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BGH

Gericht: BGH

Bio Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 5» Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. habo nicht nur unter Verletzung seiner Beraterpflichten einen nichtigen Vertrag entworfen und zur Annahme empfohlen, sondern darüber hinaus durch bewußt unrichtige Angaben dazu beigetragen, daß die Verkäufer den Kläger über dio ungünstige Ertragslage des Fabrikationsbetriebes hinwegtäuschtcn. Der Kläger stützt sich insbesondere auf eine Verhandlung im Mai 1559» in der seine Frage, ob die Bilanz für 1958 schon vorlie- Kläger und Verkäufer einigten sich daraufhin, den Fabrikationsgewinn 1958 unter der Annahme zu schätzen, daß der Wareneinsatz wie im Vorjahre 36 # betrage, während er nach der verschwiegenen Bilanz auf 42,6 # angestiegen war. Der Kläger hat behauptet, wenn ihm auf sein Verlangen die Bilanz 1958 gezeigt worden wäre, hätte er daraus ersehen, daß der Fabrikationsbetrieb bereits mit Verlust arbeitete, und ihn nicht gekauft. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten» Sie hat behauptet, Dr. sei von dem Vorgehen Helmut das Vorliogen der Bilanz 1958 abzuleugnen, überrascht und unangenehm berührt worden; doch habe er die Wahrheit wegen seiner Schv/eigcpflicht als Steuerberater nicht offenbaren dürfen« In der Aufstellung der "Gewinnschätzung Fabrikation 1958" liege keine Täuschung; es handle sich um eine bloße Ausrechnung auf der Grundlage von Zahlen, die nach der Vereinbarung der Kaufparteien hierbei angenommen werden sollten. Endlich sei Dr. zu Recht überzeugt gewesen, daß er bei der Bilanz 1958 lediglich infolge eines noch unent-dcclcten Fehlers bei dem abnorm angestiegenen Wareneinsatz zu einen der wahren Ertragslage nicht entsprechenden Verlustab-schluß gelangt sei; er habe deshalb die Auftraggeber bereite geboten gehabt, nach dieser Fehlerquelle zu forschen und die Bilanz solange zurückzuhalten. Zwar sei der Fehler dann angeblich nicht gefunden worden, doch habe sich schließlich durch anderwoito Berichtigungen statt des Verlustes ein Gewinn von 200 DM ergeben. Das Berufungsgericht ist abweichend vom Landgericht zu dom Ergebnis gelangt, daß die Beklagte dem Grunde nach für den vom Kläger geltend gemachten Schaden nach §§ 826, 830 Abs« 2 BGB eintreten müsse, weil ihr Gesellschafter Dr„ Beihilf e zu einer arglistigen Täuschung des Klägers geleistet habe, durch die dieser zu dem Kauf des verlustbringenden Betriebes veranlaßt worden sei« Diese Beurteilung ist von Rechtsirrtum beeinflußt und wird von den Entscheidungsgründen nicht getragen« Die Firma K^^||^ hatte, v/ic die Revision selbst hervor-hebt, auch in den Vorjahren von der Beklagten immer nur eine Steuerbilanz aufstellen lassen, die lediglich die Untex'schrift des Steuerberaters Dr. erhielt und so dem Finanzamt ein- Hätten die Verkäufer auf die ausdrückliche Frage nach der Bilanz erklärt, daß sie zwar schon erstellt sei, aber möglicherweise kein zutreffendes Bild der Ertragslage vermittle und deshalb den Kaufinteressenten nicht vorgelegt werden solle, so wäre diese Antwort nicht zu beanstanden gewesen. Es hätte dann beim Kläger gelegen, welche Schlüsse er aus ihr für seine Kaufabsicht ziehen wollte; einen Anspruch auf Bekanntgabe der Bilanz hatte er entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht. So aber wurde der Kläger dadurch, daß Helmut die Klippe durch Ableugnen der Bilanz umging, dazu bewogen, sich auf eine Schätzung des Ergebnisses von 1958 einzulassen und bei seinen Überlegungen irrig davon auszugehen, daß es außer diesem notwendig nur ungefähren Anhalt noch keine errechneten Vorstellungen über den