* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 173/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 173/62

als auch der Vermittlung, Er habe dem Beklagten die Pachtungen möglichkeit nachgewiesen; cs sei aber auch auf Grund seiner Bemühungen bei der Verhandlung im Bankkeller und in der Folgezeit mit der Eigentümerin zu dem Vcrtragoschluß gekommen, Frau FBIB habe sich schon vor dem H« Mai I960 entschlossen gehabt, ihre Zustimmung zu geben. Der Beklagte habe aber auch nach diesem Zeitpunkt seine telefonische Mitteilung, die Eigentümerin sei nunmehr mit seinem Eintritt in das Pachtverhältnis einverstanden und wünsche, daß er sich dem Katar vor stelle, bereitwillig entgegengenommen und befolgt. 14« Mai I960 sei Frau PfllHi noch nicht mit seinem Eintritt in das Pachtverhältnis einverstanden gewesene Erst der Makler OflBU habe durch lange und schwierige Verhandlungen ihre Zustimmung her- Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe verkannt, daß als hachzuwei3endes Vertragsobjekt nicht die Verpachtung des Gutes Fümmelse, sondern der Eintritt des Be- j Bas Berufungsgericht hat im Urtoilstatbestand als unbestritten angeführt, daß der Beklagte die Tätigkeit des Klagers in Anspruch nahm, um eine MPachtzossion mit Zustimmung der Eigentümerin'* zu erreichen. Bei der Beweiswürdigung hat es sich ausdrücklich auf die Aussage der Frau Ejgp 0^ gestützt, sic habe bereits Monate vor dom Tätigwerden des Klägers mit dem Beklagten wogen einer etwaigen Übernahme der Pacht verhandelt. Vergebens beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht dom Antrag des Klägers auf erneute Vernehmung der Zeugen Frau PSBBund zu diesem Punkte nicht stattge- Ist danach die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, der Kläger habe den Beweis nicht geführt, daß er dem Beklagten das in Betracht kommende Vertragsobjekt nachgewiesen habe, so kann dahinstehen, ob es den Mäklervertrag zutreffend dahin ausgelegt hat, der Kläger könne für 2» Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht auch einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Vermittlungs-Provision verneint, weil er nicht bewiesen habe, daß seine Vermittlungotätigkeit für den Vprtragsschluß auch nur mitursachlich gewesen sei« Es geht zutreffend davon aus, daß beim Pohlen sonstiger für die Präge des ursächlichen Zusammenhangs erheblicher Umstände nach der Lebenserfahrung die Annahme gerechtfertigt ist, eine vom Makler ausgeübte Vermitt-lungstätigkoit sei für den VertragsSchluß zu demindest mitursächlich geworden (vglo RGZ 14Ö, 354» 357; RGRK 11» Auf!» § 652 BGB Anm.11), die Übernahmebodingungen in allen wesentlichen Punkten zustande gekommen sei» Es sei zwar hiernach noch nicht auszu-ochließon, daß die Verhandlung im Bankkeller trotz der nicht einmal footstehenden,Einigung zwischen dem Beklagten und schließlich doch für den späteren Vertragsschluß ursächlich geworden sein könnte o Es sei jedoch dem Kläger nicht gelungen, die für den Eintritt des Beklagten in das Pachtverhältnis ausschlaggebende Zustimmung der Eigentümerin PfliB^u erlangen, Biese habe nach ihrer glaubhaften Aussage die Zustimmung versagt, weil sie einerseits über den Beklagten imgünstige Auskünfte erhalten, andererseits dem Klager einen Geschäftserfolg nicht zugebilligt habe, weil sie .. annahm, dieser habe.hinter ihrem Rücken die Interessen ihres geschiedenen Mannes gegen sie vertreten» Dem nach Scheitern der Bemühungen des Klagers von Y/gBHHP beauftragten Makler Gethkc sei es jedoch gelungen, die Bedenken der Frau gegen die Person des Beklagten zu zerstreuen und den Vertrags-Schluß zustande zu bringen. a) ZU Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht dein Antrag auf erneute Vernehmung des Zeugen KÜBüber das Ergebnis der Verhandlungen im Bankkeller nicht stattgegoben hat, obwohl der Kläger vorgetragen hatte, K||B) habe inzwischen seine Aufzeichnungen Uber diese Verhandlungen, insbesondere über die einzelnen Posten der vom Beklagten an zu zahlenden Übergabe summe wieder gefunden; un- ob bei der Verhandlung im Bankkeller eine Einigung zwischen dein Beklagten und V^^m^über &±Q Bedingungen der Pacht-übernahme, insbesondere die Übernahmesumme erzielt worden sei« Aus der Würdigung der Aussagen der Zeugen und ergibt sich, daß das Berufungsgericht den vom Kläger wiedergegebenon Inhalt der Aufzeichnungen nicht für geeignet hielt, die Unwahrheit der Aussage des Zeugen darzutun. