Liegt jedoch der wichtige Grund nicht in einem Verschulden des Herrn LflflHB, so ist ihm nach vorheriger Kündigung gemäß Abs. 1 unter Zugrundelegung der gegenwärtig geltenden Besoldungsordnung der Bank und der Anlage hierzu Wartegeld bis zu seiner Wiederverwendung in einer gleichzubewertenden Stelle der Bank oder Versetzung in den dauernden Ruhestand nach den Bestimmungen für die bayer. Oktober 1949 wurde der Kläger wegen des Verdachts festgenommen, sich an strafbaren Handlungen beteiligt zu haben, und zwar im Zusammenhang mit Geschäften, die den Ankauf eines in Wahrheit nicht vorhandenen Leder- und Schuhwarenlagers und den Erwerb von angeblichem Gold betrafen, das in Wirklichkeit Messing war. Auf die vom Kläger eingelegte Revision wurde er auch von der Anklage der versuchten Sachhehlerei freigesprochen, jedoch hatte seine Revision insoweit keinen Erfolg» als sie sich ge^en die Einstellung des Verfahrens wegen Vergehens * gegen das Militärregierungsgesetz Nr 53 richtete. Er hat seinen Antrag dahin erläutert, daß er auch die Entlassung als solche anfechte, weil sie nach seiner Auffassung selbst unter Gewährung einer Entschädigung nicht zulässig gewesen sei. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe sich schwere Verstöße gegen die ihm gegenüber der Beklagten obliegende Treupflicht zu Schulden kommen lassen und diese in ihrem öffentlichen Ansehen vorsätzlich schwer geschädigt. Die Revision verweist demgegenüber darauf, daß nach dieser Bestimmung des Dienstvertrages die Beklagte nur bei einem grobschuldhaften Verhalten des Klägers im Dienst zu seiner fristlosen Entlassung ohne Entschädigung berechtigt gewesen sei, und vertritt die Auffassung, nach dem Willen der Parteien sei darunter lediglich eine vorsätzlich begangene Tat zu verstehen gewesen, bei der der Eintritt eines schädlichen Erfolges zu dem mindesten voraussehbar gewesen sein müsse. Außerdem sei für die Anwendung dieser Bestimmung notwendig, daß sich der Täter mit eiiier besonders groben Gleichgültigkeit und Gewissenlosigkeit über Bedenken hinv/eggesetzt und seinem Arbeitgeber bewußt Schaden zugefügt habe. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich hervorgehoben, daß es angesichts der von ihm festgestellten Verfehlungen des Klägers auf den Streit über die Auslegung der Y/orte ”grobschuldhar't{ Verhalten im Dienst” nicht ankomme. Hieraus ergibt sich, daß das Berufungsgericht die von dem Kläger für richtig gehaltene Auslegung der Vorschrift des § 8 des DienstVertrages nicht außer acht gelassen hat. Seinen Ausführungen ist vielmehr zu entnehmen, daß nach seiner Auffassung auch nach der von dem Kläger gegebenen Auslegung der Bestimmung des § 8 des DienstVertrages seine fristlose Entlassung ohne Entschädigung gerechtfertigt gewesen sei. Entscheidend ist mithin die sachlichrechtliche Frage, ob die Feststellungen des Berufungsgerichts ausreichen, um auch unter Zugrundelegung der Behauptung des Klägers über die Bedeutung des § 8 des DienstVertrages seine fristlose Entlassung als gerechtfertigt erscheinen zu lassen. In diesem Zusammenhang erscheint noch der Hinweis geboten, daß der erkennende Senat, soweit es sich um die Gründe für die fristlose Entlassung handelt, nur nachzuprüfen hat, ob die vom Berufungsgericht angeführten Umstände ohne Rücksicht auf die besondere Lage des Einzelfalles geeignet sind, einen wichtigen Grund zur fristlosen Entlassung abzugeben. 2. Das Berufungsgericht hat auf Grund der von der Strafkammer im sog« Goldschieberprozeß gegen den Kläger getroffenen Feststellungen als erwiesen angesehen, daß er sich an drei zweifelhaften Geschäften maßgeblich beteiligt habe, nämlich dem Ankauf eines tatsächlich nicht vorhandenen Leder- und Schuhlagers durch den Schuhgroßhändler der hierdurch 155 «000 DM Das Berufungsgericht charakterisiert den Kläger mit Rücksicht auf die Rolle, die er bei diesen dunklen Schiebergeschäften gespielt hat, als einen Mann von skrupelloser Geldgier, der für den Posten eines Weiter hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Kläger sich im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an den erwähnten Schiebergeschäften, die Gegenstand des Strafverfahrens gewesen sind, auch erhebliche dienstliche Verfehlungen habe zuschulden kommen lassen.' Abgesehen davon, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Privatgeschäfte des Klägers nach ihrem Umfang als eine genehmigungspflichtige Hebentätigkeit anzusehen gewesen seien, und abgesehen von weniger wichtigen Umständen, wie der Verwahrung eines bei diesen Geschäften als angebliche Sicherheit gegebenen Uranwürfels im Panzerschrank der Beklagten, seien dem Kläger erhebliche Verfehlungen in dreifacher Richtung zur Last zu legens Einmal habe er entgegen seinen Dienstpflichten die Überziehung des dem Großkaufmann von &er Beklagten gewährten Kredits um 130.000 DH, die zur Bezahlung der vermeintlichen Goldlieferungen dienen sollten, veranlaßt und bei dieser Kreditüberziehung sogar noch dadurch mitgev/irkt, daß er zwei von VSH9ausSe*3't'e13.'fce Schecks über den Gesamtbetrag persönlich oder durch seine Sekretärin eingelöst habe. als so schwer angesehen, daß sie bereits für sich allein, also ohne Berücksichtigiing des beanstandeten außerdienstlichen Verhaltens des Klägers, auf alle Fälle seine fristlose Entlassung ohne Gewährung einer Entschädigung rechtfertigten« Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht in dem erörterten dienstlichen Verhalten des Klägers schv/ere Dienet vergehen erblickt hat* a) Sie meint, die Feststellung, daß die Abwicklung der Privatgeschäfte des Klägers eine genehmigungspflichtige Hebenbeschäftigung dargestellt habe, beruhe auf einer unrichtigen rückblickenden Betrachtungsweise des Berufungsgerichts» Der Kläger habe diese Geschäfte nur in seiner Freizeit getätigt, er sei seinen dienstlichen Verpflichtungen in ausreichendem Maße nach-gekommen, und die Beklagte habe die