Io Auf die Revision des Klägers v/ird das Urteil des 3° Zivilsenats des Oberlandcsgerichts Hamm {Vfestf*} vom 19° September 1966, soweit dem Kläger Ersatz zu mehr als der Hälfte des Unfallschadens versagt worden ist, sowie im Kostenpunkt aufgehoben«. jf sich zun Überholeno Er fuhr auf die linke Fahrbahn-hälfte und beschleunigte seine Geschwindigkeit» Als er sich dem unmittelbar vor ihm liegenden Opel-Perso-nenv/agen näherte, der von dem inzwischen verstorbenen Ehemann der Beklagten geführt wurde, scherte auch dieser zun Überholen nach links aus. I» Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß beide Unfallbeteiligte gegen das Überholverbot verstoßen haben, das durch Aufstellung entsprechender Schilder in Abständen von etwa 400 m angeordnet war {§3 Abs» 1 StVO/«. holverbot nicht berufen, well dieses Verbot nur dem Schutz des Gegenverkehrs und des vorausfahrenden Verkehrs, nicht aber dem Schutz des Nachfolgeverkehrs zu dienen bestimmt scio Der Ehemann der Beklagten, so er-wägt das Berufungsgericht weiter, sei zwar verpflichtet gewesen, vor dem Ausscheren nach links Rückschau zu halten, weil er bereits bemerkt habe, daß ihn andere Fahrzeugführer verbotswidrig überholten, und er sich nunmehr solbst angeschickt habe, gegen das angeordne-te Überholverbot zu verstoßen» Es lasse sich jedoch nicht feststellen, ob und in v/olchem Umfang die unterlassene Rückschau für den Unfall rait seinen Schadensfolgen ursächlich geworden sei; das hänge davon ab, wie weit sich der Kläger bereits dem Fahrzeug des Ehemannes der Beklagten genähert habe, als dieser nach links ausscherte, und wie hoch die Fahrgeschwindigkeit des Klägers sowie der Fahrzeugkolonne gewesen sei» Alle diese Fragen hätten sich indes nicht klären lassen» Bas Vorbringen des Klägers, er habe zwar die Schilder mit der Geechwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/st, dagegen nicht die Übcrholverbotsschilder gesehen, stelle entweder eine Schutzbehauptung dar, oder er habe die in Abständen von etwa 400 m aufgestcllten Überholverbotsschilder aus grober Fahrlässigkeit übersehen» Dieses Fehlverhalten des Klägers sei als erste und entscheidende Unfallur-sache anzusehen und rechtfertige mithin die Schadensteilung des Landgerichts» Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils, gegen den kein Berichtigungsantrag gestellt ist, war zwischen den Parteien unstreitig, daß in Abständen von ctv/a 400 m Überholverbotsschilder aufgestellt waren« Die von der Revision angezogene Aussage des Zeugen SchflBI» babe über eine längere Strecke, etwa '■ km, keine weiteren Uberholverbotsschiiüer gesehen, bot dem Berufungsgericht keinen Anlaß, den unstreitigen Abstand der Schilder in Zweifel zu ziehen und dem Kläger einen entsprechenden Hinweis nach § H39 ZPO zu geben» Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe die Aussage des Zeugen Sch^HP nicht gewürdigt, beide Fahrzeuge hätten sich, als sie ihn überholten, mit ihm a&£ gleicher Höhe befunden; dieser Aussage und der vom Ehemann der Beklagten als richtig anerkannten polizeilichen Unfallskizze habe das Berufungsgericht entnehmen müssen, daß der Ehemann der Beklagten, während der Kläger ihn überholte, unter Verstoß gegen § 10 Abs« 1 Satz 3 StVO seine Geschwindigkeit erhöht habe, um aus der rechts fahrenden Föhrzeugkolonne herauszukommen; dies um so mehr, als das Berufungsgericht festgestellt habe, daß der Ehemann der Beklagten unmittelbar vor dem Das Berufungsgericht hält die Behauptung des Klägers, der Ehemann der Beklagten sei unmittelbar vor ihm plötzlich und unvermittelt nach links auf die Überhol-fahrbahn gefahren, gerade für nicht erwiesen.» 