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Kläger könne sich nicht darauf berufen, daß er durch dieses Telefongespräch eine V^rmittlungstätigkeit auf Grund des damals unstreitig aufgelösten Mäklorvertrages für den Beklagten ausgeübt habe. zuzustimmen» Das Berufungsgericht hat entgegen der Meinung der Revision nicht unterstellt, daß der Tclefonanruf des Klägers für den Besuch des Beklagten bei ursächlich gewesen sei» Es hat lediglich, wie sich aus seinem Hinweis auf den vor dem Besuch erteilten gleichen Rat des Maklers GflHB ergibt, die Ursächlichkeit des Anrufs erheblich in Zweifel gezogen» Unter den dargelegten Umständen reicht die Tatsache, daß der Beklagte bei dem: Telefongespräch den Kläger nicht sofort zurückgewiesen hat, nicht zur Begründung des Arglisteinwandes aus, zu demal der Beklagte die Ratserteilung weder erbeten hatte, noch verhindern konnte» Mit Rücksicht auf die Vermittlungstätigkeit des Maklers die dom Kläger nicht unbekannt war, bot ihm das Verhalten des Beklagten auch keinen hinreichenden Anlaß für die Annahme, dieser wolle hinfort die Tätigkeit des Klägers als Deistung im Rahmen eines Mäklervertrages gelten lassen»

Zitierte Normen: § 652 BGB
MaklerBerufungsgerichtEigentümerinursächlichKlägerVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

2209 015
VI ZR 173/62
Verkündet am 29« Januar 1963 Kricgl, Justizobcrsekrotär alo Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 dec ImmobilienmaklerQ Hans-Georg Li ctraßo®.
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
I,	J!
Klägers, Widerbeklagten, Berufungs-klägors und Revisionsklägers,
- Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
den Landwirt Hans S
über Wl
 Beklagten, Widerkläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten.
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29« Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Engels und der Bundesrichter Br, K,E, Meyer, Hanobeck, Heinrich Meyer und Br, Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts-in Celle vom 18, Juni 1962 wird zurückgewiesen«
\ Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auf-erlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand
 Durch schriftlichen Vertrag vom 8„ Oktober 1959 verpflichtete sich der Beklagte gegenüber dem Kläger als Immobilienmakler, ihm eine "Nachweis- bzw« Vcrmittlungsprovision" in Höhe von 50 $ einer Jahrespacht und 2 $6 der Übernahme sum-mc zu zahlen, falls er das Saatgut Fümmelse, das damals von der Eigentümerin Frau PHBfcan den Landwirt WjJHBMpverpach-tet war, pachtweise Übernehmen könnte« Es kam eine "Pachtzes-sion" mit Zustimmung der Eigentümerin in Betracht« Am 26. Oktober 1959 kam es darüber zu einer Verhandlung im Braunsohv/ei-gor Bankkcller, an der der Kläger, der Beklagte mit Unterstützung des Dipl« Landwirts ESHÜVund der Pächter mit Unterstützung des Landwirts	teilnahmen« Zu einem
 endgültigen Vertr&gsschluß führte jedoch die Verhandlung an diesem Tage und in der Folgezeit noch nicht, da sich der Klager vergeblich darum bemühte, die Zustimmung der Eigentümerin zu erhalten« Im Frühjahr I960 entzog der Beklagte dem Kläger schriftlich den Auftrag und bestätigte dies durch ein weiteres Schreiben vom H« Mai I960« Der Kläger antwortete am 16. Mai I960, daß er in Sachen Fümmelse weisungsgemäß nichts mehr unternehmen werde. Inzwischen hatte der Pächter Wim April i960 den Makler	in
 der Vermittlung der Pachtzession beauftragt. Unter dessen Mitwirkung kam es dann am 16« Juli I960 zu einer Vereinbarung zwischen allen Beteiligten über den Eintritt des Beklagten
 in das Pachtverhältnis.
