Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Macke, Bischoff und Dr. Birkmann am 8. Der Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat, wie auch aus der Streitwertfestsetzung hervorgeht, den Rechtsstreit, wie er bei ihm angefallen ist, insgesamt erledigen wollen. Das wird insbesondere dadurch deutlich, daß es wegen der notwendigen weiteren tatsächlichen Aufklärung über den Umfang der körperlichen Beeinträchtigungen und materieller Zukunftsschäden den Kläger auf das Verfahren zur Höhe vor dem Landgericht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verwiesen hat. Der Beklagte zu 1) kann mithin nicht geltendmachen, über die Feststellungsklage sei entweder verfahrensfehlerhaft noch nicht entschieden worden oder das Berufungsgericht habe fehlerhaft den Rechtsstreit auch wegen der Feststellungsklage an das Landgericht zurückverwiesen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 174/87 in dem Rechtsstreit 1. des Arztes Dr. med. Eginhard P( Prof . -Hfl^B-Straße f/f, Beklagten zu 1) und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin als Abwicklerin der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. gegen den Fernmeldemonteur Hans-Jürgen RBIB/ Ro®Bstraße B r Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. flBBI - WH 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Macke, Bischoff und Dr. Birkmann am 8. März 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Juni 1987 wird nicht angenommen. Der Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 100.000,-- DM. Der Revision ist zuzugeben, daß der Tenor des angefochtenen Urteils keinen ausdrücklichen Ausspruch zur begehrten Feststellung enthält. Die zulässige Auslegung des Urteilsausspruches, in dem die Klage, soweit sie gegen den Beklagten zu 1) gerichtet ist, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist, ergibt aber im Zusammenhang mit den Ausführungen in den Entscheidungsgründen nach Ansicht des erkennenden Senates zweifelsfrei, daß das Berufungsgericht damit auch der Klage auf Feststellung, daß der Beklagte zu 1) ihr allen von der Leistungsklage nicht erfaßten immateriellen Schaden und den materiellen Schaden infolge 3 9- der Behandlung vorbehaltlich des Anspruchsübergangs auf öffentlich-rechtliche Dritte zu ersetzen habe, hat stattgeben wollen und stattgegeben hat. Das Berufungsgericht hat, wie auch aus der Streitwertfestsetzung hervorgeht, den Rechtsstreit, wie er bei ihm angefallen ist, insgesamt erledigen wollen. Das wird insbesondere dadurch deutlich, daß es wegen der notwendigen weiteren tatsächlichen Aufklärung über den Umfang der körperlichen Beeinträchtigungen und materieller Zukunftsschäden den Kläger auf das Verfahren zur Höhe vor dem Landgericht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verwiesen hat. Der Beklagte zu 1) kann mithin nicht geltendmachen, über die Feststellungsklage sei entweder verfahrensfehlerhaft noch nicht entschieden worden oder das Berufungsgericht habe fehlerhaft den Rechtsstreit auch wegen der Feststellungsklage an das Landgericht zurückverwiesen. 4 Auch im übrigen läßt das angefochtene Urteil keine entscheidungserheblichen Rechtsoder Verfahrensfehler erkennen . Dr. Steffen Dr. Ankermann Dr. Macke Bischoff Dr. Birkmann