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BGH · VI ZR 174/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 174/59

2. des Kaufmanns Br. Albrecht W beide wohnhaft in Hufl|9 MlH^weg Beklagten9 Berufungskläger und Revisiönsklägerg - Prozeßbevollmächtigt er: Rechtsanwalt Br gegen den Schlosser und Maschinenbauer Albert in T(HHP~SBH^Straße xt Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8# Juli I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br «K^E «Meyer, Hanebeck, Br. Hauss und Br« Graf für Recht erkannt: sie mit dem Wagen auf den linken Bürgersteig geraten sei und dort noch eine längere Strecke zurückgeiegt habe» Der Kläger hat vorgetragen, er werde wogen der Unfallfolgen voraussichtlich dauernd arbeitsunfähig sein. Sie haben vorgetragen, das plötzliche Auftauehen der Helga Bf//} vor dem Wagen sei nicht vorhersehbar gewesen o Es habe sich bei dem Anfahren des Mädchens um einen unabwendbaren Zufall gehandelt0 Da inan der Erstbeklagten eine Schrecksekunde zubilligen müsse und ihre Sicht erst durch das vor der Windschutz-scheibe liegende Mädchen, dann durch das auf die Vorderhaube geschleuderte Fahrrad versperrt gev/esen sei, könnten auch die weiteren Reaktionen nicht beanstandet werden. Durch das Herumreißen des Wagens nach links habe die Erstbeklagte erreicht, daß Helga B/// nicht unter der* Wagen geraten sei. Bei dem Anstößen des linken Vorderrades an die Kante des Bordsteins sei der Erstbeklagten, die unter einer verständlichen Schreckeinwirkung gestanden habe, der Fuß vom Brems-hebol gerutscht* Daher sei es nicht möglich gewesen, den Wagen eher zu dem Stehen zu bringen* Die Entfernung zwischen der Anstoßstelle mit der Helga und der* Anstoßstelle mit dem Kläger habe höchstens 32 m betragen* Auf dieser Strecke habe die durchaus fahrge-wandte Erstbeklagt'e das Anfahren des KudHt und des Klägers nicht vermeiden können- Der Kläger habe den Unfall mitverschuldet, da er von der Möglichkeit, seitlich auszuweichen, keinen Gebrauch gemac^b habe* Die geltend gemachten Unfallfolgen seien stark übertrieben und zu dem Teil simuliert* Der Kläger habe vor dem Unfall bereits während eines längeren Zeitraums nicht gearbeitet und versucht, bei der Sozialver-Sicherung eine Invalidisierung zu erreichen. Das Landgericht hat die Erstbeklagte durch Teil« urteil verurteilt, dem Kläger für den Verdienstausfall bis zu dem 28. Ferner ist die Erst« beklagte verurteilt worden, ein Schmerzensgeld von 3.000 DM zu zahlen und den Kläger von den Ansprüchen des Fürsorgeamts der Stadt auf Rückzahlung der bis zu dem 28. b) daß der Zweitbeklagte als Gesamtschuldner neben der Erstbeklagten den dem Kläger aus dem Unfall entstandenen und in Zukunft noch entstehenden Schaden bis zur Höhe eines Rentenbetrages von 1.500 DM jährlich oder eines Kapitalbetrages von 25-000 DM zu ersetzen hat. Sonst wäre es nicht zu verstehen, daß sie mit dem Wagen auf den linken Bürgersteig geraten und dortt nach Überquerung eines 3*5 m breiten Sandstreifens noch ein Stück weitergefahren ist. Hätte ein sorgfältiger Fahrer mit durchschnittlicher Reaktionsfähigkeit die Situation eher gemeistert und den Zusammenstoß mit dem Kläger vermieden, so ergibt sich schon aus dieser Feststellung, daß die im Verkehr erforderliche Sorgfalt {§ 276 BGB) nicht beobachtet worden ist« Bei dieser Würdigung hat das Berufungsgericht die an einen Kraftfahrer zu stellenden Sorgfaltsanforderungen