3« Hit Recht wendet sich dagegen die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das Überholverbot diene nur dem Schutz des Gegenverkehrs und des vorausfahrenden Verkehrs, nicht aber dem Schutz des Nachfolgeverkehrs; der Ehemann der Beklagten habe somit nicht gegen ein zu dem Schutz des Klägers bestimmtes Gesetz verstoßen« Durch ein verbotswidriges Überholen können nachfolgende Verkehrsteilnehmer ebenso in Mitleidenschaft gezogen werden wie entgegenkommende oder vorausfahrende; dies insbesondere dann, wenn der verbotswidrig Überholende bereits beim Ausscheren nach Es sollen alle Gefahren und daraus entstehende Schäden gebannt werden, die durch ein Überholen an einer Stolle entstehen können, an der ein Überholverbot'besteht o Der dem Kläger durch das Überholverbot gewährte Schutz entfällt nicht deshalb, weil er selbst gegen dieses Verbot verstoßen hat» Bei einem Unfall, der etwa auf einen Verstoß beider Beteiligter gegen das Rechtsfahrgebot oder auf beiderseitig überhöhte Fahrgeschwindigkeit zurückzuführen ist, besteht kein Zweifel, daß sich jeder der beiden auf den Verstoß des anderen gegen das gleiche Schutzgesetz berufen kann* Dasselbe muß auch im vorliegendem Falle gelten» 4» Weil somit die Schadensabwägung auf fehlerhaften rechtlichen Voraussetzungen beruht, kann das angefochte-ne Urteil nicht bestehen bloiben» Der Senat kann die Schadensabwägung selbst vornehmen, da alle tatsächlichen Umstände, soweit eine Aufklärung möglich ist, festste-hen» Beiden Unfallbeteiligten fällt ein für den Unfall ursächlich gewordener Verstoß gegen das Überholverbot zur Last» Ein weiteres Fehlverhalten, das für den Unfall ursächlich geworden wäre, konnte das Berufungsgericht bei keinem der Beteiligten feststellen» Es ist kein Umstand ersichtlich, der zu einor unterschiedlichen Bewertung des Grades der von beiden Seiten durch Verletzung des Überholverbots gesetzten Unfallverursachung führen könnte» Daß der Ehemann der Beklagten vorsätzlich dem Überholverbot zuwidergehandelt hat, während dem Kläger möglicherweise nur ein grob fahrlässiger Verstoß gegen dieses Verbot zur last füllt, kann bei der Scha-densabwägung nicht entscheidend ins Gewicht fallen *
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
VI_ZR_173/66
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
27* Februar 1968 Kriegl, Justizhauptsekretär
alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Handelsvertreters Leo
B
straat
Klägers, Berufungslclägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr,
gegen
die Yfitv/e Helga S ijHH^ , Straße f|fe,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
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Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hot auf die mündliche Verhandlung vom 27° Februar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr° Engels und der Bundesrichter Dr« Bode, Heinr° Meyer, Dr° Pfretzschner und Dr° Nüßgens
für Hecht erkannt:
Io Auf die Revision des Klägers v/ird das Urteil des 3° Zivilsenats des Oberlandcsgerichts Hamm {Vfestf*} vom 19° September 1966, soweit dem Kläger Ersatz zu mehr als der Hälfte des Unfallschadens versagt worden ist, sowie im Kostenpunkt aufgehoben«.
IIo Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster '\7estfo} vom Io Dezember 1965 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Io Der Klageanspruch auf Ersatz des materiellen Schadens v/ird zur Hälfte dem gründe nach für gerechtfertigt erklärto
2° Der Klageanspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wird mit der Maßgabe dem gründe nach für gerechtfertigt erklärt, daß sich der Kläger ein Mitverschulden zu 1/2 anrechnen lassen muß»
3° Es v/ird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 20«. Dezember 1963 zur Hälfte zu ersetzen«.
