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BGH · VI ZB 174/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 174/57

Das Landgericht hat den Anspruch des Klägers auf Ersatz des aus dem Unfall entstandenen Schadens dem Grunde nach für Was die Revision gegen die Ikeinen Rechtsmangel aufweisende Beweiswürdigung des Berufungsgerichts vorbringt, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und kann daher im Revisionsverfahren nicht ‘flurchdringen* Die Schlüsse, die der sachverständig beratene Tatrichter aus der nur o,5o m vom rechten Bordstein entfernten Stelle des Zusammenstosses sowie aus den ** markanten** Unfallschäden am Fahrrad zieht, sind - selbst wenn sie nicht zwingend sein sollten - möglich und daher für das Revisionsgericht bindend« Danach hat sich das Motorrad im Augenblick des Zusammenstosses zu dem Fahrrad links versetzt befunden, war die Zusammenstoßrichtung fast parallel, und hat der mit höherer Geschwindigkeit fahrende Motorradfahrer das Fahrrad beschleunigt, indem er es von hinten an-stießo Ist somit der Kläger etwa 20 - 25 m hinter der Straßeneinmündung hart an der rechten Bordsteinkante durch den ihn hier überholenden-Beklagten von hinten angefahren worden, so kann von einer Verletzung des Vorfahrtrechtes des Beklagten durch den Kläger nicht gesprochen werden* Denn ein Vorfahrt-recht wäre nur dann zur Entstehung gelangt, wenn die beiden Allerdings sind die Vorschriften über die Vorfahrt auch dann anzuwenden, wenn die Fahrlinien einander so nahe kommen, daß die Fahrt des Bevorrechtigten gestört oder gehemmt würde, wenn der Nichtberechtigte ihn nicht Vorfahren ließe« Eben dies ist aber hier nach den Feststellungen des Be-rufungsgerichts nicht der Fall gewesen« Banach hatte der Kläger vielmehr das Einbiegen in die Sprendlinger Bandstraße und das Überqueren dieser Straße schon beendet und befand er sich bereits wieder in gerader Fahrtrichtung auf der ausser-sten rechten Seite der Sprendlinger Bandstraße, als er von dem hinter ihm fahrenden, ihn nunmehr erst überholenden Beklagten angefahren wurde« 2* Bas Berufungsurteil geht mit dem Landgericht davon aus, daß dem Kläger ein Verdienstausfall erwachsen ist« Die Voraussetzungen für ein Grundurteil lagen daher vor« Inwieweit diese vermögensrechtlichen^Ansprüche nach dem neuen tatsächlichen Vorbringen der Revision unbegründet sind, ist im Betragsverfahren zu klären» Irrig ist auch die Auffassung der Revision, der voji der Versicherung gezahlte Betrag von 1 000 DM habe vom Leistungsurteil, d„h* vom Schmerzensgeld, abgezogen werden müssen, weil nicht feststehe, ob dem Kläger anderweiter Schadenersatz zusteht* Gemäß § 366 Abs* 1 BGB wird nämlich diejenige Schuld getilgt, die der Schuldner (hier also der Beklagte) bei der Leistung - sei es auch stillschweigend - bestimmt«, Da der Beklagte von Anfang an jedes Verschulden an dem Unfall bestritt, konnte nach diesem seinem Verhalten nur eine Haftung auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes und somit keine Zahlung auf ein Schmerzensgeld in Betracht kommen* Demgemäß ist die Zahlung vom Kläger, wie er schon in der Klageschrift ausführt, denn auch auf den Vermögensschaden angerechnet worden, ohne daß der Beklagte dem widersprochen hätte* Zutreffend ist allerdings der Hinweis der Revision, daß es im landgerichtlichen Grundurteil eines Vorbehalts des Übergangs von Forderungen auf den Sozialversicberungsträger bedurft hatte (§ 1542 RVO)* Df/n kann indessen von hier aus abgeholfen werden, so daß die Revision mit dieser Maßgabe zurückzuweisen war.