letztjährigen Geschäftsabschluß gebe. Das Berufungsgericht hat insbesondere in der Beschaffung der '‘Gewinnschätzung*1 mit Recht einen aktiven Beitrag zur Täuschung des Klägers gesehen, den Dr. hätte unterlassen können und müssen, ohne dadurch gegen seine Schweigepflicht oder die vertraglich übernommenen Aufgaben als Berater der Firma zu verstoßen. Es wäre weiter erforderlich, daß sowohl Helmut K£0fl als auch Dr. in dem Bewußtsein gehandelt hätten, dem Kläger durch ihr Verhalten Schaden 2uzufügen, oder daß sie doch einen solchen Schaden für möglich gehalten und für den Fall dos Das Berufungsgericht beschränkt 3ich insoweit auf die Erwägung, daß der Kaufpreis entsprechend dem Y/ert des Betriebes angesetzt worden sei und daß für diesen Y/ert die Tatsache eine wesentliche Rolle gespielt habe, daß für 1958 ein erzielter Gewinn von schätzungsweise 7.800 DM angegeben wurde. Die Beklagte hatte jedoch behauptet, daß diese Schätzung der in Wahrheit vorhandenen Ertragslage und damit dom wirklichen Wert des Unternehmens entsprochen habe, während der rechnerische Verlust in der Bilanz 1958 das Bild infolge zufälliger, noch nicht aufgedeckter Fehlerquellen nach der ungünstigen Seite verzeichnet habe.. Das Berufungsgericht glaubt ersichtlich, diesen Vortrag bereits mit der Darlegung ausgeräumt zu haben, daß die von Dr. erstellte Bilanz 1958 in sich rechnerisch richtig ge- Es hätte die Feststellung hinzutreten müssen, daß sich sowohl Helmut KpppMP als auch Dr. im Hinblick auf die angeführten Tatsachen bewußt v/aren, dem Kläger durch das Ableugnen der schon erstellten Bilanz 1958 und die Verweisung auf eine Gewinnschätzung einen in Wirklichkeit nicht vorhandenen Wert des Betriebes vorzuspiegeln und ihn so zu dem Abschluß eines Geschäftes zu veranlassen, durch das sein Vermögen geschädigt wurde. Es hat insbesondere nicht ausgeschlossen, daß er die Bilanz 1958 nur deshalb nicht vorlegen wollte, weil er befürchtete, der Kläger werde den zwar ausgewiesenen, aber auf besonderen und einmaligen Umständen beruhenden, der wirklichen Ertragslage nicht entsprechenden Verlust zu dem Versuch benutzen, den Betrieb unter seinem Wert zu erwerben. Wenn auch in diesem Falle das Verhalten nicht gebilligt werden könnte und dem Kläger möglicherweise Ansprüche im Hinblick auf die geschlossenen Verträge eröffnet hätte, so entfiele doch der Vorwurf einer vorsätzlichen VermögensSchädigung. Alsdann hätten die Verkäufer der Ansicht sein können, daß die Rentabilität ihres Betriebes in Wirklichkeit nicht abgesunken sei und daß sie sich nach Abstellung der Mißstände demnächst auch buchmäs-sig wieder ergeben werde, so daß ein Käufer, der seinem Entschluß die Bilanz 1957 und die darauf aufbauende Schätzung für 1958 zugrunde lege, nicht geschädigt werde. Das Berufungsgericht verkennt die Beweislast, wenn es in den Erklärungen Dr. daß und warum er die mit einem Verlust abschließende Bilanz 1958 für falsch gehalten habe, lediglich einen nicht gelungenen Ent-lastungsvorsuch erblickt. Rückzahlung zu viel gezahlten Kaufpreises hat der Kläger schon deshalb nicht verlangt, weil er mit Erfolg die Nichtigkeit des Vertrages geltend gemacht hat und nun ohnehin eine Rückgewähr der beiderseitigen Leistungen erfolgen muß Mit den Ansprüchen auf Verdienstentgang und Freistellung von G< Keinesfalls durften sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden, womit- überdies der Beklagten ohne genügende Prüfung ihre Verteidigung abgeschnitten wurde, daß der Kläger die behaupteten Verdienstmöglich-keiten nirgends gefunden hätte und daß er sich die Geschäftsschulden ausschließlich durch eine unsachgemäße Betriebsführung zugezogon habe.

