Er mußte auf seiner Fahrbahn ziemlich rechts fahren, weil er in Höhe des Gebäudes der Druckerei dessen Ende von der Türe des Hauses Dr. S^HI 51 große Schritte entfernt ist, einem aus Richtung Stadt kommenden Mercedes-Personen-kraftwagen begegnete, der an dem parkenden Wagen des Beklagten vqrbeigefahren und deshalb etwas auf die linke Fahr-r bahnseite geraten war. Als der Beklagte aus dem Hause des Dr. Sfl^ kommend den 2,20 m breiten Bürgersteig überquert hatte und, um zu seinem Wagen zu gelangen, den zweiten Schritt auf die Straße trat, stieß das Motorrad ‘,50 m vom Bürgersteig entfernt mit ihm zusammen. Die Klägerinnen haben behauptet: Der Beklagte habe mit schnellen Schritten den Bürgersteig überquert und sei gegen das mit mäßiger Geschwindigkeit fahrende Motorrad gelaufen, weil er sich vor dem Betreten der Fahrbahn nicht umgeschaut und vergewissert habe, ob die Fahrbahn nach links frei gewesen sei. weil er durch den Mercedes weit nach rechts abgedrängt worden sei und sich daher auf dem gewölbten Teil der Fahrbahn habe fortbewegen müssen. Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen und die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit sie nicht auf Öffentliche Versicherungsträger 'übergegangen sind, den Rentenanspruch der Klägerin Sigrun 2pP jedoch nur bis Vollendung ihres "6. Io Das Berufungsgericht stellt fest: Der Beklagte ist, nachdem er das Haus des Dr. Sverlassen hatte, eiligen Schrittes über den Bürgersteig gegangen, ohne am Bordstein zu verharren und ohne sich vor dem Betreten der Fahrbahn durch einen Bück nach links zu vergewissern, ob sich auf der verkehrsreichen Bahnhofstraße von links Fahrzeuge näherten. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist vor allem nicht nachgewiesen, daß schneller als mit einer Geschwindigkeit von Eine Geschwindigkeit bis zu 50 km/st ist aber nach Meinung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, weil die Straße weithin zu übersehen und so breit sei, daß 2^9 ungehindert an dem entgegenkommenden Mercedeswagen habe vorbeifahren können. 2^^ habe, so führt das Berufungsgericht weiter aus, auch keinen Anlaß gehabt, ein Warnzeichen zu geben, denn er habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß der Beklagte als erwachsener Verkehrsteilnehmer so unvernünftig handeln und die Fahrbahn betreten werde, ohne sich zu vergewissern, ob von links Fahrzeuge herankamen. Es hat daher angenommen, daß die Klägerinnen als die gesetzlichen Erben des ZflB auch ihrerseits nach § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 1967 BGB für den Schaden des Beklagten haften, dagegen nicht verpflichtet sind, an ihn ein Schmerzensgeld zu zahlen. Bei der Abwägung nach § 254 BGB ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Schaden beider Teile in erster Linie auf das fahrlässige Verhalten des Beklagten zurückzuführen sei. Der Beklagte macht in erster Linie geltend, das Berufungsgericht habe die Geschwindigkeit des Motorrades nur geschätzt und dabei verkannt, daß die Ermittlung der Geschwindigkeit eine Feststellung sei. Der Beklagte übersieht, daß es seine Aufgabe war, Beweis für die Behauptung zu erbringen, sei mit einer Geschwindigkeit von 50 bis als Voraussetzung seiner mit der Widerklage geltend gemachten SchadensersatzansprÜche aus §§ 823 ff BGB, sondern auch soweit er sich gegenüber den Ansprüchen der Klägerinnen auf ein Mitverschulden des be- Das Berufungsgericht hat bei Prüfung der Frage, welche Geschwindigkeit das Motorrad des Z^| vor und bei dem Zusammenstoß hatte, die Aussagen des Zeugen Si^BI, Sch^B und sowie das Gutachten des Sachverständigen gewürdigt und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, man werde davon ausgehen können, daß die Geschwindigkeit im Zeitpunkt des Zusammenstesses mit dem Beklagten annähernd 50 km betragen habe, eine höhere Geschwindigkeit sei jedenfalls nicht bewiesen. Hiernach hat das Berufungsgericht sich auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht davon überzeugen können, daß Z^B schneller als mit einer Geschwindigkeit von 50 km/st gefahren ist. Diese Prüfung hat das Berufungsgericht vorgenommen, denn es hat ausgeführt, die abstrakte Berechnung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 5- November 1957 könne das Beweisergebnis nicht erschüttern, zu