anlagen zu beseitigen» Dabei entleerten sie einen sogenannten Fettfang und die Versitzgrube» oder einer seiner Gehilfen schütteten in der Zeit von 8»30 Uhr bis 11»30 Uhr ungefähr 6-10 Eimer überriechenden Fettwassers aus dem Fettfang in den nahe vorbeifließenden Brunnbach» Dadurch entstand eine erhebliche Verschmutzung des Wassers» Das Wasser trübte sich milchig grau; auf der Oberfläche trieben erbsen-bis eigroße Fettklumpen» Zur Begründung hat er vorgetragen: Die Fische aeien infolge der Verschmutzung des Wassers alsbald erkrankt» Sie hätten sich auf die Seite gelegt, seien unbeweglich gestanden und hätten bereits äußerlich erkennbare Krankheitserscheinungen gezeigt» Die Untersuchung der Fische habe \Verätzungen der Därme, Zersetzungen der Leber und starke Vergiftungserscheinungen gezeigt» Der erste Anschein weise darauf hin,daß der Schaden auf das vorschriftswidrige Entleeren des Fettfanges in den Brunnbach zurückzuführen sei» Der Beklagte Sch^m^habe seine Überwachungspflicht verletzt und hafte zu demindest nach § 831 BGB» Sie haben bestritten, daß zv/ischen der Verunreinigung des Wassers und dem Schaden des Klägers ein ursächlicher Zusammenhang besteht» Es .sei zwar richtig, daß der Beklagte oder einer der Arbeiter 6-10 Eimer Fettwasser in den Brunnbach gegossen habe» Das Fettwasser sei aber unschädlich gewesen» In dem Forellenteich des sei nach dem 18• Februar 1959 keine einzige Forelle eingegangen , obwohl dieser Teich etwa 100 m näher an der Ausgangsstollc der Verschmutzung liege * Die Hegeln des Anscheinsbeweises seien hier nicht anzuwen-den» Der Brunnbach sei ein offenes Gewässer und könne auch durch andere verunreinigt worden sein. a) Die Revision beanstandet in erster Linie, daß das Berufungsgericht von den Regeln des Anscheinsbeweises ausgegangen ist» Ob ihre Bedenken gegen diesen Teil des Berufungsurteils berechtigt sind, kann auf sich beruhen, denn das Berufungsgericht hat auch unabhängig hiervon auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ausdrücklich festgestellt, daß der Schaden in den Fischbehältorn des Klägers auf die Verunreinigung des Brunnbachs durch das Fettwasser zurückzuführen ist» Es ist, wie es in den Entschoidungsgründen heißt, auf Grund der Gutachten Dr» und der Aussage des Fischmeisters B^^l hier- Dio Revision irrt, v/enn sie meint, die Peststellung des Berufungsgerichts werde durch das Gutachten des Sachverständigen Dr* nicht hestätigto Allerdings hat der Gutachter seine Meinung zu dem Teil in vorsichtigen Formulierungen ausgedrückt * Insgesamt lassen seine Ausführungen aber deutlich seine Überzeugung erkennen, daß das Fettwasser und die mit ihm in den Brunnbach gelangten Päulnisprodukte den Schaden verursacht haben. Dabei hält er für höchstwahrscheinlich, daß sich unter den Fäulnisprodukten auch Ammoniak befunden hat* Das weiter zu klären, war nicht ~erforderlieh, zu demal eine von Prof0 Dr* veranlaßte Untersuchung von Abwasser- 2u Unrecht rügt die Revision, daß als Unterlagen für das Sachverständigengutachten weitere Feststellungen hätten getroffen werden müsseno Der Gutachter hat sich auf Grund des vorliegenden Materials ein abschließendes Urteil bilden können und hat v/eitere Aufklärungen nicht für erforderlich gehalten* Daß das Berufungsgericht hiernach keine weiteren Ermittlungen veranlaßt hat, ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden,. 