Abwicklung der von dem Berufungsgericht beanstandeten Geschäfte nicht als eine Nebenbe-s chäftigung empfunden„ § 3 des Dienstvertrages ist daher vom Berufungsgericht zutreffend dahin ausgelegt, daß der Kläger jedenfalls für jede entgeltliche Hebenbeschäftigung, auch wenn er sie in seiner Freizeit ausführte, der Genehmigung bedurfte. b) Sie auf das Verhalten des Klägers zurückführende erhebliche Überziehung des Tretter gewährten Kredits will die Revision damit entschuldigen, daß diese Kreditgewährung nachträglich genehmigt, der Kredit inzwischen abgedeckt und der Beklagten kein Schaden entstanden sei. Es läßt sich vielmehr aus Rechtsgründen nicht beanstanden, daß das Berufungsgericht gerade angesichts der von ihm hervorgehobenen Begleitumstände dieser Kreditgewährung eine schwere Bienst-verf-ehlung des Klägers bejaht und angenommen hat, durch die nachträgliche Zustimmung der Organe der Beklagten zu der Krediterweiterung habe diese Verfehlung des Klägers nicht gebilligt werden sollen» Die Rüge der Revision, durch das hier in Präge stehende Geschäft mit dem Scheck'sei der Beklagten kein Schaden entstanden, ist gegenstandslos, weil das Berufungs^ gericht dies ersichtlich nicht angenommen hat. Daß Direktor 0/0) sein Einverständnis zu der Auszahlung von* 85-000 DM auf den Dollarscheck versagt hätte, wenn der Kläger ihn pflichtgemäß über die näheren Umstände dieses Geschäftes aufgeklärt hätte, hat das Berufungsgericht festgestellt. es müsse dem Kläger als dienstliche Verfehlung zur Last gelegt werden, daß er ohne Rücksicht auf das Ansehen der Beklagten seine dienstlichen Beziehungen zu Bankkunden dazu ausgenutzt habe, um bei ihnen Darlehen aufzunehmen und sich dadurch das Geld zu verschaffen, das er zur-Abdeckung dringender Verpflichtungen aus seinen anrüchigen Privatgeschäften benötigt habe* Ob ein solcher Vorgang im Geschäftsleben «nicht wnublichB ist, wie die Revision unter Hinweis auf die Aussage des Kaufmanns Dr. SiflBvorgetragen hat, von dem der Kläger ein Darlehen von 25-000 DM erhalten hatte, kann entgegen ihrer Ansicht auf sich beruhen* An die Sorgfalt eines Vorstandsmitgliedes und leitenden Direktors des Zentralinstituts der bayerischen Spar-Icassen durfte das Berufungsgericht. 4. Entgegen der Auffassung der Revision läßt es keinen Kechtsirrtum erkennen, daß das Berufungsgericht die von ihm rechtsbedenkenfrei festgestellten dienstlichen Verfehlungen des Klägers in ihrer Gesamtheit auch unter Beachtung der dem § 8 Abs 2 des Dienstvertrages vom Kläger gegebenen Auslegung als grobschuldhaftes Verhalten im Dienst im Sinne dieser Bestimmung angesehen hat. gers an den anrüchigen Geschäften ist das Berufungsgericht dadurch gelangt, daß es entsprechend dem vom Kläger erteilten Einverständnis die von der Strafkammer zur äußeren Tatseite a) Richtig ist allerdings, daß das Berufungsgericht die Strafakten gegen den Kläger und nicht nur die in dem Strafverfahren ergangenen Urteile beigezogen hat» Ob die Strafakten verwertet werden durften, was die Revision- für unzulässig : hält, kann indes dahingestellt bleiben, weil das Berufungs- In diesem Zusammenhang wird von der Revision lediglich beanstandet, daß das Berufungsgericht auf Grund »der glaubhaften Darstellung TflHfts" angenommen hat, der Kläger habe bei dem Ledergeschäft zunächst allein alle Fäden in der Hand gehabt und habe nur als Geldgeber fungiert • Bie- Die Revision wendet sich weiter gegen die Annahme des Berufungsgerichts, durch das Verhalten des Klägers sei der Beklagten schwerer Schaden zugefügt worden und macht geltend, die Beklagte genieße unabhängig von ihren jeweiligen Vorstandsmitgliedern ein wohl begründetes Ansehen in der Öffentlichkeit.. Mit dieser Rüge kann die Revision ebenfalls keinen Erfolg haben« Entgegen ihrer Auffassung ist nicht entscheidend, ob die Beklagte einen greifbaren Vermögensschaden erlitten hat, vielmehr ist der Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen, daß esgenügt, wenn die Beklagte in ihrem Ansehen in der Öffentlichkeit erheblich geschädigt worden ist. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagter sei durch das Verhalten des Klägers ein erheblicher Schaden entstanden, läßt sich daher aus Rechtsgründen nicht beanstanden, 7. Zu Unrecht hält die Revision ein Verschulden des Klägers in dem Sinne, wie es nach der von ihm gegebenen Auslegung des § 8 des DienstVertrages erforderlich sein soll, nicht für ausreichend festgestellt. Daß der Eintritt eines schädlichen Erfolges für den Kläger voraussehbar gewesen ist, hat das Berufungsgericht ausdrücklich hervorgehoben. Eine Feststellung dahin, daß der Stadtkämmerer HiflHHP in der Aufsichtsratssitzung in seine Worte des Dankes und der Anerkennung auch den Kläger habe einschließen wollen, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Auf den von der Revision hervorgehobenen Umstand, daß die Teilnehmer an der Aufsichtsratssitzung die Äußerung HiflHIB3 Sinne der Darstellung des Klägers verstanden haben, kommt es für die Entscheidung nicht an. 9. Entgegen der Ansicht der Revision läßt es sich ferner nicht beanstanden, daß das Berufungsgericht § 8 des Dienstvertrages dahin ausgelegt hat, im Falle der Entlassung wegen einer einen wichtigen Grund für die fristlose Lösung des Dienstverhältnisses bildenden grobschuldhaften Verfehlung im Dienst ständen dem Kläger keinerlei Ansprüche auf Ruhegehalt gegen die Beklagte zu. Die Vorschrift des § 6 des DienstVertrages, die die Revision bei der Auslegung des § 8 mitberücksichtigt wissen will, ist von dem Berufungsgericht an anderer Stelle der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ausdrücklich erwähnt worden, es hat siel, also entgegen der Darstellung der Revision nicht übersehen. läßt dies keinen Rechtsirrtum erkennen, denn § 6 regelt die Gewährung eines Ruhegehalts in den Fällen fortdauernder Dienstunfähigkeit und der Erreichung der Altersgrenze, die hier nicht gegeben sind* Im