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Volltext der Entscheidung

VI ZB 174/57
9538 085
Verkündet am 23* September 1958 Kriegl, Justizobörsdkretär älo Ur-kundsbeamter der Geschäftsstelle«
im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
 des Gärtners Karl H	in	S
^ÜHkftraße 4h,
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt Br
 gegen
den Portier Wilhelm B Wgggß in
(jetzt 3^P>stra8e Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Proseßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br
 hat der VI«Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23» September 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br.Meiß sowie der
4»
Bundesrichter Br.Engels, Br« Karl E.Meyer, Br. Hauß und Heinrich Meyer •
für Recht erkannt$
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des Zivilsenats in Barmstadt des Oberlandesgerichts Prank-', furt (Main) vom 31« Januar 1957 wird zurückgewiesen». Jedoch wird der Urteilsspruch des Zwischen- und Teilurteils der.3« Zivilkammer des Landgerichts in Barmstadt vom 21« Juni 1956 dahin ergänzt, daß die Ansprüche
 Ai
 
des Klägers auf Ersatz des aus dem Unfall vom 22. Dezember 1953 entstandenen Vermögensschadens dem Grunde nach nur insoweit fUr gerechtfertigt erklärt werden, als sie nicht auf einen öffentlichen Versicherungsträger übergegangen sind*
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt .
Von Rechts wegen
 Tatbestand%
Der Kläger bog am 22, Dezember 1953 gegen 12 Uhr in Offenbach a,MU auf seinem Fahrrad, aus dem Buchrainweg kommend, nach Korden in die Sprendlinger Landstraße ein, in die das östliche Ende des Buchrainwegs rechtwinklig einmündeto Etwa 20 - 25 m nördlich der Einmündung kam es zu einem Zusammenstoß zwischen ihm und dem sein Motorrad (Adler, 98 ccm) steuernden Beklagten, der die Sprendlinger Landstraße in Richtung von Süden nach Korden befuhr« Der Kläger stürzte und trug einen Bruch des rechten Unterarms oberhalb^des Handgelenks davon; die Heilung des Bruches machte mehrere operative Eingriffe und einen längeren Krankenhausaufenthalt erforderlich«» Die. Versicherungsgesellschaft des Beklagten hat an den Kläger 1 000 DM gezahlt«
Der Kläger behauptet, er habe sich nach vorschriftsmäßigem Einbiegen bereits vollständig auf der rechten Straßenseite der Sprendlinger Landstraße befunden, als er durch den Beklagten von hinten angefahren worden sei« Er beansprucht unter Berücksichtigung der Zahlung der Versicherungsgesellschaft den Ersatz weiteren Verdienstausfalls ?owie ein Schmerzensgeld« Der Beklagte bestreitet seine Ersatzpflicht, weil der Kläger ihm unter Verletzung seines Vorfshrtrechtes von links in das Motorrad hineingefahren sei«
Das Landgericht hat den Anspruch des Klägers auf Ersatz
 des aus dem Unfall entstandenen Schadens dem Grunde nach für
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gerechtfertigt erklärt und den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1 500 DM verurteilt« Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos« Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt er die Abweisung der Klage«
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Entscheidungsgrände s
•0 Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannte Sie übersieht, daß die Präge der Beweisiast sich erst erheben kann, wenn dem Tatrichter die Aufklärung eines rechtserheblichen Sachverhaltes unmög lieh istc Hier aber hat das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme, insbesondere auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dipl*-Ing» Schreiner die Überzeugung gewonnen, daß die Darstellung des Beklagten nicht richtig sein kann, vielmehr die des Klägers zutrifft* •
