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BGH · VI ZR 174/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 174/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. v. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Groß und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Müller wird zurückgewiesen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die bei dem Beklagten eine Besorgnis der Befangenheit gegenüber den abgelehnten Richtern rechtfertigen könnten (§ 42 ZPO). Soweit der Beklagte sein Ablehnungsgesuch gegenüber Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Müller darauf stützt, diese habe sich "dreimal verleugnen" lassen, ist im Hinblick auf die durch die dienstliche Äußerung der Richterin vom 6.

Zitierte Normen: § 42 ZPO
ZPOAnhaltspunkteAblehnungsgesuchBefangenheitRichterin16

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 174/97
vom 16. März 1998
in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. v. Gerlach, Dr. Dressier und Dr. Greiner
 am 16. März 1998
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Groß und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Müller wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch ist nicht begründet. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die bei dem Beklagten eine Besorgnis der Befangenheit gegenüber den abgelehnten Richtern rechtfertigen könnten (§ 42 ZPO).
Entgegen der Auffassung des Beklagten ergeben sich solche Anhaltspunkte nicht aus dem bisherigen Verfahren des Senats. Die Überlegungen des Vorsitzenden Richters Groß in seiner dienstlichen Äußerung vom 5. Februar 1998 zu den insoweit im Ablehnungsgesuch aufgeworfenen prozessualen Fragen treffen zu.
Soweit der Beklagte sein Ablehnungsgesuch gegenüber Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Müller darauf stützt, diese habe sich "dreimal verleugnen" lassen, ist im Hinblick auf die durch die dienstliche Äußerung der Richterin vom 6. Februar 1998 erfolgte Klarstellung des Geschehensablaufs
 auch insoweit kein Anhaltspunkt für eine Befangenheit zu ersehen.
Das Ablehnungsgesuch ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Eine Kostenentscheidung hat nicht zu ergehen (Zöller/
 Vollkommer, Rdn. 8 zu § 46 ZPO).
Dr. Lepa	Bischoff	Dr.	v.	Gerla
 ch
Dr. Dressier
 Dr. Greiner