Geschäftsstelle zur Erklärung auf ein Armen- ■ rechtsgesuch nur formlos übermittelt worden, so ist § 187 ZPO anwendbar, wenn ihre Zustellung durch richterliche Verfügung angeordnet war o' - Dem Beklagten wurde eine Abschrift der Klageschrift auf das Armenrechtsgesuch am 19.März 1954 ttelt, obwohl durch richterliche Verfüllung der Klageschrift angeordnet worden zur Erklärung formlos übermi gung die Zuste war» Nach Bewilligung des Armenrechts durch Beschluß vom 24. Der Beklagte hat der Klägerin die Anspruchsberechtigung abgesprochen, da der Schmerzensgeldanspruch beim Tode ihrer Mutter mangels Zustellung der Klage nicht bereits rechtshängig gewesen sei und darum nach § 847 Gleichwohl ist das Berufungsgericht in .Übereinstimmung mit dem Landgericht der Ansicht,.daß der Schmer-zensgeldai|ispruch auf die Klägerin als Erbin ihrer Mutter übergegan^en ist« Hach dem Sinn und Zweck des § 847 Wenn nach ü 187 ZPO ein Schriftstück, an dessen formgerechter Zustellung es gebricht oder dessen form-gerechte Zustellung nicht nachweisbar ist, mit dem Zeitpunkt als zugestellt angesehen werden kann, in dem es dem Prozeßbeteiligten zugegangen ist, so hat das Berü- als bewirkt unterstellt werden kann, wo überhaupt nicht gewollt warä Entgegen Berufungsgerichts liegt ein derartiger j|h nicht vor» Durch richterliche Verfügung war die Zustellung der Klageschrift ausdrücklich angeordnet worden, IFreilich hatte die Geschäftsstelle dem Beklagten mit Begleitschreiben vom 19» März 1954 die Klageschrift mit der Bitte um Stellungnahme zu dem Armenrechtsgesuch nur fon|los übermittelt» Darum kann aber nicht gesagt werden, daß die Zustellung der Klage nicht gewollt gevresen wäre* Entscheidend ist hier nicht, was sich der,Urkundsbeamte der Geschäftsstelle gedacht und möglicherweise gewollt hat, sondern welchen Willen der Richter gehabt hat«. sam erhob|en und unzulässig sei, wenn sie zu richterlichem statt zu Protokoll des Urkundsbeamten der Ge-elle erklärt worden sei« Es hat hierbei erwogen, zgeber möge dem Richter nicht eine dem richterlichen Amsehen abträgliche Mitwirkung bei Anfechtung sei- die von Amts wegen vorzunehmen ist, nicht gelten« Wenn' es nach § 209 ZPO dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zufällt, für die Bewirkung der Zustellung zu sorgenj, so kann doch keine Rede davon sein, daß eine Zustellung unwirksam wäre, wenn sie von dem Richter verfügt worden ist, ohne daß der Urkundsbeamte der Geschäft sstblle in eigener Prüfung die Notwendigkeit der Protokoll schäftsst der Geset § 261 a ZPO hat jder Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Zustellung djer Klageschrift zugleich mit der Iiadung des Beklagten ziim Verhandlungstermin zu veranlassen, nachdem dieser Qjermin bestimmt worden ist. Wie der erkennende Senat Entschieden hat (BGHZ 11, 175 /T76/177/) ,» ist eine Klage qiber auch dann wirksam erhoben, wenn die Klageschrift dem Beklagten vor Terminsbestimmung und ohne Terminsladifing zugestellt wird. derer Umstände Öes Palles in Abweichung von der gesetzlichen Regel bereits vor der Terminsbestimmung und ohne Ladung zugesteljlt werden soll, wird aber in aller Regel der Prüfung und .bleiben müssen Entschließung des Richters Vorbehalten Hat er, wie es im vorliegenden Palle geschehen ist, eine dahingehende Anordnung getroffen, so kann es für die} Präge, ob eine Zustellung gewollt war, nur auf diese ^eine Willensäußerung ankommen. Ob im Fal3[e des § 187 ZPO die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen ist, in welchem das Es wäre aber keine der Revisionsprüfung entzogene sachgemäße Ausübung dieses Ermessens, wenn bei einer Sachlage, wie sie hier gegeben ist, der Mangel einer formgerechten Zustellung nicjht als unschädlich angesehen würde, Daß die Klage entgejgen der richterlichen Verfügung nicht förmlich zugesteljlt worden ist, beruht auf einem offenbaren Ver- sehen dqs Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Mochte dem Beklagten die Klageschrift auch mit der Bitte um Stellungnahme zu dem Armenrechtsgesuch übermittelt worden sein, soi konnte er ■ sich doch in keinem Zweifel darüber Sowbit die sachlichen Voraussetzungen für die Entstehung äes Scbmerzensgeldanspruchs wegen schuldhafter Verletzung der Mutter der Klägerin durch den Beklagten vom Berufungsgericht bejaht worden sind, läßt das an-gefochtene Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen.