nicht zu hoch gespannt und insbesondere der Tatsache Rechnung getragen, daß die Erstbeklagte beim Umfahren des haltenden V/agens auch den rückwärtigen Verkehr beobachten mußte* Da der Sorgfaltsmaßstab bei der zivil-rechtlichen Beurteilung der Fahrlässigkeit nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen ist, bedeutet es keine Entlastung, daß die Erstbeklagte infolge ihrer seelischen Eigenart besonders reaktionsunsicher ist* Das gilt umso mehr**als ihr aus früheren Erlebnissen Bedenken kommen mußten, ob sie den hohen Anforderungen gerecht war, die an die Reaktionssicherheit eines Kraftfahrers im heutigen Straßenverkehr gestellt werden müssen* Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die Haftung der Erstbeklagten für die Folgen der Körperverletzung des Klägers gemäß § 823 BGB bejaht* Da ein unabwendbares Ereignis nicht vorliegt, haftet der Zweicbeklagte als Halter des Wagens gemäß § 7 StVG. 2* Rechtlichfbedenklich sind dagegen, wie die Revision zutreffend rügt, die Ausführungen des Berufungsgerichts Uber den Umfang der Unfallfolgen, für die die Beklagten einzustehen haben* Nach der gutachterlichen Würdigung hat der Kläger bei dem Unfall eine Gehirnerschütterung und eine leichte Hirnprellung erlitten* Die Gutachter gehen davon aus, daß im Zeitpunkt der Erstattung der Gutachten allenfalls noch geringfügige organisch-neurologische Be^undab-weichungen als Unfallfolgen anzuerkennen siyJ|o Im Vordergrund stehe eine durch den Charakter des Klägers bedingte abnorme seelische Verarbeitung des tungsausdehnungen zu vermeiden» Der Senat hat diese Grenze dann als erreicht angesehen, wenn der seelische Zustand des Geschädigten im wesentlichen nur durch das - bewußte oder auch unbewußte - Streben nach Versorgung und Sicherheit odor durch eine starre Anklammerung an oinc vorgestellte Rechtsposition zu erklären ist» Die Schadensersatzpflicht des Schädigers geht nicht so weit, daß er auch die Auswirkungen charakterlich be-dingter abartiger Begehrens- und RechtsvorStellungen eines Geschädigten zu ersetzen hat, der den Unfall zu dem Anlaß nimmt, fortan der Arbeit und dem Lebenskampf auszuweichen. Die Bedeutung der Entscheidung BGH$ 2Ö, 157 liegt gerade darin, daß die Schadensersatzpflicht für gewisse Neuroseschäden auch dann entfallen kann, wenn weder eine Simulation noch ein Mitverschulden, in dem Sinne festzustellen ist, daß der Klager seinen Vorstellungen nicht den ihm möglichen Widerstand geleistet hat. Damit, daß das Berufungsgericht die neurotische Haltung des Klägers als "echte Krankheit” bezeichnet, ist für die rechtliche Würdigung noch nichts gewonnen. Bei der rechtlichen Auswertung der Gutachten ist d Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß grundsätzlich auch solche Beeinträchtigungen; zu ersetzen sind, die aus einer seelischen Reaktion des Betroffenen auf einen Körperschaden herrühren. die rechtlich gebührende Beurteilung erfährto Insoweit fohlt ec aber än jeder Auseinandersetzung mit dem Ergebnis der Gutachten» Zu einer näheren Würdigung hätte insbesondere auch der Umstand Anlaß geben müssen, daß neurotische Begehrensvorstellungen bereits im Kampf des Klägers um Zuerkennung einer Invalidenrente hervorgetreten sind» Nach dem Gutachten der medizinischen Universitätsklinik in Kiel vom 25» Oktober 1958 hatte der Kläger vor dem Unfall für mehrere Jahre die Anerkennung einer bestehenden Invalidität erreicht» Im