diese vertreten durch ihren Präsidenten, Beklagte, Berufungsbeklagto und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Br. Btreithelfer der Beklagten; Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21« März 1967 unter Mit-Wirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Dabei blieben die fünf Arbeiter der Arbeitsgemeinschaft, die vorher den jochstapel mit ihrer Körper-kraft wegzuschieben versucht hatten, zunächst auf dem Wagen. lich versichert war, hat aus Anlaß dieses Geschehnisses Versicherungsleistungen erbracht und den Hinterbliebenen weiter zu erbringen«, Zwecks Ausgleichs ihrer Aufwendungen macht sie aufgrund des Forderungsübergangs nach § 1542 KVO Schadensersatzansprüche geltend, die dem Verunglückten und seinen Hinterbliebenen nach ihrer Ansicht gegen die Beklagte entstanden sind. Der Gleiswart Kr^^ und der Arbeite Zugführer der die Signale für die Lokomotive gegeben habe, hätten auf keinen Fall zulassen dürfen, daß der Arbeitszug in Gang gesetzt wurde, während sich die Arbeiter der Arbeitsgemeinschaft und R^^noch auf den Ss-Wagen befanden«, Für dieses unfallursächliche Verhalten ihrer Bediensteten habe die Beklagte einzustehen. Ein eigenes Verschulden des Verunglückten mit einem Drittel der UnfallVerursachung ansetzend, hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von 4 975,12 DM nebst 4$ Zinsen seit dem 1. Juli 1965 in Anspruch genommen und festzustellen beantragt, daß die Beklagte au^,JcUnftig der Klägerin die von dieser an die Hinterbliebenen ausgozahlten Renten unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Verunglückten von einem Drittel zu ersetzen habe. Die Beklagte hat entgegnet, der Unfall sei allein auf das Selbstverschulden des Verunglückten zurückzufiihren. Die beiden Firmen der Arbeitsgemeinschaft sind der Beklagten auf ihre Streitverkündung im Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten. Bas Berufungsgericht ist übereinstimmend mit dem Landgericht der Ansicht, daß die Schadenshaftung der Beklagten gegenüber dem verunglückten Werner und seinen Hinterbliebenen aufgrund der zur Unfallzeit in Geltung gewesenen und für die Beurteilung maßgebend gebliebenen Bestimmungen der §§ 898, 899 RVO (a.F.) ausgeschlossen ist und die von der Klägerin erhobenen Ansprüche daher unbegründet sind. Hat es auch in Ziff.2 d der zusätzlichen Bedingungen geheißen, daß der Kran einschließlich dos Bedienungspersonals von der Beklagten unentgeltlich gestellt werde, po hat die Beklagte ihre Geräte doch nicht etv/a der Arbeitsgemeinschaft überlassen und ihr Bedienungspersonal deren Arbeitsleitung unterstellt, sondern über ihre Verwendung selbst bestimmt. Daß die zusätzlichen Bedingungen weiter zu dem Ausdruck brachten, die Ladearbeiten würden von einem hierzu beauftragten Bediensteten der Beklagten "überwacht1*, war nach den Ausführungen des Berufungsurteils im Zusammenhang mit den nachfolgenden Bestimmungen zu verstehen, v/onsch den Anordnungen dieses Beauftragten Folge zu leisten war und der Auftragnehmer - hier die Arbeitsgemeinschaft - für das Abladen, Aufstellen usw. Ge-radbrfebjenigen Arbeiten, die beim Einsatz des Nieraag-Kranes zu erledigen waren, sollten demnach, so hebt das Berufungsgericht hervor, nicht in den Einflußbereich der Arbeitsgemeinschaft fallen, sondern ausschließlich zun eigenen Verantwortungsbereich der Beklagten gehören. Das hat sich, v/ie das Berufungsgericht feststellt, auch auf die spezielle Arbeit bezogen, bei der verunglückt ist. Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß sich das Berufungsgericht durch deren Aussagen an seinen Feststellungen hätte gehindert sehen müssen. Aussagen keineswegs entnehmen, daß die Beklagte nur eine Oberaufsicht ausgeübt, nicht aber die Arbeitsleitung selbst innegehabt habe« Vielmehr konnte das Berufungsgericht auch angesichts dieser Aussagen bei ihrem Zusammenklang mit den übrigen Umständen des Palles sehr wohl zu der Auffassung gelangen, daß die Beklagte, sov/eit die Gleisjoche nach dem von ihr bewirkten Zerschneiden der Gleise mit ihrem Kran aufgehoben und auf die Ss-Wagen verladen wurden, in eigener Regie tätig werden sollte und tätig geworden ist und daß ihr hierfür die Arbeitergruppe, der angchörte, von der Arbeitsgemeinschaft als Hilfskräfte überstellt worden war, Dem Berufvmgsgericht ist darin beizutroten, daß bei dem fostgostellten Sachverhalt die Schadenshaftung dex^ Beklagten gegenüber und seinen Hinterbliebenen nach §§ 898, 899 RVO (a»F») ausgeschlossen isto Anders als in den Fällen der Senatsentscheidungen von 3* Mai I960 - VI ZR 79/59 - (VersR I960, 799) und von 31c Januar 1961 - VI ZR 100/60 - (VersR 1961, 358) beschränkte sich die Beklagte hier nicht darauf, dem zu den Gleiserneuerungsarbeiten herangezogenen Bauunternehmen seine Aufgaben zu selbständiger Erledigung zuzuweison und die Au3führung:gder Arbeiten auf Ordnungsmäßigkeit und Be-achfifflg der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen nur zu überwache^ vielmehr trat sie als Unternehmer insoweit Selbst auf den Plan, als die alten Gleise zerschnitten, mittels des Gleisjochkranes aufgehoben und auf die Ss-Wa-gon verladen wurden» Für diese Arbeiten waren ihr die von der Arbeitsgemeinschaft gestellten Arbeiter beigegeben und ihrer Arbeitsleitung unterstellt» Es ist daher auch nicht 30 gewesen, daß eine eigene Einsatzgruppe der Beklagten und eine Arbeitergruppe • r der Arbeitsgemeinschaft zur Erzielung eines gemeinsamen Arbeitsergebnisses je für sich selbständig nebeneinander tätig geworden wären; über die hier in Rede stehenden Arbeiten hatten vielmehr allein die Beauftragten der Beklagten zu bestimmen» Ihren Anweisungen waren die von der Arbeitsgemeinschaft abgcstellten Hilfskräfte unterworfen» 'Diese Arbeiter waren, wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, in der Art eigener Arbeitnehmer der Beklagten in den von ihr bestimmten Arbeitsgang eingegliedert» Danach haben aber die Voraussetzungen Vorgelegen, unter denen nach den zu §§ 898, 899 RVO (a»F.)
BUNDESGERICHTSHOF 2036 034 IM NAMEN DES vi zh 174/65 URTEIL VOLKES Verkündet am 21. März 1967 Kriegl, Juatiz-hauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Terufsgenossenschaft, gesetzliche Unfallversicherung in MBBHBB» vertreten durch ihren Geschäftsführer Dipl.-Ing. - Prozeßbevolloiächtigte: Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwa^e Prof. Br. und Br. -- gegen die Deutsche B direktion I - Pi^^&bevollmäehtigter: sbahn, vertreten durch die Bundeabahn- diese vertreten durch ihren Präsidenten, Beklagte, Berufungsbeklagto und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Br. Btreithelfer der Beklagten; a) Firma Luitpold Hoch- und Tiefbauunternehmen, b) Firma Josef HjHHHP GmbH, Bauunternehmung für Hoch- und Tiefpau, vertreten durch die Geschäftsführer Josef und Hugo R4^B> RfliBi^HB’ HIBfcgaase - Prc’ ,vollraächtigter; Rechtsanwalt Br. / V Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21« März 1967 unter Mit-Wirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Nüßgens für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. Juni 1965 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt ; sie hat auch die Kosten der Streithilfe zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ließ im Frühjahr 1961 auf der zweigleisigen Eisenbahnstrecke Regensburg-Weiden durch die Arbeitsgemeinschaft der Firmen Luitpold und Josef R^|^ GmbH Gleiserneuerungsarbeiten durchführen. Als am 26. Mai 1961 zwischen den Bahnhöfen Ponholz und Haidhof der linke Schienenstrang abgebaut wurde, erlitt der in den Diensten der Arbeitsgemeinschaft stehende BatihÄfbarbeiter Martin einen Unfall, der seinen