Zitierte Normen: § 23 HGB § 826 BGB § 286 ZPO
BilanzBerufungsgerichtHelmutBrVerkäuferKläger

Volltext der Entscheidung

VI_ZR_JJ^/62.
Vor kündet
 am 26o Mai 1964
Kriegl, Justizobersekretär
 als Urkundobeamter der
 Geschäftsstelle
Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft traße
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 ge g e n
den Kaufmann Walter M
Z oZt o
bei Br.
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
 Br,
Prof,
 hat der VI„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Engels sowie der Bundesrichter Hancbeck, Br. Bode, Br„ Pfretzschner und Br. Nüßgens
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgorichts Stuttgart vom 5« Juni 1963 aufgehoben.
Bio Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 5» Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Dio Beklagte war die langjährige Beraterin der Firma SLederwarenfabrik	&	Sohn, die Uhrenarm-
bänder teils selbst herstollte, teils im Großhandel vertriebe An 5o September 1959 verkauften die Inhaber Erwin und Helmut unter Mitwirkung der Beklagten den Fabrikationsbetrieb nebst Firmennamen an den Kläger. Den Großhandel behielt Helmut	als	eigenes Unternehmen. Nicht verkauft wurde
 ferner der Grundbesitz; der Kläger mietete dio Fabrikationsräume für 11.400,— DM jährlich.
Mit den erworbenen Betrieb erlitt der Kläger alsbald erhebliche Verluste. Er erwirkte ein inzwischen rechtskräftiges Urteil, das die Nichtigkeit dos Kaufund Mietvertrages feot-stellte, weil die Veräusscrung der Firma mit nur einem Teil des Handelsgeschäfts gegen § 23 HGB verstieß. Die Rückabwicklung der Vorträge ist streitig und noch im Gang. Der Kläger hat seine hieraus hergoleiteton Ansprüche zu einem Teilbetrag von 34.000,— DM an eine Lieferantin, die Firma D^J^, ab-getroten, dio deshalb einen Rechtsstreit gegen die Brüder führt.
Vorliegend nimmt der Kläger dio Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch mit der Behauptung, ihr Gesellschafter Dr„
habo nicht nur unter Verletzung seiner Beraterpflichten einen nichtigen Vertrag entworfen und zur Annahme empfohlen, sondern darüber hinaus durch bewußt unrichtige Angaben dazu beigetragen, daß die Verkäufer den Kläger über dio ungünstige Ertragslage des Fabrikationsbetriebes hinwegtäuschtcn. Der Kläger stützt sich insbesondere auf eine Verhandlung im Mai 1559» in der seine Frage, ob die Bilanz für 1958 schon vorlie-
 
berator Dr. M
ge, von Helmu
 schwieg hierzu, obwohl er selbst diese mit
 verneint wurde«. Der anwesende Steucr-
einem Verlust von 1.317,05 DM abschliessende Bilanz angefertigt und bereits am 6. Mai 1959 zur späteren Einreichung beim Finanzamt versiegelt hatte. Kläger und Verkäufer einigten sich daraufhin, den Fabrikationsgewinn 1958 unter der Annahme zu schätzen, daß der Wareneinsatz wie im Vorjahre 36 # betrage, während er nach der verschwiegenen Bilanz auf 42,6 # angestiegen war. Auf Wunsch der Beteiligten wurde eine solche "Gewinnschätzung Fabrikation 1958" im Büro der Beklagten erstellt. Sie ergab unter Annahno eines Wareneinsatzes von 86.000,— DM (die entsprechende Zahl in der bereits vorliegenden Bilanz betrug 101.496,24 Bl) einen "mutmaßlichen Gewinn nach VorauBschiitzung auf der Basis des Rohgewinns 1957" von 7*800,— DM. Die Verkäufer übergaben die Aufstellung dem Kläger, dem ferner eine "Vorläufige Gewinn- und Verlustrechnung 1958" sowie eine "Abrechnung der Abteilung Großhandel 1957/1958" zur Orientierung dienten.
