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BGH · VI ZR 174/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 174/54

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte sei mit erheblicher Geschwindigkeit in die Einmündung der von der Talstrasse her für Kraftfahrzeuge gesperrten Theismühle gefahren, dann aber sofort wieder nach links in die Talstrasse abgebogen® Babei habe er ihn, den auf der rechten Seite der Theismühle haltenden Kläger,erfaßt und mitgeschleift® Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt, weil allein der Kläger den Unfall verursacht habe* Er hat bestritten, in die Theismühle eingebogen zu sein und behauptet, der Kläger sei unter Mißachtung seiner, des Beklagten, Vorfahrt'ln die Talstrasse gefahren« 2« Aus diesen Feststellungen hat das Berufungsgericht ' gefolgert, daß der Beklagte infolge des verbotswidrigen Einbiegens in die erkennbar für Kraftfahrzeuge gesperrte Einmündung der Theismühle den dort haltenden Kläger rechtswidrig und schuldhaft körperlich verletzt und dessen Kraftrad beschädigt habe« 1« Das Berufungsgericht hat dem Kläger ein mitwirkendes Verschulden an seinem Unfall nicht beigemessen« Es ist der Ansicht, daß den Kläger selbst dann, wenn er, wie der Beklagte behauptet, auf der linken Fahrbahnhälfte der Theismühle gehalten haben sollte, kein Schuldvorwurf treffe« Der Kläger habe nach links in die Talstrasse einbiegen wollen und sich deshalb nach § 8 Abs 3 Satz 2 StVO möglichst weit nach links einordnen müssen« Zwar dürfe man beim Ein-** ordnen nach links grundsätzlich nicht über die Fahrbahnmitte hinausgelangen, jedoch sei die Theismühle eine für den Gegenverkehr von der Talstrasse her gesperrte Einhahnstrasse gewesen und für Einhahnstrassen hätten lediglich den Schutz des Gegenverkehrs bezweckende Verkehrsregelungen keine Geltung© Infolge seiner erheblichen Geschwindigkeit würde zudem der Beklagte den Kläger, wenn dieser in der Mitte der Fahrbahn gehalten hätte, ebenfalls angefahren haben© Wenn ferner der Kläger, wie der Beklagte behauptet, an der Einmündung der Theismühle zuerst nach rechts statt nach links geschaut haben sollte, könne ihm dies nicht zu dem Verschulden angerechnet werden« Zwar hätte er im umgekehrten Falle möglicherweise den Beklagten aus 120 bis b) Dem Kläger war auch nicht deshalb, weil er nach links in die Talstrasse einbiegen wollte, gestattet, auf der linken Hälfte der Einmündung der Theismühle zu halten©

TalstrasseTheismühle©Einmündung®UnfallBerufungsgerichtKläger

Volltext der Entscheidung

VI ZR 174/54
2348 085
/y
Verkündet am 21oSeptember 1955 Malessa, Justizsekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle.»