Tod zur Folge hatte. Bei den Arbeiten wurde ein Niemag-Gleisjochkran der Beklagten verwendet, der an der Spitze einer Abteilung von sechs Ss-Wagen von einer Lokomotive bis an die Gleisabbaustelle vorgeschoben wurde. Nachdem aus dem aufzunehmenden Gleis mittels Schv/eißbrenners jeweils ein Stück von 15 m Länge herausgeschnitten worden war, wurde das als "Gleisjoch" bezeichnete Stück mitsamt den Schwellen vom Niemagkran hochgohoben und auf den hinter dem Kran befindlichen Ss-Wagen gebracht. Sobald dieser Wagen mit vier Jochen beladen war, wurde der Stapel, der auf Gleitrollen ruhte, über die auf den Wagen aufmontierten Schienen in Richtung Lokomotive auf den letzten freien Ss-Wagen verschoben» Das geschah in der Regel ven Hand. Wenn den Arbeitern dies nicht gelang, fuhr die dem Montagezug vorgespannte Lokomotive langsam an, um unmittelbar darauf durch plötzliches Anhalten den Joch-stapcl in der gewünschten Richtung in Bewegung zu setzen. Hm zu verhindern, daß beim Anfahren die Jochstapel in die entgegengesetzte Bewegung gerieten, wurde vorher ein Holzkeil zwischen Laufschiene und Gleitrolle gelegt. Die beiden ersten Jochstapel waren auf diese Weise auf die der Lokomotive zunächst stehenden Wagen zurück- 9 geschafft w©rden. Der dritte Stapel konnte von Hand nur etwa 10 m weit vom Niemagkran weggeschoben werden. Daher wurde die Lokomotive eingesetzt. Beim ersten Anfahren rollte der Stapel nicht weit genug. Der Arbeitsgang wurde wiederholt. Dabei blieben die fünf Arbeiter der Arbeitsgemeinschaft, die vorher den jochstapel mit ihrer Körper-kraft wegzuschieben versucht hatten, zunächst auf dem Wagen. Als nun die Lokomotive abermals anfuhr, setzte sich der Jochstapel trotz des untergelegten Holzkeiles unerwartet in rückläufige Bewegung. Während vier Arbeiter auf Zuruf vom Wagen heruntersprangen, bliob Martin aus nicht geklärten Gründen auf dem Wagen und wurde zwischen dom Jochstapel und dem Gleitblech des Uiemag-Kranes eingeklemmt, bis der Jochstapel kurz darauf zurückrollte. W^m^trug so schwere Hnterleibsverletzungen davon, daß er tags darauf starb. Br hintorließ seine Ehefrau und m zwei Kinder. f J is Die Klägerin, bei der gegen Unfall gesetz- lich versichert war, hat aus Anlaß dieses Geschehnisses Versicherungsleistungen erbracht und den Hinterbliebenen weiter zu erbringen«, Zwecks Ausgleichs ihrer Aufwendungen macht sie aufgrund des Forderungsübergangs nach § 1542 KVO Schadensersatzansprüche geltend, die dem Verunglückten und seinen Hinterbliebenen nach ihrer Ansicht gegen die Beklagte entstanden sind. Die Klägerin ist der Auffassung, die Aufsichtaführen-den der Beklagten hätten ihre Aufsichtsund Sicherungspflicht gegenüber der Arbeitskolonne verletzt. Der Gleiswart Kr^^ und der Arbeite Zugführer der die Signale für die Lokomotive gegeben habe, hätten auf keinen Fall zulassen dürfen, daß der Arbeitszug in Gang gesetzt wurde, während sich die Arbeiter der Arbeitsgemeinschaft und R^^noch auf den Ss-Wagen befanden«, Für dieses unfallursächliche Verhalten ihrer Bediensteten habe die Beklagte einzustehen. Auch aufgrund des Reichshaftpflichtgesetzes sei ihre Schadensersatzpflicht begründet. Ein eigenes Verschulden des Verunglückten mit einem Drittel der UnfallVerursachung ansetzend, hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von 4 975,12 DM nebst 4$ Zinsen seit dem 1. Juli 1965 in Anspruch genommen und festzustellen beantragt, daß die Beklagte au^,JcUnftig der Klägerin die von dieser an die Hinterbliebenen ausgozahlten Renten unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Verunglückten von einem Drittel zu ersetzen habe. Die Beklagte hat entgegnet, der Unfall sei allein auf das Selbstverschulden des Verunglückten zurückzufiihren. Ihre Haftung sei überdies nach §§ 898, 899 RVO ausgeschlossen. Die beiden Firmen der