2353 *025 Gesetzs ZPO § 187 Rechtssatzs Ist} eine Klageschrift dem Beklagten von der i Geschäftsstelle zur Erklärung auf ein Armen- ■ rechtsgesuch nur formlos übermittelt worden, so ist § 187 ZPO anwendbar, wenn ihre Zustellung durch richterliche Verfügung angeordnet war o' - Aktenzeichens VI ZR 174/55 Urt des BGH vomt16o0ktober 1956 OLG Stuttgart 7T IfrI ZB 174/55 Verkünde am 16oQktob^ sekretär al& beanter der stelle r 1956 iz.■ Urkunds-Geschäfts- I m I amen des Volkes des Willy In dem Rechtsstreit in SfHHHB? AflH^straße Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Prozeßb^vollmächtigters Rechtsanwalt Br« gegen Anna - Bad Sei straße Klägerin, Berufungsbeklagte i und Revisionsbeklagte, | - Prozeßbovollmächtigters Rechtsanwalt Brt (HHHB - hat der V”«, Zivilsenat:udes Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16» Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Profo Br, Meiß und der Bundesweiter Hanebeck, Br«, Bode, Br«, Hauß und Erbel für Recht erkannt s Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3» Mai 1955 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen 7 (f a Tatbestands Die Mutter der Klägerin, Frau Anna am 7« November Überschreiten d streifen gekenn mit seinem Pers Sie ist am 24 wurde 1953 in Stuttgart-Bad Cannstatt beim er Badstraße auf einem durch sog. Zebrazeichneten Übergang von dem Beklagten onenkraftwagen angefahren und verletzt0 April 1954 gestorben«. Am 13 o Mäafz 1954 hatte sie beim Landgericht mit dem Gesuch um Bewilligung des Armenrechts eine Klage eingereicht, mit der sie vom Beklagten wegen schuldhafter Verursachung des Unfalls die Zahlung' eines in gerichtliches Ermessen gestellten Schmerzensgeldes, mindestens aber 1200 IM, forderte» Die Klage sollte, so wurde betont, unabhängig vom Armenrechtsgesuch als erhoben gelten» Dem Beklagten wurde eine Abschrift der Klageschrift auf das Armenrechtsgesuch am 19.März 1954 ttelt, obwohl durch richterliche Verfüllung der Klageschrift angeordnet worden zur Erklärung formlos übermi gung die Zuste war» Nach Bewilligung des Armenrechts durch Beschluß vom 24. April 1954 wurde dem Beklagten die Klageschrift ge Tage nach d gestellt o mit Terminsbestimmung erst am 29. April 1954, also eini- em Ableben der Frau förmlich zu- Di.e Klägerin hat als Alleinerbin ihrer Mutter den Schmerzensgeldanspruch gegen den Beklagten weiterverfolgt» Der Beklagte hat der Klägerin die Anspruchsberechtigung abgesprochen, da der Schmerzensgeldanspruch beim Tode ihrer Mutter mangels Zustellung der Klage nicht bereits rechtshängig gewesen sei und darum nach § 847 3 - Abs 1 Satz 2 BGB nicht auf die Klägerin habe übergehen kennen, ijsr ist dem Anspruch auch im übrigen nach Grund entgegengetreten« Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde gerechtfertigt erklärt. Berufung des Beklagten ist zurückgewiesen wor- und Höhe Däs nach für Die den , Mit um deren der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte |weiterhin die Abweisung der Klage. Rach § 847 Abs 1 Satz 2 BGB ist der Schmerzensgeldanspruch glicht übertragbar und geht nicht auf die Erben über, es |sei denn, daß er durch Vertrag anerkannt oder daß er re wird nach begründet derlich, chtshängig geworden ist« Die Rechtshängigkeit § 263 Abs 1 ZK) durch die Erhebung der Klage hierzu ist nach §§ 253 Abs 1, 261 a ZPO erfor-daß die Klageschrift dem Beklagten nach ihrer Einreichuiig bei Gericht von diesem zugestellt wird« Biese Voraussetzung ist nicht erfüllt worden, bevor die Mutter der Klägerin starb. Eine formgerechte Zustellung hat zu ihren ^Lebzeiten nicht stattgefunden. Gleichwohl ist das Berufungsgericht in .