Der Kläger hat behauptet, wenn ihm auf sein Verlangen die Bilanz 1958 gezeigt worden wäre, hätte er daraus ersehen, daß der Fabrikationsbetrieb bereits mit Verlust arbeitete, und ihn nicht gekauft. Er hätte dann zusammen mit seiner Ehefrau, die ihm ihre Ansprüche abgetreten habe, anderweit monatlich 2.000 DM gleich insgesamt 46.000 DM in den 23 Monaten seiner Betriebs* führung verdient. Diesen Betrag nebst Zinsen hat der Kläger von der Beklagten als Schadensersatz gefordert. Er hat ferner geltend gemacht, daß er infolge des verlustreichen Unternehmens mit Warenschulden belastet sei, und verlangt, daß ihn die Beklagte wogen eines Teilbetrages von vorerst 10.388,22 DM zuzüglich Zinsen und Prozeßkosten hiervon freisteile.
 
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten» Sie hat behauptet, Dr.	sei von dem Vorgehen Helmut	das
 Vorliogen der Bilanz 1958 abzuleugnen, überrascht und unangenehm berührt worden; doch habe er die Wahrheit wegen seiner Schv/eigcpflicht als Steuerberater nicht offenbaren dürfen« In der Aufstellung der "Gewinnschätzung Fabrikation 1958" liege keine Täuschung; es handle sich um eine bloße Ausrechnung auf der Grundlage von Zahlen, die nach der Vereinbarung der Kaufparteien hierbei angenommen werden sollten. Zudem habe die Beklagte dieses Zahlenwerk wie auch alle anderen Unterlagen lediglich den Verkäufern als ihren Auftraggebern zur Verfügung gestellt; dem Kläger gegenüber habe sie sich jeder Erklärung enthalten. Endlich sei Dr.	zu	Recht überzeugt gewesen,
 daß er bei der Bilanz 1958 lediglich infolge eines noch unent-dcclcten Fehlers bei dem abnorm angestiegenen Wareneinsatz zu einen der wahren Ertragslage nicht entsprechenden Verlustab-schluß gelangt sei; er habe deshalb die Auftraggeber bereite geboten gehabt, nach dieser Fehlerquelle zu forschen und die Bilanz solange zurückzuhalten. Zwar sei der Fehler dann angeblich nicht gefunden worden, doch habe sich schließlich durch anderwoito Berichtigungen statt des Verlustes ein Gewinn von 200 DM ergeben. Vor allem sei aber der Wareneinsatz im folgenden Jahr wieder auf den normalen Umfang von 36 zurückgegangen, wie er auch in der "Gewinnschätzung" angenommen worden sei, so daß diese hinsichtlich der dauernden Rentabilität objektiv kein falsches Bild vermittelt habe. Im übrigen habe die Ertragslage in jedem Falle als ungünstig beurteilt werden müssen, gleichviel ob ein Verlust von rund 1.300,— DM oder ein verhältnismäßig geringfügiger Gewinn von 7.800,— DM aus-gewiosen wurde. Der Kläger habe dies gewußt und sich fälschlich zugotraut, den Betrieb ohne Branchenkenntnisse wieder in die Höhe bringen zu können.