Jahre 1951 wurde ihm dann die Invalidenrente mit der Begründung entzogen, daß die geringen körperlichen Beschwerden durch eine seelische Pehlhaltung überbewertet würden und die Anerkennung einer Arbeitsunfähigkeit nicht mehr rechtfertigten»Die Versagung der Rente hatte zur Polge, daß der Kläger fortan wieder arbeitete. War bei dem Kläger schon vor dem Unfall eine neurotische Haltung im Sinne eines Ausweichens vor der Arbeit und eines Versorgungsstrebens zutage getreten, so lag es nicht fern, daß auch die neurotische Haltung des Klägers nach dem Unfall das gleiche Gepräge trug» Eben deshalb hätte geprüft werden müssen, ob nicht unter Berücksichtigung der Rechtsgrundsätze des Urteils BGHZ 20, 157 von einem gewissen Zeitpunkt an die Schadensersatzpflicht der Beklagten entfiel oder nur noch in einem eingeschränkten Umfang bestand. 5» Das angefochtene Urteil konnte daher keinen Bestand haben» Auch soweit es Über die gegen den Zweit-beklagten erhobene Peststellungsklage und die Höhe des Schmerzensgeldes entschieden hat, kann es durch die unzureichende rechtliche Würdigung beeinflußt sein» Bei der erforderlichen neuen tatrichterlichen Prüfung dürfte es sich empfehlen, falls eine Ergänzung der gut-

Zitierte Normen: § 276 BGB
WagenUnfallseelischBerufungsgerichtErstbeklagteBrWürdigungKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
*7
BGB § 249 Bb, § 823 C, F
Zur Begrenzung des Schadensersatzes bei Renten-
neurosen •
BGH, Urto v* So Juli I960
VI ZR 174/59 - OLG Schleswig
IG Flenaburg
VI ZR 174/59
Verkündet
 am 8« Juli I960
Kriegl,
 Juotizobersektetär ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 geb- Ha(
1.	der Ehefrau Gertrud W(
2.	des Kaufmanns Br. Albrecht W beide wohnhaft in Hufl|9 MlH^weg
 Beklagten9 Berufungskläger und Revisiönsklägerg - Prozeßbevollmächtigt er: Rechtsanwalt Br
 gegen
den Schlosser und Maschinenbauer Albert in	T(HHP~SBH^Straße
 xt Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8# Juli I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br «K^E «Meyer, Hanebeck, Br. Hauss und Br« Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil dos 1. Zivilsonats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 4. Juni 1959 aufgehoben«
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Die Erstbeklagte fuhr am Morgen des 5. September 1955 mit dem Volkswagen ihres Mannes, des Zweitbeklagten, über die MeflHBP Straße in	in	süd-
licher Richtung. In dem Wagen fuhren außer dem Zweitbeklagten drei Kinder und eine Tante mit. Nachdem die Erstbcklagte, die eine mäßige Geschwindigkeit (35 bis 40 km/st) einhielt, die von Westen her einmündende Straße passiert hatte, lief vom rechten Gehweg die neunjährige Helga	auf	die Fahrbahn o
Das von dem Y/agen erfaßte und hochgeschleuderte Mädchen blieb auf der Vorderhaube vor der Windschutz« scheibe liegen. Der Wagen fuhr mit verminderter Geschwindigkeit schräg nach links über die 6,20 m breite Fahrbahn. Beim Anfahren gegen den Bordstein des linken Bürgersteigs fiel das Mädchen auf den Bürgersteige,
 Der Volkswagen geriet auf den 3>50 m breiten Sandstreifen des Bürgersteigs und fuhr hier den sein Fahrrad schiebenden Herbert Kuf^H^ an. Anschließend fuhr der Volkswagen auf den gepflasterten Teil des Bürgersteigs und stieß dort in Höhe des Hausein« gangs Nr, mit dem Kläger zusammen. Vor dem Haus Nr. 4) kam er endlich zu dem Stehen . Die drei angefahrenen Personen wurden verletzt.