2U ^en Versuchen zu vornehmen, die er mit Fischen angestellt hatte* Der Kläger hatte Prof* Dr, V/^^^ als Sachverständigen abgelehnt und das Landgericht hat diese Ablehnung für begründet gehalten* Im übrigen lag das Ergebnis dieser Versuche aber auch vor* Es besteht kein Grund zu der Annahme, daß der Soweit die Beklagten behauptet haben, die Forellen in den Fischbehältern des hätten keinen Schaden davon getragen, hat das Berufungsgericht ihr Vorbringen als richtig unterstellt» Die Erwägungen, aus denen es hieraus nicht auf eine Unschädlichkeit der Fettstoffe geschlossen hat, liegen auf tatsächlichem Gebiet und halten sich im Rahmen der ihm zustehenden freien richterlichen Bewoiswürdigung ( § 286 ZPO)» daß di Das Berufungsgericht hat angenommen, bei der Auswahl seines Vorarbeiters die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hato Sch^HiB habe jLn seiner etwa 20-jährigen Tätigkcit_im Betriebe dos keinen Anlaß zur Beanstandung gegeben und sei ein anerkannter Fachmann für die Beseitigung von Verstopfungen gewesen«. Für habe daher kein Anlaß bestanden, an der Eignung Sch^^HB für den hier in Betracht kommenden Auftrag zu zweifeln«, Das Berufungsgericht macht ihm aber zu dem Vorwurf, daß er seine Aufsichtspflicht verletzt habe, hat seinen Vorarbeiter Sch^m^^ und zwei Gehilfen und Schmiß) am Morgen des 18, Februar 1959 zur Arbeitsstätte gefahren und sie dort in die Arbeit eingewiesen. Dieser Ansicht des Berufungsgerichts ist beizutreten 0 Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht überspannte Hierin kann ihr nicht gefolgt werden» Auch wenn der Vorarbeiter Sch^m|^ Fachmann war und bisher keinen Anlaß "zu Beanstandungen gegeben hatte, durfte mmm unter den besonderen Verhältnissen, wie sie hier festgestellt sind, nicht darauf vertrauen, daß seine Arbeiter nicht der naheliegenden Versuchung erlogen, den Abraum in den nahcgclegenen Brunnbach zu schütteno Das Berufungsgericht hat daher mit Recht von ihm verlangt, daß er seine Leute ausdrücklich hiervor hätte warnen müssen» Dieses Verlangen ist schon mit Rücksicht auf die großen Gefahren berechtigt, die sich aus einer derartigen Verschmutzung des Wassers ergebeno Es kann daher keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht zu hohe Anforderungen an die Aufsichtspflicht des Beklagten gestellt habe«, erreichen können., daß das vor den Stau stehende Schnutswasser abfloß» Eine solche vorübergehende, etwa 1 bis 2 Minuten dauernde Staubeseitigung sei für die Fische nicht schädlich gewesen, weil cs nicht zu einen Sauerstoffmangel geführt habe» Die Verschmutzung des Baches sei schon gegen 9 Uhr bemerkt wordene Nach der Aussage verschiedener Zeugen seien noch in der Mittagszeit, sogar noch gegen 14 Uhr in den Stau vor dem Einlauf Fettstücke geschwommen,, Der Kläger habe es also in einem Zeitraum von 5 Stunden nicht einmal für nötig befunden, die Einlaufgitter zu seinen Fischbehältorn zu säubern» So hätten inner neue feste Bestandteile, die durch das fließende Wasser zerkleinert worden seien, durch die Maschen des Gitters in die Fischbehälter eindringen können» Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Behauptungen der Beklagten nicht genügend auacinandergosetzt» Es hätte - nötigenfalls unter Zuziehung ^ines Sachverständigen -prüfen müssen, ob es möglich und den Kläger zuzunuten war, auf diese Weise den Schaden zu verringern» Das Berufungsgericht ist auch nicht auf den Vorwurf der Beklagten eingegangen, der Kläger habe die auf den Boden der Fischbehälter liegenden Fett-klunpcn besfitigen müssen» Hierzu ergab sich aus der Aussage des Fischbiologen Dr» Dabei