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BGH · YV ZR 175/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: YV ZR 175/55

Oktober 1956 unter Mitwirkung ;er Br. Kleinewefers, Br. Engels, Dr„ Meyer, Bode Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. beim Aussteigen rutscht oder ob Frau hat behauptet, sie sei auf dem Als wei-1 tere Unfallsursache komme hinzu, daß sie auf dem glatten ; Bürgersteig keinen Halt gefunden habe, so daß ihr Sturz nicht aufgefangen oder wenigstens gemildert 'worden ist. Ferner hat sie die Feststellung begehrt, daß div Beklagte verpflichtet sei, ihr allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen. Das Oberlan-desgericjht hat die Ansprüche der Klägerinnen auf Zahlung von 1*818 DWj und 1*788,40 DM gegen die Beklagte im Rahmen de3 Kraftfahirzeuggesetzes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt unjd es hinsichtlich der weitergehenden * Zahlungsansprüche bei der vom Landgericht ausgesprochenen Klageabweisung belassen!« Ferner hat es wegen des Zukunftsschadens der Frau und wegen der noch zu erbringenden Versicherungsleistung Bn der Allgemeinen Ortskrankenkasse die Ersatzpflicht der Beklagten im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes festgestellt Mit der Revision erstrebt die Beklagte die volle Abweisung ier Klage* Die Klägerinnen beantragen, die Revision zurückzu weisen Ents che idungsgründe Dip Revision ist nicht begründet. Es hält für bewiesen, daß Frau sich den Unfallschaden beim Aussteig sn aus dem Omnibus der Beklagter, und nicht erst nachher auf dem Bürgersteig zugezogen hat. Hiernach ist sie :beim Aussteigen auf dem Trittbrett des Omnibusses ausge ;hängengeblieben putscht, mit dem rechten Bein am Trittbrett und rücklings aus dem Fahrzeug herausge- ben ist und mit der Revision nur in be-angegriffen werden kann«, Bie Erwägungen des Allerdings hat der Zeuge bei beiden Vernehmuigen bestätigt, daß Frau V^HHHHMrst gestürzt sei, aLs sie sich schon auf dem Bürgersteig befunden habe« Baß das Berufungsgericht diesen Inhalt der Zeugenaussage übersehen habe, kann aber entgegen der Ansicht der Revision nicht angenommen werden. Soweit die Revision sich mit der Aussage des Zeugen £faßt, läuft ihre Rüge darauf hinaus, daß sie an r Erwägungen des Berufungsgerichts eine eigene treten läßt. Stelle de Würdigung lässig Berufung^ Sie binde Schließlich hat das Berufungsgericht auch ohne Re^htsvenetoß erwogen,, daß die Art der Verletzung der Frau das Auskugein des rechten Beines, mit dem sie am Trittbrett hängen geblieben sein will - für die Richtigkeit :hrer Darstellung spreche. Aussteigen aus dem Omnibus zugezogen, so ist die Annahme berechtigt, daß si^h der Unfall bei dem Betriebe des Omnibusses ereignet hat, wie es § 7 Abs 1 KfzG als Voraussetzung für die Haftung def Beklagten fordert» Baß Frau Insassin des Fahrzeuges war, steht einer Haftung der Beklagten nicht entgegen, denn, wie unstreitig ist, handelt es sich um eine entgeltliche Beförderung in einem dem öffent- Bas liegt, wie Idas Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, vor, wenn ein iFahrgast beim Aussteigen aus einem Omnibus auf dem Tritt- Zu dem .von der Beklagten zu führenden Beweise, daß all durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden uört der Nachweis, daß der Unfall nicht auf einem jln der Beschaffenheit des Fahrzeuges beruht (§7 Abs KfzG). Biesen Beweis sieht das Berufungsgericht s geführt an, weil ungeklärt sei, ob sich das Tritt-s Omnibusses in einem ordnungsgemäßen Zustand befun-Zwar hat der Führer des Omnibusses NfBH^bei sei-ehmung erklärt, das Trittbrett sei bei der Abfahrt ilihain und auch nach dem Unfall in Bad Soden nicht gewesen. Gleichwohl ist der Bntlastungsbeweis des 2 KfzG nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht er-Es hat hierzu ausgeführt: habe seine Aussage Bemerkung eingeschränkt, jedenfalls sei das Tritt-cht schlüpfrig gewesen. Schließlich könne auch ein anderes für den Ursächliches Hindernis am Trittbrett bestanden haben, nfungsgericht meint, zu dem Ausschluß der Ersatzpflicht unmittelbar nach dem Unfall zuverlässige Feststellungen 4troffen werden müssen, daß an der Ausstattung des es, insbesondere an seinem Trittbrett keine Unre-keiten vorhanden gewesen seien, die den Sturz hätten dhen können. sentlichen auf ta irrtum erkennen tsächlichem Gebiet und lassen keinen Rechts-Die Revision versucht darzulegen, daß das Trittbrett nicht jvereist gewesen sein könneo Hierauf einzugehen, ist jedoch nicht erforderlieh, denn der Entlastungsbeweis des § 7 Abs 2 KfzG muß nach der nicht zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichts schon daran scheitern, daß nicht geklärt ist, ob das Trittbrett auch im übrigen verkehrssicher war. Daß sie dieser Pflicht zuwider i|st aber nicht bewiesen« Die Revision meint, r habe den Vorwurf, sich nicht am Griff haben, nicht bestritten; daher habe das die Behauptung der Beklagten nach § 138 Abs 3 ZPO als abgestanden ansehen müssen. mung ausdrücklich erklärt, sie habe sich beim Aussteigen vorschriftsmäßig mit der linken Hand am Türgriff festgehalten Soweit die Beklagte der Klägerin vorwirft, sie habe sich beim Äussteigen mit dem Schaffner unterhalten und sei deshalb unachtsam gewesen, hält das Berufungsgericht