demal der Beklagte, der die Geschwindigkeit Z#Ps auf etwa 57 km/st berechne, zugeben müsse, daß seine Berechnung nicht absolut genau sei, Biese Ausführungen besagen dem Sinne nach, die Geschwindigkeitsberechnung des Beklagten könne angesichts des übrigen Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht ausreichen, um den Beweis dafür zu erbringen, daß schneller als mit einer Geschwindigkeit von 50 km/st gefahren ist* Biese Beurteilung hält sich im Rahmen der dem Tatrichter zukommenden freien Würdigung des Prozeßstoffes (§ 286 ZPO) und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ba die Straße mit 7,58 m so breit ist, daß ZflU ungefährdet weiterfahren konnte und da seine Fahrbahn zudem nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weithin zu übersehen war, ist gegen eine Geschwindigkeit von 50 km/st nichts einzuwenden. Mit der Behauptung des Beklagten, der Randstreifen der Fahrbahn sei auf der - von 2^fl^aus gesehen - rechten Seite gewölbt, hat das Berufungsgericht sich zwar nicht ausdrücklich auseinandergesetzt. diesen Zustand des schmalen mit Kopfsteinpflaster belegten Handstreifens kam es aber nach der nicht zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichts für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an, denn Z^B lat, v/ie das Berufungsgericht feststellt, 1,50 m vom Bürgersteig entfernt und damit außerhalb des gewölbten Randstreifens mit dem Beklagten zusammengestoßen. Er will daraus, daß der auf dem Soziussitz mitfahrende Siegert den Beklagten schon wahrgenommen hat, als er aus der Türe des Hauses Br. SflB herauskam, schließen, daß Z^B ihn spätestens dann habe sehen müssen, als er sich anschickte, den Fahrdamm zu überqueren. aus dem Hause heraustrat, rechtfertigt entgegen der Ansicht des Beklagten noch nicht die Annahme, daß den Unfall mitverschuldet hat, denn Zf(^ brauchte nicht damit zu rechnen, daß ein Fußgänger entgegen seiner Pflicht aus § 37 Abs. 2 Satz 1 StVO ohne jede Vorsicht die verkehrsreiche Straße betreten werde. Das war aber frühestens der Fall, als der Beklagte schon einen Teil des Bürgersteiges überschritten hatte und ohne seinen schnellen Schritt zu verlangsamen auf den Rand des Gehweges zu schritt. Fehlt es aber an einem Nachweis für ein Verschulden des Zapf, so ist die Annahme des Berufungsgerichts »berechtigt, daß die Klägerinnen als die Erben des' Z^^ nicht nach §§ 823 ff BGB für den Schaden des Beklagten einzustehen haben und daß bei der Abwägung nach § 254 BGB kein Verschulden des Zg^kzu ihren Lasten in die Waagschale geworfen werden kann. IIIo Das Rechtsmittel der Klägerinnen ist dagegen begründetr Das Berufungsgericht hat ihnen nur 4/5 des Schadens zugesprochen und der Widerklage des Beklagten zu 1/5 stattgegeben, weil es angenommen hat, die Klägerinnen seien als die Erben des nach § 7 StVG für den Schaden des Be- Das Berufungsgericht hat zunächst den Rechtsbegriff des unabwendbaren Ereignisses zutreffend erläutert und hat dann weiter au3geführts Der von den Klägerinnen zu erbringende Entlastungsbeweis sei nicht als geführt anzu-sehen, wenn die Möglichkeit offen bleibe, daß Z^H ^en Beklagten deshalb angefahren habe,, weil er nicht sorgfältig genug auf die Umgebung der Fahrbahn geachtet habe« Genauso wie der auf dem Soziussitz mitfahrende den Beklagten schon wahrgenommen habe, als er aus dem Hause herausgekommen und dann schnellen Schrittes über die^Fahrbahn gegangen sei, habe auch dies bei An- Auch ein besonders sorgfältiger Motorradfahrer braucht in dieser läge noch nicht damit zu rechnen, daß der Fußgänger seine Verkehrspflichten gröblich vernachlässigen und ohne Rücksicht auf den Verkehr blindlings die Straße betreten wird. Das war aber für wie schon dargelegt wurde, erst in dem Zeitpunkt der Fall, in dem erkennbar wurde, daß der Beklagte nicht am Rande des Gehweges anhalten, sondern die Fahrbahn betreten werde. Bei dem Sachverhalt, wie das Berufungsgericht ihn festgestellt hat, war der Unfall in diesem Zeitpunkt auch für einen besonders sorgfältigen Kraftfahrer nicht mehr zu verhindern. Berücksichtigt man weiter, daß der Beklagte in eiligem Schritt gegangen ist und das Motorrad nach der Schätzung des Berufungsgerichts eine Geschwindigkeit von etwa 50 km/st hatte, so wird deutlich, daß die Zeit, die noch verblieb, nicht