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BGH · VI ZR 174/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 174/60

In Höhe der Einmündung der StUHB^ Straße lief die Klägerin auf die Fahrbahn der SchöflHHHl Straße und geriet hierbei gegen die rechte Tür des Wagens des Beklagten. Die Klägerin hat den Beklagten wegen der erlittenen Schäden in Anspruch genommen. Das Landgericht hat ein Verschulden des Beklagten als nicht nachgewiesen angesehen, jedoch unter Abweisung der weitergehenden Ansprüche festgestellt, daß der Beklagte im Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes die Hälfte der der Klägerin entstandenen Schäden zu ersetzen habe« Auf ihre Berufung ist eine Schadensersatzpflicht in vollem Umfange bejahl und der Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt angesehen wordene Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils«, Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin, nachdem sie sich von der Hand ihrer Begleiterin losriß, zunächst auf dem rechten Bürgersteig parallel zur Schö^HHH Straße weitergelaufen ist«, Als sie auf diese Weise etwa in die Höhe der StfllHfe Straße gelangt war, wendete sie sich nach links, also zur Fahrbahn hin und verharrte etwa 2 bis 3 Sekunden ungefähr 50 cm von der Bürgersteigkante entfernt stehendo Dann lief sie auf die Fahrbahn und geriet gegen den Wagen des Beklagten«, Der Beklagte hat nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts nicht nur die Klägerin gesehen, sondern auch beobachtet, daß diese von ihrer Begleiterin fortlief und auf deren Zuruf nicht gehorchte, sondern weiterlief.Als die Klägerin etwa 50 cm vor der Fahrbahn verharrte, schaute sie zur StflMB Straße, also nicht zu dem Beklagten hin. Die Revision wendet sich auch zu Unrecht dagegen, daß das Berufungsgericht keine Schadensverteilung vorgenommen hat» Es kann unerörtert bleiben, ob eine entsprechende Anwendung des § 829 BGB auf das eigene mitwirkende Verhalten der Klägerin erfolgen kann und eine Schadensverteilung erlaubt» Das Berufungsgericht hat nämlich die tatsächlichen Voraussetzun-

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Volltext der Entscheidung

2203 040
VI ZR 174/60
Verkündet am 17. Februar 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Ingenieurs Theodor Nro IB)
in H<
bei
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die minderjährige Beate Schfl|^B	StflHB^ Straße B,
gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, den Postobersekretär Johannes Sch^^H^ und dessen Ehefrau Erika Sch^H^, beide wohnhaft in	StflHB Straße %3
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte5*:
- Prozeßbevollraächtigter; Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd“ liehe Verhandlung vom 17. Februar 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. K.E.Meyer, Br. Hauß,
 Br. Graf und Br. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (westf.) vom 13. Juni I960 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt,
 Von Rechts wegen
 
Tatbestand;
Am 21. August 1957 befuhr der Beklagte gegen 15 Uhr mit seinem Volkswagen die Bundesstraße (Schö®MMMi Straße) in L^p. Zur gleichen Zeit ging in derselben Richtung auf dem rechten Bürgersteig die damals 16 Jahre alte Hannelore	Diese	führte ihre damals 4-jährige Schwester an
 der einen und die vier Jahre alte Klägerin an der anderen Hand. Etwa 60 m vor der Einmündung der SttfHiB^ Straße in die Schö^HHHB Straße riß die Klägerin sich los und lief 12 bis 15 m voraus. Hannelore WflHB gelang es nicht, die Klägerin einzuholen, da sie durch das andere Kind gehindert wurde. In Höhe der Einmündung der StUHB^ Straße lief die Klägerin auf die Fahrbahn der SchöflHHHl Straße und geriet hierbei gegen die rechte Tür des Wagens des Beklagten.
Sie wurde erheblich verletzt.
Die Klägerin hat den Beklagten wegen der erlittenen Schäden in Anspruch genommen. Sie hat beantragt, ihn für verpflichtet zu erklären, ihr allen zukünftigen Schaden zu ersetzen und weiter gebeten, ihn zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen.
Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen. Er war der Ansicht, das Verhalten der Klägerin stelle für ihn ein unabwendbares Ereignis dar.
Das Landgericht hat ein Verschulden des Beklagten als nicht nachgewiesen angesehen, jedoch unter Abweisung der weitergehenden Ansprüche festgestellt, daß der Beklagte im Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes die Hälfte der der
 