Übereinstimmung mit dem Landgericht der Ansicht,.daß der Schmer-zensgeldai|ispruch auf die Klägerin als Erbin ihrer Mutter übergegan^en ist« Hach dem Sinn und Zweck des § 847 i Abs 1 Sati 2 BGB, wie er sich aus den gesetzgeberischen Erwägungeiji (Motive Band II. S 802) ergebe, müsse, so hat es ausgefiihrt, die Einreichung der. Klageschrift bei Gericht ihr#r Erhebung gleichgeachtet werden. - 4 'Yy a* hierzu einerseit Versicherungsrec Die Bevision tritt dieser Auffassung entgegen„ Indessen braucht hier nicht, untersucht zu werden, oh der Auslegung, die das Berufungsgericht der genannten Bestimmung gegeben hat, beigetreten werden kann (vgl 3 Schneider, DB 1940, 1340; Münzel, tit 1956, 207; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 5*Aufl S 4|22; Geigel, Haftpflichtprozeß, 8cAufl S 91 ~ andererseits Meyer, Versicherungsrecht 1956, 265)».Auf diese jPrage kommt es nämlich nicht an,weil in Anwendung des § 187 ZPO der Eintritt der Bechtshän-gigkeit auf den vor dem Tode der Mutter der Klägerin liegenden Zeitpunkt zu beziehen ist, in dem die Klageschrift dem Beklagten formlo.s zugegangen ist» Wie die Revisionsbeklagi|e mit Becht bemängelt, haben die Vordergerichte die Anwendbarkeit dieser Bestimmung verkannt 0 Wenn nach ü 187 ZPO ein Schriftstück, an dessen formgerechter Zustellung es gebricht oder dessen form-gerechte Zustellung nicht nachweisbar ist, mit dem Zeitpunkt als zugestellt angesehen werden kann, in dem es dem Prozeßbeteiligten zugegangen ist, so hat das Berü- hr im Einklang mit der Entscheidung lung nicht dort eine Zustellung der Ansicht des Fall hier jedoc fungsgericht zw BG-HZ 7, 268 /27D7 zutreffend erwogen, daß eine Zustel- als bewirkt unterstellt werden kann, wo überhaupt nicht gewollt warä Entgegen Berufungsgerichts liegt ein derartiger j|h nicht vor» Durch richterliche Verfügung war die Zustellung der Klageschrift ausdrücklich angeordnet worden, IFreilich hatte die Geschäftsstelle dem Beklagten mit Begleitschreiben vom 19» März 1954 die Klageschrift mit der Bitte um Stellungnahme zu dem Armenrechtsgesuch nur fon|los übermittelt» Darum kann aber nicht J gesagt werden, daß die Zustellung der Klage nicht gewollt gevresen wäre* Entscheidend ist hier nicht, was sich der,Urkundsbeamte der Geschäftsstelle gedacht und möglicherweise gewollt hat, sondern welchen Willen der Richter gehabt hat«. Allerdings ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nicht (lediglich Gehilfe des Richters (RGZ 110, 311 /5l57’); i|hm sind vom Gesetz bestimmte Geschäfte zu selb- i ständigeif Erledigung unter eigener Verantwortung übertragen, darunter Geschäfte, bei denen .ihm wie z0Bo im ICo-stenfestsjetzungsverfahren eine Entscheidungsbefugnis richterlicher Art eingeräumt ist«, Für eine weitere Beschwerde,! die im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nacht Vorschrift der §§ 29> 21 EGG einzulegen ist, hat das Reichsgericht (aaO) entschieden, daß sie unwirlc- j sam erhob|en und unzulässig sei, wenn sie zu richterlichem statt zu Protokoll des Urkundsbeamten der Ge-elle erklärt worden sei« Es hat hierbei erwogen, zgeber möge dem Richter nicht eine dem richterlichen Amsehen abträgliche Mitwirkung bei Anfechtung sei- i ner eigenen Verfügung haben auferlegen, ihm vielleicht auch nichjt die bequeme Gelegenheit an die Hand geben wol- i len, auf jdie Willensentschließung der Beteiligten hinsichtlich Einljegung der Beschwerde und Art ihrer Begründung einzuwirkleiio Gleichartiges kann für den Bereich der Zustellung,! die von Amts wegen vorzunehmen ist, nicht