übrigen hat das Berufungsgericht mit Recht auch dafauf hingewTs'aen, daß selbst einem Beamten bei groben Pflichtverletzungen der Pensionsanspruch gänzlich aberkannt werden kann und es ist in der Tat nicht einzusehen, weshalb der Kläger bessei gestellt hätte werden’sollen als ein Beamter. Die von der Revision hervorgehobenen, zu Gunsten des Klägers sprechenden Gesichtspunkte, vor allem seine langjährige Tätigkeit im Dienst öffentlicher Sparkassen, die Aufgabe einer pensions berechtigten Beamt cnstellung bei der Übernahme des Direkt orpos tens bei der Beklagten und seine als wahr unterstellten Verdienste um die Beklagte in den Nachkriegs Jahren, hat das Berufungsgericht nicht außer acht gelassen. Dennoch ist es zu dem Ergebnis gelangt, das außerdienstliche und dienstliche Verhalten des Klägers müsse als so verwerflich bezeichnet werden, daß auch angesichts aller zu Gunsten des Klägers sprechenden Umstände seine fristlose Entlassung ohne Entschädigung berechtigt gewesen sei. Wie aus diesen Ausführungen zu entnehmen ist, hat das Berufungsgericht mithin nicht verkannt, daß im Einzelfalle aus Billig-i keitsgründen eine Entlassung ohne Gewährung einer Entschädigung ) auch bei wichtigem Grunde unberechtigt sein kann. ;•o Schließlich kann auch die von der Revision gerügte Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer ihr nicht zu dem Siege verhelfen, wobei hier - ebenso v/ie in BGHZ 8, 348 /?657 ~ dahingestellt bleiben kann, ob dieser Gesichtspunkt für Vorstandsmitglieder überhaupt Anwendung zu finden hat# V/ie das Berufungsgericht ohne* Rechtsverstoß angenommen hat, reicht nämlich das Vorbringen des Klägers nicht aus, um eine Verletzung dieses Grundsatzes darzutun.
2347 028
VI ZR 175/54
Verkündet aci'25o Januar 1956 Ualessa, Justizse-krotär *ols Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Bankdirektors a.D. Hans in Bi
Klagers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters RechtsanwaltI
itr •
gegen
die B ansta Direktoren Br.
, öffentliche Bank-
__ vertreten durch die
und Br.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigter%
Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2 A. Januar 1956 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Prof. Br. ISeiß und der Bundesrichtcr Br. Gelhaar, Br. Bode, Br. Hauß und Erbel
für Recht erkannt?
Bie Revision dos Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. April 1954 wird zurückgev/iesen.
Bie Kosten der Revision werden den Kläger auferlegt *
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der im Jahre 1898 geborene Klüger trat am. 24. Januar 1921 in den Dienst der Zweigstelle IQHHBHHHi der Beklagten« Er wurde dort 1923 als Inspektor in das Beamtenverhältnis übernommen und mit Wirkung vom 1. Oktober 1928 zu dem Oberinspektor ernannt« Im Zusammenhang mit einem gegen ihn anhängig gemachten Strafverfahren wegen Devisenverbrechens wurde er 1935 entlassen, 1937 jedoch bei der Beklagten in IlHD als Angestellter wieder eingestellt. Im Jahre 1938 trat er zu dem bayerischen Prüfungsverband öffentlicher Kassen über. Er wurde wieder in das Beamtenverhältnis übernommen und Lnde 1946 zu dem Revisionsdirektor der Prüfungsstelle des bayerischen Sparkassen-und Giroverbandes befördert. Uit Wirkung vom 1. Februar 1947 wurde er als Vorstandsmitglied der Beklagten angestellt. § 3 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Dienstvertrages vom 31. 3./13. 4. 1947 verpflichtete ihn, seine ganze Kraft der ihm übertragenen Aufgabe zu widmen und ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung nur mit Genehmigung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu übernehmen. Nach § 5 des Vertrages erhielt er ein Grundgehalt von jährlich 18.000 RII gemäß Gruppe 2 Stufe 3 der als Bestandteil des Vertrages geltenden Besoldungsordnung, sowie DienstaufwandsentSchädigung und AbschlußVergütung. § 6 regelt die Fortzahlung der Gehaltsbezüge im Krankheitsfalle und den Anspruch auf ein Ruhegehalt. Nach § 7 sollte der Vertrag bis zu dem 51* Januar 1952 laufen und sich jeweils um 5 Jahre verlängern, wenn die Beklagte nicht ein viertel Jahr vor seinem Ablauf erklärte, daß er nicht mehr erneuert würde. In diesem Palle sollte dem Kläger das vereinbarte Ruhegehalt zusfcehen.
§ 8 und § 9 des Vertrages lauten wörtlich?
«§ 8
Das Dienstverhältnis kann beiderseits unter Einhaltung von sechs Monaten auf den Schluß eines Kalendervierteljahres gekündigt, werden.
Durch die Bank darf das Dienstverhältnis jedoch nur aus einem wichtigen Grund gelöst werden. liegt der wichtige Grund in einem grobschuldhaften Verhalten des Herrn LflHHIBfra Dienst, so kann die Lösung des Dienstverhältnisses durch die Bank ohne Entschädigung j erfolgen. Liegt jedoch der wichtige Grund nicht in einem Verschulden des Herrn LflflHB, so ist ihm nach vorheriger Kündigung gemäß Abs. 1 unter Zugrundelegung der gegenwärtig geltenden Besoldungsordnung der Bank und der Anlage hierzu Wartegeld bis zu seiner Wiederverwendung in einer gleichzubewertenden Stelle der Bank oder Versetzung in den dauernden Ruhestand nach den Bestimmungen für die bayer. Staatsbeamten bzw0 den an deren Stelle tretenden Reichs vors ehr if ten zu gewähren. Dies gilt auch in dem Pall, daß seine Weiterverwendung infolge organisatorischer Änderungen bei der Bank in einer gleichzubewertenden Stelle nicht mehr möglich ist,
§ 9
Im übrigen gilt die Betriebsordnung der Bank für das Dienstverhältnis zwischen der Bank und Herrn L^l^i sie wird ihm gegen Unterschrift ausgehrndigt. Soweit dieser Vertrag, die gegenwärtig geltende Besoldurigs-ordnung nebst Anlage und Betriebsordnung der Bank keine oder keine genügende Regelung treffen, gelten zur Ergänzung die jeweiligen für die BesoldungsVerhältnisse
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und die Versorgung der bayer. Staatsbeamten maßgebenden Vorschriften bzw. die an deren Stelle tretenden ReichsVorschriften entsprechend.”