Zitierte Normen: § 138 ZPO
OmnibusBerufungsgerichtUnfallBerufungsgerichtsTrittbrettRevision

Volltext der Entscheidung

YV ZR 175/55
'Verkündet	•
• am 1j2» Oktober 1956
Justizsekretär als lUrkundsbeamter	j
der (Geschäftsstelle	\
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2353 073
amen des Volkes In dem Rechtsstreit
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vertreten durc
-Aktiengesellschaft , M®Bstr*
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ihren Vorstand,
 Beklagten,Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmäetitigters Rechtsanwalt
1o die Allgemei und Ui
 ihren Vorstend, 2. d^^^itwe E3lse
 gegen
ne Ortskrankenkasse der Kreise 0|_ in Bad H|B|y.dX, vertreten durch
 Klägerinnen, Berufungsklägerinnen und Revieiionsbeklagten,
- Brozeßbevollnächtigter: Rechtsanwalt Frhr.von
 hat der VI, Zi liehe Verband! der Bundesrich Br, Hauß und
 Br
für Recht erkaimt;
vilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-ung vom 12. Oktober 1956 unter Mitwirkung ;er Br. Kleinewefers, Br. Engels, Dr„ Meyer, Bode
 Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/ Main vom 17» März 1955 wird zurü skgewiesen»
Bie Kosten der Revision werden der Beklagten lauf erlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand $
Am 14« Januar 1952 fuhr die Klägerin Else mit einem
 fahrplanmäigen Omnibus der Beklagten von Neuenhain nach B&d Soden im Taunus, Bort war der Bürgersteig an der Hai jestelle in der Kronbergerstraße mit Eis
* . . .
und Schnee bedeckt und daher glatt. Brau an der Haltestelle gestürzt und hat sich erhebliche Verletzungen zugezo,gen. Die Parteien streiten darüber, ob sie
 aus dem Omnibus auf dem Trittbrett ausge-3ie erst nach dem Aussteigen auf dem im Eigentum der Buniesbä&n stehenden glatten Bütgersteig gestürzt ist.
beim Aussteigen rutscht oder ob
 Frau	hat behauptet, sie sei auf dem
, vereisten Trittbrett des Omnibusses ausgerutscht. Als wei-1 tere Unfallsursache komme hinzu, daß sie auf dem glatten ; Bürgersteig keinen Halt gefunden habe, so daß ihr Sturz nicht aufgefangen oder wenigstens gemildert 'worden ist.
Sie hat die Beklagte für ihren Schaden verantwortlich gemacht und von ihr Zahlung von 1.788,40 BM sowie ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat sie die Feststellung begehrt, daß div Beklagte verpflichtet sei, ihr allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.
Frau	ist	tei	der Allgemeinen Ortskrankenkasse der Kreise OflHHHpund	(Erstklägerin) kran-
kenversichert. Biese hat ihr aus Anlaß des Unfalls Versicherungsleistunsen erbracht und mit der Klage von der Beklagten und der Bundesbahn Ersatz, ihrer 1*818 BM betragenden Aufwendungen verlangt. Ferner hat sie wegen der weiterhin zu gewährenden .Leistlingen Feststellungsklage erhoben.
 