ausreichte, um den Zusammenstoß zu vermeiden. Bas Schließt aber nicht aus, in dem Unfall ein für 2^0 unabwendbares Ereignis zu sehen, denn es ist nichts dafür dargetan, daß Z^B langsamer als mit einer Geschwindigkeit von 45 km/st gefahren ist. War der Unfall aber für 2^^ unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG, so hat das zur Folge, daß die Klägerinnen nicht für den Schaden des Beklagten einzustehen haben und daß die Betriebsgefahr des Motorrades bei der Schadensabwägung nicht zu lasten der Klägerinnen berücksichtigt werden kann, Baher war das angefochtene Urteil aufzuheben und durch Zurückweisung der Berufung das Urteil des Landge-richts wiederherzustellen, das mit Recht die Ansprüche der Klägerinnen dem Grunde nach bejaht und die Widerklage abgewiesen hat, Bie Kosten des Berufungsrechtszuges und 2/3 der Kosten des Revisionsverfahrens waren nach § 97 ZPO dem Beklagten aufsuerlegen, weil er in diesem Umfang mit seinen Rechts-mitteln unterlegen ist.
VI ZR 174/58
Verkündet am 10. November 1959 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
<5 089
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Dr. med. Adolf £{ 'eg A
in
Beklagten, Widerklägers, Berufungsklägers-. Revisionsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter?
Rechtsanwalt Prof.
gegen
■; c) die Witwe Theresia Z|
G^PII^straße 0
2.) die minderjährige Sigrun Z(__ ____
in G^pppstraße Q, gesetzlich vertreten
lütter 5
durch ihre Mu'
geb • Emm in
, geb. am esetziic , die Klägerin zu I),
Klägerinnen, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte, Revisionsklägerinnen und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Pr,
hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr. Kleinewefers, Hanebeck,
Pr. Bode, Pr. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt?
I. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5«* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 1. April 1958 wird zurückgewiesen.
IIo Auf die Revision der Klägerinnen wird das unter I genannte Urteil aufgehoben.
-la-
'r
III. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3* Zivilkammer de3 Landgerichts in Limburg vom 28. November 1956 wird zurückgewiesen-
IVo Dem Beklagten werden die Kosten des Berufungsrechtszuges und zwei Drittel der im Revisionsrecht szug entstandenen Kosten auferlegt.
Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Landgericht Vorbehalten.
Von Rechts wegen
Tatbestands
Die Klägerinnen machen den Beklagten dafür verantwortlich« daß ihr Ehemann und Vater, der Bauhilfsarbeiter Karl Z&; am 2. Mai 1953 auf der Bahnhofstraße in Camberg vor dem Hause des Zahnarztes Dr. mit seinem Motor-
rad tödlich verunglückt ist. Der Beklagte hatte« während er bei Dr. SM war, seinen Kraftwagen auf der dem Hause gegenüberliegenden Seite der 7>58 m breiten Straße mit Fahrtrichtung zu dem Bahnhof abgestellt. Als er sich an der Haustüre von Dr. veral)schiedete, kam Z^^mit
seinem Motorrad aus Richtung Bahnhof gefahren. Er mußte auf seiner Fahrbahn ziemlich rechts fahren, weil er in Höhe des Gebäudes der Druckerei dessen Ende von
der Türe des Hauses Dr. S^HI 51 große Schritte entfernt ist, einem aus Richtung Stadt kommenden Mercedes-Personen-kraftwagen begegnete, der an dem parkenden Wagen des Beklagten vqrbeigefahren und deshalb etwas auf die linke Fahr-r bahnseite geraten war. Als der Beklagte aus dem Hause des Dr. Sfl^ kommend den 2,20 m breiten Bürgersteig überquert hatte und, um zu seinem Wagen zu gelangen, den zweiten Schritt auf die Straße trat, stieß das Motorrad ‘,50 m vom Bürgersteig entfernt mit ihm zusammen. Der Beklagte wurde ein Stück mitgeschleift und dann zur Seite geschleudert. Er erlitt einen mehrfachen Bruch des linken Schienbeines und einen einfachen Bruch des Wadenbeines und mußte mehrmals operiert werden. Durch den Zusammenprall geriet das Motorrad des aus der Fahrt-
richtung nach links und prallte auf den linken vorderen Kotflügel eines entgegenkommenden Diesel-Lastkraftwagens,
ScbQJB» der Fahrer dieses Wagens, wollte unmittelbar vor dem Unfall mit einer geringen Geschwindigkeit fahrend an einem beim Radiogeschäft Scdfc parkenden Personen-
kraftwagen vorbeifahren, brachte aber, da er den Unfall kommen sah. noch vor Beendigung der Vorbeifahrt den Lastkraftwagen auf kurze Entfernung zu dem Halten.