Am 25. Oktober 1949 wurde der Kläger wegen des Verdachts festgenommen, sich an strafbaren Handlungen beteiligt zu haben, und zwar im Zusammenhang mit Geschäften, die den Ankauf eines in Wahrheit nicht vorhandenen Leder- und Schuhwarenlagers und den Erwerb von angeblichem Gold betrafen, das in Wirklichkeit Messing war. Er blieb bis zu dem 18. November 1949 in Untersuchungshaft.
Der Aufsichtsrat der Beklagten setzte zur Untersuchung des dienstlichen und außerdienstlichen Verhaltens des Klägers einen Ausschuß ein und beschloß auf Grund des Berichtes dieses Ausschusses am 6. Dezember 1949 die fristlose Entlassung des Klägers ohne Gewährung eines Ruhegehalts. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats richtete noch am selben Tage folgendes Schreiben an den Klägers
"Betreffs. Fristlose Lösung des Dienstverhältnisses.
.Der Aufsichtsrat der GflHHBbank ist auf-
grund der Feststellungen des von ihm' eingesetzten Untersuchungsausschusses zu dem Ergebnis gekommen, da8 Sie Ihre Stellung als Direktor der GflBibaiik für Privat zwecke gröblich mißbraucht haben.
Sie haben ferner das Kreditgeschäft der Gemeindebank ii-einer ungewöhnlich fahrlässigen Y/eise geführt. Außerdem muß Ihnen zur Last gelegt werden, daß Sie von Kreditkunden Geld geborgt haben. Überdies haben Sie sich in die von der ganzen Presse erörterten Schieber- und Schmuggel-
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affäre eingeschaltet, die Sie entweder strafbar, oder wenn man den Darstellungen Ihrer Verteidigerin im Schreiben vom 2.12.49 folgt, jedenfalls als Direktor eines öffentlich rechtlichen Geldinstituts ungeeignet machen. Auf alle Fälle haben Sie dem Ansehen der GflHHPbank schwersten Schaden zugefügt.
Gemäß Beschluß des Aufsichtsrats vom 6.12.49 spreche ich hiermit im Namen und im Auftrag des Aufsichtsrats Ihre fristlose Entlassung aus dem Dienst der Gemeindebank aus. Da der wichtige Grund auf grobschuldhaftes Verhalten Ihrerseits zurückzuführen ist, kommt die in Ihrem Dienstvertrag vorgesehene Gewährung eines Ruhegehalts nicht in Frage.11
Der Kläger widersprach alsbald der- fristlosen Kündigung.
• In dem wegen der erwähnten Geschäfte eingeleiteten Strafverfahren (dem sog. Goldschieberprozeß) wurde der Kläger zunächst von der Strafkammer unter Freisprechung von weiteren Anklagepunkten wegen eines versuchten Vergehens der Sachhehleröi zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten und zu einer Geldstrafe verurteilt, während das Verfahren} soweit es ein Vergehen gegen das Gesetz Nr 53 der amerikanischen Militärregierung betraf, auf Grund des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 eingestellt wurde. Auf die vom Kläger eingelegte Revision wurde er auch von der Anklage der versuchten Sachhehlerei freigesprochen, jedoch hatte seine Revision insoweit keinen Erfolg» als sie sich ge^en die Einstellung des Verfahrens wegen Vergehens * gegen das Militärregierungsgesetz Nr 53 richtete.
Die Beklagte hat sich auch nach Beendigung des Strafverfahrens nicht bereit gefunden, die Kündigung zurückzunehmen oder Zahlungen an den Kläger zu leisten.
Der Kläger, der die fristlose Auflösung des Dienstverhältnisses durch die Beklagte und -Hie Verweigerung jeder Entschädigung für ungerechtfertigt hält, hat daher Klage erhoben und beantragt, seine am 6. Dezember 1949 ausgesprochene fristlose Entlassung ohne Entschädigung für nichtig zu erklären. Er hat seinen Antrag dahin erläutert, daß er auch die Entlassung als solche anfechte, weil sie nach seiner Auffassung selbst unter Gewährung einer Entschädigung nicht zulässig gewesen sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen.
Lüt der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe s
Die Revision ist nicht begründet.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe sich schwere Verstöße gegen die ihm gegenüber der Beklagten obliegende Treupflicht zu Schulden kommen lassen und diese in ihrem öffentlichen Ansehen vorsätzlich schwer geschädigt. Es hält daher die von der Beklagten ausgesprochene fristlose Entlassung unter Ablehnung der Gewährung eines Ruhegehalts nach
§ 8 des Dienst Vertrages für gerechtfertigt*.
Die Revision verweist demgegenüber darauf, daß nach dieser Bestimmung des Dienstvertrages die Beklagte nur bei einem grobschuldhaften Verhalten des Klägers im Dienst zu seiner fristlosen Entlassung ohne Entschädigung berechtigt gewesen sei, und vertritt die Auffassung, nach dem Willen der Parteien sei darunter lediglich eine vorsätzlich begangene Tat zu verstehen gewesen, bei der der Eintritt eines schädlichen Erfolges zu dem mindesten voraussehbar gewesen sein müsse. Außerdem sei für die Anwendung dieser Bestimmung notwendig, daß sich der Täter mit eiiier besonders groben Gleichgültigkeit und Gewissenlosigkeit über Bedenken hinv/eggesetzt und seinem Arbeitgeber bewußt Schaden zugefügt habe. Daß die Parteien die Vereinbarung in diesem Sinne hätten verstanden wissen wollen, habe der Kläger, so macht die Revision weiter geltend, bereits in den Tat-sächeninstanzen vorgetragen und unter Beweis gestellt. Diesen Beweisantritt habe das Berufungsgericht nicht übergehen dürfen.
Diese Rüge geht fehl.