Dile Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, Krau	sei	ers"fc	nach	den	Ausstei
 gen auf jdem glatten Bürgersteig gefallen* Dafür, daß der Bürgersteig nicht bestreut gewesen sei, sei nicht sie, sondern diel Bundesbahn verantwortlich«
Dajs Landgericht hat die Klage abgeweisen. Das Oberlan-desgericjht hat die Ansprüche der Klägerinnen auf Zahlung von 1*818 DWj und 1*788,40 DM gegen die Beklagte im Rahmen de3 Kraftfahirzeuggesetzes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt unjd es hinsichtlich der weitergehenden * Zahlungsansprüche bei der vom Landgericht ausgesprochenen Klageabweisung belassen!« Ferner hat es wegen des Zukunftsschadens der Frau
 und wegen der noch zu erbringenden Versicherungsleistung Bn der Allgemeinen Ortskrankenkasse die Ersatzpflicht der Beklagten im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes festgestellt
 Mit der Revision erstrebt die Beklagte die volle Abweisung ier Klage* Die Klägerinnen beantragen, die Revision zurückzu weisen
 Ents che idungsgründe
 Dip Revision ist nicht begründet.
I» Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten nach §§ 7, 8 Abs 1 KfsG (jetzt StVG) bejaht. Es hält für bewiesen, daß Frau	sich	den Unfallschaden beim
 Aussteig sn aus dem Omnibus der Beklagter, und nicht erst nachher auf dem Bürgersteig zugezogen hat. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts haz der Unfall sich so abge-
 
spielt, wie Frau	es	mehrmals	geschildert	hat..
Hiernach ist sie :beim Aussteigen auf dem Trittbrett des
 Omnibusses ausge ;hängengeblieben
 putscht, mit dem rechten Bein am Trittbrett und rücklings aus dem Fahrzeug herausge-
fallen und mit dem Hinterkopf auf den Boden aufgeschlagen
 Bas rechte Bein .Omnibus hängen b
Bie Angrif
j(.st ausgekugelt, als es*, be im Sturz an dem
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e, die die Revisioh .gegen diesen Teil der
 richter vorbehal schränktem Maße
 Entscheidungsgründe des Berufungsiarte4’!li3 erhebt, richten sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts o Sie liegen damit auf einem Gebiet, das dem Tat-
ben ist und mit der Revision nur in be-angegriffen werden kann«, Bie Erwägungen des
• Berufungsgerichts berücksichtigen den gesamten Inhalt der Verhandlung und das Ergebnis der Beweisaufnahme«. Wie es das vorliegende Material nach seiner freien Überzeugung gewürdigt hat, kann vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler,
; namentlich darauf geprüft werden, ob das Berufungsgericht Benkgesetze verletzt oder gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat« Hin Verstoß dieser Art ist jedoch nicht ersichtlich«
1. Bas Bei'ufungsgericht hat der Aussage des Zeugen s'4HHK^e^ne Bedeutung beigemessen, weil Stf^V seiner zweimaligen Vernehmung widersprechende Angaben gemacht hat« Bamit hat der Vorderrichter im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens gehandelt. Allerdings hat der Zeuge bei beiden Vernehmuigen bestätigt, daß Frau V^HHHHMrst gestürzt sei, aLs sie sich schon auf dem Bürgersteig befunden habe« Baß das Berufungsgericht diesen Inhalt der Zeugenaussage übersehen habe, kann aber entgegen der Ansicht der Revision nicht angenommen werden. Es hat viel-
 