Die Klägerinnen haben behauptet: Der Beklagte habe mit schnellen Schritten den Bürgersteig überquert und sei gegen das mit mäßiger Geschwindigkeit fahrende Motorrad gelaufen, weil er sich vor dem Betreten der Fahrbahn nicht umgeschaut und vergewissert habe, ob die Fahrbahn nach links frei gewesen sei. Zapf habe den Unfall nicht verhindern können; es sei ihm nicht mehr möglich gewesen, zu bremsen, auszuweichen oder Warnzeichen zu geben.
Die Klägerin Theresia Z^|hat von dem Beklagten Zahlung von 3907,50 DM und für die Zeit vom 1. Mai 195$ bis 16, Juli 1982 eine Unterhaltsrente von monatlich 95,60 DM und die Klägerin Sigrun Z§® Zahlung von 1420,20 DM sowie bis zu dem vollendeten 18. Lebensjahr eine monatliche Unterhaltsrente von 54,80 DM verlangt.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und mit der Widerklage von den Klägerinnen als Gesamtschuldnern Zahlung von 3854,37 DM und ein angemessenes Schmerzensgeld abzüglich der durch Aufrechnung erledigten Beträge begehrt. Ferner hat er beantragt, festzustellen, daß die Klägerinnen verpflichtet sind, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.
Der Beklagte hat seine Schuld an dem Unfall bestritten und geltend gemacht, sich schuldhaft ver-
kehr swidrig verhalten. Z^Hhabe ihn wahrnehmen müssen,
als er sich noch auf dem Bürgersteig Befunden habe, und habe bermerken müssen, daß er. der Beklagte sich angeschickt habe, die Fahrbahn zu überqueren« Z^^sei mit 50 bis 60 km/st viel zu schnell gefahrenr Einmal sei die Fahrbahn durch den entgegenkommenden Mercedes und den von Sct^PI gesteuerten "Lastkraftwagen unübersichtlich gewesen. Ferner habe ZPP auch deshalb langsamer fahren müssen? weil er durch den Mercedes weit nach rechts abgedrängt worden sei und sich daher auf dem gewölbten Teil der Fahrbahn habe fortbewegen müssen. Wie unachtsam Z^p gewesen sei, ergebe sich auch daraus, daß er weder gebremst noch Warnzeichen gegeben habe, als für ihn erkennbar gewesen sei, daß der Beklagte die Fahrbahn überschritten habe.
Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen und die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit sie nicht auf Öffentliche Versicherungsträger 'übergegangen sind, den Rentenanspruch der Klägerin Sigrun 2pP jedoch nur bis Vollendung ihres "6. Lebensjahres.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesge-richt die Schadensersatzpflicht des Beklagten nur zu 4/5 bejaht und auf die Widerklage wie folgt entschieden:
1. Der mit der Widerklage geltend gemachte bezifferte Zahlungsanspruch ist zu 1/5 dem Grunde nach gerechtfertigt.
2. Hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs wird die Widerklage abgewiesen.
3. Es wird festgestellt, daß die Klägerinnen dem Beklagten allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu 'i/5 zu ersetzen haben.