Das Berufungsgericht hat ausdrücklich hervorgehoben, daß es angesichts der von ihm festgestellten Verfehlungen des Klägers auf den Streit über die Auslegung der Y/orte ”grobschuldhar't{ Verhalten im Dienst” nicht ankomme. Hieraus ergibt sich, daß das Berufungsgericht die von dem Kläger für richtig gehaltene Auslegung der Vorschrift des § 8 des DienstVertrages nicht außer acht gelassen hat. Seinen Ausführungen ist vielmehr zu entnehmen, daß nach seiner Auffassung auch nach der von dem Kläger gegebenen Auslegung der Bestimmung des § 8 des DienstVertrages seine fristlose Entlassung ohne Entschädigung gerechtfertigt gewesen sei. Ist dies richtig, so brauchte das Berufungsgericht
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dem Beweisantrag, den die Revision als übergangen rügt, nicht stabbzugeben. Entscheidend ist mithin die sachlichrechtliche Frage, ob die Feststellungen des Berufungsgerichts ausreichen, um auch unter Zugrundelegung der Behauptung des Klägers über die Bedeutung des § 8 des DienstVertrages seine fristlose Entlassung als gerechtfertigt erscheinen zu lassen. In diesem Zusammenhang erscheint noch der Hinweis geboten, daß der erkennende Senat, soweit es sich um die Gründe für die fristlose Entlassung handelt, nur nachzuprüfen hat, ob die vom Berufungsgericht angeführten Umstände ohne Rücksicht auf die besondere Lage des Einzelfalles geeignet sind, einen wichtigen Grund zur fristlosen Entlassung abzugeben. Es kommt nämlich rechtlich nur darauf an, ob di6 festgesbellten Umstände a£_sich geeignet sind, die fristlose Entlassung zu begründen, nicht dagegen ob sie im Einzelfalle dazu ausreichen ( Urteil des BGH vom 30. Oktober 195*J '- II ZR 76/51 - LM § 242 (A) - 2j RAG ARS 31 , 367 /369/j 33, 22 /247; ITikisch, Arbeitsrecht, 2. Aufl § 50 II 6 S 596)0
2. Das Berufungsgericht hat auf Grund der von der Strafkammer im sog« Goldschieberprozeß gegen den Kläger getroffenen Feststellungen als erwiesen angesehen, daß er sich an drei zweifelhaften Geschäften maßgeblich beteiligt habe, nämlich dem Ankauf eines tatsächlich nicht vorhandenen Leder- und Schuhlagers durch den Schuhgroßhändler der hierdurch 155 «000 DM
verloren habe, sowie dem Handel mit angeblichem Barrengold bei zwei Gelegenheiten im August und Oktober 1949, der zu weiteren erheblichen Verlusten für und den Kaufmann aller-
dings auch für den Kläger selbst geführt habe. Das Berufungsgericht charakterisiert den Kläger mit Rücksicht auf die Rolle, die er bei diesen dunklen Schiebergeschäften gespielt hat, als einen Mann von skrupelloser Geldgier, der für den Posten eines
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Direktors der Beklagten schlechthin ungeeignet, ja unmöglich sei und durch sein Verhalten dem Ansehen der Beklagten unermeßlichen Schaden zugefügt habe, und fährt fort, der Kläger sei erfahren genug gewesen, .um dies voraussehen zu können.
Weiter hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Kläger sich im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an den erwähnten Schiebergeschäften, die Gegenstand des Strafverfahrens gewesen sind, auch erhebliche dienstliche Verfehlungen habe zuschulden kommen lassen.' Abgesehen davon, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Privatgeschäfte des Klägers nach ihrem Umfang als eine genehmigungspflichtige Hebentätigkeit anzusehen gewesen seien, und abgesehen von weniger wichtigen Umständen, wie der Verwahrung eines bei diesen Geschäften als angebliche Sicherheit gegebenen Uranwürfels im Panzerschrank der Beklagten, seien dem Kläger erhebliche Verfehlungen in dreifacher Richtung zur Last zu legens Einmal habe er entgegen seinen Dienstpflichten die Überziehung des dem Großkaufmann
von &er Beklagten gewährten Kredits um 130.000 DH, die zur Bezahlung der vermeintlichen Goldlieferungen dienen sollten, veranlaßt und bei dieser Kreditüberziehung sogar noch dadurch mitgev/irkt, daß er zwei von VSH9ausSe*3't'e13.'fce Schecks über den Gesamtbetrag persönlich oder durch seine Sekretärin eingelöst habe. Ferner habe er pflichtwidrig feinen von dem ebenfalls an dem Goldgeschäft beteiligten Kaufmann stammenden Scheck
über 35.000 Dollar mit 85.000 DM beliehen, die zu dem Ankauf von "Gold” verwendet werden sollten. Schließlich sei dem Kläger noch der Vorwurf zu machen, daß er bei Bankkunden unter Ausnutzung seiner Stellung größere Beträge, die er für seine anrüchigen Privatgeschäfte benötigte, als Darlehen auf genommen habe«»
Diese dienstlichen Verfehlungen hat das Berufungsgericht
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als so schwer angesehen, daß sie bereits für sich allein, also ohne Berücksichtigiing des beanstandeten außerdienstlichen Verhaltens des Klägers, auf alle Fälle seine fristlose Entlassung ohne Gewährung einer Entschädigung rechtfertigten«
3. Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht in dem erörterten dienstlichen Verhalten des Klägers schv/ere Dienet vergehen erblickt hat*
a) Sie meint, die Feststellung, daß die Abwicklung der Privatgeschäfte des Klägers eine genehmigungspflichtige Hebenbeschäftigung dargestellt habe, beruhe auf einer unrichtigen rückblickenden Betrachtungsweise des Berufungsgerichts» Der Kläger habe diese Geschäfte nur in seiner Freizeit getätigt, er sei seinen dienstlichen Verpflichtungen in ausreichendem Maße nach-gekommen, und die Beklagte habe die Abwicklung der von dem Berufungsgericht beanstandeten Geschäfte nicht als eine Nebenbe-s chäftigung empfunden„
Bei diesen Darlegungen übersieht die Revision, daß die Bestimmung des § 3 des Dienstvertages weitgehend mit §21 TOA übereinstimmt. Die ADO zu § 21 TOA verweist ausdrücklich“ auf die für die Beamten geltenden Bestimmungen (vgl § 10 Abs 2 DBG /ähnlich jetzt § 65 BBG7> im wesentlichen übereinstimmend Art 25 Abs 2 BayBG vom 28. Oktober 1946). § 3 des Dienstvertrages ist daher vom Berufungsgericht zutreffend dahin ausgelegt, daß der Kläger jedenfalls für jede entgeltliche Hebenbeschäftigung, auch wenn er sie in seiner Freizeit ausführte, der Genehmigung bedurfte. Um die Verwaltung des eigenen Vermögens des Klägers (vgl § 11 DBG, Art 26 BayBG) hat es sich hier nicht gehandelt,
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denn unter die erwähnten Ausnahmebest immungen fallen in wesentlichen die sog. Geschäfte des täglichen Lebens (vgl Fischbach DBG /T9527§ 1 1 Anm I und BBG /T954/§ 66 Ann I 1), wie sj e üblicherweise zwecks Verwaltung des eigenen Vermögens getätigt werden, nicht aber üblem Gewinnstreben entspringende Schiebergeschäfte, wie sie der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vorgenommen hat. Bas Berufungsgericht hat nämlich hervorgehoben, der Kläger habe THHB und DM in den dunklen Geschäften, zu denen er sogar den Anstoß gegeben hätte, maßgebend unterstützt, und er hat, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, an dem Ledergeschäft mitverdienen und auch mit dem "Gold" ein äußer#igewinnbringendes Geschäft machen wollen. Bie Nebenbeschäftigung war also entgeltlich und daher auf alle Fälle genehmigungspflichtig.
