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BGH · VI ZR 173/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 173/90

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind zu 14/15 von den Beklagten und zu 1/15 von dem Kläger zu tragen. November 1987 gegen 18.00 Uhr als Fahrer eines nicht zugelassenen und unbeleuchteten Motorrades bei einer Kollision mit dem ihm entgegenkommenden Pkw des Erstbeklagten schwer verletzt worden; der Pkw wurde von dem Erstbeklagten gefahren und ist bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert . Die Beklagten haben demgegenüber geltend gemacht, daß der Unfall für den Erstbeklagten ein unabwendbares Ereignis darstelle, und hilfsweise die Aufrechnung u.a. mit dem dem Erstbeklagten entstandenen Sachschaden (einschl. Das Landgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß der Unfall zu 60 % von dem Kläger und zu 40 % von dem Erstbeklagten verschuldet worden sei, dem Feststellungsbegehren des Klägers daher nur zu 40 % entsprochen und ihm ein Schmerzensgeld von 35.200 DM zuerkannt. Dieser Betrag errechnet sich aus einem Schmerzensgeld von 40.000 DM abzüglich 4.800 DM als 60 %-Quote aus dem zur Aufrechnung gestellten Sachschaden des Erstbeklagten von - inzwischen unstreitig - 8.000 DM. Das Berufungsgericht ist demgegenüber zu dem Ergebnis gelangt, daß der Unfall zu 70 % von dem Kläger und zu 30 % von dem Erstbeklagten verschuldet worden sei. hat es dem Feststellungsbegehren des Klägers nur zu 30 % stattgegeben, die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 35.200 DM jedoch aufrechterhalten. Obwohl das Berufungsgericht den Mitverschuldensanteil des Klägers höher einstuft als das Landgericht, nämlich mit 70 % statt mit 60 %, hält es ebenso wie das Landgericht ein Schmerzensgeld von 40.000 DM für angemessen, da es die unfallbedingte Beeinträchtigung des Klägers für schwerwiegender erachtet als es das Landgericht getan hat. Zur Begründung hierfür verweist es darauf, daß die Beklagten in dieser Höhe die Aufrechenbarkeit mit dem Schadenersatzanspruch des Erstbeklagten wegen des ihm entstandenen Sachschadens (einschließlich Kfz.-Nutzungsausfall) Es bleibt hiernach im Rahmen tatrichterlicher Würdigung, daß das Berufungsgericht trotz des von ihm angenommenen größeren Mitverschuldens des Klägers im Hinblick auf die gleichzeitig als schwererwiegend bewerteten unfallbedingten Beeinträchtigungen des Klägers im Ergebnis bei dem von dem Landgericht ausgeworfenen Schmerzensgeldbetrag von 40.000 DM geblieben ist. Die Revision beanstandet jedoch zu Recht, daß das Berufungsgericht die Aufrechnung mit dem Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen des ihm entstandenen Sachschadens nur in Höhe von 4.800 DM durchgreifen läßt. Die Beklagten haben in den Vorinstanzen Klageabweisung beantragt, weil es an einem Schadensersatzanspruch des Klägers überhaupt fehle, und hilfsweise die Aufrechnung u.a. mit dem Schadensersatzanspruch des Erstbeklagten wegen seines Sachschadens erklärt. Damit haben sie diesen Schadensersatzanspruch - für den Fall, daß eine Anspruchsgrundlage zugunsten des Klägers eingreift - "soweit wie möglich" zur Aufrechnung gestellt, um ggfls.

Zitierte Normen: § 847 BGB § 519 ZPO
SachschadenAufrechnungErstbeklagtenBerufungsgerichtLandgerichtKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
sv
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 173/90
URTEIL
Verkündet am:
12. März 1991 Ryseck
 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.
Thomas Hans
 Straße
2,
i
2.	Vers. -AG, vertreten durch den
 Vorstanc^aieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Wilhelm	Von-W^B-Straße 4-14,
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte Prof. und Dr.
gegen
 Michael M^g,
Tgggstraße 38,
r
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt
2