hat es aber ersichtlich nicht an eine Entfernung der Fettstücke, sondern an die Möglichkeit gedacht, die Fioehe oder das Schmutzv/asser aus den Behältern zu entfernen«, Aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr, ergibt sich, daß gerade die in den Fischbe- jetzt gesagt werden kann, daß auch dann, wenn der Kläger seine Pflicht zur Minderung des Schadens verletzt haben sollte, der größere Teil des Schadens den Beklagten zur Last fallen muß, hat der Senat das Urteil nur hinsichtlich der Hälfte des Schadens aufrechterhalten, um dem Berufungsgericht für seine
Verkündet am 24 r. November 1964 Krieglj Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des n stallateurs Gustav tr des Installateurs Josef B^^m^tr» ^ 09 Beklagten, Berufungsbcklagten, Berufungskläger und Revisionskläger , - Prozef3bevollmächtigter Rechtsanwalt Dr0 gegen den Pi hgroßhändler Alexander Gl Kläger, Berufungskläger, Be-rufungsbeklagten und Rcvisions-beklagten, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dre hat der VI„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24» November 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr<, Engels und der iBundes richter Dr» Bode, Br» Haufi, Pr«. Pfretzschner und Dr0 Nüßgens für Recht erkannt: I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts München 2 von 14* Mai 1963 aufgehoben, soweit die Beklagten zur Zahlung von mehr als 4 263?25 DM nebst 4$ Zinsen verurteilt und ihnen die Kosten der beiden ersten Rechtszüge zu mehr als der Hälfte auferlegt worden sind» IIo Soweit das Berufungsurteil aufgehoben worden ist,, wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen o IIIo Die Kosten des Revisionsverfahrens haben zur Hälfte die Beklagten zu tragen.» Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung den Berufungsgericht Vorbehalten, Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer einer Fischgroßhandlungc Er unterhält auf seinem Grundstück in Münchcn-Ober-föhring mehrere Fischbehälter, die von dem an seinem Grundstück vorbeifließenden Brunnbach mit frischem Wasser versorgt werden» Das Wasser des Baches wird dort angestaut und über das Grundstück des Klägers geleitet» Der Boden der Fischbehälter liegt 1,30 m unter dem Wasserspiegel des Brunnbaches; der Wasserablauf befindet sich im Boden der Behälter» Die Fische werden hier nur gehaltert und stehen folglich dicht gedrängt» Schl Am 18» Februar 1959 waren Arbeiter des Beklagten „ darunter der Beklagte als Vor- arbeiter, damit beschäftigt, in dem bachaufwärts gelegenen Gasthof eine Verstopfung der Abwasser- anlagen zu beseitigen» Dabei entleerten sie einen sogenannten Fettfang und die Versitzgrube» oder einer seiner Gehilfen schütteten in der Zeit von 8»30 Uhr bis 11»30 Uhr ungefähr 6-10 Eimer überriechenden Fettwassers aus dem Fettfang in den nahe vorbeifließenden Brunnbach» Dadurch entstand eine erhebliche Verschmutzung des Wassers» Das Wasser trübte sich milchig grau; auf der Oberfläche trieben erbsen-bis eigroße Fettklumpen» In don folgenden Tagen und Wochen kam og zu einem großen Fiochsterben» Der Kläger mußte deshalb eine Reihe von Notverkäufen durchführen, um nicht noch größere Verluste zu erleiden» Er macht für seinen Schaden die Beklagten verantwortlich» Zur Begründung hat er vorgetragen: Die Fische aeien infolge der Verschmutzung des Wassers alsbald erkrankt» Sie hätten sich auf die Seite gelegt, seien unbeweglich gestanden und hätten bereits äußerlich erkennbare Krankheitserscheinungen gezeigt» Die