 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils*
Entscheidungsgründe;
Die Revision mußte Erfolg haben*
Das Berufungsgericht ist abweichend vom Landgericht zu dom Ergebnis gelangt, daß die Beklagte dem Grunde nach für den vom Kläger geltend gemachten Schaden nach §§ 826, 830 Abs« 2 BGB eintreten müsse, weil ihr Gesellschafter Dr„	Beihilf e zu
 einer arglistigen Täuschung des Klägers geleistet habe, durch die dieser zu dem Kauf des verlustbringenden Betriebes veranlaßt worden sei« Diese Beurteilung ist von Rechtsirrtum beeinflußt und wird von den Entscheidungsgründen nicht getragen«
Unbedenklich sind allerdings die RestStellungen hinsichtlich des beim Kläger erregten und unterhaltenen Irrtums» Entgegen der Meinung der Revision ist nicht zu bezweifeln, daß Helmut	die Frage des Klägers, ob die Bilanz 1958
schoJi vorliego, mit der Verneinung bewußt falsch beantwortet hat. Die Firma K^^||^ hatte, v/ic die Revision selbst hervor-hebt, auch in den Vorjahren von der Beklagten immer nur eine Steuerbilanz aufstellen lassen, die lediglich die Untex'schrift des Steuerberaters Dr.	erhielt	und	so dem Finanzamt ein-
gereicht wurde. Eben eine solche unterschriebene Bilanz hatte
 
Helmut KjB^VI^ für 1958 in Besitz, als er behauptete, es sei noch keine Bilanz aufgestellt. Alle möglicherweise zutreffenden Erwägungen, daß das vorerst einmal abgeschlossene Zahlenwerk nicht endgültig zu sein brauchte, zu demal Br. M^BB Bedenken gegen die zugrunde gelegten Werte gehabt habe, können nichts daran ändern, daß Helmut	den	falschen Eindruck erweckte,
 das Geschäftsergebnis 1958 sei überhaupt noch nicht bilanzmäs-sig erfaßt, sondern völlig ipffen. Auf diesen Irrtum kommt es hier an und nicht etwa darauf, daß der Kläger die von Br. M^BP errechneten Zahlen nicht erfuhr. Hätten die Verkäufer auf die ausdrückliche Frage nach der Bilanz erklärt, daß sie zwar schon erstellt sei, aber möglicherweise kein zutreffendes Bild der Ertragslage vermittle und deshalb den Kaufinteressenten nicht vorgelegt werden solle, so wäre diese Antwort nicht zu beanstanden gewesen. Es hätte dann beim Kläger gelegen, welche Schlüsse er aus ihr für seine Kaufabsicht ziehen wollte; einen Anspruch auf Bekanntgabe der Bilanz hatte er entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht. So aber wurde der Kläger dadurch, daß Helmut	die Klippe durch Ableugnen der Bilanz umging,
 dazu bewogen, sich auf eine Schätzung des Ergebnisses von 1958 einzulassen und bei seinen Überlegungen irrig davon auszugehen, daß es außer diesem notwendig nur ungefähren Anhalt noch keine errechneten Vorstellungen über den letztjährigen Geschäftsabschluß gebe.
Mit dem Berufungsgericht ist auch nicht zu verkennen, daß Br. MBP zu dieser Irreführung des Klägers objektiv beigetragen hat. Es ist zwar nicht festgestcllt, daß er dem Kläger gegenüber irgendwelche Erklärungen zu der aufgeworfenen Frage abgegeben hätte. Ber Tatrichter hat jedoch zutreffend dargelegt, daß der Kläger schon das Schweigen Br.	zu	der	unwahren
 Erklärung des Verkäufers als Bestätigung auffassen mußte. Erst
 
recht wurde sein Irrtum, daß für 1958 noch keine Bilanz vorließe, in der Folgezeit dadurch unterhalten, daß Dr.	die	"Ge-
winns chätzung" im Büro der Beklagten anfertigen ließ und an den auf dieser Grundlage geführten Verhandlungen weiterhin teil-nahn. Berm der Kläger wußte, daß Dr«,	der Steuerberater
 der Firma	war,	und	mußte	es	als	selbstverständlich an-,
sehen, daß er ein Geschäftsergebnis nicht zu schätzen versuchen würde, wenn es schon ausgerechnet vorlag.