~ 3 -
IIIo Im übrigen wird die Klage abgewiesen und werden die Rechtsmittel des Klägers zurückgewi es en«
IVo Die Kosten der Berufung und der Revision werden dem Kläger zu 2/5 auferlegtp Im übrigen wird die Kostenentscheidung dem Landgericht übertragene
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 20o Dezember 1963 gegen 14*55 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Personenwagen (Peugeot 404/ die Bundesstraße flV in Richtung Ua zwischen BÖflHB und Straßenbauarbeiten aus-
geführt wurden, war für dieses Teilstück durch Schilder nach Bild 21 und 21 b der Anlage zur StVO, die (wie das Berufungsgericht als unstreitig feststellt} in Abständen von etwa 400 m aufgestelxt waren, eine G-eschwindig-keitsbegrenzung auf 50 km/st und ein Überholverbot für Kraftfahrzeuge angeordneto Es hatte sich eine Pahrzeug-schlange gebildet, die von einem Lastkraftwagen angeführt wurde und nach der Behauptung des Klägers eine Fahrgeschwindigkeit von etwa 30 kra/st, nach der Behauptung der Beklagten eine solche von etwa 40 km/st einhielt« Trotz des Überholverbots führten mehrere Fahrzeugführer Überholmanöver durch» Auch der Kläger, der zwar die Schilder mit der Geschwindigkeitsbeschränkung, jedoch nicht die Überholverbotsschilder gesehen haben will, entschloß
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sich zun Überholeno Er fuhr auf die linke Fahrbahn-hälfte und beschleunigte seine Geschwindigkeit» Als er sich dem unmittelbar vor ihm liegenden Opel-Perso-nenv/agen näherte, der von dem inzwischen verstorbenen Ehemann der Beklagten geführt wurde, scherte auch dieser zun Überholen nach links aus. Der Kläger gab daraufhin mit seinen beiden Hupen Warnzeichen, bremste und zog sein Fahrzeug weiter nach linkso Dabei geriet er auf den mit Schnee bedeckten Sommerweg und dort ins Schleudern, prallte gegen einen Straßenbaum und wurde schwer verletzt; sein Fahrzeug erlitt Totalschadeno
Der Kläger hat die Beklagte als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes zunächst auf vollen Schadenersatz in Anspruch genommen und 47 323,72 DM nebst Zinsen als Ersatz von Vermögensschaden sowie ein angemessenes Schmerzensgeld für die Zeit bis zu dem 1» Juli 1965 verlangt« Außerdem hat er die Feststellung begehrt, daß ihm die Beklagte allen weiteren materiellen und immateriellen Ünfallschaden zu ersetzen habe« Er hat vorgetragen, den Ehemann der Beklagten treffe die Alleinschuld an dem Unfall, denn er sei, ohne sich durch einen Blick in den Rückspiegel darüber zu vergewissern, ob die linke Fahrbahn zu dem Überholen frei sei, plötzlich und unvermittelt aus der Fahrzeugkolonne nach links ausge-schort und habe ihn auf den schneebedeckten Sommerweg abgedrängto
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt« Sie hat bestritten, daß ihr Ehemann plötzlich und unvorhersehbar zu dem Überholen nach links ausgeschert sei« Er habe viel-
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mehr allmählich seinen Y/agen nach links gesteuert, so daß sich der Kläger durch rechtzeitiges Bremsen hierauf hate einstellen können» Statt dessen hate er durch dauerndes Betätigen beider Hupen ihren Ehemann auf die rechte Fahrtahnhälfte zurückdrängen wollen» Der Unfall sei hiernach allein auf das verkehrswidrige Verhalten des Klägers zurückzuführen»
Bas Landgericht hat die Zahlungsansprüche zu t/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und im gleichen Umfang die begehrte Feststellung getroffen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen»
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung, mit der der Kläger nur noch Schadenersatz zv. 2/3 erstrebte, zu-rückgewiesen»