Mit der Revision greift der Beklagte dieses Urteil nur insoweit an. als den Klägerinnen mehr als die Hälfte ihres Schadens zugebilligt und der Widerklage nicht zur Hälfte stattgegeben worden ist. Die Klägerinnen haben ebenfalls Revision eingelegt. Sie erstreben mit ihrem Rechtsmittel die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils«
Entscheidungsgründ e:
Io
Das Berufungsgericht stellt fest: Der Beklagte ist, nachdem er das Haus des Dr. Sverlassen hatte, eiligen Schrittes über den Bürgersteig gegangen, ohne am Bordstein zu verharren und ohne sich vor dem Betreten der Fahrbahn durch einen Bück nach links zu vergewissern, ob sich auf der verkehrsreichen Bahnhofstraße von links Fahrzeuge näherten. Er hat gedankenlos die Fahrbahn betreten, um zu seinem auf der gegenüberliegenden Seite parkenden Wagen zu gelangen. Hätte er die nötige Aufmerksamkeit und Vorsicht walten lassen, so hätte er das Motorrad des wahrnehmen müssen und die Fahrbahn erst über-
schreiten dürfen, nachdem das Motorrad vorbeigefahren war. Das Berufungsgericht hat daher angenommen, daß der Beklagte nach §§ 823 ff BGB für den Schaden der Klägerinnen einzustehen hat.
Dagegen hält es nicht für bewiesen, daß den
Unfall fahrlässig mitverursacht hat. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist vor allem nicht nachgewiesen, daß schneller als mit einer Geschwindigkeit von
50 km/st gefahren ist. Eine Geschwindigkeit bis zu 50 km/st ist aber nach Meinung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, weil die Straße weithin zu übersehen und so breit sei, daß 2^9 ungehindert an dem entgegenkommenden Mercedeswagen habe vorbeifahren können. 2^^ habe, so führt das Berufungsgericht weiter aus, auch keinen Anlaß gehabt, ein Warnzeichen zu geben, denn er habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß der Beklagte als erwachsener Verkehrsteilnehmer so unvernünftig handeln und die Fahrbahn betreten werde, ohne sich zu vergewissern, ob von links Fahrzeuge herankamen.
Andererseits ist nach der Überzeugung des Berufungsgerichts aber auch kein Beweis dafür erbracht, daß der Unfall für ein unabwendbares Ereignis
7 Abs. 2 StVG) war. Es hat daher angenommen, daß die Klägerinnen als die gesetzlichen Erben des ZflB auch ihrerseits nach § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 1967 BGB für den Schaden des Beklagten haften, dagegen nicht verpflichtet sind, an ihn ein Schmerzensgeld zu zahlen. Bei der Abwägung nach § 254 BGB ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Schaden beider Teile in erster Linie auf das fahrlässige Verhalten des Beklagten zurückzuführen sei. Es sei‘.besonders zu berücksichtigen, daß der Unfall sich auf einer belebten Autobahnzubringerstraße ereignet habe, auf der Fußgänger besonderen Gefahren ausgesetzt und daher auch zur gesteigerten Aufmerksamkeit verpflichtet seien.
Da demgegenüber die Verursachung des Unfalls durch die Betriebsgefahr des von Z^H gesteuerten Motorrades erheblich zurücktrete, hielt das Berufungsgericht eine Verteilung des Schadens im Verhältnis */5 zu 4/5 zu Lasten des Beklagten für .»angemessen.
II •
Soweit das Berufungsgericht die Schadensersatzpflicht des Beklagten bejaht, sind seine Ausführungen jedenfalls im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden'. Sie werden auch von dem Beklagten nicht angegriffen.
•
Er wendet sich mit seiner Revision nur dagegen, daß das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Motorradfahrers verneint hat. Aber auch dieser Teil des
Berufungsurteils gibt keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken .
1. Der Beklagte macht in erster Linie geltend, das Berufungsgericht habe die Geschwindigkeit des Motorrades nur geschätzt und dabei verkannt, daß die Ermittlung der Geschwindigkeit eine Feststellung sei. die den Haftungsgrund betreffe und nicht die Haftungsfolgen. Er meint, die Geschwindigkeit sei daher nach § 286 ZPO festzustel-len und nicht nach § 287 ZPO zu schätzen. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Der Beklagte übersieht, daß es seine Aufgabe war, Beweis für die Behauptung zu erbringen, sei mit einer Geschwindigkeit von 50 bis
60 km/st gefahren. Diese Beweislast oblag ihm nicht nur
als Voraussetzung seiner mit der Widerklage geltend gemachten SchadensersatzansprÜche aus §§ 823 ff BGB, sondern auch soweit er sich gegenüber den Ansprüchen der Klägerinnen auf ein Mitverschulden des be-
rufen hat. Das Berufungsgericht hat bei Prüfung der Frage, welche Geschwindigkeit das Motorrad des Z^| vor und bei dem Zusammenstoß hatte, die Aussagen des Zeugen Si^BI, Sch^B und sowie das Gutachten des Sachverständigen gewürdigt und ist dabei
zu dem Ergebnis gekommen, man werde davon ausgehen können, daß die Geschwindigkeit im Zeitpunkt des Zusammenstesses mit dem Beklagten annähernd 50 km betragen habe, eine höhere Geschwindigkeit sei jedenfalls nicht bewiesen. Hiernach hat das Berufungsgericht sich auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht davon überzeugen können, daß Z^B schneller als mit einer Geschwindigkeit von 50 km/st gefahren ist. Das geht zu Lasten des be-wei3pflichtigen Beklagten, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, festzustellen, mit welcher Geschwindigkeit Z0) tatsächlich gefahren isu.