Das Berufungsgericht hat es der Beklagten nicht zur Last gelegt, daß Dr.	der	unwahren	Auskunft	nicht
 sofort widersprochen hat. Ob er den Sachverhalt später - sofern die Verkäufer dazu nicht bereit waren - von sich aus hätte klarstollen müssen, um seine berufliche Schweigepflicht nicht zu unlauteren Machenschaften ausnutzen zu lassen, kann dahinstehen. Denn dem Berufungsgericht muß jedenfalls darin beigetreten ■ werden, daß Dr.	seine	weitere	Mitwirkung	bei	den	Kauf-
verhandlungen verweigern mußte, solange der Irrtum des Klägers bestand und durch die Fortsetzung der Tätigkeit Dr.	of-
fenkundig unterhalten und bestärkt wurde. Das Berufungsgericht hat insbesondere in der Beschaffung der '‘Gewinnschätzung*1 mit Recht einen aktiven Beitrag zur Täuschung des Klägers gesehen, den Dr.	hätte	unterlassen	können	und	müssen, ohne dadurch
 gegen seine Schweigepflicht oder die vertraglich übernommenen Aufgaben als Berater der Firma	zu	verstoßen.
Damit ist indessen der Vorwurf der Beihilfe zu einer vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung des Klägers noch nicht begründet. Es wäre weiter erforderlich, daß sowohl Helmut K£0fl als auch Dr.	in	dem Bewußtsein gehandelt hätten, dem
 Kläger durch ihr Verhalten Schaden 2uzufügen, oder daß sie doch einen solchen Schaden für möglich gehalten und für den Fall dos
 
Eintritts gebilligt hätten. Das Berufungsgericht beschränkt 3ich insoweit auf die Erwägung, daß der Kaufpreis entsprechend dem Y/ert des Betriebes angesetzt worden sei und daß für diesen Y/ert die Tatsache eine wesentliche Rolle gespielt habe, daß für 1958 ein erzielter Gewinn von schätzungsweise 7.800 DM angegeben wurde. Die Beklagte hatte jedoch behauptet, daß diese Schätzung der in Wahrheit vorhandenen Ertragslage und damit dom wirklichen Wert des Unternehmens entsprochen habe, während der rechnerische Verlust in der Bilanz 1958 das Bild infolge zufälliger, noch nicht aufgedeckter Fehlerquellen nach der ungünstigen Seite verzeichnet habe..
Das Berufungsgericht glaubt ersichtlich, diesen Vortrag bereits mit der Darlegung ausgeräumt zu haben, daß die von Dr.	erstellte Bilanz 1958 in sich rechnerisch richtig ge-
wesen sei, und daß das entscheidende Verhältnis des Rohgewinns zun Wareneinsatz auch schon in den Jahren 1954 bis 1956 näher an den Tiefstand des Jahres 1958 als an dem des Vorjahres gelegen habe, auf dem die Schätzung aufbaute. Mit diesen Erwägungen zur objektiven läge ist indessen der Schädigungsvorsatz noch nicht dargetan. Es hätte die Feststellung hinzutreten müssen, daß sich sowohl Helmut KpppMP als auch Dr.	im
 Hinblick auf die angeführten Tatsachen bewußt v/aren, dem Kläger durch das Ableugnen der schon erstellten Bilanz 1958 und die Verweisung auf eine Gewinnschätzung einen in Wirklichkeit nicht vorhandenen Wert des Betriebes vorzuspiegeln und ihn so zu dem Abschluß eines Geschäftes zu veranlassen, durch das sein Vermögen geschädigt wurde.