Hit der Revision verfolgt der Kläger das Begehren auf Ersatz von 2/3 seines Schadens weiter» Bie Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision»
Entschoidungsgründe:
X»
I» Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß beide Unfallbeteiligte gegen das Überholverbot verstoßen haben, das durch Aufstellung entsprechender Schilder in Abständen von etwa 400 m angeordnet war {§3 Abs» 1 StVO/«. Nach seiner Auffassung kann sich jedoch der Kläger auf den Verstoß des Ehemannes der Beklagten gegen das Uber-
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holverbot nicht berufen, well dieses Verbot nur dem Schutz des Gegenverkehrs und des vorausfahrenden Verkehrs, nicht aber dem Schutz des Nachfolgeverkehrs zu dienen bestimmt scio Der Ehemann der Beklagten, so er-wägt das Berufungsgericht weiter, sei zwar verpflichtet gewesen, vor dem Ausscheren nach links Rückschau zu halten, weil er bereits bemerkt habe, daß ihn andere Fahrzeugführer verbotswidrig überholten, und er sich nunmehr solbst angeschickt habe, gegen das angeordne-te Überholverbot zu verstoßen» Es lasse sich jedoch nicht feststellen, ob und in v/olchem Umfang die unterlassene Rückschau für den Unfall rait seinen Schadensfolgen ursächlich geworden sei; das hänge davon ab, wie weit sich der Kläger bereits dem Fahrzeug des Ehemannes der Beklagten genähert habe, als dieser nach links ausscherte, und wie hoch die Fahrgeschwindigkeit des Klägers sowie der Fahrzeugkolonne gewesen sei» Alle diese Fragen hätten sich indes nicht klären lassen» Bas Vorbringen des Klägers, er habe zwar die Schilder mit der Geechwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/st, dagegen nicht die Übcrholverbotsschilder gesehen, stelle entweder eine Schutzbehauptung dar, oder er habe die in Abständen von etwa 400 m aufgestcllten Überholverbotsschilder aus grober Fahrlässigkeit übersehen» Dieses Fehlverhalten des Klägers sei als erste und entscheidende Unfallur-sache anzusehen und rechtfertige mithin die Schadensteilung des Landgerichts»
2» Die gegen die tatsächliche Würdigung des Unfall-hergangs gerichteten Verfahrensrügen der Revision sind unbegründet»
Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils, gegen den kein Berichtigungsantrag gestellt ist, war zwischen den Parteien unstreitig, daß in Abständen von ctv/a 400 m Überholverbotsschilder aufgestellt waren« Die von der Revision angezogene Aussage des Zeugen SchflBI» babe über eine längere Strecke, etwa '■ km, keine weiteren Uberholverbotsschiiüer gesehen, bot dem Berufungsgericht keinen Anlaß, den unstreitigen Abstand der Schilder in Zweifel zu ziehen und dem Kläger einen entsprechenden Hinweis nach § H39 ZPO zu geben»
Die Revision müßte im übrigen die geltend gemachte vorschriftswidrige Aufstellung der Überholverbots-schilder auch zugunsten der Beklagten gelten lassen«
Ihre Auffassung, allein der Ehemann der Beklagten, nicht aber der Kläger habe gegen ein Überholverbot verstoßen, ist daher nicht haltbar«
Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe die Aussage des Zeugen Sch^HP nicht gewürdigt, beide Fahrzeuge hätten sich, als sie ihn überholten, mit ihm a&£ gleicher Höhe befunden; dieser Aussage und der vom Ehemann der Beklagten als richtig anerkannten polizeilichen Unfallskizze habe das Berufungsgericht entnehmen müssen, daß der Ehemann der Beklagten, während der Kläger ihn überholte, unter Verstoß gegen § 10 Abs« 1 Satz 3 StVO seine Geschwindigkeit erhöht habe, um aus der rechts fahrenden Föhrzeugkolonne herauszukommen; dies um so mehr, als das Berufungsgericht festgestellt habe, daß der Ehemann der Beklagten unmittelbar vor dem
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schon in seiner Überholung begriffenen Y/agen des Klägers nach links ausgeschert sei. Die Rüge geht fehl»