Der Kläger, der u.a. eine Gehirnerschütterung und eine Hirnblutung erlitt* hat die Beklagten*.auf Schadensersatz in Anspruch genommen« Br hat der Erstbeklägten vorgeworfen, sie habe angesichts der ihr aus anderen Vorfällen bekannten Reaktionsunsicherheit überhaupt kein Kraftfahrzeug lenken dürfen. Den Vorgängen auf dem belebten rechten Bürgersteig habe sie keine genügende Beachtung geschenkt. Nach dem Zusammenstoß mit dem Mädchen habe sie völlig den Kopf verloren. Sonst sei es nicht zu verstehen, daß
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sie mit dem Wagen auf den linken Bürgersteig geraten sei und dort noch eine längere Strecke zurückgeiegt habe» Der Kläger hat vorgetragen, er werde wogen der Unfallfolgen voraussichtlich dauernd arbeitsunfähig sein.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage ge-beten. Sie haben vorgetragen, das plötzliche Auftauehen der Helga Bf//} vor dem Wagen sei nicht vorhersehbar gewesen o Es habe sich bei dem Anfahren des Mädchens um einen unabwendbaren Zufall gehandelt0 Da inan der Erstbeklagten eine Schrecksekunde zubilligen müsse und ihre Sicht erst durch das vor der Windschutz-scheibe liegende Mädchen, dann durch das auf die Vorderhaube geschleuderte Fahrrad versperrt gev/esen sei, könnten auch die weiteren Reaktionen nicht beanstandet werden. Durch das Herumreißen des Wagens nach links habe die Erstbeklagte erreicht, daß Helga B/// nicht unter der* Wagen geraten sei. Bei dem Anstößen des linken Vorderrades an die Kante des Bordsteins sei der Erstbeklagten, die unter einer verständlichen Schreckeinwirkung gestanden habe, der Fuß vom Brems-hebol gerutscht* Daher sei es nicht möglich gewesen, den Wagen eher zu dem Stehen zu bringen* Die Entfernung zwischen der Anstoßstelle mit der Helga	und
 der* Anstoßstelle mit dem Kläger habe höchstens 32 m betragen* Auf dieser Strecke habe die durchaus fahrge-wandte Erstbeklagt'e das Anfahren des KudHt und des Klägers nicht vermeiden können- Der Kläger habe den Unfall mitverschuldet, da er von der Möglichkeit, seitlich auszuweichen, keinen Gebrauch gemac^b habe* Die geltend gemachten Unfallfolgen seien stark übertrieben und zu dem Teil simuliert* Der Kläger habe vor dem Unfall bereits während eines längeren Zeitraums
 nicht gearbeitet und versucht, bei der Sozialver-Sicherung eine Invalidisierung zu erreichen. Jetzt nehme er den Unfall zu dem Anlaß, der Arbeit zu entgehen . Das Verhalten des Klägers zeige die typischen Merkmale einer Rentenneurose.
Das Landgericht hat die Erstbeklagte durch Teil« urteil verurteilt, dem Kläger für den Verdienstausfall bis zu dem 28. Februar 195? 2.069»26 DM und fUr Sachschaden 57,80 DM zu erstatten. Ferner ist die Erst« beklagte verurteilt worden, ein Schmerzensgeld von 3.000 DM zu zahlen und den Kläger von den Ansprüchen des Fürsorgeamts der Stadt	auf	Rückzahlung	der
 bis zu dem 28. Februar 1957 gewährten Fürsorgebezüge von 2.368,42 DM zu befreien. Das Landgex'icht hat ferner fastgestellt,
ö) daß die Erstbeklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren Schaden aus dem Unfall vom 25- Sep« tember 1955 zu erstatten»
b) daß der Zweitbeklagte als Gesamtschuldner neben der Erstbeklagten den dem Kläger aus dem Unfall entstandenen und in Zukunft noch entstehenden Schaden bis zur Höhe eines Rentenbetrages von 1.500 DM jährlich oder eines Kapitalbetrages von 25-000 DM zu ersetzen hat.