An dieser Feststellung fehlt es schon hinsichtlich des Verkäufers Helmut	Das	Berufungsgericht	hat	nicht	er-
örtert, welche Vorstellung er von dem wahren Y/ert des Unterneh-
 
mens hatte. Es hat insbesondere nicht ausgeschlossen, daß er die Bilanz 1958 nur deshalb nicht vorlegen wollte, weil er befürchtete, der Kläger werde den zwar ausgewiesenen, aber auf besonderen und einmaligen Umständen beruhenden, der wirklichen Ertragslage nicht entsprechenden Verlust zu dem Versuch benutzen, den Betrieb unter seinem Wert zu erwerben. Wenn auch in diesem Falle das Verhalten	nicht gebilligt werden
 könnte und dem Kläger möglicherweise Ansprüche im Hinblick auf die geschlossenen Verträge eröffnet hätte, so entfiele doch der Vorwurf einer vorsätzlichen VermögensSchädigung. Der gedachte Hergang ist deshalb nicht von der Hand zu weisen, weil den Brüdern	eine	Verlustbilanz	im Verkaufsjahr - abgese-
hen von ihrer Hinderlichkeit bei den Verkaufsverhandlungen -
nur erwünscht sein konnte. Sie führte, wenn sie anerkannt wurde.
0
zu beträchtlichen Steuervorteilen, so daß in dieser Sicht schwerlich ein Interesse bestehen konnte, die von Dr. vermuteten Fehlerquellen aufzudecken und so zu einer Verbesserung des buchmäßigen Goschäftsergebnieses zu gelangen. Waren die Ursachen des gegenüber dem Vorjahr unverhältnismäßig angestiegenen Waroneinsatzes in Sohwarzverkäufen und unbefugten Entnahmen zu suchen, wie dies Dr.	vermutete	und	im	Hin-
blick auf den Zwist der Inhaber denkbar erscheint, so waren sie möglicherweise sogar mehr oder weniger bekannt. Alsdann hätten die Verkäufer der Ansicht sein können, daß die Rentabilität ihres Betriebes in Wirklichkeit nicht abgesunken sei und daß sie sich nach Abstellung der Mißstände demnächst auch buchmäs-sig wieder ergeben werde, so daß ein Käufer, der seinem Entschluß die Bilanz 1957 und die darauf aufbauende Schätzung für 1958 zugrunde lege, nicht geschädigt werde. In diesem Zusammenhang hätte es auf die Behauptung der Beklagten ankommon können, daß der Wareneinsatz im Jahr 1959 tatsächlich wieder auf den angemessenen Umfang vön 64 # des Rohgewinns zurückgegangen
10	-
sei, den er unstreitig in dem letzten Erfolgsjahr 1957 gehabt hat und der dann in die "Gewinnschätzung 1958" übernommen worden ist .
Hätte sich gleichwohl ergeben, daß Helmut	den
 Kläger im Bewußtsein einer sicheren oder doch möglichen und gebilligten Schädigung täuschte, so hätte weiter festgestellt werden müssen, daß ihn Dr.	darin	vorsätzlich	unterstützte,
d.h. daß auch er eine Vermögenseinbuße des Klägers zu demindest in Kauf nahm und guthieß. Eine solche innere Einstellung gehört zu den anspruchsbegründenden Tatsachen. Das Berufungsgericht verkennt die Beweislast, wenn es in den Erklärungen Dr. daß und warum er die mit einem Verlust abschließende Bilanz 1958 für falsch gehalten habe, lediglich einen nicht gelungenen Ent-lastungsvorsuch erblickt. Noch weniger kann von einem abwegigen Einwand die Rede sein. In Wahrheit handelte es sich um ein aubstan-tiiertes u; Bestreiten des Gehilfen, das nach der Sachlage möglich, in sich folgerichtig und deshalb beachtlich war. Denn wenn Dr.	schon vor dem Auftauchen des Klägers die Überzeugung
 gehabt und geäussert haben sollte, daß er nur infolge falscher Ausgangszahlen in seiner (^rechnerisch richtigen) Bilanz 1958 zu einem Verlustabschluß gelangt sei und daß die Berichtigung zu einem wenn auch bescheidenon Gewinn führen müsse, so konnte er auch der Ansicht sein, daß der Kläger durch die einen solchen Gewinn ergebende Schätzung zutreffender über die ihn interessierende Ertragslage dc3 Werkes unterrichtet werde als durch die Bilanz, so daß ihm aus deren Verheimlichung kein Schaden erwachse. Hinzu trat die Darlegung der Beklagten, daß Dr,	an
 einer Schädigung des Klägers weder wirtschaftlich noch sonst interessiert gewesen sei, so daß es auch an einem Beweggrund für die vorsätzliche, mit großen Gefahren für Beruf und Ansehen verbundene Beteiligung an einer betrügerischen Machenschaft ge-
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fehlt habe. Mit diesen Gesichtspunkten hätte sich das Berufungsgericht auseinander setzen müssen. Solange die innere Einstellung Br.	zweifelhaft	blieb,	konnte	ihm nicht eine vorsätzli-
che Beihilfe zur sittenwidrigen Schädigung des Klägers zur last gelegt werden.