Das Berufungsgericht hält die Behauptung des Klägers, der Ehemann der Beklagten sei unmittelbar vor ihm plötzlich und unvermittelt nach links auf die Überhol-fahrbahn gefahren, gerade für nicht erwiesen.» Die Aussage des Zeugen SchflD hat das Berufungsgericht nicht außer Betracht gelassen. In fehlerfreier tatsächlicher V/ürdigung ist es zu der Auffassung gelangt, diese Aussage spreche nicht für die Darstellung des Klägers, im Gegenteil eher dafür, daß der Ehemann der Beklagten schon eine geraume Zeit, bevor ihn der Kläger eingeholt habe, nach links ausgeschert sei, der Kläger daher bei sofortiger Reaktion seine Geschwindigkeit der des Ehemannes der Beklagten habe anpassen können, es sei denn, der Kläger sei mit einer erheblich höheren als der zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/st gefahren« Die polizeiliche Unfallskizze steht dieser V/ürdigung nicht entgegen«
3« Hit Recht wendet sich dagegen die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das Überholverbot diene nur dem Schutz des Gegenverkehrs und des vorausfahrenden Verkehrs, nicht aber dem Schutz des Nachfolgeverkehrs; der Ehemann der Beklagten habe somit nicht gegen ein zu dem Schutz des Klägers bestimmtes Gesetz verstoßen« Durch ein verbotswidriges Überholen können nachfolgende Verkehrsteilnehmer ebenso in Mitleidenschaft gezogen werden wie entgegenkommende oder vorausfahrende; dies insbesondere dann, wenn der verbotswidrig Überholende bereits beim Ausscheren nach
links oder unmittelbar danach in einen Unfall verwickelt wirdo Das Überholverbot bezweckt aber den Schutz aller Verkehrsteilnehmer, die durch einen Verstoß gegen dieses Verbot gefährdet werden können»
Es sollen alle Gefahren und daraus entstehende Schäden gebannt werden, die durch ein Überholen an einer Stolle entstehen können, an der ein Überholverbot'besteht o Der dem Kläger durch das Überholverbot gewährte Schutz entfällt nicht deshalb, weil er selbst gegen dieses Verbot verstoßen hat» Bei einem Unfall, der etwa auf einen Verstoß beider Beteiligter gegen das Rechtsfahrgebot oder auf beiderseitig überhöhte Fahrgeschwindigkeit zurückzuführen ist, besteht kein Zweifel, daß sich jeder der beiden auf den Verstoß des anderen gegen das gleiche Schutzgesetz berufen kann* Dasselbe muß auch im vorliegendem Falle gelten»
4» Weil somit die Schadensabwägung auf fehlerhaften rechtlichen Voraussetzungen beruht, kann das angefochte-ne Urteil nicht bestehen bloiben» Der Senat kann die Schadensabwägung selbst vornehmen, da alle tatsächlichen Umstände, soweit eine Aufklärung möglich ist, festste-hen» Beiden Unfallbeteiligten fällt ein für den Unfall ursächlich gewordener Verstoß gegen das Überholverbot zur Last» Ein weiteres Fehlverhalten, das für den Unfall ursächlich geworden wäre, konnte das Berufungsgericht bei keinem der Beteiligten feststellen» Es ist kein Umstand ersichtlich, der zu einor unterschiedlichen Bewertung des Grades der von beiden Seiten durch Verletzung des Überholverbots gesetzten Unfallverursachung führen könnte» Daß der Ehemann der Beklagten vorsätzlich dem
Überholverbot zuwidergehandelt hat, während dem Kläger möglicherweise nur ein grob fahrlässiger Verstoß gegen dieses Verbot zur last füllt, kann bei der Scha-densabwägung nicht entscheidend ins Gewicht fallen *
Es erscheint danach angemessen, daß beide Parteien den Unfallschaden zu gleichen Teilen zu tragen haben. Dementsprechend war das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und das Urteil des Landgerichts abzuändern*
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92a 97 2P0,
Engels Br, Bode Meyer
DroPfretzsehner Br, Nüßgens