Im Kaien des Volkes In dem Hechtsstreit
 des Landwirts Wilhelm L Uber	(Kreis	E
Beklagten, Berufungsbeklagten,*Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt 3>r
gegen
 den Arbeiter Josef LflHB (Kreis
 über
Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten ,
- Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt
 hat der VI© Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21o September 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter DraKleinewefers, BroGelhaar, Br« Bode, Br*Hauß und Erbel
 für Recht erkannt*
Pie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4*» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 23* April 1954 wird zurückgewiesen«
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auf-erlegt«»
Von Rechts wegen
- 2
Tatbestands
 Am 28« Mai 1951 fuhr der Beklagte gegen 18*30 Uhr im Personenkraftwagen seines Schwiegervaters durch die Tal-straße in Brühl-Kierberg in Richtung Brühl-Stad tihitte ® An der Einmündung der Theismühle, einer rechten Seitenstrasse der Talstrasse, stieß der Beklagte mitvdem Kläger, der mit seinem Motorrad (Hubraum 24? ccm) in die Talstrasse einbiegen wollte, zusammen» Der Kläger wurde verletzt, sein Motorrad beschädigt«
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte sei mit erheblicher Geschwindigkeit in die Einmündung der von der Talstrasse her für Kraftfahrzeuge gesperrten Theismühle gefahren, dann aber sofort wieder nach links in die Talstrasse abgebogen® Babei habe er ihn, den auf der rechten Seite der Theismühle haltenden Kläger,erfaßt und mitgeschleift®
Der Kläger hält den Beklagten allein für den Unfall verantwortlich® Er verlangt von ihm Schadensersatz, sowie Schmerzensgeld und begehrt die Feststellung, daß der Beklagte ihm auch allen künftig aus dem Unfall entstehenden Schaden, abzüglich der Leistungen der Sozialversicherung, zu ersetzen habe *
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt, weil allein der Kläger den Unfall verursacht habe* Er hat bestritten, in die Theismühle eingebogen zu sein und behauptet, der Kläger sei unter Mißachtung seiner, des Beklagten, Vorfahrt'ln die Talstrasse gefahren«
Bas Landgericht hat der Zahlungsklage zu dem Teil stattgegeben und festgestellt, daß der Beklagte dem Kläger drei
%
Viertel dies ihm künftig noch entstehenden Schadens, unter Abzug der Leistungen der Sozialversicherung ersetzen müsse® Las Berufungsgericht hat die Zahlungsklage dem Grunde nach in vollem Umfang für gerechtfertigt erklärt und ebenso die volle Ersatzpflicht des Klägers hinsichtlich künftiger Schäden aus dem Unfall, abzüglich der Leistungen der Sozialversicherung, festgestellto
 Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Zahlungs- und Peststellungsklage insoweit, als der dem Kläger entstandene und noch entstehende Schaden, mehr als zur Hälfte von ihm, dem Beklagten, verursacht sein soll*
Ler Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen®
Entscheidungsgründez
 Io
1® Las Berufungsgericht hat folgende Peststellungen ge-troffens
 An der Einmündung der Theismühie.in die Talstrasse befand sich zur Zeit des Unfalls ein Verkehrsverbotszeichen für von der Talstrasse in die Theismühie einfahrende: Kraftwagen und Krafträder® Ler Beklagte ist an der Einmündung der Theismühie nicht auf der Talstrasse geradeaus weitergefahren, sondern trotz des Sperrschildes mit einer auf mindestens 40 km/st zu schätzenden Geschwindigkeit in die Einmündung eingebogen und sofort wieder, wahrscheinlich nachdem er das VerkehrsverbotsZeichen erkannt hatte, durch
 Einschlagen nach links in die alte Fahrtrichtung zurück-gekehrt« Dabei hat er den Kläger angefahren, der noch nicht in die Talstrasse eingebogen war, sondern mit seinem Kraftrad auf der Einmündung der Theismühle hielt, um sich zu überzeugen, ob er ungefährdet nach links in die Talstrasse weiterfahren konnte«
2« Aus diesen Feststellungen hat das Berufungsgericht ' gefolgert, daß der Beklagte infolge des verbotswidrigen Einbiegens in die erkennbar für Kraftfahrzeuge gesperrte Einmündung der Theismühle den dort haltenden Kläger rechtswidrig und schuldhaft körperlich verletzt und dessen Kraftrad beschädigt habe«
Diese die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach §§ 823 ff BGB und § 18 KFG bejahenden Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden« Auch die Revision greift sie nicht an»
IIo