Was die Revision gegen die Ikeinen Rechtsmangel aufweisende Beweiswürdigung des Berufungsgerichts vorbringt, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und kann daher im Revisionsverfahren nicht ‘flurchdringen* Die Schlüsse, die der sachverständig beratene Tatrichter aus der nur o,5o m vom rechten Bordstein entfernten Stelle des Zusammenstosses sowie aus den ** markanten** Unfallschäden am Fahrrad zieht, sind - selbst wenn sie nicht zwingend sein sollten - möglich und daher für das Revisionsgericht bindend« Danach hat sich das Motorrad im Augenblick des Zusammenstosses zu dem Fahrrad links versetzt befunden, war die Zusammenstoßrichtung fast parallel, und hat der mit höherer Geschwindigkeit fahrende Motorradfahrer das Fahrrad beschleunigt, indem er es von hinten an-stießo
 Ist somit der Kläger etwa 20 - 25 m hinter der Straßeneinmündung hart an der rechten Bordsteinkante durch den ihn hier überholenden-Beklagten von hinten angefahren worden, so kann von einer Verletzung des Vorfahrtrechtes des Beklagten durch den Kläger nicht gesprochen werden* Denn ein Vorfahrt-recht wäre nur dann zur Entstehung gelangt, wenn die beiden
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Fahrzeuge etwa gleichzeitig an der Straßeneinmündung ange-kommen wären,. Allerdings sind die Vorschriften über die Vorfahrt auch dann anzuwenden, wenn die Fahrlinien einander so nahe kommen, daß die Fahrt des Bevorrechtigten gestört oder gehemmt würde, wenn der Nichtberechtigte ihn nicht Vorfahren ließe« Eben dies ist aber hier nach den Feststellungen des Be-rufungsgerichts nicht der Fall gewesen« Banach hatte der Kläger vielmehr das Einbiegen in die Sprendlinger Bandstraße und das Überqueren dieser Straße schon beendet und befand er sich bereits wieder in gerader Fahrtrichtung auf der ausser-sten rechten Seite der Sprendlinger Bandstraße, als er von dem hinter ihm fahrenden, ihn nunmehr erst überholenden Beklagten angefahren wurde«
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte, und zwar der Beklagte allein, den Unfall des Klägers schuldhaft verursacht hat, begegnet hiernach keinem rechtlichen Bedenken«
2* Bas Berufungsurteil geht mit dem Landgericht davon aus, daß dem Kläger ein Verdienstausfall erwachsen ist« Die Voraussetzungen für ein Grundurteil lagen daher vor« Inwieweit diese vermögensrechtlichen^Ansprüche nach dem neuen tatsächlichen Vorbringen der Revision unbegründet sind, ist im Betragsverfahren zu klären»
Vergebens wendet die Revision sich ferner gegen die Zulässigkeit des ergangenen Grundurteils, weil es weder eine zeitliche Beschränkung der Rentendauer, noch einen diesbezüglichen Vorbehalt in den Entscheidungsgründen enthalte«
Sie läßt nämlich ausser Betracht, daß bereits der dem Grund- *
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urteil zugrundeliegende Klageantrag eine bestimmte seitliche Begrenzung der Ansprüche aufweist, so daß der Umfang der Recht kraft des Grundurteils klär erkennbar ist (vgl« BGHZ 11, 183)0
Irrig ist auch die Auffassung der Revision, der voji der Versicherung gezahlte Betrag von 1 000 DM habe vom Leistungsurteil, d„h* vom Schmerzensgeld, abgezogen werden müssen, weil nicht feststehe, ob dem Kläger anderweiter Schadenersatz zusteht* Gemäß § 366 Abs* 1 BGB wird nämlich diejenige Schuld getilgt, die der Schuldner (hier also der Beklagte) bei der Leistung - sei es auch stillschweigend - bestimmt«, Da der Beklagte von Anfang an jedes Verschulden an dem Unfall bestritt, konnte nach diesem seinem Verhalten nur eine Haftung auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes und somit keine Zahlung auf ein Schmerzensgeld in Betracht kommen* Demgemäß ist die Zahlung vom Kläger, wie er schon in der Klageschrift ausführt, denn auch auf den Vermögensschaden angerechnet worden, ohne daß der Beklagte dem widersprochen hätte*
Zutreffend ist allerdings der Hinweis der Revision, daß es im landgerichtlichen Grundurteil eines Vorbehalts des Übergangs von Forderungen auf den Sozialversicberungsträger bedurft hatte (§ 1542 RVO)* Df/n kann indessen von hier aus abgeholfen werden, so daß die Revision mit dieser Maßgabe zurückzuweisen war.
Die KostenentScheidung entspricht §§ 97 Abs* 1,92 Abs- 2 £?0o
DroKoEo Meyer
 DroHauß
 Engels
Heinro Meyer