mehr ersichtlich entscheidendes Gewicht darauf gelegt, daß der Zeugjs sich hei seinen übrigen Angaben, insbesondere in der Prags, in welchem Abstand von dem Omnibus Prau
 gestürzt ist, in Widersprüche verwickelt hat«. Daß es wegen dieser Widersprüche die Aussage	nicht	für
 beweiskräftig gehalten hat, enthält keinen Verstoß gegen § 286 ZB), denn nach dieser Vorschrift hat. der Satrichter nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächlich^ Behauptung als wahr oder nicht zu erachten ist«,
Soweit die Revision sich mit der Aussage des Zeugen £faßt, läuft ihre Rüge darauf hinaus, daß sie an r Erwägungen des Berufungsgerichts eine eigene treten läßt. Das ist im Revisionsverfahren unzu-^uch .im übrigen enthält die Be weis Würdigung des geriqhts in diesem Zusammenhang keinen Rechtsfehler, t daher den Senat.
Stelle de Würdigung lässig Berufung^ Sie binde
 Schließlich hat das Berufungsgericht auch ohne Re^htsvenetoß erwogen,, daß die Art der Verletzung der Frau
 das Auskugein des rechten Beines, mit dem sie am Trittbrett hängen geblieben sein will - für die Richtigkeit :hrer Darstellung spreche. Auch diese Erwägung gibt entgegen der Ansicht der Revision keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken.
Da
 Revisions i sind die fallhergs ZPO).
sich hiernach alle in diesem Zusammenhang erhobenen angriffe als unzulässig oder unbegründet erweisen, Feststellungen des Berufungsgerichts * über den Un-ng für das Revisionsgericht bindend (§ 561 Abs 2
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Hat Prau
 sich ihre Verletzung beim
 