Bei der getroffenen Feststellung ist der mögliche Forderungsübergang auf öffentliche Versieherungs träger berücksichtigt worden.
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Y/eitergehende Zahlungsatisprüche des Klägers gegen die Erstbeklagte sind abgev/ieaen worden« Die Entscheidung über weitergehende Schuldbefreiungs-ansprüchc des Klägers ist dem Schlußurteil Vorbehalten worden«
Die Beklagten haben Berufung eingelegt und be« antragt,
1« unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage gegen die Srstboklagte insoweit abzuweioen, als die Erstbeklagte verurteilt worden ist*
a)	mehr als 3*265*60 DM nebst Zinsen zu zahlen,
b)	dem Kläger die Ansprüche des Pürsorgeamts der Stadt HflP auf Rückzahlung über den 30°Septei ber 1956 hinaus geleisteter Beträge, also auf Rückzahlung eines Betrages von über 1«303»92 von der Hand zu halten,
2o die Klage gegen den Zwoitbeklagten insoweit abzu weisen als festgestellt worden ist, daß der Zwei beklagte als Gesamtschuldner neben der Erstbekla ton für die Vergangenheit und Zukunft einen höheren Betrag als 1«285>60 DM nebst Zinsen zu zat hat»
Bei der Beschränkung der Berufung haben die B< klagten zu dem Ausdruck gebracht, daß das landgerichtliche Urteil nicht angegriffen werden solle, sov/ei
 es £
a)	Sachschaden zuspricht,	*
b)	ein Schmerzensgeld von 2«000 DM zubilligt,
c)	bei der Bex^echnung der Folgen des Verdienstentgangs von einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit dos Klägers bis zu dem 30« September 1956 aus
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Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen . Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgen die Beklagten den im Berufungs-rechtszug gestellten Antrag weiter.
Entscheidungsgründe;
K Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht angenommen, , daß die Erstbeklagte den Kläger fahrlässig verletzt hat o Schon mit Rücksicht auf den lebhaften Fußgängerverkehr auf dem rechten Bürgersteig und weil die Erstbeklagte gesehen hatte, v/ie das später verletzte Kind auf dem Bürgersteig in Richtung MeflBP lief;, war Anlaß zu besonderer Aufmerksamkeit und Reaktionsbereitschaft gegeben. Rach der Verkehrssituation mußte die Erstbeklagte, auch wenn sie den Zusammenstoß mit der Helga	vielleicht nicht vermeiden konnte, doch je-
denfalls in der Lage sein, den Wagen nach dem ersten Zusammenstoß alsbald abzubremsen. Der weitere Ablauf des Geschehens ist nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nur dadurch zu erklären, daß die Erstbeküjagte in einem Zustand völliger Bestürzung die Herven verloren hat. Sonst wäre es nicht zu verstehen, daß sie mit dem Wagen auf den linken Bürgersteig geraten und dortt nach Überquerung eines 3*5 m breiten Sandstreifens noch ein Stück weitergefahren ist. Hätte ein sorgfältiger Fahrer mit durchschnittlicher Reaktionsfähigkeit die Situation eher gemeistert und den Zusammenstoß mit dem Kläger vermieden, so ergibt sich schon aus dieser Feststellung, daß die im Verkehr erforderliche Sorgfalt {§ 276 BGB) nicht beobachtet worden ist« Bei
 dieser Würdigung hat das Berufungsgericht die an einen Kraftfahrer zu stellenden Sorgfaltsanforderungen nicht zu hoch gespannt und insbesondere der Tatsache Rechnung getragen, daß die Erstbeklagte beim Umfahren des haltenden V/agens auch den rückwärtigen Verkehr beobachten mußte* Da der Sorgfaltsmaßstab bei der zivil-rechtlichen Beurteilung der Fahrlässigkeit nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen ist, bedeutet es keine Entlastung, daß die Erstbeklagte infolge ihrer seelischen Eigenart besonders reaktionsunsicher ist* Das gilt umso mehr**als ihr aus früheren Erlebnissen Bedenken kommen mußten, ob sie den hohen Anforderungen gerecht war, die an die Reaktionssicherheit eines Kraftfahrers im heutigen Straßenverkehr gestellt werden müssen* Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die Haftung der Erstbeklagten für die Folgen der Körperverletzung des Klägers gemäß § 823 BGB bejaht* Da ein unabwendbares Ereignis nicht vorliegt, haftet der Zweicbeklagte als Halter des Wagens gemäß § 7 StVG. Ein Mitverachulden des Klägers ist aus zu= treffenden Gründen verneint worden.