Untersuchung der Fische habe \Verätzungen der Därme, Zersetzungen der Leber und starke Vergiftungserscheinungen gezeigt» Der erste Anschein weise darauf hin,daß der Schaden auf das vorschriftswidrige Entleeren des Fettfanges in den Brunnbach zurückzuführen sei» Der Beklagte Sch^m^habe seine Überwachungspflicht verletzt und hafte zu demindest nach § 831 BGB» Mit der Klage hat der Kläger von den Beklagten 8 405j10 DM Schadensersatz verlangt» Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten» Sie haben bestritten, daß zv/ischen der Verunreinigung des Wassers und dem Schaden des Klägers ein ursächlicher Zusammenhang besteht» Es .sei zwar richtig, daß der Beklagte oder einer der Arbeiter 6-10 Eimer Fettwasser in den Brunnbach gegossen habe» Das Fettwasser sei aber unschädlich gewesen» In dem Forellenteich des sei nach dem 18• Februar 1959 keine einzige Forelle eingegangen , obwohl dieser Teich etwa 100 m näher an der Ausgangsstollc der Verschmutzung liege * Die Hegeln des Anscheinsbeweises seien hier nicht anzuwen-den» Der Brunnbach sei ein offenes Gewässer und könne auch durch andere verunreinigt worden sein. Jedenfalls treffe den Kläger ein erhebliches Mitverschulden an seinem Schaden., weil - er es unterlassen habe, sofort die Aufstauung des Brunnbaches zu beseitigen. __ Der Beklagte Sch^|^ hat weiter geltend gemacht, er brauche für eine etwaige unerlaubte Handlung seines Vorarbeiters nicht einzustehen, denn er könne sich nach § 831 Abs«, 1 Satz 9 BGB entlasten, Sch^|^ sei seit 20 Jahren in dem Installations-botrieb tätig und habe sich in dieser Zeit als ein besonders bewährter Fachmann in der Beseitigung derartiger Verstopfungen erwiesen.» Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, an den Kläger 6 716,50 DM Schadensersatz nebst Zinsen zu zahlen. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg» Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dein Kläger über den Betrag von 6 716,50 DM hinaus weitere 1 610 DM nebst Zinsen zugesprochen„ Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klagcabweisungsantrag weitere Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen„ Entscheidungsgründe: X c 1» Die Haftung der Beklagten hängt in erster Linie davon ab, ob der Schaden in den Fischbehältern des Klägers darauf zurückzuführen ist, daß, wie unstreitig ist, an Morgen des 18» Februar 1959 6 bis 10 Finer übolriuch den Fettv/assorö aus dem Fettfang des Gasthofs G^j^^ in den Brunnbach gegossen wurden» Pas Berufungsgericht hat diese Frage bejaht» Ec hat die Ansicht des Landgerichts gebilligt, daß der Beweis für den Ursachen Zusammenhang zwischen dieser Verunreinigung des Brunnbaches und den Schaden des Klägers nach den Regeln des Anscheinsbe-weises erbracht sei» Darüber hinaus hat das Berufungsgericht aber auch auf Grund des von Dr» erstatteten Gutachtens und der Aussage des Fischmeisters Alois die volle Überzeugung davon gewonnen, daß der Schaden des Klägers auf der Verschmutzung des Brunnbachs durch das Fettwasser beruht» Der Zeuge B^|^ hat in den langen Jahren, in denen er als Fischmeister beim Kläger tätig war, keine derartigen Schäden beobachtet, wie sie alsbald nach dem 18» Februar 1959 eingetreten sind» Dem Gutachten des Dr» hat das Berufungsgericht entnommen, daß die Verätzu.v/mam Körper der Fische und die schon äußerlich erkennbaren Veränderungen in der Farbe des Bauches und den tiefliegenden Augen auf den Giftstoff Ammoniak zurückzuf-ühren 3ind, der sich durch die Fäulnis der Fettklumpen