\
Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte schulde ihm einen Maklerlohn sowohl aus dem Gesichtspunkt des Nachweises
 
als auch der Vermittlung, Er habe dem Beklagten die Pachtungen möglichkeit nachgewiesen; cs sei aber auch auf Grund seiner Bemühungen bei der Verhandlung im Bankkeller und in der Folgezeit mit der Eigentümerin zu dem Vcrtragoschluß gekommen,
 Frau FBIB habe sich schon vor dem H« Mai I960 entschlossen gehabt, ihre Zustimmung zu geben. Der Beklagte habe aber auch nach diesem Zeitpunkt seine telefonische Mitteilung, die Eigentümerin sei nunmehr mit seinem Eintritt in das Pachtverhältnis einverstanden und wünsche, daß er sich dem Katar	vor stelle, bereitwillig entgegengenommen	und
 befolgt. Daraufhin sei es zu dem VertragsSchluß gekommen. Seinen Aufforderungen, ihm die Pachtbedingungen, die Höhe der vereinbarten Jahreopacht und der Übernahme summe zwecks Berechnung seiner Provision mitzuteilen,.sei der Beklagte nicht nachgokommen.
Der Kläger hat beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen, zu welcher Jahre spacht er das Saatgut Fümmelse übernommen und welche Übernahmesumme er zu zahlen habe, und an ihn den sich aus der Auskunftserteilurig ergebenden Betrag zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat entgegnet, eine Kachweisprovision Btehe dem Kläger nicht zu, weil ihm die Verpachtungsmöglichkeit schon vor dem Angebot des Klägers bekannt gewesen sei. Eine Abschlußprovision entfalle deshalb, weil die Tätigkeit des Klägers für den Abschluß des Vertrages nicht ursächlich gewesen sei. Am 8, Oktober 1959 habe der Kläger von der Eigentümerin keinen Auftrag gehabt, die weitere Verpachtung des Gutes in die Wege
 zu leiten; auch bei der Verhandlung im Bankkeller habe ihr Einverständnis nicht Vorgelegen. Vor dem. 14« Mai I960 sei Frau PfllHi noch nicht mit seinem Eintritt in das Pachtverhältnis einverstanden gewesene Erst der Makler OflBU habe durch lange und schwierige Verhandlungen ihre Zustimmung her-
beigeführt. Don Rat , sich bei dem Notar	vorzustel-
•
len, habe ihm	gegeben. Der angebliche Anruf dos Klä-	^
gcro sei für den später abgeschlossenen Vertrag nicht ursächlich geworden»
Der Klager ist diesem Vorbringen entgegengetreten und ; hat die Behauptungen bestritten»
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgev/iesen»
. ' : ^
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
.	'	:	K
1. Das Berufungsgericht versagt dem Kläger einen Anspruch auf Zahlung einer NachV/eisprovisioh, v/eil er den Be- ' -i I
7	■	■	■	’	•	.•.77;	!
v/ois nicht erbracht habe, daß er dem Beklagten die Verpach-	!	j
tungsmöglichkoit überhaupt nachgev/iesen habe; diesem sei nicht .V j zu widerlegen, daß er diese Möglichkeit bereits lange vor Abschluß des Mäklervertrages gekannt habe.	\	J
\ , ' ■ ■' ^ ! Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe verkannt, daß als hachzuwei3endes Vertragsobjekt nicht die Verpachtung des Gutes Fümmelse, sondern der Eintritt des Be-	j
 
klagten in den bestehenden Pachtvertrag mit Wegehaupt in Betracht kam. Bas Berufungsgericht hat im Urtoilstatbestand als unbestritten angeführt, daß der Beklagte die Tätigkeit des Klagers in Anspruch nahm, um eine MPachtzossion mit Zustimmung der Eigentümerin'* zu erreichen. Bei der Beweiswürdigung hat es sich ausdrücklich auf die Aussage der Frau Ejgp 0^ gestützt, sic habe bereits Monate vor dom Tätigwerden des Klägers mit dem Beklagten wogen einer etwaigen Übernahme der Pacht verhandelt. Biese Verhandlungen hätten nach der Aussage der Zeugin	zu einer Zeit stattgefunden, als Yfegc-
haupt bereits Pächter gewesen sei. Bas alles spricht dafür, daß das Berufungsgericht den vom Kläger nachzuweisenden Vertragsgegenstand richtig erkannt hat. Bao Urteil bietet jedenfalls keinen Anhalt für die gegenteilige Auffassung der Revision.