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1991 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann,
 Dr. Macke, Dr. Lepa und Bischoff
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 1990 teilweise aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 7. November 1989 zu Ziff. 1 des Urteilstenors dahin abgeändert, daß die Beklagten lediglich 34.400 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Juli 1988 zu zahlen haben.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind zu 14/15 von den Beklagten und zu 1/15 von dem Kläger zu tragen. Für den ersten und den zweiten Rechtszug verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist am 14. November 1987 gegen 18.00 Uhr als Fahrer eines nicht zugelassenen und unbeleuchteten Motorrades bei einer Kollision mit dem ihm entgegenkommenden Pkw des Erstbeklagten schwer verletzt worden; der Pkw wurde von dem Erstbeklagten gefahren und ist bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert .
Der Kläger hat die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, nach seiner Vorstellung mindestens
70.000	DM, und die Feststellung begehrt, daß von den Beklagten 2/3 seines materiellen Schadens zu ersetzen seien.
Die Beklagten haben demgegenüber geltend gemacht, daß der Unfall für den Erstbeklagten ein unabwendbares Ereignis darstelle, und hilfsweise die Aufrechnung u.a. mit dem dem Erstbeklagten entstandenen Sachschaden (einschl.
 Kfz.-Nutzungsausfall) erklärt.
Das Landgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß der Unfall zu 60 % von dem Kläger und zu 40 % von dem Erstbeklagten verschuldet worden sei, dem Feststellungsbegehren des Klägers daher nur zu 40 % entsprochen und ihm ein Schmerzensgeld von 35.200 DM zuerkannt. Dieser Betrag errechnet sich aus einem Schmerzensgeld von 40.000 DM abzüglich 4.800 DM als 60 %-Quote aus dem zur Aufrechnung gestellten Sachschaden des Erstbeklagten von - inzwischen unstreitig - 8.000 DM.
Das Berufungsgericht ist demgegenüber zu dem Ergebnis gelangt, daß der Unfall zu 70 % von dem Kläger und zu 30 % von dem Erstbeklagten verschuldet worden sei. Dementsprechend
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hat es dem Feststellungsbegehren des Klägers nur zu 30 % stattgegeben, die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 35.200 DM jedoch aufrechterhalten.
Der Senat hat die nurmehr die Schmerzensgeldzahlung betreffende Revision der Beklagten nicht angenommen, soweit die Beklagten zur Zahlung von 34.400 DM nebst Zinsen verurteilt worden sind. In Höhe der verbleibenden 800 DM halten die Beklagten mit ihrer Revision daran fest, daß die Klage abzuweisen sei.
Entscheidunqsqründe:
I.
Obwohl das Berufungsgericht den Mitverschuldensanteil des Klägers höher einstuft als das Landgericht, nämlich mit 70 % statt mit 60 %, hält es ebenso wie das Landgericht ein Schmerzensgeld von 40.000 DM für angemessen, da es die unfallbedingte Beeinträchtigung des Klägers für schwerwiegender erachtet als es das Landgericht getan hat. Von dem Betrag von
40.000	DM setzt das Berufungsgericht ebenso wie das Landgericht 4.800 DM ab. Zur Begründung hierfür verweist es darauf, daß die Beklagten in dieser Höhe die Aufrechenbarkeit mit dem Schadenersatzanspruch des Erstbeklagten wegen des ihm entstandenen Sachschadens (einschließlich Kfz.-Nutzungsausfall) nicht in Frage gestellt hätten.
II.
Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfange stand.
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1. Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet freilich, daß das Berufungsgericht zwar von einem höheren Mitverschuldensanteil des Klägers ausgeht als das Landgericht, jedoch zu demselben Schmerzensgeldbetrag - 40.000 DM -gelangt. Bei der Bemessung der "billigen Entschädigung" nach § 847 Abs. 1 BGB (sog. Schmerzensgeld) ist das Mitverschulden des Verletzten nicht etwa in der Weise zu berücksichtigen, daß zunächst ein Schmerzensgeld ermittelt wird, wie es ohne das Mitverschulden des Verletzten angemessen wäre, und sodann eine der Mitverschuldensquote entsprechende Kürzung erfolgt. Vielmehr stellt das Mitverschulden bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes lediglich ein Bemessungselement neben anderen dar, wobei sich die einzelnen Bemessungselemente je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles unterschiedlich auswirken können; ihre Gewichtung ist wesentlich Sache des Tatrichters (vgl. etwa Senatsurteil vom 21. April 1970 - VI ZR 13/69 - VersR 1970, 624, 625 sowie BGB-RGRK/Kreft 12. Aufl. § 847 Rdn. 55 m.w.N.). Es bleibt hiernach im Rahmen tatrichterlicher Würdigung, daß das Berufungsgericht trotz des von ihm angenommenen größeren Mitverschuldens des Klägers im Hinblick auf die gleichzeitig als schwererwiegend bewerteten unfallbedingten Beeinträchtigungen des Klägers im Ergebnis bei dem von dem Landgericht ausgeworfenen Schmerzensgeldbetrag von 40.000 DM geblieben ist. In dieser Hinsicht nimmt die Revision das Berufungsurteil denn auch hin.
2. Die Revision beanstandet jedoch zu Recht, daß das Berufungsgericht die Aufrechnung mit dem Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen des ihm entstandenen Sachschadens nur in Höhe von 4.800 DM durchgreifen läßt. Die
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von dem Berufungsgericht hierfür - möglicherweise mit Blick auf § 519 Abs. 3 ZPO - gegebene Begründung, daß die Beklagten die Aufrechenbarkeit in dieser Höhe nicht angegriffen hätten, wird dem Sachund Streitstand nicht gerecht. Die Beklagten haben in den Vorinstanzen Klageabweisung beantragt, weil es an einem Schadensersatzanspruch des Klägers überhaupt fehle, und hilfsweise die Aufrechnung u.a. mit dem Schadensersatzanspruch des Erstbeklagten wegen seines Sachschadens erklärt. Damit haben sie diesen Schadensersatzanspruch - für den Fall, daß eine Anspruchsgrundlage zugunsten des Klägers eingreift - "soweit wie möglich" zur Aufrechnung gestellt, um ggfls. ihrem Prozeßziel, nämlich der Klageabweisung, so nahe wie möglich zu kommen. Dann aber hätte das Berufungsgericht, nachdem es sich auf den Standpunkt gestellt hat, daß der Kläger zu 70 % für den Unfall verantwortlich sei, konsequenterweise davon ausgehen müssen, daß der Kläger 70 % des Sachschadens des Erstbeklagten zu ersetzen hat. Demzufolge
 greift die Aufrechnung, da der Sachschaden unstreitig
8.000	DM beträgt, in Höhe von 5.600 DM statt mit 4.800 DM durch. Damit verringert sich der dem Kläger zustehende Anspruch auf Schmerzensgeld von 40.000 DM auf 34.400 DM. Der Senat hat dahingehend durchentschieden.
Dr. Lepa
 Bischoff
Dr. Steffen
 Dr. Kullmann
 Dr. Macke