Ein weiterer Rechtsfehler liegt in der ausdrücklichen Barlegung des Berufungsgerichts, daß es die Ursächlichkeit des beanstandeten Verhaltens für den Schadenseintritt nach § 287
*	t
ZPO festzustellen vermöge. Aus § 826 BGB ergibt sich, daß die Schadenszufügung eine haftungsbegründende Tatsache ist. Sie muß daher in Pall des Bestreitens vom Kläger bewiesen werden; die richterliche Beweiswürdigung erfolgt nach der allgemeinen Vorschrift de3 § 286 ZPO. Nur bei einem Streit über die Höhe oder die Zurechnung einzelner Schadenofolgen greift § 287 ZPO Platz.
Zudem gelangt das Berufungsgericht auch nach § 287 ZPO nicht zur Feststellung eines konkreten Schadens. Es läßt offen, ob der Kläger bei Kenntnis der Bilanz 1958 ganz vom Kauf abgesehen hätte, und begnügt sich mit der negativen Peststellung, daß er jedenfalls den Vertrag nicht in der vorliegenden Form at geschlossen hätte. Zu einer Klärung, ob der Kläger bei zutreffender Unterrichtung einen niedrigeren Preis geboten hätte- gegebenenfalls welchen und ob sich die Verkäufer darauf eingelassen hätten, erklärt sich der Tatrichter außerstande.
Bamit fehlt den Klageansprüchen jedoch auch in dieser Hinsicht der Boden. Rückzahlung zu viel gezahlten Kaufpreises hat der Kläger schon deshalb nicht verlangt, weil er mit Erfolg die Nichtigkeit des Vertrages geltend gemacht hat und nun ohnehin eine Rückgewähr der beiderseitigen Leistungen erfolgen muß Mit den Ansprüchen auf Verdienstentgang und Freistellung von G<
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schäftsschulden verlangt er ausschließlich das negative Interesse, d.ho er beansprucht die Herstellung der Vermögenslage, in der er sich nach seiner Behauptung befände, wenn er sich von vornherein nicht auf den Kauf eingelassen hätte. Dazu hätte er Jedoch behaupten und beweisen müssen, daß der Kauf ohne das beanstandete Verhalten Dr.	nicht zustande gekommen wäre.
Ohne diese tatsächliche Feststellung erübrigte sich Jedes nähere Eingehen auf die Klageansprüche. Keinesfalls durften sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden, womit- überdies der Beklagten ohne genügende Prüfung ihre Verteidigung abgeschnitten wurde, daß der Kläger die behaupteten Verdienstmöglich-keiten nirgends gefunden hätte und daß er sich die Geschäftsschulden ausschließlich durch eine unsachgemäße Betriebsführung zugezogon habe.
Auf die sonstigen Rügen der Revision braucht nicht mehr eingegangen zu worden, weil schon die dargelegten rechtlichen Mängel zur Aufhebung des Berufungsurteils zwingen. Es erschien angebracht, die Sache zur anderwoiten Verhandlung und Entscheidung nach § 565 Abo. 1 Satz 2 ZPO an den 5« Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen, den auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war.
Engels Hanebeck Dr. Bode Br. Pfretzschner Br. Hüßgens