Vergebens beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht dom Antrag des Klägers auf erneute Vernehmung der Zeugen Frau PSBBund	zu	diesem Punkte nicht stattge-
geben habe. Von einer-wiederholten Vernehmung der Zeugin 0/0 konnte das Berufungsgericht in Ausübung seines freien Ermessens nach § 398 ZPO absehen, weil Frau	sich zu
 der Beweisfrago klar und eindeutig geäußert hatte. Ein An-
trag dos Klägers auf nochmalige Vernehmung des Zeugen zu diesem Punkt ist aus den Akten nicht ersichtlich.
Ist danach die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, der Kläger habe den Beweis nicht geführt, daß er dem Beklagten das in Betracht kommende Vertragsobjekt nachgewiesen habe, so kann dahinstehen, ob es den Mäklervertrag zutreffend dahin ausgelegt hat, der Kläger könne für
 
den Nachweis dor Vertragsgelegenheit allein keinen Maklerlohn verlangeno Damit erledigen sich die Revisionsrügen, die diese Auffassung angreifen,
2» Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht auch einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Vermittlungs-Provision verneint, weil er nicht bewiesen habe, daß seine Vermittlungotätigkeit für den Vprtragsschluß auch nur mitursachlich gewesen sei« Es geht zutreffend davon aus, daß beim Pohlen sonstiger für die Präge des ursächlichen Zusammenhangs erheblicher Umstände nach der Lebenserfahrung die Annahme gerechtfertigt ist, eine vom Makler ausgeübte Vermitt-lungstätigkoit sei für den VertragsSchluß zu demindest mitursächlich geworden (vglo RGZ 14Ö, 354» 357; RGRK 11» Auf!» § 652 BGB Anm.11), Es ist jedoch in eingehender Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, daß der Beklagte diese Annahme entkräftet hat. Es führt dazu aus» es sei schon sehr zweifelhaft, ob bei der Verhandlung im Bankkeller wenigstens eine Einigung zwischen dem Beklagten und dem Pächter	üb	ex*
die Übernahmebodingungen in allen wesentlichen Punkten zustande gekommen sei» Es sei zwar hiernach noch nicht auszu-ochließon, daß die Verhandlung im Bankkeller trotz der nicht einmal footstehenden,Einigung zwischen dem Beklagten und
 schließlich doch für den späteren Vertragsschluß ursächlich geworden sein könnte o Es sei jedoch dem Kläger nicht gelungen, die für den Eintritt des Beklagten in das Pachtverhältnis ausschlaggebende Zustimmung der Eigentümerin PfliB^u erlangen, Biese habe nach ihrer glaubhaften Aussage die Zustimmung versagt, weil sie einerseits über den Beklagten imgünstige Auskünfte erhalten, andererseits dem Klager einen Geschäftserfolg nicht zugebilligt habe, weil sie
..
annahm, dieser habe.hinter ihrem Rücken die Interessen ihres geschiedenen Mannes gegen sie vertreten» Dem nach Scheitern der Bemühungen des Klagers von Y/gBHHP beauftragten Makler Gethkc sei es jedoch gelungen, die Bedenken der Frau gegen die Person des Beklagten zu zerstreuen und den Vertrags-Schluß zustande zu bringen. Rach der Überzeugung des Senats, die sich auf die Aussagen von	Frau	P|HP>
und Rechtsanwalt	gründe,	habe	GflHl	mit	den Verhand-
lungen von Grund auf neu begonnen und auch nicht auf möglichen Teilergebnissen der Verhandlungen dos Klägers aufgobaut. Die vor der Kündigung des Makierverträges durch den Beklagten erfolgten Bemühungen des Klägers seien daher für den später erfolgten Vortragsschluß nicht einmal mitursachlich gewesen.
Diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung wird von der Revision vergeblich angegriffen.
a) ZU Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht dein Antrag auf erneute Vernehmung des Zeugen KÜBüber das Ergebnis der Verhandlungen im Bankkeller nicht stattgegoben hat, obwohl der Kläger vorgetragen hatte, K||B) habe inzwischen seine Aufzeichnungen Uber diese Verhandlungen, insbesondere über die einzelnen Posten der vom Beklagten an	zu	zahlenden	Übergabe summe wieder gefunden; un-
ter diesen Umständen habe es sich um einen neuen Beweisantritt gehandelt, der nicht habe Übergangen werden dürfen.