b) Sie auf das Verhalten des Klägers zurückführende erhebliche Überziehung des Tretter gewährten Kredits will die Revision damit entschuldigen, daß diese Kreditgewährung nachträglich genehmigt, der Kredit inzwischen abgedeckt und der Beklagten kein Schaden entstanden sei. Hierauf kommt es aber, wie das Be- . rufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht entscheidend an. Es läßt sich vielmehr aus Rechtsgründen nicht beanstanden, daß das Berufungsgericht gerade angesichts der von ihm hervorgehobenen Begleitumstände dieser Kreditgewährung eine schwere Bienst-verf-ehlung des Klägers bejaht und angenommen hat, durch die nachträgliche Zustimmung der Organe der Beklagten zu der Krediterweiterung habe diese Verfehlung des Klägers nicht gebilligt werden sollen»
c) Bie Vorgänge mit dem Scheck über 35.000 Bollar hat das Berufungsgericht rechtlich dahin gewertet, daß der Kläger defflN
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Kaufmann durch Verpfändung des Schecks einen Kredit von
85-000 DM für 5 his 6 Tage verschafft habe, wozu er nicht befugt gewesen.sei. Diese Würdigung läßt ebenfalls keinen Rechtr-irrtum erkennen. Die Aussage des als -Partei vernommenen Bankdirektors HflHHPder Beklagten hat das Berufungsgericht in
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diesem Zusammenhang ausdrücklich erwähnt, es hat sie also entgegen der Darstellung der Revision nicht übersehen*. 7/elche tatsächlichen Schlüsse aus dieser Aussage zu ziehen waren, unterlag der Beurteilung des Berufungsgerichts. Es war rieht ge- I hindert, andere Schlüsse aus ihr zu ziehen, als sie die Revi-
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sion gesogen wissen will. Die Rüge der Revision, durch das hier in Präge stehende Geschäft mit dem Scheck'sei der Beklagten kein Schaden entstanden, ist gegenstandslos, weil das Berufungs^ gericht dies ersichtlich nicht angenommen hat. Daß Direktor 0/0) sein Einverständnis zu der Auszahlung von* 85-000 DM auf den Dollarscheck versagt hätte, wenn der Kläger ihn pflichtgemäß über die näheren Umstände dieses Geschäftes aufgeklärt hätte, hat das Berufungsgericht festgestellt. Der Ansicht der Revision, es sei für die Beklagte uninteressant gewesen, zu welchen Zwecken das Geld habe verwendet werden sollen, kann nicht beigetreten werden. Die Beklagte ist keine unbedeutende Privatbank, sondern die in der Form einer Körperschaft des öffentli- | chen Rechts betriebene Girozentrale der bayerischen Sparkassen. \ die im Interesse ihres Rufs es auf alle Fälle vermeiden mußte, von ihr verwaltete Gelder Personen zukommen zu lassen, die damit üble Schiebergeschäfte tätigen wollten. Mit Recht hat daher das i
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HJ^benötige das Geld für ein Importgeschäft.
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der Revision angegriffenen Darlegungen des Berufungsgerichts, ^
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es müsse dem Kläger als dienstliche Verfehlung zur Last gelegt werden, daß er ohne Rücksicht auf das Ansehen der Beklagten seine dienstlichen Beziehungen zu Bankkunden dazu ausgenutzt habe, um bei ihnen Darlehen aufzunehmen und sich dadurch das Geld zu verschaffen, das er zur-Abdeckung dringender Verpflichtungen aus seinen anrüchigen Privatgeschäften benötigt habe* Ob ein solcher Vorgang im Geschäftsleben «nicht wnublichB ist, wie die Revision unter Hinweis auf die Aussage des Kaufmanns Dr. SiflBvorgetragen hat, von dem der Kläger ein Darlehen von 25-000 DM erhalten hatte, kann entgegen ihrer Ansicht auf sich beruhen* An die Sorgfalt eines Vorstandsmitgliedes und leitenden Direktors des Zentralinstituts der bayerischen Spar-Icassen durfte das Berufungsgericht. ohne Rechtsverstoß strengere Anforderungen stellen, als sie in gewissen Kreisen der Privatwirtschaft üblich sein mögen.