gebildet und zudem dem Wasser den Sauer-stoffgehalt entzogen hat» Wenn die Forellen in den Fioch-bchältern des keinen Schaden erlitten haben, ao ist das nach der Ansicht des Berufungsgerichte kein Beweis für die Unschädlichkeit der Fettstoffe. Da der Brunnbach a2i dieser Stelle eine Krümmung mache, sei es durchaus denkbar, daß die Fettstoffe an der Außenseite der Krümmung vorbeigetricben worden seien, ohne die an der Innenseite der Krümmung liegenden Fischbe-hältcr zu berühren» 2» Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Prüfung stand» a) Die Revision beanstandet in erster Linie, daß das Berufungsgericht von den Regeln des Anscheinsbeweises ausgegangen ist» Ob ihre Bedenken gegen diesen Teil des Berufungsurteils berechtigt sind, kann auf sich beruhen, denn das Berufungsgericht hat auch unabhängig hiervon auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ausdrücklich festgestellt, daß der Schaden in den Fischbehältorn des Klägers auf die Verunreinigung des Brunnbachs durch das Fettwasser zurückzuführen ist» Es ist, wie es in den Entschoidungsgründen heißt, auf Grund der Gutachten Dr» und der Aussage des Fischmeisters B^^l hier- von voll überzeugt»Dann kommt es aber nicht darauf an, ob dem Kläger zu dem Beweise für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Eingießen des Fettwassers in den Brunnbach und dem Fischsterben im Betriebe des Klägers auch die Grundsätze des Anscheinsbev/eises zur Seite stehen» b) Das Berufungsgericht hat diesen Ursachenzusainmen-hang fcstgestollt, ohne dabei gegen das Verfahrensrecht zu verstoßen oder einen sonstigen Rcchtsfehler zu begehen» 8 Dio Revision irrt, v/enn sie meint, die Peststellung des Berufungsgerichts werde durch das Gutachten des Sachverständigen Dr* nicht hestätigto Allerdings hat der Gutachter seine Meinung zu dem Teil in vorsichtigen Formulierungen ausgedrückt * Insgesamt lassen seine Ausführungen aber deutlich seine Überzeugung erkennen, daß das Fettwasser und die mit ihm in den Brunnbach gelangten Päulnisprodukte den Schaden verursacht haben. Dabei hält er für höchstwahrscheinlich, daß sich unter den Fäulnisprodukten auch Ammoniak befunden hat* Das weiter zu klären, war nicht ~erforderlieh, zu demal eine von Prof0 Dr* veranlaßte Untersuchung von Abwasser- proben aus dem Fettfang schon ergeben hatte, daß das Abwasser Ammoniak enthielt (Untersuchungsbefund der Staatlichen Chemischen Untersuchungsanstalt Ifl vom 28o November I960, Bio 161 Bd* I)» 2u Unrecht rügt die Revision, daß als Unterlagen für das Sachverständigengutachten weitere Feststellungen hätten getroffen werden müsseno Der Gutachter hat sich auf Grund des vorliegenden Materials ein abschließendes Urteil bilden können und hat v/eitere Aufklärungen nicht für erforderlich gehalten* Daß das Berufungsgericht hiernach keine weiteren Ermittlungen veranlaßt hat, ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden,. Das Berufungsgericht war auch nicht verpflichtet, Prof*Br» 2U ^en Versuchen zu vornehmen, die er mit Fischen angestellt hatte* Der Kläger hatte Prof* Dr, V/^^^ als Sachverständigen abgelehnt und das Landgericht hat diese Ablehnung für begründet gehalten* Im übrigen lag das Ergebnis dieser Versuche aber auch vor* Es besteht kein Grund zu der Annahme, daß der Sachverständige oder das Gericht diese Versuche übersehen hätten» Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, zu diesen Fragen habe ein Obergutachten eingeholt v/erden müssen» Das Berufungsgericht war durch