2« Zu Unrecht rügt der Beklagte, das Berufungsgericht habe sich mit der Geschwindigkeitsberechnung, die er in seinem Schriftsatz vom 5. November 1957 aufgestellt hat, auseinandersetzen und prüfen müssen, ob nicht die Gesamtumstände einschließlich der Berechnung zur Feststellung einer Geschwindigkeit von über 50 km/st führten. Diese Prüfung hat das Berufungsgericht vorgenommen, denn es hat ausgeführt, die abstrakte Berechnung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 5- November 1957 könne das Beweisergebnis nicht erschüttern, zu demal der Beklagte, der die
Geschwindigkeit Z#Ps auf etwa 57 km/st berechne, zugeben müsse, daß seine Berechnung nicht absolut genau sei, Biese Ausführungen besagen dem Sinne nach, die Geschwindigkeitsberechnung des Beklagten könne angesichts des übrigen Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht ausreichen, um den Beweis dafür zu erbringen, daß schneller als mit einer Geschwindigkeit von 50 km/st gefahren ist* Biese Beurteilung hält sich im Rahmen der dem Tatrichter zukommenden freien Würdigung des Prozeßstoffes (§ 286 ZPO) und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
3. Ber Beklagte ist weiter der Ansicht, auch eine Geschwindigkeit von etwa 50 km/st sei hier zu hoch gewesen.- Hierin kann ihm nicht gefolgt werden. Baß dem * Motorradfahrer ein Mercedeswagen entgegenkam, der an dem parkenden Wagen des Beklagten vorbeifuhr, hat das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung berücksichtigt. Ba die Straße mit 7,58 m so breit ist, daß ZflU ungefährdet weiterfahren konnte und da seine Fahrbahn zudem nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weithin zu übersehen war, ist gegen eine Geschwindigkeit von 50 km/st nichts einzuwenden.
Mit der Behauptung des Beklagten, der Randstreifen der Fahrbahn sei auf der - von 2^fl^aus gesehen - rechten Seite gewölbt, hat das Berufungsgericht sich zwar nicht ausdrücklich auseinandergesetzt. Es hat diese Behauptung aber nicht übersehen, denn sie ist im Tatbestand seines Urteils wiedergegeben. Wie der Hinweis auf die bei den Strafakten befindlichen Fotos zeigt, ist es ersichtlich von der Richtigkeit dieser Behauptung ausgegangen. Auf
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diesen Zustand des schmalen mit Kopfsteinpflaster belegten Handstreifens kam es aber nach der nicht zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichts für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an, denn Z^B lat, v/ie das Berufungsgericht feststellt, 1,50 m vom Bürgersteig entfernt und damit außerhalb des gewölbten Randstreifens mit dem Beklagten zusammengestoßen. Baß er näher am Bordsteinrand und im Bereich des Kopfsteinpflasters gefahren ist. hält das Berufungsgericht erkennbar nicht für bewiesen. Ber Zustand des Randstreifens war daher für die Beurteilung der Frage, mit welcher Geschwindigkeit Z^B fahren durfte, nicht von Bedeutung.
4. Schließlich sieht der Beklagte ein Verschulden darin, daß Z^B die Fahrbahn und deren Umgebung nicht beachtet habe wnd deshalb nicht in der Lage gewesen sei, nach links auszuweichen und so den Unfall zu vermeiden.
Er will daraus, daß der auf dem Soziussitz mitfahrende Siegert den Beklagten schon wahrgenommen hat, als er aus der Türe des Hauses Br. SflB herauskam, schließen, daß Z^B ihn spätestens dann habe sehen müssen, als er sich anschickte, den Fahrdamm zu überqueren.
Allerdings ist der Kraftfahrer nach § StVO verpflichtet. nicht nur die Fahrbahn, sondern auch die angrenzenden Straßenteile daraufhin im Auge zu behalten, ob von dort Verkehrsgefahren drehen (Urteil des BGH vom 23» Januar 1959 - 4 StR 465/56 - VHS 16, 279 Nr. 20).