4. Entgegen der Auffassung der Revision läßt es keinen Kechtsirrtum erkennen, daß das Berufungsgericht die von ihm rechtsbedenkenfrei festgestellten dienstlichen Verfehlungen des Klägers in ihrer Gesamtheit auch unter Beachtung der dem § 8 Abs 2 des Dienstvertrages vom Kläger gegebenen Auslegung als grobschuldhaftes Verhalten im Dienst im Sinne dieser Bestimmung angesehen hat. Bei den erörterten Verfehlungen handelt es sich durchweg um vorsätzlich begangene Taten, bei denen der Kläger sich, wie die Peststellungen des Berufungsgerichts ergeben, "mit besonders grober Gleichgültigkeit und Gewissenlosigkeit über Bedenken hinweggesetzt hat"’, denn er hat atis seinem Gewinnstreben heraus die ihm bekannten Bestimmungen der Beklagten über die Kreditgewährung an ihre Kunden bewußt außer Acht gelassen, um anrüchige Schiebergeschäfte zu fördern, er hat siet nicht gescheut, seinen Mitdirektor H^^^über die Zweckbestimmung der auf den Dollarscheck auszuzählenden 85-000 DH zu täusch
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der Schiebergeschäfte, die er gemeinsam Maas im wesentlichen für deren Rechnung aber g'v gaue;^ durchzuführen unternommen hatte
:gd^f^rageg; oh;;'der; Beklagten ein -Schaden entstanden ist, ob der Kläger das Bewußtsein einer Schädigung der Beklagten ge-giabthat;., und ob für ihn der Eintritt eines für die Beklagte fschädlichen. Erfolges voraussehbar.:geweseh: Ist:,halghaS'::^
?:;fhhgsg^ mit Recht nicht nur auf das dienstliche,
gsondern... auch ;äuf das für den Direktor eines .'.off entlichdrecht‘k lll'chen'.;:Bankinstit-uts geradezu beispiellose außer di enst liehe Verhalten.des Klägers abgestellt„ - : -
5 • ( Zu seinen Feststellungen über die Beteiligung des Klag:'.-'; gers an den anrüchigen Geschäften ist das Berufungsgericht dadurch gelangt, daß es entsprechend dem vom Kläger erteilten Einverständnis die von der Strafkammer zur äußeren Tatseite
getroffenen Feststellungen verwertet hat und dabei auf die Einwendungen eingegangen ist, die der Kläger im Strafverfahren und in dem anhängigen bürgerlichen Rechtsstreit erhoben hat. Gegen dieses vom Berufungsgericht eingeschlagene Verfahren sind entgegen der Ansicht der Revision keine durchgreifenden Bedenken zu erheben0
a) Richtig ist allerdings, daß das Berufungsgericht die Strafakten gegen den Kläger und nicht nur die in dem Strafverfahren ergangenen Urteile beigezogen hat» Ob die Strafakten verwertet werden durften, was die Revision- für unzulässig : hält, kann indes dahingestellt bleiben, weil das Berufungs-
gericht seine Feststellungen nicht auf Grund des Inhalts der Strafakten, sondern lediglich auf Grund des Strafkammerurteils getroffen hat, mit dessen Verwertung sich der Kläger ausdrücklich einverstanden erklärt hatte.,
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< b) Ob das Berufungsgericht die aus dem Strafurteil er- *
.sichtliche Einlassung von Mitangeklagten auch insoweit zu Grunde legen durfte, als der Kläger sie bestritten hatte, kann ebenfalli auf sich beruhen. In diesem Zusammenhang wird von der Revision lediglich beanstandet, daß das Berufungsgericht auf Grund »der glaubhaften Darstellung TflHfts" angenommen hat, der Kläger habe bei dem Ledergeschäft zunächst allein alle Fäden in der Hand gehabt und habe nur als Geldgeber fungiert • Bie-
se Tatsachen sind aber für die oben gekennzeichneten Fragen,
; ob der Beklagten ein Schaden entstanden ist und den Kläger auch
► in Bezug auf die Entstehung dieses Schadens ein grobes Verschul-
den trifft, ersichtlich unerheblich. Bas angefochtene Urteil beruht mithin nicht auf dem möglicherweise vorliegenden Verfah-
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\ rensverstoß.
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c) Ebensowenig ist eine Stellungnahme zu der weiteren Verfahrensrüge erforderlich, das Berufungsgericht habe nicht feststellen dürfen, daß der Kläger und ^Bzu der Be-
teiligung an den zweifelhaften Geschäften "verleitet” habe.
Auch auf diese" Feststellung kommt es für die' Entscheidung der erwähnten, allein noch erheblichen Fragen keinesfalls an. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die angegriffene Feststellung in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise getroffen worden ist.
6. Die Revision wendet sich weiter gegen die Annahme des Berufungsgerichts, durch das Verhalten des Klägers sei der Beklagten schwerer Schaden zugefügt worden und macht geltend, die Beklagte genieße unabhängig von ihren jeweiligen Vorstandsmitgliedern ein wohl begründetes Ansehen in der Öffentlichkeit.. Als Zentralinstitut der bayerischen Sparkassen sei sie gegenüber derartigen Vorfällen weit weniger empfindlich als eine kleine Privatbank. Die v/irtschaftliche Entwicklung der Beklagten sei durch die Vorgänge, mit denen die Beklagte die Entlassung dea Klägers begründen wolle, nicht gestört und nicht beeinflußt ‘
worden’, wie der Kläger bereits im Berufungsrechtszuge vorgetragen haben würde, wenn er nach § 139 ZPO befragt worden wäre.
Mit dieser Rüge kann die Revision ebenfalls keinen Erfolg haben« Entgegen ihrer Auffassung ist nicht entscheidend, ob die Beklagte einen greifbaren Vermögensschaden erlitten hat, vielmehr ist der Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen, daß esgenügt, wenn die Beklagte in ihrem Ansehen in der Öffentlichkeit erheblich geschädigt worden ist. Gerade bei einem derartigen Institut, wie es die Beklagte darstellt, wird nach der Lebenserfahrung das Vertrauen der. Allgemeinheit durch in der Öffentlichkeit bekanntwerdende anrüchige Geschäfte eines Vorstandsmitgliedes,
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wie sie hier in Frage stehen, aufs Schwerste beeinträchtigt, es dauert lange Zeit, bis das Vertrauen wieder hergestellt ist. Dr»ß eine solche Beeinträchtigung des Vertrauens auch Rückwirkungen auf die geschäftliche Tätigkeit und den Ertrag einer Bank hat, liegt auf der Hand und bedarf deshalb keiner näherer Begründung. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagter sei durch das Verhalten des Klägers ein erheblicher Schaden entstanden, läßt sich daher aus Rechtsgründen nicht beanstanden,
7. Zu Unrecht hält die Revision ein Verschulden des Klägers in dem Sinne, wie es nach der von ihm gegebenen Auslegung des § 8 des DienstVertrages erforderlich sein soll, nicht für ausreichend festgestellt. Daß der Eintritt eines schädlichen Erfolges für den Kläger voraussehbar gewesen ist, hat das Berufungsgericht ausdrücklich hervorgehoben. Ebenso ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe mit aller Deutlichkeit, daß der •Kläger mindestens den bedingten Vorsatz gehabt hat, der Beklagten durch seine Teilnahme an den unsauberen Geschäften Schaden zuzufügen, und daß er sich auch der Möglichkeit der Entstehung eines solchen Schadens für die Beklagte bewußt gewesen ist, der .notwendig eintreten mußte, sobald seine eigenartigen Privatgeschäfte in der Öffentlichkeit bekannt wurden.