Dr» den das Landgericht als Sachverständigen zugezogen hatte, sachkundig beraten» Dr» gehört der Bundesforschungs- anstalt für Fischerei an und hat sich in einem eingehenden und gründlichen Gutachten zu den einschlägigen Fragen geäußert» Da es sich-um keine besonders schwie-rigen Fragen handelte und die Ausführungen des Sachvor-ständigen keinen groben Mangel erkennen ließen, konnte das Berufungsgericht von der Einholung eines Obergut-achtens abschen» Soweit die Beklagten behauptet haben, die Forellen in den Fischbehältern des hätten keinen Schaden davon getragen, hat das Berufungsgericht ihr Vorbringen als richtig unterstellt» Die Erwägungen, aus denen es hieraus nicht auf eine Unschädlichkeit der Fettstoffe geschlossen hat, liegen auf tatsächlichem Gebiet und halten sich im Rahmen der ihm zustehenden freien richterlichen Bewoiswürdigung ( § 286 ZPO)» Das Berufungsgericht konnte davon ausgohen, daß die Forellen in den Fischbehältorn des nicht in dem Maße den Giftstoffen ausgesetzt waren, wie es in den dicht besetzten Fischbehältern des Klägers der Fall war» Daß seine Begründung gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstoße, kann der Revision nicht zugegeben werden» - 10 ~ Auch in übrigen geben die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage des ursächlichen Zusammen hange zwischen der Verunreinigung dos Brunnbachs un< den Schaden des Klägers keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenkeno IIo Das Berufungsgericht hat angenommen? daß dei Beklagte nach den Deliktsvorschriften für den Schaden des Klägers cinzustchen hat ( § 823 Abs* BGB und § 823 Abs« 2 BGB in Verb« mit den Artc 37? 38 202 des Bayerischen Wassergesetzeo)* JEs hat fcstge- stellt, daß das Fettwasser entweder durch Schi selbst oder auf seine Weisung und mit seiner Billigung durch den Arbeiter SchmA in den Brunnbaeh gegossen worden isto In beiden Fällen sei, so führt das Be- rufungsgericht auSp Sch^|HB hierfür verantwortlich, 30r sei nach seinem eigenen Vorbringen Fachmann für die Beseitigung von Verstopfungen» Als solcher habe er die Bedeutung und den Zweck eines Fettfanges gekannt? der darin bestehe, Fett oder Öl von den übrigen Abfallstoffen zu trennen und sie im besonderen wegen der für den Wasserhaushalt .unerwünschten Nebenfolgen nicht in den Grundwassorkreislauf gelangen zu lassen• Auf Grund seiner Fachkenntnisse habe ohne große Überlegungen erkennen können und müssen, daß das Einschütten von mindestens 6 Eimern Fettwasser in den Brunnbach zu einer Verseuchung des Wassers und damit zur Schädigung von Fischen führen würde* Dieser Beurteilung ist in allem zuzustimmen» Sie wird auch von der Revision nicht angegriffen» 11 III, Die Revision wendet sich mit ihren weiteren Rügen gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte nach § 831 BGB ebenfalls zu dem Scha- densersatz verpflichtet sei„ Aber auch in diesem Teil ist das Berufungsurteil rechtlich nicht zu beanstanden O daß di Das Berufungsgericht hat angenommen, bei der Auswahl seines Vorarbeiters die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hato Sch^HiB habe jLn seiner etwa 20-jährigen Tätigkcit_im Betriebe dos keinen Anlaß zur Beanstandung gegeben und sei ein anerkannter Fachmann für die Beseitigung von Verstopfungen gewesen«. Für habe daher kein Anlaß bestanden, an der Eignung Sch^^HB für den hier in Betracht kommenden Auftrag zu zweifeln«, Das Berufungsgericht macht ihm aber zu dem Vorwurf, daß er seine Aufsichtspflicht verletzt habe, hat