, ob der frühe Tod des Erblassers die erbrechtlichen Vermögenserwartungen des Betroffenen günstig oder ungünstig beeinflußt hat. Da hier der Kläger in der Lage wäre, aus den Zinsen des ihm durch den Tod des Vaters zugefallenen Pflichtteils seinen Unterhalt in gleicher Weise wie bisher zu bestreiten, hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend das Vorliegen eines gemäß § 844 Abs. 2 BGB erstattungspflichtigen UnterhaltsSchadens verneint und die Klage ab-gewiesen.
Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung: nein BGB §§ 249 Ca, 844 Abs» 2 a) Auf den Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Unterhalts (§ 844 Abs» 2 BGB) können die Erträge , (Zinsen) des gesetzlichen Pflichtteils • auch dann angerechnet werden, wenn der Er- be seinen Pflichtteilsanspruch noch nicht geltend gemacht hat» (Ergänzung zu BGHZ 8, 325)» b) Bei der Bemessung des Ersatzanspruchs spielt es keine Rolle, ob der vorzeitige Tod des Erblassers die erbrechtlichen Vermögenserwartungen des Betroffenen günstig oder ungünstig beeinflußt hat, c) Daher entfällt die Anrechnung der Einkünfte aus der Erbschaft auf den Anspruch nicht schon deshalb, weil bei längerer Lebensdauer des Erblassers der Erbteil (oder Pflichtteilsanspruch) des Betroffenen größer gewesen wäre, BGH, Urto v» 25« Oktober I960 - VI ZR 175/59 - OLG Hamm LG Münster VI ZR 175/59 Verkündet am 25. Oktober I960 Krieglj Justizoberaekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Harnen des Volkes In dem Rechtsstreit des Studenten Wilm S in WflHBBPstraße Wk> Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Handelsvertreter Hans-Günther Nl Istraße H. in H®B/Westf< Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Pro2eßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. flHfe - hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Oktober i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Die Revision des Klägers des 5. Zivilsenats des vom 1» Oktober 1959 wird das Urteil in Hamm/westf. Die Kosten der Revision werden dem Kläger auf- erlegt . Von Rechts Wegen 2 Tatbestand: Am 30. September 1955 wurde der Vater des Klägers bei einem vom Beklagten verschuldeten Verkehrsunfall verletzt. Er starb am 1. Januar 1957 an den Folgen des Unfalls. Sein am 1. September 1956 errichtetes Testament verfügt u„a.: "Der alleinige Erbe meines ganzen Vermögens (Liegenschaften an Haus- und Grundbesitz und des gesamten Geschäftsvermögens mit allen Forderungen und Verpflichtungen) soll mein Sohn Karl-Gerd sein. Mit der Übernahme des Vermögens verpflichtet sich Karl-Gerd zur pünktlichen Zahlung des Studiumsgeldes einschließ-lich Unterkunft, Verpflegung und Bekleidung für seine vier Brüder mindestens in der bisherigen Form, Weise und dem Umfang bis zu -ihrem Studium- beziehungsweise Ausbildungsabschluß j das heißt, zu dem Beispiel, bis zu dem Abschluß des Assessorexamens bei einem Juristen einschließlich des Doctorexamens, sofern dies einer der Brüder verlangt oder wünscht. Diese AbSchlußexamen müssen aber im Rahmen eines normalen, üblichen Studiumsverlaufes liegen. .... Seinen Brüdern hat Karl-Gerd neben den Ausbildungskosten noch je 10,000,— DM (zehntausend Deutsche Mark) als restliche Vermögensabfindung in frühestens zehn Jahren nach meinem Tode auszuzahlen und ihnen freie Wohnung und Kost so lange zu gewähren, bis sie normaler Weise einen eigenen Hausstand gegründet haben. .,,," Der Kläger, der an der Technischen Hochschule in KMHBHi studiert, erhielt von seinem Vater jährlich 2o500 DK Unterhalte Das Studium ist hei normalen Verlauf his zu dem 3t»Dezember I960 beendete Der Kläger verlangt vom Beklagten Ersatz des ihm infolge des Todes seines Vaters entgangenen und entgehenden Unterhalts« Der Beklagte wendet sieh nicht gegen das behauptete UnterhaltBrecht des Klägers, meint jedoch, die erbrecht-liehen Ansprüche des Klägers seien anzurechnen» « Das Bandgericht hat der Klage entsprochen» fungsgericht hat sie abgewiesen» Das Beru- Mit der Revision bittet der Kläger, die landgericht-, liehe Entscheidung wiederherzustellen. Der Beklagte be~ antragt, die Revision zurückzuweisen« Entscheidungsgründe: —iHiii in jwyww*—wa.Bi|iim m.iu.iii i|i i m i ■ mwi .. ■ ■■■ Die Revision des Klägers konnte keinen Erfolg haben» Dem Kläger ist zwar infolge des unfallbedingten Todes seines Vaters ein Unterhaltsanspruch in Höhe von jährlich 2.500,- DM entzogen worden, für den der Beklagte ersatzpflichtig ist» Streitig ist indessen, ob die Vorteile, die; der Tod des Vaters für den Kläger mit sich gebracht hat, 4 den entfallenen Unterhaltsanspruch, also den dem Kläger' unstreitig entstandenen Schaden, im Rechtssinne aus- f gleichen» . Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die aus dem Erbfall sich, ergebenden Vorteile, insbesondere die Zinsen aus dem Pflichtteilsanspruch von über 50„000,— DM, glichen den Uhterhaltsverlust aus. Dabei geht das Gericht davon aus, der Nachlaß des Verstorbenen habe 700.000,- DM betragen. Die Angriffe der Revision gegen die angenommene Höhe des Nachlasses sind nicht gerechtfertigt. Der Kläger hatte in der Klageschrift zu den Vermögensverhältnissen seines verstorbenen Vaters vorgetragen, dieser habe außer der Holzhandlung mit einer halben Million Umsatz im Jahr noch ein Gut von 104,5 ha besessen, laut Vermögenssteuer-bescheid für 1955 betrage das Gesamtvermögen 76.000,- DMo Es sei jedoch zu beachten, daß es sich bei dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen von über 35»000,- DM und dem Grundvermögen von über 19*000,- DM um steuerliche Einheitswerte handele. In der Berufung hat der Kläger vortragen lassen, der Alleinerbe habe ein Geschäft und ein landwirtschaftliches Gut im Gesamtwerte von 700.000,“ DM übernommen. Im gleichen Schriftsatz hat der Kläger sei-» nen Anspruch berechnet. Auch hierbei hat er selbst einen Nachlaß von ca. 700.000,- DM zugrunde gelegt. Unter diesen Umständen bestand für das Gericht kein Anlaß anzunehmen, der Kläger habe irrigerweise bei der Berechnung seiner erbrechtlichen Ansprüche auch für das' landwirtschaftliche Anwesen den Verkehrswert eingesetzt, während für die Pflichtteilsberechnung nach §§ 12, 16 der Höfeordnung ein geringerer Wert maßgebend sein kann. Zu einer solchen Vermutung bestand umsoweniger Anlaß, als der durch einen Anwalt vertretene Kläger stets auf den 5 hohen Wert der Holzhandlung hingewiesen und gerade zur Berechnung des Erb- und damit des Pflichtteils den Nachlaß mit ca. 700.000,- DM angegeben hatte« Die Rüge muß daher schon mangels einer Verletzung des § 139 ZPO scheitern« Darüber hinaus hat auch die Revision lediglich behauptet, es sei nicht berücksichtigt, daß das Waldgut nur mit dem linheitswert von 23.000,— DM einzusetzen sei. Sie hat aber nicht näher erläutert, von welchen weiteren Wer-ten im einzelnen auszugehen sei, inwieweit also der bei richtiger Bewertung zur Berechnung des Pflichtteils zugrunde zu legende Nachlaßwert von der Feststellung des Berufungsgerichts abweichen würde. ' Hat das Berufungsgericht aber somit rechtsirrtumsfrei einen Nachlaß im Werte von ca. 700.000,— DM zugrunde gelegt, so steht dem Kläger gemäß § 2307 Abs. 1 in Verbindung mit § 2303 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung der übrigen Berechtigten ein Pflichtteilsanspruch von wesentlich mehr als 50.000,— DM zu, was auch die Revision nicht bezweifelt. Da sich aber der geschädigte Kläger die Ein- _ w künfte einer verfrüht angefallenen Erbschaft auf den Scha-den anrechnen lassen müßte, gilt gleiches, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auch für Vorteile aus seinem Pflichtteil (vgl. BGHZ 8, 325 /3307). * Zwar hat der Kläger anscheinend seine Pflichtteilsan- j - j Sprüche noch nicht geltend gemacht. Dies kann jedoch grund- j 3ätzlich nicht zu Lasten des Schädigers gehen. Der Ge- » i schädigte ist zwar nicht stets und unter allen Umständen I verpflichtet, seinen Pflichtteilsanspruch alsbald durch- | zusetzen, um in den Genuß der den Schaden mindernden oder ausgleichenden Zinsen zu gelangen., Es können vielmehr im Einzelfall triftige Gründe, insbesondere eine berechtigte Rücksichtnahme auf den Erben aus Verwandtschaft-liehen oder wirtschaftlichen Erwägungen - etwa um eine Verschleuderung von Nachlaßgegenständen zu vermeiden -eine andere Beurteilung erheischen» Für das Vorliegen solcher Umstände ist aber kein Anhalt gegeben» Bas