Auch das hat das Berufungsgericht nicht übersehen. Es hält aber erkennbar nicht für bewiesen, daß Z^B diese Pflicht schuldhaft verletzt hat. Baß Si^BB vom Soziussitz des Motorrades aus den Beklagten schon gesehen hat, als dieser
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aus dem Hause heraustrat, rechtfertigt entgegen der Ansicht des Beklagten noch nicht die Annahme, daß den Unfall mitverschuldet hat, denn Zf(^ brauchte nicht damit zu rechnen, daß ein Fußgänger entgegen seiner Pflicht aus § 37 Abs. 2 Satz 1 StVO ohne jede Vorsicht die verkehrsreiche Straße betreten werde. Ein Fußgänger, der die Fahrbahn betreten will, muß auf den Fahrzeugverkehr achten und in seinem Verhalten auf ihn RUcksicht nehmen. Da der Kraftfahrer in der Regel darauf vertrauen darf, daß ein Fußgänger diese seine Pflichten erfüllen wird, hatte Z^P in dem Zeitpunkt, in dem der Beklagte aus dem Hause heraustrat, noch keinen Grund, seine Fahrweise zu ändern. Hierzu bestand erst Anlaß, als die Geh-weise oder das sonstige Verhalten des Beklagten erkennen ließ, daß er ohne auf den Straßenverkehr zu achten d<en Bürgersteig verlassen und auf die Fahrbahn treten werde. Das war aber frühestens der Fall, als der Beklagte schon einen Teil des Bürgersteiges überschritten hatte und ohne seinen schnellen Schritt zu verlangsamen auf den Rand des Gehweges zu schritt. könnte daher ein Ver-
schulden an dem Unfall nur zur Last gelegt werden, wenn nachgewiesen wäre, daß er in diesem Zeitpunkt den Unfall noch hätte verhindern können. Diesen Beweis sieht das Berufungsgericht aber ersichtlich nicht als geführt an.
Fehlt es aber an einem Nachweis für ein Verschulden des Zapf, so ist die Annahme des Berufungsgerichts »berechtigt, daß die Klägerinnen als die Erben des' Z^^ nicht nach §§ 823 ff BGB für den Schaden des Beklagten einzustehen haben und daß bei der Abwägung nach § 254 BGB kein Verschulden des Zg^kzu ihren Lasten in die Waagschale geworfen werden kann.
Daher war die Revision des Beklagten zurückzuweisen
IIIo
Das Rechtsmittel der Klägerinnen ist dagegen begründetr
Das Berufungsgericht hat ihnen nur 4/5 des Schadens zugesprochen und der Widerklage des Beklagten zu 1/5 stattgegeben, weil es angenommen hat, die Klägerinnen seien als die Erben des nach § 7 StVG für den Schaden des Be-
klagten verantwortlich und seien bei der Abwägung nach § 254 BGB mit der Betriebsgefahr des Motorrades zu belasten. Es hält nicht für nachgewiesen, daß der Unfall für Zapf ein unabwendbares Ereignis (§ 7 Abs, 2 StVG) war«
Das Berufungsgericht hat zunächst den Rechtsbegriff des unabwendbaren Ereignisses zutreffend erläutert und hat dann weiter au3geführts Der von den Klägerinnen zu erbringende Entlastungsbeweis sei nicht als geführt anzu-sehen, wenn die Möglichkeit offen bleibe, daß Z^H ^en Beklagten deshalb angefahren habe,, weil er nicht sorgfältig genug auf die Umgebung der Fahrbahn geachtet habe«
In dieser Beziehung seien aber keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen und bewiesen, wie denn auch die genaue Geschwindigkeit des Motorrades nicht festzustellen sei. Genauso wie der auf dem Soziussitz mitfahrende den Beklagten schon wahrgenommen habe, als er aus dem Hause herausgekommen und dann schnellen Schrittes über die^Fahrbahn gegangen sei, habe auch dies bei An-
wendung der äußersten Sorgfalt und der einem besten Fahrer eigenen Umsicht tun können, obwohl er im Gegensatz zu dem Soziusfahrer sein Augenmerk in erster Linie*den Vorgängen
auf der Fahrbahn habe zuwenden müssen. Bei Anwendung dieser äußersten und angespanntesten Sorgfalt sei aber die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß den* Be-