seinen Vorarbeiter Sch^m^^ und zwei Gehilfen und Schmiß) am Morgen des 18, Februar 1959 zur Arbeitsstätte gefahren und sie dort in die Arbeit eingewiesen. Dabei habe sich ihm, so erwägt das Berufungsgericht, aus der Tatsache, daß in unmittelbarer Nähe der Arbeitsstätte der Brunnbach vorbeifloß, der Gedanke aufdrängen müssen, daß seine Arbeiter aus Bequemlichkeit oder aus Nachlässigkeit den Abraum, der bei der Beseitigung der Verstopfung mit Sicherheit anfiel, in den Brunnbach entleeren könnten. Diese Möglichkeit habe umso näher gelegen, als keine Behäl- ter oder Gefäße zu dem Abtransport und zur gefahrlosen Beseitigung des Abraumes bereitgcstellt habe. Er - 12 habe entweder hierfür sorgen müssen oder, wenn er dies unterließ, seine Arbeiter auf jeden Pall darauf aufmerksam machen müssen, daß sie keinen Abraum in den Brunnbach schütten dürften«, Dieser Ansicht des Berufungsgerichts ist beizutreten 0 Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht überspannte Hierin kann ihr nicht gefolgt werden» Auch wenn der Vorarbeiter Sch^m|^ Fachmann war und bisher keinen Anlaß "zu Beanstandungen gegeben hatte, durfte mmm unter den besonderen Verhältnissen, wie sie hier festgestellt sind, nicht darauf vertrauen, daß seine Arbeiter nicht der naheliegenden Versuchung erlogen, den Abraum in den nahcgclegenen Brunnbach zu schütteno Das Berufungsgericht hat daher mit Recht von ihm verlangt, daß er seine Leute ausdrücklich hiervor hätte warnen müssen» Dieses Verlangen ist schon mit Rücksicht auf die großen Gefahren berechtigt, die sich aus einer derartigen Verschmutzung des Wassers ergebeno Es kann daher keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht zu hohe Anforderungen an die Aufsichtspflicht des Beklagten gestellt habe«, IVo Bedenken sind jedoch gegen die Ausführungen zu erheben, mit denen das Berufungsgericht ein Mit-verschulden des Klägers verneint» Als die Verschmutzung des Wassers bemerkt wurde, ergab sich für den Kläger aus § 254 Abs» 2 BGB die Pflicht, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach u;: Auffassung dos Lebens von einem ordentlichen Menschen angewandt worden müssen, um den Schaden von sich ab-zuwonden oder zu mindern (Urteil des BGH vom 7* Juni 19;. 1 - III ZR 181/50 - VRS 3, 327). Labei setzt das Unterlassungsverschulden nicht voraus, daß der Geschädigte eine besondere Rechtspflicht verletzt hat; es umfaßt vielmehr auch ein Unterlassen derjenigen Maßnahmen, die ein verständiger Mensch ergreifen würde, um Schaden von sich abzuwenden (BGHZ 4, 170)., Las Berufungsgericht hat dem Kläger keinen Vorwurf daraus gemacht, daß er die Aufstauung des Brunnbachs nicht beseitigt hat, als dessen Verschmutzung entdeckt wurde. Er habe, so v/ird im Berufungsurtoil auogeführt, gerade dadurch, daß er das der Verunreinigung nachfolgende klare Wasser des Brunnbachs auch weiterhin in seine Behälter geleitet habe, offensichtlich erreicht, daß die Verschmutzung seiner Behälter so rasch wie möglich wieder beseitigt wurde. Lie Revision rügt mit Recht, daß diese Ausführungen das Vorbringen der Beklagten nicht ernchöpfen und der Sachlage nicht voll gerecht werden» Lie Beklagten sehen das Mitverschulden des Klägers in erster Linie darin, daß er das gesamte Schmutzwasser durch seine Pischbehälter habe fließen lassen, obwohl er dies hätte vermeiden können» Der Brunnbach sei, wie die Ortsbesichtigung ergeben habe, beim Einlauf in die Pischbehälter des Klägers durch eine quer durch den Bach laufende Schiene