Aussteigen aus dem Omnibus zugezogen, so ist die Annahme berechtigt, daß si^h der Unfall bei dem Betriebe des Omnibusses ereignet hat, wie es § 7 Abs 1 KfzG als Voraussetzung für die Haftung def Beklagten fordert» Baß Frau
 Insassin des Fahrzeuges war, steht einer Haftung der Beklagten nicht entgegen, denn, wie unstreitig ist, handelt es sich um eine entgeltliche Beförderung in einem dem öffent-
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liehen Verkehr dienenden Fahrzeug J § 8 Abs 2 KfzG).
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Ber Unfall erfolgte auch,* obwohl 4er Omnibus anhielt,
 bei dem Betrieb &e[s Kraftfahrzeugs» Wie der erkennende Senat
 teilen vom 21. September 1955 (- VI ZR
 4 Hr 176 = VersR 1955., 687) und 27« April
1956 (- VI ZR 23/p - VRS 11, 27 Hr 12 i VersR 1956, 420)
Entschieden hat, ist der Betrieb eines Kraftfahrzeuges, das
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ium Beladen oder Entladen anhält, noch nicht unterbrochen. 1
wenn wie in dem jetzt zu entscheidenden an einer Haltestelle hält, um die Fahr-
schon in seinen U
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128/54 - VRS . 9 a 4
Bas gleiche gilt, teile ein Omnibus
 äste aussteigen jju lassen und sogleich danach seine Fahrt jfori; zusetzen. Ber Unfall stand auch mit dem Betrieb des Om-hibusses in ursäcliliehern Zusammenhang. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist ein [Unfall dann dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges zuzurechnen, wenn er in einem iahen Örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder mit bestimmten Betriebseinrichtungen steht (BGH aaO). Bas liegt, wie Idas Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, vor, wenn ein iFahrgast beim Aussteigen aus einem Omnibus auf dem Tritt-
und zu Fall kommt. Alsdann steht die Verletzung des Fahrgastes in so nahem Zusammenhang mit einer ^Einrichtung und ejinem Vorgang des Omnibusbetriebes, daß die
 KfzG gerechtfertigt ist. Gegen diese Ansicht des Berufungsgerichts hat die Revision keine Bedenken ierhoben.
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gen die Vorliegfe vernein einer r
EI. Sie wendet sich mit ihren weiteren Angriffen ge-Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht das n eines unabwendbaren Ereignisses (§7 Abs 2 KfzG) hat« Aber auch insoweit hält das Berufungsurteil ijchtlichen Prüfung stand*
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 der Unf ist, ge Fehler 2 Satz nicht a brett den hat ner Verih in Naue vereist § 7 Abs bracht. mit der brett n auch dutf Schnee gewesen Unfall Bas Ber hätten dahin g Omnibus* gelmäßig verursa nieht g
Zu dem .von der Beklagten zu führenden Beweise, daß all durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden uört der Nachweis, daß der Unfall nicht auf einem jln der Beschaffenheit des Fahrzeuges beruht (§7 Abs KfzG). Biesen Beweis sieht das Berufungsgericht s geführt an, weil ungeklärt sei, ob sich das Tritt-s Omnibusses in einem ordnungsgemäßen Zustand befun-Zwar hat der Führer des Omnibusses NfBH^bei sei-ehmung erklärt, das Trittbrett sei bei der Abfahrt ilihain und auch nach dem Unfall in Bad Soden nicht gewesen. Gleichwohl ist der Bntlastungsbeweis des 2 KfzG nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht er-Es hat hierzu ausgeführt:	habe	seine	Aussage
 Bemerkung eingeschränkt, jedenfalls sei das Tritt-cht schlüpfrig gewesen. Ferner könne das Trittbrett ch die ständige Abnutzung, durch Nässe, geschmolzenen cjder dergleichen glatt und daher nicht verkehrssicher sein. Schließlich könne auch ein anderes für den Ursächliches Hindernis am Trittbrett bestanden haben, nfungsgericht meint, zu dem Ausschluß der Ersatzpflicht unmittelbar nach dem Unfall zuverlässige Feststellungen 4troffen werden müssen, daß an der Ausstattung des es, insbesondere an seinem Trittbrett keine Unre-keiten vorhanden gewesen seien, die den Sturz hätten dhen können. Berartige Feststellungen seien aber «troffen worden.
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts liegen im we-
sentlichen auf ta irrtum erkennen
 tsächlichem Gebiet und lassen keinen Rechts-Die Revision versucht darzulegen, daß das Trittbrett nicht jvereist gewesen sein könneo Hierauf einzugehen, ist jedoch nicht erforderlieh, denn der Entlastungsbeweis des § 7 Abs 2 KfzG muß nach der nicht zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichts schon daran scheitern, daß nicht geklärt ist, ob das Trittbrett auch im übrigen verkehrssicher war. Die Revision irrt, wenn sie meint, die Klägerinnen hätten vortragen müssen, in welcher Beziehung das Trittbrett vorkehrswidrig gewesen sei. Vielmehr muß di9 Beklagte zur Führung des Entlastungsbeweises behaupten und beweisen, daß de:? Unfall nicht auf einen Fehler in der Be-
Trittbretts zurückzuführen ist« Die in gestehen gebliebenen Zweifel des Berufungs-
schaffenheit des dieser Hinsicht
 gerichts müssen laher zu Lasten der Beklagten gehen«
IV. Ein Mitverschulden der Klägerin.Vogelsberger ist entgegen der Auffassung der Revision bei dem festgestellten Sachverhalt nicht gegeben. Wie der Revision zuzugeben ist, w$r Frau	verpflichtet,	sich	beim	Aussteigen
 am Türgriff fest gehandelt hat, Frau Vogelsberge festgehalten zu Berufungsgerichl
 zuhalten. Daß sie dieser Pflicht zuwider i|st aber nicht bewiesen« Die Revision meint, r habe den Vorwurf, sich nicht am Griff haben, nicht bestritten; daher habe das die Behauptung der Beklagten nach § 138 Abs 3 ZPO als abgestanden ansehen müssen. Diese Rüge ist nicht begründet] Denn Frau	ihrer	Verneh-
mung ausdrücklich erklärt, sie habe sich beim Aussteigen vorschriftsmäßig mit der linken Hand am Türgriff festgehalten Soweit die Beklagte der Klägerin	vorwirft,	sie
 habe sich beim Äussteigen mit dem Schaffner unterhalten und sei deshalb unachtsam gewesen, hält das Berufungsgericht
i
 
ersichtlich eine Sorgfaltsverletzung der Frau Togeisber-ger njlcht für bewiesen. Daß der Unfall nur bei eine!’ eigenen Unachtsamkeit der Klägerin vJIHIHHfedenkbar sei, kann der Revision nicht zugegeben werden-
;Da das Berufungaurteil auch im übrigen keinen Eechts-irrtuih erkennen läßt, war die Revision der Beklagten zu-rückztyweisen.
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;Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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!Dr. Klei.newefers Dr. Engels Dr. Meyer
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Sr.' Bode
 Br. Hauß