1« Das Berufungsgericht hat dem Kläger ein mitwirkendes Verschulden an seinem Unfall nicht beigemessen« Es ist der Ansicht, daß den Kläger selbst dann, wenn er, wie der Beklagte behauptet, auf der linken Fahrbahnhälfte der Theismühle gehalten haben sollte, kein Schuldvorwurf treffe«
Der Kläger habe nach links in die Talstrasse einbiegen wollen und sich deshalb nach § 8 Abs 3 Satz 2 StVO möglichst weit nach links einordnen müssen« Zwar dürfe man beim Ein-** ordnen nach links grundsätzlich nicht über die Fahrbahnmitte hinausgelangen, jedoch sei die Theismühle eine für den
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Gegenverkehr von der Talstrasse her gesperrte Einhahnstrasse gewesen und für Einhahnstrassen hätten lediglich den Schutz des Gegenverkehrs bezweckende Verkehrsregelungen keine Geltung© Infolge seiner erheblichen Geschwindigkeit würde zudem der Beklagte den Kläger, wenn dieser in der Mitte der Fahrbahn gehalten hätte, ebenfalls angefahren haben© Wenn ferner der Kläger, wie der Beklagte behauptet, an der Einmündung der Theismühle zuerst nach rechts statt nach links geschaut haben sollte, könne ihm dies nicht zu dem Verschulden angerechnet werden« Zwar hätte er im umgekehrten Falle möglicherweise den Beklagten aus 120 bis
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150 m Entfernung herankommen gesehen© jedoch nicüt erkennen können, daß der Beklagte in die Theismühle einbiegen wallte, denn der Beklagte habe erst «in letzter Minute” vor dem Einbiegen den Bichtungszeiger nach rechts herausge-stellt©
2© Auch diese ein mitwirkendes Verschulden des Klägers verneinenden Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand©
a)	Eine Einbahnstrasse im Sinne -des Gesetzes war zwar die Theismühle, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, nicht© Sie war nicht als solche gekennzeichnet (§4 Abs 4 StV0)und die Einfahrt von der Talstrasse in sie zudem nur für Kraftwagen und Krafträder, nicht dagegen für andere Verkehrsmittel gesperrt©
b)	Dem Kläger war auch nicht deshalb, weil er nach links in die Talstrasse einbiegen wollte, gestattet, auf der linken Hälfte der Einmündung der Theismühle zu halten©
Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich gemäß § 8 Abs 3 Satz 2 StVO möglichst weit links einord-nen müssen und dabei sogar die linke Fahrbahnhälfte benutzen dürfen, ist irrig*
c)	Trotzdem kann der Ansicht der Revision, den Kläger treffe ein mitwirkendes Verschulden an dem Unfall,nicht gefolgt werden«
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Beklagte die Umstände, aus denen sich ein mitwirkendes Verschulden des Klägers ergeben soll, beweisen müsse0 Es gelangt auf Grund der Beweisaufnahme nur zu der Feststellung, der Kläger habe sich auf der Kitte der Theismühle, vielleicht auch auf dem nach der Mitte zu gelegenen Teil der linken Fahrbahn befunden* Daß der Kläger auf der linken Fahrbahnhälfte gestanden hat, lasse sich nicht eindeutig feststellen* Damit ist der Beklagte dafür beweisfällig geblieben, daß der Kläger sich auf der linken Fahrbahnhälfte befunden hat*
d)	Das Berufungsgericht hat weiter geprüft, ob der Kläger, wenn er an der Einmündung der Theismühle wie im Strassenverkehr üblich, zuerst nach links statt nach rechts geblickt, den Beklagten früher gesehen und noch etwas zur Vermeidung des Unfalls hätte unternehmen können« Es hat diese Frage verneint, weil der Kläger mit dem ’Einbiegen des Beklagten in die gesperrte Theismühle nicht habe zu rechnen .brauchen und der Beklagte erst «in letzter Minute”, womit das.Berufungsgericht offensichtlich «im letzten Augenblick” sagen will, den Winker nach rechts herausgestellt habe« Auch diese Ausführungen lassen einen Rechtsoder Denkfehler nicht erkennen* Hinzu kommt, daß für einen Fahrzeugführer die Verpflichtung, an Einmündungen zuerst
 nach links und dann erst nach rechts zu blicken,zu demindest dann nicht besteht, wenn er von rechts aus einer gleich-rangigen Strasse kommt« Alsdann hat er gegenüber dem von links kommenden Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt, während er selbst von rechts kommenden Verkehrsteilnehmern, die Vorfahrt lassen und deshalb auf diese achten muß«, Daß die Talstrasse'und die Theismühle gleichberechtigte Straßen waren und deshalb dem von rechts kommenden Kläger die Vorfahrt zustand, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt o
IIIo
 Somit erweist sich die Revision des Beklagten im Ergebnis als unbegründet« Sie war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen«
DroKleinewefers	Dr«	(Jelhaar
 DroHauß
 Erbel
Dr«Bode