aufgestaut» Ler Kläger habe diesen Stau für kurze Zeit beseitigen und dadurch erreichen können., daß das vor den Stau stehende Schnutswasser abfloß» Eine solche vorübergehende, etwa 1 bis 2 Minuten dauernde Staubeseitigung sei für die Fische nicht schädlich gewesen, weil cs nicht zu einen Sauerstoffmangel geführt habe» Die Verschmutzung des Baches sei schon gegen 9 Uhr bemerkt wordene Nach der Aussage verschiedener Zeugen seien noch in der Mittagszeit, sogar noch gegen 14 Uhr in den Stau vor dem Einlauf Fettstücke geschwommen,, Der Kläger habe es also in einem Zeitraum von 5 Stunden nicht einmal für nötig befunden, die Einlaufgitter zu seinen Fischbehältorn zu säubern» So hätten inner neue feste Bestandteile, die durch das fließende Wasser zerkleinert worden seien, durch die Maschen des Gitters in die Fischbehälter eindringen können» Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Behauptungen der Beklagten nicht genügend auacinandergosetzt» Es hätte - nötigenfalls unter Zuziehung ^ines Sachverständigen -prüfen müssen, ob es möglich und den Kläger zuzunuten war, auf diese Weise den Schaden zu verringern» Das Berufungsgericht ist auch nicht auf den Vorwurf der Beklagten eingegangen, der Kläger habe die auf den Boden der Fischbehälter liegenden Fett-klunpcn besfitigen müssen» Hierzu ergab sich aus der Aussage des Fischbiologen Dr» daß fettige Klumpen auf dem Grunde der Ficchbehäl^-tcr an der Stolle lagen, an der das Yfasser ausström-tc» Die Klumpen seien leicht gewesen; das habe sich gezeigt, als jemand sie mit einem Bechen oder Netz -15- anhob«, Das Berufungsgericht meint nun zwar., eine Entleerung der Fischbehälter sei bei der großen Menge der dort gehalterten Fische undenkbar gewesen. Dabei hat es aber ersichtlich nicht an eine Entfernung der Fettstücke, sondern an die Möglichkeit gedacht, die Fioehe oder das Schmutzv/asser aus den Behältern zu entfernen«, Aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr, ergibt sich, daß gerade die in den Fischbe- hLiltern liegenden Abfallprodukte eine besondere Gefahr bildeten, weil sich bei ihrer weiteren Verwesung' Ammoniak entwickelte und denr~Fischen der erforderliche Sauerstoff entzogen wurde. Das Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob dem Kläger als Fischhändler die Gefahren der in die Fischbehälter eingedrungenen Fettbrocken hätten bekannt sein müssen und ob es möglich und zu demutbar war, sie alsbald zu entfernen«. Hiernach kann ein Mitverschulden des Klägers nicht schon mit der Begründung verneint werden, die das Berufungsgericht in seinem Urteil gegeben hat«, Da zur Beurteilung der Mitschuld weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, war das angefochte-ne Urteil teilweise aufzuheben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«, Obwohl schon * jetzt gesagt werden kann, daß auch dann, wenn der Kläger seine Pflicht zur Minderung des Schadens verletzt haben sollte, der größere Teil des Schadens den Beklagten zur Last fallen muß, hat der Senat das Urteil nur hinsichtlich der Hälfte des Schadens aufrechterhalten, um dem Berufungsgericht für seine 16 tatrichterliche Abwägung den nötigen Spielraum zu belassen. Soweit der Senat über die Kosten des Revisionsverfahrens entschieden hat, beruht die Entscheidung auf § 97 ZPO«, Die Entscheidung über die weiteren Kosten der Revision hängt von dem endgültigen Ausgang der Sache ab; sie war daher dem Berufungsgericht vorzubchalten. Engels Dr0 Bode Drc. Hauß Dr, Pfretzschner Dr„ Nüßgens