Berufungsgericht hat daher unter Würdigung der gesamten Interessenlage zu Recht angenommen, daß der Kläger sich hinsichtlich der auf den Schaden anrechenbaren Zinsen so behandeln lassen müsse, als ob er den Pflichtteil erhalten und angemessen angelegt hätte» Daß dann aber der Ausfall an Unterhalt allein durch die Zinsen des Pflichtteils gedeckt sein würde, ist nicht zweifelhaft. Die Revision meint noch, das Berufungsgericht habe außer Acht gelassen, daß der Kkäger nach seinem Sachvortrag, selbst unter Berücksichtigung solcher anrechenbarer Vorteile, im Endergebnis einen wirtschaftlichen Verlust erleide. Sein Vater sei nämlich Inhaber einer ausbaufähigen Holzhandlung mit einem Jahresumsatz von einer halben Million DM gewesen; ohne den unfallbedingten Tod hätte sich der Betrieb wesentlich vergrößert; die laufenden Unterhaltsverpflichtungen wären aus den Einnahmen bestritten worden; dem Kläger wäre also bei dem mutmaßlichen Tode seines Vaters ein größeres Vermögen angefallen, als er jetzt selbst unter Berücksichtigung der Zinsen erhalte. Diesem Vortrag hat das Berufungsgericht jedoch zu Recht keine rechtserhebliche Bedeutung zugemessen» Es kommt nämlich nicht darauf an, was dem Kläger, soweit er durch 7 - den Unfall seines Vaters mittelbar betroffen worden ist, über den Verlust des Unterhaltsanspruchs hinaus an weiteren Vermögensvorteilen entgeht, die er ohne den Unfall erlangen würde. Nach dem geltenden bürgerlichen Recht soll grundsätzlich nur der unmittelbar Geschädigte einen Ersatzanspruch erlangen. Ober den abschließend in §§ 844, 845 BGB aufgeführten Personenkreis der mittelbar Geschädigten hinaus sollen keine Ansprüche gegeben sein. Derartige Ausnahmebestimmungen lassen keine Ausweitung 2u (BGHZ 7, 30, 33)« Der Kläger könnte daher aus der zukünftigen Entwicklung der Vermögensverhältnisse seines Vaters keinen eigenen Schadenersatzanspruch deshalb herleiten, weil er infolge des verfrühten, unfallbedingten Todes in seinem Erbteile-’ recht oder seinem Pflichtteilsrecht betroffen würde. Die-se mutmaßliche zukünftige Entwicklung der Vermögensver-hältnis3C2seines Vaters könnte nur insofern bedeutsam werden, als sie die Höhe seines Unterhaltsanspruchs selbst beträfe. Wenn also der Vater des Klägers infolge einer Vergrößerung der Firma und seines wachsenden Vermögens höhere Unterhaltsleistungen an den Kläger hätte erbringen müssen, so wäre dies ein beachtenswerter schaden. Das aber will der Kläger nicht behaupten. p Es geht aber nicht an, den nach dem Standpunkt unserer Rechtsordnung nicht zu ersetzenden allgemeinen Vermögensschaden dadurch in die Berechnung des Unterhaltsschadens einzubeziehen, daß dieser allgemeine Schaden benutzt wird, um der bei einem Erbfall stattfindenden Vorteilsausgleichung hinsichtlich der zugefallenen Einkünfte 8 aua der vorzeitigen Erbschaft zu entgehen* Wäre es anders, so müßte auch umgekehrt der Schädiger, verlangen können, daß eine mutmaßliche ungünstige Entwicklung des Vermögens des Erblassers seiner Entlastung deshalb zugute käme, weil der frühe Tod des Erblassers die erbrechtliche Lage des Betroffenen verbessert hätte* Auf diese Weise würde sich die Ermittlung der Höhe des Anspruchs auf Ersatz des Unterhaltsschadens von jenen Grundlagen entfernen, die § 844 Abs* 2 BGB als maßgebend ansieht * Unter Anwendung der allgemeinen Rechtsgrundsätze der Vorteilsauegleichung sind auf diesen Anspruch zwar die Einkünfte aus der vorzeitig angefallenen Erbschaft oder aus dem erworbenen Pflichtteil anzurechnen, jedoch ist die Höhe des Schadensersatzanspruchs nicht davon abhängig, ob der frühe Tod des Erblassers die erbrechtlichen Vermögenserwartungen des Betroffenen günstig oder ungünstig beeinflußt hat. Da hier der Kläger in der Lage wäre, aus den Zinsen des ihm durch den Tod des Vaters zugefallenen Pflichtteils seinen Unterhalt in gleicher Weise wie bisher zu bestreiten, hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend das Vorliegen eines gemäß § 844 Abs. 2 BGB erstattungspflichtigen UnterhaltsSchadens verneint und die Klage ab-gewiesen. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zuriickzuweiseno Engels Dr„ Kleinewefers Dr. Bode Dr. Hauß Heinrich Meyer