Das Berufungsgericht hat das Bev/eiserbieten -ohne Rechtsirrtum als Antrag auf wiederholte Vernehmung nach § 398 zpo angesehen, da der Zeuge zu derselben Beweisfrage gehört werden sollte, zu der er sich bereits ausführlich geäußert hatte:
 
ob bei der Verhandlung im Bankkeller eine Einigung zwischen dein Beklagten und V^^m^über &±Q Bedingungen der Pacht-übernahme, insbesondere die Übernahmesumme erzielt worden sei« Aus der Würdigung der Aussagen der Zeugen	und
 ergibt sich, daß das Berufungsgericht den vom Kläger wiedergegebenon Inhalt der Aufzeichnungen	nicht
 für geeignet hielt, die Unwahrheit der Aussage des Zeugen
 darzutun. Es besteht daher kein Anhalt dafür, daß es bei der Ablehnung der erneuten Vernehmung K|B|s den Bahnen seines freien Ermessens nach § 39B ZPO überschritten hätte«
V Die Revision meint, der Kläger habe durch seinen le-lefonanruf vom 28« Juni I960, wie das Berufungsgericht unter-, stelle, die Veranlassung dazu gesetzt, daß der Beklagte den Notar Ho ■■HP auf ge sucht habe; dieser Besuch und damit auch der vom Kläger erteilte Bat hierzu sei für den Abschluß des Vertrages ursächlich gewesen« Der Beklagte handle arglistig, wenn er sich demgegenüber auf die früher erfolgte Kündigung des Mäklervertrages berufe; denn nach Treu und Glauben hätte er den Kläger sofort zurückweisen müssen« Da er dies, nicht getan habe, habe er den Anschein erweckt, daß er sich die weitere Tätigkeit des Klägers trotz der Kündigung gefallen lasse«
Der Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden.
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Kläger könne sich nicht darauf berufen, daß er durch dieses Telefongespräch eine V^rmittlungstätigkeit auf Grund des damals unstreitig aufgelösten Mäklorvertrages für den Beklagten ausgeübt habe.
Ec bestehe auch kein hinreichender Anhalt dafür, daß der Beklagte ein in dem Telcfonanruf etwa zu erblickendes Angebot
 
dec Klägers, den alten Vertrag wieder aufleben zu lassen, ausdrücklich oder stillschweigend durch den tatsächlich erfolgten Besuch bei Notar	angenommen	habe. Gegen
 die schlüssige Annahme eines etwaigen Vertragsangebots des Klägers spreche entscheidend der Umstand, daß auch der inzwischen zugezogene Makler G^H^dem Beklagten zu dem Besuch bei HofUHH geraten habe, und zwar ebenfalls vor dem Be--such« Ob dies vor oder nach dem fraglichen Telefongespräch gewesen sei, sei unerheblich» Der Umstand, daß der Beklagte dom Rat des Klägers gefolgt sei, begründe daher für sich allein keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung» Der Kläger habe sich dem Beklagten nicht in der Weise aufdrängen können, daß dieser nun nicht mehr demselben Rat eines Andern habe folgen können, ohne dadurch dom Kläger zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet zu werden.
Diesen Ausführungen ist. zuzustimmen» Das Berufungsgericht hat entgegen der Meinung der Revision nicht unterstellt, daß der Tclefonanruf des Klägers für den Besuch des Beklagten bei ursächlich gewesen sei» Es hat lediglich, wie sich aus seinem Hinweis auf den vor dem Besuch erteilten gleichen Rat des Maklers GflHB ergibt, die Ursächlichkeit des Anrufs erheblich in Zweifel gezogen» Unter den dargelegten Umständen reicht die Tatsache, daß der Beklagte bei dem: Telefongespräch den Kläger nicht sofort zurückgewiesen hat, nicht zur Begründung des Arglisteinwandes aus, zu demal der Beklagte die Ratserteilung weder erbeten hatte, noch verhindern konnte» Mit Rücksicht auf die Vermittlungstätigkeit des Maklers die dom Kläger nicht unbekannt war, bot ihm das Verhalten des Beklagten auch keinen hinreichenden Anlaß für die Annahme, dieser wolle hinfort die Tätigkeit des Klägers als Deistung im Rahmen eines Mäklervertrages gelten lassen»
u
- io -
Dio Revision ist danach unbegründet«, Sie v/ar daher mit der Kostonfolgo au3 § 97 ZPO zurückzuweisen«,
Engels	Dr. K.E.Meyor	Hanebeck
 Heinrich Meyer	Dr.	Pfret2schner