Klägerin entstandenen Schäden zu ersetzen habe« Auf ihre Berufung ist eine Schadensersatzpflicht in vollem Umfange bejahl und der Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt angesehen wordene
 Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils«,
Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Ent Scheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin, nachdem sie sich von der Hand ihrer Begleiterin losriß, zunächst auf dem rechten Bürgersteig parallel zur Schö^HHH Straße weitergelaufen ist«, Als sie auf diese Weise etwa in die Höhe der StfllHfe Straße gelangt war, wendete sie sich nach links, also zur Fahrbahn hin und verharrte etwa 2 bis 3 Sekunden ungefähr 50 cm von der Bürgersteigkante entfernt stehendo Dann lief sie auf die Fahrbahn und geriet gegen den Wagen des Beklagten«,
Der Beklagte hat nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts nicht nur die Klägerin gesehen, sondern auch beobachtet, daß diese von ihrer Begleiterin fortlief und auf deren Zuruf nicht gehorchte, sondern weiterlief. Als die Klägerin etwa 50 cm vor der Fahrbahn verharrte, schaute sie zur StflMB Straße, also nicht zu dem Beklagten hin.
 
Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht rechto-irrtumsfrei ein fahrlässig fehlsames Verhalten des Beklagten angenommene Dieser 3ah, nach der mit der Revision nicht zu erschütternden Feststellung des Berufungsgerichts, daß die erst 4 Jahre alte Klägerin sich nicht mehr in der Ohhut ihrer Begleiterin befand und dieser nicht gehorchte» Unter solchen Umständen konnte er nicht, wie die Revision meint, annehmen, es bestehe keinerlei Anlaß, mit einem unvernünftigen Verhalten dieses Kindes zu rechnen» Bei einem so kleinen und ersichtlich ungehorsamen Kind hätte der Beklagte seine Fahr-v/eise auch auf ein plötzliches Betreten der Fahrbahn durch das Kind einstellen müssen» Er durfte somit nicht mit unverminderter Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/st und in einer Entfernung von nur 1 m zu dem rechten Fahrbahnrand an der Klägerin vorbeifahren» Sind Kinder in dem Alter der Klägerin schon erfahrungsgemäß in ihrem Verhalten unberechenbar, so war je« denfalls bei diesem ersichtlich ungehorsamen Kind mit einem solch unberechenbaren Verhalten zu rechnen» Da der Beklagte sich hierauf nicht eingestellt hat, hat er nicht die von ihm als Führer des Kraftfahrzeugs erforderliche Sorgfalt beobachtet» Es kommt somit auch nicht darauf an, ob das Kind zuletzt plötzlich auf die Fahrbahn lief und damit der Unfall unvermeidbar wurde» Der Beklagte durfte sich jedenfalls nach Erkenntnis des Ungehorsams der Klägerin nicht mehr auf deren richtiges Verhalten verlassen»
Die Revision wendet sich auch zu Unrecht dagegen, daß das Berufungsgericht keine Schadensverteilung vorgenommen hat» Es kann unerörtert bleiben, ob eine entsprechende Anwendung des § 829 BGB auf das eigene mitwirkende Verhalten der Klägerin erfolgen kann und eine Schadensverteilung erlaubt» Das Berufungsgericht hat nämlich die tatsächlichen Voraussetzun-
 
gen des § 829 BGB, also die Präge, ob nach den konkreten Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Heranziehung der Klägerin der Billigkeit entspricht, rechtsirrtumsfrei verneint«, Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 23»
90, 98 führt hier nicht weitere Dort ging es nur um die Präge des Verhältnisses einer Haftung aus § 7 des Kraftfahrzeuggesetzes zu einer solchen aus § 829 BGB»
Die Revision war daher zurückzuweisen*
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO«,
Dr0 Kleinewefers	Dr„	KoE.Meyer	Dr„ Hauß
 Dr„ Graf	Dr.	Pfretzschner
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