2* Rechtlichfbedenklich sind dagegen, wie die Revision zutreffend rügt, die Ausführungen des Berufungsgerichts Uber den Umfang der Unfallfolgen, für die die Beklagten einzustehen haben* Nach der gutachterlichen Würdigung hat der Kläger bei dem Unfall eine Gehirnerschütterung und eine leichte Hirnprellung erlitten* Die Gutachter gehen davon aus, daß im Zeitpunkt der Erstattung der Gutachten allenfalls noch geringfügige organisch-neurologische Be^undab-weichungen als Unfallfolgen anzuerkennen siyJ|o Im Vordergrund stehe eine durch den Charakter des Klägers bedingte abnorme seelische Verarbeitung des
 tungsausdehnungen zu vermeiden» Der Senat hat diese Grenze dann als erreicht angesehen, wenn der seelische Zustand des Geschädigten im wesentlichen nur durch das - bewußte oder auch unbewußte - Streben nach Versorgung und Sicherheit odor durch eine starre Anklammerung an oinc vorgestellte Rechtsposition zu erklären ist» Die Schadensersatzpflicht des Schädigers geht nicht so weit, daß er auch die Auswirkungen charakterlich be-dingter abartiger Begehrens- und RechtsvorStellungen eines Geschädigten zu ersetzen hat, der den Unfall zu dem Anlaß nimmt, fortan der Arbeit und dem Lebenskampf auszuweichen. Sine Ausdehnung der Schadensorsatzpflicht auf das Einstehen für solche Folgen würde praktisch durchweg darauf hinauslaufen, daß sich alsdann jener Zustand neurotischer Fehlhaltung noch verfestigt, der der Eingliederung des Geschädigten in eine normale Arbeitstätigkeit im Wege steht.
Nun hat das Berufungsgericht zwar das Urteil BGHZ 20, 157 erwähnt, doch muß die kurze Würdigung der Gutachten und der Rechtslage Zweifel erwecken, ob das Berufungsgericht die vom Senat aufgeetellten Rechtsgrundsätze richtig erkannt und angewandt hat. Die Bedeutung der Entscheidung BGH$ 2Ö, 157 liegt gerade darin, daß die Schadensersatzpflicht für gewisse Neuroseschäden auch dann entfallen kann, wenn weder eine Simulation noch ein Mitverschulden, in dem Sinne festzustellen ist, daß der Klager seinen Vorstellungen nicht den ihm möglichen Widerstand geleistet hat. Damit, daß das Berufungsgericht die neurotische Haltung des Klägers als "echte Krankheit” bezeichnet, ist für die rechtliche Würdigung noch nichts gewonnen. Entscheidend ist vielmehr, daß die Eigenart dieser “Krankheit"
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Unfallgeachehens. Hierdurch seien auch die zu dem Teil ins Groteske gehenden Demonstrationen des Klägers hei den Untersuchungen zu erklären, die die Abgrenzung der organischen von den psychogenen Faktoren der Beeinträchtigung wesentlich erschwert hätten«. Der Kläger sei in einem eingeengten und erstarrten Rechtsdenken ganz von dem Gedanken beherrscht, er müsse eine Unfallrente beziehen* Diese neurotische Fehlentwicklung habe zu gesteigerter Selbstbeobachtung und überwertiger Ausdeutung der im Anfang vorhandenen, aber spätor abgeklungenen objektiv fundierten Beeinträchtigungen geführt* Inzwischen habe die als Rentenneurose zu wertende seelische Fehlhaltung des Klägers ein solches Ausmaß erreicht, daß mit der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr zu rechnen sei.