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: 8. Ebensowenig kann der Revision gefolgt werden, wenn
sie das Verschulden des Klägers dadurch als weniger schwer hinzustellen versucht,- daß sie auf die V/iedereinstellung des Klägers bei der Beklagten im Jahre 1937 nach Beendigung des damals gegen den Kläger eingeleiteten und durch eine Amnestie abgeschlossenen Verfahrens wegen Devisenverbrechens hinweist, und wenn sie darauf Gewicht legt, daß in der Aufsichtsrats-Sitzung der Beklagten vom 17« Januar 1950 allen Vorstandsmitgliedern, mithin auch dem Kläger, Dank und Anerkennung ausge-
sprochen worden sei
Aus der Tatsache der Wiedereinstellung de3 Klägers im Jahre 1957 lassen sich ersichtlich keine Maßstäbe für die Bewertung des jetzt zu beurteilenden Verhaltens des Klägers gewinnen. Eine Feststellung dahin, daß der Stadtkämmerer HiflHHP in der Aufsichtsratssitzung in seine Worte des Dankes und der Anerkennung auch den Kläger habe einschließen wollen, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es hat vielmehr als nicht widerlegt angesehen, daß HiflHHBin Wahrheit nicht gewillt gewesen sei, auch dem Kläger seine Anerkennung auszusprechen.
Auf den von der Revision hervorgehobenen Umstand, daß die Teilnehmer an der Aufsichtsratssitzung die Äußerung HiflHIB3 Sinne der Darstellung des Klägers verstanden haben, kommt es für die Entscheidung nicht an.
9. Entgegen der Ansicht der Revision läßt es sich ferner nicht beanstanden, daß das Berufungsgericht § 8 des Dienstvertrages dahin ausgelegt hat, im Falle der Entlassung wegen einer einen wichtigen Grund für die fristlose Lösung des Dienstverhältnisses bildenden grobschuldhaften Verfehlung im Dienst ständen dem Kläger keinerlei Ansprüche auf Ruhegehalt gegen die Beklagte zu. Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Wortlaut der Bestimmung des § 8 und widerspricht auch nicht der Behauptung? des Klägers über ihren Sinn. Die Vorschrift des § 6 des DienstVertrages, die die Revision bei der Auslegung des § 8 mitberücksichtigt wissen will, ist von dem Berufungsgericht an anderer Stelle der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ausdrücklich erwähnt worden, es hat siel, also entgegen der Darstellung der Revision nicht übersehen. Wenn es die Bestimmung des § 6 im Rahmen der Auslegung des § 8 nicht herangezogen und ihr. insoweit offenbar keine Bedeutung beigemessen hat, so
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läßt dies keinen Rechtsirrtum erkennen, denn § 6 regelt die Gewährung eines Ruhegehalts in den Fällen fortdauernder Dienstunfähigkeit und der Erreichung der Altersgrenze, die hier nicht gegeben sind* Im übrigen hat das Berufungsgericht mit Recht auch dafauf hingewTs'aen, daß selbst einem Beamten bei groben Pflichtverletzungen der Pensionsanspruch gänzlich aberkannt werden kann und es ist in der Tat nicht einzusehen, weshalb der Kläger bessei gestellt hätte werden’sollen als ein Beamter. Die Angriffe der Bf vision gegen die Auslegung des § 8 des DienstVertrages, bei dem f sich um einen Individualvertrag handelt und dessen Auslegung von den erkennenden Senat deshalb ohnehin nur in engen Grenzen nachprüfbar ist, gehen somit fehl.
10. Die von der Revision hervorgehobenen, zu Gunsten des Klägers sprechenden Gesichtspunkte, vor allem seine langjährige Tätigkeit im Dienst öffentlicher Sparkassen, die Aufgabe einer pensions berechtigten Beamt cnstellung bei der Übernahme des Direkt orpos tens bei der Beklagten und seine als wahr unterstellten Verdienste um die Beklagte in den Nachkriegs Jahren, hat das Berufungsgericht nicht außer acht gelassen. Es hat auf diese Umstände vielmehr ausdrücklich hingewiesen. Dennoch ist es zu dem Ergebnis gelangt, das außerdienstliche und dienstliche Verhalten des Klägers müsse als so verwerflich bezeichnet werden, daß auch angesichts aller zu Gunsten des Klägers sprechenden Umstände seine fristlose Entlassung ohne Entschädigung berechtigt gewesen sei. Wie aus diesen Ausführungen zu entnehmen ist, hat das Berufungsgericht mithin nicht verkannt, daß im Einzelfalle aus Billig-i keitsgründen eine Entlassung ohne Gewährung einer Entschädigung ) auch bei wichtigem Grunde unberechtigt sein kann. Es hat hier in-* des die für und gegen den Kläger sprechenden Umstände abgewogen und den ihm ungünstigen Tatsachen das ausschlaggebende Gewicht
beigemessen. Alle diese Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und halten der Nachprüfung sband#
Zu Unrecht erblickt die Revision einen Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht die Verluste, die der Kläger bei den hier in Präge stehenden Schiebergeschäften erlitten hat, nich" ebenfalls zu seinen Gunsten in Betracht gezogen, sondern der Meinung Ausdruck gegeben hat, angesichts der eigenen schweren Schuld des Klägers könne ihm die Tatsache, daß er selbst das Opfer von Gaunern geworden sei, nicht das Mitleid, sondern nur den Spott der Umwelt eintragen# Es ist in der Tat nicht einzusehen, weshalb es billig sein sollte, den Kläger deshalb günstiger zu steilen und ihm eine Entschädigung zuzubilligen, weil er bei den unsauberen Geschäften nicht den von ihm erhofften Gewinn erzielt hat, sondern selbst hereingefallen ist#
;•o Schließlich kann auch die von der Revision gerügte Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer ihr nicht zu dem Siege verhelfen, wobei hier - ebenso v/ie in BGHZ 8, 348 /?657 ~ dahingestellt bleiben kann, ob dieser Gesichtspunkt für Vorstandsmitglieder überhaupt Anwendung zu finden hat# V/ie das Berufungsgericht ohne* Rechtsverstoß angenommen hat, reicht nämlich das Vorbringen des Klägers nicht aus, um eine Verletzung dieses Grundsatzes darzutun.
Die Angriffe der Revision können mithin -das angefochtene Urteil nicht erschüttern# Dieses läßt auch keinen sonstigen sachlichen Rechtsmangel erkennen# Daher muß die Revision zurückgewiesen werden#
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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO.
Senatspräsident Prof. Dr. Dr. Gelhaar Dr. Bode
Meiß ist beurlaubt, ortsabwesend und an der Beifügung seiner Unterschrift
verhindert. Dr. Hauß Erbel
Dr. Gelhaar
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