gelten« Wenn' es nach § 209 ZPO dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zufällt, für die Bewirkung der Zustellung zu sorgenj, so kann doch keine Rede davon sein, daß eine Zustellung unwirksam wäre, wenn sie von dem Richter verfügt worden ist, ohne daß der Urkundsbeamte der Geschäft sstblle in eigener Prüfung die Notwendigkeit der Protokoll schäftsst der Geset '/•/* Zustellung erkannt und von sich aus die Zustellung veranlaßt hat. Die Bedeutung der Torschrift des § 209 ZPO geht dahin, daß cjler Urkund she amte der Geschäftsstelle die Initiative zur Vornahme der Zustellung zu ergreifen hat, wo sie erforderli.ch ist (Stein-Jonas-Schönke, ZPO 18.Aufl § 209 I)» Die Möglichkeit einer richterlichen Weisung ist damit aber njLoht ausgeschlossen. Sie wird zu demal in solchen Pallen iji Betracht kommen, in denen sich die Präge, ob eine förmliche Zustellung vorzunehmen ist oder ■ nicht, aus. dem Gjesetz nicht • ohne weiteres beantworten i läßt. So ist es jhier, Hach der gesetzlichen Regel des i , § 261 a ZPO hat jder Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Zustellung djer Klageschrift zugleich mit der Iiadung des Beklagten ziim Verhandlungstermin zu veranlassen, nachdem dieser Qjermin bestimmt worden ist. Wie der erkennende Senat Entschieden hat (BGHZ 11, 175 /T76/177/) ,» ist eine Klage qiber auch dann wirksam erhoben, wenn die Klageschrift dem Beklagten vor Terminsbestimmung und ohne Terminsladifing zugestellt wird. Die Klagezustellung kann also auch' ^rfolgen, ohne daß die Voraussetzungen des § 261 a ZPOivorliegen. Ob die Klage auf Grund beson-' i derer Umstände Öes Palles in Abweichung von der gesetzlichen Regel bereits vor der Terminsbestimmung und ohne Ladung zugesteljlt werden soll, wird aber in aller Regel der Prüfung und .bleiben müssen Entschließung des Richters Vorbehalten Hat er, wie es im vorliegenden Palle geschehen ist, eine dahingehende Anordnung getroffen, so kann es für die} Präge, ob eine Zustellung gewollt war, nur auf diese ^eine Willensäußerung ankommen. i Ob im Fal3[e des § 187 ZPO die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen ist, in welchem das 1-7 I Schriftstück dem prozeßbeteiligten zugegangen ist,steht in dem pflichtmäßigen Ermessen des Gerichts. Es wäre aber keine der Revisionsprüfung entzogene sachgemäße Ausübung dieses Ermessens, wenn bei einer Sachlage, wie sie hier gegeben ist, der Mangel einer formgerechten Zustellung nicjht als unschädlich angesehen würde, Daß die Klage entgejgen der richterlichen Verfügung nicht förmlich zugesteljlt worden ist, beruht auf einem offenbaren Ver- i sehen dqs Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Mochte dem Beklagten die Klageschrift auch mit der Bitte um Stellungnahme zu dem Armenrechtsgesuch übermittelt worden sein, soi konnte er ■ sich doch in keinem Zweifel darüber i befinden], daß er in jedem Palle in Anspruch genommen wurde, brachte die Klageschrift doch unzweideutig zu dem Ausdruck], daß die Klage unabhängig von der Bewilligung des Armenrechts erhoben werde. Dem Beklagten kann es bei diesjer Sachlage nicht gestattet sein, sich unter Berufung, auf den Mangel einer förmlichen Klagezustellung seiner Inanspruchnahme zu entziehen. Vielmehr muß die Rechtshängigkeit mit dem Zugang der formlos übermittelten Klageschrift als eingetreten angesehen werden, i Sowbit die sachlichen Voraussetzungen für die Entstehung äes Scbmerzensgeldanspruchs wegen schuldhafter Verletzung der Mutter der Klägerin durch den Beklagten vom Berufungsgericht bejaht worden sind, läßt das an-gefochtene Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen. In dieser Hinsicht wird das Urteil von der Revision auch nicht angegriffen. j I I *t na Die Revision erweist sich hiernach im Ergebnis als unbegründet 0 Die KostenentScheidung beruht auf § 97 zpo« Meiß * Hanebeck Dr0 Bode Dr* Hauß | Erbel