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BGH · VI ZR 175/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 175/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr am 25. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 15. April 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zu dem Nachteil des Klägers entschieden hat.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
25gemäßMüllerKammergerichtsGreinerKlägerZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 175/04
vom 25. April 2005 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
 am 25. April 2005
beschlossen:
Der erste Satz in der Entscheidungsformel des Senatsurteils vom 19. April 2005 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt. Er lautet nunmehr wie folgt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 15. April 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zu dem Nachteil des Klägers entschieden hat.
Müller		Greiner		Wellner
	Pauge		Stöhr