Arbeitsgemeinschaft sind der Beklagten auf ihre Streitverkündung im Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bie Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Bie Beklagte und ihre Streithelfer beantragen, die Revision zurückzuweisen <> Entscheidungsgründe: Bas Berufungsgericht ist übereinstimmend mit dem Landgericht der Ansicht, daß die Schadenshaftung der Beklagten gegenüber dem verunglückten Werner und seinen Hinterbliebenen aufgrund der zur Unfallzeit in Geltung gewesenen und für die Beurteilung maßgebend gebliebenen Bestimmungen der §§ 898, 899 RVO (a.F.) ausgeschlossen ist und die von der Klägerin erhobenen Ansprüche daher unbegründet sind. Bie tatsächlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht getroffen hat, lassen diese Beurteilung gerechtfertigt erscheinen. Bie Beklagte hatte der Arbeitsgemeinschaft die Gloiscrneuerungsarbeiten auf der Grundlage eines Lcistungs-verzoichnisses sowie allgemeiner Vertragsbedingungen für ^ die Ausführung von Bauleistungen und zusätzlicher Vertragsbedingungen j\j v die Ausführung von Oberbauarbeiten übertragen, in denen sie sich bestimmte Arbeiten selbst Vorbehalten hatte» Das gilt insbesondere mit Bezug auf das Aufnehmen und Wegschaffen des alten Gleises. Die Beklagte selbst unternahm das Zerschneiden der auszuwechselnden Gleise in die vorgesehenen Stücke. Mit ihrem eigenen Gleisjochkran, den ihr eigenes Personal bediente, wurden die Gleisjoche au3 dem Gleisbett hochgehoben und auf den Ss-Wagenverband mit den aufmontierten Schienen und der vorgespannten Lokomotive der Beklagten geladen. Hat es auch in Ziff. 2 d der zusätzlichen Bedingungen geheißen, daß der Kran einschließlich dos Bedienungspersonals von der Beklagten unentgeltlich gestellt werde, po hat die Beklagte ihre Geräte doch nicht etv/a der Arbeitsgemeinschaft überlassen und ihr Bedienungspersonal deren Arbeitsleitung unterstellt, sondern über ihre Verwendung selbst bestimmt. Daß die zusätzlichen Bedingungen weiter zu dem Ausdruck brachten, die Ladearbeiten würden von einem hierzu beauftragten Bediensteten der Beklagten "überwacht1*, war nach den Ausführungen des Berufungsurteils im Zusammenhang mit den nachfolgenden Bestimmungen zu verstehen, v/onsch den Anordnungen dieses Beauftragten Folge zu leisten war und der Auftragnehmer - hier die Arbeitsgemeinschaft - für das Abladen, Aufstellen usw. $ie erforderlichen "Hilfskräfte" zu stellen hatte. Ge-radbrfebjenigen Arbeiten, die beim Einsatz des Nieraag-Kranes zu erledigen waren, sollten demnach, so hebt das Berufungsgericht hervor, nicht in den Einflußbereich der Arbeitsgemeinschaft fallen, sondern ausschließlich zun eigenen Verantwortungsbereich der Beklagten gehören. Nach den Feststellungen dos Berufungsgerichts konnte denn auch der von der Arbeitsgemeinschaft an der Baustelle eingesetzte Vorarbeiter Pi^^| hinsichtlich der Vorladearbeiten überhaupt keine Anweisung erteilen. H Welche Arbeiten im einzelnen vorzunehmen waren und <■? wie sic jeweils durchgeführt werden sollten, durften vielmehr nur der im Dienste der Beklagten stehende Kranführer der Arbeitszugführer KoflHkund der Gloisv/art Kr^^Pbestimmen* Ihren Weisungen waren die von der Arbeitsgemeinschaft für die Gleisverladearbeiten abgestolltcn Arbeiter unbedingt unterworfen. Das hat sich, v/ie das Berufungsgericht feststellt, auch auf die spezielle Arbeit bezogen, bei der verunglückt ist. Die Tätigkeit, zu der er eingesetzt war, unterlag der Verfüguhgsbefugnis der Beklagten und war keine solche, über v/elche die Arbeitsgemeinschaft eigenverantwortlich hätte entscheiden können. Diese Poststellungen können durch die Angriffe <br Revision nicht erschüttert werden. Es spricht nichts dafür, daß das Berufungsgericht die in den beigezogenen Ermittlungsakten II 7 Je 1892/61 StA Regensburg nieder-gelegten Aussagen des Gloiswarts Kr^^und des Kran- f führers übersehen hätte. Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß sich das Berufungsgericht durch deren Aussagen an seinen Feststellungen hätte gehindert sehen müssen. D^m^hat nach seiner Darstellung die Arbeiter angewiesen, vom Wagen herunter zu gehen, als die Wagen mit der Lokomotive vorgezogen werden sollten; da die Arbeiter der Weisung nur zögernd nachkanen und nach dein ersten Schub mit der Lokomotive wieder aufstie-gen, hat der Vorarbeiter der Arbeitsgemeinschaft, v/ie weiter bekundet hat, die Arbeiter zusammengc-sehimpft und sie erneut zu dem Verlassen dos Wagens aufgefordert. hat bekundet, er habe zu dem Vorarbeiter gesagt, er solle die Männer auf die Gefahr aufmerksam machen und veranlassen, ein größeres Stück zurückzutreten oder besser noch vom Wagen abzusteigen. Entgegen der Ansicht der Revision mußte das Berufungsgericht diesen fj v Aussagen keineswegs entnehmen, daß die Beklagte nur eine Oberaufsicht ausgeübt, nicht aber die Arbeitsleitung selbst innegehabt habe« Vielmehr konnte das Berufungsgericht auch angesichts dieser Aussagen bei ihrem Zusammenklang mit den übrigen Umständen des Palles sehr wohl zu der Auffassung gelangen, daß die Beklagte, sov/eit die Gleisjoche nach dem von ihr bewirkten Zerschneiden der Gleise mit ihrem Kran aufgehoben und auf die Ss-Wagen verladen wurden, in eigener Regie tätig werden sollte und tätig geworden ist und daß ihr hierfür die Arbeitergruppe, der angchörte, von der Arbeitsgemeinschaft als Hilfskräfte überstellt worden war, Dem Berufvmgsgericht ist darin beizutroten, daß bei dem fostgostellten Sachverhalt die Schadenshaftung dex^ Beklagten gegenüber und seinen Hinterbliebenen nach §§ 898, 899 RVO (a»F») ausgeschlossen isto Anders als in den Fällen der Senatsentscheidungen von 3* Mai I960 - VI ZR 79/59 - (VersR I960, 799) und von 31c Januar 1961 - VI ZR 100/60 - (VersR 1961, 358) beschränkte sich die Beklagte hier nicht darauf, dem zu den Gleiserneuerungsarbeiten herangezogenen Bauunternehmen seine Aufgaben zu selbständiger Erledigung zuzuweison und die Au3führung:gder Arbeiten auf Ordnungsmäßigkeit und Be-achfifflg der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen nur zu überwache^ vielmehr trat sie als Unternehmer insoweit Selbst auf den Plan, als die alten Gleise zerschnitten, mittels des Gleisjochkranes aufgehoben und auf die Ss-Wa-gon verladen wurden» Für diese Arbeiten waren ihr die von der Arbeitsgemeinschaft gestellten Arbeiter beigegeben und ihrer Arbeitsleitung unterstellt» Es ist daher auch nicht 30 gewesen, daß eine eigene Einsatzgruppe der Beklagten und eine Arbeitergruppe • r der Arbeitsgemeinschaft zur Erzielung eines gemeinsamen Arbeitsergebnisses je für sich selbständig nebeneinander tätig geworden wären; über die hier in Rede stehenden Arbeiten hatten vielmehr allein die Beauftragten der Beklagten zu bestimmen» Ihren Anweisungen waren die von der Arbeitsgemeinschaft abgcstellten Hilfskräfte unterworfen» 'Diese Arbeiter waren, wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, in der Art eigener Arbeitnehmer der Beklagten in den von ihr bestimmten Arbeitsgang eingegliedert» Danach haben aber die Voraussetzungen Vorgelegen, unter denen nach den zu §§ 898, 899 RVO (a»F.) entwickelten Rechtsgrund-sätzen (vgl» Urteil des erkennenden Senats vom 22» Oktober 1963 - VI ZR 213, 267/62 - VersR 1963, 1124, 1125 und die dort angeführten weiteren Entscheidungen) die Haftung, des Unternehmers v/egen eines Arbeitsanfalls der in seinem Betrieb tätig gewordenen Hilfskräfte ausgeschlossen ist» Die Klage ist hiernach mit Recht abgewiesen worden» IJ V - io - Hach §§ 97? 101 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels einschließlich der Kosten der Streithilfc zu tragen« Engels Haneheck Er« Hauß Meyer Dr. Ntißgens