klagten noch so rechtzeitig habe wahrnehmen können, daß er den Zusammenstoß noch hätte vermeiden können.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu billigen. Gewiß sind an den Entlastungsbeweis des § 7 Abs. 2 StVG strenge Anforderungen zu stellen. . Aber auch an diese über die gewöhnliche Verkehrssorgfalt des § 276 BGB hinausgehende gesteigerte Sorgfalt, wie sie hier zu fordern ist, dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden. Eine Überspannung dieser Anforderungen würde es aber bedeuten, wenn man von einem Motorradfahrer verlangen wollte, daß er sich in seiner Bahrweise schon* dann auf einen Fußgänger einstellt, wenn dieser aus einer Haustüre tritt und damit beginnt, den Bürgersteig zu überschreiten. Auch ein besonders sorgfältiger Motorradfahrer braucht in dieser läge noch nicht damit zu rechnen, daß der Fußgänger seine Verkehrspflichten gröblich vernachlässigen und ohne Rücksicht auf den Verkehr blindlings die Straße betreten wird. Hierauf braucht er sich vielmehr erst einzustellen, wenn das Verhalten des Fußgängers hierzu Anlaß gibt. Das war aber für wie schon dargelegt wurde,
erst in dem Zeitpunkt der Fall, in dem erkennbar wurde, daß der Beklagte nicht am Rande des Gehweges anhalten, sondern die Fahrbahn betreten werde. Bei dem Sachverhalt, wie das Berufungsgericht ihn festgestellt hat, war der Unfall in diesem Zeitpunkt auch für einen besonders sorgfältigen Kraftfahrer nicht mehr zu verhindern. Es steht fest, daß der Beklagte 1,50 m vom Rande des Gehweges entfernt mit dem Motorrad des Z^P zusammengestoßen ist. Der Beklagte war also höchstens 2,50 m von der späteren Unfallstelle entfernt, als 20^ sich auf ein verkehrswidriges Verhalten
des Beklagten hätte einstellen müssen. Berücksichtigt man weiter, daß der Beklagte in eiligem Schritt gegangen ist und das Motorrad nach der Schätzung des Berufungsgerichts eine Geschwindigkeit von etwa 50 km/st hatte, so wird deutlich, daß die Zeit, die noch verblieb, nicht ausreichte, um den Zusammenstoß zu vermeiden. Nun hat das Berufungsgericht zwar ausgeführt, die genaue Geschwindigkeit des Motorrades habe sich nicht feststellen lassen.
Bas Schließt aber nicht aus, in dem Unfall ein für 2^0 unabwendbares Ereignis zu sehen, denn es ist nichts dafür dargetan, daß Z^B langsamer als mit einer Geschwindigkeit von 45 km/st gefahren ist. Auch bei dieser Geschwindigkeit war der Zusammenstoß mit dem Beklagten nicht zu verhindern. Bas gilt erst recht, wenn die Behauptung des Beklagten zutreffen sollte, daß 2^^ eine Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/st gehabj habe. Auch eine solche Geschwindigkeit wäre unter den festgestellten Verkehrsverhältnissen auf der Autobahnzubringerstraße nicht zu beanstanden.
War der Unfall aber für 2^^ unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG, so hat das zur Folge, daß die Klägerinnen nicht für den Schaden des Beklagten einzustehen haben und daß die Betriebsgefahr des Motorrades bei der Schadensabwägung nicht zu lasten der Klägerinnen berücksichtigt werden kann, Baher war das angefochtene Urteil aufzuheben und durch Zurückweisung der Berufung das Urteil des Landge-richts wiederherzustellen, das mit Recht die Ansprüche der Klägerinnen dem Grunde nach bejaht und die Widerklage abgewiesen hat,
Bie Kosten des Berufungsrechtszuges und 2/3 der Kosten des Revisionsverfahrens waren nach § 97 ZPO dem Beklagten aufsuerlegen, weil er in diesem Umfang mit seinen Rechts-mitteln unterlegen ist. Soweit die Klägerinnen mit ihrer
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Revision obg^siego haben, hängt die Entscheidung über die Kosten von dem endgültigen Ausgang der Sache selbst ab, denn insoweit ist nicht § 97 ZPO, sondern § 91 ZPO anzuwenden. Daher war die Entscheidung Uber die restlichen Kosten des Revisionsverfahrens dem Landgericht zu übertragen.
Dr« Kleinewefers Hanebeck Dr. Bode
Dr. Hauß BR Heinrich Meyer ist
erkrankt und daher verhindert zu unterzeichnen.
Dr. Kleinewefe