Bei der rechtlichen Auswertung der Gutachten ist d Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß grundsätzlich auch solche Beeinträchtigungen; zu ersetzen sind, die aus einer seelischen Reaktion des Betroffenen auf einen Körperschaden herrühren. Allein damit, daß einer Beeinträchtigung oder Hemmung die organische Grundlage abge3prochen wird, kann die Schadensersatzpflicht des Verantwortlichen nicht verneint werden. Ist der Scha^ den durch individuelle Eigenarten des Betroffenen, seien sie körperlicher oäier seelischer Art, vergrößert worden, so fällt das grundsätzlich dem Schädiger zur Last. Rechtlich verfehlt wäre also eine Würdigung, die unter Absehen von diesen Besonderheiten die TJn-fallfolgen nach einem Durchschnittsmaßstab schematisch ermittelt. Dessen ungeachtet muß jedoch, wie 0er erkennende Senat in dem Urteil BGHZ 20, 157 auageführt hat, der Haftung für Heuroseschäden eine Grenze gesetzt werden, um auf diesem Gebiet untragbare Haf-
die rechtlich gebührende Beurteilung erfährto Insoweit fohlt ec aber än jeder Auseinandersetzung mit dem Ergebnis der Gutachten» Zu einer näheren Würdigung hätte insbesondere auch der Umstand Anlaß geben müssen, daß neurotische Begehrensvorstellungen bereits im Kampf des Klägers um Zuerkennung einer Invalidenrente hervorgetreten sind» Nach dem Gutachten der medizinischen Universitätsklinik in Kiel vom 25» Oktober 1958 hatte der Kläger vor dem Unfall für mehrere Jahre die Anerkennung einer bestehenden Invalidität erreicht» Im Jahre 1951 wurde ihm dann die Invalidenrente mit der Begründung entzogen, daß die geringen körperlichen Beschwerden durch eine seelische Pehlhaltung überbewertet würden und die Anerkennung einer Arbeitsunfähigkeit nicht mehr rechtfertigten»Die Versagung der Rente hatte zur Polge, daß der Kläger fortan wieder arbeitete. War bei dem Kläger schon vor dem Unfall eine neurotische Haltung im Sinne eines Ausweichens vor der Arbeit und eines Versorgungsstrebens zutage getreten, so lag es nicht fern, daß auch die neurotische Haltung des Klägers nach dem Unfall das gleiche Gepräge trug» Eben deshalb hätte geprüft werden müssen, ob nicht unter Berücksichtigung der Rechtsgrundsätze des Urteils BGHZ 20, 157 von einem gewissen Zeitpunkt an die Schadensersatzpflicht der Beklagten entfiel oder nur noch in einem eingeschränkten Umfang bestand.
5» Das angefochtene Urteil konnte daher keinen Bestand haben» Auch soweit es Über die gegen den Zweit-beklagten erhobene Peststellungsklage und die Höhe des Schmerzensgeldes entschieden hat, kann es durch die unzureichende rechtliche Würdigung beeinflußt sein» Bei der erforderlichen neuen tatrichterlichen Prüfung dürfte es sich empfehlen, falls eine Ergänzung der gut-
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achterlichen Beurteilung herboigeführt wird, den Gutachter auf die maßgebliche Rechtsfrage (BGHZ 20, 137) hinzuweisen oder diese bei der Anhörung des Gutachters in der mündlichen Verhandlung zu erörtern» Den Beklagten ist durch die Zurückverwoisung der Sache die Möglich“ keit gegeben, auch die weiteren in der Reviaionsbegrün-dung erhobenen Rügen dom Üatrichber zu unterbreiten«
Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht Vorbehalten«
Dr.Kleinewefers Dr.K*B.Meyer	Hanebeek
 Dr.Hau33	Df.Graf